Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2046/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 2027/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung höheren Altersruhegeldes unter Berücksichtigung in Rumänien zurückgelegter Versicherungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten im Wege des Zugunstenverfahrens.
Die am 1931 in Deutsch St. M. (Rumänien) geborene Klägerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, hält sich seit dem 23. Dezember 1983 dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland auf und ist Inhaberin eines Vertriebenenausweises A vom 24. Januar 1984. In Rumänien war sie zunächst als landwirtschaftliche Arbeiterin von 1947 bis 1949 bei verschiedenen Bauern, bis 1952 in einer staatlichen Landwirtschaftseinheit sowie von 1953 bis 1955 bei S.-M. in Deutsch St. M. (Frühjahr bis Herbst Feldarbeit, Winter Küchenarbeit) beschäftigt. Ab dem 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1983 war die Klägerin Mitglied der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG; Rumänisch C.A.P.) Deutsch St. M ... In diesem Rahmen war sie von Frühjahr bis Herbst als Feldarbeiterin tätig. Im Winter arbeitete sie auf Anforderung und nach Anweisung der Gruppenleitung im Magazin oder übernahm Ausbesserungsarbeiten. Einer anderweitigen Beschäftigung außerhalb der landwirtschaftlichen Genossenschaft ging sie nicht nach. Ein Jahr nach der Geburt ihres einzigen Kindes am 19. September 1959 nahm sie diese Arbeiten wieder in vollem Umfange auf.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens legte die Klägerin eine Bescheinigung (Adeverinta) Nr. 19 der LPG vom 10. Januar 1984 vor, die für die Jahre 1956, 1959 bis 1961 eine Unterschreitung der geplanten Normen durch die Klägerin ausweist, für die übrigen Jahre bis 1983 jedoch jeweils eine deutliche Übererfüllung. Unter der Rubrik "funktia" wurde darin "cooperatoare" angegeben, was nach der in der Verwaltungsakte befindlichen Übersetzung mit Arbeitsplatz/Handwerk Kooperatorin wiedergegeben wird. Arbeits- und Fehltage werden nicht ausgewiesen. Vorgelegt wurden weiter Zeugenerklärungen von Fr. E. H. vom 12. August 1985 sowie von Fr. Anna Laub vom 28. August 1985. Letztere gab u.a. an, von 1956 bis zur Ausreise sei die Klägerin "in d. Kollektiv-Wirtschaft, auch als Saison-Arbeiterin (Frühj. - Herbst)" tätig gewesen. Wegen der Einzelheiten der Bescheinigungen und Erklärungen wird auf Bl. 15/16, 23 und 26 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1985 stellte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden als damals zuständiger Rentenversicherungsträger die Versicherungszeiten vom 1. April 1950 bis zum 24. Dezember 1984 fest. Dabei wurde u.a. die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 als ungekürzte Pflichtbeitragszeit nach § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG) mit zwölf Monaten pro Jahr anerkannt.
Mit Bescheid vom 15. Januar 1991 gewährte die LVA Baden der Klägerin ab dem 1. Februar 1991 vorgezogenes Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung i.H.v. DM 852,40 brutto monatlich. Wegen der Änderung des FRG zum 1. Juli 1990 wurden die bisherigen Feststellungen dieser Zeiten aufgehoben. U.a. wurden für die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 nur noch zehn Monate Pflichtbeitragszeit pro Kalenderjahr berücksichtigt (Kürzung auf 5/6 als nicht nachgewiesene Beitragszeit).
Am 22. Dezember 2005 beantragte die Klägerin unter Berufung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. September 2005 (B 13 RJ 44/04 R - SozR 4-5050 § 15 Nr. 2) die Überprüfung der bisherigen Feststellungen, da sie ihre Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Genossenschaft in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 nachgewiesen habe; die Rente sei entsprechend neu zu berechnen.
Nach Weiterleitung des Antrags an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Unterfranken, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, lehnte ihn diese mit Bescheid vom 14. März 2006 ab. Das Gleichstellungserfordernis nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Fremdrentengesetzes (FRG) setze voraus, dass die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die unmittelbare Ursache für die Beitragsentrichtung im Herkunftsland gewesen sei; entscheidend sei das Arbeitsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, also insbesondere die tatsächliche Arbeitsleistung. Die Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Genossenschaft reiche allein nicht aus. Der angeführten BSG-Entscheidung werde über den Einzelfall hinaus nicht gefolgt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2006 als unbegründet zurück und führte ergänzend aus, die in der Adeverinta ausgewiesenen realisierten Arbeitsnormen erlaubten keinen Rückschluss auf die Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitstage. Eine Belegung über die anerkannten 5/6 hinaus sei daher nicht nachgewiesen.
Im Rahmen der hiergegen am 5. Mai 2006 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin in anderen gerichtlichen Verfahren erstattete Sachverständigengutachten des Rentenberaters und Rechtsanwaltes Fabritius vom 29. Juli 1996 mit ergänzender Stellungnahme sowie des Institutes für Ostrecht e.V., München, vom 20. Januar 1999 vorgelegt; auf Bl. 10/31 der SG-Akte wird insoweit Bezug genommen. Mit Urteil vom 22. Februar 2007 hat das SG die DRV Unterfranken antragsgemäß unter Aufhebung des Bescheides vom 14. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2006 verurteilt, der Klägerin unter teilweiser Zurücknahme und Abänderung des Bescheides vom 15. Januar 1991 rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 als nachgewiesene Beitragszeit zu gewähren. Die DRV Unterfranken sei als Verbindungsstelle für Rumänien der für die Überprüfungsentscheidung zuständige Rentenversicherungsträger. Bei dem durch Dekret Nr. 535/1966 vom 24. Juni 1966 in Rumänien für Mitglieder einer LPG eingeführten Sicherungssystem handle es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung, das eine Beitragspflicht bereits ab dem 1. Januar 1966 begründet habe. Aufgrund der nachgewiesenen Mitgliedschaft der Klägerin in der LPG sei davon auszugehen, dass Beiträge zur Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 tatsächlich durchgehend entrichtet worden sein. Entgegen der Ansicht der Beklagten komme es daher auf die Frage etwaiger Arbeitsunfähigkeitszeiten oder z.B. witterungsbedingt ausgefallener Arbeitstage nicht an, da die Beitragszahlung durch die LPG hierdurch nicht unterbrochen worden sei. Eines Nachweises, ob an einzelnen Tagen gearbeitet worden sei, bedürfe es daher nicht. Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinne komme es im Falle einer LPG-Mitgliedschaft nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihr am 29. März 2007 zugestellte Urteil hat die DRV Unterfranken am 20. April 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ergänzend ausgeführt, in der von der Klägerin angeführten Entscheidung sei das BSG lediglich deshalb von einem Nachweis der ununterbrochenen Beitragsentrichtung ausgegangen, weil diese von keiner Seite in Zweifel gezogen worden sei. Im vorliegenden Verfahren sei ein solcher Nachweis jedoch noch nicht geführt und werde ausdrücklich bestritten. Insoweit hat sie auf eine nicht vorgelegte Auskunft der rumänischen Verbindungsstelle CNPAS vom November 2007 (Nr. 14956/2007) verwiesen; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 82 der Senatsakte Bezug genommen. Dieser sei zu entnehmen, dass Genossenschaftsbetriebe teilweise den Beitrag zum Rentenfonds nicht vollständig einzahlten, was zu einer Kürzung der Rente führen konnte. Hieraus ergäben sich konkrete Zweifel an der durchgehenden Beitragsentrichtung auch im vorliegenden Fall. Selbst bei Annahme einer ununterbrochenen Beitragszahlung könne eine ungekürzte Berücksichtigung der Beitragszeiten nur erfolgen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten vorlägen. Hieran fehle es, weil die vorgelegten Bescheinigungen nur die Arbeitsnormen auswiesen, die eine Rückrechnung auf Arbeits- und damit auf Fehltage nicht erlaubten. Wie bei sonstigen Arbeitnehmern im Herkunftsland dürfe bei Beitragsabführung aus der Gesamtlohnsumme des Betriebes für die Beitragszuordnung zum jeweiligen Arbeitnehmer nur auf dessen individuellen Anteil am Betriebsergebnis abgestellt werden. Dieser Anteil werde durch die tatsächliche Arbeitsleistung bestimmt, so dass deren Unterbrechungen (z.B. durch Arbeitsunfähigkeit) bei der Anrechnung von Beitragszeiten zu beachten sei. Nur so könne die Besserstellung von LPG-Mitgliedern gegenüber anderen Arbeitnehmern, zu der die Rechtsprechung des BSG führe, vermieden werden. Das bloße Abstellen auf die Mitgliedschaft in der LPG und deren Beitragszahlung widerspreche dem Eingliederungsprinzip des FRG, da dies mit der Struktur des deutschen Rechts schlechthin unvereinbar sei. Die Anerkennung einer Beitragszeit ohne Arbeitsleistung oder Entgeltfortzahlung bei Verhinderung widerspreche dem deutschen Rentenrecht. Zumindest sei die anteilsmäßige Ermittlung von Entgeltpunkten nach § 26 FRG zu berücksichtigen, da der zeitliche Umfang der Beschäftigung von LPG-Mitgliedern häufig geschwankt oder sich auf saisonale Einsätze beschränkt habe. Dies entspreche auch der neueren Rechtsprechung des BSG. Die Zeugin Laub habe die Klägerin in ihrer Erklärung vom 28. August 1985 auch ausdrücklich als Saisonarbeiterin bezeichnet und dies im Ergebnis in ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 30. Dezember 2011 bestätigt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und hat ergänzend vorgetragen, die Ausführungen der Beklagten zur konkreten Arbeitsleistung seien nur für Arbeitnehmer relevant, könnten aber entsprechend der Rechtsprechung des BSG nicht auf Kollektiv-Mitglieder übertragen werden. Eine anteilige Bewertung der Zeiten nach § 26 FRG scheide aus, da in rumänischen LPG, entsprechend dem Muster der sowjetischen Kolchosen, die Mitglieder der Arbeitspflicht unterlagen und der LPG als Arbeitgeber ein Weisungsrecht zustand. Zur Untermauerung hat sie ein Gutachten des Instituts für Ostrecht e.V. vom 4. November 1998 vorgelegt; wegen dessen Inhalt wird auf Bl. 67/69 der Senatsakte Bezug genommen. Die für die Klägerin geplanten Normen entsprächen einer Vollzeitbeschäftigung. Da sie diese überwiegend um mehr als das zweifache übererfüllt habe, sei eine Teilzeitbeschäftigung ausgeschlossen.
Der Berichterstatter hat im Erörterungstermin vom 2. Dezember 2011 die Klägerin persönlich angehört und deren Ehemann als Zeugen vernommen; wegen der dort gemachten Angaben wird auf die Niederschrift vom 2. Dezember 2011 verwiesen. Des Weiteren ist die Zeugin Laub schriftlich vernommen worden; auf deren Schreiben vom 30. Dezember 2011 (Bl. 121 der Senatsakten) wird Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das SG hat die damals beklagte DRV Unterfranken zu Recht und in zutreffendem Umfange verurteilt. In deren Nachfolge ist die Beklagte verpflichtet, den bestandskräftigen Bescheid vom 15. Januar 1991 teilweise zurückzunehmen, weil dieser Bescheid insoweit rechtswidrig ist, als die Beitragszeiten vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 nur zu 5/6 der Berechnung der Rente zugrunde gelegt worden sind. Die Klägerin hat Anspruch auf Berücksichtigung der in diesem Zeitraum zurückgelegten Beitragszeiten zu 6/6 bei der Berechnung ihrer Altersrente.
Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die DRV Unterfranken als Verbindungsstelle für Rumänien richtiger Klagegegner war (vgl. a. BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 6). Der Senat nimmt daher nach eigener Prüfung insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Die DRV Unterfranken wiederum hat sich gemäß § 141 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zum 1. Januar 2008 mit der DRV Ober- und Mittelfranken zur DRV Nordbayern zusammengeschlossen (Beschlüsse der Vertreterversammlungen vom 25. Juni und 5. Juli 2007; Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums vom 6. September 2007).
Verfahrensrechtlich ist der Anspruch der Klägerin nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Bescheids vom 15. Januar 1991 sind erfüllt, weil die streitigen Beitragszeiten aus der rumänischen Sozialversicherung nicht nur als glaubhaft gemacht, sondern als nachgewiesen anzusehen sind.
Als anerkannte Vertriebene i.S.d. § 1 des Bundesvertriebenengesetzes gehört die Klägerin gemäß § 1 lit. a FRG zum berechtigten Personenkreis nach dem FRG. Zur Beurteilung der Rechtslage hat das SG zutreffend auf die Vorschriften des FRG i.d.F ab 1. Juli 1990 abgestellt, wie sie zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (Vollendung des 60. Geburtstages am 7. Januar 1991 mit daraus folgendem Rentenbeginn am 1. Februar 1991) galten. Soweit nach Art. 6 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) § 22 Abs. 1 FRG durch § 5 FANG ersetzt wird, hat dies für die hier streitige Frage keine Auswirkungen. Insbesondere zu der hier streitigen Frage der so genannten 5/6-Kürzung wegen nur glaubhaft gemachter Beitragszeiten ist damit auf § 19 Abs. 2 FRG in der vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung abzustellen. Dieser traf folgende Regelung: Für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Zeiten werden 5/6 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit angerechnet. Für Zeiten bis zum 28. Juni 1942, die der Rentenversicherung der Arbeiter zuzuordnen sind, sind die gekürzten Zeiten auf volle Wochen aufzurunden; im Übrigen wird auf volle Monate aufgerundet.
Die Klägerin hat zur Überzeugung des Senats aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens im streitigen Zeitraum Beitragszeiten i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG zurückgelegt. Danach stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FRG). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung i.S.d. Absatzes 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern.
Durch Dekret Nr. 535/1966 vom 24. Juni 1966 über das Recht auf Rente und anderer Sozialrechte der Mitglieder der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften wurde in Rumänien für die Mitglieder der LPG - nach dem Muster der staatlichen Sozialversicherung - eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung eingeführt, in der die Beitragspflicht bereits ab dem 1. Januar 1966 bestand. Die Sozialversicherungsbeiträge von den LPG wurden nicht für einzelne, namentlich genannte Mitglieder bemessen und abgeführt, sondern für die Gesamtheit der Mitglieder im abstrakten Sinne des Wortes geleistet. Bemessungsgrundlage war die von der LPG erzielte Jahresproduktion, wobei jedenfalls zu Beginn der Einführung des Systems die LPG 3,5% des Wertes der jährlichen Gesamtproduktion als Beitrag an die Rentenkasse abgeführt hat. Diese Beitragszahlung der LPG für ihre Mitglieder wurde selbst im Fall von Beschäftigungslücken (z.B. Arbeitsunfähigkeit, Witterung) nicht unterbrochen. Die Beitragsleistungen und deren Höhe hatten hierbei keinen Einfluss auf die Rentenansprüche der Mitglieder. Die Höhe der Ansprüche war vielmehr abhängig von den jeweils zurückgelegten Beschäftigungszeiten und der Erfüllung der festgelegten Tagewerke bzw. Arbeitsnormen. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 20. Januar 1999 (rv 2000, S. 122 ff., 150 ff., 175 ff., 241 ff., rv 2001, 8 ff; vgl. a. BayLSG, Urteil vom 24. Februar 2010 - L 1 R 804/09 - (juris)). Bei diesem Sicherungssystem handelt es sich daher um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung i.S.d. § 15 FRG (BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 2 sowie Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 67/08 R - (juris)). Dies wird im Übrigen auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
Ausweislich der Adeverinta Nr. 19 vom 10. Januar 1984 war die Klägerin in dem hier streitigen Zeitraum Mitglied der C.A.P. Sinmihaiu German (LPG Deutsch St. M.). Dies ergibt sich aus der wiedergegebenen Bezeichnung "cooperatoare", was nach dem von der Klägerin in Auszügen vorgelegten Wörterbuch mit Genossenschaftsbäuerin/Genossenschaftlerin zu übersetzen ist (Bl. 66 der Senatsakten); die in der Verwaltungsakte enthaltene Übersetzung mit "Kooperatorin" ist damit inhaltsgleich, wenn auch nicht sehr gebräuchlich. Aufgrund dieser Gegebenheiten hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Klägerin als Mitglied der LPG in dieser Eigenschaft in ein System in der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen gewesen war und die für die LPG-Mitglieder abgeführten Beiträge als Beiträge im Sinne des FRG gesehen werden können.
Wegen der Regelungen des rumänischen Rechts, dass LPG ab 1. Januar 1966 für alle LPG-Mitglieder Pflichtbeiträge zu zahlen hatten, ist bei festgestellter Mitgliedschaft der Schluss zulässig auf eine vollständige (lückenlose) Beitragsentrichtung, solange keine Anhaltspunkte gegen eine Beitragszahlung vorliegen (BSG, Urteil vom 19. November 2009, a.a.O.; SozR 4-5050 § 15 Nrn. 5 und 6). Das bloße Bestreiten der Beklagten ist daher nicht relevant. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der von ihr angeführten Auskunft der rumänischen Verbindungsstelle CNPAS vom November 2007 (Nr. 14956/2007). Da diese Auskunft nicht im Wortlaut vorgelegt wurde, stützt sich der Senat insoweit auf den von der Beklagten selbst wiedergegebenen und den aus der Wiedergabe in anderen Entscheidungen ersichtlichen Inhalt. Danach ergibt sich hieraus jedenfalls kein Anhaltspunkt für die Behandlung des vorliegenden Einzelfalles. Des Weiteren lassen die von der Beklagten zitierten Ausführungen ein Verständnis zu, wonach die Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung auch dann als gezahlt galten, wenn sie effektiv nicht geflossen waren (vgl. hierzu bereits BSG, a.a.O.). Die genannten Vorkehrungen des rumänischen Rechts für Fälle nicht vollständiger Beitragszahlung können auf Verstöße einzelner LPG hindeuten. Dabei handelte es sich aber letztlich um Gesetzesverstöße, die nie völlig ausgeschlossen werden können. Bezeichnet wird damit nur eine abstrakte Möglichkeit der Rechtsverletzung, aus der sich für den konkreten Fall nichts schließen lässt (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 2011 - L 5 R 3204/09 -; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2010 - L 11 R 3698/07 -). Aus den Ausführungen ist nicht ersichtlich, in welchem Umfang solche Verstöße tatsächlich vorgelegen haben sollen. Nur wenn es sich um eine so große Anzahl gehandelt hätte, dass die Anwendung des rumänischen Gesetzesrechts in weiterem Umfang faktisch in Frage gestellt wäre, wäre hier von Amts wegen weiter zu ermitteln. Der Vortrag der Beklagten bietet hier aber keinen Anhaltspunkt. Andere Hinweise für eine unvollständige Beitragszahlung durch die hier maßgebliche LPG sind nicht ersichtlich oder vorgetragen.
Da also die Beitragsentrichtung durch Beschäftigungslücken (z.B. Arbeitsunfähigkeit, Witterung) bei durchgehender Mitgliedschaft nicht in Frage gestellt ist, ist die gesamte Zeit als Beitragszeit nachgewiesen i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG bzw. hier § 19 Abs. 2 FRG (BSG, Urteil vom 19. November 2009, a.a.O., zur vergleichbaren Nachfolgeregelung des § 22 Abs. 3 FRG).
Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG (vgl. SozR 4-5050 § 15 Nr. 6). Danach steht das seit dem 1.7.1990 geltende Fremdrentenrecht der Gleichstellung von Beiträgen zur rumänischen Rentenversicherung für LPG-Mitglieder mit Beiträgen nach Bundesrecht entgegen, solange der Betroffene keine Erwerbstätigkeit ausübt oder keinen sonstigen Versicherungstatbestand i.S.d. SGB VI verwirklicht. Die Mitgliedschaft der Klägerin in der LPG beruhte nicht auf früher eingebrachtem Vermögen oder anderen nicht beschäftigungsbezogenen Umständen; vielmehr war sie für die LPG als landwirtschaftliche Arbeiterin auf mitgliedschaftlicher Ebene tätig. Im hier streitigen Zeitraum lag durchgehend in jedem Jahr eine Arbeitsleistung der Klägerin vor, wie sich aus den in der Adeverinta festgehaltenen Normen ergibt. Es besteht kein Fall der Beitragsentrichtung ohne jegliche Erwerbstätigkeit. Eine Gleichstellung mit deutschen Beitragszeiten ist daher nicht ausgeschlossen. Ein ganzjähriges Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne wird selbst durch eine Teilzeittätigkeit nicht in Frage gestellt (BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 5). Ebenso sind witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsleistung in der Landwirtschaft ohne Belang. Denn das Mitglieds- und Beschäftigungsverhältnis zur LPG war so ausgestaltet, dass die landwirtschaftlich arbeitenden LPG-Mitglieder jederzeit auf entsprechende Weisung der LPG-Leitung bzw. des direkten Vorgesetzten, hier also der Gruppenleitung, zur Arbeitsleistung bereit sein mussten (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 2011, a.a.O.). Der Senat kann sich insoweit auch auf das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 4. November 1998 stützen. Darin wird nachvollziehbar dargelegt, dass in im streitigen Zeitraum geltenden Mustersatzungen für LPG in Rumänien eine Arbeitspflicht der LPG-Mitglieder sowie ein Weisungsrecht der LPG als Arbeitgeberin ausdrücklich festgeschrieben waren (Bl. 68 der Senatsakten). Auch das bereits im SG-Verfahren vorgelegte Gutachten desselben Instituts vom 20. Januar 1999 (Bl. 27 der SG-Akten) bestätigt, dass Mitglieder der LPG ganzjährig und für die Dauer ihrer gesamten LPG-Mitgliedschaft einem Weisungsrecht der LPG unterworfen waren. Dies deckt sich mit den Angaben der Klägerin, der Aussage deren Ehemannes im Erörterungstermin sowie der schriftlichen Zeugenaussage der Zeugin Laub vom 30. Dezember 2011, so dass der Senat keine Zweifel diesbezüglich hegt. Substantiierte Einwendungen hat die Beklagte hiergegen nicht vorgebracht. Es ist daher nicht maßgeblich, ob hinsichtlich der Arbeitstätigkeit in der LPG eine höhere Belegungsdichte als 5/6 konkret nachgewiesen ist (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 2011, a.a.O.; BayLSG, a.a.O.). Die von der Klägerin im streitigen Zeitraum zurückgelegten Beitragszeiten sind daher nachgewiesen.
Das Klagebegehren auf höheres Altersruhegeld unter voller Berücksichtigung der streitigen Zeiten kann aber nur Erfolg haben, wenn diese nicht nach § 26 FRG (hier in der ab 1. Juli 1990 geltenden Fassung vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261) nur anteilsmäßig zu berücksichtigen sind. Dies ist unabhängig und getrennt von der Frage des Nachweises der Beitragszeiten zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 19. November 2009, a.a.O., m.w.N.). § 26 FRG in der genannten Fassung hatte folgenden Wortlaut: Werden Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nur für einen Teil des Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG die Werte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 57 Satz 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden die Werte für jeden Teilzeitraum entsprechend berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als 10 Stunden in der Woche Werteinheiten nicht ermittelt.
Nach dem oben Ausgeführten kommt eine Anrechnung von Beitragszeiten nur für einen Teil des Kalenderjahres i.S.d. § 26 Satz 1 FRG vorliegend nicht in Betracht. Dies setzte voraus, dass innerhalb eines Kalenderjahres ein Beschäftigungsverhältnis - bei aufrechterhaltener Mitgliedschaft - auf bestimmte Monate beschränkt gewesen wäre. Dafür könnte die Angabe der Zeugin Laub in ihrer ersten zeugenschaftlichen Erklärung vom 28. August 1985 sprechen, die Klägerin sei "von 1956 bis zur Ausreise in d. Kollektiv-Wirtschaft, auch als Saison-Arbeiterin (Frühj. - Herbst)" tätig gewesen. Auf Nachfrage des Senats hat sie jedoch in ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 30. Dezember 2011 präzisiert, dass die Klägerin auch in den Wintermonaten als Arbeiterin in der Landwirtschaft in der LPG gearbeitet habe, wenn auch nicht täglich. Im Winter seien Säcke ausgebessert oder das Getreide zum Trocknen geschaufelt worden. Letzteres betrifft die von der Klägerin genannten Arbeiten im Magazin; sie bestätigt damit deren Angaben und die des Ehemannes im Erörterungstermin. Des Weiteren bestätigt die Zeugin, dass sich die Klägerin auch in den Wintermonaten ständig bereithalten musste, um gegebenenfalls auf Weisung des Vorgesetzten Arbeiten zu verrichten. Auch dies deckt sich mit den Angaben der Klägerin und wird seinerseits von den oben genannten Darlegungen der Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. über ein ganzjähriges Arbeitgeber-Weisungsrecht der LPG gegenüber dem einzelnen Mitglied bestätigt. Zur Überzeugung des Senats steht daher fest, dass eine durchgehende Beschäftigung und Weisungsunterworfenheit in der LPG bestand. Dies stand gleichzeitig der Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung entgegen; eine solche wurde auch tatsächlich nicht ausgeübt. Die Beitragszeiten sind daher nicht auf Teile des Kalenderjahres zu beschränken.
Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine Minderung nach § 26 Satz 3 und 4 FRG erfüllt. Eine Beschäftigung ist unständig i.S.d. Satz 3, wenn sie im Voraus durch Arbeitsvertrag oder der Natur der Sache nach auf weniger als eine Woche beschränkt ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. November 2009, a.a.O., m.w.N.), und kommt daher vorliegend nicht in Betracht. Eine Teilzeitbeschäftigung i.S.d. Satz 3 liegt nicht nur bei einer traditionellen Halbtagsarbeit vor. Vielmehr ist entscheidend eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit gegenüber der vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Daher kann eine Teilzeitbeschäftigung auch dann vorliegen, wenn bei ganzjährigem Beschäftigungsverhältnis nur an einem Teil der jährlichen Arbeitstage gearbeitet wird. Diese Verkürzung muss allerdings mit dem Beschäftigten vereinbart oder zumindest auch von seiner Entscheidung abhängig sein. Teilzeitbeschäftigt ist daher nicht, wer jederzeit bereit sein musste, Arbeit zu leisten und dem gleichzeitig eine anderweitige Berufstätigkeit untersagt war (BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 5). Dementsprechend kann auch eine Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche (§ 26 Satz 4 FRG) in einer solchen Konstellation nicht vorliegen. Das oben bereits festgestellte ganzjährige Weisungsrecht der LPG gegenüber der Klägerin und damit korrespondierend deren ständige Verpflichtung zur Bereitschaft auch in den Wintermonaten, jederzeit eine Arbeit nach Weisung aufzunehmen, steht damit der Annahme einer Teilzeitbeschäftigung oder einer solchen i.S.d. § 26 Satz 4 FRG entgegen. Es ist daher unschädlich, dass bei landwirtschaftlichen Arbeitern die Hauptarbeitsleistung naturgemäß nicht in den Wintermonaten stattfindet. Eine nur anteilige Berücksichtigung der nachgewiesenen Beitragszeiten nach § 26 FRG kommt daher nicht in Betracht.
Andere Umstände, die einem Anspruch auf höheres Altersruhegeld entgegenstehen, liegen nicht vor und werden auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Den diesem materiellen Anspruch entgegenstehenden bestandskräftigen Bescheid hat die Beklagte entsprechend teilweise zurückzunehmen und abzuändern. Das angefochtene Urteil hat darüber hinaus die zeitliche Begrenzung der Änderungsmöglichkeit nach § 44 SGB X zutreffend berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung höheren Altersruhegeldes unter Berücksichtigung in Rumänien zurückgelegter Versicherungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten im Wege des Zugunstenverfahrens.
Die am 1931 in Deutsch St. M. (Rumänien) geborene Klägerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, hält sich seit dem 23. Dezember 1983 dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland auf und ist Inhaberin eines Vertriebenenausweises A vom 24. Januar 1984. In Rumänien war sie zunächst als landwirtschaftliche Arbeiterin von 1947 bis 1949 bei verschiedenen Bauern, bis 1952 in einer staatlichen Landwirtschaftseinheit sowie von 1953 bis 1955 bei S.-M. in Deutsch St. M. (Frühjahr bis Herbst Feldarbeit, Winter Küchenarbeit) beschäftigt. Ab dem 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1983 war die Klägerin Mitglied der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG; Rumänisch C.A.P.) Deutsch St. M ... In diesem Rahmen war sie von Frühjahr bis Herbst als Feldarbeiterin tätig. Im Winter arbeitete sie auf Anforderung und nach Anweisung der Gruppenleitung im Magazin oder übernahm Ausbesserungsarbeiten. Einer anderweitigen Beschäftigung außerhalb der landwirtschaftlichen Genossenschaft ging sie nicht nach. Ein Jahr nach der Geburt ihres einzigen Kindes am 19. September 1959 nahm sie diese Arbeiten wieder in vollem Umfange auf.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens legte die Klägerin eine Bescheinigung (Adeverinta) Nr. 19 der LPG vom 10. Januar 1984 vor, die für die Jahre 1956, 1959 bis 1961 eine Unterschreitung der geplanten Normen durch die Klägerin ausweist, für die übrigen Jahre bis 1983 jedoch jeweils eine deutliche Übererfüllung. Unter der Rubrik "funktia" wurde darin "cooperatoare" angegeben, was nach der in der Verwaltungsakte befindlichen Übersetzung mit Arbeitsplatz/Handwerk Kooperatorin wiedergegeben wird. Arbeits- und Fehltage werden nicht ausgewiesen. Vorgelegt wurden weiter Zeugenerklärungen von Fr. E. H. vom 12. August 1985 sowie von Fr. Anna Laub vom 28. August 1985. Letztere gab u.a. an, von 1956 bis zur Ausreise sei die Klägerin "in d. Kollektiv-Wirtschaft, auch als Saison-Arbeiterin (Frühj. - Herbst)" tätig gewesen. Wegen der Einzelheiten der Bescheinigungen und Erklärungen wird auf Bl. 15/16, 23 und 26 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1985 stellte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden als damals zuständiger Rentenversicherungsträger die Versicherungszeiten vom 1. April 1950 bis zum 24. Dezember 1984 fest. Dabei wurde u.a. die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 als ungekürzte Pflichtbeitragszeit nach § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG) mit zwölf Monaten pro Jahr anerkannt.
Mit Bescheid vom 15. Januar 1991 gewährte die LVA Baden der Klägerin ab dem 1. Februar 1991 vorgezogenes Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung i.H.v. DM 852,40 brutto monatlich. Wegen der Änderung des FRG zum 1. Juli 1990 wurden die bisherigen Feststellungen dieser Zeiten aufgehoben. U.a. wurden für die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 nur noch zehn Monate Pflichtbeitragszeit pro Kalenderjahr berücksichtigt (Kürzung auf 5/6 als nicht nachgewiesene Beitragszeit).
Am 22. Dezember 2005 beantragte die Klägerin unter Berufung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. September 2005 (B 13 RJ 44/04 R - SozR 4-5050 § 15 Nr. 2) die Überprüfung der bisherigen Feststellungen, da sie ihre Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Genossenschaft in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 nachgewiesen habe; die Rente sei entsprechend neu zu berechnen.
Nach Weiterleitung des Antrags an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Unterfranken, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, lehnte ihn diese mit Bescheid vom 14. März 2006 ab. Das Gleichstellungserfordernis nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Fremdrentengesetzes (FRG) setze voraus, dass die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die unmittelbare Ursache für die Beitragsentrichtung im Herkunftsland gewesen sei; entscheidend sei das Arbeitsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, also insbesondere die tatsächliche Arbeitsleistung. Die Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Genossenschaft reiche allein nicht aus. Der angeführten BSG-Entscheidung werde über den Einzelfall hinaus nicht gefolgt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2006 als unbegründet zurück und führte ergänzend aus, die in der Adeverinta ausgewiesenen realisierten Arbeitsnormen erlaubten keinen Rückschluss auf die Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitstage. Eine Belegung über die anerkannten 5/6 hinaus sei daher nicht nachgewiesen.
Im Rahmen der hiergegen am 5. Mai 2006 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin in anderen gerichtlichen Verfahren erstattete Sachverständigengutachten des Rentenberaters und Rechtsanwaltes Fabritius vom 29. Juli 1996 mit ergänzender Stellungnahme sowie des Institutes für Ostrecht e.V., München, vom 20. Januar 1999 vorgelegt; auf Bl. 10/31 der SG-Akte wird insoweit Bezug genommen. Mit Urteil vom 22. Februar 2007 hat das SG die DRV Unterfranken antragsgemäß unter Aufhebung des Bescheides vom 14. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2006 verurteilt, der Klägerin unter teilweiser Zurücknahme und Abänderung des Bescheides vom 15. Januar 1991 rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 als nachgewiesene Beitragszeit zu gewähren. Die DRV Unterfranken sei als Verbindungsstelle für Rumänien der für die Überprüfungsentscheidung zuständige Rentenversicherungsträger. Bei dem durch Dekret Nr. 535/1966 vom 24. Juni 1966 in Rumänien für Mitglieder einer LPG eingeführten Sicherungssystem handle es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung, das eine Beitragspflicht bereits ab dem 1. Januar 1966 begründet habe. Aufgrund der nachgewiesenen Mitgliedschaft der Klägerin in der LPG sei davon auszugehen, dass Beiträge zur Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 tatsächlich durchgehend entrichtet worden sein. Entgegen der Ansicht der Beklagten komme es daher auf die Frage etwaiger Arbeitsunfähigkeitszeiten oder z.B. witterungsbedingt ausgefallener Arbeitstage nicht an, da die Beitragszahlung durch die LPG hierdurch nicht unterbrochen worden sei. Eines Nachweises, ob an einzelnen Tagen gearbeitet worden sei, bedürfe es daher nicht. Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinne komme es im Falle einer LPG-Mitgliedschaft nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihr am 29. März 2007 zugestellte Urteil hat die DRV Unterfranken am 20. April 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ergänzend ausgeführt, in der von der Klägerin angeführten Entscheidung sei das BSG lediglich deshalb von einem Nachweis der ununterbrochenen Beitragsentrichtung ausgegangen, weil diese von keiner Seite in Zweifel gezogen worden sei. Im vorliegenden Verfahren sei ein solcher Nachweis jedoch noch nicht geführt und werde ausdrücklich bestritten. Insoweit hat sie auf eine nicht vorgelegte Auskunft der rumänischen Verbindungsstelle CNPAS vom November 2007 (Nr. 14956/2007) verwiesen; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 82 der Senatsakte Bezug genommen. Dieser sei zu entnehmen, dass Genossenschaftsbetriebe teilweise den Beitrag zum Rentenfonds nicht vollständig einzahlten, was zu einer Kürzung der Rente führen konnte. Hieraus ergäben sich konkrete Zweifel an der durchgehenden Beitragsentrichtung auch im vorliegenden Fall. Selbst bei Annahme einer ununterbrochenen Beitragszahlung könne eine ungekürzte Berücksichtigung der Beitragszeiten nur erfolgen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten vorlägen. Hieran fehle es, weil die vorgelegten Bescheinigungen nur die Arbeitsnormen auswiesen, die eine Rückrechnung auf Arbeits- und damit auf Fehltage nicht erlaubten. Wie bei sonstigen Arbeitnehmern im Herkunftsland dürfe bei Beitragsabführung aus der Gesamtlohnsumme des Betriebes für die Beitragszuordnung zum jeweiligen Arbeitnehmer nur auf dessen individuellen Anteil am Betriebsergebnis abgestellt werden. Dieser Anteil werde durch die tatsächliche Arbeitsleistung bestimmt, so dass deren Unterbrechungen (z.B. durch Arbeitsunfähigkeit) bei der Anrechnung von Beitragszeiten zu beachten sei. Nur so könne die Besserstellung von LPG-Mitgliedern gegenüber anderen Arbeitnehmern, zu der die Rechtsprechung des BSG führe, vermieden werden. Das bloße Abstellen auf die Mitgliedschaft in der LPG und deren Beitragszahlung widerspreche dem Eingliederungsprinzip des FRG, da dies mit der Struktur des deutschen Rechts schlechthin unvereinbar sei. Die Anerkennung einer Beitragszeit ohne Arbeitsleistung oder Entgeltfortzahlung bei Verhinderung widerspreche dem deutschen Rentenrecht. Zumindest sei die anteilsmäßige Ermittlung von Entgeltpunkten nach § 26 FRG zu berücksichtigen, da der zeitliche Umfang der Beschäftigung von LPG-Mitgliedern häufig geschwankt oder sich auf saisonale Einsätze beschränkt habe. Dies entspreche auch der neueren Rechtsprechung des BSG. Die Zeugin Laub habe die Klägerin in ihrer Erklärung vom 28. August 1985 auch ausdrücklich als Saisonarbeiterin bezeichnet und dies im Ergebnis in ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 30. Dezember 2011 bestätigt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und hat ergänzend vorgetragen, die Ausführungen der Beklagten zur konkreten Arbeitsleistung seien nur für Arbeitnehmer relevant, könnten aber entsprechend der Rechtsprechung des BSG nicht auf Kollektiv-Mitglieder übertragen werden. Eine anteilige Bewertung der Zeiten nach § 26 FRG scheide aus, da in rumänischen LPG, entsprechend dem Muster der sowjetischen Kolchosen, die Mitglieder der Arbeitspflicht unterlagen und der LPG als Arbeitgeber ein Weisungsrecht zustand. Zur Untermauerung hat sie ein Gutachten des Instituts für Ostrecht e.V. vom 4. November 1998 vorgelegt; wegen dessen Inhalt wird auf Bl. 67/69 der Senatsakte Bezug genommen. Die für die Klägerin geplanten Normen entsprächen einer Vollzeitbeschäftigung. Da sie diese überwiegend um mehr als das zweifache übererfüllt habe, sei eine Teilzeitbeschäftigung ausgeschlossen.
Der Berichterstatter hat im Erörterungstermin vom 2. Dezember 2011 die Klägerin persönlich angehört und deren Ehemann als Zeugen vernommen; wegen der dort gemachten Angaben wird auf die Niederschrift vom 2. Dezember 2011 verwiesen. Des Weiteren ist die Zeugin Laub schriftlich vernommen worden; auf deren Schreiben vom 30. Dezember 2011 (Bl. 121 der Senatsakten) wird Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das SG hat die damals beklagte DRV Unterfranken zu Recht und in zutreffendem Umfange verurteilt. In deren Nachfolge ist die Beklagte verpflichtet, den bestandskräftigen Bescheid vom 15. Januar 1991 teilweise zurückzunehmen, weil dieser Bescheid insoweit rechtswidrig ist, als die Beitragszeiten vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 nur zu 5/6 der Berechnung der Rente zugrunde gelegt worden sind. Die Klägerin hat Anspruch auf Berücksichtigung der in diesem Zeitraum zurückgelegten Beitragszeiten zu 6/6 bei der Berechnung ihrer Altersrente.
Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die DRV Unterfranken als Verbindungsstelle für Rumänien richtiger Klagegegner war (vgl. a. BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 6). Der Senat nimmt daher nach eigener Prüfung insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Die DRV Unterfranken wiederum hat sich gemäß § 141 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zum 1. Januar 2008 mit der DRV Ober- und Mittelfranken zur DRV Nordbayern zusammengeschlossen (Beschlüsse der Vertreterversammlungen vom 25. Juni und 5. Juli 2007; Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums vom 6. September 2007).
Verfahrensrechtlich ist der Anspruch der Klägerin nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Bescheids vom 15. Januar 1991 sind erfüllt, weil die streitigen Beitragszeiten aus der rumänischen Sozialversicherung nicht nur als glaubhaft gemacht, sondern als nachgewiesen anzusehen sind.
Als anerkannte Vertriebene i.S.d. § 1 des Bundesvertriebenengesetzes gehört die Klägerin gemäß § 1 lit. a FRG zum berechtigten Personenkreis nach dem FRG. Zur Beurteilung der Rechtslage hat das SG zutreffend auf die Vorschriften des FRG i.d.F ab 1. Juli 1990 abgestellt, wie sie zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (Vollendung des 60. Geburtstages am 7. Januar 1991 mit daraus folgendem Rentenbeginn am 1. Februar 1991) galten. Soweit nach Art. 6 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) § 22 Abs. 1 FRG durch § 5 FANG ersetzt wird, hat dies für die hier streitige Frage keine Auswirkungen. Insbesondere zu der hier streitigen Frage der so genannten 5/6-Kürzung wegen nur glaubhaft gemachter Beitragszeiten ist damit auf § 19 Abs. 2 FRG in der vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung abzustellen. Dieser traf folgende Regelung: Für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Zeiten werden 5/6 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit angerechnet. Für Zeiten bis zum 28. Juni 1942, die der Rentenversicherung der Arbeiter zuzuordnen sind, sind die gekürzten Zeiten auf volle Wochen aufzurunden; im Übrigen wird auf volle Monate aufgerundet.
Die Klägerin hat zur Überzeugung des Senats aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens im streitigen Zeitraum Beitragszeiten i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG zurückgelegt. Danach stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FRG). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung i.S.d. Absatzes 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern.
Durch Dekret Nr. 535/1966 vom 24. Juni 1966 über das Recht auf Rente und anderer Sozialrechte der Mitglieder der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften wurde in Rumänien für die Mitglieder der LPG - nach dem Muster der staatlichen Sozialversicherung - eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung eingeführt, in der die Beitragspflicht bereits ab dem 1. Januar 1966 bestand. Die Sozialversicherungsbeiträge von den LPG wurden nicht für einzelne, namentlich genannte Mitglieder bemessen und abgeführt, sondern für die Gesamtheit der Mitglieder im abstrakten Sinne des Wortes geleistet. Bemessungsgrundlage war die von der LPG erzielte Jahresproduktion, wobei jedenfalls zu Beginn der Einführung des Systems die LPG 3,5% des Wertes der jährlichen Gesamtproduktion als Beitrag an die Rentenkasse abgeführt hat. Diese Beitragszahlung der LPG für ihre Mitglieder wurde selbst im Fall von Beschäftigungslücken (z.B. Arbeitsunfähigkeit, Witterung) nicht unterbrochen. Die Beitragsleistungen und deren Höhe hatten hierbei keinen Einfluss auf die Rentenansprüche der Mitglieder. Die Höhe der Ansprüche war vielmehr abhängig von den jeweils zurückgelegten Beschäftigungszeiten und der Erfüllung der festgelegten Tagewerke bzw. Arbeitsnormen. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 20. Januar 1999 (rv 2000, S. 122 ff., 150 ff., 175 ff., 241 ff., rv 2001, 8 ff; vgl. a. BayLSG, Urteil vom 24. Februar 2010 - L 1 R 804/09 - (juris)). Bei diesem Sicherungssystem handelt es sich daher um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung i.S.d. § 15 FRG (BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 2 sowie Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 67/08 R - (juris)). Dies wird im Übrigen auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
Ausweislich der Adeverinta Nr. 19 vom 10. Januar 1984 war die Klägerin in dem hier streitigen Zeitraum Mitglied der C.A.P. Sinmihaiu German (LPG Deutsch St. M.). Dies ergibt sich aus der wiedergegebenen Bezeichnung "cooperatoare", was nach dem von der Klägerin in Auszügen vorgelegten Wörterbuch mit Genossenschaftsbäuerin/Genossenschaftlerin zu übersetzen ist (Bl. 66 der Senatsakten); die in der Verwaltungsakte enthaltene Übersetzung mit "Kooperatorin" ist damit inhaltsgleich, wenn auch nicht sehr gebräuchlich. Aufgrund dieser Gegebenheiten hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Klägerin als Mitglied der LPG in dieser Eigenschaft in ein System in der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen gewesen war und die für die LPG-Mitglieder abgeführten Beiträge als Beiträge im Sinne des FRG gesehen werden können.
Wegen der Regelungen des rumänischen Rechts, dass LPG ab 1. Januar 1966 für alle LPG-Mitglieder Pflichtbeiträge zu zahlen hatten, ist bei festgestellter Mitgliedschaft der Schluss zulässig auf eine vollständige (lückenlose) Beitragsentrichtung, solange keine Anhaltspunkte gegen eine Beitragszahlung vorliegen (BSG, Urteil vom 19. November 2009, a.a.O.; SozR 4-5050 § 15 Nrn. 5 und 6). Das bloße Bestreiten der Beklagten ist daher nicht relevant. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der von ihr angeführten Auskunft der rumänischen Verbindungsstelle CNPAS vom November 2007 (Nr. 14956/2007). Da diese Auskunft nicht im Wortlaut vorgelegt wurde, stützt sich der Senat insoweit auf den von der Beklagten selbst wiedergegebenen und den aus der Wiedergabe in anderen Entscheidungen ersichtlichen Inhalt. Danach ergibt sich hieraus jedenfalls kein Anhaltspunkt für die Behandlung des vorliegenden Einzelfalles. Des Weiteren lassen die von der Beklagten zitierten Ausführungen ein Verständnis zu, wonach die Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung auch dann als gezahlt galten, wenn sie effektiv nicht geflossen waren (vgl. hierzu bereits BSG, a.a.O.). Die genannten Vorkehrungen des rumänischen Rechts für Fälle nicht vollständiger Beitragszahlung können auf Verstöße einzelner LPG hindeuten. Dabei handelte es sich aber letztlich um Gesetzesverstöße, die nie völlig ausgeschlossen werden können. Bezeichnet wird damit nur eine abstrakte Möglichkeit der Rechtsverletzung, aus der sich für den konkreten Fall nichts schließen lässt (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 2011 - L 5 R 3204/09 -; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2010 - L 11 R 3698/07 -). Aus den Ausführungen ist nicht ersichtlich, in welchem Umfang solche Verstöße tatsächlich vorgelegen haben sollen. Nur wenn es sich um eine so große Anzahl gehandelt hätte, dass die Anwendung des rumänischen Gesetzesrechts in weiterem Umfang faktisch in Frage gestellt wäre, wäre hier von Amts wegen weiter zu ermitteln. Der Vortrag der Beklagten bietet hier aber keinen Anhaltspunkt. Andere Hinweise für eine unvollständige Beitragszahlung durch die hier maßgebliche LPG sind nicht ersichtlich oder vorgetragen.
Da also die Beitragsentrichtung durch Beschäftigungslücken (z.B. Arbeitsunfähigkeit, Witterung) bei durchgehender Mitgliedschaft nicht in Frage gestellt ist, ist die gesamte Zeit als Beitragszeit nachgewiesen i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG bzw. hier § 19 Abs. 2 FRG (BSG, Urteil vom 19. November 2009, a.a.O., zur vergleichbaren Nachfolgeregelung des § 22 Abs. 3 FRG).
Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG (vgl. SozR 4-5050 § 15 Nr. 6). Danach steht das seit dem 1.7.1990 geltende Fremdrentenrecht der Gleichstellung von Beiträgen zur rumänischen Rentenversicherung für LPG-Mitglieder mit Beiträgen nach Bundesrecht entgegen, solange der Betroffene keine Erwerbstätigkeit ausübt oder keinen sonstigen Versicherungstatbestand i.S.d. SGB VI verwirklicht. Die Mitgliedschaft der Klägerin in der LPG beruhte nicht auf früher eingebrachtem Vermögen oder anderen nicht beschäftigungsbezogenen Umständen; vielmehr war sie für die LPG als landwirtschaftliche Arbeiterin auf mitgliedschaftlicher Ebene tätig. Im hier streitigen Zeitraum lag durchgehend in jedem Jahr eine Arbeitsleistung der Klägerin vor, wie sich aus den in der Adeverinta festgehaltenen Normen ergibt. Es besteht kein Fall der Beitragsentrichtung ohne jegliche Erwerbstätigkeit. Eine Gleichstellung mit deutschen Beitragszeiten ist daher nicht ausgeschlossen. Ein ganzjähriges Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne wird selbst durch eine Teilzeittätigkeit nicht in Frage gestellt (BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 5). Ebenso sind witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsleistung in der Landwirtschaft ohne Belang. Denn das Mitglieds- und Beschäftigungsverhältnis zur LPG war so ausgestaltet, dass die landwirtschaftlich arbeitenden LPG-Mitglieder jederzeit auf entsprechende Weisung der LPG-Leitung bzw. des direkten Vorgesetzten, hier also der Gruppenleitung, zur Arbeitsleistung bereit sein mussten (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 2011, a.a.O.). Der Senat kann sich insoweit auch auf das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 4. November 1998 stützen. Darin wird nachvollziehbar dargelegt, dass in im streitigen Zeitraum geltenden Mustersatzungen für LPG in Rumänien eine Arbeitspflicht der LPG-Mitglieder sowie ein Weisungsrecht der LPG als Arbeitgeberin ausdrücklich festgeschrieben waren (Bl. 68 der Senatsakten). Auch das bereits im SG-Verfahren vorgelegte Gutachten desselben Instituts vom 20. Januar 1999 (Bl. 27 der SG-Akten) bestätigt, dass Mitglieder der LPG ganzjährig und für die Dauer ihrer gesamten LPG-Mitgliedschaft einem Weisungsrecht der LPG unterworfen waren. Dies deckt sich mit den Angaben der Klägerin, der Aussage deren Ehemannes im Erörterungstermin sowie der schriftlichen Zeugenaussage der Zeugin Laub vom 30. Dezember 2011, so dass der Senat keine Zweifel diesbezüglich hegt. Substantiierte Einwendungen hat die Beklagte hiergegen nicht vorgebracht. Es ist daher nicht maßgeblich, ob hinsichtlich der Arbeitstätigkeit in der LPG eine höhere Belegungsdichte als 5/6 konkret nachgewiesen ist (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 2011, a.a.O.; BayLSG, a.a.O.). Die von der Klägerin im streitigen Zeitraum zurückgelegten Beitragszeiten sind daher nachgewiesen.
Das Klagebegehren auf höheres Altersruhegeld unter voller Berücksichtigung der streitigen Zeiten kann aber nur Erfolg haben, wenn diese nicht nach § 26 FRG (hier in der ab 1. Juli 1990 geltenden Fassung vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261) nur anteilsmäßig zu berücksichtigen sind. Dies ist unabhängig und getrennt von der Frage des Nachweises der Beitragszeiten zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 19. November 2009, a.a.O., m.w.N.). § 26 FRG in der genannten Fassung hatte folgenden Wortlaut: Werden Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nur für einen Teil des Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG die Werte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 57 Satz 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden die Werte für jeden Teilzeitraum entsprechend berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als 10 Stunden in der Woche Werteinheiten nicht ermittelt.
Nach dem oben Ausgeführten kommt eine Anrechnung von Beitragszeiten nur für einen Teil des Kalenderjahres i.S.d. § 26 Satz 1 FRG vorliegend nicht in Betracht. Dies setzte voraus, dass innerhalb eines Kalenderjahres ein Beschäftigungsverhältnis - bei aufrechterhaltener Mitgliedschaft - auf bestimmte Monate beschränkt gewesen wäre. Dafür könnte die Angabe der Zeugin Laub in ihrer ersten zeugenschaftlichen Erklärung vom 28. August 1985 sprechen, die Klägerin sei "von 1956 bis zur Ausreise in d. Kollektiv-Wirtschaft, auch als Saison-Arbeiterin (Frühj. - Herbst)" tätig gewesen. Auf Nachfrage des Senats hat sie jedoch in ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 30. Dezember 2011 präzisiert, dass die Klägerin auch in den Wintermonaten als Arbeiterin in der Landwirtschaft in der LPG gearbeitet habe, wenn auch nicht täglich. Im Winter seien Säcke ausgebessert oder das Getreide zum Trocknen geschaufelt worden. Letzteres betrifft die von der Klägerin genannten Arbeiten im Magazin; sie bestätigt damit deren Angaben und die des Ehemannes im Erörterungstermin. Des Weiteren bestätigt die Zeugin, dass sich die Klägerin auch in den Wintermonaten ständig bereithalten musste, um gegebenenfalls auf Weisung des Vorgesetzten Arbeiten zu verrichten. Auch dies deckt sich mit den Angaben der Klägerin und wird seinerseits von den oben genannten Darlegungen der Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. über ein ganzjähriges Arbeitgeber-Weisungsrecht der LPG gegenüber dem einzelnen Mitglied bestätigt. Zur Überzeugung des Senats steht daher fest, dass eine durchgehende Beschäftigung und Weisungsunterworfenheit in der LPG bestand. Dies stand gleichzeitig der Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung entgegen; eine solche wurde auch tatsächlich nicht ausgeübt. Die Beitragszeiten sind daher nicht auf Teile des Kalenderjahres zu beschränken.
Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine Minderung nach § 26 Satz 3 und 4 FRG erfüllt. Eine Beschäftigung ist unständig i.S.d. Satz 3, wenn sie im Voraus durch Arbeitsvertrag oder der Natur der Sache nach auf weniger als eine Woche beschränkt ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. November 2009, a.a.O., m.w.N.), und kommt daher vorliegend nicht in Betracht. Eine Teilzeitbeschäftigung i.S.d. Satz 3 liegt nicht nur bei einer traditionellen Halbtagsarbeit vor. Vielmehr ist entscheidend eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit gegenüber der vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Daher kann eine Teilzeitbeschäftigung auch dann vorliegen, wenn bei ganzjährigem Beschäftigungsverhältnis nur an einem Teil der jährlichen Arbeitstage gearbeitet wird. Diese Verkürzung muss allerdings mit dem Beschäftigten vereinbart oder zumindest auch von seiner Entscheidung abhängig sein. Teilzeitbeschäftigt ist daher nicht, wer jederzeit bereit sein musste, Arbeit zu leisten und dem gleichzeitig eine anderweitige Berufstätigkeit untersagt war (BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 5). Dementsprechend kann auch eine Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche (§ 26 Satz 4 FRG) in einer solchen Konstellation nicht vorliegen. Das oben bereits festgestellte ganzjährige Weisungsrecht der LPG gegenüber der Klägerin und damit korrespondierend deren ständige Verpflichtung zur Bereitschaft auch in den Wintermonaten, jederzeit eine Arbeit nach Weisung aufzunehmen, steht damit der Annahme einer Teilzeitbeschäftigung oder einer solchen i.S.d. § 26 Satz 4 FRG entgegen. Es ist daher unschädlich, dass bei landwirtschaftlichen Arbeitern die Hauptarbeitsleistung naturgemäß nicht in den Wintermonaten stattfindet. Eine nur anteilige Berücksichtigung der nachgewiesenen Beitragszeiten nach § 26 FRG kommt daher nicht in Betracht.
Andere Umstände, die einem Anspruch auf höheres Altersruhegeld entgegenstehen, liegen nicht vor und werden auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Den diesem materiellen Anspruch entgegenstehenden bestandskräftigen Bescheid hat die Beklagte entsprechend teilweise zurückzunehmen und abzuändern. Das angefochtene Urteil hat darüber hinaus die zeitliche Begrenzung der Änderungsmöglichkeit nach § 44 SGB X zutreffend berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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