Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2192/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2045/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 27. Januar 2011 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetztes [SGG]), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 5 AS 2192/10 war der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 7. Juni 2010, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Monate September 2009 bis Januar 2010 teilweise aufhob und die Erstattung von 478,40 EUR verlangte. Damit ergibt sich keine Beschwer, die 750 EUR übersteigt; auch sind nicht Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (Nr.1) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (Nr.2) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes- oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (Nr.3) einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist darüber geführt worden, wie Einkommen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit anzurechnen bzw. auf die Monate des Bewilligungszeitraumes aufzuteilen sind und in welcher Höhe der geschuldete Unterhalt hiervon abzusetzen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist damit weder ersichtlich noch dargelegt; alle insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Der Kläger verkennt, dass Erwägungen zur Richtigkeit der Entscheidung des SG irrelevant sind (Lüdtke, Kommentar zum SGG, 3. Auflage, § 145 SGG Rdnr. 5). Insbesondere führten Zweifel an der Entscheidung des SG nicht zur Zulassung der Berufung, da damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan ist.
Auch eine Divergenz liegt nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer a.a.O., § 160 Rdnr. 13). Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nicht vor.
Schließlich liegt auch ein Verfahrensfehler nicht vor. Das SG durfte zunächst die Niederschrift über die mündliche Verhandlung zusenden und erst später das Urteil zustellen; eine Verfahrenspflicht, beides gemeinsam zu übersenden, besteht nicht. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin begründet, dass der ehrenamtliche Richter Stefan Bär an der Entscheidung des SG mitgewirkt hat. Ein -vom SG übergangenes- Ablehnungsgesuch gegen den ehrenamtlichen Richter Bär (§ 60 SGG; vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 144 SGG Rdnr. 33 dazu, dass ein Mangel bezüglich einer ergangenen Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch nicht der Beurteilung des Landessozialgerichts unterläge) hat der Kläger ausweislich der Niederschrift nicht gestellt; ein Ausschließungsgrund im Sinne des §§ 60 SGG, 41 ZPO liegt nicht vor. Der Kläger hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass der ehrenamtliche Richter Bär an dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt (§ 60 Abs. 2 SGG) oder dass er den Beteiligten vertreten hat oder hierzu berechtigt war (vgl. § 41 Ziff. 4 ZPO). Insbesondere ist ein Mitglied des Tuttlinger Kreistages nicht vertretungsberechtigt für den Landkreis (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 27. Januar 2011 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetztes [SGG]), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 5 AS 2192/10 war der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 7. Juni 2010, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Monate September 2009 bis Januar 2010 teilweise aufhob und die Erstattung von 478,40 EUR verlangte. Damit ergibt sich keine Beschwer, die 750 EUR übersteigt; auch sind nicht Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (Nr.1) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (Nr.2) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes- oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (Nr.3) einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist darüber geführt worden, wie Einkommen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit anzurechnen bzw. auf die Monate des Bewilligungszeitraumes aufzuteilen sind und in welcher Höhe der geschuldete Unterhalt hiervon abzusetzen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist damit weder ersichtlich noch dargelegt; alle insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Der Kläger verkennt, dass Erwägungen zur Richtigkeit der Entscheidung des SG irrelevant sind (Lüdtke, Kommentar zum SGG, 3. Auflage, § 145 SGG Rdnr. 5). Insbesondere führten Zweifel an der Entscheidung des SG nicht zur Zulassung der Berufung, da damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan ist.
Auch eine Divergenz liegt nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer a.a.O., § 160 Rdnr. 13). Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nicht vor.
Schließlich liegt auch ein Verfahrensfehler nicht vor. Das SG durfte zunächst die Niederschrift über die mündliche Verhandlung zusenden und erst später das Urteil zustellen; eine Verfahrenspflicht, beides gemeinsam zu übersenden, besteht nicht. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin begründet, dass der ehrenamtliche Richter Stefan Bär an der Entscheidung des SG mitgewirkt hat. Ein -vom SG übergangenes- Ablehnungsgesuch gegen den ehrenamtlichen Richter Bär (§ 60 SGG; vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 144 SGG Rdnr. 33 dazu, dass ein Mangel bezüglich einer ergangenen Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch nicht der Beurteilung des Landessozialgerichts unterläge) hat der Kläger ausweislich der Niederschrift nicht gestellt; ein Ausschließungsgrund im Sinne des §§ 60 SGG, 41 ZPO liegt nicht vor. Der Kläger hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass der ehrenamtliche Richter Bär an dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt (§ 60 Abs. 2 SGG) oder dass er den Beteiligten vertreten hat oder hierzu berechtigt war (vgl. § 41 Ziff. 4 ZPO). Insbesondere ist ein Mitglied des Tuttlinger Kreistages nicht vertretungsberechtigt für den Landkreis (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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