L 10 U 4214/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 8810/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 4214/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.07.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Verletztenrente wegen der Folgen zweier Arbeitsunfälle.

Der am 1960 geborene Kläger i. Staatsangehörigkeit zog sich am 07.05.1987 bei seiner Tätigkeit als Bauarbeiter durch einen herabfallenden Stein am rechten Fuß Brüche des ersten und zweiten Mittelfußknochens zu. Er erhielt deshalb von der Beklagten eine vorläufige Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H., die mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 17.05.1988 mit Ablauf des Monats Juni 1988 entzogen wurde. Grundlage der Entziehung war das Gutachten des Chirurgen Dr. H. , der von einer Anpassung, Gewöhnung und zunehmenden Belastung mit weiterer Normalisierung der Funktion des rechten Fußes ausgegangen war und die MdE mit 10 v.H. bewertet hatte.

Am 25.11.2003 geriet der Kläger, wiederum bei seiner Tätigkeit als Bauarbeiter, mit der linken Hand in eine Kreissäge. Dabei wurde ihm der linke Zeigefinger ab- und der linke Daumen angesägt. Er erhielt deshalb eine Verletztenrente in Form einer Gesamtvergütung für die Zeit vom 19.04.2004 bis 30.06.2005 nach einer MdE um 20 v.H. Mit Bescheid vom 22.12.2005 und Widerspruchsbescheid vom 13.10.2006 lehnte die Beklagte Verletztenrente nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraumes ab, weil keine rentenrelevante MdE mehr vorliege. Grundlage war das Gutachten von Prof. Dr. H. , Leiter der Abteilung für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie am K. S. , der die MdE für den erfolgten Verlust des Zeigefingers in Grundgliedhöhe mit guter Weichteildeckung sowie die geringe Endgliedverkürzung des linken Daumens mit Bewegungseinschränkung im Endgelenk sowie Empfindungsstörungen und geringe Kraftminderung der linken Hand gegenüber rechts mit lediglich 10 v.H. bewertete. Hiergegen hat der Kläger am 20.11.2006 beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben.

Im Hinblick auf einen möglichen Stützrententatbestand führte die Beklagte hinsichtlich des Unfalles von 1987 eine weitere Sachaufklärung durch. Auf ihre Veranlassung erstattete die Fachärztin für Unfallchirurgie Dr. S. , F. S. , ein Gutachten, in dem sie gegenüber dem Gutachten von Dr. H. von einer weiteren Normalisierung der Funktion des rechten Fußes ausging, die MdE aber weiterhin mit 10 v.H. bewertete. Dem widersprach der Facharzt für Chirurgie Dr. K. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme (MdE unter 10 v.H.), woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 26.09.2006 und Widerspruchsbescheid vom 16.02.2007 die Gewährung von Verletztenrente ablehnte. Hiergegen hat der Kläger am 13.03.2007 beim Sozialgericht ebenfalls Klage erhoben (S 6 U 2009/07), die vom Sozialgericht zum bereits anhängigen Klageverfahren verbunden worden ist.

Das Sozialgericht hat ein unfallchirurgisches Gutachten bei Dr. D. , Oberarzt der Klinik für Orthopädie, Unfallchirurgie und Wiederherstellungschirurgie am M. S. , eingeholt. Dr. D. hat angesichts fehlender funktioneller Einschränkungen im Bereich des rechten Fußes die MdE für die dortigen Unfallfolgen mit weniger als 10 v.H. und die MdE für die Verletzung des linken Zeigefingers und des linken Daumens mit weniger als 15 v.H. bewertet und dies im Einzelnen ausführlich begründet. Nachdem auch Privatdozent Dr. M. , Oberarzt an der Universitätsklinik U. , Zentrum für Chirurgie, in seinem nach § 109 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) eingeholten unfallchirurgischen Gutachten zu keinem hiervon abweichenden Ergebnis gekommen war, hat das Sozialgericht die Klagen mit Urteil vom 20.07.2010 abgewiesen. Es hat sich den Ausführungen von Dr. D. angeschlossen.

Gegen das ihm am 30.07.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.08.2010 Berufung eingelegt. Er meint, die MdE für die Folgen des Unfalles von 1987 liege bei 10 v.H. und für die Folgen des Unfalles von 2003 bei 20 v.H.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.07.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2006 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 25.11.2003 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2007 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 07.05.1987 Verletztenrente nach einer MdE um 10 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Dem Kläger steht wegen der Folgen der streitigen Arbeitsunfälle keine Verletztenrente zu.

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, haben nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern.

Indessen gilt diese Rechtsgrundlage nur für das Rentenbegehren des Klägers in Bezug auf den Arbeitsunfall vom 25.11.2003. Hinsichtlich des Arbeitsunfalles vom 07.05.1987 richtet sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch dagegen - obgleich hier die Gewährung von Rente für einen Zeitraum ab Inkrafttreten SGB VII im Streit steht - nach den bis 31.12.1996 geltenden Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO), weil das SGB VII nach seinem § 212 nur für Versicherungsfälle nach seinem Inkrafttreten gilt und der Ausnahmefall des § 214 Abs. 3 SGB VII, dass die Rente erstmals nach dem 31.12.1996 festzusetzen ist, nicht vorliegt. Inhaltliche Unterschiede bestehen insoweit für den vorliegenden Fall allerdings nicht. Denn auch nach § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO wird Verletztenrente in der dem Grad der Erwerbsminderung entsprechenden Höhe gewährt, wenn und solange ein Verletzter infolge des Arbeitsunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens ein Fünftel gemindert ist und diese Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauert (§ 580 Abs. 1 RVO). Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch einen früheren Versicherungsfall Anspruch auf Rente (§ 581 Abs. 3 Satz 1 RVO). Die Folgen eines Arbeitsunfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern (§ 581 Abs. 3 Satz 2 RVO).

Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperli¬chen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (jetzt ausdrücklich § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, mit dessen Inkrafttreten die früheren Kriterien zur Bemessung der MdE nach der RVO übernommen worden sind, vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2003, B 2 U 31/02 R). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 14/03 R in SozR 4-2700 § 56 Nr. 1): Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermö¬gens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust un¬ter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäuße¬rungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit aus¬wirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unent¬behrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich dar¬auf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletz¬ten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswir-kungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtli¬chen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel.

Auf Grund der vom Sozialgericht durchgeführten Sachaufklärung, insbesondere auf Grund des Gutachtens von Dr. D. , gelangt der Senat - wie das Sozialgericht - zu der Überzeugung, dass die verbliebenen Funktionseinschränkungen nach dem Unfall von 1987 keine MdE um wenigstens 10 v.H. und die Folgen des Arbeitsunfalles aus dem Jahr 2003 lediglich eine MdE um weniger als 15 v.H. rechtfertigen.

Dr. D. hat in seinem Gutachten ausführlich dargestellt, dass eine gleichseitige Muskelbemantelung der unteren Extremitäten sowie eine regelrechte seitengleiche Fußsohlenbeschwielung und die freie Beweglichkeit in den Gelenken des rechten Fußes keine Hinweise auf funktionelle Einschränkungen bieten. Er ist deshalb zutreffend von einer unfallbedingten MdE von weniger als 10 v.H. ausgegangen, auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers, wonach er nach längerem Laufen (Angabe gegenüber Dr. D.: drei bis vier Kilometer) Schmerzen empfinde. Dem schließt sich der Senat an. Es kommt daher nicht darauf an, ob - so der Kläger in seiner Berufungsbegründung gegen die Kausalitätsbeurteilung von Dr. M. - die Arthrose im Großzehengrundgelenk unfallbedingt ist. Der Senat folgt damit nicht der Beurteilung von Dr. S. in ihrem für die Beklagte erstatteten Gutachten und der dort angenommenen MdE um 10 v.H. Denn auch Dr. S. hat keinerlei funktionelle Einschränkungen in ihrem Gutachten beschrieben, sondern ist vielmehr von einer weiteren Normalisierung der Funktion des rechten Fußes gegenüber dem Gutachten von Dr. H. ausgegangen. Dr. H. aber beurteilte schon damals die MdE lediglich mit 10 v.H., sodass - bei der von Dr. S. angenommenen weiteren Normalisierung - die MdE sich verminderte und damit unter 10 v.H. gesunken ist. Dr. S. hat ihre Beurteilung auch nicht im Einzelnen begründet.

Der Senat schließt sich den Ausführungen von Dr. D. auch im Hinblick auf die Beurteilung der Unfallfolgen an der linken Hand an. Der Sachverständige hat insoweit eine Amputation des linken Zeigefingers in Grundgliedmitte bei reizlosen Stumpfverhältnissen mit guter Weichteildeckung, eine Wackelsteifigkeit im linken Daumenendgelenk, eine herabgesetzte Sensibilität in der Tastzone der linken Daumenkuppe sowie eine geringfügige Verkürzung des linken Daumens beschrieben und diese mit ausführlicher Begründung mit weniger als 15 v.H. bewertet. Er ist dabei für den subtotalen Amputationsverlust des linken Zeigefingers in Grundgliedmitte von einer MdE um 10 v.H. ausgegangen und hat den Leistungsschaden des linken Daumens unter Berücksichtigung der gleichwertigen Einzelleistungen (Tastempfindlichkeit, Gestaltgebung, Druckäußerung, Greifvermögen, Geschicklichkeit, Ausdrucksorgan) als um ca. 30 Prozent gemindert bewertet. Rein rechnerisch ergebe sich so bei einer MdE um 20 v.H. für den vollständigen Leistungsverlust eine MdE von 6 v.H. Richtigerweise hat er dann die unfallbedingte Gesamt-MdE für die linke Hand nicht einfach durch Zusammenzählung der Wertminderung für die einzelnen Finger errechnet, weil noch die Kompensationsfähigkeit von Leistungsverlusten einzelner Finger durch andere Finger zu berücksichtigen ist. Er ist somit nachvollziehbar von einer unfallbedingen MdE von weniger als 15 v.H. ausgegangen. Dem schließt sich der Senat an.

Soweit der Kläger seine Berufung mit Schmerzzuständen im Bereich des linken Daumens begründet, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Diese Angaben über Schmerzen am linken Daumen bei Druckausübung hat der Kläger bereits gegenüber Dr. D. gemacht und der Sachverständige hat dies bei seiner Beurteilung berücksichtigt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass sich die MdE allein danach richtet, welche funktionellen Einbußen durch die unfallbedingte Schädigung hervorgerufen werden. Die Funktionsfähigkeit des linken Daumens hat Dr. D. aber bei seiner Untersuchung gerade im Einzelnen geprüft. Trotz der vom Kläger angegebenen Druckschmerzhaftigkeit sind die verschiedenen Griffarten (Grobgriff, Spitzgriff, Drei-Punkte-Griff) möglich, die grobe Kraft allenfalls diskret gemindert gewesen. Objektiviert worden ist von Dr. D. bei der Untersuchung im Übrigen eine Herabsetzung der Sensibilität des linken Daumens, auch und gerade im Zusammenhang mit Schmerzäußerungen des Klägers (nur) bei der Prüfung von Kalt- und Wärmeempfinden. Entsprechendes gilt für die vom Kläger in der Berufungsbegründung angeführte Wetterfühligkeit mit Schmerzen in der linken Hand. Auch insoweit ist allein auf funktionelle Einschränkungen abzustellen, sodass mit diesen Angaben die fundierte Beurteilung von Dr. D. nicht in Zweifel gezogen werden kann.

Soweit der Kläger behauptet, er könne kleine Gegenstände wegen eingeschränkter Feinmotorik beim Spitzgriff nicht festhalten und der Stumpf des Zeigefingers störe im Alltag, sei stets im Weg, ist dies durch das Gutachten von Dr. D. widerlegt. Dort ist eine vollständige Streckung und Beugung des linken Zeigefingerstumpfes dokumentiert, ebenso dass der Kläger verschieden kleine Gegenstände wie einen Nagel, eine Büroklammer u.a. mit geschlossenen Augen hat fassen und - was, da ohne Sichtkontrolle erfolgt, ein Festhalten voraussetzt - hat erkennen können. Aus den dem Gutachten beigefügten Lichtbildern ist darüber hinaus eindrücklich erkennbar, dass der Kläger eine Büroklammer im Spitzgriff halten kann (Bl. 60 SG-Akte).

Im Ergebnis geben die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung somit keinen Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung von Amts wegen.

Auch der nach § 109 SGG auf Antrag des Klägers gehörte Sachverständige Dr. M. hat keine für den Kläger günstigere Beurteilung abgegeben. Soweit der Kläger rügt, die Ausführungen von Dr. M. seien unvollständig, rechtfertigt dies weder eine andere Beurteilung in Bezug auf die MdE noch - worauf der Kläger im Schreiben vom 31.03.2011 hingewiesen worden ist - eine Sachaufklärung von Amts wegen. Denn der Senat stützt sich bei seiner Beurteilung auf die Ausführungen von Dr. D ... Einen Antrag nach § 109 SGG auf Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. M. hat der Kläger nicht gestellt.

Im Ergebnis gelangt somit der Senat - wie das Sozialgericht - zu der Überzeugung, dass dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalles aus dem Jahre 1987 keine Rente zusteht, weil die MdE mit weniger als 10 v.H. zu bewerten ist und dass dem Kläger auch für die Folgen des Unfalles aus dem Jahr 2003 keine Verletztenrente zusteht, weil die MdE für diese Unfallfolgen mit weniger als 20 v.H. zu bewerten ist und kein Stützrententatbestand vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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