Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 933/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5314/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.10.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Bemessung des von ihm aus seiner Rente zu tragenden Beitragsanteils zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Der am 12.03.1934 geborene Kläger bezieht von der Beklagten eine Altersrente.
Die Beklagte erließ an den Kläger eine "Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung", in der hinsichtlich der Rentenanpassung zum 01.07.2009 ausgeführt wurde, dass der Rentenbetrag von 1.865,87 EUR nach der Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 auf 1.910,83 EUR erhöht werde. Hinsichtlich des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung ergab sich an Stelle des bisher vom Kläger zu tragenden Beitragsanteils von 153,00 EUR auf Grundlage des neuen Beitragssatzes von 14,9 % (statt zuvor 15,5 %) ein Beitragsanteil in Höhe von insgesamt 150,95 EUR. Der Auszahlungsbetrag erhöhte sich dadurch von 1.676,49 EUR auf 1.722,62 EUR.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21.06.2009 Widerspruch ein und führte im Wesentlichen aus, als Rentner werde er hinsichtlich der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge gegenüber Berufstätigen benachteiligt. Die Rentenbezieher finanzierten das Krankengeld der aktiven Arbeitnehmer, ohne selbst einen Anspruch auf Krankengeld zu haben. Gegenüber Selbstständigen ohne Krankengeldanspruch müsse er um 0,6 % höhere Beiträge bezahlen. Nachdem mit der Einführung des um 0,9 % höheren Eigenanteils das soziale Gleichgewicht für die Rentner abgeschafft worden sei, sei es nicht rechtens die Rentner zur Finanzierung einer für sie artfremden Leistung heranzuziehen. Er fordere für die Zeit vom 01.04.1997 bis 31.12.2009 Überzahlungen in Höhe von rund 1.540,00 EUR zzgl Zinsen zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück. Die Rentenanpassungsmitteilung habe den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass ein Widerspruch nur gegen Sachverhalte zulässig sei, die mit der Rentenanpassungsmitteilung neu festgestellt worden seien. Die Erhebung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages erfolge seit dem 01.07.2005 und sei mit der Anpassungsmitteilung nicht erstmals geregelt worden.
Am 15.02.2010 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und vorgetragen, er werde als Rentner gegenüber Unternehmern und Arbeitnehmern benachteiligt. Für Selbstständige, die keinen Krankengeldanspruch hätten, reduziere sich der Beitragsanteil um 0,6 %. Diese Ungleichbehandlung bestünde seit Beginn des Rentenbezugs am 01.04.1997. Die von ihm geleisteten Überzahlungen in Höhe von 1.560,00 EUR seien einschließlich Verzinsung zurückzuzahlen. Ab dem 01.04.2010 fordere er eine Ermäßigung des Krankenversicherungsbeitrags um 0,6 %.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.10.2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Denn die Beklagte habe in der angefochtenen Entscheidung nur über die Rentenanpassung zum 01.07.2009 entschieden. Über die Festsetzung des Zusatzbeitrages habe die Beklagte in ihrer Anpassungsmitteilung zum 01.07.2005 bestandskräftig entschieden. Ungeachtet dessen sei die Erhebung des Zusatzbeitrages in Höhe von 0,9 % rechtlich nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Regelungen seien verfassungskonform. Das SG schließe sich insoweit der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.07.2007 (B 12 R 21/06 R) an.
Gegen den Gerichtsbescheid, der dem Kläger am 22.10.2010 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 16.11.2010 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und vorgetragen, es gehe ihm um die Reduzierung des Krankenversicherungsbeitrages um 0,6 %. Wie freiwillig Versicherte, die auf Krankengeld verzichteten, habe auch er keinen Anspruch auf Krankengeld. Die Absenkung des Beitragssatzes um 0,6 % bliebe ihm jedoch verwehrt. Damit finanziere er als Pflichtmitglied die Beiträge der Selbstständigen, und dies, obwohl er während seines Berufslebens nie Krankengeld in Anspruch genommen habe und Beiträge nach seinem Bruttoeinkommen habe entrichten müssen. Freiwillige Mitglieder dürften gegenüber Pflichtmitgliedern nicht bevorteilt werden. Das habe das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.10.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2010 zu verurteilen,
1. der Bemessung des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung den um 0,6 % ermäßigten Beitragssatz zugrundezulegen und
2. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.560,00 EUR zzgl Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen die Anpassungsmitteilung zum 01.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2010 ist mangels Klagebefugnis unzulässig. Gegen die in der Anpassungsmitteilung getroffenen Entscheidungen der Beklagten hat der Kläger nichts dargetan, weshalb die Entscheidungen rechtswidrig sein könnten. Gründe hierfür sind auch nicht ersichtlich, zumal die darin enthaltenen Entscheidungen der Beklagten zu höheren Rentenzahlbeträgen führten und damit den Kläger begünstigten. Soweit der Kläger Rechtsverletzungen in der Zugrundelegung des allgemeinen anstatt des ermäßigten Beitragssatzes sieht, hat die Beklagte hierüber keine Entscheidung getroffen. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zur Rentenanpassung allein über die wertmäßige Fortschreibung des bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente (BSG 10.04.2003, B 4 RA 41/02 R, SozR 4-2600 § 260 Nr 1) sowie über den Ansatz reduzierter Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung entschieden. Der Umstand, dass sich die Höhe des allgemeinen Beitragssatzes ändert und deshalb der Zahlbetrag neu berechnet werden muss, führt nicht dazu, dass die Beklagte auch über die Zugrundelegung des allgemeinen (anstatt des ermäßigten) Beitragssatzes neu entscheidet. Der Rentenanpassungsbescheid bildet weder für die Zahlung und Berechnung der Altersrente noch für die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen die Grundlage. Entsprechende Verfügungen enthalten vielmehr die bestandskräftigen Rentenbescheide.
Der Senat weist darauf hin, dass die Klage auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Das BSG hat bereits entschieden, dass die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes (§ 247 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, (SGB)) für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung anstatt des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 SGB V nicht gegen die Verfassung verstößt (BSG 21.01.2009, B 12 R 1/07 R, juris; BSG 24.8.2005, B 12 KR 29/04 R, SozR 4-2500 § 248 Nr 1). Das BSG hat - für den erkennenden Senat überzeugend - ausgeführt, dass der Gesetzgeber für die versicherungspflichtigen Bezieher einer Rente als Gruppe beitragsrechtliche Sonderregelungen vorsehen durfte, wie er dies auch in der Vergangenheit immer getan habe. Dabei liege auch gegenüber freiwillig Versicherten ohne Krankengeldanspruch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Denn für die freiwillig Versicherten gelten bei der Beitragserhebung abweichende Regelungen, die insbesondere bei den beitragspflichtigen Einnahmen keine Beschränkung auf bestimmte Einkunftsarten vorsehen. Deshalb fehlt es an einer Vergleichbarkeit beider Gruppen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Bemessung des von ihm aus seiner Rente zu tragenden Beitragsanteils zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Der am 12.03.1934 geborene Kläger bezieht von der Beklagten eine Altersrente.
Die Beklagte erließ an den Kläger eine "Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung", in der hinsichtlich der Rentenanpassung zum 01.07.2009 ausgeführt wurde, dass der Rentenbetrag von 1.865,87 EUR nach der Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 auf 1.910,83 EUR erhöht werde. Hinsichtlich des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung ergab sich an Stelle des bisher vom Kläger zu tragenden Beitragsanteils von 153,00 EUR auf Grundlage des neuen Beitragssatzes von 14,9 % (statt zuvor 15,5 %) ein Beitragsanteil in Höhe von insgesamt 150,95 EUR. Der Auszahlungsbetrag erhöhte sich dadurch von 1.676,49 EUR auf 1.722,62 EUR.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21.06.2009 Widerspruch ein und führte im Wesentlichen aus, als Rentner werde er hinsichtlich der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge gegenüber Berufstätigen benachteiligt. Die Rentenbezieher finanzierten das Krankengeld der aktiven Arbeitnehmer, ohne selbst einen Anspruch auf Krankengeld zu haben. Gegenüber Selbstständigen ohne Krankengeldanspruch müsse er um 0,6 % höhere Beiträge bezahlen. Nachdem mit der Einführung des um 0,9 % höheren Eigenanteils das soziale Gleichgewicht für die Rentner abgeschafft worden sei, sei es nicht rechtens die Rentner zur Finanzierung einer für sie artfremden Leistung heranzuziehen. Er fordere für die Zeit vom 01.04.1997 bis 31.12.2009 Überzahlungen in Höhe von rund 1.540,00 EUR zzgl Zinsen zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück. Die Rentenanpassungsmitteilung habe den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass ein Widerspruch nur gegen Sachverhalte zulässig sei, die mit der Rentenanpassungsmitteilung neu festgestellt worden seien. Die Erhebung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages erfolge seit dem 01.07.2005 und sei mit der Anpassungsmitteilung nicht erstmals geregelt worden.
Am 15.02.2010 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und vorgetragen, er werde als Rentner gegenüber Unternehmern und Arbeitnehmern benachteiligt. Für Selbstständige, die keinen Krankengeldanspruch hätten, reduziere sich der Beitragsanteil um 0,6 %. Diese Ungleichbehandlung bestünde seit Beginn des Rentenbezugs am 01.04.1997. Die von ihm geleisteten Überzahlungen in Höhe von 1.560,00 EUR seien einschließlich Verzinsung zurückzuzahlen. Ab dem 01.04.2010 fordere er eine Ermäßigung des Krankenversicherungsbeitrags um 0,6 %.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.10.2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Denn die Beklagte habe in der angefochtenen Entscheidung nur über die Rentenanpassung zum 01.07.2009 entschieden. Über die Festsetzung des Zusatzbeitrages habe die Beklagte in ihrer Anpassungsmitteilung zum 01.07.2005 bestandskräftig entschieden. Ungeachtet dessen sei die Erhebung des Zusatzbeitrages in Höhe von 0,9 % rechtlich nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Regelungen seien verfassungskonform. Das SG schließe sich insoweit der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.07.2007 (B 12 R 21/06 R) an.
Gegen den Gerichtsbescheid, der dem Kläger am 22.10.2010 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 16.11.2010 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und vorgetragen, es gehe ihm um die Reduzierung des Krankenversicherungsbeitrages um 0,6 %. Wie freiwillig Versicherte, die auf Krankengeld verzichteten, habe auch er keinen Anspruch auf Krankengeld. Die Absenkung des Beitragssatzes um 0,6 % bliebe ihm jedoch verwehrt. Damit finanziere er als Pflichtmitglied die Beiträge der Selbstständigen, und dies, obwohl er während seines Berufslebens nie Krankengeld in Anspruch genommen habe und Beiträge nach seinem Bruttoeinkommen habe entrichten müssen. Freiwillige Mitglieder dürften gegenüber Pflichtmitgliedern nicht bevorteilt werden. Das habe das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.10.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2010 zu verurteilen,
1. der Bemessung des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung den um 0,6 % ermäßigten Beitragssatz zugrundezulegen und
2. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.560,00 EUR zzgl Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen die Anpassungsmitteilung zum 01.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2010 ist mangels Klagebefugnis unzulässig. Gegen die in der Anpassungsmitteilung getroffenen Entscheidungen der Beklagten hat der Kläger nichts dargetan, weshalb die Entscheidungen rechtswidrig sein könnten. Gründe hierfür sind auch nicht ersichtlich, zumal die darin enthaltenen Entscheidungen der Beklagten zu höheren Rentenzahlbeträgen führten und damit den Kläger begünstigten. Soweit der Kläger Rechtsverletzungen in der Zugrundelegung des allgemeinen anstatt des ermäßigten Beitragssatzes sieht, hat die Beklagte hierüber keine Entscheidung getroffen. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zur Rentenanpassung allein über die wertmäßige Fortschreibung des bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente (BSG 10.04.2003, B 4 RA 41/02 R, SozR 4-2600 § 260 Nr 1) sowie über den Ansatz reduzierter Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung entschieden. Der Umstand, dass sich die Höhe des allgemeinen Beitragssatzes ändert und deshalb der Zahlbetrag neu berechnet werden muss, führt nicht dazu, dass die Beklagte auch über die Zugrundelegung des allgemeinen (anstatt des ermäßigten) Beitragssatzes neu entscheidet. Der Rentenanpassungsbescheid bildet weder für die Zahlung und Berechnung der Altersrente noch für die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen die Grundlage. Entsprechende Verfügungen enthalten vielmehr die bestandskräftigen Rentenbescheide.
Der Senat weist darauf hin, dass die Klage auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Das BSG hat bereits entschieden, dass die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes (§ 247 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, (SGB)) für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung anstatt des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 SGB V nicht gegen die Verfassung verstößt (BSG 21.01.2009, B 12 R 1/07 R, juris; BSG 24.8.2005, B 12 KR 29/04 R, SozR 4-2500 § 248 Nr 1). Das BSG hat - für den erkennenden Senat überzeugend - ausgeführt, dass der Gesetzgeber für die versicherungspflichtigen Bezieher einer Rente als Gruppe beitragsrechtliche Sonderregelungen vorsehen durfte, wie er dies auch in der Vergangenheit immer getan habe. Dabei liege auch gegenüber freiwillig Versicherten ohne Krankengeldanspruch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Denn für die freiwillig Versicherten gelten bei der Beitragserhebung abweichende Regelungen, die insbesondere bei den beitragspflichtigen Einnahmen keine Beschränkung auf bestimmte Einkunftsarten vorsehen. Deshalb fehlt es an einer Vergleichbarkeit beider Gruppen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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