L 7 AS 1243/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 604/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1243/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 23. März 2012 abgeändert und der Antragsgegner verpflichtet, sich gegenüber Frau N. S., H.str. 27, 73101 A., vertreten durch Rechtsanwalt A. M., Sch.str. 7, 73033 G., bis zum Ablauf des 26. März 2012 zur darlehensweisen Übernahme rückständiger Mietzinsen der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2011 i.H.v. jeweils EUR 183,33 monatlich sowie für die Zeit vom 1. bis 8. Dezember 2011 i.H.v. jeweils EUR 48,89 (insgesamt je Beschwerdeführer EUR 415,55) zu verpflichten, wenn nachgewiesen wird, dass die auf den Beschwerdeführer Ziff. 3 entfallenden Mietrückstände (ein Drittel der Gesamtrückstände) gezahlt wurden oder eine Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches abgegeben worden ist.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers Ziff. 3 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat den Beschwerdeführern Ziff. 1 und 2 ihre außergerichtlichen Kosten in erster Instanz zur Hälfte und im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang zu erstatten. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers Ziff. 3 sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers Ziff. 3 ist mangels Beschwer unzulässig. Wie aus Rubrum und Gründen des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen ist, hat das Sozialgericht (SG) lediglich Anträge der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 abgelehnt. Der nun als Beschwerdeführer Ziff. 3 auftretende volljährige Sohn des Beschwerdeführers Ziff. 1 hatte, wie auch in der Beschwerde eingeräumt wird, erstinstanzlich keinen Antrag gestellt. Vielmehr waren bislang alle Beteiligten davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Ziff. 3 seinen Lebensunterhalt selbst decken kann und daher gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 ist. Dies entsprach auch dem bisherigen Vorbringen dieser Beschwerdeführer. Für das SG bestand daher auch keinerlei Veranlassung, den Beschwerdeführer Ziff. 3 nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung in das Verfahren mit einzubeziehen. Es hat dies auch nicht getan. Da der ablehnende Beschluss nicht gegenüber dem Beschwerdeführer Ziff. 3 ergangen ist, fehlt es an einer die Beschwerde rechtfertigenden Beschwer. Eine solche muss bereits bei Einlegung der Beschwerde vorliegen und kann nicht erst durch eine Antragserweiterung oder -stellung im Beschwerdeverfahren begründet werden.

Die Beschwerden der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 sind zulässig, insbesondere statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), und haben in dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit zu Unrecht abgelehnt.

Nach dem Trennungsbeschluss des Senats vom heutigen Tage ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur noch der Anspruch der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 auf - darlehensweise -Übernahme der Mietschulden; durch den Schriftsatz der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 vom 26. März 2012 haben diese die Beschwerde sinngemäß auf die Mietschulden für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 8. Dezember 2011 beschränkt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Verfassungsrechtliche Vorgaben zwingen gegebenenfalls jedoch diesen grundsätzlichen Entscheidungsmaßstab zu revidieren. Der einstweilige Rechtsschutz ist Ausfluss der in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) enthaltenen Garantie effektiven Rechtsschutzes. Aus dieser folgt das Gebot, soweit als möglich zu verhindern, dass durch hoheitliche Maßnahmen oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörde Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn diese sich nach richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweisen, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Diese Gefahr besteht auch in der Leistungsverwaltung, wenn die Verwaltung ein Leistungsbegehren zurückweist. Auch neben Art. 19 Abs. 4 GG enthält das Verfassungsrecht Vorgaben für Maßstab und Prüfungsumfang gerichtlicher Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz. Die in den Grundrechten zum Ausdruck kommende Wertentscheidung muss beachtet werden. Es ist Aufgabe des Staates und damit auch der Gerichte, sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen. Diese beiden verfassungsrechtlichen Zielsetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes haben Auswirkungen auf den Entscheidungsmaßstab der Fachgerichte. Dieser verschärft sich, wenn nicht nur die prozessrechtliche Dimension des Art. 19 Abs. 4 GG betroffen ist, sondern dem materiellen Anspruch grundrechtliches Gewicht zukommt. Entscheidend ist, welche Rechtsverletzungen bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes drohen. Drohen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Güter, kann die gerichtliche Entscheidung nicht auf die nur summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht. Es genügt dabei bereits eine nur mögliche oder zeitweilig andauernde Verletzung. Der Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist dann, insbesondere wenn eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich ist, eine umfassende Güter- und Folgenabwägung zugrunde zu legen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NZS 2003, 253 und NVwZ 2005, 927). Allerdings sind dabei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht völlig unberücksichtigt zu lassen. Denn eine Grundrechtsbeeinträchtigung kann von vornherein nicht vorliegen, wenn das Recht oder der Anspruch überhaupt nicht in Betracht kommt. Eine bestimmte Mindestwahrscheinlichkeit (z.B. überwiegend) ist aber nicht zu fordern (Krodel NZS 2006, 637; Hk-SGG, 3. Aufl., § 86b Rdnr. 5).

Nach dem derzeitigen Sachstand kann ein Anspruch der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 auf Übernahme der Mietschulden und damit auch auf Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht ausgeschlossen werden. Nach § 22 Abs. 8 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung können, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

Mit Beschluss vom 23. März 2012 hat der Senat den Antragsgegner verpflichtet, den Beschwerdeführern Ziff. 1 und 2 vom 9. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012 vorläufig Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch für Unterkunft und Heizung zu gewähren. Die Schuldenübernahme unterliegt allerdings einschränkenden Voraussetzungen, die in den unbestimmten Rechtsbegriffen "gerechtfertigt" und "notwendig" zum Ausdruck kommen. Dabei sind zunächst die Selbsthilfemöglichkeiten des Hilfebedürftigen, seine wirtschaftliche Situation und seine Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Des Weiteren fehlt es an der nötigen Rechtfertigung in Missbrauchsfällen, z.B. wenn die Miete offensichtlich im Vertrauen auf eine Schuldenübernahme nicht gezahlt wurde (vgl. Begründung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts BT-Drucks. 13/2440 S. 19 und 21 zur Vorgängerregelung des § 15a des Bundessozialhilfegesetzes). Die Übernahme würde sonst als "positiver Verstärker nicht erwünschten Verhaltens" wirken (vgl. zur Parallelvorschrift im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Streichsbier in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 34 Rdnr. 5 m.w.N.).

Im Hinblick auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers Ziff. 1, von dem im März 2011 aus einer Erbschaft zugeflossenen Betrag i.H.v. EUR 12.500.- EUR 7.000.- zur Zahlung von Schulden bei seiner Schwester verbraucht zu haben, erscheint es zwar zunächst nicht fernliegend, dass beim Antragsteller ein solcher Missbrauch vorliegt. Denn er ist grundsicherungsrechtlich verpflichtet, sein Einkommen zunächst zur Sicherung seines Lebensunterhalts - und seiner Unterkunft - einzusetzen, bevor er private Schulden begleicht und öffentliche Fürsorgeleistungen in Anspruch nimmt. Gleichwohl war hier zu beachten, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass den Beschwerdeführern Ziff. 1 und 2 unabhängig von der Schuldentilgung aufgrund der gesetzlichen Neuregelung des § 11 Abs. 3 SGB II zum 1. April 2011 bereits zu einem Zeitpunkt Grundsicherungsleistungen zugestanden haben, zu dem die hier streitigen Mietschulden entstanden sind. Insoweit wird auf die ausführliche Darstellung im Senatsbeschluss vom 23. März 2012 verwiesen. Sind Mietrückstände durch eine rechtswidrige Leistungsablehnung des Grundsicherungsträgers entstanden, ist die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und das Übernahmeermessen auf Null reduziert (Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 24. Januar 2008 - L 5 B 504/07 ER AS - (juris); Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rdnr. 188).

Dass die Schuldenübernahme wegen bestehender Selbsthilfemöglichkeiten der Beschwerdeführer ausscheidet, kann ebenfalls nicht sicher festgestellt werden. Dies gilt insbesondere, soweit noch nicht geklärt ist, ob der Beschwerdeführer Ziff. 1 tatsächlich EUR 7.000.- zur Schuldentilgung eingesetzt hat und Verbindlichkeiten in dieser Höhe auch tatsächlich bestanden hatten. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ist lediglich eine Barabhebung in dieser Höhe ersichtlich. Für die Klärung dieser Frage wäre es notwendig, die von den Beschwerdeführern als Zeugin angebotene Schwester anzuhören. Hierfür ist jedoch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens keine Zeit mehr. Die Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, die zur Sicherung der Unterkunft einzuhalten ist, endet mit Ablauf des heutigen Tages. Von vornherein auszuschließen ist der Vortrag der Beschwerdeführer hingegen nicht.

Nachdem somit der Anspruch auf Schuldenübernahme nicht sicher ausgeschlossen werden kann, war aufgrund einer Interessen- und Folgenabwägung zu entscheiden. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zugunsten der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 nicht erginge, die Klage in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, mit denen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erginge, die Klage aber erfolglos bliebe. Hochrangige Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG und der Schutz der Menschenwürde sind entsprechend ihrem Gewicht einzustellen. Zu beachten ist daher insbesondere, dass die begehrte Leistung der Grundsicherung der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dient, was bereits nach dem Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland Pflicht des Staates ist (Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG; BVerfG, NVwZ 2005, 927). Die Unterkunft gehört zum grundsicherungsrechtlich anerkannten Mindeststandard und damit zur Sicherstellung eines Lebens in Würde. Dieses hochrangige Rechtsgut würde bei Ablehnung des Eilrechtsschutzes für die Dauer bis zur Hauptsacheentscheidung (im Erfolgsfalle) verletzt, ohne dass diese Beeinträchtigung nachträglich im Hauptsacheverfahren ausgeglichen oder behoben werden könnte. Denn der Verlust der innegehaltenen Mietwohnung ist bei bereits erklärter Kündigung und Rechtshängigkeit der Räumungsklage nach Ablauf der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB endgültig. Auch wenn es sich bei der Vermieterin um die Nichte des Beschwerdeführers Ziff. 1 handelt, kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass sie mit einem weiteren Verbleib der Beschwerdeführer einverstanden wäre. Hiergegen spricht schon, dass sie trotz familiärer Verbindung bereits anwaltlich vertreten Räumungsklage erhoben hat. Auf Seiten des Grundsicherungsträgers ist zu beachten, dass nun gewährte Leistungen angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 möglicherweise nicht erstattet werden können, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass ein Anspruch tatsächlich nicht bestanden hat. Andererseits erfolgt ohnehin nur die Verpflichtung zur Gewährung eines - rückzahlbaren - Darlehens. Der Antragsgegner kann mithin durch Einbehaltung von der laufenden Leistung eine Rückabwicklung herbeiführen. Des Weiteren wird das Risiko durch den Umstand begrenzt, dass eventuell doch vorhandenes Vermögen dann ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Schongrenzen einzusetzen ist. Angesichts des hohen Ranges der auf Seiten der Beschwerdeführer betroffenen Rechtsgüter, der Unmöglichkeit der Rückabwicklung bei Verletzung und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Ziff. 2 erscheinen dem Senat diese Interessen gegenüber den finanziellen Interessen des Antragsgegners gewichtiger.

Im Rahmen der Schuldenübernahme hat der Antragsgegner allerdings nur die auf die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 entfallenden Kopfteile (jeweils ein Drittel, also EUR 183,33 monatlich) zu leisten. Da die Sicherung der Unterkunft nur gewährleistet ist, wenn auch der auf den Beschwerdeführer Ziff. 3 entfallende Kopfteil an den Mietschulden vollständig gezahlt oder diesbezüglich eine entsprechende Erklärung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB abgegeben wird, erfolgte die Verpflichtung des Antragsgegners nur unter Bedingung, dass dies nachgewiesen wird.

Bei Abgabe der Erklärung wird der Antragsgegner zu beachten haben, dass die Mietschulden auch Zeiträume ab dem 9. Dezember 2011 umfassen. Diese sind vorliegend zwar nicht tenoriert. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme auch dieser Beträge ergibt sich jedoch bereits aus dem Senatsbeschluss vom 23. März 2012. Der Antragsgegner hat diese daher in die Erklärung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB einzubeziehen. Die Erklärung muss bis zum Ablauf des heutigen Tages bei der Vermieterin oder deren Bevollmächtigtem eingehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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