L 11 R 4706/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 1145/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4706/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18.10.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Verrechnung ihrer Rente mit Rückforderungsansprüchen der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit.

Die im Jahr 1944 geborene Klägerin bezieht aufgrund ihres Antrags vom 21.07.2008 seit 01.11.2008 Altersrente für Frauen. Damals belief sich der monatliche Zahlbetrag der Rente auf 1.043,87 EUR (brutto) und nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (netto) auf 938,96 EUR (Bescheid der Beklagten vom 11.09.2008). Mit Bescheid vom 21.11.2008 stellte die Beklagte die Altersrente der Klägerin für die Zeit ab 01.01.2009 neu fest. Der monatliche Zahlbetrag betrug nun 1.044,06 EUR brutto und 938,09 EUR netto. Die Klägerin verdiente daneben aus einer geringfügigen Beschäftigung monatlich 100 EUR bis 120 EUR.

Die Beigeladene teilte der Beklagten bereits im Jahr 1996 mit, dass die Klägerin ihr überzahlte Arbeitslosenhilfe in Höhe von 16.501,80 DM schulde und bat um Verrechnung. Im Juli 2004 präzisierte sie ihre Restforderung auf 6.857,67 EUR. Auf Nachfrage der Beklagten bestätigte die Beigeladene 2008 das Fortbestehen der Forderung in Höhe von 6.742,75 EUR. Den letzten erfolglosen Vollstreckungsversuch unternahm das von der Beigeladenen damit beauftragte Hauptzollamt im März 2008 in das Konto der Klägerin bei der Sparkasse. Im Jahr 2006 gab die Klägerin die eidesstattliche Vermögensversicherung ab. Ein ursprünglich vorgesehenes Verbraucherinsolvenzverfahren wurde nicht durchgeführt.

Mit Schreiben vom 12.09.2008 hörte die Beklagte die Klägerin dahingehend an, dass sie beabsichtige, den noch geschuldeten Betrag von 6.742,75 EUR in Hälfte der monatlich ausgezahlten Rente zugunsten der Beigeladenen zu verrechnen. Die Klägerin teilte mit, dass ihr als notwendiger Lebensunterhalt 821 EUR belassen werden müssten. Sie legte dazu den Bescheid der Arbeitsgemeinschaft Breisgau-Hochschwarzwald vom 24.04.2008 (Bl 369 der Verwaltungsakte der Beklagten) vor, mit dem ihr Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06. bis zum 31.10.2008 in Höhe von monatlich 307,42 EUR bewilligt worden waren. Ferner fügte sie Unterlagen über ihre monatlichen Ausgaben für Miete, Nebenkosten, Telefon u.ä. bei. Auf Nachfrage der Beklagten übersandte sie die Bescheinigung des Landratsamts B.-H. vom 27.10.2008 (Bl 405 f der Verwaltungsakte), nach der sie einen Gesamtsozialhilfebedarf von 753,37 EUR hatte. Mit Bescheid vom 27.11.2008 verrechnete die Beklagte die monatliche Rente in Höhe von 184,72 EUR zugunsten der Beigeladenen und setzte die auszuzahlende monatliche Rente für die Zeit ab 01.01.2009 auf 753,37 EUR (938,09 EUR abzüglich 184,72 EUR) fest.

Dagegen legte die Klägerin am 08.12.2008 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, der Verrechnungsbescheid sei bereits wegen Ermessensnichtgebrauch rechtswidrig. Der zuständige Leistungsträger müsse über das Verrechnungsersuchen eine Ermessensentscheidung treffen. Dabei hätte die Beklagte insbesondere berücksichtigen müssen, dass sie altersbedingt erhöhte Aufwendungen habe. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2009 als unbegründet zurück. Dagegen erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (S 19 R 2913/09). Mit Bescheid vom 9.6.2009 änderte die Beklagte die Rentenberechnung. Sie zahlte weiterhin 753,37 EUR an die Klägerin aus, verrechnete nunmehr aufgrund eines höheren Rentenanspruchs 210,54 EUR zugunsten der Beigeladenen. Im August 2009 legte die Klägerin eine neue Bescheinigung des Landratsamts B. H. vor, nach der ihr Sozialhilfebedarf nunmehr bei 761,21 EUR lag. Am 4.12.2009 hob die Beklagte die Verrechnungsbescheide auf. Eine erneute Verrechnung behielt sie sich vor. Die Klägerin nahm das Anerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit vor dem SG für erledigt.

In der Folge fragte die Beklagte bei der Beigeladenen nach Einzelheiten zum Verrechnungsersuchen. Die Beigeladene teilte mit, dass zum Stichtag 17.12.2009 noch 4.581,73 EUR offen seien (Bl 693 der Verwaltungsakte der Beklagten). Es handele sich um eine Rückforderung wegen zu viel gezahlter Sozialleistungen im Zeitraum 29.01.1990 bis 30.06.1993. Der Rückforderungsbescheid datiere vom 24.05.1994 und sei bestandskräftig. Die Verjährung trete erst am 30.11.2039 ein. Aus ihrer Sicht sei eine Verrechnung nach § 52 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zulässig. Mit Schreiben vom 29.12.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 verrechnete Rente nachgezahlt werde. Sie forderte den verrechneten Betrag von der Beigeladenen zurück.

Die Klägerin legte im Januar 2010 eine Bescheinigung des Landratsamts B.-H. über einen Sozialhilfebedarf von 761,21 EUR monatlich vor. Dazu teilte sie mit, dass sie sich an der Hand verletzt habe und deshalb ihre geringfügige Beschäftigung in den nächsten zwei Monaten nicht ausüben könne. Falls es "in dieser Zeit zu einer Pfändung der Rente käme", bitte sie dies zu berücksichtigen (Bl 765 der Verwaltungsakte der Beklagten).

Mit Schreiben vom 11.02.2010 (Bl 795 der Verwaltungsakte der Beklagten) hörte die Beklagte die Klägerin erneut zu einer beabsichtigten Verrechnung zugunsten der Beigeladenen wegen einer Forderung in Höhe von 4.581,73 EUR an. Sie beabsichtige, die Rente in Höhe von monatlich 202,70 EUR zu verrechnen. Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass nach ihrer Auffassung die Erstattungsforderung der Beigeladenen gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bereits verjährt sei. Darüber hinaus müsse die Beklagte bei der Ausübung ihres Ermessens zur Verrechnung ihr Alter und ihre Lebensarbeitsleistung berücksichtigen. Die Beigeladene nahm dahingehend Stellung, es sei zwar zutreffend sei, dass nach § 50 Abs 4 SGB X eigentlich bereits zum 31.12.1998 Verjährung eingetreten sei. Die Verjährung sei aber durch einen Antrag der Kläger auf Stundung der Forderung am 30.09.1996 unterbrochen worden. Es sei ein neues Verjährungsende zum 30.09.2000 begründet worden. Es sei dann am 11.08.1999 erneut ein Stundungsantrag gestellt worden, so dass die Verjährungsfrist bis 11.08.2003 gelaufen sei. Schließlich habe die Klägerin am 05.02.2002 ein Schuldanerkenntnis abgegeben, welches das Verjährungsende zum 05.02.2006 begründet habe. Nachdem die Klägerin ihren Verpflichtungen im Laufe des Jahres 2003 nicht mehr nachgekommen sei, sei die Zwangsvollstreckung beantragt worden. Die Vollstreckung sei der Klägerin mittels Verwaltungsakt angekündigt worden. Am 14.01.2004 sei ein fruchtloser Vollstreckungsversuch unternommen worden. Es sei deshalb zu einer 30jährigen Verjährung gekommen, die erst am 14.01.2034 ablaufe (Schreiben vom 11.03.2010, Bl 833 der Verwaltungsakte der Beklagten).

Am 15.04.2010 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass nunmehr wieder eine Forderung von 6.742,75 EUR offen sei, weil die Beigeladene die bereits verrechneten Beträge zurück an die Beklagte gezahlt habe. Die Beklagte hörte die Klägerin erneut zu diesem neuen Betrag an (Schreiben vom 20.04.2010, Bl 839 der Verwaltungsakte der Beklagten). Die Klägerin teilte hierauf mit, sie sei weiterhin der Auffassung, dass die Forderung verjährt sei. Seit 01.05.2010 verdient die Klägerin erneut 100 EUR monatlich aus geringfügiger Beschäftigung. Mit Bescheid vom 12.05.2010 (Bl 845 der Verwaltungsakte der Beklagten) verrechnete die Beklagte die Rente in Höhe von 202,70 EUR monatlich und setzte die monatliche Zahlung auf 761,21 EUR fest. Mit Bescheid vom 11.6.2010 (Bl 905 der Verwaltungsakte der Beklagten) setzte sie die Verrechnung ab 01.07.2010 um. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass der zuständige Leistungsträger Ermessen ausüben müsse, ob und in welcher Höhe er eine Verrechnung vornehme. Mit Rücksicht auf ihr Alter komme eine Verrechnung vorliegend nicht bzw nur in Höhe eines Teils des maximal zulässigen Betrags in Betracht. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2011 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Besondere Umstände, welche im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens eine andere Entscheidung rechtfertigen würden, seien nicht vorgetragen worden.

Am 04.03.2011 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zu deren Begründung geltend gemacht, Ansprüche der Beigeladenen seien verjährt. Auch habe die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Über den Bescheid der Beigeladenen vom 24.05.1994 verfüge sie nicht. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 08.11.2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, nach § 52 SGB I könne der für eine Geldleistung zuständige Sozialleistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB X die Aufrechnung zulässig ist. Nach § 51 Abs. 2 SGB I könne der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zur Höhe der nachgewiesenen Sozialhilfebedürftigkeit aufrechnen. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der Beigeladenen stünden gegen die Klägerin - insoweit unbestritten - Ansprüche auf Rückzahlung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen - hier von zu Unrecht gezahlter Arbeitslosenhilfe - zu. Die Beklagte sei deshalb zur Verrechnung bis zur Höhe der Sozialhilfebedürftigkeit berechtigt.

Der Befugnis zur Verrechnung nach §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I stehe die Verjährung der Ansprüche auf Rückzahlung der Arbeitslosenhilfe nicht entgegen. Die Verjährung laufe erst am 31.12.2012 ab. Nach § 50 Abs 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) verjährten Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Sozialleistungen im Grundsatz innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der die Sozialleistung zurückfordernde Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Das wäre vorliegend, wie die Beigeladene zutreffend ausgeführt habe, am 31.12.1998 der Fall gewesen. Nach § 50 Abs 4 Satz 2 SGB X gälten allerdings die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) über die Hemmung, Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung entsprechend. Die Verjährung sei nach § 205 BGB gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung zur vorübergehenden Leistungsverweigerung berechtigt gewesen sei. Das sei hier zumindest bis 2003 der Fall gewesen. Die Klägerin habe laufend die Stundung der Forderung gegen Ratenzahlung in Höhe von zunächst 50 DM, später 25,56 EUR monatlich beantragt. Eine entsprechende Vereinbarung sei zuletzt im Jahr 2003 getroffen worden, so dass zumindest bis dahin der Ablauf der Verjährung gemäß §§ 50 Abs 4 Satz 2 SGB X, 205 BGB gehemmt gewesen sei und eine Verjährung frühestens im Jahr 2007 habe eintreten können. Im Jahr 2003, 2004, 2006 und 2008 habe die Verjährung neu zu laufen begonnen. Nach § 212 Abs 1 Nr 2 BGB beginne die Verjährung erneut zu laufen, wenn eine behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt werde. Das sei hier der Fall gewesen. Die Beigeladene habe seit 2003 laufend die Vollstreckung aus der Rückzahlungsforderung betrieben, zunächst durch Pfändung von Einkommenssteuerrückerstattungsforderungen beim Finanzamt, danach durch die Vollstreckungsbeamten des Hauptzollamts in der Wohnung der Klägerin und schließlich durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Zuletzt habe das Hauptzollamt im Auftrag der Beigeladenen im März 2008 die Vollstreckung der Forderung in das Guthaben der Klägerin auf ihrem Konto bei der Sparkasse versucht. Dies bedeute, dass im März 2008 die Verjährung neu zu laufen begonnen habe, so dass sie unter Anwendung des § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X zum 31.12.2012, frühestens aber im März 2012 ende. Eine Verjährung sei also im Zeitpunkt der hier angefochtenen Bescheide nicht eingetreten. Es könne deshalb auch dahingestellt bleiben, ob die Verjährung auch durch den ersten Verrechnungsbescheid aus dem Jahr 2008 in entsprechender Anwendung des § 208 Abs 1 Nr 5 BGB gehemmt gewesen sei oder ob die Verrechnung ihrerseits eine Zwangsvollstreckung im Sinne des § 212 BGB darstelle. Die Beklagte habe schließlich ihr Ermessen zutreffend ausgeübt, insbesondere habe sie alle erkennbaren Ermessensgesichtspunkte eingestellt. Ermessensfehler seien keine ersichtlich und würden von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 26.10.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.10.2011 Berufung eingelegt. Entgegen den Ausführungen des SG am Ende seines Urteils habe die Beklagte ihr Ermessen nicht ausgeübt. Dies sei von ihr auch substantiiert vorgetragen worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18.10.2011 sowie die Bescheide der Beklagten vom 12.05.2010 und 11.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.

Mit Beschluss vom 30.12.2011 hat der Senat den Antrag der Klägerin, ihr für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt.

Der Senatsvorsitzende hat die Beteiligten mit Schreiben vom 02.01.2012 darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese Verfahrensweise aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt sei. Sie haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren bis 10.02.2012 Stellung zu nehmen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann gemäß § 153 Abs 4 SGG über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet erachten und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Die Beteiligten haben sich zu der vom Senat angekündigten Entscheidung durch Beschluss nicht geäußert.

Die gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück und sieht in insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).

Die Klägerin macht im Berufungsverfahren geltend, entgegen den Ausführungen des SG habe die Beklagte im angefochtenen Bescheid ihr Ermessen nicht ausgeübt. Es liege damit ein Ermessensnichtgebrauch vor. Dies sei von ihr auch substantiiert vorgetragen worden. Die Ausführungen der Klägerin treffen nicht zu. Sowohl im Bescheid vom 12.05.2010 als auch im Widerspruchsbescheid vom 03.02.2011 hat die Beklagte ausdrücklich ausgeführt, dass besondere Umstände, welche im Rahmen ihres begrenzt eingeräumten Ermessens eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich seien. Der Beklagten war damit bewusst, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte und sie hat dies auch getan. Weitere Ausführungen waren aus Sicht des Senats nicht erforderlich. Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass mit Rücksicht auf ihr Alter und ihre - in der Rente verkörperten - Lebens- und Arbeitsleistung eine Verrechnung nicht oder nur in Höhe eines Teils des maximal zulässigen Betrages in Betracht komme (Schriftsatz vom 07.11.2010, Bl. 950 der Verwaltungsakte). Diese Kriterien, die für eine Vielzahl von Rentenbeziehern zutreffen und keine besondere Härte im konkreten Einzelfall zu begründen vermögen, durfte die Beklagte mit allgemein gehaltenen Erwägungen würdigen. Ein Ermessensfehlgebrauch lässt sich damit nicht begründen. Auch ist nicht erkennbar, dass die Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist (siehe bereits den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Senats vom 30.12.2011).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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