L 4 R 3105/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2196/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3105/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt im Zugunstenverfahren höhere Witwenrente.

Die am 1922 geborene Klägerin ist Witwe des am 1915 geborenen und am 1986 verstorbenen Versicherten W. L. (im Folgenden "Versicherter"). Dieser war vom 01. Mai 1956 bis 31. Dezember 1979 bei den VEB M. W. K. beschäftigt und in das Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR gemäß der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Technischen Intelligenz einbezogen. Ab 01. Januar 1980 bis zu seinem Tod bezog der Versicherte in der ehemaligen DDR Altersrente, bei der u.a. die von ihm erworbenen Ansprüche aus der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz nach den damaligen Gesetzen der DDR berücksichtigt wurden (Rentenbescheid vom 28. November 1979). Nach seinem Tod wurde der Klägerin mit Hinterbliebenen-Rentenbescheid des FDGB-Kreisvorstandes Bautzen vom 13. August 1986 eine Witwenrente ebenfalls unter Berücksichtigung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bewilligt.

Am 12. November 1989 siedelte die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland über. Auf ihren Antrag vom 21. November 1989 gewährte ihr die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden einheitlich: Beklagte) ab 12. November 1989 Witwenrente nach den damals geltenden Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (-AVG-; Rentenbescheid vom 27. März 1990). Bei der Rentenberechnung wurde u.a. die vom Versicherten zurückgelegten Zeiten vom 01. Mai 1956 bis 24. Dezember 1957 und vom 01. März 1958 bis 31. Dezember 1979 als Beitragszeiten nach § 15 Fremdrentengesetz (FRG) unter Einstufung in Leistungsgruppen berücksichtigt. Dabei verblieb es auch bei nachfolgenden Neuberechnungen der Rente. Auf den Antrag der Klägerin vom 04. April 2002 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme (im Folgenden "Versorgungsträger") mit Feststellungsbescheid vom 16. Juli 2002/Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2003 für den Versicherten die Zeiten vom 01. Mai 1956 bis 24. November 1957 und vom 01. März 1958 bis 31. Dezember 1979 als nachgewiesene Zeiten in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest.

Am 09. November 1993 beantragte die Klägerin erstmals die Überprüfung ihrer Witwenrente. Sie begehrte die Berücksichtigung der Leistungen des Versicherten aus dem Zusatzversorgungssystem, was die Beklagte mit Bescheid vom 03. Januar 1994 ablehnte, da die Klägerin am 12. November 1989 in die alten Bundesländer zugezogen und daher ihren Wohnsitz am 18. Mai 1990 in den alten Bundesländern gehabt habe. Für die Bewertung der Zeiten in der ehemaligen DDR (Beitrittsgebiet) sei daher das AVG und das FRG anzuwenden. Danach sei die Berücksichtigung einer Zusatzversorgung nicht vorgesehen. Den mit dem gleichen Begehren gestellten Überprüfungsantrag der Klägerin vom 04. April 2002 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. September 2003 ab. Den weiteren Antrag vom 10. März 2005 unter Bezugnahme auf "einschlägige Gerichtsurteile" beschied die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2005. Die Klägerin beziehe keine nach § 307a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) umgewertete Rente. Damit sei die Berücksichtigung einer Zusatzversorgung nicht vorgesehen. Die Klägerin gehöre nicht zu dem vom Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. März 2004 - B 4 RA 39/03 R - = SozR 4-8570 § 8 Nr. 2 betroffenen Personenkreis.

Am 21. Februar 2006 beantragte die Klägerin erneut die Neufeststellung ihrer Witwenrente unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte des Versicherten sowie auf der Grundlage des Feststellungsbescheids des Versorgungsträgers vom 16. Juni (richtig Juli) 2002. Es möge zwar sein, dass das der Kläger des vor dem BSG geführten Verfahrens B 4 RA 39/03 R eine nach § 307a SGB VI umgewertete Rente bezogen habe und sie, die Klägerin, eine solche Rente nicht beziehe. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung der Beklagten, dass sie keine Neufeststellung ihrer Rente nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beanspruchen könne, sei allerdings unzutreffend. Ein Anspruch auf Neufeststellung ergebe sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 SGB X mit Eintritt der Bestandskraft des Feststellungsbescheids vom 16. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2003. Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) enthalte mit § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG eine Spezialbestimmung, die den Rentenversicherungsträger verpflichte, alle bindenden Feststellungsbescheide bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Dabei werde nicht unterschieden, nach welcher Vorschrift sich die derzeit bezogene Rente berechne. Die Norm führe zwingend dazu, dass die Beklagte bindende Feststellungen des Versorgungsträgers berücksichtigen müsse. Sie müsse prüfen, ob eine höhere oder eine niedrigere Rente zu zahlen sei und dem Bürger darüber eine entsprechende Entscheidung erteilen. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Rente nach § 307a SGBVI bezogen werde oder nicht (unter Verweis auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom 31. März 2004 a.a.O. Rdziff. 17 sowie BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R - = SozR 3-2600 § 307b Nr. 10 sowie Urteile vom gleichen Tag - B 4 RA 55/01 R und B 4 RA 19/02 R - nicht veröffentlicht). Beim Versorgungsträger würden die Fälle des FRG und des § 307a SGBVI gleich behandelt. Auch die Ausführungen im Bescheid vom 03. Januar 1994 und 22. September 2003 seien unzutreffend. Es möge sein, dass § 259b SGB VI erst am 01. Januar 1992 in Kraft getreten sei. Die Norm stelle aber keine Änderung der Rechtslage, sondern nur eine Festschreibung des schon geltenden Rechts dar. Das zuvor schon geltende Recht sei durch § 259b SGB VI lediglich kodifiziert worden. Eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der ehemaligen DDR habe wie mit Feststellungsbescheid vom 16. Juli 2002 festgestellt und durch die - bereits vorgelegte - Versicherungsurkunde vom 13. November 1958 belegt, für den Versicherten vorgelegen. § 1 AAÜG finde auf den Versicherten Anwendung. Sofern eingewandt werde, der Feststellungsbescheid vom 16. Juli 2003 enthalte keine Entscheidung zu § 1 AAÜG, werde gebeten, im Wege der Amtshilfe eine Entscheidung dahingehend herbeizuführen.

Mit Bescheid vom 04. Mai 2006 lehnte die Beklagte eine Neufeststellung der Witwenrente unter Berücksichtigung der vom Versorgungsträger im Bescheid vom 16. Juli 2002 auf der Grundlage des AAÜG getroffenen Feststellungen ab. Die Klägerin beziehe eine ursprünglich nach dem AVG berechnete Rente, die für Leistungszeiträume ab dem 01. Januar 1992 nach § 307 SGB VI umgewertet worden sei. Bei der Berechnung der Rente seien die im Zusatzversorgungssystem zurückgelegten Zeiten, auf die sich auch die Feststellungen des Versorgungsträgers im Bescheid vom 16. Juli 2002 bezögen, bereits als Zeiten nach dem FRG berücksichtigt. Damit sei sie, die Klägerin, so gestellt, als wären ihre Beitragszeiten in den alten Bundesländern zurückgelegt worden. Sie sei damit einem Versicherten der alten Bundesländer gleichgestellt. Eine Neufeststellung derartiger Renten unter Berücksichtigung von Feststellungen nach dem AAÜG sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 29. Oktober 2002 a.a.O. und vom 31. März 2004 a.a.O.) betreffe Bestandsrenten der ehemaligen DDR, die in das bundesdeutsche Rentensystem übernommen und zum 01. Januar 1992 nach § 307a SGB VI umgewertet worden seien. Diese Rechtsprechung sei auf den Fall der Klägerin nicht übertragbar, da insoweit eine wesentlich andere Sach- und Rechtslage gegeben sei. Entscheidend sei dabei, dass - anders als in den vom BSG entschiedenen Fällen einer Bestandsrente der ehemaligen DDR - die der Berechnung der Rente der Klägerin bisher zugrunde liegenden Daten nach dem FRG durch die Feststellungen im Entgeltüberführungsbescheid des Versorgungsträgers vom 16. Juli 2002 nicht verdrängt würden. Denn das AAÜG finde für die nach dem FRG festgestellten Zeiten ausschließlich in den Fällen des § 22a Abs. 1 und 2 FRG in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) - Inkrafttreten: 01. August 1991 - Anwendung. Von dieser Begrenzungsregelung hätten allein die Rentenbezieher erfasst werden sollen, bei denen auch nach dem AAÜG Arbeitsverdienste zu begrenzen gewesen wären. Der Personenkreis, für den Arbeitsverdienste nicht zu begrenzen gewesen seien, habe dagegen von den Regelungen des AAÜG nicht erfasst werden sollen. Der Gesetzgeber habe damit für Versicherte mit Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und Wohnsitz am 18. Mai 1990 in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet abschließend geregelt, wann das AAÜG anzuwenden sei. Im Falle der Klägerin könne das AAÜG somit nicht zur Anwendung kommen. Bestätigt werde dies durch das Urteil des BSG vom 30. Januar 1997 (4 RA 6/95 in juris). Danach habe der Gesetzgeber den komplizierten Prozess der Schaffung einheitlicher Verhältnisse ohne Weiteres in der Weise angehen können, dass er abgeschlossene Altfälle zurückstelle und die Anwendung des Übergangsrechts auf die unmittelbar betroffene Bevölkerung des Beitrittsgebiets beschränkt habe (unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. November 1996 - 1 BvL 4/88 -= BVerfGE 95, 143 ff).

Den von der Klägerin am 11. Mai 2006 erhobenen und nach Durchführung einer Probeberechnung, wonach sich die Rente der Klägerin unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem AAÜG ab 01. März 2010 auf monatlich EUR 1.003,22 statt EUR 954,68, jeweils netto belaufen würde, aufrechterhaltenen Widerspruch wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2010 zurück. Die Witwenrente sei nach den damals geltenden Vorschriften des AVG zu berechnen. Dabei seien die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten, zu denen auch die vom Versorgungsträger mit Bescheid vom 16. Juli 2002 festgestellten Zeiten zählten, nach den Vorschriften des FRG in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung bewertet. Hierdurch seien diese Beitragszeiten so gestellt, als wären sie in den alten Bundesländern zurückgelegt worden. Die Witwenrente sei für Leistungszeiträume ab dem 01. Januar 1992 nach § 307 SGB VI umgewertet worden. Die Feststellung von Beitragszeiten aus der ehemaligen DDR zur Entscheidung über den Anspruch auf Witwenrente stütze sich neben § 15 FRG auch auf § 16 Abs. 2 FRG in der bis 30. Juni 1990 geltenden Fassung. Danach sei der Personenkreis, für den die im Jahr 1990 geltenden Vorschriften des FRG anwendbar sei, nicht auf die in § 1 FRG Genannten beschränkt. Eine Neufeststellung der Witwenrenten unter Berücksichtigung der Feststellungen des Versorgungsträgers nach dem AAÜG sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Rentenbescheid sei durch die Herstellung der deutschen Einheit und die nachfolgenden Gesetzesänderungen nicht rechtswidrig geworden. Der Gesetzgeber habe bei Schaffung der deutschen Einheit, insbesondere aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes, bereits bestehende Rentenansprüche nicht antasten wollen. So sei bereits in Art. 23 § 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 25. Juni 1990 - Staatsvertragsgesetz - (BGBl. II, 518) geregelt, dass für rentenrechtliche Zeiten, die bis zum 18. Mai 1990 bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden seien, das bisherige FRG nicht anwendbar sei, wenn am 18. Mai 1990 ein gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes vorgelegen habe. Die Vergünstigungen des FRG würden nur für Übersiedler gelten, die vor dem 18. Mai 1990 ins Bundesgebiet gekommen seien. Damit habe der Gesetzgeber die klare Vorgabe gemacht, dass alle Rentenansprüche von Übersiedlern, die vor dem 18. Mai 1990 ihre Ansprüche nach dem FRG erworben hätten, nicht verändert werden sollten. Demzufolge seien auch alle späteren Gesetzesänderungen, die zur Verschmelzung der Rentenversicherungssysteme der ehemaligen DDR und der Bundesrepublik Deutschland erfolgt seien, auf den bereits seit dem 12. November 1989 bestehenden Rentenanspruch nicht anwendbar. Auch das AAÜG vom 25. Juli 1991, das nach Schließung der Versorgungssysteme zum 31. Dezember 1991 eine Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung vorsehe, gelte nur für Personen, die nach dem Recht der ehemaligen DDR zum Zeitpunkt der Schließung einem Versorgungssystem angehört hätten (§ 2 AAÜG). Die Zusatzhinterbliebenenrente wäre nur bei vorübergehendem Aufenthalt außerhalb der DDR weitergezahlt worden. Hierfür hätte eine von den staatlichen Organen erteilte Reisegenehmigung vorliegen müssen. Bei der Klägerin liege stattdessen eine endgültige Ausreise aus der ehemaligen DDR vor. Ein Anspruch auf Zahlung einer Leistung nach der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz habe demzufolge am 31. Dezember 1991 - dem Stichtag für die Überführung von Versorgungsansprüchen in die gesetzliche Rentenversicherung - nicht mehr bestanden. Allein der Feststellungsbescheid des Versorgungsträgers vom 16. Juli 2002 begründe keinen "Versorgungsanspruch" für Dezember 1991. Mit dem Feststellungsbescheid nehme der Versorgungsträger lediglich die ihm übertragenen Befugnisse im Bereich des RÜG wahr, wonach er bestimmte, nach den §§ 5 bis 8 AAÜG möglicherweise im Rentenversicherungsrecht erhebliche Tatsachen, feststelle. Die Feststellung nach den §§ 5 bis 8 AAÜG habe mit der kraft Gesetzes (§ 2 AAÜG) zum 31. Dezember 1991 erfolgten Überführung von Versorgungsansprüchen in Rechte auf Renten aus dem allgemeinen Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets nichts zu tun. Die Überführung von am 31. Dezember 1991 bestehenden Versorgungsansprüchen werde ausschließlich in den §§ 2 bis 4 AAÜG geregelt. Ein solcher Versorgungsbezug habe wegen der im November 1989 erfolgten Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr vorgelegen. Auch die am 01. August 1991 in Kraft getretene Vorschrift des § 22a Abs. 1 und 2 FRG in der Fassung des RÜG führe zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser Vorschrift seien die zuvor nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelten Tabellenwerte für Zeiten von sogenannten "staats- und systemnahen" Personen und für Mitarbeiter eines Staatssicherheitsdienstes auf einen Höchstwert zu begrenzen (§§ 6, 7 AAÜG). Nach § 22a Abs. 3 FRG habe dies nicht für Berechtigte, bei denen am 01. August 1991 bereits eine Rente festgestellt sei, gegolten. Im Falle der Klägerin habe der Versorgungsträger im Feststellungsbescheid vom 16. Juli 2002 keine Entgeltbegrenzung in diesem Sinne ausgesprochen. Im Falle der Klägerin komme das AAÜG damit nicht zur Anwendung. Folglich würden sich die im Feststellungsbescheid des Versorgungsträgers vom 16. Juli 2002 getroffenen Feststellungen auf die Witwenrente nicht auswirken.

Die Klägerin erhob am 30. August 2010 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Sie vertrat die Auffassung, dass, soweit die Beklagte ausführe, das AAÜG auf finde sie keine Anwendung, es sich um eine Aussage außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs handele. Eine solche Feststellung wäre allein vom Versorgungsträger zu treffen (unter Hinweis auf R 3.1 der Rechtlichen Arbeitsanweisungen). Die Beklagte irre auch bei ihrem Hinweis auf § 22a Abs. 1 FRG, weil der Versicherte, nachdem sie, die Klägerin, eine Hinterbliebenenrente beziehe, vom Zusatzversorgungssystem der Nr. 1 der Anlage zum AAÜG erfasst gewesen sei. Insoweit sei für sie auch ein sonstiger Neufeststellungsgrund im Sinne des Art. 16 Abs. 5 des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung - Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) gegeben, da die Versicherungszeiten mit den Bescheiden vom 13. Dezember 2006, 27. Januar 2010 und 28. April 2010 neu festzustellen gewesen seien. Im Übrigen habe sie sich bereits mit Schreiben vom 06. April 2006 auf die Urteile des BSG vom 29. Oktober 2002 und vom 31. März 2004 (jeweils a.a.O.) berufen, aus denen sich ergebe, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 SGB X mit dem - bestandskräftigen - Erlass des Bescheides des Versorgungsträgers vom 16. Juli 2002 eingetreten sei. Die Beklagte sei an diesen Bescheid nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG gebunden. Dies begründe einen Neufeststellungsanspruch nach § 48 SGB X. Aus dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. August 2005 (hierzu im Folgenden) ergebe sich über das von der Beklagten benutzte Zitat hinaus keine Änderung für das vorliegende Verfahren. Im dortigen Verfahren habe der dortige Kläger einen Anspruch auf Rentenberechnung nach § 307b SGB VI verfolgt. Ein solches Begehren sei nicht Inhalt des vorliegenden Verfahrens. Sie, die Klägerin, mache keinen Anspruch auf Überführung der Zusatzversorgung geltend, sondern auf Berücksichtigung der Datenfeststellungen aus dem Bescheid des Versorgungsträgers vom 11. (richtig 16.) Juli 2002, also den Austausch der FRG-Zeiten gegen die AAÜG-Zeiten und die Rentenhöchstwertfestsetzung auf dieser Grundlage. Es sei nicht ersichtlich, weshalb für eine Umwertung nach § 307 SGB VI etwas anderes zu gelten habe wie für Umwertungen nach § 307a SGB VI, mit denen sich das BSG in den Urteilen vom 29. Oktober 2002 und vom 31. März 2004 (a.a.O.) befasst habe. Keine der Ausführungen in den benannten Urteilen des BSG bezögen sich auf Vorschriften, die ausschließlich für die Umwertung nach § 307a SGB VI, nicht aber für Umwertung nach § 307 SGB VI gelten würden. Schleierhaft bleibe, woraus sich die "Überzeugung der Kammer" des Sozialgerichts Berlin (hierzu im Folgenden) speise, dass eine Datenfeststellung für eine Umwertung nach § 307 SGB VI nichts ändere gegenüber einem Sachverhalt, indem sie erfolgt sei. Dem Verfahren des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz zum Az.: L 6 A 58/93 (hierzu im Folgenden) habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, in welchem kein Bescheid nach § 8 Abs. 3 AAÜG erlassen worden sei. Im vorliegenden Verfahren liege ein solcher Bescheid aber vor. Die Klägerin legte den weiteren Bescheid des Versorgungsträgers vom 11. November 2010, wonach das AAÜG nach dessen § 1 Abs. 1 im Bescheid vom 11. (richtig 16.) Juli 2002 Anwendung finde, vor. Der verstorbene Versicherte sei durch Urkunde am 15. November 1958 in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) einbezogen gewesen. Es verbleibe jedoch bei den im Bescheid vom 11. (richtig 16.) Juli 2002 festgestellten Pflichtbeitragszeiten vom 01. Mai 1956 bis 31. Dezember 1979 und den tatsächlich erzielten Arbeitsentgelten. Ein Anspruch auf originäre Versorgung habe am 31. Dezember 1991 nicht bestanden.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Es sei weder der Austausch der FRG-Zeigen gegen die AAÜG-Zeiten im Rahmen der Witwenrentenberechnung gemäß den Vorschriften des AVG zulässig, noch bestehe aus rechtlicher Sicht die Möglichkeit, die Witwenrente gemäß dem SGB VI neu zu berechnen. Hierfür sei eine Anspruchsgrundlage im Gesetz nicht ersichtlich. Soweit der Versorgungsträger im Ergänzungsbescheid vom 11. November 2010 eine Feststellung nach § 1 Abs. 1 AAÜG getroffen habe, habe er nur die Rechtmäßigkeit seiner Datenfeststellung nach §§ 5 bis 8 AAÜG im Bescheid vom 11. (richtig 16.) Juli 2002 herbeigeführt (unter Verweis auf Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. August 2005 - L 6 RA 99/98 - beigefügt). Dies ändere aber nichts an ihrer bisherigen Rechtsauffassung. Die nach dem AAÜG festgestellten Arbeitsentgelte seien bei der vorliegenden AVG-Rente nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin könne ihren Anspruch auf Überführung der Zusatzversorgung auch nicht auf § 22a FRG stützen. Diese mit Wirkung zum 01. August 1991 eingeführte Regelung sei grundsätzlich nicht auf Renten anwendbar, die bereits - wie vorliegend - vor diesem Zeitpunkt festgestellt gewesen seien (unter Hinweis auf - beigefügte - Gesetzesbegründung vom 08. April 1991). Darüber hinaus stelle § 22a FRG keine leistungsgewährende, sondern ausschließlich eine Eingriffsregelung dar. Die Vorschrift führe zu einer Begrenzung der nach § 22 FRG zuzuordnenden Entgelte (unter Hinweis auf Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. November 1994 - L 6 A 58/93 - beigefügt). Selbst wenn der Versicherte zum zu begrenzenden Personenkreis gehört hätte, was vorliegend nicht zutreffe, wäre es aufgrund der Besitzschutzregelung des Art. 6 § 4 Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) nicht zu einer Anwendung von § 22a FRG gekommen. Danach sei bei einem Rentenbeginn vor dem 01. Juli 1990 - wie vorliegend - das seinerzeitige FRG anzuwenden. Rentenfälle vor dem 01. Juli 1990 seien dadurch vor einer Begrenzung geschützt gewesen. Auch die Vorschrift des Art. 16 Abs. 5 Rü-ErgG sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Der in Satz 1 der Norm genannte Tatbestand, dass aufgrund von Vorschriften, die durch das Rü-ErgG geändert worden seien, mit Wirkung von einem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1993 (Tag der Verkündung des Rü-ErgG im BGBl. I, S. 1038) eine Rente berechnet worden sei, sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar sei die Rente der Klägerin mit Wirkung von einem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1993 berechnet worden, jedoch nicht auf der Grundlage von Vorschriften, die durch das Rü-ErgG geändert worden seien. Die Ausführungen in den Urteilen des BSG vom 29. Oktober 2002 und vom 31. März 2004 (jeweils a.a.O.) hinsichtlich des § 48 SGB X und des AAÜG bezögen sich auf das Beitrittsgebiet und die Umwertungen gemäß § 307a SGB VI. Auf Bestandsrentner der alten Bundesländer bzw. auf die Umwertungen gemäß § 307 SGB VI nähmen sie nicht Bezug (unter Verweis auf die beigefügten Urteilsauswertungen der Grundsatzabteilung der Beklagten). Bekräftigt werde ihre Auffassung auch durch das beigefügte Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Juni 2006 - S 19 R 4312/05 -.

Mit Urteil vom 26. Mai 2011 wies das SG die Klage ab. Die vom Versorgungsträger mit Bescheid vom 16. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2003 festgestellten Zeiten der Zugehörigkeit des Versicherten zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz bzw. der Bescheid des Versorgungsträgers über die Datenfeststellung vom 11. November 2010 führten nicht zu einer weiteren Rentensteigerung. Ein Anspruch auf Rücknahme des Rentenbescheids vom 27. März 1990 nach § 44 SGB X scheide aus, weil bei Erlass des Rentenbescheids das Recht nicht unrichtig angewandt worden sei. Bei Erlass des Bescheids seien die Vorschriften des FRG maßgebend gewesen. Ein Anspruch auf Rentenerhöhung über § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB X scheide ebenfalls aus. Die maßgeblichen rentenrechtlichen Vorschriften, die der Berechnung der klägerischen Rente zugrunde gelegen hätten, seien zwar mit Inkrafttreten des SGB VI zum 01. Januar 1992 inhaltlich geändert worden. Nach § 306 SGB VI hätten jedoch Bestandsrenten durch eine Rechtsänderung nicht mehr neu festgestellt werden sollen. Bestandsrenten würden nach § 307 SGB VI nur umgewertet. Die Urteile des BSG vom 29. Oktober 2002 und 31. März 2004 (a.a.O.) beträfen allein Fälle von Bestandsrenten aus dem Beitrittsgebiet. Bei der Klägerin liege jedoch eine solche Bestandsrente aus dem Beitrittsgebiet gerade nicht vor. Die Rente der Klägerin sei nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gültigen AVG berechnet worden. Der Rentenberechnung seien dabei zu Gunsten der Klägerin (fiktive) Tabellenwerte nach den Regelungen des FRG und gerade nicht DDR-Verdienste des Versicherten zugrunde gelegt worden. Die Tatsache, dass der Versicherte in der DDR einem Zusatzversorgungssystem angehört habe, sei nach den Vorschriften des AVG und FRG nicht berücksichtigungsfähig. Dies hätte auch dem Eingliederungsprinzip widersprochen. Eine Miteinbeziehung des Zusatzversorgungssystems in die Rentenberechnung hätte bei der Klägerin zum Ergebnis, dass sich ihre Rente teilweise aus einer Vertriebenenrente nach dem FRG unter Zugrundelegung vergleichbarer westdeutscher Verdienste und den Zeiten der Zusatzversorgung der DDR zusammensetzen würde. Eine solche Vermischung wäre systemfremd. Eine Datenfeststellung nach § 8 AAÜG könne zudem nur dann eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X sein, wenn die durch den Versorgungsträger verbindlich festgestellten Zeiten und die sich daraus ergebenden Werte überhaupt rentenversicherungsrechtlich anrechenbar und berücksichtigungsfähig seien. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Denn bei einem zum 31. Dezember 1991 bestehenden Rentenanspruch seien Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs. 1 AAÜG nur im Rahmen der §§ 307a und 307b SGB VI anrechenbar, nicht aber - wie hier - bei nach dem AVG berechneten Renten, die nach § 307 Abs. 1 SGB VI umgewertet würden (Verweis auf Sozialgericht Berlin, Urteil vom 09. Juni 2006 a.a.O.). Hinzu komme, dass in dem Bescheid des Versorgungsträgers vom 11. November 2010 ausdrücklich festgestellt worden sei, dass ein Anspruch auf Versorgung am 31. Dezember 1991 nicht bestanden habe. Fehle jedoch eine bindende Feststellung, dass der frühere Versorgungsberechtigte für Dezember 1991 gegen einen Versorgungsträger das Recht gehabt habe, Zahlung von Versorgung zu verlangen, sei eine Anrechnung der fraglichen Zeit über § 307b SGB VI schon nicht möglich (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 a.a.O.). Auch nach § 307 SGB VI könne die Klägerin keine höhere Rente unter Berücksichtigung der Zusatzversorgungssystemzeiten verlangen, denn bei der Umwertung nach § 307 SGB VI handele es sich nicht um eine Neuberechnung, sondern um einen verwaltungsinternen Vorgang ohne Einfluss auf die Rentenhöhe (unter Verweis auf Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. März 2011 - L 4 R 220/09 - in juris; Sozialgericht Berlin, Urteil vom 09. Juni 2006 a.a.O.). Dass die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG nicht grundsätzlich zur Neufeststellung bereits gewährter Rentenleistungen führe, lasse sich auch aus der Bestimmung des § 22a Abs. 3 FRG in der vom 01. August bis 30. November 1991 gültigen Fassung entnehmen. § 22a Abs. 1 FRG in dieser Fassung habe geregelt, dass bei Berechtigten nach dem FRG, die im Beitrittsgebiet Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt hätten und während dieser Zeiten einem in Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des AAÜG genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört hätten, als maßgebendes Entgelt für jedes Kalenderjahr jeweils höchstens das mit den Faktoren nach Anlage 10 des SGB VI vervielfältigte Entgelt zugrunde zu legen gewesen sei, das sich nach § 6 AAÜG ergeben hätte. Nach § 22a FRG habe dies jedoch nicht für Berechtigte gegolten, bei denen am 01. August 1991 eine Rente bereits festgestellt gewesen sei, es sei denn, es sei im Einzelfall festgestellt worden, dass entsprechende Zeiten bei der Rente zu berücksichtigen gewesen seien. Da die Rente der Klägerin bereits zum maßgeblichen Stichtag 01. August 1991 festgestellt gewesen sei (Bescheid vom 27. März 1990), sei in ihrem Fall das AAÜG nicht anzuwenden. Es verbleibe bei der Anwendung des FRG (unter Hinweis auf Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. März 2011 a.a.O.). Dieses Ergebnis werde auch durch die Bestimmung des § 4 Abs. 4 AAÜG bestätigt. Die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Vergleichsberechnung setze voraus, dass eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 begonnen und der Berechtigte am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet gehabt habe. Die Klägerin sei jedoch bereits im November 1989 in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gezogen. Der gesamten Regelungssystematik lasse sich mithin entnehmen, dass es für diejenigen Personen, die vor dem 19. Mai 1990 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gekommen seien, bei der alleinigen Zuständigkeit des bisher in Anspruch genommenen Trägers und der nach den für diesen geltenden Bestimmungen bereits durchgeführten Rentenberechnungen verbleiben sollte (Verweis auf Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 23. März 2011 a.a.O. unter Verweis auf BSG, Urteil vom 30. Januar 1997, a.a.O.).

Gegen das ihren Bevollmächtigten am 22. Juni 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. Juli 2011 Berufung eingelegt. Unter Bezugnahme auf ihren bisherigen Vortrag hält die Klägerin daran fest, dass mit der Bestandskraft des Bescheids des Versorgungsträgers vom 16. Juli 2002 eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten sei und dieser Bescheid daher im Wege des Austausches der für die gleichen Zeiten bisher zugrunde gelegten Entgeltpunkte zu berücksichtigen und damit die Rentenhöhe ab dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Bescheides mit Ablauf der Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2003 ab 01. September 2003 neu festzusetzen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die inhaltlichen Aussagen in den Urteilen des BSG vom 29. Oktober 2002 und 31. März 2004 (a.a.O.) nicht auf ihren Rentenbezug zu übertragen seien. Sie begehre keine Hochwertung, sondern den Austausch der für die gleiche Zeit bisher zugrunde gelegten Entgeltpunkte. Dass Zeiten eines Zusatzversorgungssystems nach den Vorschriften des AVG und des FRG nicht berücksichtigungsfähig seien, sei ein Postulat ohne Begründung. Nicht ganz nachvollziehbar sei auch, weshalb eine solche "Vermischung" systemfremd sein solle. Genau solch eine Vermischung trete bei Umsetzung der Urteile des BSG vom 29. Oktober 2002 und vom 31. März 2004 ein. Die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem seien sehr wohl "rentenversicherungsrechtlich anrechenbar und berücksichtigungsfähig". Dass sich § 5 Abs. 1 AAÜG auf §§ 307a und 307b SGB VI beschränke, sei nicht ansatzweise ersichtlich. Dass sie am 31. Dezember 1991 keinen Versorgungsanspruch aus einem Zusatzversorgungssystem gehabt habe, möge zutreffend sein, könne aber zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn zu unterscheiden sei zwischen dem Bestehen eines Anspruchs auf Versorgung am 31. Dezember 1991 einerseits und der Anwendbarkeit des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG und gegebenenfalls der Feststellung von Tatsachen nach §§ 5 bis 8 AAÜG andererseits. Mit der Behauptung, dass das AAÜG nicht anzuwenden sei, verlasse das SG den Boden der Gesetzesbindung. Es bestehe eine Bindung an den Bescheid des Versorgungsträgers vom 11. November 2010, mit dem geregelt worden sei, dass § 1 Abs. 1 AAÜG Anwendung finde. Nicht erklärt sei auch, warum und weshalb sie nicht als "Einzelfall" im Sinne des § 22a Abs. 3 FRG zu gelten habe. Ergänzend hat die Klägerin den Beschluss des BSG vom 03. November 2011, wonach die Beschwerde der dortigen Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. März 2011 als unzulässig verworfen worden ist (B 13 R 180/11 B), vorgelegt und insoweit darauf hingewiesen, dass eine inhaltliche Überprüfung des genannten Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gewesen sei. Im Übrigen überzeuge das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz nicht.

Die Klägerin beantragt sachgerecht gefasst,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2010 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung der im Bescheid des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme vom 16. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2003 und in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 11. November 2010 festgestellten Zeiten der Zugehörigkeit des Versicherten Wilhelm Labus zur Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 01. Mai 1956 bis 24. November 1957 und vom 01. März 1958 bis 31. Dezember 1979 anstelle der Berücksichtigung dieser Zeiten nach dem Fremdrentengesetz ab 01. September 2003 höhere Hinterbliebenenrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihre bisherigen Ausführungen.

Die Berichterstatterin hat die Beteiligten unter dem 10. Januar 2012 darauf hingewiesen, dass der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Berufung entscheiden werde und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14. Februar 2012 eingeräumt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des SG, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten und die Akte des LSG L 13 R 4922/08 Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG zuvor gehört worden.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und auch statthaft. Sie ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 04. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuberechnung ihrer Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem AAÜG anstelle des FRG in der Zeit vom 01. Mai 1956 bis 24. November 1957 und vom 01. März 1958 bis 31. Dezember 1979 aufgrund des bindenden Bescheids des Versorgungsträgers vom 16. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2003 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 11. November 2010.

Ihr Begehren stützt die Klägerin zu Recht nicht auf § 44 SGB X. Denn Anhaltspunkte für die Annahme, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheids vom 27. März 1990 das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigen würde, bestehen nicht und werden auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Die Hinterbliebenenrente der Klägerin wurde nach den damals geltenden Vorschriften des AVG bewilligt. Dabei wurden die von dem Versicherten in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten nach den Vorschriften des FRG in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung bewertet.

Ihr Begehren kann die Klägerin nicht auf § 48 SGB X stützen. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist durch den Bescheid des Versorgungsträgers vom 16. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2003 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 11. November 2010 auch keine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten, die eine Rentenerhöhung zur Folge hätte. Nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll u.a. mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Der Bescheid des Versorgungsträgers vom 16. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2003 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 11. November 2010 stellt eine wesentliche Änderung in diesem Sinne nicht dar. Zwar stellte der Versorgungsträger mit Bescheid vom 16. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2003 Tatbestände von Zugehörigkeitszeiten des Versicherten zum Zusatzversorgungssystem in der Zeit vom 01. Mai 1956 bis 24. November 1957 und vom 01. März 1958 bis 31. Dezember 1979 sowie die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte fest. Hierbei verblieb es auch beim Feststellungsbescheid vom 11. November 2010. Dies bedeutet jedoch nur, dass Zeiten in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vorliegen, besagt aber nicht, dass diese Zeiten auch bei einer Rente nach dem SGB VI anzuwenden wären. Für Letzteres fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Etwas anderes folgt insoweit auch nicht aus § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG, wonach die Beklagte als für die Feststellung der Leistungen zuständiger Träger der Rentenversicherung an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden ist. Dies stellt nur klar, dass hinsichtlich der festgestellten Daten von den Feststellungen des Versorgungsträgers nicht abgewichen werden darf. Eine bindende Feststellung im Rahmen des SGB VI ist damit jedoch nicht verbunden. Auch § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG führt nicht dazu, dass die Beklagte stets die Feststellungen des Versorgungsträgers zu übernehmen hätte. Nur für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Zusatzversorgungssysteme vorliegen, ist die Beklagte an die Feststellungen des Versorgungsträgers hinsichtlich der festgestellten Zeiten gebunden.

Hiervon ist auch nicht mit Blick auf die Urteile des BSG vom 29. Oktober 2002 und 31. März 2004 (a.a.O.) abzuweichen. Zwar hat das BSG in diesen Urteilen ausgeführt, dass im Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger eine "wesentliche Änderung" im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X auch durch die den Rentenversicherungsträger kraft Gesetzes gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG als Dritten bindenden Feststellungen des Versorgungsträgers von Daten im Sinne der §§ 5 bis 8 AAÜG bewirkt werden kann. Diese Feststellungen des Versorgungsträgers müsse der Rentenversicherungsträger (ungeprüft) aufgrund der spezialgesetzlichen Anordnung des § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG bei Anwendung von "§ 259 Abs. 1" (gemeint wohl § 259b Abs. 1) SGB VI seiner rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung ab Eintritt der Bindungswirkung dieser Feststellungen zugrunde legen, bis sie vom Versorgungsträger aufgehoben würden oder sich auf andere Weise erledigen würden (§ 39 Abs. 2 SGB X). Unerheblich sei, ob diese Verwaltungsakte des Versorgungsträgers rechtmäßig oder rechtswidrig seien, sofern sie nicht (in seltenen Ausnahmefällen) nichtig seien. An alle wirksamen (§ 39 Abs. 1 SGB X) Datenfeststellungen des Versorgungsträgers nach § 8 Abs. 1 und 2 AAÜG sei der Rentenversicherungsträger durch die Spezialregelung des § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG gebunden (BSG, Urteil vom 31. März 2004 a.a.O. Rdziff. 17). Daraus wird deutlich, dass der Rentenversicherungsträger, hier die Beklagte, nur an die Datenfeststellungen gebunden ist. Dies bedeutet - wie bereits ausgeführt - dass "nur" die Daten und die grundsätzliche Feststellung der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem bindend sind. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass dies auch zur Folge hätte, dass die Beklagte der Gestalt an den Bescheid gebunden ist, dass sie die Feststellungen auch dann zugrunde zu legen hätte, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des AAÜG nicht vorliegen. Letzteres war in den vom BSG entschiedenen Fällen der Fall, nachdem es sich insoweit jeweils um Bestandsrenten im Sinne des § 307a SGB VI handelte mit der Folge, dass ein Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente am 31. Dezember 1991 bestand und das Zusatzversorgungssystem berücksichtigt wurde. Bei der der Klägerin bewilligten Hinterbliebenenrente ist dies aber gerade nicht der Fall. Hier handelt es sich um eine nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gültigen AVG berechnete Rente, die Voraussetzungen der §§ 307a und 307b SGB VI (Rente des Beitrittsgebiets) liegen bei der Klägerin, auch nach ihrem eigenen Vortrag, nicht vor.

Im Gegensatz zu den Bestandsrenten im Sinne des § 307a und 307b SGB VI, die jeweils Zeiten nach dem Zusatzversorgungssystem berücksichtigen können, wurde die Rente der Klägerin, die bereits am 12. November 1989 in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte, mit Bescheid vom 27. März 1990 nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gültigen AVG berechnet. Wie das SG insoweit bereits zu Recht ausgeführt hat, wurden der Rentenberechnung dabei zu Gunsten der Klägerin (fiktive) Tabellenwerte nach den Regelungen des FRG zugrunde gelegt. Die Klägerin wurde so behandelt, als ob ihr verstorbener Ehemann im Bundesgebiet (West) beschäftigt gewesen wäre und den Verdienst eines vergleichbaren (west-)deutschen Versicherten erzielt hätte. Dies bedeutet, dass die in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten auf der Grundlage eines fiktiven gleichgelagerten Beschäftigungsverhältnisses berücksichtigt wurden (sogenanntes Eingliederungsprinzip). Die DDR-Verdienste des Versicherten wurden bei der Berechnung dieser Rente nicht zugrunde gelegt. So verhielt es sich auch im Hinblick auf die Zeiten mit Zugehörigkeit in einem Zusatzversorgungssystem. Eine Berücksichtigung von Zeiten mit Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem sah und sieht das FRG nicht vor. Hierbei verblieb es auch bei Umwertung der Rente der Klägerin nach § 307 SGB VI. § 307 SGB VI bestimmt, dass für den Fall, dass am 01. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente besteht, dafür persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden (Umwertung), indem der Monatsbetrag der zu leistenden anpassungsfähigen Rente einschließlich des Erhöhungsbetrags in einer Halbwaisenrente durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rentenartfaktor geteilt werden. Da die Klägerin am 01. Januar 1992 einen Anspruch auf eine Rente hatte, war eine Umwertung nach dieser Norm vorzunehmen. Dies führt im Falle der Klägerin nur dazu, dass persönliche Entgeltpunkte ermittelt wurden statt den im Bescheid vom 27. März 1990 berücksichtigten Werteinheiten. Dies hatte aber nicht zur Folge, dass nunmehr der Rente eine vom FRG abweichende Bewertung zugrunde zu legen gewesen wäre und entsprechend dem AAÜG die tatsächlichen Verdienste einschließlich des Zusatzversorgungssystems maßgebend gewesen wären.

Etwas anderes lässt sich auch nicht der Bestimmung des § 22a Abs. 3 FRG in der vom 01. August bis zum 30. November 1991 geltenden Fassung entnehmen. § 22a Abs. 1 FRG in der vorgenannten Fassung regelte, dass bei Berechtigten nach dem FRG, die im Beitrittsgebiet Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt hatten und während dieser Zeiten einem in Anl. 1 oder Anl. 2 Nr. 1 bis 3 des AAÜG genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört hatten, als maßgebendes Entgelt für jedes Kalenderjahr jeweils höchstens das mit den Faktoren nach Anl. 10 des SGB VI vervielfältigte Entgelt zugrunde zu legen war, das sich nach § 6 AAÜG ergab. Abgesehen davon, dass es sich insoweit um eine sogenannte Begrenzungsvorschrift handelt, die außerhalb der Begrenzungsregelung zu keiner Hochwertung führt, galt nach § 22a Abs. 3 FRG diese Regelung nicht für Berechtigte, bei denen am 01. August 1991 eine Rente bereits festgestellt war, es sei denn, es wurde im Einzelfall festgestellt, dass Zeiten nach den Abs. 1 und 2 bei Feststellung der Rente berücksichtigt wurden. Im Falle der Klägerin war die Rente am 01. August 1991 bereits festgestellt und es wurde im Einzelfall nicht festgestellt, dass Zeiten nach den Abs. 1 und 2 bei Feststellung der Rente berücksichtigt wurden.

Dahingestellt bleiben kann, ob eine Anrechnung der Zeiten über § 307a und b SGB VI in Betracht gekommen wäre, nachdem der Versorgungsträger im Bescheid vom 11. November 2010 festgestellt hat, dass am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf Versorgung nicht bestanden hat und sowohl § 307a als auch 307b SGB VI voraussetzen, dass am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf die jeweilige Rente bestand. Die Klägerin hatte am 31. Dezember 1991 keinen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete bzw. überführte Rente, nachdem sie bereits am 12. November 1989 übergesiedelt war und mit Bescheid vom 27. März 1990 eine Rente nicht des Beitrittsgebiets, sondern eine Bestandsrente der alten Bundesrepublik bezog.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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