Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2171/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 735/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Januar 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Freiburg wir folgt gefasst wird:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 07. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2010 verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab 01. Februar 2010 Altersrente in der Höhe zu zahlen, die sich im Hinblick auf die für die Zeit vom 01. November 2009 bis 31. Dezember 2009 gemeldeten Entgelte in Höhe von EUR 11.745,00 und das vom 01. Januar 2010 bis 31. Januar 2010 gemeldete Entgelt in Höhe von EUR 4.998,00 ergibt.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger eine Neuberechnung der von ihm bezogenen Altersrente beanspruchen kann, bei der für die letzten drei Monate seines Arbeitsverhältnisses vor Renteneintritt das tatsächlich gemeldete Arbeitsentgelt als Grundlage der Rentenberechnung anstelle einer Hochrechnung zu berücksichtigen ist.
Der am 1945 geborene Kläger war bei der Fa. D. P. GmbH (im Folgenden GmbH) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete nach einer Phase der Altersteilzeit am 31. Januar 2010. Am 02. November 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Regelaltersrente gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Er bat, die Altersrente zunächst nach den vorliegenden Entgelten vorläufig festzustellen. Nach Meldung der tatsächlichen Verdienste könne dann die Altersrente endgültig festgestellt werden. Nach den Angaben im Antragsvordruck R 100 unter Ziffer 10.4 sollte die Anforderung der Gesonderten Meldung (Vordruck R 250) durch den Rentenversicherungsträger erfolgen. Der Antragsvordruck enthält außerdem eine vom Kläger unterschriebene Erklärung mit folgendem Wortlaut:
"Ich willige ein (sofern ich unter Ziffer 10.4 nichts anderes bestimmt habe), dass der Rentenversicherungsträger zur Beschleunigung des Rentenverfahrens &61485; frühestens drei Monate vor Rentenbeginn eine Meldung der beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume vom Arbeitgeber anfordert, &61485; für den weiteren Zeitraum gegebenenfalls bis zum Rentenbeginn die entsprechenden voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen (maximal für drei Monate) hochrechnet und &61485; diese der Rentenberechnung zu Grunde legt. Sollten die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen von den hochgerechneten Beiträgen abweichen, können diese erst bei einer später zu zahlenden Rente berücksichtigt werden.
Mir ist bekannt, dass kurzfristige Unterbrechungen in der Beschäftigung im letzten Jahr von weniger als einem Kalendermonat sowie Sonderzahlungen in den letzten Monaten bis zum Rentenbeginn, die über die regelmäßigen Einmalzahlungen (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) hinausgehen, bei der Hochrechnung der Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt werden können. Sollten die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen von den hochgerechneten Beträgen abweichen, können diese erst bei einer später zu zahlenden Rente berücksichtigt werden."
Mit Bescheid vom 07. Dezember 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente, beginnend ab 01. Februar 2010 in Höhe von monatlich EUR 1.916,71 (Zahlbetrag). Ausweislich der Anlage 2 zu diesem Rentenbescheid berücksichtigte sie bei der Berechnung der Arbeitsentgelte für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Oktober 2009 EUR 49.465,00, für die Monate November und Dezember 2009 EUR 9.958,00 und für den Monat Januar 2010 EUR 4.979,00, wobei der Zeitraum vom 01. November 2009 bis 31. Januar 2010 mit der Kennzeichnung "hoch" versehen ist.
Hiergegen erhob der Kläger am 16. Dezember 2009 Widerspruch. Er beantragte an Stelle der hochgerechneten Entgelte die tatsächlich gezahlten Verdienste anzusetzen und legte diesbezüglich seine Entgeltabrechnungen für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 sowie die Meldebescheinigung der GmbH zur Sozialversicherung gemäß § 25 Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV), wonach sich sein tatsächliches Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01. November bis 31. Dezember 2009 auf EUR 11.745,00 belief, vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2010 wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch zurück. Für die Zeiträume vom 01. November bis 31. Dezember 2009 und vom 01. bis 31. Januar 2010 seien die Entgelte nach Einwilligung des Klägers in die Hochrechnung der Entgelte aufgrund der gemeldeten Entgelte vom 01. November bis 31. Dezember 2008 (EUR 10.280,00) und vom 01. Januar bis 31. Oktober 2009 (EUR 49.465,00) hochgerechnet worden. Hieraus ergebe sich für 360 Tage eine Summe von EUR 59.745,00. Diese Summe multipliziert mit der Anzahl der Tage des zu belegenden Zeitraums (90 Tage), dividiert durch die Anzahl der belegten Tage im Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum (360 Tage) gegebenenfalls anschließend zum Kalenderjahresende aufgeteilt, ergebe vom 01. November bis 31. Dezember 2009 ein hochgerechnetes Entgelt von EUR 9.958,00 und vom 01. bis 31. Januar 2010 von EUR 4.979,00. Für den Fall, dass der Altersrente eine hochgerechnete beitragspflichtige Einnahme zu Grunde gelegt worden sei, weil im Zeitpunkt der Rentenfeststellung (Bescheiderteilung) die tatsächliche beitragspflichtige Einnahme noch nicht bekannt gewesen sei, verbleibe es grundsätzlich bei der einmal berücksichtigten beitragspflichtigen Einnahme. Dies gelte unabhängig davon, ob die tatsächliche beitragspflichtige Einnahme höher oder niedriger sei als die hochgerechnete, und selbst für den Fall einer erheblichen Abweichung. Eine Neufeststellung der Altersrente könne auch dann nicht verlangt werden, wenn der Rentenbescheid bei Bekanntwerden der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme noch nicht bindend geworden sei. Andernfalls wäre Satz 2 der gesetzlichen Vorschrift des § 70 Abs. 4 SGB VI überflüssig.
Hiergegen erhob der Kläger am 26. April 2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Er trug unter Verweis auf das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. April 2009 (S 3 R 4375/08 in juris) und das - beigefügte - Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. September 2010 (S 6 R 2063/10) vor, es sei nicht korrekt, dass sich die Beklagte unter Hinweis auf § 70 SGB VI weigere, seine Altersrente unter Beachtung der tatsächlichen Entgelte für die Zeit vom 01. November 2009 bis 31. Januar 2010 in Ansatz zu bringen. Die tatsächlichen Entgelte seien in der Zeit vom 01. November 2009 bis 31. Januar 2010 höher gewesen als die hochgerechneten Beträge. Für November und Dezember 2009 seien zur Sozialversicherung EUR 11.745,00, die gegebenenfalls auf die Beitragsbemessungsgrenze von EUR 10.800,00 zu kürzen seien, gemeldet worden. Die Entgeltabrechnung für den Monat Januar 2010 belaufe sich auf brutto EUR 2.632,09 zuzüglich Aufstockung von EUR 2.365,85, zusammen also EUR 4.997,94.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen. Ergänzend teilte sie mit, dass vom Arbeitgeber für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Oktober 2009 ein Entgelt in Höhe von EUR 49.465,00, vom 01. November bis 31. Dezember 2009 von EUR 11.745,00 und vom 01. bis 31. Januar 2010 in Höhe von EUR 4.998,00 gemeldet worden sei und führte weiter aus, dass für den Fall, dass für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden sei (§ 194 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 SGB VI), für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln seien. Weiche die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen Einnahme ab, bleibe sie für diese Rente außer Betracht (§ 70 Abs. 4 SGB VI). Eine Neufeststellung der Altersrente, bei der eine hochgerechnete beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt worden sei, sei nur dann vorzunehmen, wenn sich nach der Bescheiderteilung eine Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage herausstelle, die Grundlage der Hochrechnung gewesen sei. Die Hochrechnung stelle sich als falsch im Sinne des § 194 SGB VI in der Fassung ab 01. Januar 2008 heraus, wenn sich die der Hochrechnung zu Grunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nachträglich verändert hätten, also wenn sich die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte bzw. Einnahmen in dem der Hochrechnung zu Grunde liegenden Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum verändert hätten. Ein solcher Sachverhalt liege hier nicht vor, weil sich die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte im Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Oktober 2009 in Höhe von EUR 49.465,00 nicht verändert hätten. Erfolge eine Gesonderte Meldung, habe der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrenten auf der Grundlage der für die letzten zwölf Kalendermonate vor dem Hochrechnungszeitraum gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen für die letzten maximal drei Kalendermonate vor Rentenbeginn die der Rentenberechnung zu Grunde zu legenden voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen zu berechnen. Die Hochrechnung sei selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn vorab bekannt sei, dass die Höhe des Hochrechnungsergebnisses von der Höhe der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme abweichen werde. Eine gesonderte Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen für den Zeitraum vom 01. November 2009 bis 31. Januar 2010 würden die gesetzlichen Regelungen nicht vorsehen. Dies würde auch dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen, da der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Ausstellung einer Entgeltbescheinigung befreit werden solle. Weiterhin habe der Kläger unter Ziffer 16 des Rentenantrags den Hinweis erhalten, dass sollten die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen von den hochgerechneten Beträgen abweichen, diese erst bei einer später zu zahlenden Rente berücksichtigt würden. Der Kläger sei über das Hochrechnungsverfahren ausreichend beraten worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2011 verurteilte das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2010, die Altersrente unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entgelte im Zeitraum vom 01. November 2009 bis 31. Januar 2010 neu festzustellen. Zur Begründung führte es aus, die Vorschrift des § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI sei teleologisch und verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie einer Neuberechnung der Altersrente jedenfalls dann nicht entgegen stehe, wenn die Festsetzung der Rente - wie hier - nicht bestandskräftig geworden sei. Den Erwägungen des Sozialgerichts Karlsruhe in seinem Urteil vom 21. September 2010 (S 6 R 2063/10) im Anschluss an das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. April 2009 (S 3 R 4375/08 a.a.O.) schließe sich das Gericht sowohl zum Sinn und Zweck des § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI als auch dazu, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine korrigierende Auslegung von § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI erforderlich sei, an. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Vorgängervorschrift § 123 Abs. 1 Satz 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG; Urteil vom 16. November 1995, 4 RA 48/93 = SozR 3-2200 § 1401 Nr. 1), der sich das Gericht ebenfalls ausdrücklich anschließe, sei insoweit übertragbar. Das formularmäßige Einverständnis des Klägers an die Beklagte, die Rente aufgrund des vorläufig bescheinigten Entgelts zu berechnen, sei auch nicht als Verzicht im Sinne von § 46 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auszulegen (unter Verweis auf Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe im Anschluss an Urteil des BSG vom 16. November 1995).
Hiergegen hat die Beklagte am 21. Februar 2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Unter Wiederholung ihrer Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 30. März 2010 führt sie ergänzend aus, dass dem Urteil des BSG vom 16. November 1995 (a.a.O.), auf das das SG hinweise, über den dort entschiedenen Einzelfall hinaus von den Rentenversicherungsträgern nicht gefolgt werde. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass das Urteil des BSG unmittelbar zu § 123 AVG/§ 1401 Reichsversicherungsordnung (RVO) ergangen sei. Seit dem 01. Januar 1992 gelte jedoch das SGB VI mit der Regelung des § 70 SGB VI. Bei der Anfügung der Sätze 3 bis 5 des § 123 AVG/§ 1401 RVO im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens habe es sich um "redaktionelle Klarstellungen" gehandelt. Nach ihrer, der Beklagten, Auffassung habe der Gesetzgeber hiermit einerseits dem Anliegen der Versicherten nach einer frühzeitig (verbindlich) festgestellten Altersrente entsprechen wollen, andererseits aber die Rentenversicherungsträger auch davor bewahren wollen, Rentenneufeststellungen auf der Grundlage eines gegebenenfalls von der Vorausbescheinigung (nach oben oder unten) abweichenden tatsächlichen Entgelts vornehmen zu müssen. Übersehen werde in diesem Zusammenhang auch immer wieder das Urteil des BSG vom 19. Oktober 1977 (4 RJ 151/76 in BSGE 45, 72). Mit dieser Entscheidung habe das BSG zunächst bestätigt, dass § 123 Abs. 1 Satz 4 AVG/§ 1401 Abs. 1 Satz 4 RVO tatsächlich ein Neufeststellungsverbot beinhalte. In den Gründen sei aufgeführt, dass "die richtig vorgenommene durch das tatsächliche Entgelt aber später nicht bestätigte Eintragung - jedenfalls für den ersten auf sie folgenden Versicherungsfall und das laufende Rentenverfahren - nicht berichtigt werden kann. Insoweit liegt mit § 1401 Abs. 1 Satz 4 RVO eine klare Entscheidung des Gesetzgebers vor. Diese Bestimmung ist auch mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt." Mit Blick auf das Urteil des BSG vom 16. November 1995 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 1995 1 BvR 892/88 in juris sei zu beachten, dass die dort gesehene Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG, soweit danach einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werde, obwohl es bei der Berechnung kurzfristiger Lohnersatzleistungen unberücksichtigt bleibe, bei einer Rente nicht vorliege. Anders als die Rente würden kurzfristige Lohnersatzleistungen (nur) aus dem "letzten" Entgelt berechnet. Dadurch könne die Höhe dieser Leistung durch einmalige Einnahmen unter Umständen gravierend beeinflusst werden. Im Gegensatz hierzu würden Renten aus dem gesamten Versicherungsleben berechnet, so dass der Einfluss einer einmaligen Einnahme, die wegen Unvorhersehbarkeit nicht in eine Entgeltvorausbescheinigung eingeflossen sei, vergleichsweise so gering sei, dass die in dem Beschluss des BVerfG (11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 a.a.O.) aufgezeigte Grundrechtswidrigkeit im Falle einer Entgeltvorausbescheinigung zu verneinen sei. Entgegen der Auffassung des BSG im Urteil vom 16. November 1995 sei auch kein Fall des Rentenvorschusses nach § 42 SGB I gegeben. Ein Vorschuss sei nur dann anzuweisen, wenn auf längere Zeit die Feststellung der Rentenhöhe nicht möglich sei. Da jedoch über § 123 AVG/§ 1401 RVO das im Voraus bescheinigte Entgelt jedenfalls für diese Rente zum endgültigen Entgelt werde, könne die Altersrente (sogleich) verbindlich und eben nicht vorschussweise berechnet werden. Der Wortlaut des § 70 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31. Dezember 2007 und die amtliche Begründung hierzu belegten eindeutig den Regelungswillen des Gesetzgebers, wonach die voraus bescheinigte beitragspflichtige Einnahme für diese Rente maßgebend sein solle. Mit Blick hierauf könne § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht Grundlage dafür sein, die Altersrente neu feststellen zu müssen; seine Anwendung sei vielmehr durch die spezialgesetzliche Regelung ausgeschlossen. Die Begründung zu § 70 Abs. 4 SGB VI laute (vgl. BT-Drucksache 11/4124 zu § 69 Abs. 4 SGB VI - E): "Absatz 4 bestimmt, dass in den Fällen, in denen für eine Rente wegen Alters eine so genannte Vorausbescheinigung über das voraussichtliche Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Rentenbeginn erteilt wurde, das voraus bescheinigte Arbeitsentgelt für die Berechnung dieser Rente maßgebend ist. Nur in den Fällen, in denen zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Rente beginnt, wird das tatsächliche Arbeitsentgelt maßgebend." § 70 Abs. 4 SGB VI sei also maßgebend, wenn es darum gehe, im Sinne des Gesetzgebers die für die Rentenberechnung ("dieser Altersrente") maßgebende beitragspflichtige Einnahme zu bestimmen, wenn die Rente unter Zugrundelegung einer Vorausbescheinigung (bis 31. Dezember 2007) bzw. einer Hochrechnung (ab 01. Januar 2008) berechnet werde. Würde man der im Urteil vom 16. November 1995 vertretenen Rechtsauffassung des BSG folgen wollen, stelle sich für sie, die Beklagte, die Frage, welche Fallgestaltungen überhaupt unter die Regelung des § 70 Abs. 4 SGB VI fallen sollten, d.h. in welchen Fällen eine Neufeststellung der Altersrente unterbleiben könne. Bei der Hochrechnung sei davon auszugehen, dass das hochgerechnete Entgelt regelmäßig vom tatsächlichen Entgelt abweichen werde, da es keine vorausschauende Betrachtungsweise mehr gäbe. Würde man auch hier der BSG-Rechtsprechung vom 16. November 1995 und dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe folgen, dürften wohl fast alle Altersrenten allein aus diesem Grund neu festzustellen sein. Eine solche Verpflichtung zur Vornahme von Neufeststellungen sei aber aus verwaltungsmäßiger Sicht nicht hinnehmbar. Sie sei - wie ausgeführt - nach dem Sinn und Zweck der §§ 194, 70 Abs. 4 SGB VI auch nicht geboten und zwar auch nicht in einem atypischem Fall, in dem das tatsächliche Arbeitsentgelt mehr als nur geringfügig von einem voraus bescheinigten bzw. hochgerechneten abweiche. Die Nichtvornahme einer Rentenneufeststellung beinhalte letztendlich auch einen sinnvollen dauerhaften Schutz gerade für die Rentenberechtigten, bei denen die tatsächlich beitragspflichtige Einnahme niedriger sei als eine hochgerechnete. Schließlich müsse auch noch berücksichtigt werden, dass die Neufeststellung von Altersrenten Verwaltungsaufwand und damit zum Teil erhebliche Kosten verursache. Diese Kosten wären dann wiederum von der Versichertengemeinschaft insgesamt zu tragen. Sinn und Zweck des § 194 SGB VI i.V.m. § 70 Abs. 4 SGB VI sei es, dem Anliegen des Versicherten nach einer frühzeitig (verbindlich) festgestellten Altersrente zu entsprechen. Dies erlaube einen möglichst nahtlosen Übergang vom Erwerbsleben zur Rente, bewahre aber die Rentenversicherungsträger andererseits davor, Rentenneufeststellungen auf der Grundlage eines gegebenenfalls von der Hochrechnung (nach oben oder unten) abweichenden tatsächlichen Entgeltes vornehmen zu müssen. Die Nichtberücksichtigung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts nach § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI sei nach Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht zu beanstanden (Verweis auf Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 08. Dezember 2010 - L 6 R 244/10 in juris). Die Regelung des § 70 Abs. 4 SGB VI sei schließlich auch verhältnismäßig, denn der Zeitraum, für den die beitragspflichtige Einnahme zu errechnen sei, sei mit drei Monaten sehr kurz und stelle nur einen Bruchteil des im Versicherungsverlauf dokumentierten Erwerbslebens dar. Bezüglich des Vorbringens des Klägers, dass sie, die Beklagte, zwei Rentenbescheide erteilen könne, zunächst einen vorläufigen Rentenbescheid ohne Hochrechnung und dann nach Meldung der restlichen Entgelte durch den Arbeitgeber einen ergänzenden endgültigen Rentenbescheid, sei von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung in der Arbeitsgruppe des Fachausschusses für Versicherung und Rente (AGFAVR) in der Sitzung 3/2008 unter Top 6 beschlossen worden, dass dies nicht zulässig sei. Diese Verfahrensweise würde letztendlich die Regelungen der §§ 194, 70 Abs. 4 SGB VI ins Leere laufen lassen. Wie das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 15. März 2011 - L 2 R 335/10 - in juris deutlich gemacht habe, sei eine Neufeststellung nur dann vorzunehmen, wenn die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme fehlerhaft berechnet worden sei, wenn die berechnete voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme im Zeitpunkt ihrer Berechnung zwar richtig, das Beschäftigungsverhältnis aber aus nicht vorhergesehenen Gründen vor dem Ende des Hochrechnungszeitraums vorzeitig beendet worden sei, wenn die Rente wegen anderer Fehler, z.B. zu Unrecht nicht berücksichtigter Zeiten, neu festgestellt werden müsse, oder wenn die Rente nicht bereits auf Grund der berechneten voraussichtlichen Einnahme habe festgestellt werden können. Diese Fallgestaltungen lägen hier nicht vor. Der Rechtsprechung des erkennenden Senats des LSG vom 13. Mai 2011 (L 4 R 3830/09, nicht veröffentlicht) liege eine andere Sach- und Rechtslage zu Grunde. In dem dort entschiedenen Einzelfall habe der Arbeitgeber eine Entgeltvorausbescheinigung über die beitragspflichtigen Einnahmen für die letzten Kalendermonate vor Rentenbeginn ausgestellt. Diese Verfahrensweise sei aufgrund der inzwischen geänderten gesetzlichen Grundlage überholt. Die seit dem 01. Januar 2008 geltende Vorschrift regele, dass nunmehr in den Fällen einer Rentenantragstellung der Arbeitgeber keine Verdienstbescheinigungen mehr gegenüber den Trägern der Rentenversicherung ausstellen müsse. Auf Verlangen des Antragstellers werde mit den folgenden Lohnabrechnungen eine Entgeltmeldung im normalen Meldeverfahren ausgelöst. Unabhängig davon sehe sie, die Beklagte, die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ohnehin für nicht gegeben an. Bezüglich des Hinweises, auf die Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahmen zu verzichten und stattdessen die Meldung der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen abzuwarten, mit der Folge, dass der Rentenbescheid erst nach Rentenbeginn erteilt werden könne, ein nahtloser Übergang vom Arbeitsentgelt zur Rentenzahlung nicht möglich wäre und der Rentenantragsteller die zeitliche Lücke zwischen der letzten Gehaltszahlung und der ersten Rentenzahlung zu überbrücken hätte, handele es sich keinesfalls um eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit, auf die sie als Rentenversicherungsträger von Amts wegen hinweisen müsste. Der Rentenantragsteller werde bei Antragstellung durch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen ausführlich über das Hochrechnungsverfahren aufgeklärt. Auf dem Rentenantragsvordruck R 100 werde der Rentenantragsteller unter Ziffer 16 über den Sachverhalt informiert. Mit diesen Ausführungen sei der Rentenantragsteller in Bezug auf das Hochrechnungsverfahren ausreichend beraten worden. Es werde eindeutig ausgeführt, dass es bei dem Hochrechnungsverfahren zu einer Abweichung der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen von den hochgerechneten Beträgen kommen könne, und dies entsprechend der Regelung in § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI bei der beantragen Rente nicht berücksichtigt werde. Dies hätte der Kläger auch ohne Weiteres den Erläuterungen zum Antrag auf Versichertenrente (Vordruck R 101) zu der entsprechenden Frage (hier: Ziffer 10.4) im Antrag auf Versichertenrente entnehmen können. Unter Ziffer 10.4 werde der Rentenantragsteller eindeutig darauf hingewiesen, dass wenn das hochgerechnete Arbeitsentgelt von dem später tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt abweiche, es dennoch grundsätzlich bei der bisherigen Berechnung bei der Altersrente verbleibe. Eine alle Aspekte und sämtliche Einzelfälle abdeckende Aufklärung über das Hochrechnungsverfahren und seine Folgen im Einzelfall in Formularen und Hinweisunterlagen sei weder möglich noch praktikabel. Der Rentenversicherungsträger müsse auch nicht von Amts wegen auf die Möglichkeit der Beantragung von Vorschüssen gemäß § 42 SGB I hinweisen. Hierbei handele es sich um keine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit. Für die Zahlung eines Rentenvorschusses gemäß § 42 SGB I sei Voraussetzung, dass im Einzelfall der Rentenanspruch dem Grunde nach bereits bestehe, nur die Höhe der zu gewährenden Leistung dürfe noch nicht feststehen. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I sei der Rentenversicherungsträger auch lediglich verpflichtet, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen, ob die Vorschussgewährung überhaupt möglich und (noch) zweckmäßig sei. Maßgeblich sei, ob das Rentenverfahren in einer "angemessenen Frist" abgeschlossen werden könne. Die Zeitspanne der "angemessenen Frist" betrage etwa vier Monate nach Eingang des Rentenantrags. Ergebe die insoweit anzustellende Prüfung nach Ablauf dieser Frist, dass die Vorschusszahlung nicht erforderlich und/oder zweckmäßig sei, komme die Gewährung eines Vorschusses nicht in Betracht. Eine möglicherweise bestehende Beratungspflicht von Amts wegen gemäß § 14 SGB I gehe jedenfalls nicht weiter als das pflichtgemäße Ermessen aus § 42 SGB I. Der Antrag auf eine Rente könne zwar bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Rentenbescheids zurückgenommen werden, jedoch betreffe dies nur den Rentenantrag insgesamt. Die Einwilligung zur Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahmen und der Rentenantrag seien als Einheit zu sehen und könnten nicht als zwei - voneinander unabhängige - Anträge betrachtet werden. Der Rentenbescheid sei bei einer Rücknahme des Rentenantrags nach den allgemeinen Korrekturvorschriften des SGB X zurückzunehmen. Die Antragsrücknahme schließe eine erneute Antragstellung nicht aus. Die Einlegung eines Widerspruchs regelmäßig mit einem Antrag auf Rücknahme des Rentenantrags gleichzusetzen und gegebenenfalls sogar diesen als einen erneuten Antrag auf Altersrente zu werten, würde das Neufeststellungsverbot des § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI ad absurdum führen. Der Rentenantragsteller hätte schließlich die Möglichkeit gehabt, auf die gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu verzichten, wenn er dafür eine Verzögerung der Feststellung der Rente in Kauf genommen hätte. Der Rentenantragsteller könne nun aber nicht, nachdem er zunächst seine Einwilligung zur Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahmen gegeben habe und damit sich den nahtlosen Übergang vom Erwerbseinkommen in seine Altersrente mit einer früheren Bescheiderteilung gesichert habe, die Einwilligung für die Hochrechnung nach Erhalt und vor dem Eintritt der Bindungswirkung des Rentenbescheids widerrufen. Denn so wie es zu den Pflichten des Versicherungsträgers gehöre, dem von ihm betreuten Versicherten zur Wahrung und Erlangung seiner Rechte nach Kräften beizustehen und die Interessen des Versicherten zu wahren, erwachse auf der anderen Seite auch dem Versicherten die Pflicht, die Interessen des Versicherungsträgers und damit auch der Versichertengemeinschaft möglichst zu wahren (unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 25. März 1971 - 5 RKn 78/68 in juris).
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Januar 2011 aufzuheben.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Gerichtsbescheid des SG vom 27. Januar 2011 sei nicht zu beanstanden und decke sich im Übrigen mit der weiteren hierzu ergangenen Rechtsprechung (Verweis auf Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. August 2008 -L 13 R 58/08-, des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Dezember 2010 -L 5 R 272/09-, des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 08. Dezember 2010 -L 6 R 244/10- und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2011 -L 31 R 1154/10-; jeweils in juris). Sämtliche Gründe der Beklagten seien nicht geeignet, die bisher vertretene und begründete Auffassung zu erschüttern. §§ 70, 194 SGB VI seien sicherlich nur dann in Ansatz zu bringen, wenn der Rentenbezieher damit einverstanden sei, lebenslänglich eine Rente entsprechend der Hochrechnung zu bekommen, also gegebenenfalls auch eine zu niedrige Leistung. Dies sei in seinem Fall, wie bereits aus dem Anschreiben zum Rentenantrag und dem weiteren Schriftverkehr hervorgehe, nicht zutreffend. Das von der Beklagten zitierte AVG sei durch das SGB (gemeint wohl SGB VI) ersetzt. Die hierauf gestützten Argumente dürften deshalb wohl kaum geeignet sein, die Berufung relevant zu stützen. Auch das von der Beklagten angeführte Urteil des BSG aus dem Jahr 1977 basiere auf den Vorschriften des AVG bzw. der RVO. Die damaligen Verhältnisse seien nicht auf die aktuelle Lage übertragbar. Die Neufeststellung sei zu damaliger Zeit mit wesentlich höherem Aufwand verbunden gewesen. Dass die Neufeststellung heute einen erheblichen Mehraufwand bedeute, könne überhaupt nicht nachvollzogen werden. In seinem Fall hätte die Rente nach bisherigen Entgelten vorläufig festgestellt und nach Eingang der tatsächlichen Entgelte durch den Arbeitgeber in der tatsächlichen Höhe festgestellt werden können. Dies erfolge mit minimalem Personalaufwand, da die Hauptarbeit durch die EDV erledigt werde. Die Vorteile einer zunächst vorläufigen Feststellung der Rente und anschließenden Feststellung in der tatsächlichen Höhe seien zum einen eine rechtzeitige Auszahlung der Rente und zum anderen die rechtssichere Feststellung der Rente in korrekter Höhe. Diese Vorgehensweise liege unstreitig im Interesse aller Beteiligten. Im Kern der Sache sollte es keinen relevanten Unterschied ausmachen, wenn anstelle der Vorausbescheinigung durch den Arbeitgeber eine Hochrechnung durch die Deutsche Rentenversicherung vorliege. Im Gegenteil dürfte die Vorausbescheinigung des Arbeitgebers in der Regel näher am tatsächlichen späteren Entgelt liegen als eine pauschalierte Hochrechnung, die auf ein ganzes Jahr vor Beginn der Hochrechnung zurückgreife. Wenn nun bereits eine Vorausbescheinigung durch den Arbeitgeber durch mehrere Urteile für nicht bindend gehalten werde, sollte dies für eine Hochrechnung um so mehr gelten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2011 die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger ab 01. Februar 2010 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der im Zeitraum vom 01. November 2009 bis 31. Januar 2010 tatsächlich gemeldeten Entgelte zu zahlen. Lediglich der Tenor der Entscheidung des Sozialgerichts war neu zu fassen.
Der Kläger hat Anspruch nach Maßgabe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, dass die Beklagte ihm die Regelaltersrente unter Berücksichtigung der in dem genannten Zeitraum tatsächlich gemeldeten Arbeitsentgelte zahlt.
Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Rechtsfolge kann nicht gemäß § 44 SGB X bestehen, denn dies setzte voraus, dass sich ergeben hätte, dass beim Erlass der angefochtenen Entscheidung das Recht unrichtig angewandt worden oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden wäre, der sich als unrichtig erweist. Dies ist hinsichtlich des Rentenbescheids vom 07. Dezember 2009 nicht der Fall. Dieser Bescheid war bei seinem Erlass rechtmäßig, soweit er bei der Berechnung der Höhe der Rente lediglich das Entgelt auf der Grundlage der Hochrechnung für die Monate November 2009 bis Januar 2010 berücksichtigt. § 70 Abs. 4 SGB VI bewirkt nämlich, dass die Berechnung der Rente ausgehend von der Hochrechnung, unabhängig von der Höhe des dann tatsächlich erzielten Entgelts, rechtmäßig ist. Gleichermaßen kann sich ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Rechtsfolge auch nicht nach Maßgabe des § 48 SGB X begründen. Dies setzte voraus, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten wäre. Die Abweichung des tatsächlich erzielten Entgelts vom hochgerechneten Entgelt ist indes wegen der Regelung des § 70 Abs. 4 SGB VI gerade keine wesentliche Änderung.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). Die Höhe der Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 3 SGB VI). Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beitrage versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VI), und zwar nach Maßgabe des § 70 SGB VI, bei vom Rentenversicherungsträger nach § 194 SGB VI errechneten Einnahmen nach Maßgabe des § 70 Abs. 4 SGB VI.
Da die Regelaltersrente des Klägers nach dem 01. Januar 2008 begann, beurteilen sich die Rechtsfolgen der Gesonderten Meldung und Hochrechnung von Arbeitsentgelt nach §§ 194 und 70 Abs. 4 SGB VI in der seit 01. Januar 2008 geltenden Fassung. Zur Sicherstellung einer beschleunigten Rentenfeststellung einer Altersrente hatte der Gesetzgeber zunächst in § 194 SGB VI (a.F., d.h. Fassung bis zum 31. Dezember 2007) den Arbeitgebern auferlegt, den Versicherten auf Verlangen das voraussichtliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ende der Beschäftigung bis zu drei Monaten im Voraus zu bescheinigen (sogenannte "Entgeltvorausbescheinigung"). Durch das "Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" (MEG II) vom 07. September 2007 wurde diese Regelung abgeschafft. Mit Wirkung ab 01. Januar 2008 trat an die Stelle der Vorausbescheinigung durch den Arbeitgeber dessen Verpflichtung zur Abgabe einer gesonderten Meldung der beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume, frühestens drei Monate vor Rentenbeginn. Den Rentenversicherungsträgern wurde auferlegt, bei Antrag auf Altersrente und Vorlage einer gesonderten Meldung im Sinne von § 194 SGB VI die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Kalendermonate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen hochzurechnen (§ 194 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Aus diesen hochgerechneten Einnahmen hat der Rentenversicherungsträger die zur Berechnung des individuellen Rentenanspruchs erforderlichen persönlichen Entgeltpunkte zu ermitteln (§ 70 Abs. 4 Satz 1 SGB VI). Weichen die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht (Satz 2).
Der Wortlaut des § 70 Abs. 4 SGB VI ist eindeutig und lässt keinen Interpretationsspielraum zu. Die Entscheidung des BSG vom 16. November 1995, B 4 RA 48/93 R (a.a.O.), die noch zu § 123 AVG ergangen ist, lässt sich auf § 70 Abs. 4 SGB VI nicht ohne weiteres übertragen. Zwar bestimmt auch § 123 AVG, für die Rentenberechnung sei ein von der Eintragung abweichendes Einkommen nicht zu berücksichtigen. Das BSG setzt sich aber in seinem genannten Urteil ausdrücklich damit auseinander, dass zwischenzeitlich an die Stelle von § 123 Abs. 1 Satz 3 AVG ergänzend und präzisierend § 70 Abs. 4 SGB VI getreten sei. Die Bestimmung, dass spätere Abweichungen des tatsächlichen gegenüber dem vom Arbeitgeber vorausbescheinigten Entgelt unbeachtlich seien, habe damit ihren systematischen Platz nunmehr im Dritten Titel "Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte" des dritten Unterabschnitts "Rentenhöhe und Rentenanpassung" im Zweiten Abschnitt "Renten", d.h. innerhalb derjenigen Normen gefunden, die inhaltlich Rentenvoraussetzungen und -höhe regelten. Die "an diese Rente" geknüpfte Maßgeblichkeit der Entgeltvorausbescheinigung sollte zudem nach der Gesetzesbegründung (zu § 69 Abs. 4 des Entwurfs, BT-Drucksache 11/4124, S. 170) deren gesamten Zahlungszeitraum erfassen und allenfalls durch den Beginn einer anderen (d. h. aufgrund eines neuen Leistungsfalls) zu zahlenden Rente auflösend bedingt sein. Hiervon abweichend gelangt das BSG sodann zu seiner Auslegung des § 123 Abs. 1 AVG nach dessen Sinn und Zweck. Vorliegend anzuwenden ist indes nicht § 123 AVG, sondern § 70 Abs. 4 SGB VI. Auch diese Vorschrift verfolgt das Ziel, dem Versicherten einen zeitlich reibungslosen Übergang vom Arbeitsentgeltbezug zum Rentenbezug zu ermöglichen. Dies wird aufgrund der seit 01. Januar 2008 geltenden Regelung des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB VI dadurch erreicht, dass der Rentenversicherungsträger die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monaten nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen errechnet (ebenso Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
Der Senat hält § 70 Abs. 4 SGB VI auch nicht für verfassungswidrig unter dem Gesichtspunkt der Beitragsäquivalenz (ebenso LSG Rheinland-Pfalz a.a.O.). Zwar führt die Vorschrift zu einer geringfügigen Abweichung zwischen den eingezahlten Beiträgen und der ausgezahlten Rentenleistung, da diese u. U. auf einer unterschiedlichen Bemessungsgrundlage beruhen. Allerdings richtet sich die Höhe einer Rente lediglich vor allem und nicht nur nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Der Grundsatz der Beitragsäquivalenz erfährt im SGB VI eine Vielzahl an Modifikationen. Die durch § 70 Abs. 4 SGB VI eintretenden Abweichungen sind vergleichsweise geringfügig, da sie lediglich einen Zeitraum von bis zu drei Monaten (§ 194 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) betreffen. Die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte machen im typischen Versicherungsleben eines Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung, so auch beim Kläger, nur einen außerordentlich geringen Teil der insgesamt erzielten Entgelte und zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten aus. Rentenanwartschaften sind zwar von Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützt. Dies gilt insbesondere insoweit, als diese auf eigenen Leistungen der Versicherten in Form einkommensbezogener Beitragszahlungen beruhen. Nichtsdestoweniger beruht das Rentenversicherungsverhältnis im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs. Dementsprechend ist auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften grundsätzlich als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG möglich. Vorliegend rechtfertigt sich diese Abweichung von der Beitragsäquivalenz durch das Interesse des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers an einer zügigen Bearbeitung der Rentenanträge im Rahmen der Massenverwaltung. Andererseits dient § 70 Abs. 4 SGB VI aber auch insbesondere den Interessen der Rentenversicherten an der umgehenden Bewilligung ihrer Rente und der Vermeidung einer Lücke bei der Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts zwischen dem Zufluss des letzten Arbeitsentgelts und der ersten Rentenzahlung. Letzterem dient die Möglichkeit der Rentenberechnung aufgrund eines hochgerechneten Entgelts. Die geringe Abweichung bei der Rentenberechnung von dem tatsächlich in den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses erzielten Entgelt, die zugunsten oder zulasten des Versicherten sich auswirken kann, erscheint durch diese Gesichtspunkte gerechtfertigt. Gleiches gilt, soweit in der unterschiedlichen Behandlung verschiedener Rentner hier ein Gleichheitsverstoß im Sinne des Art. 3 GG gesehen werden sollte. Zudem ist der Rentenantragsteller nach Maßgabe des § 194 SGB VI nicht gezwungen, die Rente aufgrund einer Hochrechnung feststellen zu lassen, sodass er durch eigenes Verhalten die Rechtsfolge des § 70 Abs. 4 SGB VI vermeiden kann.
Der Senat lässt dahingestellt, ob hiervon im vorliegenden Fall deshalb abzuweichen ist, weil der Rentenbescheid vom 07. Dezember 2009, der auf der Hochrechnung beruht, zu dem Zeitpunkt als der Kläger mit dem Widerspruch eine Zugrundelegung der tatsächlich erzielten Entgelte in dem hochgerechneten Zeitraum beantragte, noch nicht bestandskräftig war (bejahend Bayerisches Landessozialgericht a.a.O., Landessozialgericht Berlin-Brandenburg a.a.O.; im Ergebnis ebenso Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, a.a.O.; KassKomm-Polster, § 70 SGB VI Rndr. 19; a.A. wohl BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 -B 13 R 29/11 R-, nachdem ausweislich des Terminberichts Nr. 63/11 vom 13. Dezember 2011 auf diesen Gesichtspunkt nicht abgestellt wurde).
Allerdings sieht der Senat die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zur Erreichung der vom Kläger hier begehrten Rechtsfolge als gegeben an. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch greift nach den allgemeinen richterrechtlichen Grundsätzen bei einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung ein, durch welche dem Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden ist. Auf der Rechtsfolgenseite muss durch die Vornahme einer Amtshandlung des Trägers ein Zustand hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (ständige Rechtsprechung des BSG, so etwa jüngst im Urteil vom 28. September 2010 - B 1 KR 31/09 R - in juris).
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (§ 14 SGB I). Dabei trifft den Sozialversicherungsträger nicht nur die Obliegenheit, den Versicherten auf ausdrückliche entsprechende Anfrage zu beraten. Vielmehr wird eine Nebenpflicht zur Beratung auch über ausdrücklich gestellte Fragen hinaus angenommen, wenn sich der Versicherte mit einem Antrag, wie hier mit dem Antrag auf Altersrente, an den Leistungsträger wendet und sich bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und von jedem verständigen Versicherten hätten genutzt werden können. Auf naheliegende rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten muss der Sozialversicherungsträger hinweisen. Dementsprechend bestimmt auch § 115 Abs. 6 SGB VI, dass die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen sollen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Der Leistungsträger muss über die Rechtslage informieren. So ist beispielsweise die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, den Arbeitslosengeldantragsteller darauf hinzuweisen, seinen Antrag auf Arbeitslosengeld zu einem späteren Zeitpunkt zu stellen, wenn offensichtlich ist, dass diese Verschiebung für den Antragsteller vorteilhaft sein könnte (BSG, Urteil vom 05. September 2006, B 7a AL 70/05 R in juris). Nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 SGB I hat der Leistungsträger sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
Hiernach hätte die Beklagte den Kläger auf seinen bei der Beklagten am 04. November 2009 eingegangenen Antrag umfassend, klar und eindeutig über die Folgen der Erklärung zur Rentenberechnung ausgehend von den hochgerechneten beitragspflichtigen Einnahmen aufklären müssen. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil der Kläger mit dem Formularantrag R 100 unter Ziffer 10.4 nicht nur die Rente aufgrund einer Hochrechnung beantragte, sondern gleichzeitig auch bat, die Altersrente zunächst nach den vorliegenden Entgelten vorläufig festzustellen, nach Meldung der tatsächlichen Verdienste könne die Altersrente dann endgültig festgestellt werden. Daraus wird deutlich, dass dem Kläger die Konsequenzen der gesetzlichen Regelung des § 70 Abs. 4 SGB VI, die weitreichend sind, da sie den die Altersrente beantragenden Antragsteller in aller Regel bis zum Lebensende betreffen, nicht bewusst war. Der Kläger ging ausweislich seines Antrags davon aus, dass die Altersrente zunächst vorläufig festgestellt werden kann und im Anschluss daran eine endgültige Feststellung erfolgen könne. Dies sieht § 70 Abs. 4 SGB VI indessen nicht vor. Eine Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte kommt erst bei einem Wechsel in eine andere Rentenart in Betracht und damit in der Regel erst im Falle des Todes des Versicherten bei Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Hierauf hätte die Beklagte reagieren müssen, indem sie den Kläger berät und ihn darauf hinweist, welche Folgen die Berechnung der Altersrente auf der Grundlage der Hochrechnung tatsächlich hat. Mit Blick auf den Antrag hätte die Beklagte auch die Möglichkeit eines Vorschusses nach § 42 SGB I aufzeigen müssen. Dahingestellt bleiben kann, ob der Hinweis im Formularrentenantrag R 100 unter Ziffer 16 unvollständig oder zumindest teilweise unrichtig war (so Urteil des erkennenden Senats vom 13. Mai 2011 - L 4 R 3830/09 zu dem im Jahr 2001 verwandten Hinweis und wohl auch Urteil des BSG vom 12. Dezember 2011 a.a.O.), denn auf jeden Fall genügte der Hinweis im vorliegenden Fall, in dem der Kläger - auch - ausweislich seines Antrags zunächst eine vorläufige Leistung begehrte und davon ausging, dass später eine Neuberechnung erfolgen könne, nicht.
Die Beklagte hat sonach eine ihr gegenüber dem Kläger bestehende Beratungspflicht verletzt mit der Folge, dass dem Kläger ein sozialrechtlicher Nachteil entstanden ist. Der Kläger hat dargelegt, dass das tatsächlich im Zeitraum vom 01. November 2009 bis 31. Januar 2010 erzielte Arbeitsentgelt aus seiner Beschäftigung bei der GmbH nach der an die Beklagte erfolgten Meldung EUR 11.745,00 und EUR 4.998,00 betragen hat. Dies übersteigt das berücksichtigte hochgerechnete Entgelt in Höhe von EUR 9.958,00 und EUR 4.979,00, weshalb dem Kläger eine niedrigere Rente bewilligt und gezahlt wurde und wird.
Dementsprechend ist der Kläger durch die Beklagte so zu stellen, als ob er vollständig und umfassend aufgeklärt und informiert worden wäre. In diesem Fall hätte der Kläger, wie aus dem Antrag hervorgeht, entweder mit der endgültigen Rentenantragstellung zugewartet, bis das tatsächliche Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate seines Beschäftigungsverhältnisses festgestanden hätte und dieses Entgelt wäre dann der Rentenberechnung zu Grunde gelegt worden oder er hätte einen Vorschuss beantragt. Damit dass er auf Dauer eine Rente entsprechend der Hochrechnung erhält, war er nicht einverstanden. Dementsprechend war die Beklagte zu verurteilen, die Rente unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Entgelte neu zu berechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 07. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2010 verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab 01. Februar 2010 Altersrente in der Höhe zu zahlen, die sich im Hinblick auf die für die Zeit vom 01. November 2009 bis 31. Dezember 2009 gemeldeten Entgelte in Höhe von EUR 11.745,00 und das vom 01. Januar 2010 bis 31. Januar 2010 gemeldete Entgelt in Höhe von EUR 4.998,00 ergibt.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger eine Neuberechnung der von ihm bezogenen Altersrente beanspruchen kann, bei der für die letzten drei Monate seines Arbeitsverhältnisses vor Renteneintritt das tatsächlich gemeldete Arbeitsentgelt als Grundlage der Rentenberechnung anstelle einer Hochrechnung zu berücksichtigen ist.
Der am 1945 geborene Kläger war bei der Fa. D. P. GmbH (im Folgenden GmbH) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete nach einer Phase der Altersteilzeit am 31. Januar 2010. Am 02. November 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Regelaltersrente gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Er bat, die Altersrente zunächst nach den vorliegenden Entgelten vorläufig festzustellen. Nach Meldung der tatsächlichen Verdienste könne dann die Altersrente endgültig festgestellt werden. Nach den Angaben im Antragsvordruck R 100 unter Ziffer 10.4 sollte die Anforderung der Gesonderten Meldung (Vordruck R 250) durch den Rentenversicherungsträger erfolgen. Der Antragsvordruck enthält außerdem eine vom Kläger unterschriebene Erklärung mit folgendem Wortlaut:
"Ich willige ein (sofern ich unter Ziffer 10.4 nichts anderes bestimmt habe), dass der Rentenversicherungsträger zur Beschleunigung des Rentenverfahrens &61485; frühestens drei Monate vor Rentenbeginn eine Meldung der beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume vom Arbeitgeber anfordert, &61485; für den weiteren Zeitraum gegebenenfalls bis zum Rentenbeginn die entsprechenden voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen (maximal für drei Monate) hochrechnet und &61485; diese der Rentenberechnung zu Grunde legt. Sollten die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen von den hochgerechneten Beiträgen abweichen, können diese erst bei einer später zu zahlenden Rente berücksichtigt werden.
Mir ist bekannt, dass kurzfristige Unterbrechungen in der Beschäftigung im letzten Jahr von weniger als einem Kalendermonat sowie Sonderzahlungen in den letzten Monaten bis zum Rentenbeginn, die über die regelmäßigen Einmalzahlungen (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) hinausgehen, bei der Hochrechnung der Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt werden können. Sollten die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen von den hochgerechneten Beträgen abweichen, können diese erst bei einer später zu zahlenden Rente berücksichtigt werden."
Mit Bescheid vom 07. Dezember 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente, beginnend ab 01. Februar 2010 in Höhe von monatlich EUR 1.916,71 (Zahlbetrag). Ausweislich der Anlage 2 zu diesem Rentenbescheid berücksichtigte sie bei der Berechnung der Arbeitsentgelte für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Oktober 2009 EUR 49.465,00, für die Monate November und Dezember 2009 EUR 9.958,00 und für den Monat Januar 2010 EUR 4.979,00, wobei der Zeitraum vom 01. November 2009 bis 31. Januar 2010 mit der Kennzeichnung "hoch" versehen ist.
Hiergegen erhob der Kläger am 16. Dezember 2009 Widerspruch. Er beantragte an Stelle der hochgerechneten Entgelte die tatsächlich gezahlten Verdienste anzusetzen und legte diesbezüglich seine Entgeltabrechnungen für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 sowie die Meldebescheinigung der GmbH zur Sozialversicherung gemäß § 25 Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV), wonach sich sein tatsächliches Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01. November bis 31. Dezember 2009 auf EUR 11.745,00 belief, vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2010 wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch zurück. Für die Zeiträume vom 01. November bis 31. Dezember 2009 und vom 01. bis 31. Januar 2010 seien die Entgelte nach Einwilligung des Klägers in die Hochrechnung der Entgelte aufgrund der gemeldeten Entgelte vom 01. November bis 31. Dezember 2008 (EUR 10.280,00) und vom 01. Januar bis 31. Oktober 2009 (EUR 49.465,00) hochgerechnet worden. Hieraus ergebe sich für 360 Tage eine Summe von EUR 59.745,00. Diese Summe multipliziert mit der Anzahl der Tage des zu belegenden Zeitraums (90 Tage), dividiert durch die Anzahl der belegten Tage im Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum (360 Tage) gegebenenfalls anschließend zum Kalenderjahresende aufgeteilt, ergebe vom 01. November bis 31. Dezember 2009 ein hochgerechnetes Entgelt von EUR 9.958,00 und vom 01. bis 31. Januar 2010 von EUR 4.979,00. Für den Fall, dass der Altersrente eine hochgerechnete beitragspflichtige Einnahme zu Grunde gelegt worden sei, weil im Zeitpunkt der Rentenfeststellung (Bescheiderteilung) die tatsächliche beitragspflichtige Einnahme noch nicht bekannt gewesen sei, verbleibe es grundsätzlich bei der einmal berücksichtigten beitragspflichtigen Einnahme. Dies gelte unabhängig davon, ob die tatsächliche beitragspflichtige Einnahme höher oder niedriger sei als die hochgerechnete, und selbst für den Fall einer erheblichen Abweichung. Eine Neufeststellung der Altersrente könne auch dann nicht verlangt werden, wenn der Rentenbescheid bei Bekanntwerden der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme noch nicht bindend geworden sei. Andernfalls wäre Satz 2 der gesetzlichen Vorschrift des § 70 Abs. 4 SGB VI überflüssig.
Hiergegen erhob der Kläger am 26. April 2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Er trug unter Verweis auf das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. April 2009 (S 3 R 4375/08 in juris) und das - beigefügte - Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. September 2010 (S 6 R 2063/10) vor, es sei nicht korrekt, dass sich die Beklagte unter Hinweis auf § 70 SGB VI weigere, seine Altersrente unter Beachtung der tatsächlichen Entgelte für die Zeit vom 01. November 2009 bis 31. Januar 2010 in Ansatz zu bringen. Die tatsächlichen Entgelte seien in der Zeit vom 01. November 2009 bis 31. Januar 2010 höher gewesen als die hochgerechneten Beträge. Für November und Dezember 2009 seien zur Sozialversicherung EUR 11.745,00, die gegebenenfalls auf die Beitragsbemessungsgrenze von EUR 10.800,00 zu kürzen seien, gemeldet worden. Die Entgeltabrechnung für den Monat Januar 2010 belaufe sich auf brutto EUR 2.632,09 zuzüglich Aufstockung von EUR 2.365,85, zusammen also EUR 4.997,94.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen. Ergänzend teilte sie mit, dass vom Arbeitgeber für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Oktober 2009 ein Entgelt in Höhe von EUR 49.465,00, vom 01. November bis 31. Dezember 2009 von EUR 11.745,00 und vom 01. bis 31. Januar 2010 in Höhe von EUR 4.998,00 gemeldet worden sei und führte weiter aus, dass für den Fall, dass für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden sei (§ 194 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 SGB VI), für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln seien. Weiche die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen Einnahme ab, bleibe sie für diese Rente außer Betracht (§ 70 Abs. 4 SGB VI). Eine Neufeststellung der Altersrente, bei der eine hochgerechnete beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt worden sei, sei nur dann vorzunehmen, wenn sich nach der Bescheiderteilung eine Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage herausstelle, die Grundlage der Hochrechnung gewesen sei. Die Hochrechnung stelle sich als falsch im Sinne des § 194 SGB VI in der Fassung ab 01. Januar 2008 heraus, wenn sich die der Hochrechnung zu Grunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nachträglich verändert hätten, also wenn sich die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte bzw. Einnahmen in dem der Hochrechnung zu Grunde liegenden Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum verändert hätten. Ein solcher Sachverhalt liege hier nicht vor, weil sich die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte im Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Oktober 2009 in Höhe von EUR 49.465,00 nicht verändert hätten. Erfolge eine Gesonderte Meldung, habe der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrenten auf der Grundlage der für die letzten zwölf Kalendermonate vor dem Hochrechnungszeitraum gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen für die letzten maximal drei Kalendermonate vor Rentenbeginn die der Rentenberechnung zu Grunde zu legenden voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen zu berechnen. Die Hochrechnung sei selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn vorab bekannt sei, dass die Höhe des Hochrechnungsergebnisses von der Höhe der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme abweichen werde. Eine gesonderte Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen für den Zeitraum vom 01. November 2009 bis 31. Januar 2010 würden die gesetzlichen Regelungen nicht vorsehen. Dies würde auch dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen, da der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Ausstellung einer Entgeltbescheinigung befreit werden solle. Weiterhin habe der Kläger unter Ziffer 16 des Rentenantrags den Hinweis erhalten, dass sollten die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen von den hochgerechneten Beträgen abweichen, diese erst bei einer später zu zahlenden Rente berücksichtigt würden. Der Kläger sei über das Hochrechnungsverfahren ausreichend beraten worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2011 verurteilte das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2010, die Altersrente unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entgelte im Zeitraum vom 01. November 2009 bis 31. Januar 2010 neu festzustellen. Zur Begründung führte es aus, die Vorschrift des § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI sei teleologisch und verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie einer Neuberechnung der Altersrente jedenfalls dann nicht entgegen stehe, wenn die Festsetzung der Rente - wie hier - nicht bestandskräftig geworden sei. Den Erwägungen des Sozialgerichts Karlsruhe in seinem Urteil vom 21. September 2010 (S 6 R 2063/10) im Anschluss an das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. April 2009 (S 3 R 4375/08 a.a.O.) schließe sich das Gericht sowohl zum Sinn und Zweck des § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI als auch dazu, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine korrigierende Auslegung von § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI erforderlich sei, an. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Vorgängervorschrift § 123 Abs. 1 Satz 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG; Urteil vom 16. November 1995, 4 RA 48/93 = SozR 3-2200 § 1401 Nr. 1), der sich das Gericht ebenfalls ausdrücklich anschließe, sei insoweit übertragbar. Das formularmäßige Einverständnis des Klägers an die Beklagte, die Rente aufgrund des vorläufig bescheinigten Entgelts zu berechnen, sei auch nicht als Verzicht im Sinne von § 46 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auszulegen (unter Verweis auf Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe im Anschluss an Urteil des BSG vom 16. November 1995).
Hiergegen hat die Beklagte am 21. Februar 2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Unter Wiederholung ihrer Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 30. März 2010 führt sie ergänzend aus, dass dem Urteil des BSG vom 16. November 1995 (a.a.O.), auf das das SG hinweise, über den dort entschiedenen Einzelfall hinaus von den Rentenversicherungsträgern nicht gefolgt werde. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass das Urteil des BSG unmittelbar zu § 123 AVG/§ 1401 Reichsversicherungsordnung (RVO) ergangen sei. Seit dem 01. Januar 1992 gelte jedoch das SGB VI mit der Regelung des § 70 SGB VI. Bei der Anfügung der Sätze 3 bis 5 des § 123 AVG/§ 1401 RVO im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens habe es sich um "redaktionelle Klarstellungen" gehandelt. Nach ihrer, der Beklagten, Auffassung habe der Gesetzgeber hiermit einerseits dem Anliegen der Versicherten nach einer frühzeitig (verbindlich) festgestellten Altersrente entsprechen wollen, andererseits aber die Rentenversicherungsträger auch davor bewahren wollen, Rentenneufeststellungen auf der Grundlage eines gegebenenfalls von der Vorausbescheinigung (nach oben oder unten) abweichenden tatsächlichen Entgelts vornehmen zu müssen. Übersehen werde in diesem Zusammenhang auch immer wieder das Urteil des BSG vom 19. Oktober 1977 (4 RJ 151/76 in BSGE 45, 72). Mit dieser Entscheidung habe das BSG zunächst bestätigt, dass § 123 Abs. 1 Satz 4 AVG/§ 1401 Abs. 1 Satz 4 RVO tatsächlich ein Neufeststellungsverbot beinhalte. In den Gründen sei aufgeführt, dass "die richtig vorgenommene durch das tatsächliche Entgelt aber später nicht bestätigte Eintragung - jedenfalls für den ersten auf sie folgenden Versicherungsfall und das laufende Rentenverfahren - nicht berichtigt werden kann. Insoweit liegt mit § 1401 Abs. 1 Satz 4 RVO eine klare Entscheidung des Gesetzgebers vor. Diese Bestimmung ist auch mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt." Mit Blick auf das Urteil des BSG vom 16. November 1995 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 1995 1 BvR 892/88 in juris sei zu beachten, dass die dort gesehene Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG, soweit danach einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werde, obwohl es bei der Berechnung kurzfristiger Lohnersatzleistungen unberücksichtigt bleibe, bei einer Rente nicht vorliege. Anders als die Rente würden kurzfristige Lohnersatzleistungen (nur) aus dem "letzten" Entgelt berechnet. Dadurch könne die Höhe dieser Leistung durch einmalige Einnahmen unter Umständen gravierend beeinflusst werden. Im Gegensatz hierzu würden Renten aus dem gesamten Versicherungsleben berechnet, so dass der Einfluss einer einmaligen Einnahme, die wegen Unvorhersehbarkeit nicht in eine Entgeltvorausbescheinigung eingeflossen sei, vergleichsweise so gering sei, dass die in dem Beschluss des BVerfG (11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 a.a.O.) aufgezeigte Grundrechtswidrigkeit im Falle einer Entgeltvorausbescheinigung zu verneinen sei. Entgegen der Auffassung des BSG im Urteil vom 16. November 1995 sei auch kein Fall des Rentenvorschusses nach § 42 SGB I gegeben. Ein Vorschuss sei nur dann anzuweisen, wenn auf längere Zeit die Feststellung der Rentenhöhe nicht möglich sei. Da jedoch über § 123 AVG/§ 1401 RVO das im Voraus bescheinigte Entgelt jedenfalls für diese Rente zum endgültigen Entgelt werde, könne die Altersrente (sogleich) verbindlich und eben nicht vorschussweise berechnet werden. Der Wortlaut des § 70 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31. Dezember 2007 und die amtliche Begründung hierzu belegten eindeutig den Regelungswillen des Gesetzgebers, wonach die voraus bescheinigte beitragspflichtige Einnahme für diese Rente maßgebend sein solle. Mit Blick hierauf könne § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht Grundlage dafür sein, die Altersrente neu feststellen zu müssen; seine Anwendung sei vielmehr durch die spezialgesetzliche Regelung ausgeschlossen. Die Begründung zu § 70 Abs. 4 SGB VI laute (vgl. BT-Drucksache 11/4124 zu § 69 Abs. 4 SGB VI - E): "Absatz 4 bestimmt, dass in den Fällen, in denen für eine Rente wegen Alters eine so genannte Vorausbescheinigung über das voraussichtliche Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Rentenbeginn erteilt wurde, das voraus bescheinigte Arbeitsentgelt für die Berechnung dieser Rente maßgebend ist. Nur in den Fällen, in denen zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Rente beginnt, wird das tatsächliche Arbeitsentgelt maßgebend." § 70 Abs. 4 SGB VI sei also maßgebend, wenn es darum gehe, im Sinne des Gesetzgebers die für die Rentenberechnung ("dieser Altersrente") maßgebende beitragspflichtige Einnahme zu bestimmen, wenn die Rente unter Zugrundelegung einer Vorausbescheinigung (bis 31. Dezember 2007) bzw. einer Hochrechnung (ab 01. Januar 2008) berechnet werde. Würde man der im Urteil vom 16. November 1995 vertretenen Rechtsauffassung des BSG folgen wollen, stelle sich für sie, die Beklagte, die Frage, welche Fallgestaltungen überhaupt unter die Regelung des § 70 Abs. 4 SGB VI fallen sollten, d.h. in welchen Fällen eine Neufeststellung der Altersrente unterbleiben könne. Bei der Hochrechnung sei davon auszugehen, dass das hochgerechnete Entgelt regelmäßig vom tatsächlichen Entgelt abweichen werde, da es keine vorausschauende Betrachtungsweise mehr gäbe. Würde man auch hier der BSG-Rechtsprechung vom 16. November 1995 und dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe folgen, dürften wohl fast alle Altersrenten allein aus diesem Grund neu festzustellen sein. Eine solche Verpflichtung zur Vornahme von Neufeststellungen sei aber aus verwaltungsmäßiger Sicht nicht hinnehmbar. Sie sei - wie ausgeführt - nach dem Sinn und Zweck der §§ 194, 70 Abs. 4 SGB VI auch nicht geboten und zwar auch nicht in einem atypischem Fall, in dem das tatsächliche Arbeitsentgelt mehr als nur geringfügig von einem voraus bescheinigten bzw. hochgerechneten abweiche. Die Nichtvornahme einer Rentenneufeststellung beinhalte letztendlich auch einen sinnvollen dauerhaften Schutz gerade für die Rentenberechtigten, bei denen die tatsächlich beitragspflichtige Einnahme niedriger sei als eine hochgerechnete. Schließlich müsse auch noch berücksichtigt werden, dass die Neufeststellung von Altersrenten Verwaltungsaufwand und damit zum Teil erhebliche Kosten verursache. Diese Kosten wären dann wiederum von der Versichertengemeinschaft insgesamt zu tragen. Sinn und Zweck des § 194 SGB VI i.V.m. § 70 Abs. 4 SGB VI sei es, dem Anliegen des Versicherten nach einer frühzeitig (verbindlich) festgestellten Altersrente zu entsprechen. Dies erlaube einen möglichst nahtlosen Übergang vom Erwerbsleben zur Rente, bewahre aber die Rentenversicherungsträger andererseits davor, Rentenneufeststellungen auf der Grundlage eines gegebenenfalls von der Hochrechnung (nach oben oder unten) abweichenden tatsächlichen Entgeltes vornehmen zu müssen. Die Nichtberücksichtigung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts nach § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI sei nach Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht zu beanstanden (Verweis auf Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 08. Dezember 2010 - L 6 R 244/10 in juris). Die Regelung des § 70 Abs. 4 SGB VI sei schließlich auch verhältnismäßig, denn der Zeitraum, für den die beitragspflichtige Einnahme zu errechnen sei, sei mit drei Monaten sehr kurz und stelle nur einen Bruchteil des im Versicherungsverlauf dokumentierten Erwerbslebens dar. Bezüglich des Vorbringens des Klägers, dass sie, die Beklagte, zwei Rentenbescheide erteilen könne, zunächst einen vorläufigen Rentenbescheid ohne Hochrechnung und dann nach Meldung der restlichen Entgelte durch den Arbeitgeber einen ergänzenden endgültigen Rentenbescheid, sei von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung in der Arbeitsgruppe des Fachausschusses für Versicherung und Rente (AGFAVR) in der Sitzung 3/2008 unter Top 6 beschlossen worden, dass dies nicht zulässig sei. Diese Verfahrensweise würde letztendlich die Regelungen der §§ 194, 70 Abs. 4 SGB VI ins Leere laufen lassen. Wie das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 15. März 2011 - L 2 R 335/10 - in juris deutlich gemacht habe, sei eine Neufeststellung nur dann vorzunehmen, wenn die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme fehlerhaft berechnet worden sei, wenn die berechnete voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme im Zeitpunkt ihrer Berechnung zwar richtig, das Beschäftigungsverhältnis aber aus nicht vorhergesehenen Gründen vor dem Ende des Hochrechnungszeitraums vorzeitig beendet worden sei, wenn die Rente wegen anderer Fehler, z.B. zu Unrecht nicht berücksichtigter Zeiten, neu festgestellt werden müsse, oder wenn die Rente nicht bereits auf Grund der berechneten voraussichtlichen Einnahme habe festgestellt werden können. Diese Fallgestaltungen lägen hier nicht vor. Der Rechtsprechung des erkennenden Senats des LSG vom 13. Mai 2011 (L 4 R 3830/09, nicht veröffentlicht) liege eine andere Sach- und Rechtslage zu Grunde. In dem dort entschiedenen Einzelfall habe der Arbeitgeber eine Entgeltvorausbescheinigung über die beitragspflichtigen Einnahmen für die letzten Kalendermonate vor Rentenbeginn ausgestellt. Diese Verfahrensweise sei aufgrund der inzwischen geänderten gesetzlichen Grundlage überholt. Die seit dem 01. Januar 2008 geltende Vorschrift regele, dass nunmehr in den Fällen einer Rentenantragstellung der Arbeitgeber keine Verdienstbescheinigungen mehr gegenüber den Trägern der Rentenversicherung ausstellen müsse. Auf Verlangen des Antragstellers werde mit den folgenden Lohnabrechnungen eine Entgeltmeldung im normalen Meldeverfahren ausgelöst. Unabhängig davon sehe sie, die Beklagte, die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ohnehin für nicht gegeben an. Bezüglich des Hinweises, auf die Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahmen zu verzichten und stattdessen die Meldung der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen abzuwarten, mit der Folge, dass der Rentenbescheid erst nach Rentenbeginn erteilt werden könne, ein nahtloser Übergang vom Arbeitsentgelt zur Rentenzahlung nicht möglich wäre und der Rentenantragsteller die zeitliche Lücke zwischen der letzten Gehaltszahlung und der ersten Rentenzahlung zu überbrücken hätte, handele es sich keinesfalls um eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit, auf die sie als Rentenversicherungsträger von Amts wegen hinweisen müsste. Der Rentenantragsteller werde bei Antragstellung durch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen ausführlich über das Hochrechnungsverfahren aufgeklärt. Auf dem Rentenantragsvordruck R 100 werde der Rentenantragsteller unter Ziffer 16 über den Sachverhalt informiert. Mit diesen Ausführungen sei der Rentenantragsteller in Bezug auf das Hochrechnungsverfahren ausreichend beraten worden. Es werde eindeutig ausgeführt, dass es bei dem Hochrechnungsverfahren zu einer Abweichung der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen von den hochgerechneten Beträgen kommen könne, und dies entsprechend der Regelung in § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI bei der beantragen Rente nicht berücksichtigt werde. Dies hätte der Kläger auch ohne Weiteres den Erläuterungen zum Antrag auf Versichertenrente (Vordruck R 101) zu der entsprechenden Frage (hier: Ziffer 10.4) im Antrag auf Versichertenrente entnehmen können. Unter Ziffer 10.4 werde der Rentenantragsteller eindeutig darauf hingewiesen, dass wenn das hochgerechnete Arbeitsentgelt von dem später tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt abweiche, es dennoch grundsätzlich bei der bisherigen Berechnung bei der Altersrente verbleibe. Eine alle Aspekte und sämtliche Einzelfälle abdeckende Aufklärung über das Hochrechnungsverfahren und seine Folgen im Einzelfall in Formularen und Hinweisunterlagen sei weder möglich noch praktikabel. Der Rentenversicherungsträger müsse auch nicht von Amts wegen auf die Möglichkeit der Beantragung von Vorschüssen gemäß § 42 SGB I hinweisen. Hierbei handele es sich um keine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit. Für die Zahlung eines Rentenvorschusses gemäß § 42 SGB I sei Voraussetzung, dass im Einzelfall der Rentenanspruch dem Grunde nach bereits bestehe, nur die Höhe der zu gewährenden Leistung dürfe noch nicht feststehen. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I sei der Rentenversicherungsträger auch lediglich verpflichtet, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen, ob die Vorschussgewährung überhaupt möglich und (noch) zweckmäßig sei. Maßgeblich sei, ob das Rentenverfahren in einer "angemessenen Frist" abgeschlossen werden könne. Die Zeitspanne der "angemessenen Frist" betrage etwa vier Monate nach Eingang des Rentenantrags. Ergebe die insoweit anzustellende Prüfung nach Ablauf dieser Frist, dass die Vorschusszahlung nicht erforderlich und/oder zweckmäßig sei, komme die Gewährung eines Vorschusses nicht in Betracht. Eine möglicherweise bestehende Beratungspflicht von Amts wegen gemäß § 14 SGB I gehe jedenfalls nicht weiter als das pflichtgemäße Ermessen aus § 42 SGB I. Der Antrag auf eine Rente könne zwar bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Rentenbescheids zurückgenommen werden, jedoch betreffe dies nur den Rentenantrag insgesamt. Die Einwilligung zur Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahmen und der Rentenantrag seien als Einheit zu sehen und könnten nicht als zwei - voneinander unabhängige - Anträge betrachtet werden. Der Rentenbescheid sei bei einer Rücknahme des Rentenantrags nach den allgemeinen Korrekturvorschriften des SGB X zurückzunehmen. Die Antragsrücknahme schließe eine erneute Antragstellung nicht aus. Die Einlegung eines Widerspruchs regelmäßig mit einem Antrag auf Rücknahme des Rentenantrags gleichzusetzen und gegebenenfalls sogar diesen als einen erneuten Antrag auf Altersrente zu werten, würde das Neufeststellungsverbot des § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI ad absurdum führen. Der Rentenantragsteller hätte schließlich die Möglichkeit gehabt, auf die gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu verzichten, wenn er dafür eine Verzögerung der Feststellung der Rente in Kauf genommen hätte. Der Rentenantragsteller könne nun aber nicht, nachdem er zunächst seine Einwilligung zur Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahmen gegeben habe und damit sich den nahtlosen Übergang vom Erwerbseinkommen in seine Altersrente mit einer früheren Bescheiderteilung gesichert habe, die Einwilligung für die Hochrechnung nach Erhalt und vor dem Eintritt der Bindungswirkung des Rentenbescheids widerrufen. Denn so wie es zu den Pflichten des Versicherungsträgers gehöre, dem von ihm betreuten Versicherten zur Wahrung und Erlangung seiner Rechte nach Kräften beizustehen und die Interessen des Versicherten zu wahren, erwachse auf der anderen Seite auch dem Versicherten die Pflicht, die Interessen des Versicherungsträgers und damit auch der Versichertengemeinschaft möglichst zu wahren (unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 25. März 1971 - 5 RKn 78/68 in juris).
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Januar 2011 aufzuheben.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Gerichtsbescheid des SG vom 27. Januar 2011 sei nicht zu beanstanden und decke sich im Übrigen mit der weiteren hierzu ergangenen Rechtsprechung (Verweis auf Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. August 2008 -L 13 R 58/08-, des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Dezember 2010 -L 5 R 272/09-, des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 08. Dezember 2010 -L 6 R 244/10- und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2011 -L 31 R 1154/10-; jeweils in juris). Sämtliche Gründe der Beklagten seien nicht geeignet, die bisher vertretene und begründete Auffassung zu erschüttern. §§ 70, 194 SGB VI seien sicherlich nur dann in Ansatz zu bringen, wenn der Rentenbezieher damit einverstanden sei, lebenslänglich eine Rente entsprechend der Hochrechnung zu bekommen, also gegebenenfalls auch eine zu niedrige Leistung. Dies sei in seinem Fall, wie bereits aus dem Anschreiben zum Rentenantrag und dem weiteren Schriftverkehr hervorgehe, nicht zutreffend. Das von der Beklagten zitierte AVG sei durch das SGB (gemeint wohl SGB VI) ersetzt. Die hierauf gestützten Argumente dürften deshalb wohl kaum geeignet sein, die Berufung relevant zu stützen. Auch das von der Beklagten angeführte Urteil des BSG aus dem Jahr 1977 basiere auf den Vorschriften des AVG bzw. der RVO. Die damaligen Verhältnisse seien nicht auf die aktuelle Lage übertragbar. Die Neufeststellung sei zu damaliger Zeit mit wesentlich höherem Aufwand verbunden gewesen. Dass die Neufeststellung heute einen erheblichen Mehraufwand bedeute, könne überhaupt nicht nachvollzogen werden. In seinem Fall hätte die Rente nach bisherigen Entgelten vorläufig festgestellt und nach Eingang der tatsächlichen Entgelte durch den Arbeitgeber in der tatsächlichen Höhe festgestellt werden können. Dies erfolge mit minimalem Personalaufwand, da die Hauptarbeit durch die EDV erledigt werde. Die Vorteile einer zunächst vorläufigen Feststellung der Rente und anschließenden Feststellung in der tatsächlichen Höhe seien zum einen eine rechtzeitige Auszahlung der Rente und zum anderen die rechtssichere Feststellung der Rente in korrekter Höhe. Diese Vorgehensweise liege unstreitig im Interesse aller Beteiligten. Im Kern der Sache sollte es keinen relevanten Unterschied ausmachen, wenn anstelle der Vorausbescheinigung durch den Arbeitgeber eine Hochrechnung durch die Deutsche Rentenversicherung vorliege. Im Gegenteil dürfte die Vorausbescheinigung des Arbeitgebers in der Regel näher am tatsächlichen späteren Entgelt liegen als eine pauschalierte Hochrechnung, die auf ein ganzes Jahr vor Beginn der Hochrechnung zurückgreife. Wenn nun bereits eine Vorausbescheinigung durch den Arbeitgeber durch mehrere Urteile für nicht bindend gehalten werde, sollte dies für eine Hochrechnung um so mehr gelten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2011 die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger ab 01. Februar 2010 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der im Zeitraum vom 01. November 2009 bis 31. Januar 2010 tatsächlich gemeldeten Entgelte zu zahlen. Lediglich der Tenor der Entscheidung des Sozialgerichts war neu zu fassen.
Der Kläger hat Anspruch nach Maßgabe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, dass die Beklagte ihm die Regelaltersrente unter Berücksichtigung der in dem genannten Zeitraum tatsächlich gemeldeten Arbeitsentgelte zahlt.
Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Rechtsfolge kann nicht gemäß § 44 SGB X bestehen, denn dies setzte voraus, dass sich ergeben hätte, dass beim Erlass der angefochtenen Entscheidung das Recht unrichtig angewandt worden oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden wäre, der sich als unrichtig erweist. Dies ist hinsichtlich des Rentenbescheids vom 07. Dezember 2009 nicht der Fall. Dieser Bescheid war bei seinem Erlass rechtmäßig, soweit er bei der Berechnung der Höhe der Rente lediglich das Entgelt auf der Grundlage der Hochrechnung für die Monate November 2009 bis Januar 2010 berücksichtigt. § 70 Abs. 4 SGB VI bewirkt nämlich, dass die Berechnung der Rente ausgehend von der Hochrechnung, unabhängig von der Höhe des dann tatsächlich erzielten Entgelts, rechtmäßig ist. Gleichermaßen kann sich ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Rechtsfolge auch nicht nach Maßgabe des § 48 SGB X begründen. Dies setzte voraus, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten wäre. Die Abweichung des tatsächlich erzielten Entgelts vom hochgerechneten Entgelt ist indes wegen der Regelung des § 70 Abs. 4 SGB VI gerade keine wesentliche Änderung.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). Die Höhe der Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 3 SGB VI). Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beitrage versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VI), und zwar nach Maßgabe des § 70 SGB VI, bei vom Rentenversicherungsträger nach § 194 SGB VI errechneten Einnahmen nach Maßgabe des § 70 Abs. 4 SGB VI.
Da die Regelaltersrente des Klägers nach dem 01. Januar 2008 begann, beurteilen sich die Rechtsfolgen der Gesonderten Meldung und Hochrechnung von Arbeitsentgelt nach §§ 194 und 70 Abs. 4 SGB VI in der seit 01. Januar 2008 geltenden Fassung. Zur Sicherstellung einer beschleunigten Rentenfeststellung einer Altersrente hatte der Gesetzgeber zunächst in § 194 SGB VI (a.F., d.h. Fassung bis zum 31. Dezember 2007) den Arbeitgebern auferlegt, den Versicherten auf Verlangen das voraussichtliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ende der Beschäftigung bis zu drei Monaten im Voraus zu bescheinigen (sogenannte "Entgeltvorausbescheinigung"). Durch das "Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" (MEG II) vom 07. September 2007 wurde diese Regelung abgeschafft. Mit Wirkung ab 01. Januar 2008 trat an die Stelle der Vorausbescheinigung durch den Arbeitgeber dessen Verpflichtung zur Abgabe einer gesonderten Meldung der beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume, frühestens drei Monate vor Rentenbeginn. Den Rentenversicherungsträgern wurde auferlegt, bei Antrag auf Altersrente und Vorlage einer gesonderten Meldung im Sinne von § 194 SGB VI die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Kalendermonate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen hochzurechnen (§ 194 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Aus diesen hochgerechneten Einnahmen hat der Rentenversicherungsträger die zur Berechnung des individuellen Rentenanspruchs erforderlichen persönlichen Entgeltpunkte zu ermitteln (§ 70 Abs. 4 Satz 1 SGB VI). Weichen die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht (Satz 2).
Der Wortlaut des § 70 Abs. 4 SGB VI ist eindeutig und lässt keinen Interpretationsspielraum zu. Die Entscheidung des BSG vom 16. November 1995, B 4 RA 48/93 R (a.a.O.), die noch zu § 123 AVG ergangen ist, lässt sich auf § 70 Abs. 4 SGB VI nicht ohne weiteres übertragen. Zwar bestimmt auch § 123 AVG, für die Rentenberechnung sei ein von der Eintragung abweichendes Einkommen nicht zu berücksichtigen. Das BSG setzt sich aber in seinem genannten Urteil ausdrücklich damit auseinander, dass zwischenzeitlich an die Stelle von § 123 Abs. 1 Satz 3 AVG ergänzend und präzisierend § 70 Abs. 4 SGB VI getreten sei. Die Bestimmung, dass spätere Abweichungen des tatsächlichen gegenüber dem vom Arbeitgeber vorausbescheinigten Entgelt unbeachtlich seien, habe damit ihren systematischen Platz nunmehr im Dritten Titel "Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte" des dritten Unterabschnitts "Rentenhöhe und Rentenanpassung" im Zweiten Abschnitt "Renten", d.h. innerhalb derjenigen Normen gefunden, die inhaltlich Rentenvoraussetzungen und -höhe regelten. Die "an diese Rente" geknüpfte Maßgeblichkeit der Entgeltvorausbescheinigung sollte zudem nach der Gesetzesbegründung (zu § 69 Abs. 4 des Entwurfs, BT-Drucksache 11/4124, S. 170) deren gesamten Zahlungszeitraum erfassen und allenfalls durch den Beginn einer anderen (d. h. aufgrund eines neuen Leistungsfalls) zu zahlenden Rente auflösend bedingt sein. Hiervon abweichend gelangt das BSG sodann zu seiner Auslegung des § 123 Abs. 1 AVG nach dessen Sinn und Zweck. Vorliegend anzuwenden ist indes nicht § 123 AVG, sondern § 70 Abs. 4 SGB VI. Auch diese Vorschrift verfolgt das Ziel, dem Versicherten einen zeitlich reibungslosen Übergang vom Arbeitsentgeltbezug zum Rentenbezug zu ermöglichen. Dies wird aufgrund der seit 01. Januar 2008 geltenden Regelung des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB VI dadurch erreicht, dass der Rentenversicherungsträger die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monaten nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen errechnet (ebenso Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
Der Senat hält § 70 Abs. 4 SGB VI auch nicht für verfassungswidrig unter dem Gesichtspunkt der Beitragsäquivalenz (ebenso LSG Rheinland-Pfalz a.a.O.). Zwar führt die Vorschrift zu einer geringfügigen Abweichung zwischen den eingezahlten Beiträgen und der ausgezahlten Rentenleistung, da diese u. U. auf einer unterschiedlichen Bemessungsgrundlage beruhen. Allerdings richtet sich die Höhe einer Rente lediglich vor allem und nicht nur nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Der Grundsatz der Beitragsäquivalenz erfährt im SGB VI eine Vielzahl an Modifikationen. Die durch § 70 Abs. 4 SGB VI eintretenden Abweichungen sind vergleichsweise geringfügig, da sie lediglich einen Zeitraum von bis zu drei Monaten (§ 194 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) betreffen. Die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte machen im typischen Versicherungsleben eines Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung, so auch beim Kläger, nur einen außerordentlich geringen Teil der insgesamt erzielten Entgelte und zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten aus. Rentenanwartschaften sind zwar von Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützt. Dies gilt insbesondere insoweit, als diese auf eigenen Leistungen der Versicherten in Form einkommensbezogener Beitragszahlungen beruhen. Nichtsdestoweniger beruht das Rentenversicherungsverhältnis im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs. Dementsprechend ist auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften grundsätzlich als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG möglich. Vorliegend rechtfertigt sich diese Abweichung von der Beitragsäquivalenz durch das Interesse des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers an einer zügigen Bearbeitung der Rentenanträge im Rahmen der Massenverwaltung. Andererseits dient § 70 Abs. 4 SGB VI aber auch insbesondere den Interessen der Rentenversicherten an der umgehenden Bewilligung ihrer Rente und der Vermeidung einer Lücke bei der Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts zwischen dem Zufluss des letzten Arbeitsentgelts und der ersten Rentenzahlung. Letzterem dient die Möglichkeit der Rentenberechnung aufgrund eines hochgerechneten Entgelts. Die geringe Abweichung bei der Rentenberechnung von dem tatsächlich in den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses erzielten Entgelt, die zugunsten oder zulasten des Versicherten sich auswirken kann, erscheint durch diese Gesichtspunkte gerechtfertigt. Gleiches gilt, soweit in der unterschiedlichen Behandlung verschiedener Rentner hier ein Gleichheitsverstoß im Sinne des Art. 3 GG gesehen werden sollte. Zudem ist der Rentenantragsteller nach Maßgabe des § 194 SGB VI nicht gezwungen, die Rente aufgrund einer Hochrechnung feststellen zu lassen, sodass er durch eigenes Verhalten die Rechtsfolge des § 70 Abs. 4 SGB VI vermeiden kann.
Der Senat lässt dahingestellt, ob hiervon im vorliegenden Fall deshalb abzuweichen ist, weil der Rentenbescheid vom 07. Dezember 2009, der auf der Hochrechnung beruht, zu dem Zeitpunkt als der Kläger mit dem Widerspruch eine Zugrundelegung der tatsächlich erzielten Entgelte in dem hochgerechneten Zeitraum beantragte, noch nicht bestandskräftig war (bejahend Bayerisches Landessozialgericht a.a.O., Landessozialgericht Berlin-Brandenburg a.a.O.; im Ergebnis ebenso Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, a.a.O.; KassKomm-Polster, § 70 SGB VI Rndr. 19; a.A. wohl BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 -B 13 R 29/11 R-, nachdem ausweislich des Terminberichts Nr. 63/11 vom 13. Dezember 2011 auf diesen Gesichtspunkt nicht abgestellt wurde).
Allerdings sieht der Senat die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zur Erreichung der vom Kläger hier begehrten Rechtsfolge als gegeben an. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch greift nach den allgemeinen richterrechtlichen Grundsätzen bei einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung ein, durch welche dem Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden ist. Auf der Rechtsfolgenseite muss durch die Vornahme einer Amtshandlung des Trägers ein Zustand hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (ständige Rechtsprechung des BSG, so etwa jüngst im Urteil vom 28. September 2010 - B 1 KR 31/09 R - in juris).
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (§ 14 SGB I). Dabei trifft den Sozialversicherungsträger nicht nur die Obliegenheit, den Versicherten auf ausdrückliche entsprechende Anfrage zu beraten. Vielmehr wird eine Nebenpflicht zur Beratung auch über ausdrücklich gestellte Fragen hinaus angenommen, wenn sich der Versicherte mit einem Antrag, wie hier mit dem Antrag auf Altersrente, an den Leistungsträger wendet und sich bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und von jedem verständigen Versicherten hätten genutzt werden können. Auf naheliegende rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten muss der Sozialversicherungsträger hinweisen. Dementsprechend bestimmt auch § 115 Abs. 6 SGB VI, dass die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen sollen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Der Leistungsträger muss über die Rechtslage informieren. So ist beispielsweise die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, den Arbeitslosengeldantragsteller darauf hinzuweisen, seinen Antrag auf Arbeitslosengeld zu einem späteren Zeitpunkt zu stellen, wenn offensichtlich ist, dass diese Verschiebung für den Antragsteller vorteilhaft sein könnte (BSG, Urteil vom 05. September 2006, B 7a AL 70/05 R in juris). Nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 SGB I hat der Leistungsträger sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
Hiernach hätte die Beklagte den Kläger auf seinen bei der Beklagten am 04. November 2009 eingegangenen Antrag umfassend, klar und eindeutig über die Folgen der Erklärung zur Rentenberechnung ausgehend von den hochgerechneten beitragspflichtigen Einnahmen aufklären müssen. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil der Kläger mit dem Formularantrag R 100 unter Ziffer 10.4 nicht nur die Rente aufgrund einer Hochrechnung beantragte, sondern gleichzeitig auch bat, die Altersrente zunächst nach den vorliegenden Entgelten vorläufig festzustellen, nach Meldung der tatsächlichen Verdienste könne die Altersrente dann endgültig festgestellt werden. Daraus wird deutlich, dass dem Kläger die Konsequenzen der gesetzlichen Regelung des § 70 Abs. 4 SGB VI, die weitreichend sind, da sie den die Altersrente beantragenden Antragsteller in aller Regel bis zum Lebensende betreffen, nicht bewusst war. Der Kläger ging ausweislich seines Antrags davon aus, dass die Altersrente zunächst vorläufig festgestellt werden kann und im Anschluss daran eine endgültige Feststellung erfolgen könne. Dies sieht § 70 Abs. 4 SGB VI indessen nicht vor. Eine Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte kommt erst bei einem Wechsel in eine andere Rentenart in Betracht und damit in der Regel erst im Falle des Todes des Versicherten bei Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Hierauf hätte die Beklagte reagieren müssen, indem sie den Kläger berät und ihn darauf hinweist, welche Folgen die Berechnung der Altersrente auf der Grundlage der Hochrechnung tatsächlich hat. Mit Blick auf den Antrag hätte die Beklagte auch die Möglichkeit eines Vorschusses nach § 42 SGB I aufzeigen müssen. Dahingestellt bleiben kann, ob der Hinweis im Formularrentenantrag R 100 unter Ziffer 16 unvollständig oder zumindest teilweise unrichtig war (so Urteil des erkennenden Senats vom 13. Mai 2011 - L 4 R 3830/09 zu dem im Jahr 2001 verwandten Hinweis und wohl auch Urteil des BSG vom 12. Dezember 2011 a.a.O.), denn auf jeden Fall genügte der Hinweis im vorliegenden Fall, in dem der Kläger - auch - ausweislich seines Antrags zunächst eine vorläufige Leistung begehrte und davon ausging, dass später eine Neuberechnung erfolgen könne, nicht.
Die Beklagte hat sonach eine ihr gegenüber dem Kläger bestehende Beratungspflicht verletzt mit der Folge, dass dem Kläger ein sozialrechtlicher Nachteil entstanden ist. Der Kläger hat dargelegt, dass das tatsächlich im Zeitraum vom 01. November 2009 bis 31. Januar 2010 erzielte Arbeitsentgelt aus seiner Beschäftigung bei der GmbH nach der an die Beklagte erfolgten Meldung EUR 11.745,00 und EUR 4.998,00 betragen hat. Dies übersteigt das berücksichtigte hochgerechnete Entgelt in Höhe von EUR 9.958,00 und EUR 4.979,00, weshalb dem Kläger eine niedrigere Rente bewilligt und gezahlt wurde und wird.
Dementsprechend ist der Kläger durch die Beklagte so zu stellen, als ob er vollständig und umfassend aufgeklärt und informiert worden wäre. In diesem Fall hätte der Kläger, wie aus dem Antrag hervorgeht, entweder mit der endgültigen Rentenantragstellung zugewartet, bis das tatsächliche Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate seines Beschäftigungsverhältnisses festgestanden hätte und dieses Entgelt wäre dann der Rentenberechnung zu Grunde gelegt worden oder er hätte einen Vorschuss beantragt. Damit dass er auf Dauer eine Rente entsprechend der Hochrechnung erhält, war er nicht einverstanden. Dementsprechend war die Beklagte zu verurteilen, die Rente unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Entgelte neu zu berechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
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