L 7 SO 1142/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 1133/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1142/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. März 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, Kosten für ein Fachkundebuch Elektrotechnik, eine Fachzeitung und eine Technikerschule Elektrotechnik und Mechatronik zu übernehmen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Der vor dem SG gestellte Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung war wegen bereits bestehender anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Während der Rechtshängigkeit ist ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig (Sperrwirkung). Das ergibt sich § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Während der Rechtshängigkeit kann die Sache danach nicht anderweitig anhängig gemacht werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 94 Rdnr. 7 m.w.N.).

Der Antragsteller hatte bereits mit Schreiben vom 15. Januar 2012 den Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Gewährung von Taschengeld und der Kostenübernahme für ein Fachkundebuch Elektrotechnik, eine Fachzeitung und eine Technikerschule Elektrotechnik und Mechatronik beantragt. Das Verfahren wurde vor dem SG unter dem Az. S 11 SO 1014/12 ER geführt. Das Beschwerdeverfahren ist noch vor dem Senat anhängig unter dem Az. L 7 SO 1141/12 ER-B. Noch ehe das SG über den unter dem Az. S 11 SO 1014/12 ER geführten Antrag entscheiden konnte (Entscheidung erfolgte durch Beschluss vom 9. März 2012), stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Februar 2012 den hier streitgegenständlichen Antrag (Az. des SG S 11 SO 1133/12 ER), mit dem er wiederum die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Kostenübernahme für ein Fachkundebuch Elektrotechnik, eine Fachzeitung und eine Technikerschule Elektrotechnik und Mechatronik begehrt. Die Streitgegenstände des früheren - jetzt noch im Beschwerdeverfahren anhängigen - Verfahrens und des jetzigen Begehrens sind mithin identisch, so dass die aus § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG folgende Sperrwirkung eingreift.
Rechtskraft
Aus
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