Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 AS 6825/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3197/11 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Klageverfahrens und des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (B 14 AS 35/11 B).
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind neben der Höhe der an den Kläger gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zahlreiche weitere Punkte streitig.
Der 1960 geborene Kläger bezog von dem früheren Jobcenter Stuttgart, dem Rechtsvorgänger der beklagten Stadt Stuttgart (im Folgenden einheitlich: Beklagter) seit Juni 2005 laufende Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Hieraus haben sich zwischen den Beteiligten bereits in der Vergangenheit zahlreiche Rechtsstreitigkeiten entwickelt.
Wegen verschiedener Obliegenheitsverletzungen des Klägers senkte der Beklagte im Jahr 2008 mehrfach die maßgebende Regelleistung ab, mit Bescheid vom 10.03.2008 um monatlich 30 v.H. für den Zeitraum vom 01.05. bis 31.07.2008, mit Bescheid vom 10.06.2008 um monatlich 10 v.H. für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.10.2008 (wegen Nichterscheinens zu den Meldeterminen am 05. und 19.05.2008), mit weiterem Bescheid vom 10.06.2008 um monatlich 60 v.H. für die Zeit vom 01.08. bis 31.10.2008 (wegen Abbruchs einer Arbeitsgelegenheit bei der Caritas Stuttgart am 11.02.2008) und mit Bescheid vom 17.07.2008 um monatlich 20 v.H. für die Zeit vom 01.09. bis 30.11.2008. Gegen die beiden Bescheide vom 10.06.2008 (nicht aber gegen die Bescheide vom 10.03. und 17.07.2008) legte der Kläger Widersprüche ein, die der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 28.07.2008 (W 01311/08) und 29.07.2008 (W 01320/08) zurückwies.
Mit Bescheid vom 07.10.2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.01.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 742,41 EUR für den Monat Oktober 2008 (sich zusammensetzend aus der Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 707,41 EUR abzüglich eines Minderungsbetrags aufgrund von Sanktionen in Höhe von 316,00 EUR), 988,41 EUR für den Monat November 2008 (Regelleistung von 351,00 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 707,41 EUR abzüglich Minderung von 70,00 EUR), sowie jeweils 1.058,41 EUR für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 (Regelleistung von 351,00 EUR zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 707,41 EUR).
Der Kläger hat am 13.10.2008 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, mit der er begehrt hat, den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II ab Oktober 2008 zu bewilligen und die Leistungen in Zukunft für längere Zeitabschnitte als zwei Monate zu bewilligen und jeweils rechtzeitig zu gewähren. Außerdem hat er eine gerichtliche Festlegung derart begehrt, dass zukünftig für ihn nicht mehr die Außenstelle Stammheim des Beklagten, sondern die Außenstelle Feuerbach zuständig sein solle. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei ihm ein Bewilligungsbescheid für den laufenden Zeitraum noch nicht zugegangen gewesen. Der Beklagte bearbeite grundsätzlich seine Anträge zu spät sowie erst nach mehrmaligem Nachfragen.
Mit Bescheiden vom 02.02. und 21.04.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2009 sowie mit Bescheid vom 28.07.2009 für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010.
Am 24.03.2009 hat der Kläger seine Klage wegen "Untätigkeit, Schikane und Verstoßes gegen den Datenschutz" erweitert. Der Beklagte solle "die ausgesprochenen Sanktionen" zurücknehmen, die bis dato zu wenig gezahlten Leistungen verzinst auszahlen und die ihm "hierdurch" entstandenen Kosten erstatten. Der Datenschutzbeauftragte des Landes Baden-Württemberg solle beauftragt werden, beim Beklagten die "Missstände in Bezug auf Daten, Datenverarbeitung und Datenweitergabe an Dritte zu prüfen und Abhilfe der Mängel zu schaffen". Teilweise habe er weder Bescheide noch Widerspruchsbescheide des Beklagten erhalten. Im Zusammenhang mit einem Wechsel seines Girokontos im Oktober 2008 seien ihm Mahngebühren entstanden, die der Beklagte zu erstatten habe. Seit Anfang 2009 erhalte er regelmäßig Werbeanrufe für Fremdfinanzierungsprodukte; der Anrufer habe ihm auf seine Nachfrage mitgeteilt, seine nicht veröffentlichte Telefonnummer von einem "Unternehmen zur Vermittlung von Arbeitspersonal" erhalten zu haben. Der Beklagte habe darüber hinaus seinen Weiterbewilligungsantrag vom Juli 2009 nicht bearbeitet.
Am 20.08.2009 hat das SG dem Kläger unter näherem Hinweis auf die Vorschrift des § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Frist von zwei Wochen gesetzt, sein (erweitertes) Klagebegehren zu bezeichnen und mitzuteilen, wogegen genau sich seine Klage richte. Außerdem hat ihn das SG darauf hingewiesen, dass sich seine ursprüngliche Klage erledigt habe und die Klageerweiterung nicht sachdienlich sein dürfte.
Hierauf hat der Kläger mit Telefax vom 04.09.2009 mitgeteilt, bereits alle erforderlichen Unterlagen bei Klageerhebung eingereicht zu haben.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei insgesamt unzulässig. Soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten begehre, ihm für die Zeit ab dem 01.10.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, habe der Beklagte bereits mit Bescheid vom 07.10.2008 SGB II-Leistungen gewährt. Insoweit sei der Kläger nicht mehr beschwert. Darauf, ob ihm der entsprechende Bewilligungsbescheid zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vorgelegen habe, komme es nicht an. Soweit der Kläger begehre, die Zuständigkeit einer anderen Außenstelle des Beklagten festzustellen, mangele es bereits am Vorliegen eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG. Darüber hinaus sei schon nicht im Ansatz erkennbar, dass dem Kläger möglicherweise ein subjektiv-öffentliches Recht auf Änderung der örtlichen Verwaltungszuständigkeit zustehe. Diese richte sich nämlich nach § 36 SGB II i.V.m. 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II. Mögliche Schwierigkeiten seitens des Klägers im Umgang mit den Bediensteten des Beklagten seien im Wege der Dienstaufsicht zu klären. Den staatlichen Gerichten sei es jedenfalls prinzipiell untersagt, in die staatliche Verwaltungsbinnenstruktur einzugreifen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 36 SGB II i.V.m. mit den internen Ausführungsbestimmungen des Beklagten bestünden nicht. Soweit der Kläger begehre, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm zukünftig Leistungen nach dem SGB II für einen längeren Zeitraum als zwei Monate zu bewilligen, könne er gegen die jeweiligen Bewilligungsbescheide mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vorgehen, um einen anderen Bewilligungszeitraum zu erreichen. Diese Klageart sei hier vorrangig. Eine Umdeutung dieses Feststellungsbegehrens in eine Fortsetzungsfeststellungsklage - bezogen auf den Bewilligungsbescheid vom 07.10.2008 - komme nicht in Betracht, da ihm kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite stehe. Insoweit habe der Beklagte nämlich dem Kläger mit Bewilligungsbescheiden vom 02.02. und 28.07.2009 jeweils Leistungen für den Soll-Zeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II von 6 Monaten erbracht. Soweit der Kläger begehre festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm zukünftig Leistungen nach dem SGB II monatlich im Voraus und rechtzeitig zu erbringen, sei er gleichfalls auf Rechtschutz gegen die jeweiligen Bewilligungsbescheide bzw. auf die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes zu verweisen. Davon abgesehen komme eine Leistungserbringung monatlich im Voraus bei Beginn eines neuen Bewilligungszeitraumes nur dann in Betracht, wenn der Hilfebedürftige rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag stelle. Soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten begehre, ihm unter Abänderung der ergangenen Bescheide für den Zeitraum vom 01.05. bis 30.11.2008 sowie 01.03. bis 31.05.2009 jeweils ohne sanktionsbedingte Kürzung Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen zu gewähren, die nachzuzahlenden Beträge in gesetzlicher Höhe zu verzinsen sowie ihm die durch die Kürzungen entstandenen Kosten als Schadensersatz zu erstatten, habe er dieses Vorbringen erst nach Erhebung der Klage geltend gemacht; die insoweit geänderte Klage sei sowohl wegen fehlender Einwilligung des Beklagten als auch wegen fehlender Sachdienlichkeit nicht zulässig. Die Klageänderung sei deshalb nicht sachdienlich, weil der Kläger insoweit einen völlig neuen, zusätzlichen Streitstoff in das Verfahren eingeführt habe, der mit dem ursprünglichen Begehren in keinerlei innerem Zusammenhang stehe. Vor diesem Hintergrund würde die Zulassung des erweiterten Begehrens die Entscheidung über den ursprünglichen Prozessstoff verzögern. Im Übrigen habe bereits das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Verfahren L 8 AS 3482/08 ER-B mit Verfügung vom 24.11.2008 darauf hingewiesen, dass die Absenkungsbescheide vom 10.03., 10.06. und 17.07.2008 bestandskräftig geworden sein dürften. Darüber hinaus fehle für das Begehren des Klägers, den Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Baden-Württemberg zu beauftragen, beim Beklagten die Einhaltung der Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz zu überprüfen, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach § 27 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz vermöge sich der Kläger nämlich auch ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe selbst an den Landesdatenschutzbeauftragten zu wenden. Soweit in dem Vorbringen des Klägers vom 24.11.2009 eine Klageerweiterung zu sehen sei, sei die Änderung der Klage mangels Einwilligung des Beklagten und aufgrund fehlender Sachdienlichkeit ebenfalls unzulässig. Darüber hinaus sei der Kläger mit diesem Vorbringen auch gemäß § 106a Abs. 3 SGG präkludiert, weil andernfalls die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde. Jedenfalls ergäben sich nach Lage der Akten und Würdigung aller Umstände keinerlei Anzeichen für ein schikanöses Verhalten des Beklagten oder eine gezielte Untätigkeit gegenüber dem Kläger.
Gegen den am 17.12.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.01.2010 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Der im Gerichtsbescheid enthaltene Tatbestand sei in Teilen fehlerhaft und entspreche nicht den Tatsachen. Außerdem hat der Kläger darauf hingewiesen, er habe zeitig, nämlich bereits am 24.12.2009, einen Folgeantrag beim JobCenter Stammheim eingereicht und bisher noch keine Nachricht erhalten. Dieser "unbedarften" Arbeitsweise in der Bearbeitung von Anträgen, Widersprüchen, schriftlich eingereichten Reklamationen oder Beschwerden an das JobCenter müsse "Abhilfe" geschaffen werden.
Der Beklagte war der Berufung entgegengetreten. Er hatte ausgeführt, soweit der Kläger nunmehr versuche, eine weitere Klageerweiterung in Bezug auf den Weiterbewilligungsantrag mit Wirkung ab 01.02.2010 zu erreichen, willige er - der Beklagte - auch in eine solche Erweiterung nicht ein. Im Übrigen habe er mit Bescheid vom 25.01.2010 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.02. bis 31.07.2010 vorläufig bewilligt.
Die Berufung des Klägers hat der erkennende Senat mit Urteil vom 14.07.2010 zurückgewiesen. In dem Urteil hat der Senat die Revision nicht zugelassen. Zu dem ersten Antrag des Klägers, den Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen ab Oktober 2008 zu verurteilen, hat der Senat ausgeführt, der Kläger habe den Bewilligungsbescheid vom 07.10.2008 nicht mit Widerspruch angefochten, sodass seine Bestandskraft dem Klagebegehren entgegenstehe. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe jenes Urteils, das beiden Beteiligten bekannt ist, verwiesen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (B 14 AS 35/11 B) eingelegt. In jenem Beschwerdeverfahren hat er - durch einen beigeordneten Prozessbevollmächtigten vertreten - auch Ausführungen zur Sache gemacht. Er hat hierbei vorgetragen, es treffe zwar zu, dass er den Bescheid vom 07.10.2008 nicht ausdrücklich mit Widerspruch angefochten. Jedoch habe er in der maßgeblichen Widerspruchsfrist - am 13.10.2008 - Klage erhoben. In einer solchen Klage liege gleichzeitig ein Widerspruch. Insofern habe das Klageverfahren ausgesetzt werden müssen, bis das Widerspruchsverfahren durchgeführt gewesen sei. Ferner hat der Kläger gerügt, er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass seine Feststellungsanträge wegen des Vorrangs von Leistungs- oder Gestaltungsklagen für unzulässig erachtet würden; hätte er dies gewusst, hätte er die Anträge umformuliert. Letztlich hat er vorgetragen, das SG und das LSG hätten nicht ausreichend aufgeklärt, ob die Bescheide vom 10.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. und 29.07.2008 bestandskräftig seien, da nicht feststehe, wann ihm diese Widerspruchsbescheide zugegangen seien.
Mit Beschluss vom 07. 07.2011 hat das BSG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Urteil des Senats vom 14.07.2010 wegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Gehörsverletzung habe darin gelegen, dass der Senat einem kurz vor dem 14.07.2010 gestellten Terminsverlegungsantrag des Klägers nicht nachgekommen sei, ohne ihn zuvor darauf hingewiesen zu haben, dass er zur Begründung ärztliche Unterlagen vorlegen solle, was er nicht getan hatte.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2012 sein Begehren eingeschränkt.
Er beantragt noch,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2009 aufzuheben sowie 1. den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 01. Oktober 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren und 2. den Beklagten unter Aufhebung seiner Absenkungsbescheide vom 10. März 2008, 10. Juni 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. und 29. Juli 2008, und vom 17. Juli 2008 sowie unter Abänderung der Bewilligungsbescheide vom 10. März 2008, 10. Juli 2008, 17. Juli 2008, und 07. Oktober 2008 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01. Mai. bis 30. November 2008 jeweils ohne sanktionsbedingte Kürzung Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, die nachzuzahlenden Beträge in gesetzlicher Höhe zu verzinsen sowie ihm die durch die Kürzung entstandenen Kosten als Schadenersatz zu erstatten, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen.
Der Beklagte beantragt erneut,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf sein Vorbringen in dem ersten Berufungsverfahren.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angegriffene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das SG die Klage des Klägers abgewiesen.
1. Die Klage hatte zunächst die aus Sicht des Klägers bestehende Untätigkeit des Beklagten - bezogen auf den Leistungszeitraum ab 01.10.2008 - zum Gegenstand (§ 88 Abs. 1 SGG). Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 07.10.2008 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.01.2009 bewilligt hatte, hat der Kläger bei sachdienlicher Auslegung (§ 123 SGG) im weiteren Klageverfahren u. a. begehrt, den Beklagten unter Abänderung dieses Bescheides zu verurteilen, ihm höhere Leistungen (auch) für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.01.2009 zu bewilligen, ggfs. hat er auch für diesen Bewilligungszeitraum schon begehrt, dass ihm Leistungen für einen längeren Zeitraum als nur bis Januar 2009 (vier Monate). Einen solchen Antrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2012 ausdrücklich gestellt.
a) Der Senat lässt erneut offen, ob diese Änderung der Klage - wie das SG gemeint hatte - nicht als sachdienlich im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG anzusehen ist.
b) Es ist nämlich daran festzuhalten, dass diesem Begehren die Bestandskraft des Bescheids vom 07.10.2008 entgegensteht, wie der Senat in dem Urteil vom 14.07.2010 ausgeführt hat. Zwar trifft der Vortrag des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu, dass eine Klagerhebung auch als Widerspruchseinlegung ausgelegt werden kann und das Gericht dann ggfs. verpflichtet ist, das Klageverfahren nach § 114 Abs. 2 SGG auszusetzen. Jedoch hatte der Kläger, als er am 13.10.2008 Klage erhob, den angegriffenen Bescheid vom 07.10.2008 nach seinen Angaben noch nicht erhalten, dieser war also noch nicht wirksam geworden. Auch hatte er in der Klageschrift ausdrücklich Untätigkeit gerügt. Die Klage konnte daher nicht auch als Widerspruch ausgelegt werden. Der nächste Schriftsatz des Klägers, der zur Akte des SG gelangt ist, datierte vom 17.03.2009. Zu diesem Zeitpunkt war die Widerspruchsfrist gegen den Bescheid vom 07.10.2008, den der Kläger - wenn nicht auch unmittelbar von dem Beklagten - spätestens durch gerichtliche Übermittlung mit dem Schriftsatz des Beklagten vom 10.12.2008 erhalten und der eine zutreffende Widerspruchsbelehrung enthalten hatte, bereits abgelaufen. Auch dieses Schreiben musste außerdem nicht als Widerspruch ausgelegt werden, nachdem der Kläger darin überwiegend erneut zur Verfahrensdauer beim Beklagten und zu den Sanktionsbescheiden aus dem Sommer 2008 vortrug und inhaltlich lediglich die Dauer der Bewilligung von nur vier Monaten rügte.
c) Selbst wenn der Bescheid vom 07.10.2008 bei der Entscheidung des SG noch nicht bestandskräftig gewesen sein sollte, so war die Klage insoweit gleichwohl abzuweisen.
aa) Soweit der Kläger für den Bewilligungszeitraum höhere Leistungen begehrt hat, nämlich Leistungen ohne Minderung wegen vorangegangener Sanktionen, gilt:
Ansprüche auf höhere Leistungen für Oktober und November 2008 konnte der Kläger auch in der Sache nicht geltend machen. Der Grund für die Absenkung der Regelleistung an den Kläger im Oktober 2008 um EUR 316,00 und im November 2008 um EUR 70,00 lag in den Sanktionsbescheiden vom 10.06.2008 (Absenkung um 60 % für August bis Oktober) und vom 17.07.2008 (Absenkung um 20 % für September bis November). Diese Sanktionsbescheide waren aber bestandskräftig. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.06.2008 hatte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2008 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Klage nicht erhoben. Gegen den Bescheid vom 17.07.2008 hatte der Kläger nicht einmal Widerspruch eingelegt. Wenn der Kläger nunmehr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BSG angedeutet hat, er habe diesen Widerspruchsbescheid nicht erhalten, kann der Senat dem nicht folgen. Ein Rücklauf der Widerspruchsbescheide wegen Unzustellbarkeit ist nicht dokumentiert. Bereits in dem Eilverfahren L 12 AS 3482/08 ER-B war der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 24.11.2008 darauf hingewiesen worden, dass eine Klagerhebung gegen den einen und eine Widerspruchseinlegung gegen den anderen Sanktionsbescheid nicht dokumentiert sei, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass diese Bescheide bestandskräftig seien. Dieses Schreiben war dem Kläger am 26.11.2008 zugestellt worden. Hierauf hat der Kläger inhaltlich nicht reagiert. Wenn aber die Sanktionsbescheide bestandskräftig waren, musste sie der Beklagte bei Erlass des Bewilligungsbescheids vom 07.10.2008 vollziehen. Da die eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 SGB II a.F. und die andere wegen Meldeversäumnissen nach § 31 Abs. 2 SGB II a.F. verhängt worden war, bestanden auch gegen die Addition beider Sanktionsbeträge im Oktober 2008 auf zusammen 80 % keine Bedenken. Dies ist heute in § 32 Abs. 2 Satz 1 SGB II n.F. ausdrücklich festgelegt, hat aber, nachdem die neue Vorschrift nur klarstellende Funktion haben sollte (BT-Drs. 17/3404, S. 112), bereits zuvor gegolten.
bb) Soweit der Kläger auch für die Zeit ab Oktober 2008 schon einen längeren Bewilligungsabschnitt begehrt hat als vier Monate, bestand auch darauf kein Anspruch. Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II a.F. "sollen" die Leistungen nach dem SGB II für jeweils sechs Monate im Voraus erbracht werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Falle des Klägers zunächst noch kürzere Bewilligungsabschnitte für sachgerecht gehalten hat, weil noch verschiedene Minderungen wegen Sanktionen umzusetzen waren.
2. Nachdem der Kläger seine Feststellungsanträge im Hinblick auf die Zuständigkeit einer bestimmten Außenstelle des Beklagten für ihn, seinen Antrag, den Landesdatenschutzbeauftragten einzuschalten, und auch etwaige Anträge betreffend Bewilligungsabschnitte nach Januar 2009 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28.03.2012 nicht aufrechterhalten hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesen Punkten.
3. Zu dem unter Nr. 2 aufgeführten Antrag des Klägers betreffend ältere Sanktionsbescheide und Nachzahlungen für die Sanktionszeiträume ist Folgendes auszuführen:
Soweit der Kläger mit dieser nachträglichen Klageerweiterung Nachzahlungen auf Grund von Minderungen für Oktober und November 2008 begehrt hat, war dieser Punkt bereits unter dem ersten Klagantrag enthalten, unter dem sich der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid vom 07.10.2008 wandte, denn dieser hatte die Minderungen für die beiden Monate umgesetzt. Für eine isolierte Nachzahlungsklage wegen der Minderungsbeträge bestand daneben kein Raum.
Soweit der Kläger weitere Sanktionsbescheide und Leistungsansprüche aus der Zeit vor Oktober 2008 in das Verfahren eingeführt hat, hat das SG diese Klageerweiterung zutreffend nicht nach § 99 Abs. 1 SGG als zulässig angesehen. Der Beklagte hat auf ausdrückliche Nachfrage des SG nicht in die Klageänderung eingewilligt. Diese Klageänderung war auch nicht als sachdienlich anzusehen, nachdem der Kläger frühere Zeiträume und ältere Bescheide, von deren Bestandskraft auszugehen ist, in das Verfahren einführen wollte. Insoweit wäre der Kläger, wenn diese Bescheide schon bestandskräftig waren, zunächst auf ein Überprüfungsverfahren bei dem Beklagten zu verweisen gewesen.
4. Der Senat konnte wie geschehen in der Sache entscheiden. Dem Hilfsantrag des Klägers, das Verfahren auszusetzen, war nicht zu entsprechen. Eine Aussetzung kommt nach § 114 SGG grundsätzlich nur in Betracht, wenn die sozialgerichtliche Entscheidung von einer vorgreiflichen Entscheidung in anderen Verfahren abhängt. Ansonsten kann das Gericht das Verfahren nach § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG zur Heilung von Verfahrens- oder Formfehlern aussetzen. Solche Fehler sind hier nicht ersichtlich. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2012 zur Sache vorgetragen und dadurch rechtliches Gehör erhalten. Ihm war auch keine Gelegenheit zu weiterer Stellungnahme zu geben, nachdem in der Verhandlung keine bislang nicht bekannten Gesichtspunkte erörtert worden sind.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hinsichtlich der vor dem Bundessozialgericht angefallenen außergerichtlichen Kosten des Klägers berücksichtigt der Senat, dass die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hatte.
6. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten des Klageverfahrens und des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (B 14 AS 35/11 B).
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind neben der Höhe der an den Kläger gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zahlreiche weitere Punkte streitig.
Der 1960 geborene Kläger bezog von dem früheren Jobcenter Stuttgart, dem Rechtsvorgänger der beklagten Stadt Stuttgart (im Folgenden einheitlich: Beklagter) seit Juni 2005 laufende Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Hieraus haben sich zwischen den Beteiligten bereits in der Vergangenheit zahlreiche Rechtsstreitigkeiten entwickelt.
Wegen verschiedener Obliegenheitsverletzungen des Klägers senkte der Beklagte im Jahr 2008 mehrfach die maßgebende Regelleistung ab, mit Bescheid vom 10.03.2008 um monatlich 30 v.H. für den Zeitraum vom 01.05. bis 31.07.2008, mit Bescheid vom 10.06.2008 um monatlich 10 v.H. für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.10.2008 (wegen Nichterscheinens zu den Meldeterminen am 05. und 19.05.2008), mit weiterem Bescheid vom 10.06.2008 um monatlich 60 v.H. für die Zeit vom 01.08. bis 31.10.2008 (wegen Abbruchs einer Arbeitsgelegenheit bei der Caritas Stuttgart am 11.02.2008) und mit Bescheid vom 17.07.2008 um monatlich 20 v.H. für die Zeit vom 01.09. bis 30.11.2008. Gegen die beiden Bescheide vom 10.06.2008 (nicht aber gegen die Bescheide vom 10.03. und 17.07.2008) legte der Kläger Widersprüche ein, die der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 28.07.2008 (W 01311/08) und 29.07.2008 (W 01320/08) zurückwies.
Mit Bescheid vom 07.10.2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.01.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 742,41 EUR für den Monat Oktober 2008 (sich zusammensetzend aus der Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 707,41 EUR abzüglich eines Minderungsbetrags aufgrund von Sanktionen in Höhe von 316,00 EUR), 988,41 EUR für den Monat November 2008 (Regelleistung von 351,00 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 707,41 EUR abzüglich Minderung von 70,00 EUR), sowie jeweils 1.058,41 EUR für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 (Regelleistung von 351,00 EUR zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 707,41 EUR).
Der Kläger hat am 13.10.2008 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, mit der er begehrt hat, den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II ab Oktober 2008 zu bewilligen und die Leistungen in Zukunft für längere Zeitabschnitte als zwei Monate zu bewilligen und jeweils rechtzeitig zu gewähren. Außerdem hat er eine gerichtliche Festlegung derart begehrt, dass zukünftig für ihn nicht mehr die Außenstelle Stammheim des Beklagten, sondern die Außenstelle Feuerbach zuständig sein solle. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei ihm ein Bewilligungsbescheid für den laufenden Zeitraum noch nicht zugegangen gewesen. Der Beklagte bearbeite grundsätzlich seine Anträge zu spät sowie erst nach mehrmaligem Nachfragen.
Mit Bescheiden vom 02.02. und 21.04.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2009 sowie mit Bescheid vom 28.07.2009 für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010.
Am 24.03.2009 hat der Kläger seine Klage wegen "Untätigkeit, Schikane und Verstoßes gegen den Datenschutz" erweitert. Der Beklagte solle "die ausgesprochenen Sanktionen" zurücknehmen, die bis dato zu wenig gezahlten Leistungen verzinst auszahlen und die ihm "hierdurch" entstandenen Kosten erstatten. Der Datenschutzbeauftragte des Landes Baden-Württemberg solle beauftragt werden, beim Beklagten die "Missstände in Bezug auf Daten, Datenverarbeitung und Datenweitergabe an Dritte zu prüfen und Abhilfe der Mängel zu schaffen". Teilweise habe er weder Bescheide noch Widerspruchsbescheide des Beklagten erhalten. Im Zusammenhang mit einem Wechsel seines Girokontos im Oktober 2008 seien ihm Mahngebühren entstanden, die der Beklagte zu erstatten habe. Seit Anfang 2009 erhalte er regelmäßig Werbeanrufe für Fremdfinanzierungsprodukte; der Anrufer habe ihm auf seine Nachfrage mitgeteilt, seine nicht veröffentlichte Telefonnummer von einem "Unternehmen zur Vermittlung von Arbeitspersonal" erhalten zu haben. Der Beklagte habe darüber hinaus seinen Weiterbewilligungsantrag vom Juli 2009 nicht bearbeitet.
Am 20.08.2009 hat das SG dem Kläger unter näherem Hinweis auf die Vorschrift des § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Frist von zwei Wochen gesetzt, sein (erweitertes) Klagebegehren zu bezeichnen und mitzuteilen, wogegen genau sich seine Klage richte. Außerdem hat ihn das SG darauf hingewiesen, dass sich seine ursprüngliche Klage erledigt habe und die Klageerweiterung nicht sachdienlich sein dürfte.
Hierauf hat der Kläger mit Telefax vom 04.09.2009 mitgeteilt, bereits alle erforderlichen Unterlagen bei Klageerhebung eingereicht zu haben.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei insgesamt unzulässig. Soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten begehre, ihm für die Zeit ab dem 01.10.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, habe der Beklagte bereits mit Bescheid vom 07.10.2008 SGB II-Leistungen gewährt. Insoweit sei der Kläger nicht mehr beschwert. Darauf, ob ihm der entsprechende Bewilligungsbescheid zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vorgelegen habe, komme es nicht an. Soweit der Kläger begehre, die Zuständigkeit einer anderen Außenstelle des Beklagten festzustellen, mangele es bereits am Vorliegen eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG. Darüber hinaus sei schon nicht im Ansatz erkennbar, dass dem Kläger möglicherweise ein subjektiv-öffentliches Recht auf Änderung der örtlichen Verwaltungszuständigkeit zustehe. Diese richte sich nämlich nach § 36 SGB II i.V.m. 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II. Mögliche Schwierigkeiten seitens des Klägers im Umgang mit den Bediensteten des Beklagten seien im Wege der Dienstaufsicht zu klären. Den staatlichen Gerichten sei es jedenfalls prinzipiell untersagt, in die staatliche Verwaltungsbinnenstruktur einzugreifen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 36 SGB II i.V.m. mit den internen Ausführungsbestimmungen des Beklagten bestünden nicht. Soweit der Kläger begehre, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm zukünftig Leistungen nach dem SGB II für einen längeren Zeitraum als zwei Monate zu bewilligen, könne er gegen die jeweiligen Bewilligungsbescheide mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vorgehen, um einen anderen Bewilligungszeitraum zu erreichen. Diese Klageart sei hier vorrangig. Eine Umdeutung dieses Feststellungsbegehrens in eine Fortsetzungsfeststellungsklage - bezogen auf den Bewilligungsbescheid vom 07.10.2008 - komme nicht in Betracht, da ihm kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite stehe. Insoweit habe der Beklagte nämlich dem Kläger mit Bewilligungsbescheiden vom 02.02. und 28.07.2009 jeweils Leistungen für den Soll-Zeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II von 6 Monaten erbracht. Soweit der Kläger begehre festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm zukünftig Leistungen nach dem SGB II monatlich im Voraus und rechtzeitig zu erbringen, sei er gleichfalls auf Rechtschutz gegen die jeweiligen Bewilligungsbescheide bzw. auf die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes zu verweisen. Davon abgesehen komme eine Leistungserbringung monatlich im Voraus bei Beginn eines neuen Bewilligungszeitraumes nur dann in Betracht, wenn der Hilfebedürftige rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag stelle. Soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten begehre, ihm unter Abänderung der ergangenen Bescheide für den Zeitraum vom 01.05. bis 30.11.2008 sowie 01.03. bis 31.05.2009 jeweils ohne sanktionsbedingte Kürzung Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen zu gewähren, die nachzuzahlenden Beträge in gesetzlicher Höhe zu verzinsen sowie ihm die durch die Kürzungen entstandenen Kosten als Schadensersatz zu erstatten, habe er dieses Vorbringen erst nach Erhebung der Klage geltend gemacht; die insoweit geänderte Klage sei sowohl wegen fehlender Einwilligung des Beklagten als auch wegen fehlender Sachdienlichkeit nicht zulässig. Die Klageänderung sei deshalb nicht sachdienlich, weil der Kläger insoweit einen völlig neuen, zusätzlichen Streitstoff in das Verfahren eingeführt habe, der mit dem ursprünglichen Begehren in keinerlei innerem Zusammenhang stehe. Vor diesem Hintergrund würde die Zulassung des erweiterten Begehrens die Entscheidung über den ursprünglichen Prozessstoff verzögern. Im Übrigen habe bereits das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Verfahren L 8 AS 3482/08 ER-B mit Verfügung vom 24.11.2008 darauf hingewiesen, dass die Absenkungsbescheide vom 10.03., 10.06. und 17.07.2008 bestandskräftig geworden sein dürften. Darüber hinaus fehle für das Begehren des Klägers, den Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Baden-Württemberg zu beauftragen, beim Beklagten die Einhaltung der Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz zu überprüfen, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach § 27 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz vermöge sich der Kläger nämlich auch ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe selbst an den Landesdatenschutzbeauftragten zu wenden. Soweit in dem Vorbringen des Klägers vom 24.11.2009 eine Klageerweiterung zu sehen sei, sei die Änderung der Klage mangels Einwilligung des Beklagten und aufgrund fehlender Sachdienlichkeit ebenfalls unzulässig. Darüber hinaus sei der Kläger mit diesem Vorbringen auch gemäß § 106a Abs. 3 SGG präkludiert, weil andernfalls die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde. Jedenfalls ergäben sich nach Lage der Akten und Würdigung aller Umstände keinerlei Anzeichen für ein schikanöses Verhalten des Beklagten oder eine gezielte Untätigkeit gegenüber dem Kläger.
Gegen den am 17.12.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.01.2010 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Der im Gerichtsbescheid enthaltene Tatbestand sei in Teilen fehlerhaft und entspreche nicht den Tatsachen. Außerdem hat der Kläger darauf hingewiesen, er habe zeitig, nämlich bereits am 24.12.2009, einen Folgeantrag beim JobCenter Stammheim eingereicht und bisher noch keine Nachricht erhalten. Dieser "unbedarften" Arbeitsweise in der Bearbeitung von Anträgen, Widersprüchen, schriftlich eingereichten Reklamationen oder Beschwerden an das JobCenter müsse "Abhilfe" geschaffen werden.
Der Beklagte war der Berufung entgegengetreten. Er hatte ausgeführt, soweit der Kläger nunmehr versuche, eine weitere Klageerweiterung in Bezug auf den Weiterbewilligungsantrag mit Wirkung ab 01.02.2010 zu erreichen, willige er - der Beklagte - auch in eine solche Erweiterung nicht ein. Im Übrigen habe er mit Bescheid vom 25.01.2010 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.02. bis 31.07.2010 vorläufig bewilligt.
Die Berufung des Klägers hat der erkennende Senat mit Urteil vom 14.07.2010 zurückgewiesen. In dem Urteil hat der Senat die Revision nicht zugelassen. Zu dem ersten Antrag des Klägers, den Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen ab Oktober 2008 zu verurteilen, hat der Senat ausgeführt, der Kläger habe den Bewilligungsbescheid vom 07.10.2008 nicht mit Widerspruch angefochten, sodass seine Bestandskraft dem Klagebegehren entgegenstehe. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe jenes Urteils, das beiden Beteiligten bekannt ist, verwiesen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (B 14 AS 35/11 B) eingelegt. In jenem Beschwerdeverfahren hat er - durch einen beigeordneten Prozessbevollmächtigten vertreten - auch Ausführungen zur Sache gemacht. Er hat hierbei vorgetragen, es treffe zwar zu, dass er den Bescheid vom 07.10.2008 nicht ausdrücklich mit Widerspruch angefochten. Jedoch habe er in der maßgeblichen Widerspruchsfrist - am 13.10.2008 - Klage erhoben. In einer solchen Klage liege gleichzeitig ein Widerspruch. Insofern habe das Klageverfahren ausgesetzt werden müssen, bis das Widerspruchsverfahren durchgeführt gewesen sei. Ferner hat der Kläger gerügt, er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass seine Feststellungsanträge wegen des Vorrangs von Leistungs- oder Gestaltungsklagen für unzulässig erachtet würden; hätte er dies gewusst, hätte er die Anträge umformuliert. Letztlich hat er vorgetragen, das SG und das LSG hätten nicht ausreichend aufgeklärt, ob die Bescheide vom 10.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. und 29.07.2008 bestandskräftig seien, da nicht feststehe, wann ihm diese Widerspruchsbescheide zugegangen seien.
Mit Beschluss vom 07. 07.2011 hat das BSG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Urteil des Senats vom 14.07.2010 wegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Gehörsverletzung habe darin gelegen, dass der Senat einem kurz vor dem 14.07.2010 gestellten Terminsverlegungsantrag des Klägers nicht nachgekommen sei, ohne ihn zuvor darauf hingewiesen zu haben, dass er zur Begründung ärztliche Unterlagen vorlegen solle, was er nicht getan hatte.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2012 sein Begehren eingeschränkt.
Er beantragt noch,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2009 aufzuheben sowie 1. den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 01. Oktober 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren und 2. den Beklagten unter Aufhebung seiner Absenkungsbescheide vom 10. März 2008, 10. Juni 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. und 29. Juli 2008, und vom 17. Juli 2008 sowie unter Abänderung der Bewilligungsbescheide vom 10. März 2008, 10. Juli 2008, 17. Juli 2008, und 07. Oktober 2008 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01. Mai. bis 30. November 2008 jeweils ohne sanktionsbedingte Kürzung Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, die nachzuzahlenden Beträge in gesetzlicher Höhe zu verzinsen sowie ihm die durch die Kürzung entstandenen Kosten als Schadenersatz zu erstatten, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen.
Der Beklagte beantragt erneut,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf sein Vorbringen in dem ersten Berufungsverfahren.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angegriffene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das SG die Klage des Klägers abgewiesen.
1. Die Klage hatte zunächst die aus Sicht des Klägers bestehende Untätigkeit des Beklagten - bezogen auf den Leistungszeitraum ab 01.10.2008 - zum Gegenstand (§ 88 Abs. 1 SGG). Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 07.10.2008 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.01.2009 bewilligt hatte, hat der Kläger bei sachdienlicher Auslegung (§ 123 SGG) im weiteren Klageverfahren u. a. begehrt, den Beklagten unter Abänderung dieses Bescheides zu verurteilen, ihm höhere Leistungen (auch) für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.01.2009 zu bewilligen, ggfs. hat er auch für diesen Bewilligungszeitraum schon begehrt, dass ihm Leistungen für einen längeren Zeitraum als nur bis Januar 2009 (vier Monate). Einen solchen Antrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2012 ausdrücklich gestellt.
a) Der Senat lässt erneut offen, ob diese Änderung der Klage - wie das SG gemeint hatte - nicht als sachdienlich im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG anzusehen ist.
b) Es ist nämlich daran festzuhalten, dass diesem Begehren die Bestandskraft des Bescheids vom 07.10.2008 entgegensteht, wie der Senat in dem Urteil vom 14.07.2010 ausgeführt hat. Zwar trifft der Vortrag des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu, dass eine Klagerhebung auch als Widerspruchseinlegung ausgelegt werden kann und das Gericht dann ggfs. verpflichtet ist, das Klageverfahren nach § 114 Abs. 2 SGG auszusetzen. Jedoch hatte der Kläger, als er am 13.10.2008 Klage erhob, den angegriffenen Bescheid vom 07.10.2008 nach seinen Angaben noch nicht erhalten, dieser war also noch nicht wirksam geworden. Auch hatte er in der Klageschrift ausdrücklich Untätigkeit gerügt. Die Klage konnte daher nicht auch als Widerspruch ausgelegt werden. Der nächste Schriftsatz des Klägers, der zur Akte des SG gelangt ist, datierte vom 17.03.2009. Zu diesem Zeitpunkt war die Widerspruchsfrist gegen den Bescheid vom 07.10.2008, den der Kläger - wenn nicht auch unmittelbar von dem Beklagten - spätestens durch gerichtliche Übermittlung mit dem Schriftsatz des Beklagten vom 10.12.2008 erhalten und der eine zutreffende Widerspruchsbelehrung enthalten hatte, bereits abgelaufen. Auch dieses Schreiben musste außerdem nicht als Widerspruch ausgelegt werden, nachdem der Kläger darin überwiegend erneut zur Verfahrensdauer beim Beklagten und zu den Sanktionsbescheiden aus dem Sommer 2008 vortrug und inhaltlich lediglich die Dauer der Bewilligung von nur vier Monaten rügte.
c) Selbst wenn der Bescheid vom 07.10.2008 bei der Entscheidung des SG noch nicht bestandskräftig gewesen sein sollte, so war die Klage insoweit gleichwohl abzuweisen.
aa) Soweit der Kläger für den Bewilligungszeitraum höhere Leistungen begehrt hat, nämlich Leistungen ohne Minderung wegen vorangegangener Sanktionen, gilt:
Ansprüche auf höhere Leistungen für Oktober und November 2008 konnte der Kläger auch in der Sache nicht geltend machen. Der Grund für die Absenkung der Regelleistung an den Kläger im Oktober 2008 um EUR 316,00 und im November 2008 um EUR 70,00 lag in den Sanktionsbescheiden vom 10.06.2008 (Absenkung um 60 % für August bis Oktober) und vom 17.07.2008 (Absenkung um 20 % für September bis November). Diese Sanktionsbescheide waren aber bestandskräftig. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.06.2008 hatte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2008 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Klage nicht erhoben. Gegen den Bescheid vom 17.07.2008 hatte der Kläger nicht einmal Widerspruch eingelegt. Wenn der Kläger nunmehr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BSG angedeutet hat, er habe diesen Widerspruchsbescheid nicht erhalten, kann der Senat dem nicht folgen. Ein Rücklauf der Widerspruchsbescheide wegen Unzustellbarkeit ist nicht dokumentiert. Bereits in dem Eilverfahren L 12 AS 3482/08 ER-B war der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 24.11.2008 darauf hingewiesen worden, dass eine Klagerhebung gegen den einen und eine Widerspruchseinlegung gegen den anderen Sanktionsbescheid nicht dokumentiert sei, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass diese Bescheide bestandskräftig seien. Dieses Schreiben war dem Kläger am 26.11.2008 zugestellt worden. Hierauf hat der Kläger inhaltlich nicht reagiert. Wenn aber die Sanktionsbescheide bestandskräftig waren, musste sie der Beklagte bei Erlass des Bewilligungsbescheids vom 07.10.2008 vollziehen. Da die eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 SGB II a.F. und die andere wegen Meldeversäumnissen nach § 31 Abs. 2 SGB II a.F. verhängt worden war, bestanden auch gegen die Addition beider Sanktionsbeträge im Oktober 2008 auf zusammen 80 % keine Bedenken. Dies ist heute in § 32 Abs. 2 Satz 1 SGB II n.F. ausdrücklich festgelegt, hat aber, nachdem die neue Vorschrift nur klarstellende Funktion haben sollte (BT-Drs. 17/3404, S. 112), bereits zuvor gegolten.
bb) Soweit der Kläger auch für die Zeit ab Oktober 2008 schon einen längeren Bewilligungsabschnitt begehrt hat als vier Monate, bestand auch darauf kein Anspruch. Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II a.F. "sollen" die Leistungen nach dem SGB II für jeweils sechs Monate im Voraus erbracht werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Falle des Klägers zunächst noch kürzere Bewilligungsabschnitte für sachgerecht gehalten hat, weil noch verschiedene Minderungen wegen Sanktionen umzusetzen waren.
2. Nachdem der Kläger seine Feststellungsanträge im Hinblick auf die Zuständigkeit einer bestimmten Außenstelle des Beklagten für ihn, seinen Antrag, den Landesdatenschutzbeauftragten einzuschalten, und auch etwaige Anträge betreffend Bewilligungsabschnitte nach Januar 2009 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28.03.2012 nicht aufrechterhalten hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesen Punkten.
3. Zu dem unter Nr. 2 aufgeführten Antrag des Klägers betreffend ältere Sanktionsbescheide und Nachzahlungen für die Sanktionszeiträume ist Folgendes auszuführen:
Soweit der Kläger mit dieser nachträglichen Klageerweiterung Nachzahlungen auf Grund von Minderungen für Oktober und November 2008 begehrt hat, war dieser Punkt bereits unter dem ersten Klagantrag enthalten, unter dem sich der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid vom 07.10.2008 wandte, denn dieser hatte die Minderungen für die beiden Monate umgesetzt. Für eine isolierte Nachzahlungsklage wegen der Minderungsbeträge bestand daneben kein Raum.
Soweit der Kläger weitere Sanktionsbescheide und Leistungsansprüche aus der Zeit vor Oktober 2008 in das Verfahren eingeführt hat, hat das SG diese Klageerweiterung zutreffend nicht nach § 99 Abs. 1 SGG als zulässig angesehen. Der Beklagte hat auf ausdrückliche Nachfrage des SG nicht in die Klageänderung eingewilligt. Diese Klageänderung war auch nicht als sachdienlich anzusehen, nachdem der Kläger frühere Zeiträume und ältere Bescheide, von deren Bestandskraft auszugehen ist, in das Verfahren einführen wollte. Insoweit wäre der Kläger, wenn diese Bescheide schon bestandskräftig waren, zunächst auf ein Überprüfungsverfahren bei dem Beklagten zu verweisen gewesen.
4. Der Senat konnte wie geschehen in der Sache entscheiden. Dem Hilfsantrag des Klägers, das Verfahren auszusetzen, war nicht zu entsprechen. Eine Aussetzung kommt nach § 114 SGG grundsätzlich nur in Betracht, wenn die sozialgerichtliche Entscheidung von einer vorgreiflichen Entscheidung in anderen Verfahren abhängt. Ansonsten kann das Gericht das Verfahren nach § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG zur Heilung von Verfahrens- oder Formfehlern aussetzen. Solche Fehler sind hier nicht ersichtlich. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2012 zur Sache vorgetragen und dadurch rechtliches Gehör erhalten. Ihm war auch keine Gelegenheit zu weiterer Stellungnahme zu geben, nachdem in der Verhandlung keine bislang nicht bekannten Gesichtspunkte erörtert worden sind.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hinsichtlich der vor dem Bundessozialgericht angefallenen außergerichtlichen Kosten des Klägers berücksichtigt der Senat, dass die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hatte.
6. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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