Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 2870/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1221/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe der Kläger für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.05.2008 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.
Der 1949 geborene Kläger ist als freier Journalist tätig. Seine Ehefrau ist schwerbehindert mit einem GdB von 100 und bezieht seit dem 01.03.2006 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der Kläger bezog seit dem 01.01.2005 (aufstockende) Leistungen nach dem SGB II von der Rechtsvorgängerin des Beklagten, der Agentur für Arbeit Ettlingen (Im Folgenden für beide: Beklagter) sowie Leistungen des Landkreises Karlsruhe als kommunalem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mit Bescheid vom 15.11.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufige Leistungen für die Zeit vom 01.12.2007 bis 31.05.2008 in Höhe von monatlich 337,56 EUR (Regelleistung 312,- EUR, Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung 25,56 EUR). Im Bescheid wurde weiter ausgeführt, die Bewilligung der Leistung erfolge auf der Grundlage der Selbsteinschätzung in vorläufiger Höhe. Eine endgültige Berechnung bzw. Festsetzung des Leistungsanspruches könne erst nach Vorlage des endgültigen Einkommensteuerbescheides für das Berechnungsjahr 2007 erfolgen.
Mit Schreiben vom 06.05.2008 legte der Kläger die Unterlagen über seine Einnahmen und Ausgaben im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 06.05.2008 vor. Vorgelegt wurde u.a. der Versicherungsschein für das Kfz. Danach handelte es sich um ein privat genutztes Fahrzeug. Auf die Unterlagen wird im Übrigen Bezug genommen. Danach ergaben sich folgende Einnahmen: Januar 2008 54,90 EUR Februar 2008 3.697,18 EUR März 2008 521,66 EUR April 2008 600,- EUR Mai 2008 464,80 EUR
Der Kläger machte folgende Betriebsausgaben geltend: Januar 2008 1.800,02 EUR Februar 2008 1.344,35 EUR März 2008 1.118,37 EUR April 2008 1.130,30 EUR Mai 2008 447,05 EUR
Mit Bescheid vom 06.06.2008 setzte der Beklagte die Leistungen endgültig - ohne Darlegung der verbleibenden Summe - fest. Für den Bewilligungszeitraum Februar 2008 wurde eine Erstattung von 155,67 EUR, für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.05.2008 die Erstattung der gesamten Leistungen, insgesamt 1.168,35 EUR, festgesetzt.
Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem er die Berücksichtigung von anteiligen Mietkosten als Kosten für ein Arbeitszimmer, von Fahrtkosten und von Beratungs- und Fortbildungskosten als vom anzurechnenden Einkommen abzusetzende Aufwendungen geltend machte, bewilligte ihm der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 23.06.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Mehrbedarfe für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.05.2008 in Höhe von monatlich 125,46 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 23.06.2009 änderte er die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs ab. Hierbei legte er - unter Beibehaltung der bisherigen Betriebseinnahmen - nunmehr folgende Betriebsausgaben zugrunde: Januar 2008 1.130,87 EUR Februar 2008 863,85 EUR März 2008 632,39 EUR April 2008 499,52, EUR Mai 2008 386,26 EUR.
Dabei nahm der Beklagte bei den vom Kläger geltend gemachten Betriebsausgaben Kürzungen bei den Raumkosten, den außergewöhnlichen Belastungen in Form von Ratenzahlungen für die Kosten der stationären Behandlung der Ehefrau sowie den Kfz-Kosten vor. Hinsichtlich der Mietnebenkosten führte der Beklagte aus, vom Landratsamt Karlsruhe würden die angemessenen Kosten der Unterkunft erstattet. Der Differenzbetrag zu den tatsächlichen Kosten habe 34,23 EUR betragen. Die Hälfte hiervon entfalle auf den Mietanteil der Ehefrau, die keine Leistungen nach dem SGB II beziehe. Somit könnten von den 87 EUR, die als Raumkosten für das Arbeitszimmer eingetragen seien, lediglich 17,12 EUR als Ausgaben anerkannt werden. Über die sonstigen, durch Belege nachgewiesenen Betriebskosten hinaus, die der Kläger mit 2.732,08 EUR beziffert hatte, legte der Beklagte 2.884,80 EUR als notwendige Ausgaben zugrunde.
Für die Monate März bis Mai 2008 ergebe sich eine Gesamtnachzahlung in Höhe von (3 x 125,56 EUR) 376,38 EUR. Hiervon sei die Erstattungsforderung für Januar 2008 in Höhe von 212,10 EUR und für Februar 2008 in Höhe von 56,43 EUR abzusetzen, so dass sich eine Restnachzahlung in Höhe von 107,85 EUR ergebe. Die Überzahlung werde in voller Höhe mit der Nachzahlung aufgerechnet, die mit Bescheid vom 06.06.2008 festgesetzte Forderung in Höhe von 1.168,35 EUR um den Restnachzahlungsbetrag von 107,85 EUR gemindert.
Bezüglich der Kfz-Kosten führte der Beklagte aus, da es sich bei dem Kfz des Klägers um ein privates Fahrzeug handele, welches auch geschäftlich genutzt werde, könnten lediglich die geschäftlich gefahrenen Kilometer mit 0,10 EUR je km berücksichtigt werden. Da dies vorliegend mangels Vorlage entsprechender Nachweise über eine geschäftliche Verwendung nicht möglich sei, würden 50% der Benzinkosten als Ausgaben anerkannt. Die Kfz-Versicherung werde nach wie vor bei der Einkommensermittlung berücksichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2009 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 02.07.2009 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beklagte habe nicht sämtliche Betriebsausgaben berücksichtigt. Die Kosten des Arbeitszimmers seien in steuerlich anerkannter Höhe von 87,- EUR monatlich zu übernehmen. Bei seinem PKW handele es sich um ein betriebliches Fahrzeug, das auch privat genutzt werde. Die für die private Nutzung entstandenen Kosten habe er bereits abgezogen. Auch die Darlehen, deren Tilgungsraten er geltend mache, seien betrieblich bedingt durch das vor Inanspruchnahme von Alg II betriebene Reiseunternehmen.
Mit Urteil vom 16.02.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die endgültige Festsetzung der Leistungen in Höhe von monatlich 125,46 EUR, verbunden mit der Rückforderung überzahlter Leistungen in Höhe von insgesamt 1060,50 EUR, sei nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe die vom Kläger für den streitigen Zeitraum angegebenen Einnahmen zugrunde gelegt. Auch die von ihm abgezogenen Betriebsausgaben seien zutreffend. Bei den Aufwendungen des Klägers für Wareneinkauf, Werbung, Reisekosten, Büromaterial, Telefon, Fortbildung und sonstigen Aufwendungen habe der Beklagte insgesamt höhere als vom Kläger geltend gemachte Kosten anerkannt. Entgegen der Auffassung des Klägers seien höhere Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer, die betriebliche Nutzung eines Kfz und für Ratenzahlungen für ein Darlehen nicht zu berücksichtigen. Die Abzahlung von Schulden im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit des Klägers als Reiseunternehmer in Namibia sowie wegen des Krankenhausaufenthaltes seiner Ehefrau seien nicht zu berücksichtigen. Denn hierbei handle es sich nicht um mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben, weil diese Zahlungen zur Aufrechterhaltung der konkreten, im streitigen Zeitraum ausgeübten Tätigkeit als freier Journalist nicht erforderlich gewesen seien. Es seien auch keine höheren Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer zu berücksichtigen. Bis auf eine Differenz von monatlich 34,42 EUR seien die Wohnkosten vom Landratsamt Karlsruhe bereits als Leistungen nach § 22 SGB II übernommen worden. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Berücksichtigung höherer Betriebsausgaben für die Kfz-Kosten. Auf die Gründe des angefochtenen Urteils wird insoweit Bezug genommen.
Gegen das am 25.02.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.03.2011 Berufung eingelegt. Er trägt vor, bei der endgültigen Festsetzung der Leistungsansprüche für nachfolgende Zeiten vom 01.12.2008 bis 31.11.2010 sei kein anzurechnendes Einkommen berücksichtigt worden. Dementsprechend seien auch die Aufwendungen für das überwiegend beruflich genutzte Kfz in geltend gemachter Höhe zu berücksichtigen. Er sei insbesondere nicht rechtzeitig darauf hingewiesen worden, dass ein Fahrtenbuch zu führen sei, um den Umfang der betrieblichen Nutzung zu belegen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 06. Juni 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juni 2009 sowie des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2009 Leistungen für die Zeit vom 01. Januar 2008 bis 31. Mai 2008 in Höhe von monatlich 337,56 EUR endgültig zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Zum 01.01.2012 ist das Jobcenter Landkreis K. durch gesetzlichen Rechtsträgerwechsel Rechtsnachfolger der Bundesagentur für Arbeit geworden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungs-gründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin hat den Anspruch des Klägers auf die Regelleistung nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.05.2008 in zutreffender Höhe festgesetzt. Dementsprechend ist auch die Höhe der Erstattung hinsichtlich der vorläufigen Leistungsbewilligung nicht zu beanstanden.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die u.a. hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Kläger lebt zwar in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau. Diese ist jedoch nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II und bezieht seit 01.03.2006 Leistungen nach dem SGB XII. Sie ist deshalb auch nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. Deshalb kommt auch die Berechnungsregelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht zur Anwendung, wonach dann, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist, jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt.
Zu berücksichtigen ist jedoch die Regelung in § 43 Abs. 1 erster Halbsatz SGB XII. Danach ist Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach diesem Buch übersteigen, nach den §§ 19 und 20 Satz 1 zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Regelung ist die Ehefrau des Klägers bei der Feststellung des Bedarfs des Klägers nicht bzw. erst dann zu berücksichtigen, wenn dieser seinen Bedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen selbst decken kann (vgl. BSG, Urteil vom 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R - in juris).
In welcher Weise und welche Höhe Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen ist, regelt § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942) in der vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 geltend Fassung (im Folgenden: Alg II-V). Danach ist gem. § 3 Abs. 1 Alg II-V bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Tätigkeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Nach § 3 Abs. 2 Alg II-V sind zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Abweichend von Satz 1 können bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für ausschließlich betriebliche Fahrten 0,10 EUR für jeden gefahrenen Kilometer abgesetzt werden.
Durch die Neuregelung der Einkommensberechnung für Selbständige sollte nach der Begründung des Änderungsentwurfs bewirkt werden, dass ein "Bruttoeinkommen" wie bei Arbeitnehmern ermittelt wird, von dem dann die in § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge in Abzug gebracht werden. Ausgangspunkt für die Einkommensberechnung sind - in Abkehr von der Jahresberechnung - die in § 3 Abs. 1 Alg II-V definierten Betriebseinnahmen im Bewilli¬gungszeitraum, der in der Regel sechs Monate beträgt. Da Grundsicherungsleistungen monatlich erbracht werden, ist auch das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf die Monate des Bewilligungszeitraums (hier: 01.01.2008 bis 31.05.2008) aufzuteilen. Für jeden Monat ist gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilli¬gungszeitraum ergibt. Nach der Übergangsregelung in § 9 Satz 1 Alg II-V ist für Bewilligungs¬zeiträume, die vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, § 2a der Alg II/SozG-V vom 20. Oktober 2004 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Jedoch ist nach § 9 Satz 3 Alg II-V für den Teil des Bewilligungszeitraums, der nach dem 31. Dezember 2007 liegt, bei der abschließenden Entscheidung § 3 der Verordnung entsprechend anzuwenden. Danach gilt § 3 Alg II-V für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit für den hier streitigen Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2008 bis zum 31.05.2008.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Beklagte das anzurechnende Einkommen des Klägers zutreffend berechnet und im Änderungsbescheid vom 23.06.2009 auch weiter zutreffend eine gleichmäßige Verteilung des Einkommens auf die Monate im Bewilligungsabschnitt ab Januar 2008 vorgenommen. Insbesondere die Darlehensrückzahlungen (a.), die Berücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer (b.) und die Kfz-Kosten (c.) sind zutreffend berücksichtigt worden.
a) Die vom Kläger als Betriebsausgaben geltend gemachten Darlehensrückzahlungen dienten zum einen der Tilgung von Darlehen, die der Kläger für eine früher ausgeübte Tätigkeit als Reiseunternehmer aufgenommen hatte. Diese Tätigkeit übt der Kläger, der im Bewilli-gungszeitraum ausschließlich als Autor und Journalist tätig war, nicht mehr aus. Die Darlehens¬tilgungen beziehen sich somit nicht auf seine konkret ausgeübte Tätigkeit und können deshalb im aktuellen Bewilligungszeitraum nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Ein Verlustausgleich aus mehreren voneinander unabhängigen selbständigen Tätigkeiten findet nicht statt (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 Rn. 181). Dies gilt erst recht für einen Verlustausgleich zwischen zeitlich nacheinander ausgeübten selbständigen Tätigkeiten. Getilgt wurde zum anderen ein für die Krankenbehandlung seiner Ehefrau aufgenommenes Darlehen. Dieses ist gleichfalls nicht bedingt durch die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit und deshalb auch nicht berücksichtigungsfähig.
b) Auch die Kosten für das Arbeitszimmer sind über die vom Beklagten anerkannten Beträge hinaus nicht einkommensmindernd abzusetzen. Für die Raumkosten, deren tatsächliche Höhe monatlich 550,23 EUR betragen hat, hat der Kläger bereits Leistungen vom kommunalen Träger als Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 526,- EUR erhalten. Die hierdurch nicht abgedeckten Raumkosten von monatlich 34,23 EUR sind lediglich zur Hälfte dem Kläger zuordenbar, die andere, der Ehefrau zuordenbare Hälfte kann nicht bei den Kosten des Arbeitszimmers berücksichtigt werden. Diese Kosten in Höhe von monatlich 17,12 EUR hat die Beklagte bei den Betriebsausgaben berücksichtigt.
c) Der Kläger kann auch keine höheren Betriebsausgaben für die Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug geltend machen. Bei dem von ihm benützten Kraftfahrzeug handelt es sich nämlich um ein privates Kraftfahrzeug. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Angaben im Versicherungsschein vom 14.12.2006 fest, wonach es sich um ein privat genutztes Fahrzeug handelt. Einer Berücksichtigung sämtlicher Aufwendungen für das Kfz steht auch entgegen, dass nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V nur die notwendigen Ausgaben zu berück-sichtigen sind, somit nicht solche Ausgaben, die vermeidbar oder wirtschaftlich nicht ange-messen sind. Gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 Alg II-V können deshalb für ausschließlich betriebliche Fahrten 0,10 EUR für jeden gefahrenen Kilometer abgesetzt werden. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er über diese zum 01.01.2008 in Kraft getretene Regelung von der Beklagten nicht rechtzeitig informiert worden ist und er deshalb auch kein Fahrtenbuch zur Dokumentation der betrieblich bedingten Fahrten geführt hat. Gleichwohl trifft ihn für den Nachweis der beruflich bedingten Fahrten die Beweilast. Den vorgelegten Unterlagen über Einnahmen/ Ausgaben kann entnommen werden, dass der Kläger im streitigen Zeitraum für zwei Veranstal-tungen Honorare erhalten hat, und zwar für eine Diskussionsveranstaltung am 17.02.2008 in Waiblingen und eine Autorenlesung am 26.04.2008 in Malsch. Darüber hinaus sind Kosten für Parken geltend gemacht am 03.01, 05.01, 08.01, 18.01, 25.01, 07.02, 08.02, 11.02, 12.02. (Strasbourg), 16.02, 22.02.,23.02., 24.02., 26.02., 29.02., 03.03., 07.03., 08.03., 14.03.,18.03., 20.03., 25.03., 29.03., 03.04., 07.04., 14.04., 17.04., 20.04., 22.04., 25.04., 30.04. und 01.05.2008, ohne dass den vorgelegten Unterlagen jedoch entnommen werden kann, ob die damit verbundenen Fahrten ausschließlich betrieblich bedingt waren. Der Umstand, dass auch Parkscheine des Klinikums Karlsruhe vorgelegt worden sind, wo die Behandlung der Ehefrau des Klägers stattgefunden hat, spricht dafür, dass die vorgelegten Parkscheine zumindest zum Teil auch privat bedingte Fahrten betreffen. Die Beklagte hat die Hälfte der geltend gemachten Kraftstoffkosten in Höhe von insgesamt 542,79 EUR als Betriebsausgaben berücksichtigt. Dies entspricht bei Zugrundelegung der Berechnungsweise in § 3 Abs. 2 Satz 2 Alg II-V einer Strecke von 5.427 km, die für ausschließlich betrieblich bedingte Fahrten zugrunde gelegt worden ist. Jedenfalls hat der Kläger keinen höheren als den zuerkannten Anspruch, da er keinen Nachweis darüber geführt hat, in welchem Umfang er ausschließlich betriebliche Fahrten durchgeführt hat.
Der Beklagte hat schließlich auch die Erstattung der überzahlten vorläufigen Leistungen zutreffend festgesetzt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II sind die Vorschriften des Dritten Buches über die vorläufige Entscheidung (§ 328) entsprechend anwendbar. Nach § 328 Abs. 3 SGB III sind Leistungen, die auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbracht worden sind, auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Einer gesonderten Aufhebung bedarf es insoweit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, insbesondere da die Berücksichtigung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in der Alg II-V zwischenzeitlich neu geregelt worden ist.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe der Kläger für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.05.2008 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.
Der 1949 geborene Kläger ist als freier Journalist tätig. Seine Ehefrau ist schwerbehindert mit einem GdB von 100 und bezieht seit dem 01.03.2006 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der Kläger bezog seit dem 01.01.2005 (aufstockende) Leistungen nach dem SGB II von der Rechtsvorgängerin des Beklagten, der Agentur für Arbeit Ettlingen (Im Folgenden für beide: Beklagter) sowie Leistungen des Landkreises Karlsruhe als kommunalem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mit Bescheid vom 15.11.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufige Leistungen für die Zeit vom 01.12.2007 bis 31.05.2008 in Höhe von monatlich 337,56 EUR (Regelleistung 312,- EUR, Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung 25,56 EUR). Im Bescheid wurde weiter ausgeführt, die Bewilligung der Leistung erfolge auf der Grundlage der Selbsteinschätzung in vorläufiger Höhe. Eine endgültige Berechnung bzw. Festsetzung des Leistungsanspruches könne erst nach Vorlage des endgültigen Einkommensteuerbescheides für das Berechnungsjahr 2007 erfolgen.
Mit Schreiben vom 06.05.2008 legte der Kläger die Unterlagen über seine Einnahmen und Ausgaben im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 06.05.2008 vor. Vorgelegt wurde u.a. der Versicherungsschein für das Kfz. Danach handelte es sich um ein privat genutztes Fahrzeug. Auf die Unterlagen wird im Übrigen Bezug genommen. Danach ergaben sich folgende Einnahmen: Januar 2008 54,90 EUR Februar 2008 3.697,18 EUR März 2008 521,66 EUR April 2008 600,- EUR Mai 2008 464,80 EUR
Der Kläger machte folgende Betriebsausgaben geltend: Januar 2008 1.800,02 EUR Februar 2008 1.344,35 EUR März 2008 1.118,37 EUR April 2008 1.130,30 EUR Mai 2008 447,05 EUR
Mit Bescheid vom 06.06.2008 setzte der Beklagte die Leistungen endgültig - ohne Darlegung der verbleibenden Summe - fest. Für den Bewilligungszeitraum Februar 2008 wurde eine Erstattung von 155,67 EUR, für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.05.2008 die Erstattung der gesamten Leistungen, insgesamt 1.168,35 EUR, festgesetzt.
Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem er die Berücksichtigung von anteiligen Mietkosten als Kosten für ein Arbeitszimmer, von Fahrtkosten und von Beratungs- und Fortbildungskosten als vom anzurechnenden Einkommen abzusetzende Aufwendungen geltend machte, bewilligte ihm der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 23.06.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Mehrbedarfe für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.05.2008 in Höhe von monatlich 125,46 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 23.06.2009 änderte er die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs ab. Hierbei legte er - unter Beibehaltung der bisherigen Betriebseinnahmen - nunmehr folgende Betriebsausgaben zugrunde: Januar 2008 1.130,87 EUR Februar 2008 863,85 EUR März 2008 632,39 EUR April 2008 499,52, EUR Mai 2008 386,26 EUR.
Dabei nahm der Beklagte bei den vom Kläger geltend gemachten Betriebsausgaben Kürzungen bei den Raumkosten, den außergewöhnlichen Belastungen in Form von Ratenzahlungen für die Kosten der stationären Behandlung der Ehefrau sowie den Kfz-Kosten vor. Hinsichtlich der Mietnebenkosten führte der Beklagte aus, vom Landratsamt Karlsruhe würden die angemessenen Kosten der Unterkunft erstattet. Der Differenzbetrag zu den tatsächlichen Kosten habe 34,23 EUR betragen. Die Hälfte hiervon entfalle auf den Mietanteil der Ehefrau, die keine Leistungen nach dem SGB II beziehe. Somit könnten von den 87 EUR, die als Raumkosten für das Arbeitszimmer eingetragen seien, lediglich 17,12 EUR als Ausgaben anerkannt werden. Über die sonstigen, durch Belege nachgewiesenen Betriebskosten hinaus, die der Kläger mit 2.732,08 EUR beziffert hatte, legte der Beklagte 2.884,80 EUR als notwendige Ausgaben zugrunde.
Für die Monate März bis Mai 2008 ergebe sich eine Gesamtnachzahlung in Höhe von (3 x 125,56 EUR) 376,38 EUR. Hiervon sei die Erstattungsforderung für Januar 2008 in Höhe von 212,10 EUR und für Februar 2008 in Höhe von 56,43 EUR abzusetzen, so dass sich eine Restnachzahlung in Höhe von 107,85 EUR ergebe. Die Überzahlung werde in voller Höhe mit der Nachzahlung aufgerechnet, die mit Bescheid vom 06.06.2008 festgesetzte Forderung in Höhe von 1.168,35 EUR um den Restnachzahlungsbetrag von 107,85 EUR gemindert.
Bezüglich der Kfz-Kosten führte der Beklagte aus, da es sich bei dem Kfz des Klägers um ein privates Fahrzeug handele, welches auch geschäftlich genutzt werde, könnten lediglich die geschäftlich gefahrenen Kilometer mit 0,10 EUR je km berücksichtigt werden. Da dies vorliegend mangels Vorlage entsprechender Nachweise über eine geschäftliche Verwendung nicht möglich sei, würden 50% der Benzinkosten als Ausgaben anerkannt. Die Kfz-Versicherung werde nach wie vor bei der Einkommensermittlung berücksichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2009 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 02.07.2009 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beklagte habe nicht sämtliche Betriebsausgaben berücksichtigt. Die Kosten des Arbeitszimmers seien in steuerlich anerkannter Höhe von 87,- EUR monatlich zu übernehmen. Bei seinem PKW handele es sich um ein betriebliches Fahrzeug, das auch privat genutzt werde. Die für die private Nutzung entstandenen Kosten habe er bereits abgezogen. Auch die Darlehen, deren Tilgungsraten er geltend mache, seien betrieblich bedingt durch das vor Inanspruchnahme von Alg II betriebene Reiseunternehmen.
Mit Urteil vom 16.02.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die endgültige Festsetzung der Leistungen in Höhe von monatlich 125,46 EUR, verbunden mit der Rückforderung überzahlter Leistungen in Höhe von insgesamt 1060,50 EUR, sei nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe die vom Kläger für den streitigen Zeitraum angegebenen Einnahmen zugrunde gelegt. Auch die von ihm abgezogenen Betriebsausgaben seien zutreffend. Bei den Aufwendungen des Klägers für Wareneinkauf, Werbung, Reisekosten, Büromaterial, Telefon, Fortbildung und sonstigen Aufwendungen habe der Beklagte insgesamt höhere als vom Kläger geltend gemachte Kosten anerkannt. Entgegen der Auffassung des Klägers seien höhere Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer, die betriebliche Nutzung eines Kfz und für Ratenzahlungen für ein Darlehen nicht zu berücksichtigen. Die Abzahlung von Schulden im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit des Klägers als Reiseunternehmer in Namibia sowie wegen des Krankenhausaufenthaltes seiner Ehefrau seien nicht zu berücksichtigen. Denn hierbei handle es sich nicht um mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben, weil diese Zahlungen zur Aufrechterhaltung der konkreten, im streitigen Zeitraum ausgeübten Tätigkeit als freier Journalist nicht erforderlich gewesen seien. Es seien auch keine höheren Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer zu berücksichtigen. Bis auf eine Differenz von monatlich 34,42 EUR seien die Wohnkosten vom Landratsamt Karlsruhe bereits als Leistungen nach § 22 SGB II übernommen worden. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Berücksichtigung höherer Betriebsausgaben für die Kfz-Kosten. Auf die Gründe des angefochtenen Urteils wird insoweit Bezug genommen.
Gegen das am 25.02.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.03.2011 Berufung eingelegt. Er trägt vor, bei der endgültigen Festsetzung der Leistungsansprüche für nachfolgende Zeiten vom 01.12.2008 bis 31.11.2010 sei kein anzurechnendes Einkommen berücksichtigt worden. Dementsprechend seien auch die Aufwendungen für das überwiegend beruflich genutzte Kfz in geltend gemachter Höhe zu berücksichtigen. Er sei insbesondere nicht rechtzeitig darauf hingewiesen worden, dass ein Fahrtenbuch zu führen sei, um den Umfang der betrieblichen Nutzung zu belegen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 06. Juni 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juni 2009 sowie des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2009 Leistungen für die Zeit vom 01. Januar 2008 bis 31. Mai 2008 in Höhe von monatlich 337,56 EUR endgültig zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Zum 01.01.2012 ist das Jobcenter Landkreis K. durch gesetzlichen Rechtsträgerwechsel Rechtsnachfolger der Bundesagentur für Arbeit geworden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungs-gründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin hat den Anspruch des Klägers auf die Regelleistung nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.05.2008 in zutreffender Höhe festgesetzt. Dementsprechend ist auch die Höhe der Erstattung hinsichtlich der vorläufigen Leistungsbewilligung nicht zu beanstanden.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die u.a. hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Kläger lebt zwar in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau. Diese ist jedoch nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II und bezieht seit 01.03.2006 Leistungen nach dem SGB XII. Sie ist deshalb auch nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. Deshalb kommt auch die Berechnungsregelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht zur Anwendung, wonach dann, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist, jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt.
Zu berücksichtigen ist jedoch die Regelung in § 43 Abs. 1 erster Halbsatz SGB XII. Danach ist Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach diesem Buch übersteigen, nach den §§ 19 und 20 Satz 1 zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Regelung ist die Ehefrau des Klägers bei der Feststellung des Bedarfs des Klägers nicht bzw. erst dann zu berücksichtigen, wenn dieser seinen Bedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen selbst decken kann (vgl. BSG, Urteil vom 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R - in juris).
In welcher Weise und welche Höhe Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen ist, regelt § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942) in der vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 geltend Fassung (im Folgenden: Alg II-V). Danach ist gem. § 3 Abs. 1 Alg II-V bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Tätigkeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Nach § 3 Abs. 2 Alg II-V sind zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Abweichend von Satz 1 können bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für ausschließlich betriebliche Fahrten 0,10 EUR für jeden gefahrenen Kilometer abgesetzt werden.
Durch die Neuregelung der Einkommensberechnung für Selbständige sollte nach der Begründung des Änderungsentwurfs bewirkt werden, dass ein "Bruttoeinkommen" wie bei Arbeitnehmern ermittelt wird, von dem dann die in § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge in Abzug gebracht werden. Ausgangspunkt für die Einkommensberechnung sind - in Abkehr von der Jahresberechnung - die in § 3 Abs. 1 Alg II-V definierten Betriebseinnahmen im Bewilli¬gungszeitraum, der in der Regel sechs Monate beträgt. Da Grundsicherungsleistungen monatlich erbracht werden, ist auch das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf die Monate des Bewilligungszeitraums (hier: 01.01.2008 bis 31.05.2008) aufzuteilen. Für jeden Monat ist gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilli¬gungszeitraum ergibt. Nach der Übergangsregelung in § 9 Satz 1 Alg II-V ist für Bewilligungs¬zeiträume, die vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, § 2a der Alg II/SozG-V vom 20. Oktober 2004 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Jedoch ist nach § 9 Satz 3 Alg II-V für den Teil des Bewilligungszeitraums, der nach dem 31. Dezember 2007 liegt, bei der abschließenden Entscheidung § 3 der Verordnung entsprechend anzuwenden. Danach gilt § 3 Alg II-V für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit für den hier streitigen Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2008 bis zum 31.05.2008.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Beklagte das anzurechnende Einkommen des Klägers zutreffend berechnet und im Änderungsbescheid vom 23.06.2009 auch weiter zutreffend eine gleichmäßige Verteilung des Einkommens auf die Monate im Bewilligungsabschnitt ab Januar 2008 vorgenommen. Insbesondere die Darlehensrückzahlungen (a.), die Berücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer (b.) und die Kfz-Kosten (c.) sind zutreffend berücksichtigt worden.
a) Die vom Kläger als Betriebsausgaben geltend gemachten Darlehensrückzahlungen dienten zum einen der Tilgung von Darlehen, die der Kläger für eine früher ausgeübte Tätigkeit als Reiseunternehmer aufgenommen hatte. Diese Tätigkeit übt der Kläger, der im Bewilli-gungszeitraum ausschließlich als Autor und Journalist tätig war, nicht mehr aus. Die Darlehens¬tilgungen beziehen sich somit nicht auf seine konkret ausgeübte Tätigkeit und können deshalb im aktuellen Bewilligungszeitraum nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Ein Verlustausgleich aus mehreren voneinander unabhängigen selbständigen Tätigkeiten findet nicht statt (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 Rn. 181). Dies gilt erst recht für einen Verlustausgleich zwischen zeitlich nacheinander ausgeübten selbständigen Tätigkeiten. Getilgt wurde zum anderen ein für die Krankenbehandlung seiner Ehefrau aufgenommenes Darlehen. Dieses ist gleichfalls nicht bedingt durch die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit und deshalb auch nicht berücksichtigungsfähig.
b) Auch die Kosten für das Arbeitszimmer sind über die vom Beklagten anerkannten Beträge hinaus nicht einkommensmindernd abzusetzen. Für die Raumkosten, deren tatsächliche Höhe monatlich 550,23 EUR betragen hat, hat der Kläger bereits Leistungen vom kommunalen Träger als Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 526,- EUR erhalten. Die hierdurch nicht abgedeckten Raumkosten von monatlich 34,23 EUR sind lediglich zur Hälfte dem Kläger zuordenbar, die andere, der Ehefrau zuordenbare Hälfte kann nicht bei den Kosten des Arbeitszimmers berücksichtigt werden. Diese Kosten in Höhe von monatlich 17,12 EUR hat die Beklagte bei den Betriebsausgaben berücksichtigt.
c) Der Kläger kann auch keine höheren Betriebsausgaben für die Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug geltend machen. Bei dem von ihm benützten Kraftfahrzeug handelt es sich nämlich um ein privates Kraftfahrzeug. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Angaben im Versicherungsschein vom 14.12.2006 fest, wonach es sich um ein privat genutztes Fahrzeug handelt. Einer Berücksichtigung sämtlicher Aufwendungen für das Kfz steht auch entgegen, dass nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V nur die notwendigen Ausgaben zu berück-sichtigen sind, somit nicht solche Ausgaben, die vermeidbar oder wirtschaftlich nicht ange-messen sind. Gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 Alg II-V können deshalb für ausschließlich betriebliche Fahrten 0,10 EUR für jeden gefahrenen Kilometer abgesetzt werden. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er über diese zum 01.01.2008 in Kraft getretene Regelung von der Beklagten nicht rechtzeitig informiert worden ist und er deshalb auch kein Fahrtenbuch zur Dokumentation der betrieblich bedingten Fahrten geführt hat. Gleichwohl trifft ihn für den Nachweis der beruflich bedingten Fahrten die Beweilast. Den vorgelegten Unterlagen über Einnahmen/ Ausgaben kann entnommen werden, dass der Kläger im streitigen Zeitraum für zwei Veranstal-tungen Honorare erhalten hat, und zwar für eine Diskussionsveranstaltung am 17.02.2008 in Waiblingen und eine Autorenlesung am 26.04.2008 in Malsch. Darüber hinaus sind Kosten für Parken geltend gemacht am 03.01, 05.01, 08.01, 18.01, 25.01, 07.02, 08.02, 11.02, 12.02. (Strasbourg), 16.02, 22.02.,23.02., 24.02., 26.02., 29.02., 03.03., 07.03., 08.03., 14.03.,18.03., 20.03., 25.03., 29.03., 03.04., 07.04., 14.04., 17.04., 20.04., 22.04., 25.04., 30.04. und 01.05.2008, ohne dass den vorgelegten Unterlagen jedoch entnommen werden kann, ob die damit verbundenen Fahrten ausschließlich betrieblich bedingt waren. Der Umstand, dass auch Parkscheine des Klinikums Karlsruhe vorgelegt worden sind, wo die Behandlung der Ehefrau des Klägers stattgefunden hat, spricht dafür, dass die vorgelegten Parkscheine zumindest zum Teil auch privat bedingte Fahrten betreffen. Die Beklagte hat die Hälfte der geltend gemachten Kraftstoffkosten in Höhe von insgesamt 542,79 EUR als Betriebsausgaben berücksichtigt. Dies entspricht bei Zugrundelegung der Berechnungsweise in § 3 Abs. 2 Satz 2 Alg II-V einer Strecke von 5.427 km, die für ausschließlich betrieblich bedingte Fahrten zugrunde gelegt worden ist. Jedenfalls hat der Kläger keinen höheren als den zuerkannten Anspruch, da er keinen Nachweis darüber geführt hat, in welchem Umfang er ausschließlich betriebliche Fahrten durchgeführt hat.
Der Beklagte hat schließlich auch die Erstattung der überzahlten vorläufigen Leistungen zutreffend festgesetzt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II sind die Vorschriften des Dritten Buches über die vorläufige Entscheidung (§ 328) entsprechend anwendbar. Nach § 328 Abs. 3 SGB III sind Leistungen, die auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbracht worden sind, auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Einer gesonderten Aufhebung bedarf es insoweit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, insbesondere da die Berücksichtigung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in der Alg II-V zwischenzeitlich neu geregelt worden ist.
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