L 13 R 4945/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 2141/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4945/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. August 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten; im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob die Klägerin aufgrund einer von der Beklagten im Jahre 2008 vorgenommenen Überprüfung die Nachzahlung von Rentenleistungen auch für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis 31. Dezember 2003 beanspruchen kann.

Die 1940 geborene Klägerin war ab 1. Juli 1998 arbeitslos und bezog bis 31. Mai 2000 Arbeitslosengeld. Am 23. Februar 2000 stellte sie beim Bürgermeisteramt Ha. einen Rentenantrag. Im Rentenantragsverzeichnis des Bürgermeisteramts Ha. ist für die Klägerin unter diesem Datum in der Rubrik "Art der beantragten Rente" vermerkt: "BfA Altersrente w. Arbeitslosigk.". Mit Bescheid vom 30. März 2000 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juni 2000. Unter dem 11. Dezember 2008 unterrichtete die Beklagte die Klägerin darüber, dass sie auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für Frauen gem. § 237a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erfüllen würde. Bei dieser Altersrente würde sich kein oder nur ein geringerer Rentenabschlag im Vergleich zur bisher bezogenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ergeben. Die Klägerin wurde gebeten, mitzuteilen, ob sie anstelle ihrer bisherigen Rente die für sie günstigere Altersrente für Frauen in Anspruch nehmen möchte. Im Falle der Gewährung einer Altersrente für Frauen könnten allerdings Nachzahlungsbeiträge in analoger Anwendung des § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) höchstens für 4 Kalenderjahre rückwirkend erbracht werden. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 beantragte die Klägerin daraufhin die "Umwandlung" ihrer bisherigen Rente in eine Altersrente für Frauen ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.

Mit Bescheid vom 30. Dezember 2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin anstelle ihrer bisherigen Rente eine Altersrente für Frauen mit monatlich 585,35 EUR ab 1. Februar 2009. Für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Januar 2009 zahlte die Beklagte Rentenleistungen in Höhe von 4.265,23 EUR nach. Den hiergegen unter dem 23. Januar 2009 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, der Antrag auf Altersrente vom 23. Februar 2000 wegen Arbeitslosigkeit sei von der Abteilung Rentenangelegenheiten der Stadt Ha., Frau Ho., "falsch gestellt" worden, da die Voraussetzungen für die Altersrente für Frauen bereits zum damaligen Zeitpunkt gegeben gewesen seien. Eine Verjährung könne ihr nicht zugemutet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es sei festgestellt worden, dass der ursprüngliche Bescheid nicht auf der für die Klägerin günstigsten Leistung basiert habe. Der Bescheid sei daher nach § 44 Abs. 1 SGB X von Beginn an zurückzunehmen gewesen. Laufende Geldleistungen dürften indes nach § 44 Abs. 4 SGB X längstens für 4 Jahre rückwirkend erbracht werden. Hierbei handele es sich um eine materiell rechtliche Ausschlussfrist, die selbst dann gelte, wenn den Rentenversicherungsträger ein Verschulden treffe.

Mit der am 13. Mai 2009 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe in ihrem Bescheid deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich um ein Erstfestsetzungsverfahren handele, da die Altersrente für Frauen aufgrund des Antrags der Klägerin vom 23. Februar 2000 bewilligt werde. Es sei keine Aufhebung eines früheren Bescheids erfolgt. Für die Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X bleibe daher kein Platz. Ergänzend werde auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Juni 2007 (B 4 R 19/07 R) verwiesen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die analoge Anwendung der Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X auf Fälle, in denen aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Sozialleistungen rückwirkend zu erbringen sind, werde von der Rechtsprechung des BSG seit etwa Mitte der 80er Jahre in ständiger Rechtsprechung vertreten. Mit den Entscheidungen des 13. Senats vom 27. März 2007 (B 13 R 58/06 R und B 13 R 34/06 R) werde die analoge Anwendung der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X in sozialrechtlichen Herstellungsansprüchen ausdrücklich bejaht. Die Entscheidung des 4. Senats vom 26. Juni 2007 sei dagegen nicht relevant, nachdem dieser Senat nicht mehr für die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig sei. Mit Bescheid vom 14. Januar 2010 hat die Beklagte die Rente neu festgestellt, weil zusätzliche Anrechnungszeiten zu berücksichtigen gewesen seien. Der Klägerin wurde für die Zeit ab 1. März 2010 laufend monatlich 604,32 EUR zuerkannt; für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 28. Februar 2010 erhielt die Klägerin eine Rückzahlung in Höhe von 205,64 EUR. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 26. August 2010 hat die Beklagte weiterhin anerkannt, dass der Beginn der Altersrente für Frauen der 1. Juni 2000 sei. Die Rentennachzahlung erfolge aber weiterhin erst ab dem 1. Januar 2004. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Mit Urteil vom 26. August 2010 hat das SG die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf den von der Klägerin geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sei nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Vierjahresfrist nach § 44 Abs. 4 SGB X analog anzuwenden. Soweit teilweise in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung eine entsprechende Anwendung verneint werde, führe dies im vorliegenden Fall zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung, da dies nur die Fälle eines sog. Erstfeststellungsverfahrens beträfe. Ein solches Erstfeststellungsverfahren liege hier indes nicht vor. Gegen das ihr am 24. September 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. Oktober 2010 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung hat sich die Klägerin im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen zu Eigen gemacht. Zusätzlich hat die Klägerin ausgeführt, sie habe bei der Vorsprache beim Bürgermeisteramt Ha. die Gewährung einer Altersrente für Frauen beantragt. Die dortige Mitarbeiterin habe aber, wie sich eindeutig aus dem Auszug aus dem Rentenantragsverzeichnis vom 23. Februar 2000 ergebe, einen Antrag auf Gewährung von Altersrente nach Arbeitslosigkeit an die Beklagte weitergeleitet. Darin sei ein ganz eindeutiges Fehlverhalten mit nicht ordnungsgemäßer Beratung seitens der Mitarbeiterin beim Bürgermeisteramt zu sehen, welches sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Man hätte die Klägerin bei der Bearbeitung des Rentenantrags im Jahr 2000 darauf hinweisen müssen, dass in ihrem Fall auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Altersrente für Frauen erfüllt seien und diese Altersrente einen geringeren Abschlag habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. August 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2009 sowie der Bescheide vom 14. Januar 2010 und vom 7. September 2011 zu verurteilen, ihr Altersrente für Frauen ab dem 1. Juni 2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich vorliegend um ein sog. Erstfeststellungsverfahren handele. Der 9. Senat des BSG habe bereits im Urteil vom 14. Februar 2001 die Auffassung vertreten, dass aufgrund eines Herstellungsanspruchs zu gewährende Nachleistungen in analoger Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X auf 4 Jahre rückwirkend zu begrenzen seien (B 9 V 9/00 R). Die Verletzung einer Nebenpflicht könne danach keine weiterreichende Folgen haben, als die Verletzung der Hauptpflicht. Die divergierende Meinung des 4. Senats sei weder am 2. August 2000 noch am 6. März 2003 entscheidungserheblich gewesen und stelle ein unbeachtliches "obiter dictum" dar.

Der Senat hat am 31. Mai 2011 eine nichtöffentliche Sitzung zur Erörterung des Rechtsstreits durchgeführt und im Anschluss hieran unter dem 30. Juni 2011 eine schriftliche Auskunft von der für Rentenangelegenheiten zuständigen Stelle beim Bürgermeisteramt Ha. eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung des Senats vom 31. Mai 2011 und die Stellungnahme des Bürgermeisteramts Ha. vom 26. Juli 2011 verwiesen. Die Beklagte hat in Umsetzung ihres Anerkenntnisses vom 26. August 2010 mit Bescheid vom 7. September 2011 einen Anspruch der Klägerin auf Altersrente für Frauen ab 1. Juni 2000 festgestellt. Der frühestmögliche Zahlungsbeginn falle aber weiterhin gem. § 44 Abs. 4 SGB X auf den 1. Januar 2004.

Bezüglich der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG sowie die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist indes unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten sind jedenfalls in der Gestalt, die sie durch den Neufeststellungsbescheid vom 14. Januar 2010 sowie den Bescheid vom 7. September 2011 zur Umsetzung des Teilanerkenntnisses erfahren haben, rechtmäßig. Der Senat teilt nach eigenständiger Überprüfung im Berufungsverfahren vollinhaltlich die vom SG gegebene Begründung und weist die Berufung in Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.

Ergänzend ist folgendes auszuführen:

Gegenstand der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. BSG vom 3. April 2001 - B 4 RA 22/00 R = BSGE 88, 75 - juris Rdnr. 21) sind der Bescheid vom 30. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2009 sowie die beiden Änderungsbescheide vom 14. Januar 2010 und 7. September 2011, mit denen die Beklagte es abgelehnt hat, der Klägerin den Differenzbetrag zwischen der ursprünglich bewilligten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und der nachträglich zuerkannten Altersrente für Frauen für den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis 31. Dezember 2003 auszuzahlen.

1. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, wie sie im Erörterungstermin vom 31. Mai 2011 und schriftsätzlich jeweils mit Bestimmtheit vorgetragen hat, tatsächlich am 23. Februar 2000 ausdrücklich eine Altersrente für Frauen bei der Rentenantragstelle im Bürgermeisteramt Ha. beantragt hat. Sollte dies zutreffen, wäre die ursprüngliche Rentenbewilligung vom 30. März 2000 rechtswidrig (allerdings nicht nichtig, arg. ex § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) gewesen, da es bezüglich der nicht beantragten, aber trotzdem gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit am erforderlichen Antrag der Klägerin gefehlt hätte; soweit der Bescheid vom 30. März 2000 damit auch eine konkludente Ablehnung der beantragten Altersrente für Frauen enthalten hätte, wäre er gleichfalls rechtswidrig gewesen, nachdem die Voraussetzungen dieser Rentenart bereits zum 1. Juni 2000 - zwischen den Beteiligten unstreitig - vorgelegen haben. In diesem Fall würde sich die Korrektur des Bescheides vom 30. März 2000 unmittelbar nach § 44 SGB X richten. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X wäre direkt anzuwenden.

2. Sofern die Klägerin bei ihrer Vorsprache beim Bürgermeisteramt Ha. am 23. Februar 2000 keine spezifische Rentenart bzw. eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beantragt haben sollte, kommt eine Korrektur des Bewilligungsbescheides vom 30. März 2000 ausschließlich über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch in Betracht. Danach kann die Verletzung der dem Versicherungsträger gegenüber dem Versicherten obliegende Betreuungspflicht (vgl. §§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]) dazu führen, dass der Versicherungsträger einen dadurch entstandenen sozialrechtlichen Nachteil oder Schaden des Versicherten ausgleichen muss, indem er eine (rechtmäßige) Amtshandlung vornimmt und so den Zustand herstellt, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde (ständige Rechtsprechung, zuletzt BSG vom 9. November 2011 - B 12 KR 21/09 R - juris Rdnr. 26). Ungeachtet dessen, ob hier diese Voraussetzungen vorliegen, vermag der sozialrechtliche Herstellungsanspruch das klägerische Begehren nicht zu tragen, denn die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X findet vorliegend entsprechend Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ein allgemeiner Rechtsgrundsatz einer auf 4 Jahre beschränkten nachträglichen Erfüllung von Ansprüchen auf Sozialleistungen zu entnehmen ist, der dann auch für sozialrechtliche Herstellungsansprüche gelten würde (so die herrschende Meinung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BSG vom 25. August 2009 - B 3 KS 1/09 B - juris Rdnr. 17; BSG SozR 1300 § 44 Nr. 17; BSGE 60, 245, 246 f. = SozR 1300 § 44 Nr. 24; BSG SozR 1300 § 44 Nr. 25; BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 25; BSGE 87, 280 = SozR 3-1200 § 14 Nr. 31; BSGE 98, 162, 163 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 9) oder ob bei sozialrechtlichen Herstellungsansprüchen eine Begrenzung der Nachzahlung von Sozialleistungen auf 4 Jahre nur dann zu erfolgen hat, wenn sich dies unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, hier also die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB X bei unmittelbarer Anwendung dieser Norm erfüllt wären (so wohl der frühere 4. Senat des BSG, vgl. BSG vom 26. Juni 2007 - B 4 R 19/07 R = SozR 4-1300 § 44 Nr. 12 - juris Rdnr. 52 f.). Denn auch die letztere Rechtsansicht - die den anspruchsvernichtenden Einwand aus § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X (nur) dann ausschließen will, wenn Erstfeststellungen aufgrund eines Herstellungsrechts getroffen werden müssen (BSG a.a.O., Rdnr. 47, 55; vgl. auch BSG vom 6. März 2003 - B 4 RA 38/02 R = SozR 4-2600 § 115 Nr. 1 - juris Rdnr. 61; KassKomm, § 44 SGB X, Rdnr. 53) - kommt hier zum selben Ergebnis. Denn wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, liegt vorliegend kein Erstfeststellungsverfahren vor. Von einer Erstfeststellung kann nur dann gesprochen werden, wenn mithilfe des Herstellungsanspruchs die Voraussetzungen einer erstmals beantragten Leistung erfüllt sind und noch kein bindender Ablehnungsbescheid vorliegt. Der Klägerin ist zunächst mit Bescheid vom 30. März 2000 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bewilligt worden. § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI schließt indes nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters den Wechsel in eine andere Rente wegen Alters aus. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine Sonderregelung zu § 89 SGB VI. Die Erstreckung dieser Ausschlusswirkung einer bindenden Bewilligung in § 34 Abs. 4 SGB VI auch auf die jeweiligen Renten wegen Alters ist durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21. Juli 2004 (RV-Nachhaltigkeits¬gesetz - BGBl 2004 I Nr. 38) mit Wirkung zum 1. August 2004 erfolgt. Eine Übergangsvorschrift hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (vgl. Art. 15 RV-Nachhaltigkeitsge-setz). Mit Inkrafttreten zum 1. August 2004 hat damit die Rentenbewilligung vom 30. März 2000 kraft Gesetzesbefehl zur Folge gehabt, dass eine Bewilligung einer Altersrente für Frauen dauerhaft ausgeschlossen war. Ungeachtet der Frage, ob die mit § 34 Abs. 4 SGB VI verbundene Sperrwirkung einer Rentenbewilligung für andere Rentenarten im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs überwunden werden konnte, hat die Bewilligung einer Altersrente für Frauen deshalb zunächst zwingend die Aufhebung der bisher bewilligten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit vorausgesetzt. Dementsprechend hat die Beklagte mit dem Bewilligungsbescheid vom 30. Dezember 2008 auch die ursprüngliche Rentenbewilligung aufgehoben. Damit konnte die Klägerin aber die von ihr begehrte Gewährung einer Altersrente für Frauen auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht im Wege einer Erstfeststellung erlangen. Der oben dargestellte Rechtsstreit war hier deshalb nicht entscheidungserheblich.

Die Berufung der Klägerin konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Klägerin im Berufungsverfahren ohne Erfolg geblieben ist.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere bedurfte die Frage, inwieweit § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X bei Erstfeststellungsverfahren entsprechend Anwendung findet, aus den dargelegten Gründen hier keiner Entscheidung.
Rechtskraft
Aus
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