L 3 AL 3979/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4953/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3979/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. August 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Hintergrund des vorliegenden Verfahrens bildet ein Sperrzeitbescheid der Beklagten, aus dessen Anlass der Kläger verschiedenste Begehren geltend macht.

Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.

Nachdem der Kläger bis zum 15.06.2009 von der Beklagten Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts von 97,50 EUR i.H.v 35,12 EUR täglich bezog, war er vom 16.06.2009 - 17.09.2010 selbständig tätig und hierbei freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert. Am 20.09.2010 meldete er sich, nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit, mit Wirkung zum 18.09.2010 arbeitslos. Mit Bescheid vom 30.09.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 18.09.2010 in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 36,46 EUR für die Dauer von 180 Tagen (18.09.2010 - 17.03.2011). Sie legte hierbei ein tägliches Bemessungsentgelt i.H.v. 97,50 EUR, die Lohnsteuerklasse I, die Lohnsteuertabelle für das Jahr 2010 sowie den allgemeinen Leistungssatz zu Grunde. Hiervon behielt sie über die gesamte Bewilligungsdauer im Hinblick auf ein laufendes Insolvenzverfahren den oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegenden Betrag von 2,45 EUR täglich, zunächst vorläufig, später zugunsten des Verbraucherinsolvenzbüros S. (Änderungsbescheid vom 26.10.2010 sowie für den 10.01.2011 einen weiteren Betrag von 6,76 EUR ein. Ferner rechnete sie mit Aufrechnungsbescheid vom 30.09.2010 eine Erstattungsforderung gegen den Kläger i.H.v. ursprünglich 1.827,54 EUR ab dem 01.10.2010 i.H.v. täglich 12,04 EUR auf.

Den gegen den Bewilligungsbescheid vom 30.09.2010 vom Kläger gegen die Höhe und die Dauer der bewilligten Leistungen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2010 zurück. In der Folgezeit änderte die Beklagte mit Änderungsbescheiden vom 26.10.2010, vom 16.12.2010, vom 17.12.2010 und vom 27.12.2010 ab. Zuletzt bewilligte sie vom 01.01.2011 – 16.03.2011 einen täglichen Zahlbetrag von 21,97 EUR (36,46 EUR abzgl 2,45 EUR und 12,04 EUR).

Einen gegen den Aufrechnungsbescheid vom 30.09.2010 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2010 zurück. Wegen einer Tätigkeit des Klägers für die Fa. R. ab dem 01.02.2011 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 14.02.2011 auf, um, nachdem das Arbeitsverhältnis nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung mit dem 30.03.2011 endete und einer neuerlichen Arbeitslosmeldung am 01.04.2011 mit Bescheid vom 18.05.2011 erneut Arbeitslosengeld ab dem 05.04.2011 für 46 Kalendertage (bis zum 20.05.2011) in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 36,46 EUR zu bewilligen. Für die Zeit vom 01. - 04.04.2010 stellte sie das Ruhen des Leistungsanspruchs wegen einer Urlaubsabgeltung nach § 143 SGB III fest (Bescheid vom 18.05.2011). Im Übrigen brachte sie vom täglichen Leistungsbetrag für die Zeit vom 05. - 23.04.2011 und die Zeit vom 01. - 09.05.2011 jeweils einen Betrag von 36,46 EUR täglich, für den 24.04.2011 und den 10.05.2011 jeweils einen Betrag von 35,86 EUR, für den 25. und 26.04.2011 einen Betrag von 18,23 EUR täglich und für den 27.04.2011 einen solchen von 1,76 EUR in Abzug. Hintergrund bildete u.a. ein Aufrechnungsbescheid vom 18.05.2011, mit dem die Beklagte eine Erstattungsforderung gegen den Kläger i.H.v. noch 402,82 EUR in Höhe eines täglichen Betrages von 18,23 EUR aufrechnete. Mit Änderungsbescheid vom 18.05.2011 entschied sie, vom täglichen Leistungsbetrag für den 06.05.2011 einen Betrag von 11,84 EUR einzubehalten.

Bereits am 19.10.2010 erhob der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.10.2010 Klage zum SG - S 11 AL 4339/10 -, die dort unverändert anhängig ist, mit der er sich gegen die Höhe und die Dauer des ihm ab dem 18.09.2010 bewilligten Arbeitslosengeldes wendet.

Unter dem 04.10.2010 unterbreitete die Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Elektroniker - Betriebstechnik - bei der K.R. GmbH + Co KG (K-R KG), dem sie eine Beschreibung der vom Kläger geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie eine Rechtsfolgenbelehrung beifügte. Die Entlohnung sollte "nach Vereinbarung" erfolgen. Einen Widerspruch des Klägers (Schreiben des Klägers vom 10.10.2010) hiergegen verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2010 als unzulässig.

Nachdem der Beklagten am 14.10.2010 von der K-R KG mitgeteilt wurde, dass sich der Kläger dort nicht gemeldet habe, stellte sie sodann mit Bescheid vom 24.11.2010 den Eintritt einer Sperrzeit vom 12.10. – 01.11.2010 fest. Ferner hob sie die Bewilligung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum auf und stellte die Minderung der Arbeitslosengeldanspruchsdauer um 21 Tage fest. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe keinen Kontakt zu dem Arbeitgeber aufgenommen und dadurch das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert. Der Kläger habe Arbeitslosengeld, das für die Zeit vom 12.10. – 01.11.2010 i.H.v. insgesamt 692,74 EUR gezahlt worden sei, zu erstatten. Gleichzeitig änderte sie mit Bescheid vom 24.11.2010 die Bewilligung von Arbeitslosengeld entsprechend ab.

Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs brachte der Kläger vor, der Vermittlungsvorschlag habe weder eine Stellenbeschreibung noch eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Ferner habe er (aus finanziellen) Gründen, keine Möglichkeit, sich irgendwo zu bewerben, weil ihm keine Bewerbungskosten gezahlt würden. Nachdem die Beklagte daraufhin bei der K-R KG ermittelte, dass die Tätigkeit mit 13,50 EUR pro Stunde entlohnt worden wäre und der Arbeitsort für den Kläger mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar gewesen wäre, wies sie den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2011 zurück ... Am 03.11.2010 richtete der Kläger per e-mail verschiedene Fragen an die Beklagte, die die Beklagte im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG - S 11 AL 4954/10 ER - beantwortete.

Der Kläger beantragte ferner bei der Beklagten die Erstattung verschiedener Bewerbungskosten. Gerichtlich hat der Kläger deswegen am 25.10.2010 Klage zum SG - S 11 AL 4406/10 - erhoben, mit der er sein diesbezügliches Begehren als Antrag Nr. 20 formuliert hat.

Am 29.11.2010 hat der Kläger Klage zum SG erhoben und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz beantragt - S 11 AL 4954/10 ER -. Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das SG mit Beschluss vom 21.12.2010 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 01.03.2011 - L 3 AL 5879/10 ER-B - zurückgewiesen.

Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, die Vermittlungsvorschläge und damit auch der Eintritt einer Sperrzeit seien rechtswidrig. Sie enthielten u. a. keine richtige Stellenbeschreibung, keine Rechtsfolgenbelehrung und keine Angabe über das zu erwartende Einkommen. Da die Sperrzeit rechtswidrig sei, sei auch eine Kürzung des bewilligten Arbeitslosengelds nicht möglich. Ferner legte er einen Ausdruck eines auf den 26.10.2010 datierten Bewerbungsschreibens an die K-R KG vor. Er sei vor Erlass der leistungskürzenden Bescheide überdies nicht angehört worden. Das Ermessen der Beklagten im Hinblick auf die Bewilligung der Bewerbungskostenpauschale sei auf Null reduziert. Ebenso seien die von der Beklagten vorgenommenen Aufrechnungen mit dem ihm bewilligten Arbeitslosengeld nicht rechtmäßig. Am 26.04.2011 hat der Kläger den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

Nachdem das SG die Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 16.03.2011, das dem Kläger am 01.04.2011 zugestellt wurde, zur beabsichtigten Entscheidung im Wege eines Gerichtsbescheides angehört hat, hat es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.08.2011 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das Befangenheitsgesuch hindere das Gericht nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Der Antrag ziele einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Die Klage sei, soweit der Kläger auch im Hauptsacheverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehre, bereits unzulässig, da dies nicht im Wege eines Klage- sondern nur im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens möglich sei. Dementsprechend habe es hierüber bereits im Verfahren - S 11 AL 4954/10 ER - entscheiden. Der vom Kläger in Zusammenhang mit der festgestellten Sperrzeit erhobene Feststellungsantrag sei als solcher unzulässig, der Kläger sein Begehren im Wege einer Anfechtungsklage hätte geltend machen müssen. Die begehrte Untersagung, Sperrzeiten ohne vorherige Anhörung, ohne vorherige Bewerbungskostenübernahme und ohne vorherige Erteilung einer Stellenbeschreibung festzustellen, sei als vorbeugende Unterlassungsklage wegen des Fehlens eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, woraus auch die Unzulässigkeit der vom Kläger begehrten Ordnungsgeldbewährung folge. Die Höhe des dem Kläger zu gewährenden Arbeitslosengeldes sei bereits in einem anderen Verfahren - S 11 AL 4339/10 - gegenständlich, weswegen der Antrag im vorliegenden Verfahren unzulässig sei. Gleiches gelte für die begehrte Gewährung einer Bewerbungskostenpauschale, die im Verfahren - S 11 AL 4406/10 - gegenständlich sei. Die vom Kläger an die Beklagte gerichteten Fragen seien von dieser bereits beantwortet worden.

Gegen den am 30.08.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am gleichen Tag Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das Verfahren müsse zurückverwiesen werden, da eine Selbstentscheidung über das Befangenheitsgesuch unzulässig sei. Ihm seien keine Akten zugänglich gemacht worden. Die angeblichen Feststellungsanträge seien als Anfechtungsklage auszulegen. Eine doppelte Rechtshängigkeit sei nicht dargelegt. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. August 2011 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen,

hilfsweise,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.August 2011 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Sperrzeitbescheid vom 24. November 2010 und gegen den Änderungsbescheid vom 24. November 2010 anzuordnen, den Sperrzeitbescheid vom 24. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2011 aufzuheben, der Beklagten zu untersagen, gegen ihn Sperrzeiten zu verhängen, ohne ihn vorher anzuhören, der Beklagten zu untersagen, Sperrzeiten wegen unterlassener Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge o. ä. zu verhängen, solange keine Bewerbungskosten erstattet werden, der Beklagten zu untersagen, Sperrzeiten wegen unterlassener Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge o. ä. zu verhängen, solange diese keine qualifizierte Stellenbeschreibung und eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten, der Beklagten Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an Walter Reiber, für jede Zuwiderhandlung gegen die Anträge anzudrohen, hilfsweise der Beklagten Zwangsmittel anzudrohen, die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum vom 18. September 2010 bis zum 17. September 2011 durchgängig Arbeitslosengeld i. H. v. 36,46 EUR täglich auszuzahlen, die Beklagte zu verurteilen, die von ihm mit Schreiben vom 03. November 2011 gestellten Fragen zu beantworten, die Beklagte zu verurteilen, die übliche Bewerbungskostenpauschale i.H.v. 300,- EUR auszuzahlen und hilfsweise, eine sachdienliche Regelung von Seiten des Gerichts zu erlassen.

Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. T. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Ungeachtet davon, dass die vom Kläger angeführten Verfahrensfehler nicht vorliegen, die Selbstentscheidung des SG über das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 26.04.2011 ist, wie bereits vielfach vom Senat entschieden, nicht zu beanstanden, die Einsicht in die Akten wurde vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht beantragt, weswegen das SG dem Kläger auch keine Einsicht verweigern konnte, würden diese eine Zurückverweisung nicht nach sich ziehen, da der Rechtsstreit in der Sache entscheidungsreif ist (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 159, Rn. 5 ff) und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich wäre.

Auch soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren weiterverfolgt, ist die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Das Begehren des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Sperrzeitbescheid vom 24.11.2010 und den Änderungsbescheid vom 24.11.2010 anzuordnen, kann zulässigerweise nicht im Rahmen des gegenständlichen Hauptsacheverfahrens verfolgt werden. Neben den Rechtsbehelfen des § 86b SGG, die u.a. auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage beinhalten, ist ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nicht möglich (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl.,§ 86a, Rn. 22a; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29.11.1995 - 4 B 94.2089 - zu § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung veröffentlicht in juris). Gleiches gilt dem Folgend auch für den Antrag, eine sachdienliche Regelung nach § 938 Zivilprozessordnung zu treffen.

Soweit sich der Kläger gegen den Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 24.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2011 wendet, hat er zwar seine Klage zulässigerweise von einer Feststellungs- in eine Anfechtungsklage umgestellt, die tatsächlich als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) statthaft ist, indes führt auch dies für den Kläger nicht zum Erfolg. Gegenstand des Verfahrens ist insofern zum einen der (Sperrzeit-) Bescheid vom 24.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2011, mit dem die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 12.10. – 01.11.2010, das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs in diesem Zeitraum und die Minderung der Anspruchsdauer um 21 Tage festgestellt sowie die Leistungsbewilligung vom 12.10. – 01.11.2010 aufgehoben hat. Die Aufhebung korrespondiert mit der Verfügung des Änderungsbescheides vom 24.11.2010, dem Kläger vom 12.10. – 01.11.2010 kein Arbeitslosengeld zu gewähren; die Bescheide stellen insoweit eine einheitliche rechtliche Regelung dar (BSG, Urteil vom 09.02.2006 - B 7a/7 AL 48/04 R - m.w.N. veröffentlicht in juris).

Die angefochtenen Bescheide sind nicht wegen einer unterlassen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]) aufzuheben, da dieser Mangel jedenfalls die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt wurde (vgl. §§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X).

Gemäß § 48 Abs. 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Vorliegend ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 12.10.2010 für drei Wochen wegen des Eintritts einer Sperrzeit zum Ruhen gekommen. Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Versicherungswidriges Verhalten liegt u.a. gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III vor, wenn der bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 1) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung). Dem Kläger wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 04.10.2010 ein Beschäftigungsangebot für eine Tätigkeit bei der K-R KG unterbreitet. Die angebotene Beschäftigung war hinreichend konkretisiert. Für die Bestimmtheit des Arbeitsangebotes genügt es gem. § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, wenn der Arbeitgeber sowie die Art der Tätigkeit benannt werden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13.03.1997 - 11 RAr 25/96 - veröffentlicht in juris). Diesen Anforderungen entsprach der schriftliche Vermittlungsvorschlag der Beklagten, da sowohl der potentielle Arbeitgeber, die K-R KG, wie die auszuübende Tätigkeit eines Elektronikers -Betriebstechnik- im Schaltschrankbau und der Maschinenverdrahtung benannt waren. Darüber hinaus hat die Beklagte noch eine Stellenbeschreibung angefügt, die vom potentiellen Arbeitgeber geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die geforderten persönlichen Stärken benannt. Dem Vermittlungsvorschlag war auch eine verständliche, vollständige und zutreffende Rechtsfolgenbelehrung angeschlossen, die im konkreten Zusammenhang mit dem in Streit stehenden Vermittlungsvorschlag erteilt wurde. Die dem Kläger angebotene Beschäftigung als Elektroniker war ihm auch nach den Maßstäben des § 121 SGB III zumutbar, insb. war der Arbeitsort in Keltern für den in Engelsbrand wohnhaften Kläger innerhalb der ihm zumutbaren Pendelzeiten von zweieinhalb Stunden (§ 121 Abs. 4 Satz 2 SGB III) erreichbar, da die einfache Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln 57 Minuten beträgt (Quelle: www.efa-bw.de/nvbw/XSLT TRIP REQUEST2). Auch aus personenbezogenen Gründen war dem Kläger eine Tätigkeit bei der K-R KG nicht unzumutbar. Eine Beschäftigung ist einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist, als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt, wobei in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar ist. Der Bewilligung von Arbeitslosengeld lag ein tägliches Arbeitsentgelt von 97,50 EUR zu Grunde. 80 v.H. hieraus errechnen einen Betrag von 78,- EUR, der einen Stundenlohn von 9,75 EUR ergibt. Da die Tätigkeit bei der K-R KG jedoch mit einem Stundenlohn von 13,50 EUR vergütet worden wäre, war dem Kläger die angebotene Beschäftigung auch nicht aus personenbezogenen Gründen unzumutbar. Der Zumutbarkeit des Arbeitsangebots steht es schließlich nicht entgegen, dass der Kläger nach seinem Vorbringen bereits im Jahr 2008 bei der K-R KG "unentgeltlich zum Probearbeiten" tätig gewesen sein will und eine anschließende Anstellung nicht erfolgt sei. Dies lässt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, ob der Kläger nunmehr, zwei Jahre später, dort eingestellt worden wäre. Besondere Umstände im Verhältnis zur K-R KG, die es dem Kläger unzumutbar gemacht haben, sich neuerlich dort um eine Anstellung zu bemühen, sind nicht ersichtlich.

Das sperrzeitbewehrte Verhalten ist vorliegend darin zu erblicken, dass der Kläger das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs vereitelt hat. Selbst wenn sich der Kläger tatsächlich per e-mail bei der K-R KG unter dem 26.10.2010 um die ihm angebotene Beschäftigung beworben haben sollte - der vom Kläger vorgelegte Ausdruck lässt eine tatsächliche Versendung der e-mal nicht erkennen - erfolgte dies jedenfalls nicht innerhalb des zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen ihm nach den Gesamtumständen ein Reagieren möglich und zumutbar gewesen ist. Der Vermittlungsvorschlag vom 04.10.2010 ist dem Kläger zugegangen. Dies ist dadurch belegt, dass er hiergegen mit Schreiben vom 10.10.2010 Widerspruch hiergegen eingelegt hat. Anhaltspunkt dafür, dass dies nicht innerhalb der üblichen Postlaufzeit von drei Tagen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X) geschehen ist, bestehen für den Senat nicht. Bei einem Zugang spätestens am 07.10.2010 ist eine Bewerbung innerhalb einer Überlegungs- und Vorbereitungsfrist für die Bewerbung von ca. einer Woche ohne Weiteres zumutbar (vgl. Landessozialgericht N., Urteil 14.06.2007 - L 12 AL 127/06 - veröffentlicht in juris; Beschluss des erkennenden Senats vom 01.03.2011 - L 3 AL 5879/10 ER-B -). Mit einer Bewerbung im zeitlichen Abstand von 19 Tagen hat der Kläger jedenfalls das Verhalten vermissen lassen, dass einem um Arbeit bemühten Arbeitslosen abzuverlangen ist, sich unverzüglich mit dem potentiellen Arbeitgeber zwecks Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs in Verbindung zu setzen.

Mithin ist die Feststellung einer Sperrzeit, deren Dauer und Lage in Einklang mit §§ 144 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 SGB III stehen, nicht zu beanstanden. Der Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Arbeitslosengeld ist deswegen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III zum Ruhen gekommen. Dies musste der Kläger, nachdem ihm zur Überzeugung des Senats im Vermittlungsvorschlag eine entsprechende Belehrung erteilt worden ist, auch wissen. War dies dem Kläger nicht bekannt, so beruhte die Unkenntnis jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit; der Kläger hätte in Ansehung der Rechtsfolgenbelehrung die erforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maße verletzt.

Die Beklagte war mithin berechtigt - i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III verpflichtet -, die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit vom 12.10. – 01.11.2010 aufzuheben. Der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 24.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2011 sowie der Änderungsbescheid vom 24.11.2010 sind rechtmäßig.

Soweit der Kläger ferner begehrt, der Beklagten zu untersagen, Sperrzeiten zu verhängen ohne ihn vorher anzuhören, Sperrzeiten wegen unterlassener Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge zu verhängen, solange keine Bewerbungskosten erstattet werden und Sperrzeiten wegen unterlassener Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge zu verhängen, solange diese keine qualifizierte Stellenbeschreibung und eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten, wendet er sich mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage an das Gericht. Der Kläger kann sich insofern jedoch, wie das SG zutreffend entschieden hat, nicht auf das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis berufen, da es ihm zumutbar ist, nachrangigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Der Antrag, der Beklagten bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an Walter Reiber, anzudrohen ist dem Folgend gleichfalls unzulässig.

Das Begehren, die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum vom 18.09.2010 - 17.09.2011 ein Arbeitslosengeld i. H. v. durchgängig 36,46 EUR täglich auszuzahlen, ist gleichfalls unzulässig. Der Kläger hat bereits mit seiner am 19.10.2010 zum SG erhobenen Klage - S 11 AL 4339/10 – das gleiche Begehren geltend gemacht, die Klage war daher gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.1978 - 1 RJ 4/78 - veröffentlicht in juris; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 94, Rn. 7). Gleiches gilt für das Begehren, die eine Bewerbungskostenpauschale i.H.v. 300,- EUR auszuzahlen; über dieses Begehren ist im Verfahren vor dem SG - S 11 AL 4406/10 - zu befinden.

Soweit der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, die von ihm gestellten Fragen zu beantworten, fehlt dem Begehren das Rechtsschutzbedürfnis, da die Beklagte den Fragenkatalog des Klägers umfassend im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beantwortet hat und dem Kläger hiernach eine gerichtliche Entscheidung keinen weitergehenden Vorteil vermitteln kann.

Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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