Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 1677/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4168/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. August 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab 01. Mai 2008 ohne Abschlag.
Bei dem am 1948 geborenen Kläger, der bis November 2002 als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt war, stellte das Versorgungsamt auf dessen Änderungsantrag vom 03. Mai 2002 die Schwerbehinderteneigenschaft (Grad der Behinderung [GdB] 50) im Sinne des § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) mit Bescheid vom 11. April 2003 ab 03. Mai 2002 erstmals fest, da gegenüber den Verhältnissen bei Erteilung des vorangegangenen Bescheides vom 04. April 1998 eine wesentliche Änderung insofern eingetreten sei, als sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe.
Auf den Rentenantrag des Klägers vom 03. Mai 2005, zu welchem er auf die Feststellung seiner Schwerbehinderung zum 03. Mai 2002 verwies, gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 3. August 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01. Mai 2005 bis 30. April 2008. Grundlage war u. a. ein Gutachten der Nervenärztin Dr. S. vom 20. Juli 2005, die von einer quantitativen Leistungsminderung (3 bis unter 6 Stunden) ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit (30. August 2004) ausging. Wegen Inanspruchnahme der Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres verminderte die Beklagte den Zugangsfaktor von 1,0 für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 auf 0,892. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage 6 des Rentenbescheids vom 03. August 2005 verwiesen.
Bei einer persönlichen Vorsprache wegen der Rentenhöhe bei Frau B. am 08. März 2006 wurde der Kläger gemäß dem in den Akten der Beklagten enthaltenen Vermerk vom selben Tag auf die Stichtagsregelung in Verbindung mit der Schwerbehinderung hingewiesen ("auf Stichtag Schwerbeh, hingewiesen").
Ein Überprüfungsantrag des Klägers vom 6. Juni 2006, mit welchem er sich gegen die Verminderung des Zugangsfaktors wandte, blieb erfolglos (Bescheid vom 21. Dezember 2006, Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2007, Urteil des Sozialgerichts Heilbronn [SG], Az S 3 R 2061/07, vom 19. Juni 2008, Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Januar 2009, Az L 5 R 3616/08 und Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 09. April 2009, Az B 13 R 75/09 B).
Am 03. Dezember 2007 beantragte der Kläger die Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung über den 30. April 2008 hinaus und gab u.a. an, die Schwerbehinderteneigenschaft liege "bereits seit 2002 vor". Hinsichtlich eines Teils der Leiden sei eine Verschlimmerung eingetreten.
Die Beklagte bewilligte hierauf mit Bescheid vom 04. März 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 30. April 2011, wobei gemäß der Abgangsverfügung vom 04. März 2008 der Hinweis beigefügt war, es stehe dem Kläger frei, die Rentenumwandlung in die Altersrente für erwerbsgeminderte Menschen zu beantragen, nachdem er im April 2008 das 60. Lebensjahr vollenden werde.
Auf Antrag vom 12. November 2009 stellte das Versorgungsamt mit Bescheid vom 25. November 2009 fest, dass der GdB (auch) für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 02. Mai 2002 50 betrage und damit in diesem Zeitraum die Schwerbehinderteneigenschaft vorliege. Eine rückwirkende Feststellung über den Antragszeitpunkt vom 03. Mai 2002 sei mit Bescheid vom 11. April 2003 nicht erfolgt, da der Kläger damals kein besonderes Interesse an einer rückwirkenden Feststellung geltend gemacht habe. Ein solches habe er nun mit dem neuen Antrag geltend gemacht.
Am 19. November 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten mit dem Hinweis auf den Antrag beim Versorgungsamt die Gewährung von Altersrente wegen Schwerbehinderung und legte dann am 27. November 2009 mit Formantrag vom selben Tag, in welchem Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für schwerbehinderte Menschen ab 1. Mai 2008 begehrt wurde, den Bescheid des Versorgungsamts vom 25. November 2009 vor.
Mit Bescheid vom 08. Dezember 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf den Antrag vom November 2009 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. November 2009, wobei sie einen Zugangsfaktor von nun 0,946 zu Grunde legte. Die Erhöhung des Zugangsfaktors gegenüber dem Rentenbescheid vom 03. August 2005 ergab sich daraus, dass die frühere Rente wegen Erwerbsminderung vom 01. November 2009 bis 30. April 2011 nicht in Anspruch genommen wurde, was der Erhöhung von 0,892 um 0,054 auf 0,946 entsprach. Wegen der Einzelheiten wird auf den Rentenbescheid vom 08. Dezember 2009 verwiesen.
Mit seinem Widerspruch vom 14. Dezember 2009 begehrte der Kläger die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen schon ab einem früheren Zeitpunkt und ohne Abschlag. Hierzu machte er geltend, er habe bereits im Januar oder Februar 2008 beim Versorgungsamt vorgesprochen, wo man ihm die unrichtige Auskunft erteilt habe, die rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderung zum 16. November 2000 sei nicht möglich. Erst bei der wiederholten Vorsprache im November 2009 habe man ihm geraten, die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zu beantragen. Beim Rentenantrag vom 03. Mai 2005 habe er sich "nicht juristisch auf eine einzelne Rentenart festgelegt". Im Hinblick auf das Prinzip der Meistbegünstigung sei davon auszugehen, dass mit diesem Antrag auch die frühestmögliche Bewilligung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung begehrt worden sei. Die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung auch für 16. November 2000 sei für die Beklagte bindend. Eine abschlagsfreie Rente stehe ihm auch auf Grund eines Herstellungsanspruches zu, da er Anfang 2008 in Hinblick auf die Möglichkeit, nachträglich die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zum 16. November 2000 zu beantragen, falsch beraten worden sei.
Das Versorgungsamt teilte auf Anfrage daraufhin mit, die SchwbG-Akte enthalte keine Gesprächsnotiz über eine persönliche Vorsprache im Januar oder Februar 2008. Allgemeine Vorsprachen würden nicht in den Akten festgehalten. Soweit nur allgemeine Anfragen besprochen würden, es aber nicht zu einer Antragstellung komme, erfolge keine Gesprächsnotiz. Aktenkundig sei nur die Vorsprache vom 12. November 2009, bei der der Überprüfungsantrag gestellt worden sei. Bei einer nachträglichen Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft in diesem Fall auf Grund eines Überprüfungsantrages im Jahr 2009 rückwirkend für das Jahr 2000 handle es sich um einen ungewöhnlichen Einzelfall. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch Anfang 2008 beim Versorgungsamt vorgesprochen und zunächst mangels Erfolgsaussichten keinen Antrag auf die rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt habe. Von den Mitarbeitern der Beklagten beim Regionalzentrum Heilbronn, die sich an den Kläger erinnerten, konnte Frau Reimann sich nicht daran erinnern, ob bereits im Jahr 2008 eine Vorsprache erfolgte, und konnte sich Frau B. nur an die Vorsprache vom 8. März 2006 erinnern. Der Amtsleiter des Versorgungsamts teilte am 12. Februar 2010 mit, auch nach einem nochmaligen Gespräch mit dem Kläger könne er weder bestätigen, noch dementieren, dass der Kläger, wie angegeben, Anfang des Jahres 2008 beim Versorgungsamt vorgesprochen habe. Allerdings seien alle Sachbearbeiter/innen in der Kundenberatung mit der Regelung vertraut, dass die Schwerbehinderteneigenschaft bei berechtigtem Interesse auf Antrag auch rückwirkend festgestellt werden könne, und berieten auch dementsprechend. Dass dem Kläger im Einzelfall eine falsche Auskunft erteilt worden sei, könne man nicht ausschließen. Beim Kläger könne bei der behaupteten Vorsprache auch ein Missverständnis aufgetreten sein.
Die Beklagte half dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2010 insofern teilweise ab, als sie dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab 01. September 2009 und mit einem verminderten Zugangsfaktor von 0,952 bewilligte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Ein Antrag auf Gewährung von Altersrente vor November 2009 sei nicht gestellt. Ein Anspruch auf Gewährung abschlagfreier Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. April 2008 bestehe nicht, da im Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung nicht auch ein Antrag auf Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung zu sehen sei und ein Beratungsfehler weder von ihrer Seite, noch von Seiten des Versorgungsamtes festzustellen sei. Anlässlich der Beratung vom 08. März 2006 im Regionalzentrum Heilbronn sei auf die Stichtagsregelung, das Vorliegen von Schwerbehinderung am 16. November 2000, hingewiesen worden und auch am 04. März 2008 sei auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen. Eine Verpflichtung, Bezieher von Rente wegen Erwerbsminderung, die am 16. November 2000 nicht als Schwerbehinderte anerkannt gewesen seien, aufzufordern, rückwirkend die Anerkennung einer Schwerbehinderung am Stichtag zu beantragen, bestehe im Rahmen der Beratungspflichten nicht. Aus den Akten habe sich auch kein Hinweis ergeben, dass ein solcher Antrag angezeigt gewesen sei. Im Rentenantrag vom Mai 2005 habe der Kläger angegeben, er sei ab 03. Mai 2002 als Schwerbehinderter anerkannt. Ferner sei eine fehlerhafte Beratung durch Mitarbeiter des Versorgungsamtes nicht festzustellen. Es lägen dort keine Aufzeichnungen über eine Vorsprache Anfang des Jahres 2008 vor. Gemäß der Auskunft des Versorgungsamtes seien grundsätzlich alle Sachbearbeiter in der Kundenberatung mit der Regelung vertraut, dass die Schwerbehinderteneigenschaft auch rückwirkend festgestellt werden könne. Eine gegenteilige Beratung sei daher unwahrscheinlich. Dokumentiert sei lediglich die Vorsprache und Antragstellung vom 12. November 2009. Damit könne eine fehlerhafte Beratung nicht festgestellt werden und bestehe auch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Auch wenn der Kläger am 16. November 2000 schwerbehindert gewesen sei, könne die Altersrente auf Grund des vorausgegangenen Rentenbezugs wegen Erwerbsminderung mit vermindertem Zugangsfaktor nicht ohne Abschlag gezahlt werden. Für diejenigen Entgeltpunkte (EPe), die bereits Grundlage von persönlichen EPen einer früheren Rente gewesen seien, bleibe gemäß § 77 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Er werde für EPe, die Versicherte bei einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen hätten, um 0,003 je Kalendermonat erhöht. Bei der ab 01. Mai 2005 bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung habe ein Zugangsfaktor von 0,892 zu Grunde gelegen. Dieser erhöhe sich für die Zeit ab dem Beginn der Altersrente am 01. September 2009 bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres am 30. April 2011 um 0,003 je Kalendermonat. Die Erhöhung betrage für 20 Kalendermonate, 0,060, womit sich der Zugangsfaktor von 0,952 ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rentenberechnung wird auch auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Deswegen hat der Kläger am 10. Mai 2010 Klage beim SG erhoben. Neben früherem Vorbringen hat er u. a. vorgetragen, beim Antrag auf Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente vom 03. Dezember 2007 habe er erhebliche Beeinträchtigungen angegeben, die letztlich auf Grund seines Überprüfungsantrages dazu geführt hätten, dass seine Schwerbehinderung bereits mit Wirkung vom 01. Januar 2000 anerkannt worden sei. Im Übrigen habe er sich beim Antrag vom 03. Mai 2005 nicht auf eine einzelne Rentenart festgelegt. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip sei dieser Antrag, zumindest aber der Folgeantrag vom 03. Dezember 2007, dahingehend auszulegen, dass auch der frühestmögliche Bewilligungszeitpunkt einer Altersrente wegen Schwerbehinderung begehrt worden sei. Durch die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sei die Beklagte auch insoweit gebunden. Das BSG habe zumindest innerhalb der Rentenart "Altersrente" dem Meistbegünstigungsprinzip Rechnung getragen. Im Übrigen sei sein Begehren auch auf Grund eines Herstellungsanspruches begründet. Er habe bei der Beklagten Anfang 2008 vorgesprochen und die Frage einer möglichen rückwirkenden Anerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft zur Sprache gebracht. Er könne sich auch nicht erinnern, dass ihm die Möglichkeit einer Altersrente wegen Schwerbehinderung dargestellt worden sei. Vielmehr habe man ihm seinerzeit erklärt, der Bezug einer Altersrente wegen Schwerbehinderteneigenschaft sei für ihn nicht möglich. Dies lasse sich indiziell auch hinsichtlich der letzten Seite des "Verfahrenskontenspiegels" nachvollziehen, welcher mit dem Entwurf ende, dem Kläger stehe es frei, eine Altersrente für erwerbsgeminderte Menschen zu beantragen. Ihm hätte ein Hinweis erteilt werden müssen, dass er eine Altersrente ungekürzt beantragen könne. Im Hinblick auf § 115 Abs. 6 SGB VI dürfte sich die Beweislast umkehren.
Mit Urteil vom 18. August 2011 hat das SG die auf Gewährung abschlagfreier Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Mai 2008 gerichtete Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen früheren Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen des § 236 a Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 99 SGB VI seien nicht erfüllt, da der Kläger den Antrag erst im November 2009 gestellt habe. Ein Anspruch auf Gewährung dieser Rente bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres, also ab 01. Mai 2008, bestehe nicht, da der Kläger die Rente nicht bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt habe, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Ein Anspruch auf Altersrente wegen Schwerbehinderung ergebe sich auch nicht aus dem Prinzip der Meistbegünstigung. Die hierzu zitierte Entscheidung des BSG vom 29. November 2007 habe einen anderen Sachverhalt betroffen. Das BSG habe dort entschieden, dass der Antrag eines Versicherten auf Leistung vorzeitiger Altersrente grundsätzlich auf die ihm günstigste Altersrentenart gerichtet sei. Der Kläger habe vorliegend keine vorzeitige Gewährung einer Altersrente beantragt, sondern Rente wegen Erwerbsminderung bzw. deren Weitergewährung. Ein Antrag auf vorzeitige Altersrente sei darin nicht zu sehen, zumal er dies tatsächlich nach seinem eigenen Vortrag auch nicht begehrt habe und auch nicht habe begehren wollen. Im Übrigen bestehe auch kein Anspruch auf Altersrente wegen Schwerbehinderung ab 01. Mai 2008 auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches. Die - näher dargelegten Voraussetzungen - eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches seien nicht erfüllt. Die Beklagte habe weder einen Beratungsfehler begangen, noch eine Hinweispflicht verletzt. Auch eine entsprechende Pflichtverletzung durch das Versorgungsamt, die einen Herstellungsanspruch auslösen würde, komme nicht in Betracht. Es komme schon keine Zurechnung einer entsprechenden Pflichtverletzung in Betracht, denn eine Zurechnung könne nach der Rechtsprechung des BSG nur erfolgen, wenn eine in den Verwaltungsablauf eingeschaltete andere Behörde Pflichten gegenüber dem Versicherten verletzt habe. Im Übrigen sei die Rente unter Berücksichtigung der Bestimmungen des §§ 63 ff und 77 SGB VI auch zutreffend berechnet. Insbesondere ergebe sich auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Sinne des § 236 a Abs. 4 SGB VI kein Anspruch auf Gewährung höherer Rente bzw. Gewährung von Rente ohne Abschlag, da § 236 a Abs. 4 SGB VI lediglich das "Ob" des Anspruchs regele, nicht aber die Höhe der Rente, die sich nach den §§ 63 ff SGB VI bemesse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des SG verwiesen.
Gegen das am 21. August 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. September 2011 Berufung eingelegt. Er bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung in § 77 Abs. 3 Satz 3 Ziffer 1 SGB VI. Ferner wiederholt er, er habe sich im Jahr 2005 nicht auf eine konkrete Rentenart festgelegt. Für die Beklagte sei es auch erkennbar gewesen, dass er zumindest ab 2002 bereits als Schwerbehinderter anerkannt gewesen sei. Auf seinen Überprüfungsantrag beim Versorgungsamt sei ihm kurzfristig und ohne große Prüfung rückwirkend ein GdB von 50 für die Vergangenheit bewilligt worden. Dadurch ergebe sich, dass das Vorliegen der Schwerbehinderung offenkundig gewesen sei, somit "die für die Feststellung erforderlichen Voraussetzungen aus der Sicht eines unbefangenen, sachkundigen Beobachters nach Prüfung der objektiv gegebenen Befundlage ohne weiteres deutlich zu Tage" getreten sei. Mit der Entscheidung des Versorgungsamtes müsse auch für Mitarbeiter der Beklagten anhand der aktenkundigen Unterlagen erkennbar gewesen sein, dass die Schwerbehinderteneigenschaft bereits vor 2002 vorgelegen habe. Ebenfalls hätte sich den Mitarbeitern der Beklagten aufdrängen müssen, dass bei einer Schwerbehinderteneigenschaft bereits im Jahr 2002 eine rückwirkende Feststellung möglich gewesen sei. Damit seien auch die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches erfüllt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. August 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2010 zu verurteilen, ihm Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag beim Zugangsfaktor ab 01. Mai 2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dieser hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Mai 2008 und auch keinen Anspruch auf Gewährung höherer Altersrente unter Berücksichtigung eines höheren Zugangsfaktors als 0,952.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bzw. für einen früheren Beginn dieser Rente - §§ 99 Abs. 1 Satz 1, 236 a Abs. 4 SGB VI sowie die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches nach ständiger Rechtsprechung, auch in Verbindung mit § 115 Abs. 6 SGB VI - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Rente für schwerbehinderte Menschen vor dem 01. September 2009 hat, weil der Antrag auf Rente für schwerbehinderte Menschen erst im November 2009 gestellt worden ist, frühere Rentenanträge auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bzw. deren Weitergewährung vom 03. Mai 2005 und 03. Dezember 2007 nicht als Anträge auf Gewährung von Altersrente zum frühestmöglichen Zeitpunkt gewertet werden können und der Kläger auch nicht im Wege des Herstellungsanspruches so zu stellen ist, als habe er einen Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits vor November 2009 gestellt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Anträge auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente vom 03. Mai 2005 und 03. Dezember 2007 auch nicht unter Berücksichtigung der Meistbegünstigungsprinzips als Anträge auf Altersrente, hier Altersrente für schwerbehinderte Menschen, gewertet werden können. Die Voraussetzungen einer anderen Rentenart waren auch tatbestandliche nicht gegeben und eine andere Rente auch nicht gewollt. Auch die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches liegen nicht vor. Für die Beklagte bestand bis September 2009 kein Anhalt und kein Anlass, von einer möglichen Schwerbehinderung zum Stichtag 16. November 2000 auszugehen oder die Stellung eines Antrages auf rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung anzuregen. Insbesondere hatte der Kläger nachgewiesen, dass die Schwerbehinderung erst ab dem Jahr 2002 anerkannt war und im Übrigen auch bis November 2002 als Berufskraftfahrer gearbeitet und im Rentenantrag vom 3. Mai 2005 angegeben, das Arbeitsverhältnis sei auf Grund einer Kündigung zum November 2002 beendet worden. Ferner hatte zum Rentenantrag vom 3. Mai 2005 ein MDK-Gutachten (auszugsweise) von Dr. H. vom 3. Januar 2005 vorgelegen, wonach der Kläger seit 30. August 2004 arbeitsunfähig war. Außerdem bestand die Leistungsminderung gemäß dem Gutachten der Dr. S. vom 30. Juli 2005 und deren Beurteilung seit Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit. Allein aus der Tatsache, dass das Versorgungsamt auf den Antrag vom 12. November 2009 ohne wesentliche weitere Ermittlungen einen GdB von 50 auch für die Zeit vom 01. Januar 2000 bis 02. Mai 2002 bescheinigte, ergibt sich nicht, dass es sich der Beklagten vor November 2009 aufdrängen musste, dass eine Schwerbehinderung bereits zum 16. November 2000 vorliegen könnte und hier eine Beratungspflicht seitens der Beklagten bestanden hätte, einen entsprechenden Antrag beim Versorgungsamt und auch einen entsprechenden Antrag auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu stellen.
Im Übrigen ist es auch nicht nachgewiesen, dass der Kläger insofern - wie behauptet - im Januar oder Februar 2008 beim Versorgungsamt vorgesprochen hat und bezüglich der Möglichkeit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für die Vergangenheit falsch beraten worden wäre. Auch wenn dies nicht völlig auszuschließen ist, fehlt es jedenfalls am Nachweis hierfür, so dass der Senat entsprechende Feststellungen nicht treffen kann. Wie der Kläger selbst angegeben hat, war er alleine bei den betreffenden Stellen und kann insofern keine Begleitung als Zeugen angeben.
Hinsichtlich der Berechnung der gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2010 nicht zu beanstanden. Das SG hat insofern im angefochtenen Urteil in den Entscheidungsgründen zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Rente dargelegt - §§ 63 ff, 77 SGB VI und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Rentenberechnung in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung nicht zu beanstanden ist, insbesondere das die Kürzung des Zugangsfaktors zu Recht erfolgt ist und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Der Senat schließt sich dem ebenfalls nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auch mit Verweis auf die Rentenberechnung im angefochtenen Rentenbescheid vom 08. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2010, zurück.
Soweit der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung des § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB VI äußert, vermag der Senat einen Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere Artikel 14 Grundgesetz nicht zu erblicken.
Da somit die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden ist, weist der Senat die Berufung zurück.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab 01. Mai 2008 ohne Abschlag.
Bei dem am 1948 geborenen Kläger, der bis November 2002 als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt war, stellte das Versorgungsamt auf dessen Änderungsantrag vom 03. Mai 2002 die Schwerbehinderteneigenschaft (Grad der Behinderung [GdB] 50) im Sinne des § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) mit Bescheid vom 11. April 2003 ab 03. Mai 2002 erstmals fest, da gegenüber den Verhältnissen bei Erteilung des vorangegangenen Bescheides vom 04. April 1998 eine wesentliche Änderung insofern eingetreten sei, als sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe.
Auf den Rentenantrag des Klägers vom 03. Mai 2005, zu welchem er auf die Feststellung seiner Schwerbehinderung zum 03. Mai 2002 verwies, gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 3. August 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01. Mai 2005 bis 30. April 2008. Grundlage war u. a. ein Gutachten der Nervenärztin Dr. S. vom 20. Juli 2005, die von einer quantitativen Leistungsminderung (3 bis unter 6 Stunden) ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit (30. August 2004) ausging. Wegen Inanspruchnahme der Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres verminderte die Beklagte den Zugangsfaktor von 1,0 für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 auf 0,892. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage 6 des Rentenbescheids vom 03. August 2005 verwiesen.
Bei einer persönlichen Vorsprache wegen der Rentenhöhe bei Frau B. am 08. März 2006 wurde der Kläger gemäß dem in den Akten der Beklagten enthaltenen Vermerk vom selben Tag auf die Stichtagsregelung in Verbindung mit der Schwerbehinderung hingewiesen ("auf Stichtag Schwerbeh, hingewiesen").
Ein Überprüfungsantrag des Klägers vom 6. Juni 2006, mit welchem er sich gegen die Verminderung des Zugangsfaktors wandte, blieb erfolglos (Bescheid vom 21. Dezember 2006, Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2007, Urteil des Sozialgerichts Heilbronn [SG], Az S 3 R 2061/07, vom 19. Juni 2008, Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Januar 2009, Az L 5 R 3616/08 und Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 09. April 2009, Az B 13 R 75/09 B).
Am 03. Dezember 2007 beantragte der Kläger die Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung über den 30. April 2008 hinaus und gab u.a. an, die Schwerbehinderteneigenschaft liege "bereits seit 2002 vor". Hinsichtlich eines Teils der Leiden sei eine Verschlimmerung eingetreten.
Die Beklagte bewilligte hierauf mit Bescheid vom 04. März 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 30. April 2011, wobei gemäß der Abgangsverfügung vom 04. März 2008 der Hinweis beigefügt war, es stehe dem Kläger frei, die Rentenumwandlung in die Altersrente für erwerbsgeminderte Menschen zu beantragen, nachdem er im April 2008 das 60. Lebensjahr vollenden werde.
Auf Antrag vom 12. November 2009 stellte das Versorgungsamt mit Bescheid vom 25. November 2009 fest, dass der GdB (auch) für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 02. Mai 2002 50 betrage und damit in diesem Zeitraum die Schwerbehinderteneigenschaft vorliege. Eine rückwirkende Feststellung über den Antragszeitpunkt vom 03. Mai 2002 sei mit Bescheid vom 11. April 2003 nicht erfolgt, da der Kläger damals kein besonderes Interesse an einer rückwirkenden Feststellung geltend gemacht habe. Ein solches habe er nun mit dem neuen Antrag geltend gemacht.
Am 19. November 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten mit dem Hinweis auf den Antrag beim Versorgungsamt die Gewährung von Altersrente wegen Schwerbehinderung und legte dann am 27. November 2009 mit Formantrag vom selben Tag, in welchem Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für schwerbehinderte Menschen ab 1. Mai 2008 begehrt wurde, den Bescheid des Versorgungsamts vom 25. November 2009 vor.
Mit Bescheid vom 08. Dezember 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf den Antrag vom November 2009 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. November 2009, wobei sie einen Zugangsfaktor von nun 0,946 zu Grunde legte. Die Erhöhung des Zugangsfaktors gegenüber dem Rentenbescheid vom 03. August 2005 ergab sich daraus, dass die frühere Rente wegen Erwerbsminderung vom 01. November 2009 bis 30. April 2011 nicht in Anspruch genommen wurde, was der Erhöhung von 0,892 um 0,054 auf 0,946 entsprach. Wegen der Einzelheiten wird auf den Rentenbescheid vom 08. Dezember 2009 verwiesen.
Mit seinem Widerspruch vom 14. Dezember 2009 begehrte der Kläger die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen schon ab einem früheren Zeitpunkt und ohne Abschlag. Hierzu machte er geltend, er habe bereits im Januar oder Februar 2008 beim Versorgungsamt vorgesprochen, wo man ihm die unrichtige Auskunft erteilt habe, die rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderung zum 16. November 2000 sei nicht möglich. Erst bei der wiederholten Vorsprache im November 2009 habe man ihm geraten, die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zu beantragen. Beim Rentenantrag vom 03. Mai 2005 habe er sich "nicht juristisch auf eine einzelne Rentenart festgelegt". Im Hinblick auf das Prinzip der Meistbegünstigung sei davon auszugehen, dass mit diesem Antrag auch die frühestmögliche Bewilligung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung begehrt worden sei. Die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung auch für 16. November 2000 sei für die Beklagte bindend. Eine abschlagsfreie Rente stehe ihm auch auf Grund eines Herstellungsanspruches zu, da er Anfang 2008 in Hinblick auf die Möglichkeit, nachträglich die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zum 16. November 2000 zu beantragen, falsch beraten worden sei.
Das Versorgungsamt teilte auf Anfrage daraufhin mit, die SchwbG-Akte enthalte keine Gesprächsnotiz über eine persönliche Vorsprache im Januar oder Februar 2008. Allgemeine Vorsprachen würden nicht in den Akten festgehalten. Soweit nur allgemeine Anfragen besprochen würden, es aber nicht zu einer Antragstellung komme, erfolge keine Gesprächsnotiz. Aktenkundig sei nur die Vorsprache vom 12. November 2009, bei der der Überprüfungsantrag gestellt worden sei. Bei einer nachträglichen Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft in diesem Fall auf Grund eines Überprüfungsantrages im Jahr 2009 rückwirkend für das Jahr 2000 handle es sich um einen ungewöhnlichen Einzelfall. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch Anfang 2008 beim Versorgungsamt vorgesprochen und zunächst mangels Erfolgsaussichten keinen Antrag auf die rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt habe. Von den Mitarbeitern der Beklagten beim Regionalzentrum Heilbronn, die sich an den Kläger erinnerten, konnte Frau Reimann sich nicht daran erinnern, ob bereits im Jahr 2008 eine Vorsprache erfolgte, und konnte sich Frau B. nur an die Vorsprache vom 8. März 2006 erinnern. Der Amtsleiter des Versorgungsamts teilte am 12. Februar 2010 mit, auch nach einem nochmaligen Gespräch mit dem Kläger könne er weder bestätigen, noch dementieren, dass der Kläger, wie angegeben, Anfang des Jahres 2008 beim Versorgungsamt vorgesprochen habe. Allerdings seien alle Sachbearbeiter/innen in der Kundenberatung mit der Regelung vertraut, dass die Schwerbehinderteneigenschaft bei berechtigtem Interesse auf Antrag auch rückwirkend festgestellt werden könne, und berieten auch dementsprechend. Dass dem Kläger im Einzelfall eine falsche Auskunft erteilt worden sei, könne man nicht ausschließen. Beim Kläger könne bei der behaupteten Vorsprache auch ein Missverständnis aufgetreten sein.
Die Beklagte half dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2010 insofern teilweise ab, als sie dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab 01. September 2009 und mit einem verminderten Zugangsfaktor von 0,952 bewilligte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Ein Antrag auf Gewährung von Altersrente vor November 2009 sei nicht gestellt. Ein Anspruch auf Gewährung abschlagfreier Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. April 2008 bestehe nicht, da im Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung nicht auch ein Antrag auf Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung zu sehen sei und ein Beratungsfehler weder von ihrer Seite, noch von Seiten des Versorgungsamtes festzustellen sei. Anlässlich der Beratung vom 08. März 2006 im Regionalzentrum Heilbronn sei auf die Stichtagsregelung, das Vorliegen von Schwerbehinderung am 16. November 2000, hingewiesen worden und auch am 04. März 2008 sei auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen. Eine Verpflichtung, Bezieher von Rente wegen Erwerbsminderung, die am 16. November 2000 nicht als Schwerbehinderte anerkannt gewesen seien, aufzufordern, rückwirkend die Anerkennung einer Schwerbehinderung am Stichtag zu beantragen, bestehe im Rahmen der Beratungspflichten nicht. Aus den Akten habe sich auch kein Hinweis ergeben, dass ein solcher Antrag angezeigt gewesen sei. Im Rentenantrag vom Mai 2005 habe der Kläger angegeben, er sei ab 03. Mai 2002 als Schwerbehinderter anerkannt. Ferner sei eine fehlerhafte Beratung durch Mitarbeiter des Versorgungsamtes nicht festzustellen. Es lägen dort keine Aufzeichnungen über eine Vorsprache Anfang des Jahres 2008 vor. Gemäß der Auskunft des Versorgungsamtes seien grundsätzlich alle Sachbearbeiter in der Kundenberatung mit der Regelung vertraut, dass die Schwerbehinderteneigenschaft auch rückwirkend festgestellt werden könne. Eine gegenteilige Beratung sei daher unwahrscheinlich. Dokumentiert sei lediglich die Vorsprache und Antragstellung vom 12. November 2009. Damit könne eine fehlerhafte Beratung nicht festgestellt werden und bestehe auch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Auch wenn der Kläger am 16. November 2000 schwerbehindert gewesen sei, könne die Altersrente auf Grund des vorausgegangenen Rentenbezugs wegen Erwerbsminderung mit vermindertem Zugangsfaktor nicht ohne Abschlag gezahlt werden. Für diejenigen Entgeltpunkte (EPe), die bereits Grundlage von persönlichen EPen einer früheren Rente gewesen seien, bleibe gemäß § 77 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Er werde für EPe, die Versicherte bei einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen hätten, um 0,003 je Kalendermonat erhöht. Bei der ab 01. Mai 2005 bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung habe ein Zugangsfaktor von 0,892 zu Grunde gelegen. Dieser erhöhe sich für die Zeit ab dem Beginn der Altersrente am 01. September 2009 bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres am 30. April 2011 um 0,003 je Kalendermonat. Die Erhöhung betrage für 20 Kalendermonate, 0,060, womit sich der Zugangsfaktor von 0,952 ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rentenberechnung wird auch auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Deswegen hat der Kläger am 10. Mai 2010 Klage beim SG erhoben. Neben früherem Vorbringen hat er u. a. vorgetragen, beim Antrag auf Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente vom 03. Dezember 2007 habe er erhebliche Beeinträchtigungen angegeben, die letztlich auf Grund seines Überprüfungsantrages dazu geführt hätten, dass seine Schwerbehinderung bereits mit Wirkung vom 01. Januar 2000 anerkannt worden sei. Im Übrigen habe er sich beim Antrag vom 03. Mai 2005 nicht auf eine einzelne Rentenart festgelegt. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip sei dieser Antrag, zumindest aber der Folgeantrag vom 03. Dezember 2007, dahingehend auszulegen, dass auch der frühestmögliche Bewilligungszeitpunkt einer Altersrente wegen Schwerbehinderung begehrt worden sei. Durch die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sei die Beklagte auch insoweit gebunden. Das BSG habe zumindest innerhalb der Rentenart "Altersrente" dem Meistbegünstigungsprinzip Rechnung getragen. Im Übrigen sei sein Begehren auch auf Grund eines Herstellungsanspruches begründet. Er habe bei der Beklagten Anfang 2008 vorgesprochen und die Frage einer möglichen rückwirkenden Anerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft zur Sprache gebracht. Er könne sich auch nicht erinnern, dass ihm die Möglichkeit einer Altersrente wegen Schwerbehinderung dargestellt worden sei. Vielmehr habe man ihm seinerzeit erklärt, der Bezug einer Altersrente wegen Schwerbehinderteneigenschaft sei für ihn nicht möglich. Dies lasse sich indiziell auch hinsichtlich der letzten Seite des "Verfahrenskontenspiegels" nachvollziehen, welcher mit dem Entwurf ende, dem Kläger stehe es frei, eine Altersrente für erwerbsgeminderte Menschen zu beantragen. Ihm hätte ein Hinweis erteilt werden müssen, dass er eine Altersrente ungekürzt beantragen könne. Im Hinblick auf § 115 Abs. 6 SGB VI dürfte sich die Beweislast umkehren.
Mit Urteil vom 18. August 2011 hat das SG die auf Gewährung abschlagfreier Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Mai 2008 gerichtete Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen früheren Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen des § 236 a Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 99 SGB VI seien nicht erfüllt, da der Kläger den Antrag erst im November 2009 gestellt habe. Ein Anspruch auf Gewährung dieser Rente bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres, also ab 01. Mai 2008, bestehe nicht, da der Kläger die Rente nicht bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt habe, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Ein Anspruch auf Altersrente wegen Schwerbehinderung ergebe sich auch nicht aus dem Prinzip der Meistbegünstigung. Die hierzu zitierte Entscheidung des BSG vom 29. November 2007 habe einen anderen Sachverhalt betroffen. Das BSG habe dort entschieden, dass der Antrag eines Versicherten auf Leistung vorzeitiger Altersrente grundsätzlich auf die ihm günstigste Altersrentenart gerichtet sei. Der Kläger habe vorliegend keine vorzeitige Gewährung einer Altersrente beantragt, sondern Rente wegen Erwerbsminderung bzw. deren Weitergewährung. Ein Antrag auf vorzeitige Altersrente sei darin nicht zu sehen, zumal er dies tatsächlich nach seinem eigenen Vortrag auch nicht begehrt habe und auch nicht habe begehren wollen. Im Übrigen bestehe auch kein Anspruch auf Altersrente wegen Schwerbehinderung ab 01. Mai 2008 auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches. Die - näher dargelegten Voraussetzungen - eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches seien nicht erfüllt. Die Beklagte habe weder einen Beratungsfehler begangen, noch eine Hinweispflicht verletzt. Auch eine entsprechende Pflichtverletzung durch das Versorgungsamt, die einen Herstellungsanspruch auslösen würde, komme nicht in Betracht. Es komme schon keine Zurechnung einer entsprechenden Pflichtverletzung in Betracht, denn eine Zurechnung könne nach der Rechtsprechung des BSG nur erfolgen, wenn eine in den Verwaltungsablauf eingeschaltete andere Behörde Pflichten gegenüber dem Versicherten verletzt habe. Im Übrigen sei die Rente unter Berücksichtigung der Bestimmungen des §§ 63 ff und 77 SGB VI auch zutreffend berechnet. Insbesondere ergebe sich auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Sinne des § 236 a Abs. 4 SGB VI kein Anspruch auf Gewährung höherer Rente bzw. Gewährung von Rente ohne Abschlag, da § 236 a Abs. 4 SGB VI lediglich das "Ob" des Anspruchs regele, nicht aber die Höhe der Rente, die sich nach den §§ 63 ff SGB VI bemesse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des SG verwiesen.
Gegen das am 21. August 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. September 2011 Berufung eingelegt. Er bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung in § 77 Abs. 3 Satz 3 Ziffer 1 SGB VI. Ferner wiederholt er, er habe sich im Jahr 2005 nicht auf eine konkrete Rentenart festgelegt. Für die Beklagte sei es auch erkennbar gewesen, dass er zumindest ab 2002 bereits als Schwerbehinderter anerkannt gewesen sei. Auf seinen Überprüfungsantrag beim Versorgungsamt sei ihm kurzfristig und ohne große Prüfung rückwirkend ein GdB von 50 für die Vergangenheit bewilligt worden. Dadurch ergebe sich, dass das Vorliegen der Schwerbehinderung offenkundig gewesen sei, somit "die für die Feststellung erforderlichen Voraussetzungen aus der Sicht eines unbefangenen, sachkundigen Beobachters nach Prüfung der objektiv gegebenen Befundlage ohne weiteres deutlich zu Tage" getreten sei. Mit der Entscheidung des Versorgungsamtes müsse auch für Mitarbeiter der Beklagten anhand der aktenkundigen Unterlagen erkennbar gewesen sein, dass die Schwerbehinderteneigenschaft bereits vor 2002 vorgelegen habe. Ebenfalls hätte sich den Mitarbeitern der Beklagten aufdrängen müssen, dass bei einer Schwerbehinderteneigenschaft bereits im Jahr 2002 eine rückwirkende Feststellung möglich gewesen sei. Damit seien auch die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches erfüllt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. August 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2010 zu verurteilen, ihm Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag beim Zugangsfaktor ab 01. Mai 2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dieser hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Mai 2008 und auch keinen Anspruch auf Gewährung höherer Altersrente unter Berücksichtigung eines höheren Zugangsfaktors als 0,952.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bzw. für einen früheren Beginn dieser Rente - §§ 99 Abs. 1 Satz 1, 236 a Abs. 4 SGB VI sowie die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches nach ständiger Rechtsprechung, auch in Verbindung mit § 115 Abs. 6 SGB VI - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Rente für schwerbehinderte Menschen vor dem 01. September 2009 hat, weil der Antrag auf Rente für schwerbehinderte Menschen erst im November 2009 gestellt worden ist, frühere Rentenanträge auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bzw. deren Weitergewährung vom 03. Mai 2005 und 03. Dezember 2007 nicht als Anträge auf Gewährung von Altersrente zum frühestmöglichen Zeitpunkt gewertet werden können und der Kläger auch nicht im Wege des Herstellungsanspruches so zu stellen ist, als habe er einen Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits vor November 2009 gestellt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Anträge auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente vom 03. Mai 2005 und 03. Dezember 2007 auch nicht unter Berücksichtigung der Meistbegünstigungsprinzips als Anträge auf Altersrente, hier Altersrente für schwerbehinderte Menschen, gewertet werden können. Die Voraussetzungen einer anderen Rentenart waren auch tatbestandliche nicht gegeben und eine andere Rente auch nicht gewollt. Auch die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches liegen nicht vor. Für die Beklagte bestand bis September 2009 kein Anhalt und kein Anlass, von einer möglichen Schwerbehinderung zum Stichtag 16. November 2000 auszugehen oder die Stellung eines Antrages auf rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung anzuregen. Insbesondere hatte der Kläger nachgewiesen, dass die Schwerbehinderung erst ab dem Jahr 2002 anerkannt war und im Übrigen auch bis November 2002 als Berufskraftfahrer gearbeitet und im Rentenantrag vom 3. Mai 2005 angegeben, das Arbeitsverhältnis sei auf Grund einer Kündigung zum November 2002 beendet worden. Ferner hatte zum Rentenantrag vom 3. Mai 2005 ein MDK-Gutachten (auszugsweise) von Dr. H. vom 3. Januar 2005 vorgelegen, wonach der Kläger seit 30. August 2004 arbeitsunfähig war. Außerdem bestand die Leistungsminderung gemäß dem Gutachten der Dr. S. vom 30. Juli 2005 und deren Beurteilung seit Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit. Allein aus der Tatsache, dass das Versorgungsamt auf den Antrag vom 12. November 2009 ohne wesentliche weitere Ermittlungen einen GdB von 50 auch für die Zeit vom 01. Januar 2000 bis 02. Mai 2002 bescheinigte, ergibt sich nicht, dass es sich der Beklagten vor November 2009 aufdrängen musste, dass eine Schwerbehinderung bereits zum 16. November 2000 vorliegen könnte und hier eine Beratungspflicht seitens der Beklagten bestanden hätte, einen entsprechenden Antrag beim Versorgungsamt und auch einen entsprechenden Antrag auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu stellen.
Im Übrigen ist es auch nicht nachgewiesen, dass der Kläger insofern - wie behauptet - im Januar oder Februar 2008 beim Versorgungsamt vorgesprochen hat und bezüglich der Möglichkeit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für die Vergangenheit falsch beraten worden wäre. Auch wenn dies nicht völlig auszuschließen ist, fehlt es jedenfalls am Nachweis hierfür, so dass der Senat entsprechende Feststellungen nicht treffen kann. Wie der Kläger selbst angegeben hat, war er alleine bei den betreffenden Stellen und kann insofern keine Begleitung als Zeugen angeben.
Hinsichtlich der Berechnung der gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2010 nicht zu beanstanden. Das SG hat insofern im angefochtenen Urteil in den Entscheidungsgründen zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Rente dargelegt - §§ 63 ff, 77 SGB VI und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Rentenberechnung in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung nicht zu beanstanden ist, insbesondere das die Kürzung des Zugangsfaktors zu Recht erfolgt ist und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Der Senat schließt sich dem ebenfalls nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auch mit Verweis auf die Rentenberechnung im angefochtenen Rentenbescheid vom 08. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2010, zurück.
Soweit der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung des § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB VI äußert, vermag der Senat einen Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere Artikel 14 Grundgesetz nicht zu erblicken.
Da somit die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden ist, weist der Senat die Berufung zurück.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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