Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 3918/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 3880/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. August 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom beklagten Sozialhilfeträger noch die Gewährung eines monatlich pauschalierten Budgets als Maßnahme der Eingliederungshilfe.
Der am geborene Kläger ist mit Bescheid des Landratsamts E. vom 20. August 2008 wegen einer Persönlichkeitsstörung mit einem GdB von 70 v.H. seit dem 28. Juli 2008 als Schwerbehinderter anerkannt. Der früherer Berufssportler, der dauerhaft erwerbsgemindert ist (Gutachten Dr. H. vom 7. Juli 2008), bezieht von der Beklagten laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2009, 1. Februar 2009 und 8. Februar 2009 beantragte der Kläger ein persönliches Budget beim Beklagten. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 3. April 2009 versagte der Beklagte die beantragte Leistung der Sozialhilfe wegen fehlender Mitwirkung gem. § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).
Mit Schreiben vom 8. August 2009 beantragte der Kläger beim Beklagten schriftlich die Gewährung von 600 EUR zur Durchführung einer Urlaubsreise mit seinem Sohn. Mit Schreiben vom 9. August 2009 beantragte er die Zurverfügungstellung eines Kleinwagens bei der Beklagten. Außerdem beantragte er mit Schreiben vom 29. August 2009 (S. 3) nochmals die Bewilligung eines persönlichen Budgets in Höhe von 1400 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 21. August 2009 lehnte der Beklagte die Gewährung eines Urlaubsgeldes von 600 EUR ab. Dies gehöre nicht zu den einmaligen Beihilfen im Sinne des § 31 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 29. August 2009 - eingegangen bei der Beklagten am 28. August 2009 - Widerspruch. Jeder Hartz IV-Empfänger habe Anspruch auf eine Woche Urlaub. Deshalb sei auch ihm mit seinem Kind Urlaubsgeld zu gewähren. Geplant sei eine Reise zu Bekannten als Rundreise. Ersatzweise wolle er mit seinem Sohn zu Weihnachten einen Winterskiurlaub durchführen. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen für eine Urlaubsreise zurück. Leistungen für Urlaubsreisen seien aus Mitteln der Sozialhilfe nicht möglich. Auch eine darlehensweise Gewährung komme nicht in Betracht, weil es sich bei der Urlaubsreise nicht um einen unabweisbaren Bedarf handele.
Hiergegen hat der Kläger am 7. September 2009 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, er habe als Schwerbehinderter ein Recht auf Urlaub. Wenn der Beklagten 600 EUR zu hoch erschienen, sei er auch mit einem gekürzten Budget von 500 EUR für eine Urlaubsreise einverstanden. In diesem Falle würde er alleine reisen und unternehme eine Sprach- und Kulturreise. Darüber hinaus begehre er ein persönliches Budget in umfassender Weise. Würde ihm dies bewilligt werden, würden sich die Einzelanträge erübrigen. Außerdem benötige er ein Kraftfahrzeug. Er erwarte die Gleichstellung mit dem Durchschnitt aller 50-jährigen Kfz-Schlosser im Bundesgebiet, da er im Dezember 1959 geboren sei und den Beruf des Kfz-Schlossers erlernt habe. Die statistische Ermittlung sei jährlich pro - bzw. degressiv anpassbar. Durch die nunmehr über 2-jährige Weigerung der Einrichtung eines persönlichen Budget für Behinderte sei er an der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sehr eingeschränkt. Er sehe sich als Schwerbehinderter diskriminiert und bitte um Hilfe zur Gleichstellung.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat darauf hingewiesen, dass die Anträge auf Gewährung eines persönlichen Budgets zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges, für Freizeitmaßnahmen sowie für die Finanzierung eines Bürgermeisterwahlkampfes mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2010 bestandskräftig abgelehnt worden seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 2. August 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, soweit der Kläger erstmals in der Klagebegründung vom 9. Oktober 2009 ein persönliches Budget zur Anschaffung eines Kraftfahrzeug beantragt habe, handele es sich um einen neuen Streitgegenstand; über diesen Streitgegenstand sei mit den durch die am 7. September 2009 erhobene Klage allein angefochtenen Bescheide nicht entschieden worden. Der Beklagte habe über den Antrag auf Gewährung eines persönlichen Budgets und einer Kfz-Beihilfe mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2010 entschieden. In den im vorliegenden Klageverfahren eingegangenen Schriftsätzen könne keine inzidente Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2010 gesehen werden, weil sich der Kläger in diesem Verfahren in der Zeit zwischen 8. November 2009 und 1. Juni 2010 nicht geäußert habe. Die zulässige Klage gegen die Ablehnung der Bewilligung von Leistungen für eine Urlaubs- und Bildungsreise sei unbegründet. Leistungen für eine Urlaubs- und Bildungsreise fielen nicht unter den Leistungskatalog für einmalige Beihilfen nach § 31 Abs. 1 SGB XII. Auch eine dem Grunde nach denkbare Leistungsgewährung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII komme nicht in Betracht. Die Durchführung einer Individualreise vermöge die Aufgabe der Eingliederungshilfe - Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben - nicht zu erfüllen. Die dafür erforderliche Gefahr einer "menschlichen Isolierung" sei beim Kläger nicht erkennbar. Gegen diesen ihm am 6. August 2010 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. August 2010 schriftlich beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, er begehre die Gleichstellung durch die Einrichtung eines persönlichen Budgets für Behinderte. Alle seine Begehren und Vorhaben seien wegen der Verweigerung eines persönlichen Budgets zum Scheitern verurteilt. Man wolle ihm nicht selbständiges Handeln zur Teilnahme an der Gesellschaft durch die Schaffung/Einrichtung eines persönlichen Budgets ermöglichen und untersage ihm so die Gleichstellung seiner Persönlichkeit. Bei seinem Begehren um ein persönliches Budget für Behinderte gehe es nicht um Urlaub oder um ein Fahrzeug, sondern um seine selbstbestimmte Beschäftigung zum Wohle aller. Er beziffere das Budget für seine Aktivitäten mit 1100 bis 1300 EUR monatlich.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. August 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 21. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ein persönliches Budget in Höhe von monatlich zwischen 1100 und 1300 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger habe auf die beantragten Leistungen - Urlaubsbudget, Urlaubsreisen, Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs und persönliches Budget für Maßnahmen der Eingliederungshilfe - keinen Anspruch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten (3 Bd.), der Gerichtsakte des SG (S 4 SO 3918/09), der Berufungsakte des Senats (L 2 SO 3888/10) sowie der beigezogenen Akte des LSG (L 7 SO 1071/10 ER-B) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist nur noch der im Berufungsverfahren mit mehreren Schriftsätzen geltend gemachter Anspruch des Klägers auf Gewährung eines persönlichen Budgets gem. § 57 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 17 Abs. 2 bis 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und § 159 Abs. 5 SGB IX). Die noch mit der Klage verfolgten Begehren auf Gewährung eines Urlaubsgelds in Höhe von mindestens 500 EUR sowie einer Beihilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten.
Das SG hat die Klage auf Gewährung eines persönlichen Budgets in Höhe von monatlich zwischen 1100 und 1300 EUR zurecht abgewiesen; die Klage ist diesbezüglich unzulässig gewesen. Gem. § 54 Abs. 1 SGG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seiner Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein. Der Kläger ist jedoch durch den von ihm angefochtenen Bescheid vom 21. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2009 im Hinblick auf das von ihm mit dem Berufungsverfahren verfolgte Begehren auf Gewährung eines persönlichen Budgets nicht beschwert, denn der angefochtene Bescheid enthält darüber keine Entscheidung. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Beklagte ausschließlich die Gewährung von einer Urlaubsbeihilfe abgelehnt. Dies ist jedoch ein anderer Streitgegenstand, den der Kläger ausdrücklich im Berufungsverfahren nicht mehr weiterverfolgt hat. Hingegen hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 22. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2010 über die Gewährung eines persönlichen Budgets an den Kläger entschieden; dieser Bescheid ist jedoch, da er vom Kläger nicht angefochten worden ist, bestandskräftig geworden. Zutreffend ist das SG diesbezüglich auch davon ausgegangen, dass in den im Klageverfahren vom Kläger eingereichten Schriftsätzen keine inzidente Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2010 liegt, weil sich der Kläger in diesem Klageverfahren in der Zeit zwischen dem 11. November 2009 und 7. Juni 2010 nicht geäußert hat. Der Vollständigkeit halber ist jedoch doch noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch in der Sache keinen Anspruch auf ein persönliches Budget gegen den Beklagten hat. Der 7. Senat des LSG hat in seinem Beschluss vom 30. März 2010 (L 7 SO 1071/10 ER-B) auf folgendes hingewiesen:
Beim Persönlichen Budget (§ 57 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und § 159 Abs. 5 SGB IX) handelt es sich dem Grundsatz nach nicht um eine neue Leistungsart, sondern um eine alternative Leistungsform (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2009 - L 7 SO 3329/09 ER-B -; Fuchs in Bihr/Fuchs/Krauskopf/Ritz, SGB IX, 2006, § 17 Rdnr. 15; Haines in LPK-SGB IX, 2. Auflage, § 17 Rdnr. 9; Gellrich/Lewerenz, RVaktuell 2009, 56). Am Charakter und der Zielrichtung der zugrundeliegenden Teilhabeleistungen ändert sich durch das Persönliche Budget nichts; auch bei dessen Gewährung muss es sich mithin um finale, auf ein bestimmtes Rehabilitationsziel gerichtete Leistungen handeln (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 57 Rdnr. 6a, Stand III/09). Der Leistungsberechtigte erhält im Rahmen des Persönlichen Budgets einen Geldbetrag, mit dem er die erforderlichen Leistungen selbstbestimmt "einkaufen" kann; diese eigenverantwortliche Verwaltung des Budgets ähnelt der Situation der Gewährung von pauschalierten Leistungen, wie sie sonst im SGB XII vorgesehen sind (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 57 Rdnr. 4). Das hat zur Folge, dass - im Gegensatz zum Sachleistungssystem (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (Rdnrn. 17 ff.); BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R - (juris; Rdnrn. 11 f.)) - keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer entstehen (vgl. Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, K § 17 Rdnr. 11, Stand IV/09; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, a.a.O., Rdnr. 5). Welche Leistungen budgetfähig sind, ist in § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XII geregelt; dies sind zunächst die Leistungen zur Teilhabe (§ 5 SGB IX), des Weiteren Leistungen der Krankenkassen sowie Pflegeleistungen, welche sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. Das Persönliche Budget dient in erster Linie der Beschaffung von Dienstleistungen (Mrozinski, SGB IX Teil I, 2002, § 17 Rdnr. 19; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O.); kurzfristige oder einmalige Leistungen dürften deshalb ebenso wie außerordentliche Bedarfe für das Persönliche Budget nicht in Frage kommen (vgl. Dahm in Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, Rdnr. 11, Stand 9/2007; U. Mayer in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 57 SGB XII Rdnr. 22, Stand Juli 2008; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 11). Typische budgetgeeignete Leistungen sind insbesondere Hilfen zur Mobilität, Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Hilfen zur häuslichen Pflege und häuslichen Krankenhilfe, regelmäßig wiederkehrend benötigte Hilfs- und Heilmittel sowie Hilfen zum Erreichen des Ausbildungs- und Arbeitsplatzes (vgl. Haines in LPK-SGB IX, a.a.O., Rdnr. 13; Dahm in Ernst/Adlhoch/Seel, a.a.O.; ferner Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation "Trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget", Stand 1. April 2009). Der im Rahmen des Persönlichen Budgets auszuzahlende Geldbetrag bestimmt sich gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX nach dem individuell festgestellten Bedarf; dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten (Satz 4 a.a.O.).
Diese Ausführungen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage inhaltlich anschließt, zugrundegelegt, führen dazu, dass ein Anspruch des Klägers auf Gewährung eines persönlichen Budgets zu verneinen ist. Der Kläger hat schon nicht das vorgeschriebene Verfahren eingehalten. Der Bewilligung eines persönlichen Budgets geht nämlich ein Bedarfsfeststellungsverfahren voraus (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB IX, § 3 Abs. 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neuntes Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Mai 2004 - BudgetV -). Sie hängt nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BudgetV weiter davon ab, dass der Kläger mit der bewilligenden Behörde eine "Zielvereinbarung" schließt (zur Rechtserheblichkeit einer Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV Völzke in Hauck/Nofz, SGB XII, § 57 Rdnr. 19; Mäusinger in Fichtner/Wenzel SGB XII, 4. Aufl., § 57 Rdnr. 39). Diese soll sicherstellen, dass der Kläger die ihm überlassenen Gelder zweckgerecht verwendet. Insbesondere muss sich der Kläger darin verpflichten, im gebotenen Umfange Nachweise über die Verwendung von Mittel und Deckung seiner festgestellten Bedarfe zu erbringen (§ 4 BudgetV). An allen diesen das Verfahren zur Bewilligung eines persönlichen Budgets betreffenden Voraussetzungen fehlt es vorliegend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom beklagten Sozialhilfeträger noch die Gewährung eines monatlich pauschalierten Budgets als Maßnahme der Eingliederungshilfe.
Der am geborene Kläger ist mit Bescheid des Landratsamts E. vom 20. August 2008 wegen einer Persönlichkeitsstörung mit einem GdB von 70 v.H. seit dem 28. Juli 2008 als Schwerbehinderter anerkannt. Der früherer Berufssportler, der dauerhaft erwerbsgemindert ist (Gutachten Dr. H. vom 7. Juli 2008), bezieht von der Beklagten laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2009, 1. Februar 2009 und 8. Februar 2009 beantragte der Kläger ein persönliches Budget beim Beklagten. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 3. April 2009 versagte der Beklagte die beantragte Leistung der Sozialhilfe wegen fehlender Mitwirkung gem. § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).
Mit Schreiben vom 8. August 2009 beantragte der Kläger beim Beklagten schriftlich die Gewährung von 600 EUR zur Durchführung einer Urlaubsreise mit seinem Sohn. Mit Schreiben vom 9. August 2009 beantragte er die Zurverfügungstellung eines Kleinwagens bei der Beklagten. Außerdem beantragte er mit Schreiben vom 29. August 2009 (S. 3) nochmals die Bewilligung eines persönlichen Budgets in Höhe von 1400 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 21. August 2009 lehnte der Beklagte die Gewährung eines Urlaubsgeldes von 600 EUR ab. Dies gehöre nicht zu den einmaligen Beihilfen im Sinne des § 31 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 29. August 2009 - eingegangen bei der Beklagten am 28. August 2009 - Widerspruch. Jeder Hartz IV-Empfänger habe Anspruch auf eine Woche Urlaub. Deshalb sei auch ihm mit seinem Kind Urlaubsgeld zu gewähren. Geplant sei eine Reise zu Bekannten als Rundreise. Ersatzweise wolle er mit seinem Sohn zu Weihnachten einen Winterskiurlaub durchführen. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen für eine Urlaubsreise zurück. Leistungen für Urlaubsreisen seien aus Mitteln der Sozialhilfe nicht möglich. Auch eine darlehensweise Gewährung komme nicht in Betracht, weil es sich bei der Urlaubsreise nicht um einen unabweisbaren Bedarf handele.
Hiergegen hat der Kläger am 7. September 2009 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, er habe als Schwerbehinderter ein Recht auf Urlaub. Wenn der Beklagten 600 EUR zu hoch erschienen, sei er auch mit einem gekürzten Budget von 500 EUR für eine Urlaubsreise einverstanden. In diesem Falle würde er alleine reisen und unternehme eine Sprach- und Kulturreise. Darüber hinaus begehre er ein persönliches Budget in umfassender Weise. Würde ihm dies bewilligt werden, würden sich die Einzelanträge erübrigen. Außerdem benötige er ein Kraftfahrzeug. Er erwarte die Gleichstellung mit dem Durchschnitt aller 50-jährigen Kfz-Schlosser im Bundesgebiet, da er im Dezember 1959 geboren sei und den Beruf des Kfz-Schlossers erlernt habe. Die statistische Ermittlung sei jährlich pro - bzw. degressiv anpassbar. Durch die nunmehr über 2-jährige Weigerung der Einrichtung eines persönlichen Budget für Behinderte sei er an der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sehr eingeschränkt. Er sehe sich als Schwerbehinderter diskriminiert und bitte um Hilfe zur Gleichstellung.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat darauf hingewiesen, dass die Anträge auf Gewährung eines persönlichen Budgets zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges, für Freizeitmaßnahmen sowie für die Finanzierung eines Bürgermeisterwahlkampfes mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2010 bestandskräftig abgelehnt worden seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 2. August 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, soweit der Kläger erstmals in der Klagebegründung vom 9. Oktober 2009 ein persönliches Budget zur Anschaffung eines Kraftfahrzeug beantragt habe, handele es sich um einen neuen Streitgegenstand; über diesen Streitgegenstand sei mit den durch die am 7. September 2009 erhobene Klage allein angefochtenen Bescheide nicht entschieden worden. Der Beklagte habe über den Antrag auf Gewährung eines persönlichen Budgets und einer Kfz-Beihilfe mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2010 entschieden. In den im vorliegenden Klageverfahren eingegangenen Schriftsätzen könne keine inzidente Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2010 gesehen werden, weil sich der Kläger in diesem Verfahren in der Zeit zwischen 8. November 2009 und 1. Juni 2010 nicht geäußert habe. Die zulässige Klage gegen die Ablehnung der Bewilligung von Leistungen für eine Urlaubs- und Bildungsreise sei unbegründet. Leistungen für eine Urlaubs- und Bildungsreise fielen nicht unter den Leistungskatalog für einmalige Beihilfen nach § 31 Abs. 1 SGB XII. Auch eine dem Grunde nach denkbare Leistungsgewährung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII komme nicht in Betracht. Die Durchführung einer Individualreise vermöge die Aufgabe der Eingliederungshilfe - Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben - nicht zu erfüllen. Die dafür erforderliche Gefahr einer "menschlichen Isolierung" sei beim Kläger nicht erkennbar. Gegen diesen ihm am 6. August 2010 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. August 2010 schriftlich beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, er begehre die Gleichstellung durch die Einrichtung eines persönlichen Budgets für Behinderte. Alle seine Begehren und Vorhaben seien wegen der Verweigerung eines persönlichen Budgets zum Scheitern verurteilt. Man wolle ihm nicht selbständiges Handeln zur Teilnahme an der Gesellschaft durch die Schaffung/Einrichtung eines persönlichen Budgets ermöglichen und untersage ihm so die Gleichstellung seiner Persönlichkeit. Bei seinem Begehren um ein persönliches Budget für Behinderte gehe es nicht um Urlaub oder um ein Fahrzeug, sondern um seine selbstbestimmte Beschäftigung zum Wohle aller. Er beziffere das Budget für seine Aktivitäten mit 1100 bis 1300 EUR monatlich.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. August 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 21. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ein persönliches Budget in Höhe von monatlich zwischen 1100 und 1300 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger habe auf die beantragten Leistungen - Urlaubsbudget, Urlaubsreisen, Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs und persönliches Budget für Maßnahmen der Eingliederungshilfe - keinen Anspruch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten (3 Bd.), der Gerichtsakte des SG (S 4 SO 3918/09), der Berufungsakte des Senats (L 2 SO 3888/10) sowie der beigezogenen Akte des LSG (L 7 SO 1071/10 ER-B) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist nur noch der im Berufungsverfahren mit mehreren Schriftsätzen geltend gemachter Anspruch des Klägers auf Gewährung eines persönlichen Budgets gem. § 57 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 17 Abs. 2 bis 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und § 159 Abs. 5 SGB IX). Die noch mit der Klage verfolgten Begehren auf Gewährung eines Urlaubsgelds in Höhe von mindestens 500 EUR sowie einer Beihilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten.
Das SG hat die Klage auf Gewährung eines persönlichen Budgets in Höhe von monatlich zwischen 1100 und 1300 EUR zurecht abgewiesen; die Klage ist diesbezüglich unzulässig gewesen. Gem. § 54 Abs. 1 SGG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seiner Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein. Der Kläger ist jedoch durch den von ihm angefochtenen Bescheid vom 21. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2009 im Hinblick auf das von ihm mit dem Berufungsverfahren verfolgte Begehren auf Gewährung eines persönlichen Budgets nicht beschwert, denn der angefochtene Bescheid enthält darüber keine Entscheidung. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Beklagte ausschließlich die Gewährung von einer Urlaubsbeihilfe abgelehnt. Dies ist jedoch ein anderer Streitgegenstand, den der Kläger ausdrücklich im Berufungsverfahren nicht mehr weiterverfolgt hat. Hingegen hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 22. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2010 über die Gewährung eines persönlichen Budgets an den Kläger entschieden; dieser Bescheid ist jedoch, da er vom Kläger nicht angefochten worden ist, bestandskräftig geworden. Zutreffend ist das SG diesbezüglich auch davon ausgegangen, dass in den im Klageverfahren vom Kläger eingereichten Schriftsätzen keine inzidente Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2010 liegt, weil sich der Kläger in diesem Klageverfahren in der Zeit zwischen dem 11. November 2009 und 7. Juni 2010 nicht geäußert hat. Der Vollständigkeit halber ist jedoch doch noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch in der Sache keinen Anspruch auf ein persönliches Budget gegen den Beklagten hat. Der 7. Senat des LSG hat in seinem Beschluss vom 30. März 2010 (L 7 SO 1071/10 ER-B) auf folgendes hingewiesen:
Beim Persönlichen Budget (§ 57 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und § 159 Abs. 5 SGB IX) handelt es sich dem Grundsatz nach nicht um eine neue Leistungsart, sondern um eine alternative Leistungsform (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2009 - L 7 SO 3329/09 ER-B -; Fuchs in Bihr/Fuchs/Krauskopf/Ritz, SGB IX, 2006, § 17 Rdnr. 15; Haines in LPK-SGB IX, 2. Auflage, § 17 Rdnr. 9; Gellrich/Lewerenz, RVaktuell 2009, 56). Am Charakter und der Zielrichtung der zugrundeliegenden Teilhabeleistungen ändert sich durch das Persönliche Budget nichts; auch bei dessen Gewährung muss es sich mithin um finale, auf ein bestimmtes Rehabilitationsziel gerichtete Leistungen handeln (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 57 Rdnr. 6a, Stand III/09). Der Leistungsberechtigte erhält im Rahmen des Persönlichen Budgets einen Geldbetrag, mit dem er die erforderlichen Leistungen selbstbestimmt "einkaufen" kann; diese eigenverantwortliche Verwaltung des Budgets ähnelt der Situation der Gewährung von pauschalierten Leistungen, wie sie sonst im SGB XII vorgesehen sind (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 57 Rdnr. 4). Das hat zur Folge, dass - im Gegensatz zum Sachleistungssystem (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (Rdnrn. 17 ff.); BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R - (juris; Rdnrn. 11 f.)) - keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer entstehen (vgl. Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, K § 17 Rdnr. 11, Stand IV/09; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, a.a.O., Rdnr. 5). Welche Leistungen budgetfähig sind, ist in § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XII geregelt; dies sind zunächst die Leistungen zur Teilhabe (§ 5 SGB IX), des Weiteren Leistungen der Krankenkassen sowie Pflegeleistungen, welche sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. Das Persönliche Budget dient in erster Linie der Beschaffung von Dienstleistungen (Mrozinski, SGB IX Teil I, 2002, § 17 Rdnr. 19; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O.); kurzfristige oder einmalige Leistungen dürften deshalb ebenso wie außerordentliche Bedarfe für das Persönliche Budget nicht in Frage kommen (vgl. Dahm in Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, Rdnr. 11, Stand 9/2007; U. Mayer in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 57 SGB XII Rdnr. 22, Stand Juli 2008; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 11). Typische budgetgeeignete Leistungen sind insbesondere Hilfen zur Mobilität, Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Hilfen zur häuslichen Pflege und häuslichen Krankenhilfe, regelmäßig wiederkehrend benötigte Hilfs- und Heilmittel sowie Hilfen zum Erreichen des Ausbildungs- und Arbeitsplatzes (vgl. Haines in LPK-SGB IX, a.a.O., Rdnr. 13; Dahm in Ernst/Adlhoch/Seel, a.a.O.; ferner Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation "Trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget", Stand 1. April 2009). Der im Rahmen des Persönlichen Budgets auszuzahlende Geldbetrag bestimmt sich gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX nach dem individuell festgestellten Bedarf; dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten (Satz 4 a.a.O.).
Diese Ausführungen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage inhaltlich anschließt, zugrundegelegt, führen dazu, dass ein Anspruch des Klägers auf Gewährung eines persönlichen Budgets zu verneinen ist. Der Kläger hat schon nicht das vorgeschriebene Verfahren eingehalten. Der Bewilligung eines persönlichen Budgets geht nämlich ein Bedarfsfeststellungsverfahren voraus (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB IX, § 3 Abs. 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neuntes Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Mai 2004 - BudgetV -). Sie hängt nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BudgetV weiter davon ab, dass der Kläger mit der bewilligenden Behörde eine "Zielvereinbarung" schließt (zur Rechtserheblichkeit einer Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV Völzke in Hauck/Nofz, SGB XII, § 57 Rdnr. 19; Mäusinger in Fichtner/Wenzel SGB XII, 4. Aufl., § 57 Rdnr. 39). Diese soll sicherstellen, dass der Kläger die ihm überlassenen Gelder zweckgerecht verwendet. Insbesondere muss sich der Kläger darin verpflichten, im gebotenen Umfange Nachweise über die Verwendung von Mittel und Deckung seiner festgestellten Bedarfe zu erbringen (§ 4 BudgetV). An allen diesen das Verfahren zur Bewilligung eines persönlichen Budgets betreffenden Voraussetzungen fehlt es vorliegend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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