L 5 KR 1404/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 2582/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 1404/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18.02.2010 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Dem Kläger werden Verschuldenskosten gem. § 192 SGG in Höhe von 300 EUR auferlegt.

Tatbestand:

Der Kläger, dem mit Bescheid vom 10.02.2009 rückwirkend für die Zeit ab 01.09.2008 eine Altersrente als Vollrente gewährt worden ist, begehrt von der Beklagten über den 28.08.2008 hinaus bis zum 27.11.2008 die Weiterzahlung von Krankengeld.

Der 1947 geborene Kläger war in den Jahren 2005 bis 2007 wiederholt arbeitsunfähig erkrankt und hatte Krankengeld bezogen. Seit 18.10.2007 war er von dem Allgemeinarzt Dr. H. wiederum wegen einer sonstigen Spondylose im Lumbalbereich (Diagnose-Ziffer M 47.86) sowie wegen einer chronischen Polyarthritis (M 06.99) krankgeschrieben worden. Die Beklagte ging mit Bescheid vom 11.12.2007 davon aus, bei dem Kläger laufe eine Blockfrist für den Krankengeldbezug ab einer Krankschreibung vom 23.06.2005. Innerhalb dieser dreijährigen Blockfrist sei die in § 48 Abs. 1 SGB V vorgesehene Höchstbezugsdauer von 78 Wochen (546 Tagen) unter Berücksichtigung mehrerer Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 23.06.2005 bis 16.09.2005, vom 18.09.2006 bis 10.11.2006, vom 26.01.2007 bis 29.09.2007 und wiederum ab 18.10.2007 am 25.03.2008 erreicht, weshalb spätestens dann das Krankengeld ende.

Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, der Arbeitsunfähigkeitszeitraum vom 26.01.2007 bis 29.09.2007 sei hier nicht anrechenbar, denn in diesem Zeitraum sei er wegen der Ziffer M 47.86 krankgeschrieben gewesen, nicht, wie zuvor in den Jahren 2005 und 2006, wegen der Ziffer M 06.99 (chronische Polyarthritis, nicht näher bezeichnet).

Die Beklagte richtete eine formularmäßige Anfrage an Dr. H., der unter dem 13.02.2008 bestätigte, bei der Erkrankung handele es sich seit 18.10.2007 fortlaufend um dieselbe Krankheit wie in den Zeiträumen Juni bis September 2005, September bis November 2006 sowie Januar bis September 2007.

Daraufhin erteilte die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 14.05.2008, dem sie eine neue Blockfristberechnung zugrundelegte. Danach lief die erste Blockfrist unter Berücksichtigung einer ersten Arbeitsunfähigkeit wegen chronischer Polyarthrose ab 23.05.2003, folglich die zweite Blockfrist ab 23.05.2006. Innerhalb dieser Blockfrist seien Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 11.10.2006 bis 10.11.2006, vom 21.02.2007 bis 29.09.2007 sowie ab 09.11.2007 fortlaufend bis 28.08.2008 anzurechnen, womit die Höchstbezugsdauer von 546 Tagen erreicht sei, weshalb der Krankengeldanspruch spätestens am 28.08.2008 ende, sofern die übrigen Krankengeldvoraussetzungen vorlägen.

Der Kläger hat sein Begehren weiterverfolgt, am 27.05.2008 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und geltend gemacht, es habe bei der von der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 11.12.2007 zugrundegelegten Blockfrist zu bleiben, innerhalb welcher der Zeitraum vom 26.01.2007 bis 29.09.2007 nicht angerechnet werden dürfe, so dass Krankengeld über das von der Beklagten im Bescheid vom 11.12.2007 festgelegte Bezugsende vom 25.03.2008 hinaus noch weitere 247 Tage gewährt werden müsse.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Auskunft des Dr. H. und den Heilverfahrensbericht der W. Bad S. vom 24.08.2007 verwiesen, aus denen sich ergebe, dass es sich die ganze Zeit über bei dem Kläger um ein ursächlich einheitliches Krankheitsgeschehen gehandelt habe (Arbeitsunfähigkeit jeweils aufgrund derselben Erkrankung). Sofern das Gericht dies anders sehe, habe es sich jedenfalls im Januar 2007 um das Hinzutreten einer weiteren Erkrankung während der Arbeitsunfähigkeit gehandelt, welche die Leistungsdauer nicht verlängere. Der Krankengeldanspruch ende deshalb spätestens am 28.08.2008. Weiter hat die Beklagte den Bescheid der D. vom 10.02.2009 über die Gewährung einer Vollrente wegen Alters an den Kläger, beginnend am 01.09.2008, vorgelegt. Ein Krankengeldanspruch scheide damit ab 01.09.2008 bereits wegen des Rentenbezugs aus.

Mit Gerichtsbescheid vom 18.02.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, im angefochtenen Bescheid vom 11.12.2007 habe die Beklagte festgestellt gehabt, die Höchstbezugsdauer für das Krankengeld ende am 25.03.2008. Demgegenüber habe sie im Widerspruchsbescheid vom 14.05.2008 festgestellt, die Höchstbezugsdauer für das Krankengeld ende erst am 28.08.2008. Insoweit habe sie dem Begehren des Klägers, nach dessen Auffassung die Höchstbezugsdauer erst am 27.11.2008 ende, teilweise entsprochen. Dass sie im Bescheid vom 11.12.2007 von anderen Laufzeiten der Blockfristen ausgegangen sei als im Widerspruchsbescheid vom 14.05.2008, sei dabei unschädlich. Insoweit sei der Bescheid vom 11.12.2007 nämlich - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht in Bindungswirkung erwachsen. Die Festlegung der Blockfristen stelle nur eine Rechnungsmodalität für das Ende des Krankengeldanspruchs dar, erwachse aber selbst nicht als eigenständiger Verfügungssatz des entsprechenden Verwaltungsakts in Bindungswirkung. Die Kammer halte die Blockfristberechnung, wie sie im Widerspruchsbescheid vorgenommen worden sei, für zutreffend, denn ab 23.05.2003 habe erstmals eine Krankschreibung wegen Polyarthrose bei dem Kläger vorgelegen. Demnach liefe in Bezug auf diese Erkrankung eine zweite Blockfrist ab dem 23.05.2006. In dem ab diesem Datum rechnenden weiteren 3-Jahreszeitraum lägen jedenfalls die im Widerspruchsbescheid genannten anrechenbaren Krankengeldbezugszeiten. Ob die Beklagte hier übrigens zu kurze Zeiträume angesetzt habe, sei vom Gericht nicht weiter zu überprüfen, denn Streitgegenstand sei nur das vom Kläger zur Prüfung des Gerichts gestellte Begehren, einen späteren Endzeitpunkt für den Krankengeldbezug als den von der Beklagten errechneten 28.08.2008 festzustellen. Keinen Erfolg habe der Kläger mit dem Argument, die Arbeitsunfähigkeitszeit vom Januar 2007 bis 29.09.2007 dürfe nicht zu den übrigen Zeiträumen hinzugezählt werden, da es sich insoweit nicht um eine Krankschreibung "wegen derselben Krankheit" im Sinne des § 48 Abs. l S.1 SGB V gehandelt habe. Der Vortrag des Klägers, mit M 47.86 (sonstige Spondylose: Lumbalbereich), sei eine neue Erkrankung aufgetreten, sei unrealistisch und nicht nachvollziehbar. Vielmehr leide der Kläger an einer fluktuierenden Beschwerdesymptomatik mit Polyarthrose beider Hände, wechselnd mit Ellenbogen, Hüfte und Knie sowie Füßen und im Wirbelsäulenbereich an ziehenden Schmerzen mit Kribbeln und Einschlafgefühl des linken Fußes, Wadenkrämpfen und Fußkrämpfen, ausgehend von der Lendenwirbelsäule (so der Heilverfahrensbericht aus Bad S.). Hier liege ein einheitliches Beschwerdebild auf einheitlicher Grundlage vor, das in der Lokalisierung wechseln möge (fluktuierende Beschwerdesymptomatik), aber seit Jahren sowohl verschiedene große Gelenke des Körpers als auch den Lendenwirbelsäulenbereich betreffe. Insoweit spreche auch Dr. H. zutreffend davon, dass es sich bei der Krankheit, wegen der der Kläger am 18.10.2007 arbeitsunfähig krankgeschrieben worden sei, um dieselbe Krankheit handle, wegen der er auch schon in den Jahren 2005, 2006 und ab 26. Januar 2007 krankgeschrieben worden sei. Damit sei die Höchstbezugsdauer für das Krankengeld spätestens am 28.08.2008 (wenn nicht früher) zu Ende gegangen. Was die Zeit ab 01.09.2008 angehe, so beziehe der Kläger im Übrigen ab diesem Zeitpunkt eine Vollrente wegen Alters, womit ein Krankengeldanspruch schon nach § 50 Abs. 1 SGB V ausscheide.

Am 23.03.2010 hat der Kläger gegen diesen ihm am 23.02.2010 zugestellten Gerichtsbescheid beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, die Änderung des 3-Jahres-Zeitraums im Widerspruchsbescheid stelle im Prinzip einen eigenständigen Zweitbescheid dar und keinen Widerspruchsbescheid, da über den Widerspruch als solchen, der regle, dass innerhalb des selbstgesetzten 3-Jahres-Zeitraums eine andere Krankengeldberechnung zu erfolgen habe, eigentlich gar keine Entscheidung ergangen sei. Es sei eine Entscheidung über einen ganz anderen Lebenssachverhalt ergangen, nämlich über einen 3-Jahres-Zeitraum einen Krankengeldanspruch in einem veränderten 3-Jahres-Zeitraum. Der 3-Jahres-Zeitraum sei ja seinerzeit in dem entsprechend erhobenen Widerspruch und in der Klage überhaupt nicht gerügt worden. Was aber nicht Streitgegenstand sei, könne letztlich nicht mehr der Verbindlichkeit enthoben werden. Die Richtigkeit der Krankengeldberechnung und der Feststellungen im Hinblick auf Hinzutritt einer Erkrankung oder Nichthinzutritt einer Erkrankung orientiere sich eben an diesem 3-Jahres-Zeitraum und insoweit unterwerfe sich die Verwaltung einer sog. Selbstbindung. Die Krankengeldbescheide enthielten in der Regel demgemäß also auch zwei Regelungsgehalte, nämlich zum Einen die Festlegung des 3-Jahres-Zeitraums und zum Anderen daraus resultierend wiederum die Krankengeldbezugshöchstdauer. Defacto sei eigentlich der Bescheidtenor bei Krankengeldbescheiden dahingehend zu sehen, dass der 3-Jahres-Zeitraum festgelegt werde — alles andere sei dann nämlich defacto nur Rechenwerk und Begründung für die Dauer des Krankengeldbezuges. Man könne das nämlich genau umgekehrt sehen, indem man einfach die Auffassung vertrete, dass die verbindliche Festlegung in der Festlegung des 3-Jahres-Zeitraumes liege, hänge nicht zuletzt weitergehender Krankengeldanspruch in einem neuen 3-Jahres-Zeitraum von dieser Festlegung auch ab und für alle anderen weiteren Jahre. Die Berechnung der Krankengeldbezugshöchstdauer resultiere im Endergebnis also nur aus der Festlegung des 3-Jahres-Zeitraums. Damit sei defacto die Berechnung der 78 Wochen nur Rechtsfolge. Der Umstand, dass eine Lendenwirbelsäulenerkrankung als dieselbe Erkrankung bezeichnet werde wie eine Polyarthrose sei aber überhaupt nicht mehr nachvollziehbar. Spondylose im Lumbalbereich sei keine Polyarthrose und habe mit einer Arthrose nicht im Geringsten irgendetwas zu tun. Dann könnte man ja auch behaupten, Zahnschmerzen hätten auch etwas damit zu tun. Was dann die Interpretation der Aussage des Dr. H. seitens des Sozialgerichtes solle, verbleibe wahrscheinlich im Erkenntnishorizont des Gerichts. Dabei sei aber auch insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte den behandelnden Arzt natürlich durch ihre Vorgaben infiltriert habe. So wie sich das nämlich darstelle unter dem Begriff der sog. versicherungsrechtlichen Erläuterungen, abgedruckt auf dem Formular, welches am 13.02.2008 durch Dr. H. ausgefüllt worden sei, sei das nicht ganz zutreffend. Vor diesem Hintergrund habe natürlich nur eine unvollständige oder unrichtige Auskunft erteilt werden können, so sie denn überhaupt unrichtig sei. Darüber hinaus seien aber schon die Spondylose und die Lendenwirbelsäulenerkrankung, die Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätten, in keinster Weise durch die Polyarthrose begünstigt oder herbeigeführt. Das sei doch vollkommen abwegig und es sei offensichtlich, dass Dr. H. sich über den Inhalt seiner Erklärung überhaupt nicht bewusst gewesen sei.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18.02.2010 aufzuheben und den Bescheid vom 11.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2008 abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Krankengeld auch noch über den 28.08.2008 hinaus bis höchstens zum 27.11.2008 gewähren sowie in Abänderung des Gerichtsbescheids die Beklagte zur Kostenübernahme für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 65 v.H. der notwendigen Auslagen wie im Widerspruchsbescheid vom 14.05.2008 festgeschrieben, zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. § 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung.

Die Berufung des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.

Eine Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist (vgl. § 158 Satz 1 SGG).

Die Berufung des Klägers, dem mit Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 01.09.2009 rückwirkend für die Zeit ab 01.09.2008 eine Altersrente als Vollrente gewährt worden ist, und der von der Beklagten über den 28.08.2008 hinaus bis zum 27.11.2008 die Weiterzahlung von Krankengeld begehrt, ist unstatthaft, da der Wert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht ist. Durch die Abweisung seiner Klage mit dem angegriffenen Gerichtsbescheid wird der Kläger lediglich bezüglich eines für drei weitere Tage in Betracht kommenden Krankengeldanspruchs beschwert. Dies gilt unabhängig davon, dass sein Bevollmächtigter auf Nachfrage des Senats mitgeteilt hat, dass es weiterhin um Krankengeld für etwa drei Monate gehe.

Entscheidend ist insoweit, was der Rechtsmittelkläger in Wirklichkeit als sachlich verfolgbares Prozessziel anstrebt, was er unter den gegebenen Umständen allenfalls "wollen kann". Soweit der Berufungsantrag hierüber hinausgeht und durch die Sachlage nicht gerechtfertigt ist, kann hierdurch die Zulässigkeit der Berufung nicht herbeigeführt werden (BSG SozR 1500 § 148 Nr. 5 S. 7; Urteil vom 26.06.1985 – 4 b/9 a RV 43/84 – veröffentlicht in Juris). Insoweit ist hier zu beachten, dass nach § 31 SGB I Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches nur begründet oder festgestellt werden dürfen, soweit das Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Damit scheidet ein Anspruch auf Krankengeld mit dem Bezug einer Altersrente als Vollrente aus. Insofern begrenzt § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V den Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht, so dass, da der Kläger ab dem 01.09.2008 Altersrente als Vollrente bezieht, von vorne herein ein Anspruch auf Krankengeld lediglich für die Zeit vom 29.08. bis zum 31.08.2008 in Betracht kommt. Mit der Behauptung der gesetzlich ausgeschlossenen Möglichkeit eines Krankengeldanspruchs über den 01.09.2008 hinaus (vgl. zur einer lediglich fiktiven Möglichkeit, einer fortdauernden Anspruchsberechtigung BSG, Beschluss vom 30.07.2008 - B 14 AS 7/08 B -, veröffentlicht in Juris), kann die Berufungsfähigkeit nicht hergestellt werden, denn diese ist jeweils auf das sachlich verfolgbare (materiell mögliche) Prozessziel beschränkt. Damit ist der Wert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht. Im Übrigen ergibt sich aus den zutreffenden Ausführungen des SG, auf die der Senat Bezug nimmt, dass die Klage auch für die Zeit vom 29.08. bis zum 31.08.2008 unbegründet war. Zu ergänzen ist lediglich, dass die Diagnose M 47 Spondylose nach dem ICD die Arthrose oder Osteoarthrose der Wirbelsäule, Degeneration der Gelenkflächen einschließt, wobei die (Poly )Arthrose und die (Poly-)Arthritis in einer Wechselbeziehung stehen. Der Verschleiß kann zur Entzündung führen ebenso wie die Entzündung den Verschleiß fördert. Dementsprechend hält auch der Senat die Angaben von Dr. H. für überzeugend und schlüssig.

Bei dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten ,in Abänderung des Gerichtsbescheids "zur Kostenübernahme für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 65 v.H. der notwendigen Auslagen wie im Widerspruchsbescheid vom 14.05.2008 festgeschrieben", handelt es sich, unabhängig davon, dass sich nicht erschließt, wozu dieser gestellt wurde, um einen Antrag auf Änderung des Gerichtsbescheids hinsichtlich der Kostenentscheidung, dem schon mangels Statthaftigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache nicht nachzugehen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192 und 193 SGG. Die Voraussetzungen für die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 SGG sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.

Der Vorsitzende hat den Kläger mit Verfügung vom 25.03.2011 darauf hingewiesen, dass die Berufung aus den oben genannten Gründen bereits unstatthaft ist. Weiter hat er ihn auf die Möglichkeit, ihm eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen, hingewiesen. Trotz dieser Belehrungen hat der Kläger an der Berufung festgehalten, wobei sein Bevollmächtigter ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit gezeigt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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