Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 4800/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 892/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Stuttgart vom 26.1.2012 (S 20 AS 4800/10).
Mit Bescheid vom 8.12.2009 gewährte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1.1.2010 bis 30.6.2010 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i.H.v. 721,98 EUR (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 384,56 EUR: Alg II 359,00 EUR, Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung 25,56 EUR; Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 337,33 EUR: Kaltmiete 231,68 EUR, Heizkosten 60,71 EUR, sonstige Nebenkosten 44,94 EUR).
Auf den Widerspruch der Klägerin erließ der Beklagte den Änderungsbescheid vom 19.5.2010, mit dem er der Klägerin für den oben genannten Zeitraum monatlich 821,89 Euro, davon 437,33 EUR für Unterkunft und Heizung (Kaltmiete 331,38 EUR, Heizkosten 60,67 EUR, 67,50 EUR - 6,79 EUR für Warmwasserversorgung, und sonstige Nebenkosten 44,94 EUR) gewährte. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 7.7.2010 bewilligte er der Klägerin monatlich 832,33 EUR, wobei er nunmehr einen monatlichen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung von 36,00 EUR anstelle von 25,56 EUR ansetzte. Den darüber hinausgehenden Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 9.7.2010 zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 26.1.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Beklagte habe zu Recht die tatsächlichen Heizkosten i.H.v.77,72 EUR pro Monat nur bis zu einem Grenzwert von 67,50 EUR (abzüglich einer Warmwasserpauschale von 6,79 EUR) berücksichtigt. Trotz mehrmaliger Aufforderungen haben die Klägerin weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, aus welchen Gründen und in welcher Höhe ausnahmsweise weitere Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sein sollten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf einen höheren als den bewilligten Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 30.1.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28.2.2012 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und geltend gemacht, mit der angefochtenen Entscheidung sei nicht hinreichend geprüft worden, ob unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht die tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu übernehmen seien. Dabei habe sich das SG nicht ansatzweise mit der Frage befasst, ob ihr unter Berücksichtigung ihrer Allergie eine Kostensenkung zumutbar gewesen wäre. Dabei gehe es nicht nur um Heizkosten, sondern um die gesamten Nebenkosten. Auch sei bisher nicht geklärt, ob Hilfebedürftige, die – wie sie – unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) einen höheren Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung sowie für Kleidung und andere Dinge des täglichen Bedarfs bezogen hätten, nicht einen Vertrauensschutz besäßen, da § 21 SGB II eine unangemessene Schlechterstellung gegenüber den Vorschriften des BSHG beinhalte.
Der Beklagte hat vorgetragen, keine der Zulassungsvoraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG (SGG) liege vor.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 SGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines höheren Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung (100,00 EUR anstelle der gewährten 36,00 EUR = 64,00 EUR x 6 Monate = 384,00 EUR) und die Differenz zwischen den tatsächlichen und den angemessenen Heizkosten (77,72 EUR - 67,50 EUR = 10,22 EUR x 6 = 63,32 EUR) streitig. Damit übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 750,00 EUR, da lediglich um einen Betrag von 445,32 EUR für wiederkehrende Leistungen für sechs Monate, und nicht über ein Jahr, gestritten wird.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 und SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Eine derartige klärungsbedürftige Rechtsfrage hat die Klägerin nicht dargelegt. Eine solche ist auch nicht in der von der Klägerin aufgeworfenen Frage zu sehen, ob eine Schlechterstellung aufgrund der Regelungen des SGB II (insbesondere § 21 SGB II) gegenüber dem BSHG gegen den Vertrauensschutz verstößt. Vielmehr ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt, dass der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gehindert ist, Rechtspositionen von Berechtigten durch Gesetze zu ändern bzw. zu verschlechtern (BSG, Urt. vom 9.11.1983 – 7 RAr 11/82 – unter Hinweis auf BVerfGE 48, 403, 415 – und BSG, Urt. vom 25.11.1982 – 5b RJ 10 / 81 – in Juris). Das BSG hat keinerlei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zum ernährungsbedingten Mehrbedarf erkennen lassen (BSG, Urteil vom 10.5.2011 – B 4 AS 100/10 R – in Juris).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Einen solchen Rechtssatz hat das SG in seinem Gerichtsbescheid vom 26.1.2012 nicht aufgestellt und die Klägerin eine Divergenz zu irgendwelchen Entscheidungen der genannten Gerichte auch nicht dargetan. Eine solche ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Eine Divergenz zu irgendwelchen Entscheidungen des BSG ist nicht erkennbar, zumal schon in § 22 Abs.1 S. 1 SGB II geregelt ist, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit sie angemessen sind.
Soweit die Klägerin geltend macht, streitig seien im Klageverfahren nicht nur die Heizkosten, sondern auch sonstige Nebenkosten gewesen, ergibt sich ein diesbezüglicher substantiierter und nachvollziehbarer Vortrag im Klageverfahren nicht.
Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist weder dargetan noch erkennbar.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Stuttgart vom 26.1.2012 (S 20 AS 4800/10).
Mit Bescheid vom 8.12.2009 gewährte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1.1.2010 bis 30.6.2010 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i.H.v. 721,98 EUR (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 384,56 EUR: Alg II 359,00 EUR, Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung 25,56 EUR; Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 337,33 EUR: Kaltmiete 231,68 EUR, Heizkosten 60,71 EUR, sonstige Nebenkosten 44,94 EUR).
Auf den Widerspruch der Klägerin erließ der Beklagte den Änderungsbescheid vom 19.5.2010, mit dem er der Klägerin für den oben genannten Zeitraum monatlich 821,89 Euro, davon 437,33 EUR für Unterkunft und Heizung (Kaltmiete 331,38 EUR, Heizkosten 60,67 EUR, 67,50 EUR - 6,79 EUR für Warmwasserversorgung, und sonstige Nebenkosten 44,94 EUR) gewährte. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 7.7.2010 bewilligte er der Klägerin monatlich 832,33 EUR, wobei er nunmehr einen monatlichen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung von 36,00 EUR anstelle von 25,56 EUR ansetzte. Den darüber hinausgehenden Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 9.7.2010 zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 26.1.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Beklagte habe zu Recht die tatsächlichen Heizkosten i.H.v.77,72 EUR pro Monat nur bis zu einem Grenzwert von 67,50 EUR (abzüglich einer Warmwasserpauschale von 6,79 EUR) berücksichtigt. Trotz mehrmaliger Aufforderungen haben die Klägerin weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, aus welchen Gründen und in welcher Höhe ausnahmsweise weitere Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sein sollten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf einen höheren als den bewilligten Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 30.1.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28.2.2012 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und geltend gemacht, mit der angefochtenen Entscheidung sei nicht hinreichend geprüft worden, ob unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht die tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu übernehmen seien. Dabei habe sich das SG nicht ansatzweise mit der Frage befasst, ob ihr unter Berücksichtigung ihrer Allergie eine Kostensenkung zumutbar gewesen wäre. Dabei gehe es nicht nur um Heizkosten, sondern um die gesamten Nebenkosten. Auch sei bisher nicht geklärt, ob Hilfebedürftige, die – wie sie – unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) einen höheren Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung sowie für Kleidung und andere Dinge des täglichen Bedarfs bezogen hätten, nicht einen Vertrauensschutz besäßen, da § 21 SGB II eine unangemessene Schlechterstellung gegenüber den Vorschriften des BSHG beinhalte.
Der Beklagte hat vorgetragen, keine der Zulassungsvoraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG (SGG) liege vor.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 SGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines höheren Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung (100,00 EUR anstelle der gewährten 36,00 EUR = 64,00 EUR x 6 Monate = 384,00 EUR) und die Differenz zwischen den tatsächlichen und den angemessenen Heizkosten (77,72 EUR - 67,50 EUR = 10,22 EUR x 6 = 63,32 EUR) streitig. Damit übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 750,00 EUR, da lediglich um einen Betrag von 445,32 EUR für wiederkehrende Leistungen für sechs Monate, und nicht über ein Jahr, gestritten wird.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 und SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Eine derartige klärungsbedürftige Rechtsfrage hat die Klägerin nicht dargelegt. Eine solche ist auch nicht in der von der Klägerin aufgeworfenen Frage zu sehen, ob eine Schlechterstellung aufgrund der Regelungen des SGB II (insbesondere § 21 SGB II) gegenüber dem BSHG gegen den Vertrauensschutz verstößt. Vielmehr ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt, dass der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gehindert ist, Rechtspositionen von Berechtigten durch Gesetze zu ändern bzw. zu verschlechtern (BSG, Urt. vom 9.11.1983 – 7 RAr 11/82 – unter Hinweis auf BVerfGE 48, 403, 415 – und BSG, Urt. vom 25.11.1982 – 5b RJ 10 / 81 – in Juris). Das BSG hat keinerlei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zum ernährungsbedingten Mehrbedarf erkennen lassen (BSG, Urteil vom 10.5.2011 – B 4 AS 100/10 R – in Juris).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Einen solchen Rechtssatz hat das SG in seinem Gerichtsbescheid vom 26.1.2012 nicht aufgestellt und die Klägerin eine Divergenz zu irgendwelchen Entscheidungen der genannten Gerichte auch nicht dargetan. Eine solche ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Eine Divergenz zu irgendwelchen Entscheidungen des BSG ist nicht erkennbar, zumal schon in § 22 Abs.1 S. 1 SGB II geregelt ist, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit sie angemessen sind.
Soweit die Klägerin geltend macht, streitig seien im Klageverfahren nicht nur die Heizkosten, sondern auch sonstige Nebenkosten gewesen, ergibt sich ein diesbezüglicher substantiierter und nachvollziehbarer Vortrag im Klageverfahren nicht.
Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist weder dargetan noch erkennbar.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
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