L 5 R 3572/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 1707/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3572/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14.07.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente nach dem Fremdrentengesetz auf der Grundlage der Zuordnung ihrer in K. zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 17.08.1976 bis 01.12.1994 zur knappschaftlichen Rentenversicherung.

Die 1939 geborene Klägerin ist Spätaussiedlerin nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes und stammt aus der ehemaligen S. und lebte zuletzt in T. in K ... Von dort reiste sie am 22.12.1994 nach D. ein.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 06.05.1999 eine Altersrente für Frauen. Ein erster Überprüfungsantrag vom 13.07.2001, mit dem die Klägerin unter anderem hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums geltend gemacht hatte, in der größeren Unternehmenseinheit eines "Metall-Trusts" beschäftigt gewesen zu sein, blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin beantragte am 26.09.2005 erneut die Überprüfung des Rentenbewilligungsbescheides mit dem Antrag, die Rente nach Neuberechnung für die Zeit ab 01.01.2001 in anderer Höhe zu leisten. U. a. sei die Zeit vom 17.08.1976 bis 31.05.1990 dem "Wirtschaftsbereich 03" zuzuordnen. Die Klägerin sei beim Trust K. beschäftigt gewesen, der dem Bereich der Metallurgie zuzuordnen sei. Sie legte hierzu eine Bescheinigung der Stadt T. vom 22.01.2002 vor, wonach sie in der Zeit von August 1976 bis Juni 1990 beim Wohnungs- und Kommunalkontor des Trustes K., seit 1989 umgewandelt in die Städtische Wohnungsverwaltung der Stadt T., als Hausmeisterin und Hilfsarbeiterin beschäftigt gewesen sei. In der Zeit vom 08.06.1990 bis 01.12.1994 war sie - ausweislich einer Bescheinigung der Offenen Aktiengesellschaft "I.-K." vom 07.09.2001 als Arbeiterin der Badehäuser T.-P. beschäftigt. Dieser Überprüfungsantrag, mit dem auch noch andere Einwendungen erfolgreich geltend gemacht worden waren, führte zu einem Rentenbescheid vom 08.11.2005.

Am 07.03.2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zuordnung der Zeit vom 17.08.1976 bis 01.12.1994 zur knappschaftlichen Versicherung. Die Beklagte wandte sich diesbezüglich an die Beigeladene zur Prüfung der Zuständigkeit. Die Beigeladene teilte mit Schreiben vom 20.04.2006 mit, es handele sich bei "K." nicht um einen Betrieb, der der Knappschaft zugeordnet werden könne.

Die Beklagte stellte mit Rentenbescheid vom 17.07.2006 die Altersrente der Klägerin aufgrund weiterer Einwendungen gegen die Rentenhöhe neu fest, lehnte aber eine Zuordnung des Betriebs "K." zur Knappschaft ab und verwies auf die Stellungnahme der Beigeladenen vom 20.04.2006.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit dem Antrag, den Zeitraum vom 17.08.1976 bis 01.12.1994 der knappschaftlichen Versicherung zuzuordnen. Sie bat um nähere Begründung der Entscheidung. Die Beklagte wandte sich erneut an die Beigeladene und bat sowohl um Begründung der ablehnenden Entscheidung als auch um Prüfung hinsichtlich des Zeitraums vom 08.06.1990 bis zum 01.12.1994, in dem die Klägerin beim K. Metallurgischen Kombinat beschäftigt gewesen sei.

Daraufhin forderte die Beigeladene von der Klägerin eine eidesstattliche Versicherung über die Tätigkeit für die Zeit vom 08.06.1990 bis zum 01.12.1994 an. Die Klägerin gab mit Erklärung vom 16.11.2006 an, in dieser Zeit beim K. Metallurgischen Kombinat, Sitz K., im Werk T. beschäftigt gewesen zu sein. Sie sei Reinigungskraft für die Bäder des Heizkraftwerkes des Kombinats gewesen, wo sich die Arbeiter nach ihrer Schicht hätten waschen bzw. duschen können. Das Heizkraftwerk habe sich innerhalb des Kombinats befunden. In dem Kombinat seien die Rohstoffe Eisen, Erz und Altmetall per Bahn oder Lkw angeliefert worden und sie seien dort eingeschmolzen und verarbeitet worden. Welche Organisation über dem Kombinat gestanden haben, wisse sie nicht. Laut Siegel im Arbeitsbuch sei es das Ministerium für Metallurgie gewesen.

Die Beigeladene führte mit Schreiben vom 17.01.2007 hierzu aus, Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) seien gemäß § 20 Abs. 3 FRG der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn sie in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 SGB VI zurückgelegt worden seien. Knappschaftliche Betriebe seien alle Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen würden. Bei dem Betrieb K. (St. = Bau) handele es sich zweifellos nicht um einen knappschaftlichen Betrieb im Sinne von § 134 SGB VI, da Betriebszweck eindeutig nicht die Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen gewesen sei. Auch für die Zeit von 1990 bis 1994 könne eine Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung nicht erfolgen, da die Rohstoffe in dem Werk T. nur angeliefert worden seien und eine Beantwortung der Fragen zum Nebenbetrieb nicht eindeutig erfolgt sei. Die Klägerin legte ihr s. Arbeitsbuch vor, aus dem sich nach der von der Beklagten eingeholten Übersetzung für den Zeitraum vom 08.06.1990 bis 01.12.1994 ergab, dass die Klägerin im Hüttenkombinat K. des Ministeriums für Metallurgie der Republik K. als Arbeiterin für die betrieblichen Baderäume beschäftigt gewesen war. Die Beigeladene nahm nach erneuter Prüfung nochmals mit Schreiben vom 15.02.2008 Stellung und führte aus, dass auch die Vorlage des Arbeitsbuches keinen Hinweis auf eine Beschäftigung der Klägerin in einem knappschaftlichen Betrieb ergeben habe. Der Hinweis auf das Ministerium für Metallurgie gebe diese Zuordnung nicht wieder.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2008 zurück.

Die Klägerin erhob am 20.05.2008 Klage beim Sozialgericht Mannheim und verwies im Wesentlichen auf Parallelfälle, in denen eine Zuordnung zur knappschaftlichen Versicherung vorgenommen worden sei und darauf, dass der übergeordnete Betrieb jedenfalls ein knappschaftlicher Betrieb gewesen sei.

Mit Beschluss des Sozialgerichts vom 18.06.2008 wurde die D. R. K. B.-S. zum Verfahren beigeladen. Sie äußerte sich mit Schriftsatz vom 09.10.2008 und führte aus, es sei bereits mehrfach geprüft worden, ob eine Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung in Betracht zu ziehen sei. Grundlage für die negative Entscheidung sei neben dem r. Arbeitsbuch der Klägerin insbesondere deren eidesstattliche Versicherung vom 20.04.2006 gewesen. Danach sei die Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung nicht möglich gewesen.

Im Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht am 05.03.2009 erklärte die Klägerin, sie habe in der Zeit von 1976 bis 1990 als Hausmeisterin in einem Wohnblock mit Werkswohnungen des Metallurgischen Kombinats gearbeitet. Zu diesem Kombinat hätten das Stahlwerk gehört, aber auch die Bergwerke, in denen die Leute in den Schacht gefahren seien. Von 1990 bis 1994 habe sie als Reinigungsfrau in den Dusch- und Umkleideräumen für die Arbeiter des Heizwerks gearbeitet, das zum Stahlwerk gehört habe. Das Bergwerk in K., in dem das zu verarbeitende Erz gewonnen worden sei, sei von dem Metallurgischen Betrieb in T. ca. 45 Minuten Busfahrt entfernt gewesen.

Die Klägerin legte eine Bescheinigung des Archivs der Offenen Aktiengesellschaft "I. K." vom 23.09.2003 vor, nach deren Inhalt das Metallurgische Kombinat am 27.07.1970 gebildet worden sei, in dessen Bestand der Metallurgische Betrieb in K., der K. metallurgische Betrieb sowie die Erzgruben-Verwaltungen A. und J.-T. eingegangen seien.

Mit Gerichtsbescheid vom 14.07.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab.

Die von der Klägerin geltend gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten in dem Zeitraum vom 17.08.1976 bis zum 31.05.1990 sowie vom 08.06.1990 bis zum 01.12.1994 seien der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht gem. § 20 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) zuzuordnen, da die Versicherungszeiten nicht in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erworben worden seien. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 FRG seien Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz dann der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn sie in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 SGB VI zurückgelegt wurden. Weitere Voraussetzung sei, dass die Beschäftigung, wäre sie im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden, nach dem jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte.

Ein knappschaftlicher Betrieb im Sinne des § 134 Abs. 1 SGB VI liege vor, wenn in dem betreffenden Betrieb Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen würden. Gem. § 134 Abs. 3 SGB VI seien knappschaftliche Betriebe auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhingen.

Die Klägerin habe in den geltend gemachten Zeiträumen nicht in einem knappschaftlichen Betrieb gem. § 134 Abs. 1 SGB VI gearbeitet. Knappschaftliche Betriebe seien nur Betriebe, in denen bergmännisch Mineralien oder ähnliche Stoffe gewonnen würden. Die Gewinnung dieser Stoffe müsse dabei das Ziel des Betriebs sein. Ausreichend sei nicht, wenn sie nur als "Nebenprodukt" anfielen. Eine bergmännische Gewinnung liege dann vor, wenn die Stoffe aus einer Fundstätte nach bergtechnischen Regeln, d. h. nach einem dem Stand der Bergwissenschaft entsprechenden Betriebsplan und den zur Sicherung des inneren Baus, der Oberfläche und der Arbeiter durch Theorie und Praxis und Gesetz vorgeschriebenen Grundsätzen gewonnen würden (Niesel in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 60. EL 2009, SGB VI, § 134, Rn. 8).

Die Klägerin habe von August 1976 bis Juni 1990 als Hausmeisterin und Hilfsarbeiterin bei der städtischen Wohnungsverwaltung der Stadt T. gearbeitet. Die Werkswohnungen hätten zwar zum Stahlwerk T. gehört, welches wiederum Mitglied in dem metallurgischen Kombinat gewesen sei. Trotz der Zusammengehörigkeit im Rahmen des Kombinats seien die einzelnen Betriebe aber getrennt zu betrachten. Das Werk T. habe nur der Weiterverarbeitung der angelieferten Rohstoffe wie Eisen, Erz und Altmetall gedient. Die bergmännische Gewinnung der Rohstoffe dagegen sei in den Erzgruben K. erfolgt. Die Hausmeistertätigkeit habe mithin nicht in einem knappschaftlichen Betrieb i.S.d. § 134 Abs. 1 SGB VI stattgefunden. Vom 08.06.1990 bis zum 01.12.1994 sei die Klägerin als Arbeiterin in dem Heizkraftwerk "PWS" beschäftigt gewesen. Hier habe sie als Reinigungskraft für die Bäder des Heizkraftwerkes des Kombinats gearbeitet. Das Heizkraftwerk habe zum Stahlwerk des Kombinats gehört, in dem angelieferte Rohstoffe wie Eisen, Erz und Altmetall weiterverarbeitet worden seien. Eine bergmännische Gewinnung von Bodenschätzen sei hier nicht erfolgt, die Tätigkeit in Dusch- und Umkleideräumen des Heizkraftwerks in den Jahren 1990 bis 1994 sei mithin ebenfalls keine Tätigkeit in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 Abs. 1 SGB VI gewesen.

Die Hausmeistertätigkeit in den Werkswohnungen und die Tätigkeit als Reinigungskraft im Heizkraftwerk sei auch nicht als Beschäftigung in einem Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs i.S.v. § 134 Abs. 3 SGB VI anzusehen. Denn der erforderliche räumliche und betriebliche Zusammenhang zwischen Neben- und Hauptbetrieb bestehe nur bei örtlicher Nähe zum Hauptbetrieb (Niesel in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 60. EL 2009, SGB VI, § 134, Rn. 16). Dies sei grundsätzlich im Einzelfall zu beurteilen. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 15.03.2009 habe das Erz-Bergwerk - das ein knappschaftlicher Betrieb i.S. des § 134 Abs. 1 SGB VI sei - ungefähr 45 Minuten Busfahrt von ihrer Arbeitsstelle in T. entfernt gelegen. Dies entspreche einer Entfernung von ca. 30 km Luftlinie, bei der ein enger, räumlicher Zusammenhang nicht anzunehmen sei. Ein betrieblicher Zusammenhang bestehe des Weiteren dann, wenn der Neben- ohne den Hauptbetrieb nicht existieren könne (Niesel in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 60. EL 2009, SGB VI, § 134, Rn. 16). Der Betrieb in der Erzgrube existiere aber unabhängig von den Werkswohnungen, sowie den Dusch- und Umkleidemöglichkeiten in einem Heizkraftwerk. Ein Überordnungsverhältnis der Erzgrube zu den Beschäftigungsbetrieben der Klägerin sei nicht zu erkennen. Ein enger betrieblicher Zusammenhang der Beschäftigungsbetriebe der Klägerin mit der Erzgrube in K. sei damit nicht gegeben. Die Zuordnung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung habe damit von der Beklagten bzw. der Beigeladenen nicht vorgenommen werden können. Auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 FRG komme es damit nicht mehr an.

Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 17.07.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 06.08.2009 Berufung einlegen lassen. Sie beruft sich auf die Rechtsauffassung der früheren LVA O. und M., der zu Folge im Rahmen des § 256b Abs. 1 SGB VI, § 22 Abs. 1 Satz 4 FRG maßgeblich der Bereich der größeren Unternehmenseinheit sei, wenn ein Betrieb zu einem solchen gehöre. Eine größere Unternehmenseinheit liege vor, wenn sich mehrere Betriebe zur Durchführung der Produktion bzw. der Dienstleistungen zusammengeschlossen hätten. Es komme dabei nicht darauf an, inwieweit die einzelnen Betriebe rechtlich und wirtschaftlich selbständig geblieben seien. Derartige Strukturen fänden sich in den aus mehreren volkseigenen Betrieben gebildeten Kombinaten in der ehemaligen D. oder in anderen O., dort unter der Bezeichnung "Trust". Fraglich sei, warum diese Rechtsauffassung nicht bei der Beurteilung von knappschaftlichen Komplexen gelten solle.

Die Klägerin beantragt - sachdienlich gefasst -,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14.07.2009 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 17.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.05.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Zuordnung der Zeit vom 17.08.1976 bis 01.12.1994 zur knappschaftlichen Rentenversicherung bzw. unter Anwendung des knappschaftlichen Rentenartfaktors 1,3333 auf die für diese Zeiten ermittelten persönlichen Entgeltpunkte höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten an ihren im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Rechtsauffassungen fest.

Die Klägerin hat in ihrer Berufungsschrift vom 03.08.2009 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, die Beklagte und die Beigeladene haben in Schriftsätzen vom 21.08.2009 und vom 29.01.2010 entsprechende Verzichtserklärungen abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 , 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung.

Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die streitige Zeit vom 17.08.1976 bis 31.05.1990 und vom 08.06.1990 bis 01.12.1994 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen und der Klägerin unter Anwendung des Rentenartfaktors für knappschaftliche Altersrenten eine höhere Rente zu gewähren. Sie hat darauf keinen Anspruch.

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer höheren Altersrente. Der Monatsbetrag der Rente (Wert des Rechts auf Rente) ist rechnerisch das Produkt aus der Summe der Entgeltpunkte (Rangwert), dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (§ 64 SGB VI). Die Klägerin beanstandet hier den in die Berechnung ihrer Altersrente eingestellten Rentenartfaktor. Bei Renten wegen Alters beträgt dieser für persönliche Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung 1,0 (§ 67 Nr. 1 SGB V), für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung hingegen 1,3333 (§ 82 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Gegenstand des Verfahrens ist deshalb der Rentenbescheid vom 17.07.2006 insoweit, als darin die Zuordnung der streitigen Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung und die Anwendung des knappschaftlichen Rentenartfaktors von 1,3333 abgelehnt wurde.

Rechtsgrundlage der von der Klägerin begehrten Zuordnung der streitigen Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung ist § 20 FRG i. V. m. § 134 SGB VI.

Gem. § 20 Abs. 1 FRG werden FRG-Zeiten (Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten, §§ 15, 16 FRG) der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen. Sind die FRG-Zeiten auf Grund einer Pflichtversicherung in einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung zurückgelegt, werden sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zur Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt hätte (§ 20 Abs. 2 FRG). Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten (als FRG-Zeiten) in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 SGB VI zurückgelegt, ohne dass Beiträge zu einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung entrichtet sind, so werden sie der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 1924 an zugeordnet, wenn die Beschäftigung, wäre sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte (§ 20 Abs. 3 FRG). Da in der ehemaligen S. zu keiner Zeit eine eigenständige Bergbauversicherung bestanden hat, können die dort in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 SGB VI zurückgelegten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nur dann nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 FRG der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 1924 an zugeordnet werden, wenn die Beschäftigung, wäre sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte. Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifelhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, so werden sie der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet (§ 20 Abs. 4 FRG).

Gem. § 134 Abs. 1 SGB VI sind knappschaftliche Betriebe solche Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden. Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus (§ 134 Abs. 2 SGB VI). Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen (§ 134 Abs. 3 SGB VI). In § 134 Abs. 4 SGB VI sind knappschaftliche Arbeiten (abschließend) aufgeführt. Das sind räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängende Arbeiten, die aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden, und zwar: 1. alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten, 2. Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätte, 3. die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern, 4. das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke, 5. laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes, 6. das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen, 7. Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten, 8. Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche übergegangen ist, 9. Arbeiten in den Lampenstuben, 10. das Stapeln des Geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes, 11. Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden. Diese knappschaftlichen Arbeiten stehen für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich (§ 134 Abs. 5 SGB VI).

Die Beschäftigung ist danach zu beurteilen, ob sie knappschaftlich versicherungspflichtig gewesen wäre, wenn sie in der Bundesrepublik ausgeübt worden wäre. Es ist deshalb bei der Zuordnung der Zeiten darauf abzustellen, innerhalb welcher rechtlichen Beziehungen der Versicherte im Bundesgebiet gearbeitet hätte. Maßgeblich ist nicht, ob der jeweilige Betrieb im Herkunftsland ein knappschaftlicher Betrieb ist, sondern ob er es wäre, wenn er in der Bundesrepublik Deutschland läge. Hat der FRG-Rentenbewerber in einem Betrieb gearbeitet, der in der Bundesrepublik typischerweise zum Bergbau gehört hätte, namentlich Tätigkeiten verrichtet, die in der Bundesrepublik typischerweise von den Zechen ausgeführt werden, so ist er so zu behandeln, als hätte er bereits im Herkunftsland in einem Betrieb gearbeitet, der nach deutschem Recht als knappschaftlicher Betrieb angesehen wird. Die besonderen Organisationsformen des Bergbaus im Herkunftsland, die von denen der Bundesrepublik Deutschland abweichen, bleiben insoweit außer Betracht. Nach dem im Fremdrentenrecht geltenden Eingliederungsprinzip ist maßgeblich, wie sich die Verhältnisse darstellen würden, wenn die tatsächlich im Ausland vorgenommene Tätigkeit gedanklich nach Deutschland verlegt wird (vgl. BSG, Urt. v. 05.06.1986, - B 5a RKn 13/85 -; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.02.2007, - L 12 RJ 22/04 -).

Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend entschieden, dass die Tätigkeiten der Klägerin als Hausmeisterin in der Wohnungsverwaltung des Trusts K. und als Reinigungskraft in den Wasch- und Umkleideräumen des Heizkraftwerks T.-P. nicht nach § 20 Abs. 3 FRG i.V.m. § 134 Abs. 1 SGB VI der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind. Es hat zutreffend dargelegt, weshalb es sich weder beim Trust K. noch bei dem dazu gehörenden Heizkraftwerk um knappschaftliche Betriebe i.S.d. § 134 Abs. 1 SGB VI handelt. Eine bergmännische Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen war bei keinem dieser Betriebe der Unternehmensgegenstand. Der Senat nimmt insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Klägerin hat ihre Tätigkeit aber auch nicht in Nebenbetrieben eines knappschaftlichen Betriebes i.S.v. § 134 Abs. 3 SGB VI ausgeübt. Ihre auch im Berufungsverfahren geltend gemachte Rechtsauffassung, die Einstufung als ein solcher Nebenbetrieb ergebe sich allein aufgrund der Zugehörigkeit des konkreten Beschäftigungsbetriebes zu einem Kombinat oder Trust als einer übergeordneten Unternehmenseinheit, hier der Offenen Aktiengesellschaft "I. K.", greift insoweit nicht durch. Die Klägerin knüpft mit ihrer Argumentation an § 22 Abs. 1 Satz 4 FRG an, der für die Bestimmung der Entgeltpunkte auf der Basis von Durchschnittsverdiensten eine Zuordnung einer Beschäftigung zu einem Bereich aus der Anlage 14 zum SGB VI vorsieht und die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs anhand des Beschäftigungsbetriebes vornimmt. War dieser Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, so regelt § 22 Abs. 1 Satz 5 FRG, dass diese Unternehmenseinheit für die Bestimmung des Bereichs maßgeblich ist.

Diese Regelung unterscheidet sich indes von den für die Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung maßgeblichen Voraussetzungen. § 134 Abs. 3 SGB VI stellt für die Bestimmung eines Nebenbetriebs zu einem knappschaftlichen Betrieb gerade nicht nur auf den förmlichen Zusammenschluss in einer größeren Unternehmenseinheit ab, sondern vor allem auf den räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zum knappschaftlichen Hauptbetrieb. Die knappschaftliche Rentenversicherung erfasst die Betriebe, die durch die Art ihrer Tätigkeit traditionell und entsprechend eindeutig dem Bergbau mit seinen besonderen Versicherungssystemen angehörten und außerdem Betriebe der Steine-und Erden-Industrie ohne gewachsene eindeutige und allgemeine Zugehörigkeit, bei denen aber wegen der vom Untertagebau ausgehenden besonderen Gefahren die knappschaftlichen Besonderheiten der Versicherung sachlich gerechtfertigt waren (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.02.2007, - L 12 RJ 22/04 –, sowie BSG, Beschl. v. 14.08.2008, - B 5 R 220707 B - zum Abbau von Asbest in der ehemaligen S.). § 134 Abs. 1 SGB VI entspricht damit im Wesentlichen der Vorgängerregelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Reichsknappschaftsgesetz (RKG). Der knappschaftlichen Versicherung sollen grundsätzlich nur diejenigen Personen unterliegen, die mit bergmännischer Arbeit an sich beschäftigt sind. Es handelt sich bei der knappschaftliche Versicherung um eine reine Berufsversicherung der Bergleute, die den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnützung der Körperkräfte des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung trägt (vgl. bereits BSG, Urt. v. 01.07.1969, - 5 RKn 25/66 - unter Hinweis auf BT-Drs. 1920/22 Nr. 4394, S. 30; LSG Hessen, Urt. v. 17.07.2009, – L 5 R 209/08 -). Die Einbeziehung von Arbeitnehmern aus Nebenbetrieben in die nach ihrer Zwecksetzung für sie wesensfremde bergmännische Berufsversicherung rechtfertigt sich hingegen allein aus praktischen Gesichtspunkten. Sie setzt voraus, dass aufgrund aller zwischen den betreffenden Betrieben bestehenden Beziehungen organisatorischer, wirtschaftlicher, räumlicher und betriebstechnischer Art besondere betriebliche Bedürfnisse gerade für eine einheitliche Versicherung der Betriebe sprechen. Die Berücksichtigung betrieblicher Bedürfnisse könnte beispielsweise darin liegen, dass ein betrieblich erforderlicher laufender Austausch von Arbeitskräften nicht durch eine unterschiedliche Versicherungszugehörigkeit erschwert wird (BSG, Urt. v. 01.07.1969, a.a.O.). Nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Verbindungen zwischen den Betrieben lässt sich die Frage beantworten, ob ein gewerblicher Betrieb als Nebenbetrieb eines Bergbaubetriebes anzusehen ist.

Nach diesen Maßstäben ist hier weder für das Wohnungs- und Kommunalkontor des Trusts K. noch für das Heizkraftwerk im Hüttenkombinat K. festzustellen, dass es sich um einen Nebenbetrieb zu einem knappschaftlichen Hauptbetrieb handelt.

Die Werkswohnungen, welche die Klägerin als Hausmeisterin betreut hat, gehörten zum Werk Stahlwerk T. des K. Metallurgischen Kombinats. Das Heizkraftwerk, in dem die Klägerin als Reinigungskraft beschäftigt war, gehörte nach den Angaben der Klägerin zu diesem Stahlwerk. Es handelt sich dabei aber nicht um einen Bergbaubetrieb zur Gewinnung von Erzen, sondern um ein Hüttenwerk zur Stahlveredelung, welches nicht zu den knappschaftlichen Betrieben i.S.d. § 134 Abs. 1 SGB VI zählt. Diese Feststellung trifft der Senat auf der Grundlage der Angaben der Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 16.11.2006, die mit Eintragungen im Arbeitsbuch in Einklang stehen und letztlich auch durch die von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Übersicht zur Rohstoffwirtschaft der Republik K. 1990 bis 1995 (erstellt im Auftrag der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe der Bundesrepublik Deutschland und des Ministeriums für Geologie und Schutz der Bodenschätze der Republik K. im Dezember 1996 von Dr. Parchmann u.a.) bestätigt werden. Die Klägerin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben, im Werk T. seien Rohstoffe wie Eisenerz und Altmetall verarbeitet worden. In der Übersetzung des Arbeitsbuches wurde der Trust "M." als K. Bau- und Montagetrust für die metallurgische Industrie bezeichnet und das Heizkraftwerk als dem Hüttenkombinat K. zugehörig benannt. In der von der Klägerin vorgelegten Übersicht zur Rohstoffwirtschaft in K. ist auf Seite 115 (Bl. 69 SG-Akte) das Metallurgische Kombinat K./T. als Betrieb der Hüttenproduktion aufgeführt und nicht unter den Bergbauunternehmen zur Bergwerksförderung. Aus diesen Angaben geht eindeutig hervor, dass die Werke des Hüttenkombinats K. mit der Stahlverarbeitung und -veredelung befasst waren, nicht aber mit der bergmännischen Gewinnung der dafür erforderlichen Rohstoffe. Diese Betriebe stellen mithin schon keinen knappschaftlichen Hauptbetrieb i.S.d. § 134 SGB VI dar.

Es bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine betriebliche Verbindung des Stahlwerks T. zu einem Bergbauunternehmen. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht angegeben, zu dem Metallurgischen Kombinat hätten neben dem Stahlwerk auch Bergwerke gehört, in denen die Arbeiter in den Schacht eingefahren seien. Diese hätten aber in K. gelegen, ca. 45 Busminuten von T. entfernt. Selbst wenn zu dem Hüttenkombinat K. auch ein oder mehrere Bergbaubetriebe gehört haben sollten, so ist damit kein räumlicher und betrieblicher Zusammenhang i.S.d. § 134 Abs. 3 SGB VI zu dem Stahlwerk T. nachgewiesen, der letzteres zu einem Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebes qualifizieren würde. Es handelte sich in diesem Fall lediglich um eine organisatorische Verknüpfung unter dem Dach eines Kombinats, welche ein besonderes Bedürfnis für eine einheitliche Versicherung der Mitarbeiter verschiedener im Kombinat zusammengefasster Betriebe nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht insoweit auch auf die räumliche Entfernung von ca. 30 km zwischen dem Stahlwerk in T. und etwaigen Bergbaubetrieben in K. abgestellt, die der Qualifikation als Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebes ebenfalls entgegensteht.

Auch aus der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung der offenen Aktiengesellschaft "I. K." vom 23.09.2003 ergibt sich nichts anderes. Darin ist die Bildung des Metallurgischen Kombinats in K. im Jahr 1970 beschrieben, welches aus den Metallurgischen Betrieben K., dem K. Metallurgischen Betrieb und den Erzgrubenverwaltungen A. und J.-T. gebildet worden ist. Bergbaubetriebe in K. werden hierin schon gar nicht erwähnt. Die Erzgruben-Verwaltungen liegen weder in K. noch in T ... Letztlich bleibt aber auch insoweit entscheidend, dass allein ein organisatorischer Zusammenschluss von Betrieben in einem Kombinat nicht für eine betriebliche Verbindung i.S.v. § 134 Abs. 3 SGB VI ausreichend ist.

Dass die Tätigkeit der Klägerin nicht zu den knappschaftlichen Arbeiten i.S.d. § 134 Abs. 4 SGB VI und deshalb nicht nach § 134 Abs. 5 SGB VI einer Tätigkeit in einem knappschaftliche Betrieb gleichgestellt werden kann, bedarf keiner näheren Ausführungen.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung der Klägerin ohne Erfolg bleibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved