Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 1222/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4765/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. September 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Teilaufhebung der ihm bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007 und die Pflicht zur Erstattung eines Betrages von EUR 12.818,21.
Der am 1943 geborene Kläger war nach einer Ausbildung zum Maler in diesem Beruf, später als Kraft- und Busfahrer und Werkstatthelfer, zuletzt seit 1996 als Hausmeister beschäftigt. Ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung vom April 2000 blieb ebenso erfolglos (Bescheid vom 12. Juli 2000, Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2001, Rücknahme der zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage S 13 RJ 896/01 im März 2001) wie ein solcher vom Juli 2001 (Bescheid vom 11. September 2001,Widerspruchsbescheid vom 01. Juli 2002, klagabweisender Gerichtsbescheid des SG vom 18. Februar 2004 - S 13 RJ 2519/02).
Am 22. April 2003 beantragte der Kläger formlos Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Der Formantrag wurde am 21. Januar 2004 unterschrieben; er enthält am Ende den Satz, es sei bekannt, unter welchen Voraussetzungen eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch genommen werden könne. Durch Bescheid vom 26. Februar 2004 bewilligte die Beklagte die beantragte Rente ab 01. März 2003 mit einem anfänglichen Bruttobetrag von EUR 1.000,55, netto EUR 921,01; ab 01. Juli 2003 erhöhte sich der Bruttobetrag auf EUR 1.011,00, netto EUR 927,09; ab 01. April 2004 änderte sich der Nettobetrag auf EUR 918,49. Der Bescheid enthält auf S. 03 den Hinweis: "Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten; Die Altersrente kann sich bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen, sofern durch das erzielte Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Zum Einkommen in diesem Sinne zählen: Arbeitsentgelt (Bruttoverdienst aus Beschäftigung), Arbeitseinkommen (Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit) sowie vergleichbares Einkommen (z.B. Entschädigungen für Abgeordnete, Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis). Die Hinzuverdienstgrenze beträgt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, das sind bei Beginn der laufenden Zahlung EUR 345,00. Änderungen der Bezugsgröße erfolgen zum 01.01. eines Jahres. Es besteht bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung, uns die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bzw. den Bezug von vergleichbarem Einkommen in entsprechender Höhe unverzüglich mitzuteilen. Die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen ergibt sich aus der Anlage 19". In Anlage 19 S. 02 heißt es u.a.: "Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt für die Rente wegen Alters in Höhe der Vollrente ein Siebtel der maßgebenden Bezugsgröße - EUR 345,00".
Im April 2009 wurde der Beklagten durch Datenabgleich bekannt, der Kläger erziele Einkommen. Die D. AG & Co. KG aA, B., bescheinigte unter dem 27. April 2009, dass in den Monaten Februar und März 2005 ein Bruttoentgelt von jeweils EUR 370,48 und von April 2005 bis Februar 2008 durchgängig ein Bruttoentgelt von jeweils EUR 365,00 erzielt worden sei, jeweils im Monat Juli von EUR 383,90. Auf Anforderung reichte der Kläger Entgeltabrechnungen einer seit Mai 2003 bei der N. h. services GmbH, B. L., bestehenden Beschäftigung ein, in welcher er von Mai 2004 bis zum Austritt mit 31. Januar 2005 ein Bruttoentgelt von wechselnd EUR 366,27 und EUR 370,48 erzielt hatte.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Teilaufhebung des Bescheids vom 26. Februar 2004 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zeit vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007 und Rückforderung von EUR 12.818,21 an. Von Mai 2003 bis April 2004 habe das erzielte Entgelt unter der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze der Vollrente gelegen. Im Mai 2004 und Juni 2004 sei die Hinzuverdienstgrenze zulässig bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze überschritten gewesen (zweimaliges Überschreiten erlaubt). Vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007 sei jedoch die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente von EUR 345,00 bzw. EUR 350,00 unzulässig überschritten worden, sodass für diese Monate nur eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente zustehe. Ab 01. Januar 2008 betrage die Hinzuverdienstgrenze der Vollrente EUR 400,00, die beim Entgelt von monatlich EUR 365,00 eingehalten sei. Durch das unzulässige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze habe der Kläger Einkommen erzielt, das zur Rentenminderung führe. Aufgrund der Auflagen und Vorbehalte im Rentenbescheid vom 26. Februar 2004 habe der Kläger gewusst, dass das Überschreiten der zulässigen Hinzuverdienstgrenze zur Rentenminderung oder zum Wegfall der Altersrente führe, auch seien die Hinzuverdienstgrenzen bekannt gewesen. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB X seien somit für die Zeit vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007 erfüllt. Gemäß beigefügter Berechnung ergebe sich eine zu erstattende Überzahlung von EUR 12.818,21. Der Kläger äußerte sich im Anhörungsverfahren nicht.
Durch Bescheid vom 13. Juli 2009 hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 26. Februar 2004 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB X für den Zeitraum der wesentlichen Änderung der Verhältnisse, also vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007 auf, gewährte für diesen Zeitraum eine Altersrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente und forderte die entstandene Überzahlung von EUR 12.818,21 gemäß § 50 SGB X zurück. Beigefügt war nochmals eine Aufstellung der erzielten Entgelte, welche die Hinzuverdienstgrenzen überschritten hätten.
Der Kläger erhob Widerspruch. Die Aufhebung und Rückforderung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X erfordere, dass der Betroffene einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht nachgekommen sei bzw. Bösgläubigkeit. Sicher habe er, der Kläger, den Rentenbescheid tatsächlich gelesen. Er habe freilich die im Bescheid verzeichnete Hinzuverdienstgrenze in Höhe von EUR 345,00 monatlich mit der Verdienstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung assoziiert und deshalb angenommen, dass er im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung hinzuverdienen dürfe, was einem durchschnittlich informierten Bürger auch durchaus verständlich und plausibel erscheinen möge. Der Rentenbescheid habe keine Hinweise darauf enthalten, dass die Hinzuverdienstgrenze nicht mit der Verdienstgrenze einer geringfügigen Beschäftigung übereinstimme. Es wäre problemlos möglich und sinnvoll gewesen, einen solchen Hinweis in den Rentenbescheid aufzunehmen. Dies dränge sich eigentlich auf. Inzwischen hätten die Rentenversicherungsträger die Problematik erkannt und den Gesetzgeber zu einer entsprechenden Änderung veranlasst. Es sei in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen zu gleichartigen Überzahlungen gekommen. Dann aber dürfe ihm, dem Kläger, nicht grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Soweit die Aufhebung und Rückforderung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt werde, sei zu beachten, dass die zu Unrecht bezogene Sozialleistung und das Einkommen, das zu deren Wegfall geführt habe, deckungsgleich sein müsse. Er wäre einverstanden, eine Rückforderung auf der Grundlage der Summe der monatlichen Verdienste, die die Hinzuverdienstgrenze tatsächlich überschritten hätten, zu akzeptieren.
Nachdem die Beklagte nach erneuter Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 18. November 2009 den Bescheid vom 26. Februar 2004 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X für den Zeitraum der Änderung, d.h. vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007, aufgehoben und die entstandene Überzahlung von EUR 12.818,21 zurückgefordert hatte und für den Zeitraum nur noch eine Altersrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente leistete, erließ der Widerspruchsausschuss der Beklagten den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 15. März 2010. Es verbleibe dabei, dass vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007 die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente von EUR 345,00 bzw. EUR 350,00 unzulässig überschritten worden sei. Die Aufhebung werde auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X gestützt. Sofern in atypischen Fällen ein Ermessen auszuüben sei, sei dies entsprechend gewürdigt und geprüft worden. Ein atypischer Fall liege nicht vor.
Mit der am 22. März 2010 zum SG erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Es treffe zu, dass der Rentenbescheid vom 26. Februar 2004 Hinweise zu den Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten enthalten habe. Es sei dabei zu verbleiben, dass er entschuldbar davon ausgegangen sei, im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung hinzuverdienen zu dürfen. Mithin liege keine grobe Fahrlässigkeit vor. Es sei auch nochmals darauf hinzuweisen, dass es in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen zu Überzahlungen gekommen sei, weil eine offenkundige Gefahr der Verwechslung zwischen Hinzuverdienstgrenze und Geringfügigkeitsgrenze bestanden habe, was zur Gesetzesänderung veranlasst habe.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegen.
Durch Urteil vom 21. September 2010 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe den Bescheid vom 26. Februar 2004 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von EUR 12.818,21 aufheben dürfen, weil der Kläger nach Erlass des Bescheids Einkommen erzielt habe, das sich gemäß § 34 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf die Höhe der Rente ausgewirkt habe. Wegen des die Hinzuverdienstgrenze überschreitenden Einkommens habe vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007 Anspruch nur auf eine Rente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente bestanden. Der Kläger sei auch seiner Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht gegenüber der Beklagten nicht nachgekommen. Auch wenn später, wie der Kläger zutreffend vorbringe, der Gesetzgeber eine Vereinheitlichung der Hinzuverdienstgrenze und der Geringfügigkeitsgrenze herbeigeführt habe, könne aufgrund der eindeutigen Hinweise im Rentenbescheid grobe Fahrlässigkeit nicht verneint werden. Der zu erstattende Betrag sei mit EUR 12.818,21 zutreffend berechnet.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 11. Oktober 2010 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung verbleibt er dabei, er sei entschuldbar davon ausgegangen, dass er eine Beschäftigung oder Tätigkeit nur anzeigen müsse, wenn das Einkommen die im täglichen Leben allgemein bekannte "Geringfügigkeitsgrenze" (Anführungszeichen im Original) übersteige. Demgemäß habe er nicht grob fahrlässig seine Mitteilungspflichten verletzt. Es sei nochmals entschuldigend zu berücksichtigen, dass es einer nicht unerheblichen Zahl von Rentenempfängern nicht gelungen sei, sachlich zu differenzieren, und es daher in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen zu Überzahlungen gekommen sei. Indem die Rentenversicherungsträger ihre Hinweise verbessert hätten, hätten sie eingeräumt, dass die früheren Hinweistexte nicht ausreichend gewesen seien.
Der Kläger beantragt sachgerecht gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. September 2010 sowie den Bescheid vom 18. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und auf mehrere ergangene Urteile in vergleichbaren Fällen, die ihre Auffassung stützten.
Der Senatsberichterstatter hat am 15. September 2011 den Sachverhalt mit den Beteiligten erörtert. Diese haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über welche der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Der Beschwerdewert von EUR 500,00 (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) ist überschritten; auch handelt es sich um Leistungen für mehr als die Dauer eines Jahres (Abs. 1 Satz 2). Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG vom 21. September 2010 ist nicht zu beanstanden. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 18. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2010 ist rechtmäßig. Die Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen als Vollrente war für die Zeit vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007 aufzuheben. Dem Kläger stand für diesen Zeitraum nur eine Altersrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente zu. Ein überzahlter Betrag von EUR 12.818,21 ist zu erstatten.
Streitgegenstand ist vorliegend nur der Bescheid vom 18. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2010. Mit dem Bescheid vom 18. November 2009 änderte die Beklagte während des bereits laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 13. Juli 2009 den Bescheid vom 13. Juli 2009, der ebenfalls die teilweise Aufhebung der dem Kläger mit Bescheid vom 26. Februar 2004 bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007 und die Pflicht zur Erstattung eines Betrags in Höhe von EUR 12.818,21 betraf, insoweit ab, als die Aufhebung nunmehr allein auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X gestützt wurde. Der Bescheid vom 18. November 2009 ersetzte damit den Bescheid vom 13. Juli 2009, er trat an dessen Stelle. Der Bescheid vom 18. November 2009 wurde gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Über diesen Bescheid hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 15. März 2010 auch entschieden.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - hier der Rentenbescheid vom 26. Februar 2004 - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit (1.) die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, (2.) der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderung der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, (3.) nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder (4.) der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich - zugunsten oder zu Lasten des Betroffenen - auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (vgl. Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 09. August 2001 - B 11 AL 17/01 R - SozR 3-4300 § 119 Nr. 4). Nach Abs. 4 der Vorschrift gilt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend; danach muss die Behörde den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, zurücknehmen. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
Gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist mit Wirkung zum 01. Juli 2004 eine wesentliche Änderung eingetreten. Denn der Kläger bezog vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007 Arbeitseinkommen, das die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente wegen Alters überschritt.
Nach § 34 Abs. 2 SGB VI besteht ein Anspruch auf Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs. 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Die Hinzuverdienstgrenze betrug nach § 34 Abs. 3 SGB VI in der seit 01. April 2003 bis 31. Juli 2007 geltenden Fassung des zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) (1.) bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, (2.) bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von a) einem Drittel der Vollrente das 23,3fache, b) der Hälfte der Vollrente das 17,5fache, c) zwei Dritteln der Vollrente das 11,7fache des aktuellen Rentenwertes (§ 68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.
Ausgehend von einer monatlichen Bezugsgröße (vgl. § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV-) von EUR 2.415,00 in den Jahren 2004 und 2005 sowie EUR 2.450,00 in den Jahren 2006 und 2007 betrug ein Siebtel hiervon EUR 345,00 bzw. EUR 350,00 für eine Vollrente. Diese Grenzen wurden in den Beschäftigungen des Klägers bei N. h. services GmbH von Mai 2004 bis Januar 2005 und bei D. AG & Co. KG aA von Februar 2005 bis Dezember 2007 überschritten. Da ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze "im Laufe" eines Kalenderjahres (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) bis zur Höhe dieser Grenze außer Betracht zu bleiben hat, hat die Beklagte in zutreffender chronologischer Vorgehensweise (vgl. BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 -B 8 KN 3/06 R- und vom 26. Juni 2008 -B 13 R 119/07 R- jeweils in Juris) die ersten beiden Monate Mai und Juni 2004 von der Aufhebung und Rückforderung ausgenommen. In der Zeit vom 01. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2007 bestand der Anspruch auf Altersrente jedoch jeweils nur in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente, deren Hinzuverdienstgrenze (bis 30. Juni 2007: EUR 865,50; ab 01. Juli 2007: EUR 870,13) jeweils eingehalten wurde.
Die Beklagte durfte die Bewilligung auch vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse am 01. Juli 2004 teilweise aufheben, weil zumindest die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X gegeben sind. Der Kläger ist zumindest seiner durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse im Sinne der zitierten Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X jedenfalls grob fahrlässig nicht nachgekommen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dabei ist die Außerachtlassung von klaren und eindeutigen Hinweisen in einem Bescheid grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Hinweise nicht verstanden hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 20. September 1977 - 8/12 RKg 8/76 - BSGE 44, 264 = SozR 5870 § 13 Nr. 2). Der Rentenbescheid vom 26. Februar 2004 hat auf S. 03 des Bescheids und in Anlage 19 klare und eindeutige Hinweise auf die Hinzuverdienstgrenzen sowie auf die gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Aufnahme einer Beschäftigung mit einem monatlichen Hinzuverdienst von mehr als EUR 345,00 enthalten. Aufgrund dieser Hinweise, deren Lektüre der Kläger letztlich auch nicht zu bestreiten vermocht hat, war eindeutig und unmissverständlich vor Augen geführt, dass das Erzielen von Hinzuverdienst über der Hinzuverdienstgrenze von EUR 345,00 im Monat der Beklagten mitzuteilen ist. Anzeichen, dass der Kläger nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand den Hinweis nicht hätte verstehen können, sind nicht ersichtlich.
Mit seinem in den Mittelpunkt gerückten Vorbringen, er habe ohne grobe Fahrlässigkeit die im Bescheid betragsmäßig genannte Hinzuverdienstgrenze von EUR 345,00 mit der Geringfügigkeitsgrenze von damals EUR 400,00 verwechseln dürfen, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Im Antragsformular und im Rentenbescheid vom 26. Februar 2004 sind keinerlei Hinweise auf eine Geringfügigkeitsgrenze enthalten. Stets ist nur von einer Hinzuverdienstgrenze die Rede. Einen Ansatzpunkt für eine Verwechslung gibt es also nicht. An der Einschätzung, dass insoweit zumindest grobe Fahrlässigkeit zu bejahen ist, ändert sich auch dadurch nichts, dass durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 08. April 2008 (BGBl. I S. 681) mit Wirkung ab 01. Januar 2008 die Hinzuverdienstgrenze und die Geringfügigkeitsgrenze angeglichen worden sind und dies auf die Beobachtung zurückgeführt worden sein mag, dass der vom Kläger geltend gemachte Irrtum auch in anderen Fällen beobachtet worden sei. Die hier - noch - geltende Hinzuverdienstgrenze von EUR 345,00 war jedoch klar beziffert, ohne dass ein Hinweis auf die Geringfügigkeitsgrenze einen Irrtum hätte befördern können. Ein grob fahrlässiges Verhalten wird nicht durch den Umstand nur leicht fahrlässig, dass es von vielen Personen an den Tag gelegt wird; insoweit kann nichts anderes als etwa im Straßenverkehr gelten (vgl. das im Verfahren mehrmals zitierte Urteil des Bayerischen LSG vom 11. März 2010 - L 14 R 190/09 - in Juris; ähnlich schon Senatsurteil vom 11. Mai 2007 - L 4 R 6254/06 - nicht veröffentlicht).
Ein atypischer Fall, der die Beklagte verpflichtet hätte, Ermessen auszuüben, ob nicht teilweise von der dem Kläger ungünstigen Aufhebung abgesehen werden kann, ist vorliegend nicht gegeben. Sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen von Aufhebung und Erstattungspflicht sind erfüllt. Die Reduzierung des Rentenanspruchs und die Härte der Rückzahlung bedingen keine atypische Fallgestaltung. Ein Mitverschulden der Beklagten an der Überzahlung ist in keiner Weise gegeben.
Die einjährige "Handlungsfrist" nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten. Die Beklagte hatte vor April 2009 keine Kenntnis von dem vom Kläger erzielten Einkommen. Der erste Aufhebungsbescheid ist nach ordnungsgemäßer vorheriger Anhörung (vgl. § 24 Abs. 1 SGB X) bereits am 13. Juli 2009 ergangen, der diesen Bescheid ersetzende Bescheid datiert vom 18. November 2009.
Da die Beklagte zu Recht die Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Juli 2004 teilweise aufgehoben hat, ist der Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Rentenzahlungen zu erstatten. Der gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstattende Betrag ist mit EUR 12.818,21 richtig berechnet. Insoweit wird auf die den Anhörungsschreiben vom 18. Juni 2009 und 09. Oktober 2009 und den Bescheiden vom 13. Juli 2009 und 18. November 2009 beigefügten Berechnungen Bezug genommen. Einwände sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Teilaufhebung der ihm bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007 und die Pflicht zur Erstattung eines Betrages von EUR 12.818,21.
Der am 1943 geborene Kläger war nach einer Ausbildung zum Maler in diesem Beruf, später als Kraft- und Busfahrer und Werkstatthelfer, zuletzt seit 1996 als Hausmeister beschäftigt. Ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung vom April 2000 blieb ebenso erfolglos (Bescheid vom 12. Juli 2000, Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2001, Rücknahme der zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage S 13 RJ 896/01 im März 2001) wie ein solcher vom Juli 2001 (Bescheid vom 11. September 2001,Widerspruchsbescheid vom 01. Juli 2002, klagabweisender Gerichtsbescheid des SG vom 18. Februar 2004 - S 13 RJ 2519/02).
Am 22. April 2003 beantragte der Kläger formlos Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Der Formantrag wurde am 21. Januar 2004 unterschrieben; er enthält am Ende den Satz, es sei bekannt, unter welchen Voraussetzungen eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch genommen werden könne. Durch Bescheid vom 26. Februar 2004 bewilligte die Beklagte die beantragte Rente ab 01. März 2003 mit einem anfänglichen Bruttobetrag von EUR 1.000,55, netto EUR 921,01; ab 01. Juli 2003 erhöhte sich der Bruttobetrag auf EUR 1.011,00, netto EUR 927,09; ab 01. April 2004 änderte sich der Nettobetrag auf EUR 918,49. Der Bescheid enthält auf S. 03 den Hinweis: "Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten; Die Altersrente kann sich bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen, sofern durch das erzielte Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Zum Einkommen in diesem Sinne zählen: Arbeitsentgelt (Bruttoverdienst aus Beschäftigung), Arbeitseinkommen (Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit) sowie vergleichbares Einkommen (z.B. Entschädigungen für Abgeordnete, Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis). Die Hinzuverdienstgrenze beträgt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, das sind bei Beginn der laufenden Zahlung EUR 345,00. Änderungen der Bezugsgröße erfolgen zum 01.01. eines Jahres. Es besteht bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung, uns die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bzw. den Bezug von vergleichbarem Einkommen in entsprechender Höhe unverzüglich mitzuteilen. Die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen ergibt sich aus der Anlage 19". In Anlage 19 S. 02 heißt es u.a.: "Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt für die Rente wegen Alters in Höhe der Vollrente ein Siebtel der maßgebenden Bezugsgröße - EUR 345,00".
Im April 2009 wurde der Beklagten durch Datenabgleich bekannt, der Kläger erziele Einkommen. Die D. AG & Co. KG aA, B., bescheinigte unter dem 27. April 2009, dass in den Monaten Februar und März 2005 ein Bruttoentgelt von jeweils EUR 370,48 und von April 2005 bis Februar 2008 durchgängig ein Bruttoentgelt von jeweils EUR 365,00 erzielt worden sei, jeweils im Monat Juli von EUR 383,90. Auf Anforderung reichte der Kläger Entgeltabrechnungen einer seit Mai 2003 bei der N. h. services GmbH, B. L., bestehenden Beschäftigung ein, in welcher er von Mai 2004 bis zum Austritt mit 31. Januar 2005 ein Bruttoentgelt von wechselnd EUR 366,27 und EUR 370,48 erzielt hatte.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Teilaufhebung des Bescheids vom 26. Februar 2004 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zeit vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007 und Rückforderung von EUR 12.818,21 an. Von Mai 2003 bis April 2004 habe das erzielte Entgelt unter der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze der Vollrente gelegen. Im Mai 2004 und Juni 2004 sei die Hinzuverdienstgrenze zulässig bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze überschritten gewesen (zweimaliges Überschreiten erlaubt). Vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007 sei jedoch die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente von EUR 345,00 bzw. EUR 350,00 unzulässig überschritten worden, sodass für diese Monate nur eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente zustehe. Ab 01. Januar 2008 betrage die Hinzuverdienstgrenze der Vollrente EUR 400,00, die beim Entgelt von monatlich EUR 365,00 eingehalten sei. Durch das unzulässige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze habe der Kläger Einkommen erzielt, das zur Rentenminderung führe. Aufgrund der Auflagen und Vorbehalte im Rentenbescheid vom 26. Februar 2004 habe der Kläger gewusst, dass das Überschreiten der zulässigen Hinzuverdienstgrenze zur Rentenminderung oder zum Wegfall der Altersrente führe, auch seien die Hinzuverdienstgrenzen bekannt gewesen. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB X seien somit für die Zeit vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007 erfüllt. Gemäß beigefügter Berechnung ergebe sich eine zu erstattende Überzahlung von EUR 12.818,21. Der Kläger äußerte sich im Anhörungsverfahren nicht.
Durch Bescheid vom 13. Juli 2009 hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 26. Februar 2004 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB X für den Zeitraum der wesentlichen Änderung der Verhältnisse, also vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007 auf, gewährte für diesen Zeitraum eine Altersrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente und forderte die entstandene Überzahlung von EUR 12.818,21 gemäß § 50 SGB X zurück. Beigefügt war nochmals eine Aufstellung der erzielten Entgelte, welche die Hinzuverdienstgrenzen überschritten hätten.
Der Kläger erhob Widerspruch. Die Aufhebung und Rückforderung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X erfordere, dass der Betroffene einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht nachgekommen sei bzw. Bösgläubigkeit. Sicher habe er, der Kläger, den Rentenbescheid tatsächlich gelesen. Er habe freilich die im Bescheid verzeichnete Hinzuverdienstgrenze in Höhe von EUR 345,00 monatlich mit der Verdienstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung assoziiert und deshalb angenommen, dass er im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung hinzuverdienen dürfe, was einem durchschnittlich informierten Bürger auch durchaus verständlich und plausibel erscheinen möge. Der Rentenbescheid habe keine Hinweise darauf enthalten, dass die Hinzuverdienstgrenze nicht mit der Verdienstgrenze einer geringfügigen Beschäftigung übereinstimme. Es wäre problemlos möglich und sinnvoll gewesen, einen solchen Hinweis in den Rentenbescheid aufzunehmen. Dies dränge sich eigentlich auf. Inzwischen hätten die Rentenversicherungsträger die Problematik erkannt und den Gesetzgeber zu einer entsprechenden Änderung veranlasst. Es sei in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen zu gleichartigen Überzahlungen gekommen. Dann aber dürfe ihm, dem Kläger, nicht grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Soweit die Aufhebung und Rückforderung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt werde, sei zu beachten, dass die zu Unrecht bezogene Sozialleistung und das Einkommen, das zu deren Wegfall geführt habe, deckungsgleich sein müsse. Er wäre einverstanden, eine Rückforderung auf der Grundlage der Summe der monatlichen Verdienste, die die Hinzuverdienstgrenze tatsächlich überschritten hätten, zu akzeptieren.
Nachdem die Beklagte nach erneuter Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 18. November 2009 den Bescheid vom 26. Februar 2004 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X für den Zeitraum der Änderung, d.h. vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007, aufgehoben und die entstandene Überzahlung von EUR 12.818,21 zurückgefordert hatte und für den Zeitraum nur noch eine Altersrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente leistete, erließ der Widerspruchsausschuss der Beklagten den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 15. März 2010. Es verbleibe dabei, dass vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007 die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente von EUR 345,00 bzw. EUR 350,00 unzulässig überschritten worden sei. Die Aufhebung werde auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X gestützt. Sofern in atypischen Fällen ein Ermessen auszuüben sei, sei dies entsprechend gewürdigt und geprüft worden. Ein atypischer Fall liege nicht vor.
Mit der am 22. März 2010 zum SG erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Es treffe zu, dass der Rentenbescheid vom 26. Februar 2004 Hinweise zu den Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten enthalten habe. Es sei dabei zu verbleiben, dass er entschuldbar davon ausgegangen sei, im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung hinzuverdienen zu dürfen. Mithin liege keine grobe Fahrlässigkeit vor. Es sei auch nochmals darauf hinzuweisen, dass es in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen zu Überzahlungen gekommen sei, weil eine offenkundige Gefahr der Verwechslung zwischen Hinzuverdienstgrenze und Geringfügigkeitsgrenze bestanden habe, was zur Gesetzesänderung veranlasst habe.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegen.
Durch Urteil vom 21. September 2010 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe den Bescheid vom 26. Februar 2004 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von EUR 12.818,21 aufheben dürfen, weil der Kläger nach Erlass des Bescheids Einkommen erzielt habe, das sich gemäß § 34 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf die Höhe der Rente ausgewirkt habe. Wegen des die Hinzuverdienstgrenze überschreitenden Einkommens habe vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007 Anspruch nur auf eine Rente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente bestanden. Der Kläger sei auch seiner Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht gegenüber der Beklagten nicht nachgekommen. Auch wenn später, wie der Kläger zutreffend vorbringe, der Gesetzgeber eine Vereinheitlichung der Hinzuverdienstgrenze und der Geringfügigkeitsgrenze herbeigeführt habe, könne aufgrund der eindeutigen Hinweise im Rentenbescheid grobe Fahrlässigkeit nicht verneint werden. Der zu erstattende Betrag sei mit EUR 12.818,21 zutreffend berechnet.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 11. Oktober 2010 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung verbleibt er dabei, er sei entschuldbar davon ausgegangen, dass er eine Beschäftigung oder Tätigkeit nur anzeigen müsse, wenn das Einkommen die im täglichen Leben allgemein bekannte "Geringfügigkeitsgrenze" (Anführungszeichen im Original) übersteige. Demgemäß habe er nicht grob fahrlässig seine Mitteilungspflichten verletzt. Es sei nochmals entschuldigend zu berücksichtigen, dass es einer nicht unerheblichen Zahl von Rentenempfängern nicht gelungen sei, sachlich zu differenzieren, und es daher in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen zu Überzahlungen gekommen sei. Indem die Rentenversicherungsträger ihre Hinweise verbessert hätten, hätten sie eingeräumt, dass die früheren Hinweistexte nicht ausreichend gewesen seien.
Der Kläger beantragt sachgerecht gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. September 2010 sowie den Bescheid vom 18. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und auf mehrere ergangene Urteile in vergleichbaren Fällen, die ihre Auffassung stützten.
Der Senatsberichterstatter hat am 15. September 2011 den Sachverhalt mit den Beteiligten erörtert. Diese haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über welche der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Der Beschwerdewert von EUR 500,00 (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) ist überschritten; auch handelt es sich um Leistungen für mehr als die Dauer eines Jahres (Abs. 1 Satz 2). Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG vom 21. September 2010 ist nicht zu beanstanden. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 18. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2010 ist rechtmäßig. Die Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen als Vollrente war für die Zeit vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007 aufzuheben. Dem Kläger stand für diesen Zeitraum nur eine Altersrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente zu. Ein überzahlter Betrag von EUR 12.818,21 ist zu erstatten.
Streitgegenstand ist vorliegend nur der Bescheid vom 18. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2010. Mit dem Bescheid vom 18. November 2009 änderte die Beklagte während des bereits laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 13. Juli 2009 den Bescheid vom 13. Juli 2009, der ebenfalls die teilweise Aufhebung der dem Kläger mit Bescheid vom 26. Februar 2004 bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007 und die Pflicht zur Erstattung eines Betrags in Höhe von EUR 12.818,21 betraf, insoweit ab, als die Aufhebung nunmehr allein auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X gestützt wurde. Der Bescheid vom 18. November 2009 ersetzte damit den Bescheid vom 13. Juli 2009, er trat an dessen Stelle. Der Bescheid vom 18. November 2009 wurde gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Über diesen Bescheid hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 15. März 2010 auch entschieden.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - hier der Rentenbescheid vom 26. Februar 2004 - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit (1.) die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, (2.) der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderung der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, (3.) nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder (4.) der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich - zugunsten oder zu Lasten des Betroffenen - auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (vgl. Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 09. August 2001 - B 11 AL 17/01 R - SozR 3-4300 § 119 Nr. 4). Nach Abs. 4 der Vorschrift gilt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend; danach muss die Behörde den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, zurücknehmen. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
Gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist mit Wirkung zum 01. Juli 2004 eine wesentliche Änderung eingetreten. Denn der Kläger bezog vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007 Arbeitseinkommen, das die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente wegen Alters überschritt.
Nach § 34 Abs. 2 SGB VI besteht ein Anspruch auf Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs. 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Die Hinzuverdienstgrenze betrug nach § 34 Abs. 3 SGB VI in der seit 01. April 2003 bis 31. Juli 2007 geltenden Fassung des zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) (1.) bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, (2.) bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von a) einem Drittel der Vollrente das 23,3fache, b) der Hälfte der Vollrente das 17,5fache, c) zwei Dritteln der Vollrente das 11,7fache des aktuellen Rentenwertes (§ 68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.
Ausgehend von einer monatlichen Bezugsgröße (vgl. § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV-) von EUR 2.415,00 in den Jahren 2004 und 2005 sowie EUR 2.450,00 in den Jahren 2006 und 2007 betrug ein Siebtel hiervon EUR 345,00 bzw. EUR 350,00 für eine Vollrente. Diese Grenzen wurden in den Beschäftigungen des Klägers bei N. h. services GmbH von Mai 2004 bis Januar 2005 und bei D. AG & Co. KG aA von Februar 2005 bis Dezember 2007 überschritten. Da ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze "im Laufe" eines Kalenderjahres (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) bis zur Höhe dieser Grenze außer Betracht zu bleiben hat, hat die Beklagte in zutreffender chronologischer Vorgehensweise (vgl. BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 -B 8 KN 3/06 R- und vom 26. Juni 2008 -B 13 R 119/07 R- jeweils in Juris) die ersten beiden Monate Mai und Juni 2004 von der Aufhebung und Rückforderung ausgenommen. In der Zeit vom 01. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2007 bestand der Anspruch auf Altersrente jedoch jeweils nur in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente, deren Hinzuverdienstgrenze (bis 30. Juni 2007: EUR 865,50; ab 01. Juli 2007: EUR 870,13) jeweils eingehalten wurde.
Die Beklagte durfte die Bewilligung auch vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse am 01. Juli 2004 teilweise aufheben, weil zumindest die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X gegeben sind. Der Kläger ist zumindest seiner durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse im Sinne der zitierten Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X jedenfalls grob fahrlässig nicht nachgekommen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dabei ist die Außerachtlassung von klaren und eindeutigen Hinweisen in einem Bescheid grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Hinweise nicht verstanden hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 20. September 1977 - 8/12 RKg 8/76 - BSGE 44, 264 = SozR 5870 § 13 Nr. 2). Der Rentenbescheid vom 26. Februar 2004 hat auf S. 03 des Bescheids und in Anlage 19 klare und eindeutige Hinweise auf die Hinzuverdienstgrenzen sowie auf die gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Aufnahme einer Beschäftigung mit einem monatlichen Hinzuverdienst von mehr als EUR 345,00 enthalten. Aufgrund dieser Hinweise, deren Lektüre der Kläger letztlich auch nicht zu bestreiten vermocht hat, war eindeutig und unmissverständlich vor Augen geführt, dass das Erzielen von Hinzuverdienst über der Hinzuverdienstgrenze von EUR 345,00 im Monat der Beklagten mitzuteilen ist. Anzeichen, dass der Kläger nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand den Hinweis nicht hätte verstehen können, sind nicht ersichtlich.
Mit seinem in den Mittelpunkt gerückten Vorbringen, er habe ohne grobe Fahrlässigkeit die im Bescheid betragsmäßig genannte Hinzuverdienstgrenze von EUR 345,00 mit der Geringfügigkeitsgrenze von damals EUR 400,00 verwechseln dürfen, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Im Antragsformular und im Rentenbescheid vom 26. Februar 2004 sind keinerlei Hinweise auf eine Geringfügigkeitsgrenze enthalten. Stets ist nur von einer Hinzuverdienstgrenze die Rede. Einen Ansatzpunkt für eine Verwechslung gibt es also nicht. An der Einschätzung, dass insoweit zumindest grobe Fahrlässigkeit zu bejahen ist, ändert sich auch dadurch nichts, dass durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 08. April 2008 (BGBl. I S. 681) mit Wirkung ab 01. Januar 2008 die Hinzuverdienstgrenze und die Geringfügigkeitsgrenze angeglichen worden sind und dies auf die Beobachtung zurückgeführt worden sein mag, dass der vom Kläger geltend gemachte Irrtum auch in anderen Fällen beobachtet worden sei. Die hier - noch - geltende Hinzuverdienstgrenze von EUR 345,00 war jedoch klar beziffert, ohne dass ein Hinweis auf die Geringfügigkeitsgrenze einen Irrtum hätte befördern können. Ein grob fahrlässiges Verhalten wird nicht durch den Umstand nur leicht fahrlässig, dass es von vielen Personen an den Tag gelegt wird; insoweit kann nichts anderes als etwa im Straßenverkehr gelten (vgl. das im Verfahren mehrmals zitierte Urteil des Bayerischen LSG vom 11. März 2010 - L 14 R 190/09 - in Juris; ähnlich schon Senatsurteil vom 11. Mai 2007 - L 4 R 6254/06 - nicht veröffentlicht).
Ein atypischer Fall, der die Beklagte verpflichtet hätte, Ermessen auszuüben, ob nicht teilweise von der dem Kläger ungünstigen Aufhebung abgesehen werden kann, ist vorliegend nicht gegeben. Sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen von Aufhebung und Erstattungspflicht sind erfüllt. Die Reduzierung des Rentenanspruchs und die Härte der Rückzahlung bedingen keine atypische Fallgestaltung. Ein Mitverschulden der Beklagten an der Überzahlung ist in keiner Weise gegeben.
Die einjährige "Handlungsfrist" nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten. Die Beklagte hatte vor April 2009 keine Kenntnis von dem vom Kläger erzielten Einkommen. Der erste Aufhebungsbescheid ist nach ordnungsgemäßer vorheriger Anhörung (vgl. § 24 Abs. 1 SGB X) bereits am 13. Juli 2009 ergangen, der diesen Bescheid ersetzende Bescheid datiert vom 18. November 2009.
Da die Beklagte zu Recht die Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Juli 2004 teilweise aufgehoben hat, ist der Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Rentenzahlungen zu erstatten. Der gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstattende Betrag ist mit EUR 12.818,21 richtig berechnet. Insoweit wird auf die den Anhörungsschreiben vom 18. Juni 2009 und 09. Oktober 2009 und den Bescheiden vom 13. Juli 2009 und 18. November 2009 beigefügten Berechnungen Bezug genommen. Einwände sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Rechtskraft
Aus
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