Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 1551/12 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg erklärt sich für instanziell unzuständig.
Das Verfahren wird an das zuständige Sozialgericht Reutlingen verwiesen.
Gründe:
Die Verweisung des Verfahrens findet ihre Rechtsgrundlage in § 98 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); die Vorschriften der §§ 98 SGG, 17 bis 17 b GVG gelten auch für das sozialgerichtliche Eilverfahren und finden auf die Verweisung wegen instanzieller Unzuständigkeit als Unterfall der sachlichen Unzuständigkeit Anwendung. (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 98 Rdnr. 2 m.w.N.).
Der Antragsteller begehrt mit seinem Schriftsatz vom 12. April 2004 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; einen entsprechenden Antrag hat er ausdrücklich gestellt. Eine Beschwerdeentscheidung ist nicht veranlasst, da keine Eilentscheidung des Sozialgerichts ergangen ist, die der Antragsteller mit einem Rechtsbehelf angreifen will. Gericht der Hauptsache im Sinne des § 86 b SGG ist das Sozialgericht Reutlingen, dessen Zuständigkeit damit gegeben ist. An dieses Gericht ist der Rechtsstreit, nachdem die Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, gemäß § 98 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen zu verweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.
Das Verfahren wird an das zuständige Sozialgericht Reutlingen verwiesen.
Gründe:
Die Verweisung des Verfahrens findet ihre Rechtsgrundlage in § 98 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); die Vorschriften der §§ 98 SGG, 17 bis 17 b GVG gelten auch für das sozialgerichtliche Eilverfahren und finden auf die Verweisung wegen instanzieller Unzuständigkeit als Unterfall der sachlichen Unzuständigkeit Anwendung. (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 98 Rdnr. 2 m.w.N.).
Der Antragsteller begehrt mit seinem Schriftsatz vom 12. April 2004 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; einen entsprechenden Antrag hat er ausdrücklich gestellt. Eine Beschwerdeentscheidung ist nicht veranlasst, da keine Eilentscheidung des Sozialgerichts ergangen ist, die der Antragsteller mit einem Rechtsbehelf angreifen will. Gericht der Hauptsache im Sinne des § 86 b SGG ist das Sozialgericht Reutlingen, dessen Zuständigkeit damit gegeben ist. An dieses Gericht ist der Rechtsstreit, nachdem die Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, gemäß § 98 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen zu verweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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