Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 3506/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1798/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. April 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 13. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erstattung von Leistungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Qualifizierungsmaßnahmen von Transferkurzarbeitergeldbeziehern vom 25. Februar 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Instanzen zur Hälfte zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Leistungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Qualifizierungsmaßnahmen von Transferkurzarbeitergeldbeziehern (ESF) für eine Qualifizierung des Arbeitnehmers der Klägerin B. (B) streitig.
Der 1974 in Russland geborene B ist deutscher Staatsangehöriger. Nach dem Abschluss der Realschule absolvierte er Ausbildungen zum Lastkraftwagenfahrer (09/1991 bis 04/1992) und Autokranführer (02/1993 bis 05/1993), die im Bundesgebiet nicht anerkannt sind. Der Kläger reiste im April 1995 in das Bundesgebiet ein. Vom 01.04.1998 bis 30.10.2009 war er bei der Firma M. M. zuletzt als Gießer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete wegen Insolvenz des Arbeitgebers. B wurde von der Klägerin in der Zeit vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 in die von der Beklagten anerkannte Transfergesellschaft der M. (Bescheid der Agentur für Arbeit P. vom 11.02.2010), einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit, übernommen. In diesem Zeitraum bezog B Transferkurzarbeitergeld. Am 19.10.2009 führte die Klägerin mit B ein Profiling für Bezieher von Transferleistungen durch. Dabei wurde zur Eingliederung die Zulassung für den Lkw-Führerschein vorgeschlagen.
Am 25.02.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erstattung von Lehrgangskosten i.H.v. 9.540,91 EUR aus Mitteln des ESF für eine Qualifizierung des B ab 01.03.2010 bei der Fahrschule V. zur Erlangung der Führerscheinklasse C/CE. Diesem Antrag entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 13.04.2010 nicht.
Gegen den Bescheid vom 13.04.2010 legte die Klägerin am 28.04.2010 Widerspruch ein. Sie machte zur Begründung geltend, im Rahmen der Bewilligung des Transferkurzarbeitergeldes sei die Auflage enthalten, dass der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten solle, wenn der Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweise. Der Profilingbogen des B, in dem der Erwerb des Lkw-Führerscheins vorgeschlagen werde, liege der Agentur für Arbeit seit Anfang Dezember 2009 vor, ohne dass dagegen Widerspruch erhoben worden sei. Bei einem Vermittlungsgespräch bei der Agentur für Arbeit B. (Herr L.) sei bestätigt worden, dass B den Lkw-Führerschein in der Transferkurzarbeitergeldzeit erwerben könne. Zur Zeit der Ablehnung des Antrages seien im engeren Umkreis 38 offene Stellen für Berufskraftfahrer in der Jobbörse der Agentur für Arbeit zu finden gewesen. Die Ausbildung zum Lkw-Fahrer habe eine AZWV-Zulassungsnummer. Die Klägerin legte den Bescheid der Agentur für Arbeit P. vom 11.02.2010 in Kopie sowie einen Ausdruck der Ergebnisse der Suche in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit - Lkw-Fahrer, Ö., - vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2010 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 13.04.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erlangung der Fahrerlaubnisklasse C/CE sei zur beruflichen Integration des B nicht notwendig. Aufgrund der Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt seien weder der Führerschein C/CE noch die Umschulung zum Berufskraftfahrer wünschenswert. In den letzten Jahren seien durch verschiedene Förderprogramme sehr viele Kunden in diesem Bereich geschult worden. Der Arbeitsmarkt sei dadurch gesättigt. Dass B als Fahrer arbeiten wolle, sei nicht maßgeblich. Ihm seien Vermittlungsvorschläge mit Tätigkeiten unterbreitet worden, für die ein Lkw-Führerschein nicht erforderlich sei. Der Erwerb des Lkw-Führerscheins hätte B auch langfristig nicht aus dem Status des Ungelernten gebracht, so dass auch aus diesem Aspekt keine Notwendigkeit abgeleitet werden könne.
Hiergegen erhob die Klägerin am 23.08.2010 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Sie trug zur Begründung vor, sie sei während des Verbleibs in der Transfergesellschaft verpflichtet, ein Konzept zur Vermittlung bzw. Qualifizierung der Mitarbeiter durchzuführen. Dazu diene das sogenannte Profiling. B habe sich bei der Durchführung des Profiling am 19.10.2009 u. a. für die Tätigkeit als Lkw-Fahrer interessiert, das seinem ursprünglichen Berufsbild entspreche. Ihre Vermittlungsbemühungen und die Eigenbemühungen des B hätten nicht zum Erfolg geführt. Deshalb habe sie - bezogen auf Leistungen aus Mitteln des ESF - für B mit dem Erwerb der Führerscheinklasse C/CE, einer förderungsfähigen Maßnahme nach der AZWV, ein Qualifizierungskonzept zur Verbesserung der Eingliederungsmöglichkeit erstellt. Sie habe diese Maßnahme für sinnvoll erachtet. Es sei nur eine Förderung aus ESF-Mitteln in Betracht gekommen. Ihr sei es gelungen, den Kläger in ein Praktikum und Probearbeitsverhältnis bei der Firma B. M. eG zu vermitteln, die B ab 25.05.2010 als Fahrer eingestellt habe. Hierüber sei die Beklagte vor Erlass des Widerspruchsbescheides informiert worden. Dementsprechend habe sich ihre Einschätzung, die Vermittlungschancen des B durch den Lkw-Führerschein zu erhöhen, als zutreffend erwiesen. Bestritten werde, dass es eine dezidierte Untersuchung der Beklagten zum Berufsbild des Berufskraftfahrers gebe. Auf die offenen Stellen der Jobbörse der Beklagten im Raum Ö. werde hingewiesen. Allein auf die Bildungszielplanung, die bundesweit von vielen Agenturen für Arbeit anders gesehen würden, könne es nicht ankommen. Vor Erwerb der Führerscheinklasse C/CE seien Vermittlungsvorschläge, die eine Fahrertätigkeit beinhaltet hätten, nicht sinnvoll gewesen, weshalb die Beklagte zunächst habe versuchen müssen, B anderweitig zu vermitteln, was jedoch nicht von Erfolg gekrönt gewesen sei. Die Beklagte habe B als ungelernten/angelernten Schlosser, Maschinenbediener oder Gießer vermitteln wollen. B könne mit dem Erwerb des Lkw-Führerscheins sowie seiner Ausbildung und Tätigkeit in Russland zumindest Berufserfahrung nachweisen, was die Beklagte ebenfalls bei Ihrer Entscheidung verkenne. Von der Fahrschule V., einem zugelassen Träger für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung, seien von ihr beglichene Kosten i.H.v. 9.540,91 EUR in Rechnung gestellt worden. Die formalen und rechtlichen Voraussetzungen in den ESF-Richtlinien vom 15.10.2008 lägen vor. Die Klägerin legte Unterlagen vor.
Mit Urteil vom 11.04.2011 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, die Teilnahme an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen könne aus Mitteln des ESF nur bei festgestellten Qualifizierungsdefiziten gefördert werden. Nach dem Ergebnis des mit B am 19.10.2009 durchgeführten Profiling seien keine Qualifizierungsdefizite festgestellt worden. Grund für die durchgeführte Maßnahme sei allein der Wunsch des B gewesen, künftig als Lkw-Fahrer zu arbeiten. Für diese Tätigkeit habe B der deutsche Lkw-Führerschein gefehlt. Nicht jede fehlende Qualifikation stelle indes ein "Qualifizierungsdefizit" dar, das aus den Mitteln des ESF auszugleichen sei. Der Wunsch des Arbeitnehmers, eine bestimmte neue Tätigkeit auszuüben, reiche hierfür nicht aus.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.04.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte am 03.05.2011 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung - unter Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen - ergänzend vorgetragen, die anzuwendenden Richtlinie vom 15.10.2008 lege nicht fest, zu welchem Zeitpunkt Qualifizierungsdefizite festgestellt werden müssten. Nach dem Gesetzeszusammenhang müssten sie zum Zeitpunkt des Antrages auf die begehrte Förderleistung vorliegen. Das SG unterliege dem Irrtum, dass schon zu Beginn der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit nach dem Profiling Qualifizierungsdefizite vorliegen müssten. Das Profiling diene nicht dazu, einen möglichen Qualifizierungsbedarf festzustellen, was das SG verkenne. Nach den Angaben des B beim Profiling sei mit dem Vorschlag der Zulassung für den Lkw-Führerschein eine Qualifizierungsmöglichkeit gesehen/festgestellt worden. Die ohne weitere Nachprüfung getroffene Feststellung des SG, dass dies nicht bereits bei der Aufstellung des Profilingbogens thematisiert worden sei, träfe nicht zu. Es stelle sich die Frage, warum B nicht erfolgreich habe vermittelt werden können. Bei einer solchen Sachlage könne nach den ESF-Richtlinien nachträglich ein Qualifizierungsbedarf festgestellt werden, um die Vermittlungschancen auf einem anderen Bereich beruflicher Tätigkeit oder des Arbeitsmarktes zu verbessern. Der Anspruch auf eine notwendige Qualifizierungsmaßnahme und deren Förderung müsse danach entschieden werden, ob sie arbeitsmarktpolitisch gewollt sei oder nicht. Hierzu fehlten weitere Ermittlungen und Ausführungen des SG. Bei B seien erst nach 10 Wochen erfolgloser Bewerbungen als Schlosser oder Produktionshelfer im Februar 2010 Qualifizierungsmaßnahmen vorgesehen worden. Da B nicht ohne entsprechende Förderung habe vermittelt werden können, hätten nachträglich Maßnahmen, orientiert an den Rechtsgrundlagen des ESF, ergriffen werden müssen. Dabei habe nahe gelegen, den von B erlernten Beruf in Deutschland auszubauen und darauf aufzusetzen. Dies hätte das SG ermitteln und aufklären müssen. Aus dem Ergebnis des Profilingbogens könnten ihr Fördermittel aus dem ESF nicht verweigert werden. Es bestehe im Übrigen auch eine Vereinbarung mit der Agentur für Arbeit P., das der Profilingbogen keine Grundlage für eine Förderentscheidung sei. Aus den Akten der Beklagten lasse sich entnehmen, dass die Maßnahme nur deswegen nicht gefördert worden sei, weil aufgrund einer anderen möglichen Ausbildungsstätte bei der D. die Ausbildung zur Erlangung des Lkw-Führerscheins nicht bis zum Transferende am 31.05.2010 hätte beendet werden können, was Förderungsvoraussetzung wäre. Deshalb sei die Ausbildung durch die Fahrschule V. erfolgt, der es möglich gewesen sei, die Maßnahme noch bis zum Transferende abzuschließen. Da eine ablehnende Entscheidung der Beklagten erst am 13.04.2010 ergangen sei, sei die Maßnahme bereits am 01.03.2010 begonnen worden. Dementsprechend komme es nicht darauf an, dass die Maßnahme nicht arbeitsmarktpolitisch sinnvoll sei. Der Vermittler der Beklagten (Herr L.) habe zugestimmt, dass die Förderung des Lkw-Führerscheins durchgeführt werden könne. Damit müsse auch die beantragte ESF-Förderung bewilligt werden. Die Zustimmung sei für sie Auslöser für den Auftrag an die Fahrschule V. gewesen. Das SG nehme zu Unrecht an, dass die Beklagte die Förderung deshalb abgelehnt habe, weil kein Qualifizierungsbedarf bestanden habe. Es unterstelle der Beklagten damit Argumente, die diese selbst nicht verwendet habe. Der Anspruch auf die Förderungsmaßnahme könne nicht an einem fehlenden Handlungs- oder Qualifizierungsbedarf abgeleitet werden, der sich aus dem Profilingbogen ergeben solle. Die Argumentation der Beklagten und des SG seien daher nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin hat weitere Unterlagen vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. April 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr gemäß ihrem Antrag vom 25. Februar 2010 Leistungen aus dem Europäischen Sozialfond bei Qualifizierungsmaßnahmen während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld in Höhe von 9.540,91 EUR zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag vom 25. Februar 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Berufungsvorbringen der Klägerin vermöge die zutreffenden Ausführungen des SG nicht zu widerlegen. Die Klägerin vermische die Voraussetzungen der Richtlinien des ESF und der Voraussetzungen des § 216b SGB III. Es bestehe nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Klägerin sei als Transfergesellschaft über das Prozedere im Hinblick auf die Gewährung von ESF-Mitteln genau informiert. Halte sie sich nicht an die ihr bekannten Vorgaben, gehe sie das Risiko ein, dass der Antrag eben nicht genehmigt werde. Das Prinzip der "Vorleistung" und des nachfolgenden Abklärungsprozesses könne nicht funktionieren. Die Klägerin sei explizit darauf hingewiesen worden, dass eventuelle Qualifizierungsmaßnahmen mit ESF-Förderung vor dem Beginn mit der Agentur für Arbeit abzustimmen seien. Bei B seien zunächst auf dem Gebiet der bisherigen Tätigkeit als Gießer und Maschinenbediener schwerpunktmäßig Vermittlungsversuche, ggf. Qualifizierungsmaßnahmen, vorgesehen. B seien 10 Vermittlungsvorschläge gemacht worden, von denen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme (Lkw-Führerschein) noch nicht mal alle Rückläufe erledigt gewesen seien. Nicht jede fehlende Qualifikation stelle ein mit ESF-Mitteln zu behebendes Qualifizierungsdefizit dar. Der Wunsch des B könne nicht im Vordergrund gesehen werden. Die Maßnahme sei nicht deshalb abgelehnt worden, weil es an entsprechenden ESF-Mitteln gefehlt habe oder diese knapp gewesen seien. Es habe vielmehr an der Förderungsfähigkeit gemangelt. Eine Förderung komme nur in Betracht, wenn das durch die Qualifizierung angestrebte Bildungsziel zweckmäßig und die Maßnahme arbeitsmarktpolitisch notwendig sei. Die Agentur für Arbeit habe in den letzten Jahren sehr viele Lkw-Fahrer gefördert. Sie könne daher auch beurteilen, ob der Arbeitsmarkt gesättigt sei. Deshalb sei diese Qualifikation in die Bildungszielplanung 2010 nicht aufgenommen worden. Dies werde durch den Vortrag der Klägerin, sie habe viele offene Stellen feststellen können, nicht widerlegt. Bei genauer Betrachtung handele es sich teilweise um Minijobs, Berufskraftfahrerstellen etc., deren Qualifikation B nicht erfülle. Eine ex-tunc Betrachtung sei nicht zulässig. Im Übrigen sei die von B angenommene Stelle bei der Firma B. zunächst auf ein Jahr befristet.
Mit Beschluss vom 01.03.2012 hat der Senat B beigeladen. B hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig (§ 151 SGG). Die Berufung ist jedoch nur teilweise begründet. Ein Anspruch auf Leistungen aus dem Europäischen Sozialfond bei Qualifizierungsmaßnahmen während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld in der geltend gemachten Höhe steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu; insoweit erweist sich die Berufung im Hauptantrag als unbegründet (1.). Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedoch einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 25.02.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (2.).
1. Auf die Gewährung der beantragten Leistungen besteht kein Rechtsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Die zuständige Agentur für Arbeit entscheidet vielmehr aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens (Nr. 1.3 ESF). Eine Ermessensreduzierung auf "Null", wonach nur die beantragte Förderleistung im begehrten Umfang ermessensgerecht wäre, liegt nicht vor.
Anspruchsgrundlage für den streitigen Leistungsanspruch ist die Richtlinie für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds mitfinanzierte ergänzende Qualifizierungsangebote für Bezieher von Transferkurzarbeitergeld vom 15. Oktober 2008 - ESF - (BAnz. Nr. 160 S. 3793). Nach dieser Richtlinie kann die Bundesagentur für Arbeit in Verbindung mit den von ihr hierzu erlassenen Geschäftsanweisungen und nach Maßgabe des § 77a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in den Jahren 2008 bis 2013 aus Mitteln des ESF Leistungen für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen während des Bezuges von Transferkurzarbeitergeld erbringen. Für die Durchführung dieser Richtlinie gelten der 3. Abschnitt des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sowie das Dritte und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit die Besonderheiten dieser Richtlinie dem nicht entgegenstehen (Nr. 1.2 ESF).
Nach Nr. 2.1 ESF sind Begünstigte der Förderung Bezieher von Transferkurzarbeitergeld nach § 216b SGB III, insbesondere aus kleinen und mittleren Unternehmen. Die Teilnahme an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen kann nach Nr. 3 Richtlinie gefördert werden, wenn a) der Bezieher von Transferkurzarbeitergeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist, b) durch die Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten nach § 216b Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB III Qualifizierungsdefizite festgestellt wurden und daher vorgesehen ist, geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungschancen des Arbeitnehmers zu veranlassen, c) für die Qualifizierungsmaßnahme und den Bildungsträger die erforderlichen Zulassungen nach den §§ 84 und 85 SGB III in Verbindung mit der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung durch eine fachkundige Stelle vorliegen und d) die Qualifizierungsmaßnahme innerhalb des Bezugszeitraums von Transferkurzarbeitergeld endet. Der Arbeitgeber hat sich an der Finanzierung der beruflichen Qualifizierungsmaßnahme angemessen zu beteiligen (Nr. 2.2 ESF).
Für die Maßnahmen nach Nr. 2 ESF können die von der fachkundigen Stelle hierfür als angemessen festgestellten Lehrgangskosten in entsprechender Anwendung von § 80 Satz 1 und § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III erstattet werden (Nr. 3.1 ESF).
Die Leistungen nach Nr. 3 ESF werden auf Antrag erbracht. Die Antragstellung hat durch den Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit zu erfolgen, in deren Bezirk sich die Betriebsstätte des zu restrukturierenden oder entlassenden Betriebs befindet. Arbeitgeber ist im Falle einer externen betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit der mit der Durchführung beauftragte Dritte. Der Antrag ist vor dem Beginn der Qualifizierungsmaßnahme zu stellen (Nr. 4.1 ESF). Bei der Beantragung muss das vorgesehene Qualifizierungskonzept durch eine Darstellung der jeweiligen Qualifizierungsbedarfe der vorgesehenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer begründet werden Nr. 4.2 ESF). Die Kostenerstattung für die Maßnahmen nach Nr. 3 ESF erfolgt an die Arbeitgeber, in deren Betrieben Transferkurzarbeitergeld nach § 216b SGB III geleistet wird (Nr. 4.4 ESF).
Diese (Eingangs-)Voraussetzungen sind zur Überzeugung des Senats bei der Klägerin erfüllt. Der abweichenden Ansicht der Beklagten und des SG schließt sich der Senat nicht an.
Die formellen Voraussetzungen der ESF (Nr. 4) sind erfüllt. Die Klägerin ist eine von der Beklagten anerkannte Transfergesellschaft der Firma M. (Bescheid der Agentur für Arbeit P. vom 11.02.2010), einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit, und damit gemäß Nr. 4.1 Satz 2 ESF antragsbefugt. Die Klägerin hat den Antrag auf Erstattung von Leistungen aus Mitteln der ESF für eine Qualifizierungsmaßnahme des in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit übernommenen B auch vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme ab 01.03.2010 am 25.02.2010 bei der nach den Betriebssitz der Firma M. M. örtlich zuständigen Agentur für Arbeit P. gestellt. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegen halten, der Klägerin sei bekannt gewesen, dass ein Antrag vorauszugehen habe und dass diesem Antrag auch stattgegeben werden müsse. Nach den ESF Nr. 4.1 Satz 3 ist nur vorgeschrieben, dass der Antrag vor dem Beginn der Qualifizierungsmaßnahme zu stellen ist. Entgegen der Vorstellung der Beklagten wird nicht vorgeschrieben, dass die Qualifizierungsmaßnahme mit der Beklagten einvernehmlich abzustimmen ist oder erst nach der Entscheidung der Beklagten (Bewilligung) begonnen werden darf. Bewilligt wird keine Sachleistung (Teilnahme am Lehrgang), sondern eine (Teil-)Erstattung der Lehrgangskosten. Die Selbstbeschaffung einer Sachleistung steht daher nicht im Raum und die Notwendigkeit, die Entscheidung der Beklagten abzuwarten, um die Beklagte nicht vor vollendete Tatsachen zu stellen, ist vorliegend nicht gegeben. Weiter hat die Klägerin die nach Nr. 4.2 ESF erforderlichen Angaben durch die Beifügung des von der Beklagten vorgegebenen und von der Klägerin unbeanstandet ausgefüllten Beiblattes zum Antrag auf Erstattung von Leistungen aus Mitteln des ESF bei der Antragstellung getätigt. Damit sind die nach den ESF vorgeschriebenen formalen Voraussetzungen erfüllt. Die Beklagte kann sich deswegen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe sich nicht an die ihr wohl bekannten Vorgaben gehalten, weshalb sie sehenden Auges das Risiko eingehe, dass der Antrag eben nicht genehmigt werde.
Die Klägerin erfüllt auch die materiellen Voraussetzungen nach Nr. 2.1 ESF für die von ihr beantragte Leistung. Damit ist das Ermessen der Beklagten grundsätzlich eröffnet.
Der Erwerb der Führerscheinklasse C/CE stellt eine beruflichen Qualifizierung im Sinne der ESF dar, die vorliegend dazu diente, B dazu zu befähigen, den von ihm in Russland erlernten Beruf als Lastkraftwagenfahrer im Bundesgebiet auszuüben. B war während der Durchführung der Qualifizierung auch Bezieher von Transferkurzarbeitergeld nach § 216b SGB III und bei der zuständigen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet. Der Maßnahmeträger der Qualifizierung (Fahrschule V.) besaß für die Qualifizierungsmaßnahme die erforderliche Zulassung gemäß §§ 84 und 85 SGB III, wie die Klägerin auf Nachfrage des SG durch Vorlage der entsprechenden Zertifikate (Blatt 95-97 der Akte des SG) belegt hat. Die vorliegend streitige Qualifizierung des B hat auch innerhalb des Bezugszeitraums von Transferkurzarbeitergeld bis 31.05.2010 geendet, was für den Senat aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Rechnung der Fahrschule V. vom 05.05.2010 sowie dem vorgelegten Probearbeitsvertrag des B mit der Firma B. über die Einstellung als Kraftfahrer vom 21.05.2010 feststeht. Das Vorliegen dieser Förderungsvoraussetzungen wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
Bei B sind - durch die Klägerin - bei der Feststellung der Eingliederungsaussichten nach § 216b Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB III auch Qualifizierungsdefizite festgestellt worden. Der abweichenden Ansicht des SG im angefochtenen Urteil schließt sich der Senat nicht an. Zwar ist dem SG darin zuzustimmen, dass nach dem von der Klägerin dem SG vorgelegten Profilingbogen des B vom 19.10.2009 hinsichtlich seiner zuletzt im Bundesgebiet ausgeübten Tätigkeit ein Qualifizierungsdefizit nicht (zwingend) zu entnehmen ist. Gleichwohl ist bereits im Profilingbogen zur Eingliederung die Zulassung für den LKW-Führerschein vorgeschlagen worden. Dieser Profilingbogen wurde nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin der Beklagten zeitnah zugänglich gemacht. Damit waren bereits im Profilingbogen zur Feststellung der Eingliederungsaussichten des B mögliche Qualifizierungsdefizite angesprochen, die sich in der Folgezeit auch bestätigt haben. Nach dem durch Unterlagen belegten Vorbringen der Klägerin, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, blieben im Zeitraum vom 01.12.2009 bis 10.05.2010 zahlreiche Vermittlungsversuche der Klägerin und Eigeninitiativen des B, ihn im Bereich seiner letzten Tätigkeit insbesondere als Schlosser, Gießer, Maschinenführer, im Bereich der Produktion und im Lager, als Metallhelfer, Werkzeugmacher, Kraftfahrer oder als Schweißer in Arbeit zu bringen, erfolglos (Blatt 58 bis 63 der SG Akte). Dies belegt zur Überzeugung des Senats ein Qualifizierungsdefizit des B, das im Sinne der Nr. 2.1b ESF für die Klägerin rechtfertigt, geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungschancen des B zu veranlassen. Dass die Klägerin und B auf Eigeninitiative gleichwohl zunächst versucht haben, im Bereich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsstelle zu finden, schließt das Vorliegen eines Qualifizierungsdefizits nicht aus, sondern hat es zu Tage gebracht. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil noch nicht alle Rückläufe der erfolgten Bewerbungen durch B erledigt waren, wie die Beklagte im Berufungsverfahren einwendet. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn hinsichtlich einer Bewerbung des B berechtigte Aussicht auf Erfolg bestanden hätte. Dies ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht substantiiert dargetan.
Eine andere Betrachtungsweise würde den Zielen des ESF nicht gerecht. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 05.07.2006 (Amtsblatt der Europäischen Union L 210/12) unterstützt der ESF schwerpunktmäßig (u. a.) die Verbesserung des Zuganges Arbeitsuchender und nicht erwerbstätiger Personen zum Arbeitsmarkt durch Verbesserung ihrer dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt durch die Durchführung von aktiven und präventiven Maßnahmen zur frühzeitigen Bedarfsermittlung mit individuellen Aktionsplänen und personalisierter Unterstützung, wie (z. B.) durch eine auf den Einzelfall zugeschnittene Fortbildung (Art. 3 Abs. 1b) ii der Verordnung). Dieses Ziel erfasst die vorliegend streitige Qualifizierung des B. Auch die Beklagte ist bei ihrer ablehnenden Entscheidung nicht davon ausgegangen, dass bei B kein Qualifizierungsdefizit besteht. In der Stellungnahme zur Entscheidung zur Maßnahmeprüfung der vorliegend streitigen Leistung vom 24.03.2010 hat die Beklagte vielmehr bejaht, dass die Maßnahme den Zielen der Weiterbildungsförderung entspricht; eine Stellungnahme zum Qualifizierungsbedarf ist offen gelassen worden.
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht zur Überzeugung des Senats auch fest, dass die streitige Qualifizierungsmaßnahme eine geeignete Maßnahme zur Verbesserung der Eingliederungschancen des B ist. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das durch die Qualifizierung angestrebte Bildungsziel nicht zweckmäßig und die Maßnahme arbeitsmarktpolitisch nicht notwendig sei, weil durch viele Einzelmaßnahmen der Förderung von Lkw-Fahrern der Arbeitsmarkt gesättigt sei. Die Klägerin hat sowohl im Verwaltungsverfahren wie im Klageverfahren durch die Vorlage von Auflistungen das Bestehen zahlreicher Stellenangebote für Lkw-Fahrer in der Jobbörse der Beklagten nachgewiesen, was gegen eine Sättigung des Arbeitsmarktes für Lkw-Fahrer spricht. Soweit die Beklagte hiergegen im Berufungsverfahren einwendet, die fehlende Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der durchgeführten Qualifizierungsmaßnahme werde dadurch nicht widerlegt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte beruft sich zur Begründung ihres Vorbringens insbesondere darauf, dass es sich teilweise um Minijobs sowie um Stellen für Berufskraftfahrer handele, deren Qualifikation B nicht erfülle. Dieses Vorbringen widerlegt das von der Klägerin belegte Vorhandensein zahlreicher für B in Betracht kommender offener Arbeitsstellen als Lkw-Fahrer nicht. Den vorgelegten Zusammenstellungen lassen sich nur Stellen für zwei Minijobs entnehmen. Des Weiteren finden sich zahlreiche offene Stellen für Berufskraftfahrer der Führerscheinklasse C/CE. Dass B für sonst angebotene, nicht näher umschriebene Stellen als Berufskraftfahrer/in (nach dem erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung) nicht qualifiziert ist, ist für den Senat nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht näher dargelegt. Dagegen spricht, dass B nach dem Abschluss der Qualifizierung noch vor Ablauf des Bezugszeitraums von Transferkurzarbeitergeld am 31.05.2010 eine Beschäftigung als Fahrer bei der Firma B. hat finden können, was auch die Beklagte im Berufungsverfahren bestätigt hat. Diese Tatsache spricht maßgeblich dafür, dass durch die Qualifizierung der Zugang des B zum Arbeitsmarkt deutlich verbessert worden ist, nachdem vorangegangene zahlreiche Vermittlungsversuche der Beklagten, der Klägerin und Eigenbemühungen des B für Stellen im bisherigen Tätigkeitsbereich, wie ausgeführt, sämtlich ohne Erfolg geblieben sind. Dass das Arbeitsverhältnis bei der Firma B. zunächst auf ein Jahr befristet war, wie die Beklagte vorgetragen hat, ändert nichts an der Tatsache eines verbesserten Zugangs des B zum Arbeitsmarkt. Im Übrigen hat die Klägerin (durch ihren Prozessbevollmächtigten) in der mündlichen Verhandlung am 23.03.2012 vorgetragen, dass B weiterhin bei der Firma B. beschäftigt sei.
2. Die sonach gebotene Ermessensentscheidung hat die Beklagte - ausgehend von ihrer Rechtsauffassung folgerichtig - bislang nicht getroffen, da sie die ermessenseröffnenden Voraussetzungen der Richtlinie (Nr. 2.1 b) verneint hat. Die Berufung ist daher mit ihrem Hilfsantrag begründet. Diese Ermessensentscheidung hat die Beklagte nachzuholen.
Hierbei wird sie folgende Gesichtspunkte zu beachten haben:
Das durch die Förderrichtlinie EFS eingeräumte Ermessen umfasst das Entschließungsermessen (ob grundsätzlich gefördert wird) und das Ausführungsermessen (in welcher Höhe gefördert wird).
Vorliegend sind nach dem jetzigen Aktenstand keine Ermessensgesichtspunkte ersichtlich, die im Rahmen des Entschließungsermessens gegen die konkrete Förderung des Erwerbs des Führerscheins durch B sprechen. Soweit die Beklagte zur Begründung der Ablehnung des Antrags der Klägerin maßgeblich darauf abgestellt, dass die Maßnahme aus arbeitsmarktpolitischer Sicht nicht notwendig sei, stehen dieser Ansicht das oben dargestellte Ziel des ESF entgegen, das gerade auch eine Verbesserung des Zugangs von Arbeitsuchenden zum Arbeitsmarkt durch individuelle Aktionspläne wie z.B. auf den Einzelfall zugeschnittene Fortbildung fördern will. Einem Förderungsanspruch der Klägerin steht deswegen auch nicht entgegen, dass die streitige Qualifikation des B von der zuständigen Agentur für Arbeit nicht in die Bildungszielplanung 2010 aufgenommen worden ist. Dies mag allenfalls eine Weiterbildungsmaßnahme nach dem SGB III hindern, kann aber aufgrund des dargestellten Ziels der ESF einer Förderung aus Mitteln der ESF, wie vorliegend streitig, nicht entgegenstehen. Im Übrigen trifft das Vorbringen der Beklagten, dass die streitige Qualifikation von der Agentur für Arbeit P. nicht in die Bildungszielplanung 2010 aufgenommen worden sei, in dieser Form nicht zu. Nach dem von der Klägerin dem SG vorgelegten Auszug der Bildungszielplanung 2010 (u. a.) der Agentur für Arbeit P. war für das Bildungsziel Güterverkehr (u. a.) die Fahrerlaubnisklasse C/CE bei Vorlage einer Einstellungszusage als Qualifizierung nicht ausgeschlossen, was zudem das Vorbringen der Beklagten relativiert, dass der Arbeitsmarkt durch Förderungsmaßnahmen für Lkw-Fahrer gesättigt sei. Hierzu hat die Beklagte auch nicht im Einzelnen vorgetragen bzw. ihr Vorbringen zur Sättigung des Arbeitsmarktes belegt, obwohl nach dem Vorbringen der Klägerin und der von ihr vorgelegten Unterlagen, die die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, für die Beklagte hierzu Anlass bestanden hat. Zum Nachweis der behaupteten Arbeitsmarktsättigung für Lkw-Fahrer reicht nicht aus, dass sich die Beklagte lediglich darauf beruft, aufgrund durchgeführter Förderungsmaßnahmen für Lkw-Fahrer auch beurteilen zu können, ob der Arbeitsmarkt gesättigt sei, zumal bei Erlass des Widerspruchsbescheids B bereits als Lkw-Fahrer bei der Firma B. angestellt war. Dass eine solche Fördermaßnahme aktuell geltenden Förderungsgrundsätzen der Beklagten widerspricht, weil bundesweit solche Maßnahmen nicht mehr befürwortet werden, ist gerade nicht erkennbar. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Maßnahme bereits nach SGB III hätte zwingend gefördert werden können (Voraussetzung nach 1.3 ESF), wie oben dargelegt. Aus Sicht der Beklagten scheidet eine Förderung nicht zwingend deswegen aus, weil zur Zeit der Antragstellung der Klägerin ESF-Mittel nicht (mehr) zur Verfügung standen. Vielmehr hat die Beklagte im Berufungsverfahren bestätigt, dass die beantragte Förderung nicht deshalb abgelehnt worden ist, weil es an entsprechenden ESF-Mitteln gefehlt hätte oder diese knapp gewesen seien.
Dagegen spricht für die Maßnahme, dass der Erwerb des Führerscheins als "Ausbildung" der Befähigung und Neigung des B entsprach und außerdem für die Qualifizierungsmaßnahme auf Vorkenntnisse des B zurückgegriffen werden konnte, was den erfolgreichen Abschluss der Maßnahme hat erwarten lassen, der auch eingetreten ist.
Eine Ermessensreduzierung auf Null ist dagegen für das Ausführungsermessen weder bezogen auf die Sicht der Klägerin noch der Beklagten gegeben. Aus Sicht der Klägerin ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich nach Nr. 2.2 ESF der Arbeitgeber (hier die Klägerin) an den Kosten der Qualifizierung des B angemessen zu beteiligen hat, worüber die Beklagte im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung mit zu befinden hat. Hier kann aus Sicht der Beklagten auch von Bedeutung sein, inwieweit eine nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt gelungen ist, was auch durch rückschauende Betrachtung für die zum maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zu treffenden Prognoseentscheidungen bewertet werden kann.
Nach alledem war wie ausgesprochenen zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Fall des § 197a SGG liegt nicht vor, weil die Klägerin, obwohl Arbeitgeberin, hier als Leistungsempfängerin im Sinne des § 183 Abs. 1 SGG beteiligt ist.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Instanzen zur Hälfte zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Leistungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Qualifizierungsmaßnahmen von Transferkurzarbeitergeldbeziehern (ESF) für eine Qualifizierung des Arbeitnehmers der Klägerin B. (B) streitig.
Der 1974 in Russland geborene B ist deutscher Staatsangehöriger. Nach dem Abschluss der Realschule absolvierte er Ausbildungen zum Lastkraftwagenfahrer (09/1991 bis 04/1992) und Autokranführer (02/1993 bis 05/1993), die im Bundesgebiet nicht anerkannt sind. Der Kläger reiste im April 1995 in das Bundesgebiet ein. Vom 01.04.1998 bis 30.10.2009 war er bei der Firma M. M. zuletzt als Gießer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete wegen Insolvenz des Arbeitgebers. B wurde von der Klägerin in der Zeit vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 in die von der Beklagten anerkannte Transfergesellschaft der M. (Bescheid der Agentur für Arbeit P. vom 11.02.2010), einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit, übernommen. In diesem Zeitraum bezog B Transferkurzarbeitergeld. Am 19.10.2009 führte die Klägerin mit B ein Profiling für Bezieher von Transferleistungen durch. Dabei wurde zur Eingliederung die Zulassung für den Lkw-Führerschein vorgeschlagen.
Am 25.02.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erstattung von Lehrgangskosten i.H.v. 9.540,91 EUR aus Mitteln des ESF für eine Qualifizierung des B ab 01.03.2010 bei der Fahrschule V. zur Erlangung der Führerscheinklasse C/CE. Diesem Antrag entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 13.04.2010 nicht.
Gegen den Bescheid vom 13.04.2010 legte die Klägerin am 28.04.2010 Widerspruch ein. Sie machte zur Begründung geltend, im Rahmen der Bewilligung des Transferkurzarbeitergeldes sei die Auflage enthalten, dass der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten solle, wenn der Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweise. Der Profilingbogen des B, in dem der Erwerb des Lkw-Führerscheins vorgeschlagen werde, liege der Agentur für Arbeit seit Anfang Dezember 2009 vor, ohne dass dagegen Widerspruch erhoben worden sei. Bei einem Vermittlungsgespräch bei der Agentur für Arbeit B. (Herr L.) sei bestätigt worden, dass B den Lkw-Führerschein in der Transferkurzarbeitergeldzeit erwerben könne. Zur Zeit der Ablehnung des Antrages seien im engeren Umkreis 38 offene Stellen für Berufskraftfahrer in der Jobbörse der Agentur für Arbeit zu finden gewesen. Die Ausbildung zum Lkw-Fahrer habe eine AZWV-Zulassungsnummer. Die Klägerin legte den Bescheid der Agentur für Arbeit P. vom 11.02.2010 in Kopie sowie einen Ausdruck der Ergebnisse der Suche in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit - Lkw-Fahrer, Ö., - vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2010 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 13.04.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erlangung der Fahrerlaubnisklasse C/CE sei zur beruflichen Integration des B nicht notwendig. Aufgrund der Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt seien weder der Führerschein C/CE noch die Umschulung zum Berufskraftfahrer wünschenswert. In den letzten Jahren seien durch verschiedene Förderprogramme sehr viele Kunden in diesem Bereich geschult worden. Der Arbeitsmarkt sei dadurch gesättigt. Dass B als Fahrer arbeiten wolle, sei nicht maßgeblich. Ihm seien Vermittlungsvorschläge mit Tätigkeiten unterbreitet worden, für die ein Lkw-Führerschein nicht erforderlich sei. Der Erwerb des Lkw-Führerscheins hätte B auch langfristig nicht aus dem Status des Ungelernten gebracht, so dass auch aus diesem Aspekt keine Notwendigkeit abgeleitet werden könne.
Hiergegen erhob die Klägerin am 23.08.2010 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Sie trug zur Begründung vor, sie sei während des Verbleibs in der Transfergesellschaft verpflichtet, ein Konzept zur Vermittlung bzw. Qualifizierung der Mitarbeiter durchzuführen. Dazu diene das sogenannte Profiling. B habe sich bei der Durchführung des Profiling am 19.10.2009 u. a. für die Tätigkeit als Lkw-Fahrer interessiert, das seinem ursprünglichen Berufsbild entspreche. Ihre Vermittlungsbemühungen und die Eigenbemühungen des B hätten nicht zum Erfolg geführt. Deshalb habe sie - bezogen auf Leistungen aus Mitteln des ESF - für B mit dem Erwerb der Führerscheinklasse C/CE, einer förderungsfähigen Maßnahme nach der AZWV, ein Qualifizierungskonzept zur Verbesserung der Eingliederungsmöglichkeit erstellt. Sie habe diese Maßnahme für sinnvoll erachtet. Es sei nur eine Förderung aus ESF-Mitteln in Betracht gekommen. Ihr sei es gelungen, den Kläger in ein Praktikum und Probearbeitsverhältnis bei der Firma B. M. eG zu vermitteln, die B ab 25.05.2010 als Fahrer eingestellt habe. Hierüber sei die Beklagte vor Erlass des Widerspruchsbescheides informiert worden. Dementsprechend habe sich ihre Einschätzung, die Vermittlungschancen des B durch den Lkw-Führerschein zu erhöhen, als zutreffend erwiesen. Bestritten werde, dass es eine dezidierte Untersuchung der Beklagten zum Berufsbild des Berufskraftfahrers gebe. Auf die offenen Stellen der Jobbörse der Beklagten im Raum Ö. werde hingewiesen. Allein auf die Bildungszielplanung, die bundesweit von vielen Agenturen für Arbeit anders gesehen würden, könne es nicht ankommen. Vor Erwerb der Führerscheinklasse C/CE seien Vermittlungsvorschläge, die eine Fahrertätigkeit beinhaltet hätten, nicht sinnvoll gewesen, weshalb die Beklagte zunächst habe versuchen müssen, B anderweitig zu vermitteln, was jedoch nicht von Erfolg gekrönt gewesen sei. Die Beklagte habe B als ungelernten/angelernten Schlosser, Maschinenbediener oder Gießer vermitteln wollen. B könne mit dem Erwerb des Lkw-Führerscheins sowie seiner Ausbildung und Tätigkeit in Russland zumindest Berufserfahrung nachweisen, was die Beklagte ebenfalls bei Ihrer Entscheidung verkenne. Von der Fahrschule V., einem zugelassen Träger für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung, seien von ihr beglichene Kosten i.H.v. 9.540,91 EUR in Rechnung gestellt worden. Die formalen und rechtlichen Voraussetzungen in den ESF-Richtlinien vom 15.10.2008 lägen vor. Die Klägerin legte Unterlagen vor.
Mit Urteil vom 11.04.2011 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, die Teilnahme an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen könne aus Mitteln des ESF nur bei festgestellten Qualifizierungsdefiziten gefördert werden. Nach dem Ergebnis des mit B am 19.10.2009 durchgeführten Profiling seien keine Qualifizierungsdefizite festgestellt worden. Grund für die durchgeführte Maßnahme sei allein der Wunsch des B gewesen, künftig als Lkw-Fahrer zu arbeiten. Für diese Tätigkeit habe B der deutsche Lkw-Führerschein gefehlt. Nicht jede fehlende Qualifikation stelle indes ein "Qualifizierungsdefizit" dar, das aus den Mitteln des ESF auszugleichen sei. Der Wunsch des Arbeitnehmers, eine bestimmte neue Tätigkeit auszuüben, reiche hierfür nicht aus.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.04.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte am 03.05.2011 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung - unter Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen - ergänzend vorgetragen, die anzuwendenden Richtlinie vom 15.10.2008 lege nicht fest, zu welchem Zeitpunkt Qualifizierungsdefizite festgestellt werden müssten. Nach dem Gesetzeszusammenhang müssten sie zum Zeitpunkt des Antrages auf die begehrte Förderleistung vorliegen. Das SG unterliege dem Irrtum, dass schon zu Beginn der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit nach dem Profiling Qualifizierungsdefizite vorliegen müssten. Das Profiling diene nicht dazu, einen möglichen Qualifizierungsbedarf festzustellen, was das SG verkenne. Nach den Angaben des B beim Profiling sei mit dem Vorschlag der Zulassung für den Lkw-Führerschein eine Qualifizierungsmöglichkeit gesehen/festgestellt worden. Die ohne weitere Nachprüfung getroffene Feststellung des SG, dass dies nicht bereits bei der Aufstellung des Profilingbogens thematisiert worden sei, träfe nicht zu. Es stelle sich die Frage, warum B nicht erfolgreich habe vermittelt werden können. Bei einer solchen Sachlage könne nach den ESF-Richtlinien nachträglich ein Qualifizierungsbedarf festgestellt werden, um die Vermittlungschancen auf einem anderen Bereich beruflicher Tätigkeit oder des Arbeitsmarktes zu verbessern. Der Anspruch auf eine notwendige Qualifizierungsmaßnahme und deren Förderung müsse danach entschieden werden, ob sie arbeitsmarktpolitisch gewollt sei oder nicht. Hierzu fehlten weitere Ermittlungen und Ausführungen des SG. Bei B seien erst nach 10 Wochen erfolgloser Bewerbungen als Schlosser oder Produktionshelfer im Februar 2010 Qualifizierungsmaßnahmen vorgesehen worden. Da B nicht ohne entsprechende Förderung habe vermittelt werden können, hätten nachträglich Maßnahmen, orientiert an den Rechtsgrundlagen des ESF, ergriffen werden müssen. Dabei habe nahe gelegen, den von B erlernten Beruf in Deutschland auszubauen und darauf aufzusetzen. Dies hätte das SG ermitteln und aufklären müssen. Aus dem Ergebnis des Profilingbogens könnten ihr Fördermittel aus dem ESF nicht verweigert werden. Es bestehe im Übrigen auch eine Vereinbarung mit der Agentur für Arbeit P., das der Profilingbogen keine Grundlage für eine Förderentscheidung sei. Aus den Akten der Beklagten lasse sich entnehmen, dass die Maßnahme nur deswegen nicht gefördert worden sei, weil aufgrund einer anderen möglichen Ausbildungsstätte bei der D. die Ausbildung zur Erlangung des Lkw-Führerscheins nicht bis zum Transferende am 31.05.2010 hätte beendet werden können, was Förderungsvoraussetzung wäre. Deshalb sei die Ausbildung durch die Fahrschule V. erfolgt, der es möglich gewesen sei, die Maßnahme noch bis zum Transferende abzuschließen. Da eine ablehnende Entscheidung der Beklagten erst am 13.04.2010 ergangen sei, sei die Maßnahme bereits am 01.03.2010 begonnen worden. Dementsprechend komme es nicht darauf an, dass die Maßnahme nicht arbeitsmarktpolitisch sinnvoll sei. Der Vermittler der Beklagten (Herr L.) habe zugestimmt, dass die Förderung des Lkw-Führerscheins durchgeführt werden könne. Damit müsse auch die beantragte ESF-Förderung bewilligt werden. Die Zustimmung sei für sie Auslöser für den Auftrag an die Fahrschule V. gewesen. Das SG nehme zu Unrecht an, dass die Beklagte die Förderung deshalb abgelehnt habe, weil kein Qualifizierungsbedarf bestanden habe. Es unterstelle der Beklagten damit Argumente, die diese selbst nicht verwendet habe. Der Anspruch auf die Förderungsmaßnahme könne nicht an einem fehlenden Handlungs- oder Qualifizierungsbedarf abgeleitet werden, der sich aus dem Profilingbogen ergeben solle. Die Argumentation der Beklagten und des SG seien daher nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin hat weitere Unterlagen vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. April 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr gemäß ihrem Antrag vom 25. Februar 2010 Leistungen aus dem Europäischen Sozialfond bei Qualifizierungsmaßnahmen während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld in Höhe von 9.540,91 EUR zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag vom 25. Februar 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Berufungsvorbringen der Klägerin vermöge die zutreffenden Ausführungen des SG nicht zu widerlegen. Die Klägerin vermische die Voraussetzungen der Richtlinien des ESF und der Voraussetzungen des § 216b SGB III. Es bestehe nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Klägerin sei als Transfergesellschaft über das Prozedere im Hinblick auf die Gewährung von ESF-Mitteln genau informiert. Halte sie sich nicht an die ihr bekannten Vorgaben, gehe sie das Risiko ein, dass der Antrag eben nicht genehmigt werde. Das Prinzip der "Vorleistung" und des nachfolgenden Abklärungsprozesses könne nicht funktionieren. Die Klägerin sei explizit darauf hingewiesen worden, dass eventuelle Qualifizierungsmaßnahmen mit ESF-Förderung vor dem Beginn mit der Agentur für Arbeit abzustimmen seien. Bei B seien zunächst auf dem Gebiet der bisherigen Tätigkeit als Gießer und Maschinenbediener schwerpunktmäßig Vermittlungsversuche, ggf. Qualifizierungsmaßnahmen, vorgesehen. B seien 10 Vermittlungsvorschläge gemacht worden, von denen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme (Lkw-Führerschein) noch nicht mal alle Rückläufe erledigt gewesen seien. Nicht jede fehlende Qualifikation stelle ein mit ESF-Mitteln zu behebendes Qualifizierungsdefizit dar. Der Wunsch des B könne nicht im Vordergrund gesehen werden. Die Maßnahme sei nicht deshalb abgelehnt worden, weil es an entsprechenden ESF-Mitteln gefehlt habe oder diese knapp gewesen seien. Es habe vielmehr an der Förderungsfähigkeit gemangelt. Eine Förderung komme nur in Betracht, wenn das durch die Qualifizierung angestrebte Bildungsziel zweckmäßig und die Maßnahme arbeitsmarktpolitisch notwendig sei. Die Agentur für Arbeit habe in den letzten Jahren sehr viele Lkw-Fahrer gefördert. Sie könne daher auch beurteilen, ob der Arbeitsmarkt gesättigt sei. Deshalb sei diese Qualifikation in die Bildungszielplanung 2010 nicht aufgenommen worden. Dies werde durch den Vortrag der Klägerin, sie habe viele offene Stellen feststellen können, nicht widerlegt. Bei genauer Betrachtung handele es sich teilweise um Minijobs, Berufskraftfahrerstellen etc., deren Qualifikation B nicht erfülle. Eine ex-tunc Betrachtung sei nicht zulässig. Im Übrigen sei die von B angenommene Stelle bei der Firma B. zunächst auf ein Jahr befristet.
Mit Beschluss vom 01.03.2012 hat der Senat B beigeladen. B hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig (§ 151 SGG). Die Berufung ist jedoch nur teilweise begründet. Ein Anspruch auf Leistungen aus dem Europäischen Sozialfond bei Qualifizierungsmaßnahmen während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld in der geltend gemachten Höhe steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu; insoweit erweist sich die Berufung im Hauptantrag als unbegründet (1.). Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedoch einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 25.02.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (2.).
1. Auf die Gewährung der beantragten Leistungen besteht kein Rechtsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Die zuständige Agentur für Arbeit entscheidet vielmehr aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens (Nr. 1.3 ESF). Eine Ermessensreduzierung auf "Null", wonach nur die beantragte Förderleistung im begehrten Umfang ermessensgerecht wäre, liegt nicht vor.
Anspruchsgrundlage für den streitigen Leistungsanspruch ist die Richtlinie für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds mitfinanzierte ergänzende Qualifizierungsangebote für Bezieher von Transferkurzarbeitergeld vom 15. Oktober 2008 - ESF - (BAnz. Nr. 160 S. 3793). Nach dieser Richtlinie kann die Bundesagentur für Arbeit in Verbindung mit den von ihr hierzu erlassenen Geschäftsanweisungen und nach Maßgabe des § 77a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in den Jahren 2008 bis 2013 aus Mitteln des ESF Leistungen für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen während des Bezuges von Transferkurzarbeitergeld erbringen. Für die Durchführung dieser Richtlinie gelten der 3. Abschnitt des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sowie das Dritte und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit die Besonderheiten dieser Richtlinie dem nicht entgegenstehen (Nr. 1.2 ESF).
Nach Nr. 2.1 ESF sind Begünstigte der Förderung Bezieher von Transferkurzarbeitergeld nach § 216b SGB III, insbesondere aus kleinen und mittleren Unternehmen. Die Teilnahme an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen kann nach Nr. 3 Richtlinie gefördert werden, wenn a) der Bezieher von Transferkurzarbeitergeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist, b) durch die Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten nach § 216b Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB III Qualifizierungsdefizite festgestellt wurden und daher vorgesehen ist, geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungschancen des Arbeitnehmers zu veranlassen, c) für die Qualifizierungsmaßnahme und den Bildungsträger die erforderlichen Zulassungen nach den §§ 84 und 85 SGB III in Verbindung mit der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung durch eine fachkundige Stelle vorliegen und d) die Qualifizierungsmaßnahme innerhalb des Bezugszeitraums von Transferkurzarbeitergeld endet. Der Arbeitgeber hat sich an der Finanzierung der beruflichen Qualifizierungsmaßnahme angemessen zu beteiligen (Nr. 2.2 ESF).
Für die Maßnahmen nach Nr. 2 ESF können die von der fachkundigen Stelle hierfür als angemessen festgestellten Lehrgangskosten in entsprechender Anwendung von § 80 Satz 1 und § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III erstattet werden (Nr. 3.1 ESF).
Die Leistungen nach Nr. 3 ESF werden auf Antrag erbracht. Die Antragstellung hat durch den Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit zu erfolgen, in deren Bezirk sich die Betriebsstätte des zu restrukturierenden oder entlassenden Betriebs befindet. Arbeitgeber ist im Falle einer externen betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit der mit der Durchführung beauftragte Dritte. Der Antrag ist vor dem Beginn der Qualifizierungsmaßnahme zu stellen (Nr. 4.1 ESF). Bei der Beantragung muss das vorgesehene Qualifizierungskonzept durch eine Darstellung der jeweiligen Qualifizierungsbedarfe der vorgesehenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer begründet werden Nr. 4.2 ESF). Die Kostenerstattung für die Maßnahmen nach Nr. 3 ESF erfolgt an die Arbeitgeber, in deren Betrieben Transferkurzarbeitergeld nach § 216b SGB III geleistet wird (Nr. 4.4 ESF).
Diese (Eingangs-)Voraussetzungen sind zur Überzeugung des Senats bei der Klägerin erfüllt. Der abweichenden Ansicht der Beklagten und des SG schließt sich der Senat nicht an.
Die formellen Voraussetzungen der ESF (Nr. 4) sind erfüllt. Die Klägerin ist eine von der Beklagten anerkannte Transfergesellschaft der Firma M. (Bescheid der Agentur für Arbeit P. vom 11.02.2010), einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit, und damit gemäß Nr. 4.1 Satz 2 ESF antragsbefugt. Die Klägerin hat den Antrag auf Erstattung von Leistungen aus Mitteln der ESF für eine Qualifizierungsmaßnahme des in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit übernommenen B auch vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme ab 01.03.2010 am 25.02.2010 bei der nach den Betriebssitz der Firma M. M. örtlich zuständigen Agentur für Arbeit P. gestellt. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegen halten, der Klägerin sei bekannt gewesen, dass ein Antrag vorauszugehen habe und dass diesem Antrag auch stattgegeben werden müsse. Nach den ESF Nr. 4.1 Satz 3 ist nur vorgeschrieben, dass der Antrag vor dem Beginn der Qualifizierungsmaßnahme zu stellen ist. Entgegen der Vorstellung der Beklagten wird nicht vorgeschrieben, dass die Qualifizierungsmaßnahme mit der Beklagten einvernehmlich abzustimmen ist oder erst nach der Entscheidung der Beklagten (Bewilligung) begonnen werden darf. Bewilligt wird keine Sachleistung (Teilnahme am Lehrgang), sondern eine (Teil-)Erstattung der Lehrgangskosten. Die Selbstbeschaffung einer Sachleistung steht daher nicht im Raum und die Notwendigkeit, die Entscheidung der Beklagten abzuwarten, um die Beklagte nicht vor vollendete Tatsachen zu stellen, ist vorliegend nicht gegeben. Weiter hat die Klägerin die nach Nr. 4.2 ESF erforderlichen Angaben durch die Beifügung des von der Beklagten vorgegebenen und von der Klägerin unbeanstandet ausgefüllten Beiblattes zum Antrag auf Erstattung von Leistungen aus Mitteln des ESF bei der Antragstellung getätigt. Damit sind die nach den ESF vorgeschriebenen formalen Voraussetzungen erfüllt. Die Beklagte kann sich deswegen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe sich nicht an die ihr wohl bekannten Vorgaben gehalten, weshalb sie sehenden Auges das Risiko eingehe, dass der Antrag eben nicht genehmigt werde.
Die Klägerin erfüllt auch die materiellen Voraussetzungen nach Nr. 2.1 ESF für die von ihr beantragte Leistung. Damit ist das Ermessen der Beklagten grundsätzlich eröffnet.
Der Erwerb der Führerscheinklasse C/CE stellt eine beruflichen Qualifizierung im Sinne der ESF dar, die vorliegend dazu diente, B dazu zu befähigen, den von ihm in Russland erlernten Beruf als Lastkraftwagenfahrer im Bundesgebiet auszuüben. B war während der Durchführung der Qualifizierung auch Bezieher von Transferkurzarbeitergeld nach § 216b SGB III und bei der zuständigen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet. Der Maßnahmeträger der Qualifizierung (Fahrschule V.) besaß für die Qualifizierungsmaßnahme die erforderliche Zulassung gemäß §§ 84 und 85 SGB III, wie die Klägerin auf Nachfrage des SG durch Vorlage der entsprechenden Zertifikate (Blatt 95-97 der Akte des SG) belegt hat. Die vorliegend streitige Qualifizierung des B hat auch innerhalb des Bezugszeitraums von Transferkurzarbeitergeld bis 31.05.2010 geendet, was für den Senat aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Rechnung der Fahrschule V. vom 05.05.2010 sowie dem vorgelegten Probearbeitsvertrag des B mit der Firma B. über die Einstellung als Kraftfahrer vom 21.05.2010 feststeht. Das Vorliegen dieser Förderungsvoraussetzungen wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
Bei B sind - durch die Klägerin - bei der Feststellung der Eingliederungsaussichten nach § 216b Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB III auch Qualifizierungsdefizite festgestellt worden. Der abweichenden Ansicht des SG im angefochtenen Urteil schließt sich der Senat nicht an. Zwar ist dem SG darin zuzustimmen, dass nach dem von der Klägerin dem SG vorgelegten Profilingbogen des B vom 19.10.2009 hinsichtlich seiner zuletzt im Bundesgebiet ausgeübten Tätigkeit ein Qualifizierungsdefizit nicht (zwingend) zu entnehmen ist. Gleichwohl ist bereits im Profilingbogen zur Eingliederung die Zulassung für den LKW-Führerschein vorgeschlagen worden. Dieser Profilingbogen wurde nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin der Beklagten zeitnah zugänglich gemacht. Damit waren bereits im Profilingbogen zur Feststellung der Eingliederungsaussichten des B mögliche Qualifizierungsdefizite angesprochen, die sich in der Folgezeit auch bestätigt haben. Nach dem durch Unterlagen belegten Vorbringen der Klägerin, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, blieben im Zeitraum vom 01.12.2009 bis 10.05.2010 zahlreiche Vermittlungsversuche der Klägerin und Eigeninitiativen des B, ihn im Bereich seiner letzten Tätigkeit insbesondere als Schlosser, Gießer, Maschinenführer, im Bereich der Produktion und im Lager, als Metallhelfer, Werkzeugmacher, Kraftfahrer oder als Schweißer in Arbeit zu bringen, erfolglos (Blatt 58 bis 63 der SG Akte). Dies belegt zur Überzeugung des Senats ein Qualifizierungsdefizit des B, das im Sinne der Nr. 2.1b ESF für die Klägerin rechtfertigt, geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungschancen des B zu veranlassen. Dass die Klägerin und B auf Eigeninitiative gleichwohl zunächst versucht haben, im Bereich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsstelle zu finden, schließt das Vorliegen eines Qualifizierungsdefizits nicht aus, sondern hat es zu Tage gebracht. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil noch nicht alle Rückläufe der erfolgten Bewerbungen durch B erledigt waren, wie die Beklagte im Berufungsverfahren einwendet. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn hinsichtlich einer Bewerbung des B berechtigte Aussicht auf Erfolg bestanden hätte. Dies ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht substantiiert dargetan.
Eine andere Betrachtungsweise würde den Zielen des ESF nicht gerecht. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 05.07.2006 (Amtsblatt der Europäischen Union L 210/12) unterstützt der ESF schwerpunktmäßig (u. a.) die Verbesserung des Zuganges Arbeitsuchender und nicht erwerbstätiger Personen zum Arbeitsmarkt durch Verbesserung ihrer dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt durch die Durchführung von aktiven und präventiven Maßnahmen zur frühzeitigen Bedarfsermittlung mit individuellen Aktionsplänen und personalisierter Unterstützung, wie (z. B.) durch eine auf den Einzelfall zugeschnittene Fortbildung (Art. 3 Abs. 1b) ii der Verordnung). Dieses Ziel erfasst die vorliegend streitige Qualifizierung des B. Auch die Beklagte ist bei ihrer ablehnenden Entscheidung nicht davon ausgegangen, dass bei B kein Qualifizierungsdefizit besteht. In der Stellungnahme zur Entscheidung zur Maßnahmeprüfung der vorliegend streitigen Leistung vom 24.03.2010 hat die Beklagte vielmehr bejaht, dass die Maßnahme den Zielen der Weiterbildungsförderung entspricht; eine Stellungnahme zum Qualifizierungsbedarf ist offen gelassen worden.
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht zur Überzeugung des Senats auch fest, dass die streitige Qualifizierungsmaßnahme eine geeignete Maßnahme zur Verbesserung der Eingliederungschancen des B ist. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das durch die Qualifizierung angestrebte Bildungsziel nicht zweckmäßig und die Maßnahme arbeitsmarktpolitisch nicht notwendig sei, weil durch viele Einzelmaßnahmen der Förderung von Lkw-Fahrern der Arbeitsmarkt gesättigt sei. Die Klägerin hat sowohl im Verwaltungsverfahren wie im Klageverfahren durch die Vorlage von Auflistungen das Bestehen zahlreicher Stellenangebote für Lkw-Fahrer in der Jobbörse der Beklagten nachgewiesen, was gegen eine Sättigung des Arbeitsmarktes für Lkw-Fahrer spricht. Soweit die Beklagte hiergegen im Berufungsverfahren einwendet, die fehlende Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der durchgeführten Qualifizierungsmaßnahme werde dadurch nicht widerlegt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte beruft sich zur Begründung ihres Vorbringens insbesondere darauf, dass es sich teilweise um Minijobs sowie um Stellen für Berufskraftfahrer handele, deren Qualifikation B nicht erfülle. Dieses Vorbringen widerlegt das von der Klägerin belegte Vorhandensein zahlreicher für B in Betracht kommender offener Arbeitsstellen als Lkw-Fahrer nicht. Den vorgelegten Zusammenstellungen lassen sich nur Stellen für zwei Minijobs entnehmen. Des Weiteren finden sich zahlreiche offene Stellen für Berufskraftfahrer der Führerscheinklasse C/CE. Dass B für sonst angebotene, nicht näher umschriebene Stellen als Berufskraftfahrer/in (nach dem erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung) nicht qualifiziert ist, ist für den Senat nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht näher dargelegt. Dagegen spricht, dass B nach dem Abschluss der Qualifizierung noch vor Ablauf des Bezugszeitraums von Transferkurzarbeitergeld am 31.05.2010 eine Beschäftigung als Fahrer bei der Firma B. hat finden können, was auch die Beklagte im Berufungsverfahren bestätigt hat. Diese Tatsache spricht maßgeblich dafür, dass durch die Qualifizierung der Zugang des B zum Arbeitsmarkt deutlich verbessert worden ist, nachdem vorangegangene zahlreiche Vermittlungsversuche der Beklagten, der Klägerin und Eigenbemühungen des B für Stellen im bisherigen Tätigkeitsbereich, wie ausgeführt, sämtlich ohne Erfolg geblieben sind. Dass das Arbeitsverhältnis bei der Firma B. zunächst auf ein Jahr befristet war, wie die Beklagte vorgetragen hat, ändert nichts an der Tatsache eines verbesserten Zugangs des B zum Arbeitsmarkt. Im Übrigen hat die Klägerin (durch ihren Prozessbevollmächtigten) in der mündlichen Verhandlung am 23.03.2012 vorgetragen, dass B weiterhin bei der Firma B. beschäftigt sei.
2. Die sonach gebotene Ermessensentscheidung hat die Beklagte - ausgehend von ihrer Rechtsauffassung folgerichtig - bislang nicht getroffen, da sie die ermessenseröffnenden Voraussetzungen der Richtlinie (Nr. 2.1 b) verneint hat. Die Berufung ist daher mit ihrem Hilfsantrag begründet. Diese Ermessensentscheidung hat die Beklagte nachzuholen.
Hierbei wird sie folgende Gesichtspunkte zu beachten haben:
Das durch die Förderrichtlinie EFS eingeräumte Ermessen umfasst das Entschließungsermessen (ob grundsätzlich gefördert wird) und das Ausführungsermessen (in welcher Höhe gefördert wird).
Vorliegend sind nach dem jetzigen Aktenstand keine Ermessensgesichtspunkte ersichtlich, die im Rahmen des Entschließungsermessens gegen die konkrete Förderung des Erwerbs des Führerscheins durch B sprechen. Soweit die Beklagte zur Begründung der Ablehnung des Antrags der Klägerin maßgeblich darauf abgestellt, dass die Maßnahme aus arbeitsmarktpolitischer Sicht nicht notwendig sei, stehen dieser Ansicht das oben dargestellte Ziel des ESF entgegen, das gerade auch eine Verbesserung des Zugangs von Arbeitsuchenden zum Arbeitsmarkt durch individuelle Aktionspläne wie z.B. auf den Einzelfall zugeschnittene Fortbildung fördern will. Einem Förderungsanspruch der Klägerin steht deswegen auch nicht entgegen, dass die streitige Qualifikation des B von der zuständigen Agentur für Arbeit nicht in die Bildungszielplanung 2010 aufgenommen worden ist. Dies mag allenfalls eine Weiterbildungsmaßnahme nach dem SGB III hindern, kann aber aufgrund des dargestellten Ziels der ESF einer Förderung aus Mitteln der ESF, wie vorliegend streitig, nicht entgegenstehen. Im Übrigen trifft das Vorbringen der Beklagten, dass die streitige Qualifikation von der Agentur für Arbeit P. nicht in die Bildungszielplanung 2010 aufgenommen worden sei, in dieser Form nicht zu. Nach dem von der Klägerin dem SG vorgelegten Auszug der Bildungszielplanung 2010 (u. a.) der Agentur für Arbeit P. war für das Bildungsziel Güterverkehr (u. a.) die Fahrerlaubnisklasse C/CE bei Vorlage einer Einstellungszusage als Qualifizierung nicht ausgeschlossen, was zudem das Vorbringen der Beklagten relativiert, dass der Arbeitsmarkt durch Förderungsmaßnahmen für Lkw-Fahrer gesättigt sei. Hierzu hat die Beklagte auch nicht im Einzelnen vorgetragen bzw. ihr Vorbringen zur Sättigung des Arbeitsmarktes belegt, obwohl nach dem Vorbringen der Klägerin und der von ihr vorgelegten Unterlagen, die die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, für die Beklagte hierzu Anlass bestanden hat. Zum Nachweis der behaupteten Arbeitsmarktsättigung für Lkw-Fahrer reicht nicht aus, dass sich die Beklagte lediglich darauf beruft, aufgrund durchgeführter Förderungsmaßnahmen für Lkw-Fahrer auch beurteilen zu können, ob der Arbeitsmarkt gesättigt sei, zumal bei Erlass des Widerspruchsbescheids B bereits als Lkw-Fahrer bei der Firma B. angestellt war. Dass eine solche Fördermaßnahme aktuell geltenden Förderungsgrundsätzen der Beklagten widerspricht, weil bundesweit solche Maßnahmen nicht mehr befürwortet werden, ist gerade nicht erkennbar. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Maßnahme bereits nach SGB III hätte zwingend gefördert werden können (Voraussetzung nach 1.3 ESF), wie oben dargelegt. Aus Sicht der Beklagten scheidet eine Förderung nicht zwingend deswegen aus, weil zur Zeit der Antragstellung der Klägerin ESF-Mittel nicht (mehr) zur Verfügung standen. Vielmehr hat die Beklagte im Berufungsverfahren bestätigt, dass die beantragte Förderung nicht deshalb abgelehnt worden ist, weil es an entsprechenden ESF-Mitteln gefehlt hätte oder diese knapp gewesen seien.
Dagegen spricht für die Maßnahme, dass der Erwerb des Führerscheins als "Ausbildung" der Befähigung und Neigung des B entsprach und außerdem für die Qualifizierungsmaßnahme auf Vorkenntnisse des B zurückgegriffen werden konnte, was den erfolgreichen Abschluss der Maßnahme hat erwarten lassen, der auch eingetreten ist.
Eine Ermessensreduzierung auf Null ist dagegen für das Ausführungsermessen weder bezogen auf die Sicht der Klägerin noch der Beklagten gegeben. Aus Sicht der Klägerin ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich nach Nr. 2.2 ESF der Arbeitgeber (hier die Klägerin) an den Kosten der Qualifizierung des B angemessen zu beteiligen hat, worüber die Beklagte im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung mit zu befinden hat. Hier kann aus Sicht der Beklagten auch von Bedeutung sein, inwieweit eine nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt gelungen ist, was auch durch rückschauende Betrachtung für die zum maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zu treffenden Prognoseentscheidungen bewertet werden kann.
Nach alledem war wie ausgesprochenen zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Fall des § 197a SGG liegt nicht vor, weil die Klägerin, obwohl Arbeitgeberin, hier als Leistungsempfängerin im Sinne des § 183 Abs. 1 SGG beteiligt ist.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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