L 3 AL 1370/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4884/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1370/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren, aus Anlass der Aufnahme einer Beschäftigung, die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges nebst der Versicherung und der Steuer hierfür und die Bewilligung der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung der Fa. S. "Busstörungen beheben" einschließlich der Kosten für die Fahrt hierzu, der Verpflegung, der auswärtigen Unterkunft und des Verpflegungsmehraufwandes. Ferner wendet er sich gegen die Rückforderung eines ihm gewährten Abschlages auf einen ihm bewilligten Fahrtkostenzuschusses i.H.v. 45,- EUR.

Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.

Zum 08.04.2009 nahm der Kläger eine unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigung als Energieelektroniker bei der J.I. GmbH, einer Zeitarbeitsfirma, auf, für die er bei der M.F. GmbH (M-GmbH), B., tätig werden sollte. Aus Anlass der Arbeitsaufnahme "erinnerte" der Kläger am 06.04.2009 an den Antrag auf Übernahme der Kosten einer Monatskarte für den Verkehrsverbund P. (VPE) für den Monat April 2009. Am 07.04.2009 beantragte er die Übernahme der Kosten eines Kraftfahrzeuges (einschließlich der Kosten für dessen Versicherung und die Kraftfahrzeugsteuer für ein Jahr), hilfsweise die Übernahme der Kosten für eine VPE-Monatskarte bzw. für Zeiten der Früh- und Nachtschicht Kosten für die Kosten eines Taxitransports oder eines MiniCars. Ferner beantragte er die Übernahme der Kosten für die Schulung "Busstörung beheben" bei der S. AG und die Bewilligung von Leistungen, die ihm sein persönlicher Arbeitsvermittler Herr Hirn hinsichtlich einer Arbeitsaufnahme bei einer Zeitarbeitsfirma zugesagt habe. Es seien ihm Vorschüsse oder Abschläge zu bewilligen. Er gab hierzu u.a. an, der Kunde der Zeitarbeitsfirma habe seine gesamte Produktion mit "R." vernetzt und erwarte deswegen besondere Kenntnisse. Eine Tätigkeit bei der M- GmbH sei nur mit einem Kraftfahrzeug möglich, es gebe keine Verkehrsverbindung im öffentlichen Personennahverkehr, die es ihm ermögliche, rechtzeitig für die um 3.00 Uhr morgens beginnende Frühschicht anzureisen.

Mit E-Mail vom 08.04.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger eines Monatskarte für den VPE für zwei Zonen. Sie sicherte ferner die Übernahme der Kosten für eine Schulung zum Thema "Bus-Systeme" unter der Voraussetzung zu, dass ein Arbeitsvertrag vorgelegt werde, es tatsächlich zu einer Arbeitsaufnahme komme, eine Bestätigung des Arbeitgebers hinsichtlich der Notwendigkeit eines solchen Schulung vorgelegt werde und eine Beratung durch die Beklagte erfolgt sei. Über weitere Aufwendungen könne erst dann entschieden werden, wenn der Ort der Tätigkeit, der Arbeitgeber und die Art, die Höhe und die Dauer der entstehenden Aufwendungen benannt würden.

Hiergegen legte der Kläger am 08.04.2009 Widerspruch ein. Er machte geltend, ihm sei, entgegen der Bewilligung der Vormonate nur eine Monatskarte für zwei Zonen und nicht, wie beantragt, für fünf Zonen bewilligt worden. Die Bewilligung aus den Vormonaten wirke fort. Im Hinblick auf die beantragte Schulungsmaßnahme habe es bereits wiederholt Beratungen gegeben, eine erneute Beratung sei deshalb nicht erforderlich.

Mit E-Mail vom 09.04.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger eines Monatskarte für den VPE für drei Zonen. Ferner sicherte sie dem Kläger für die Zeiten der Frühschicht pro Fahrt zur Arbeit einen Fahrtkostenzuschuss i.H.v. 15,- EUR längstens für eine Dauer von sechs Monaten zu. Die Zusicherung erfolgte unter der Voraussetzung, dass der Kläger die Quittungen für das MiniCar und einen Schichtplan der Einsatzfirma bis zum 17.04.2009 vorlege und der Arbeitgeber bzw. die Einsatzfirma keine Fahrtkosten übernehme. Für den Zeitraum vom 14. - 18.04.2009 bewilligte die Beklagte einen Abschlag i.H.v. 60,- EUR. Im Übrigen verbleibe es, so die Beklagte, beim Bescheid vom 08.04.2009.

Am 10.04.2009 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, mit dem er weiterhin eine Monatskarte für fünf Zonen geltend machte. Ferner machte er auch betreffend der nach der Spätschicht anfallenden Fahrtkosten die Nutzung eines Taxis geltend.

Mit Bescheiden vom 14.04.2009 bestätigte die Beklagte sowohl die Bewilligung einer Monatskarte für den VPE für drei Zonen und bewilligte hierfür einen Förderbetrag i.H.v. 54,- EUR, die Zusicherung eines Fahrtkostenzuschusses, wofür sie einen Abschlag auf die Kosten für die erste Arbeitswoche (14. – 18.04.2009) i.H.v. 60,- EUR bewilligte und der Zusicherung der Kostenübernahme für die Schulungsveranstaltung "Bus-Systeme". Ferner erweiterte sie die Zusicherung hinsichtlich der Übernahme der Taxikosten auch auf die Rückfahrten nach der Spätschicht i.H.v. 15,- EUR pro Fahrt. Nachdem der Kläger am 14.04.2009 eine Quittung betreffend der Kosten einer Taxifahrt am 14.04.2009 i.H.v. 15,- EUR vorlegte, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15.04.2009 für den Zeitraum vom 9. - 16.04.2009 abermals einen Abschlag für die durch die Benutzung eines Taxis entstehenden Kosten in Höhe von 60,- EUR und zahlte diesen an den Kläger aus. Ein Nachweis über die tatsächlich entstandenen Fahrkosten habe der Kläger bis zum Dienstag der Folgewoche vorzulegen.

Unter dem 16.04.2009 kündigte die J.I. GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 20.04.2009.

Am 18.04.2009 legte der Kläger gegen die Bescheide vom 14.04.2009 Widerspruch ein mit dem er sich erneut gegen die Bewilligung einer Monatskarte für lediglich drei anstatt fünf Zonen gewandt hat.

Mit Bescheid vom 26.05.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger, da das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet sei, einen Fahrtkostenzuschuss i.H.v. 15,- EUR als Zuschuss. Sie forderte den Kläger ferner auf, bis zum 15.06.2009 weitere Nachweise über Fahrten zu seiner Arbeitsstelle und den angeforderten Dienstplan vorzulegen. Sollte der Kläger der Aufforderung nicht nachkommen, werde der Vorschuss i.H.v. 45,- EUR zurückgefordert. Hiergegen erhob der Kläger unter Hinweis auf die Sachaufklärungspflicht der Beklagten am 03.06.2009 Widerspruch.

Mit Bescheid vom 21.10.2009, den die Beklagte mit Bescheid vom 23.10.2009 ersetzte, forderte diese vom Kläger den zu viel erhaltenen Abschlag auf Fahrtkosten i.H.v. 45,- EUR zurück. Sie führte aus, dem Kläger sei in Erwartung der in der Zeit vom 09.- 16.04.2009 entstehenden Fahrtkosten ein Abschlag i.H.v. 60,- EUR bewilligt und ausgezahlt worden. Dies sei unter der Voraussetzung der Vorlage von Quittungen erfolgt. Der Kläger habe indes lediglich eine Quittung über Fahrtkosten i.H.v. 15,- EUR vorgelegt. Da er mithin keine weitergehenden Fahrtkosten nachgewiesen habe, sei ein Betrag i.H.v. 45,- EUR von ihm zu erstatten.

Hiergegen legte der Kläger am 24. und am 27.10.2009 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vorbrachte, die Beklagte habe die von ihm vorgelegten Belege "verschlampert". Es sei überdies treuwidrig, die Belege sechs Monate nach dem Anfall der Kosten anzufordern und den Bescheid rückwirkend zu widerrufen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2009 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Kosten eines Kraftfahrzeuges könnten, wie gegenüber dem Kläger bereits entschieden, nicht übernommen werden. Für die Anreise zur M- GmbH sei eine Monatskarte für drei Zonen ausreichend. Die Zusicherung der Übernahme der Kosten für die Schulung "Bus-Systeme" sei zu Recht von dem Nachweis deren Notwendigkeit für die ausgeübte Tätigkeit abhängig gemacht worden. Die teilweise Rückforderung des gezahlten Abschlags für die Taxikosten i. H. v. 45,- EUR sei nicht zu beanstanden, da der Kläger weitere Nachweise über die Nutzung eines Taxis außer am 14.04.2009 nicht vorgelegt habe. Entgegen seinen Behauptungen habe er die angeforderten Nachweise nicht vorgelegt.

Hiergegen hat der Kläger am 04.11.2009 Klage zum SG erhoben, zu deren Begründung er auf das Vorbringen seiner Widersprüche verwiesen hat, dem nichts hinzuzufügen sei. Am 12.11.2010 hat der Kläger den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 07.09.2010, dem Kläger am 25.09.2010 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.03.2011 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das Befangenheitsgesuch hindere das Gericht nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Der Antrag ziele einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht, den der Kläger gestellt habe, sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Dem Kläger sei im März 2010 Einsicht in die gesamten Akten in den Räumlichkeiten seiner Wohnortgemeinde ermöglicht worden. Der Kläger habe hiervon keinen Gebrauch gemacht. Hieran zeigt sich, dass der Kläger mit den Anträgen lediglich die Beendigung des Rechtsstreits zu verhindern suche. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für ein Kraftfahrzeug. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget setze nach § 45 Abs. 1 SGB III voraus, dass die begehrten Leistungen für die Anbahnung und Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig seien. Dies sei jedoch im Hinblick auf die Kosten eines Kraftfahrzeuges nicht der Fall, da mit der Übernahme der Kosten der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel alternative Förderungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Dem Umstand, dass der Kläger im Falle der Früh- oder Nachtschicht den öffentlichen Personennahverkehr nicht nutzen könne, habe die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie dem Kläger für diese Fahrten die Erstattung der Kosten für Taxifahrten zugesichert habe. Aus welchen Gründen darüber hinaus die Übernahme der Kosten eines Pkw notwendig sein solle, sei nicht ersichtlich. Der Kläger könne auch die Übernahme der Kosten für eine Monatsfahrkarte für fünf Zonen nicht beanspruchen, da diese gleichfalls nicht "notwendig" i.S.d. § 45 Abs. 1 SGB III sei. Die dem Kläger bewilligte Monatsfahrkarte für drei Zonen sei ausreichend, um von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsplatz in B. zu gelangen. Eine Fahrkarte, mit welcher der Kläger zum Sitz der J.I. GmbH gelangen könne, sei nicht notwendig. Der Vortrag des Klägers, er müsse nach Karlsruhe, um seine Stundenzettel bei seinem Arbeitgeber abzugeben, sei, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen habe, unzutreffend, da diese postalisch übersandt werden konnten. Lediglich einmalige Anreisenotwendigkeiten seien nicht ausreichend, die Notwendigkeit einer Monatskarte für fünf Zonen begründen zu können. Auch aus der Übernahme der Kosten für eine Monatsfahrkarte für fünf Zonen in den vorausgegangenen Monaten könne der Kläger keinen Anspruch auf eine weitere Bewilligung einer solchen Fahrkarte ableiten. Mit den erfolgten Bewilligungen sei jeweils nur über eine konkrete Monatsfahrkarte entschieden worden, eine darüber hinaus gehende Zusicherung für zukünftige Zeiträume i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei hierin nicht erteilt worden. Der Kläger könne auch die vorbehaltlose Übernahme der Kosten für die Schulung "Bus-Systeme" nicht verlangen. Die Kostenübernahme für eine Schulung sei nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III nur möglich, wenn die Schulungsmaßnahme zur Eingliederung des Klägers in den Arbeitsmarkt notwendig sei. Der Kläger habe einen entsprechenden Nachweis seiner Einsatzfirma hinsichtlich der Notwendigkeit der Schulung nicht vorgelegt. Auch sei nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 20.04.2009 eine entsprechende Schulung nicht mehr notwendig, da der Kläger in seinem Antrag vom 07.04.2009 die Notwendigkeit der Schulung mit den besonderen Gegebenheiten bei seiner Einsatzfirma begründet habe. Die generelle Notwendigkeit einer solchen Schulungsmaßnahme hat der Kläger nicht vorgetragen und sei dem Gericht auch anderweitig nicht ersichtlich. Schließlich sei auch die von der Beklagten geltend gemachte teilweise Erstattung des durch Bescheide vom 14. und 15.04.2009 gewährten Abschlags auf die entstehenden Taxikosten i.H.v. 45,- EUR rechtmäßig. Die Zusicherung der Übernahme der infolge der Taxibenutzung entstehenden Kosten und die daraus resultierende Zahlung eines Abschlags seien unter der Voraussetzung des Nachweises der tatsächlich entstandenen Kosten durch den Kläger erfolgt. Dieser habe jedoch lediglich Kosten i.H.v. 15,- EUR nachgewiesen. Weitere Nachweise habe der Kläger, entgegen seinem Vortrag, nicht vorgelegt. Aus der vorliegenden Verwaltungsakte sei nicht ersichtlich, dass und wann ein Nachweis vorgelegt worden sei.

Gegen den am 01.04.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am gleichen Tag Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das Verfahren müsse zurückverwiesen werden, da ihm durch die Verweigerung der Übersendung von Kopien der Akten das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei ihm gleichfalls verweigert worden. Überdies sei kein Hinweis auf die Entscheidung im Wege eines Gerichtsbescheides erfolgt. Eine Selbstentscheidung über das Befangenheitsgesuch sei unzulässig. In der Sache werde der erstinstanzliche Antrag weiter verfolgt. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. März 2011 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen,

hilfsweise,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. März 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 08., 10., 20. April, vom 26. Mai und vom 03. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2009 zu verurteilen, dem Kläger einen Pkw nebst Nebenkosten zu finanzieren, ihm die Schulung "Busstörung beheben" bei der S. AG nebst Kosten für Fahrt, Verpflegung und auswärtige Unterkunft zu finanzieren und den Bescheid vom 21. Oktober 2009 in der Fassung des Bescheides vom 23. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2010 aufzuheben,

weiter hilfsweise,

Beweis darüber zu erheben, dass die Schulung "Busstörung" für die Tätigkeit bei der M.F. GmbH notwendig war, durch Vernehmung des Herrn M., zu laden über die Fa. M., als Zeuge.

Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, in dem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt Stuttgart Stammheim übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Ungeachtet davon, dass die vom Kläger angeführten Verfahrensfehler, wie in den zahlreichen Verfahren des Klägers bereits vielfach vom Senat entschieden wurde, nicht vorliegen - das SG hat berechtigterweise selbst über das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 12.11.2010 entschieden, die nicht erfolgte Anfertigung von Kopien der Akteninhalte ist nicht zu beanstanden und das SG den Kläger, entgegen seinem Vorbringen, auf die beabsichtigte Entscheidung im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden hingewiesen hat - würden diese ein Zurückverweisung nicht nach sich ziehen, da der Rechtsstreit in der Sache entscheidungsreif ist (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 159, Rn. 5 ff) und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich wäre.

Auch soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren weiterverfolgt, ist die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ausweislich seiner Anträge verfolgt der Kläger im gerichtlichen Verfahren nur (noch) die Finanzierung eines Kraftfahrzeuges einschließlich der Nebenkosten und die Kostenübernahme für die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme "Busstörung beheben" bei der S. AG. Ferner wendet er sich gegen die von der Beklagten geltend gemachte Rückforderung eines ihm gewährten Abschlages auf eine Fahrtkostenbeihilfe i.H.v. 45,- EUR. In diesem Umfang ist der Senat zu einer Entscheidung berufen (vgl. § 123 SGG).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Finanzierung eines Kraftfahrzeuges nebst der Kosten für dessen Versicherung und Besteuerung. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB III können Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Notwendig in diesem Sinne ist eine Maßnahme, wenn es keine alternativen Mittel zur Erreichung des Ziels gibt. Eine Förderung ist mithin nur dann möglich, wenn das angestrebte Ziel, die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, ohne die begehrte Leistung nicht realisiert werden kann (Stratmann in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl., § 45, Rn. 20). Da die Beklagte dem Kläger anlässlich der Aufnahme der Tätigkeit bei der M- GmbH eine Monatskarte für den öffentlichen Personennahverkehr in dem zur Erreichung der Arbeitsstelle erforderlichen Umfang von drei Zonen bewilligt und überdies die Übernahme der Kosten für die Nutzung eines Taxis für Pendelfahrten am frühen Morgen und in der Nacht zugesichert hat, ist nicht ersichtlich, weswegen daneben ein Kraftfahrzeug erforderlich sein soll, um die Arbeitsstelle zu erreichen. Die Finanzierung eines Kraftfahrzeuges ist mithin nicht notwendig i.S.d § 45 Abs. 1 SGB III. Überdies steht die Förderung nach § 45 SGB III im Ermessen der Beklagten. Die Ermessensentscheidung ist für das Gericht nur eingeschränkt, auf Ermessensfehler hin, überprüfbar. Derartige Ermessensfehler sind dem Senat ebenso wenig wie eine vom Kläger angeführte Ermessensreduzierung auf Null ersichtlich.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Förderung seiner Teilnahme an der Schulungsmaßnahme "Busstörung beheben" bei der S. AG nebst der Übernahme der Kosten für die Fahrt, die Verpflegung, die auswärtige Unterkunft und den Verpflegungsmehraufwand. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist (Nr. 1), vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist (Nr. 2) und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind (Nr. 3). Da jedoch die Eingliederung des Klägers in den Arbeitsmarkt die im Rahmen der begehrten Maßnahme vermittelten Kenntnisse nicht erfordert, wie sich bereits daran zeigt, dass der Kläger ohne die Kenntnisse eine Anstellung bei der J.I. GmbH erlangt hat, ist die Förderung nicht notwendig i.S.d. § 77 SGB III.

Dem Antrag des Klägers, Beweis darüber zu erheben, dass die Schulung "Busstörung" für die Tätigkeit bei der M GmbH notwendig war und hierzu Herrn M. als Zeugen einzuvernehmen, ist nicht zu entsprechen, da es für die begehrte Bewilligung der Förderung der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung "Busstörungen beheben" auf die aufzuklärende Tatsache - die Notwendigkeit der Schulungsmaßnahme für die Tätigkeit bei der M GmbH - nicht ankommt. Die Gewährung von Weiterbildungsmaßnahmen nach § 77 SGB III dient dem Zweck, Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Da sich dieser weder für den Kläger noch andere Arbeitnehmer auf einen einzigen konkreten Arbeitsplatz beschränkt, sind spezifisch arbeitsplatzbezogene Anforderungen für anderweitige und darüber hinaus gehende Eingliederungsmöglichkeiten ohne Bedeutung. Eine ggf. die Behauptung des Klägers bestätigende Auskunft des Hr. M. dazu, ob die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse für die vom Kläger kurzzeitig besetzten Stelle erforderlich waren, vermögen die Notwendigkeit des Erhalts der Kenntnis für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht zu belegen; die vom Kläger begehrte Beweiserhebung ist hiernach ungeeignet (vgl. Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 103, Rn. 8).

Auch der Bescheid vom 21.10.2009 in der Fassung des Bescheides vom 23.10.2009 in des Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2009, mit dem die Beklagte den mit Bescheiden vom 14. und 15.04.2009 bewilligten Vorschuss i.H.v. 60,- EUR für in der Zeit vom 14. – 18.04.2009 entstehenden Kosten für Pendelfahrten des Klägers zu seinem Arbeitsplatz bei der M-GmbH in B. i.H.v. 45,- EUR zurückgefordert hat, ist rechtmäßig. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Da die Bewilligung des Fahrtkostenzuschusses unter der Voraussetzung erfolgt ist, dass der Kläger Belege für die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten "spätestens am Dienstag der Folgewoche" vorzulegen hat, diese Auflage vom Kläger jedoch lediglich einmalig, für den 14.04.2009, betreffend Fahrtkosten i.H.v. 15,- EUR erfüllt wurde, für weitere Fahrten indes keine Belege oder Quittungen vorgelegt wurden - der insoweit abweichende Vortrag des Klägers, er habe Belege vorgelegt, ist in Ermangelung jedweder Substantiierung, nicht glaubhaft - konnte die Beklagte die Bewilligung eines Abschlages teilweise in Höhe der nicht belegten weiteren Fahrtkosten von 45,- EUR widerrufen. Der insoweit rechtsgrundlos erhaltene Betrag von 45,- EUR ist vom Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückzuerstatten.

Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved