Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4046/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1767/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. April 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen Meldeaufforderungen der Beklagten sowie die Ablehnung der Übernahme von Fahrtkosten für die Wahrnehmung der Meldeaufforderungen.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte. Unter dem 20.09.2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, sich am 04.10.2010 bei ihr zu melden, um mit ihm über seine berufliche Situation zu sprechen. Gleichfalls unter dem 20.09.2010 forderte sie den Kläger, unter Hinweis darauf, dass die Einladung für den 04.10.2010 gegenstandslos sei, auf, sich am 28.09.2010 bei ihr zu melden, um mit ihm über seine berufliche Situation zu sprechen.
Am 23.09.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Fahrkarte bzw. einen Vorschuss auf die Fahrtkosten für die Wahrnehmung des Termins am 28.09.2010. Mit Bescheid vom 24.09.2010 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung, der Kläger sei am 20.09.2009 persönlich bei der Agentur für Arbeit erschienen, woraus ersichtlich werde, dass er eigenleistungsfähig sei, ab.
Hiergegen vom Kläger eingelegte Widersprüche, zu deren Begründung er die Unzuständigkeit des ihn ladenden Arbeitsvermittlers, die unzureichende Bezeichnung des Meldezwecks und die fehlende Rechtsfolgenbelehrung rügte sowie seine Eigenleistungsfähigkeit abstritt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsvermittler und der Meldezweck sei aus den Bescheiden hinreichend deutlich geworden. Ebenso sei den Bescheiden eine Rechts-folgenbelehrung beigefügt gewesen. Nachdem der Kläger den Meldetermin am 28.09.2010 nicht wahrgenommen habe, sei die Ablehnung der Fahrkosten gegenstandslos.
Hiergegen hat der Kläger am 27.09.2010 Klage zum SG erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen zur Begründung seines Widerspruchs wiederholt hat.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Wider-spruchsbescheid entgegen getreten.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 03.02.2011, das dem Kläger am 05.02.2011 zugestellt wurde, hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden. Der Kläger hat daraufhin eine Kopie der Akte beantragt und den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG am 12.11.2010 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Nach den bisherigen Entscheidungen gebe es, so der Kläger, nur zwei Optionen: entweder fehle dem Vorsitzenden generell die Befähigung zum Richteramt oder er sei zu faul, seinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.04.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das Befangenheitsgesuch hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Der Antrag ziele einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Inhaltlich sei die Klage unbegründet, die Bescheide vom 20.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2010 seien rechtmäßig, da die Beklagte den Meldezweck, die Besprechung der beruflichen Situation des Klägers, der in § 309 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB III ausdrücklich vorgesehen sei, deutlich gemacht habe. Den Meldeaufforderungen seien auch Rechtsfolgenbelehrungen angeschlossen worden, was im Übrigen keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Meldeaufforderung sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Betreuung durch einen bestimmten Arbeitsvermittler, weswegen die Meldeaufforderung auch in Ansehung der gerügten Unzuständigkeit des Sachbearbeiters nicht rechtswidrig sei. Auch der Bescheid der Beklagten vom 24.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 07.10.2010 sei rechtmäßig, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erstattung der Fahrtkosten bzw. auf einen Vorschuss hierauf. Die Gewährung stehe nach § 309 Abs. 4 SGB III im Ermessen der Beklagten und sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Vor diesem Hintergrund der Eigenleistungsfähigkeit des Klägers sei die Entscheidung jedoch nicht ermessensfehlerhaft.
Gegen den am 23.04.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am folgenden Tag Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das SG habe unzulässigerweise selbst über sein Befangenheitsgesuch entschieden. Die Ladung der Beklagten erschöpfe sich darin, den Gesetzeswortlaut abzuschreiben. Den Meldeaufforderungen sei keine Rechtsfolgenbelehrung beigeschlossen gewesen. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. April 2011 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. April 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 20. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Oktober 2010 und der Bescheid der Beklagten vom 24. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 07. Oktober 2010 rechtswidrig waren.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 -). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, in dem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Ungeachtet davon, dass die vom Kläger angeführten Verfahrensfehler, wie der Senat in den zahlreichen Verfahren des Klägers bereits vielfach entschieden hat, nicht vorliegen, würden diese ein Zurückverweisung nicht nach sich ziehen, da der Rechtsstreit in der Sache entscheidungsreif ist (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 159, Rn. 5 ff) und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich wäre.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens ist zum Einen die Meldeaufforderung vom 20.09.2010, nach der der Kläger am 28.09.2010 bei der Beklagten vorsprechen sollte. Diese stellt nach richtiger Ansicht einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) dar (vgl. Winkler in Gagel, SGB III, Stand Juni 2006, § 309, Rn. 20). Da die Beklagte in der Einladung gleichzeitig entschieden hat, dass die Einladung auf den 04.10.2009 gegenstandslos sei, hat sich die weitere Meldeaufforderung vom 20.09.2009, die eine Einladung auf den 04.10.2009 zum Inhalt hatte, i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Durch das fruchtlose Verstreichenlassen des Termins am 28.09.2010 haben sich die Rechtswirkungen der Meldeaufforderung jedoch erschöpft. Der Regelungsinhalt der Einladung vom 20.09.2010 hat sich darauf beschränkt, dass der Kläger am 28.09.2010 zu einer Vorsprache über sein Bewerberangebot und seine berufliche Situation in den Räumlichkeiten der Beklagten erscheinen soll. Weitere unmittelbare Wirkungen, wie § 31 Satz 1 SGB X sie für einen Verwaltungsakt erfordert, kommen der Meldeaufforderung der Beklagten nicht mehr zu. Will die Beklagte aus der unterlassenen Meldung Rechtsfolgen ableiten, muss sie dies im Wege eines weiteren Verwaltungsaktes begründen und somit neue Regelungen treffen (vgl. Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen/ Bremen, Urteil vom 12. Juni 2001 - L 8 AL 425/00 -, veröffentlicht in juris).
Ferner ist im vorliegenden Verfahren auch der Bescheid der Beklagten vom 24.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 07.10.2010 gegenständlich, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme von Fahrtkosten für die Wahrnehmung des Meldetermins abgelehnt hat. Da der Kläger jedoch den Termin am 28.09.2010 nicht wahrgenommen hat, weswegen ihm auch keine Fahrtkosten entstanden sind, hat sich auch die ablehnende Entscheidung der Beklagten i.S.d. § 39 Abs. 1 SGB X erledigt, da der Bescheid keine weiter-gehenden Rechtsfolgen mehr entfaltet.
Eine Aufhebung der Meldeaufforderung vom 20.09.2010 und des Bescheides vom 24.09.2010 kann im Wege der Anfechtungsklage nicht mehr erreicht werden, weswegen das Rechtsschutzbegehren des Klägers, entsprechend seiner Antragstellung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 als Antrag auf Feststellung, dass die Bescheide der Beklagten vom 20.09.2010 und vom 24.09.2010 rechtswidrig gewesen sind, d.h. als Fortsetzungsfeststellungsklage auszulegen ist.
Im Sinne dieser Auslegung war die Klage bereits unzulässig. Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Ein für diese Feststellung vorausgesetztes schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein. Ein Feststellungsinteresse kommt damit bei Präjudizialität, bei einem Schadens- oder Rehabilitationsinteresse sowie im Falle einer Wiederholungsgefahr in Betracht (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R - veröffentlicht in juris). Ein berechtigtes Interesse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Da der Kläger jedoch zum für die Beurteilung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses maßgeblichen Zeitpunkt, dem der (letzten) mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 131, Rn. 10), nicht mehr im Bezug von Leistungen nach dem SGB III steht, ist es völlig ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse vorliegen wie im Zeitpunkt des Erlasses der Meldeaufforderung, weswegen ein Fortsetzungs-feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Widerholungsgefahr nicht besteht (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.1988 - 10 RAr 8/87 -; vom 20.05.1992 - 14a/6 RKa 29/89 - veröffentlicht in juris). Das für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche besondere Interesse besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität. Auf diesen Aspekt kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gestützt werden, wenn die begehrte Feststellung unmittelbar bindend für ein anderes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist (rechtliche Präjudizialität) bzw. ihr eine natürliche Autorität für ein anderes Rechtsverhältnis zukommt (tatsächliche Präjudizialität) (BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R - veröffentlicht in juris). Zwar sind hierbei keine großen Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen (BSG, Urteil vom 28.08.2007, a.a.O.), indes bindet eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren weder die Beklagte noch ein anderes Gericht in einem anderen Verfahren, noch entfaltet die Entscheidung eine faktische Bindungswirkung. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten die Rechtmäßigkeit von Meldeaufforderungen in vielen Verfahren streitig war und ist, indes erscheint es dem Senat nahezu ausgeschlossen, dass eine Entscheidung bezüglich der Meldeaufforderung vom 20.09.2010 eine streitbeendende Wirkung über den konkreten Einzelfall hinaus entfalten würde. Der reflexartige, auf jede Meldeaufforderung folgende Vortrag des Klägers, die Meldeaufforderung enthalte keine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung und verfolge keinen zulässigen Meldezweck, erfolgte auch noch mit einer unveränderten Begründung, nachdem in vergleichbaren Verfahren rechtskräftig entschieden worden war, dass die Einwände des Klägers nicht verfangen. Der von der Beklagten konkret verfolgte Zweck, mit dem Kläger über dessen berufliche Situation zu sprechen, ist ausdrücklich in § 309 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB III benannt (vgl. Düe, in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl., § 309, Rn. 10) und mithin zulässig. Auch greift der Vortrag des Klägers, die Meldeaufforderung enthalte keine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung ungeachtet dessen, dass die von der Beklagten angeführte Belehrung den gesetzlichen Ansprüchen genügt, nicht durch, da eine fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung nicht zur Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung, sondern aus¬schließlich zu einer zeitlich erweiterten Anfechtbarkeit führt (vgl. § 66 Abs. 2 SGG; Düe in Niesel/Brand, SGB III, 5.Aufl, § 309, Rn. 14). Deshalb würde eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zur Überzeugung des Senats gegenüber dem Kläger nicht die Autorität entfalten, dass dieser von der Führung von Rechtsstreitigkeiten gegen Meldeaufforderungen Abstand nehmen würde. Mithin ist das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch nicht unter dem Aspekt der Präjudizialität gegeben.
Da auch im Hinblick auf die Ablehnung der Fahrtkostenübernahme ein Fort-setzungsfeststellungsinteresse nicht besteht und im Übrigen ein abstraktes Interesse des Klägers an der Klärung der Rechtslage ebenso wenig für die Annahme eines Fortsetzung-sfeststellungsinteresses ausreicht wie das Interesse des Klägers, in einem Rechtsstreit zu obsiegen, kann sich der Kläger nicht auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse berufen; das zuletzt als Fortsetzungsfeststellungsklage zur Entscheidung des Gerichts gestellte Begehren ist mithin bereits unzulässig.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen Meldeaufforderungen der Beklagten sowie die Ablehnung der Übernahme von Fahrtkosten für die Wahrnehmung der Meldeaufforderungen.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte. Unter dem 20.09.2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, sich am 04.10.2010 bei ihr zu melden, um mit ihm über seine berufliche Situation zu sprechen. Gleichfalls unter dem 20.09.2010 forderte sie den Kläger, unter Hinweis darauf, dass die Einladung für den 04.10.2010 gegenstandslos sei, auf, sich am 28.09.2010 bei ihr zu melden, um mit ihm über seine berufliche Situation zu sprechen.
Am 23.09.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Fahrkarte bzw. einen Vorschuss auf die Fahrtkosten für die Wahrnehmung des Termins am 28.09.2010. Mit Bescheid vom 24.09.2010 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung, der Kläger sei am 20.09.2009 persönlich bei der Agentur für Arbeit erschienen, woraus ersichtlich werde, dass er eigenleistungsfähig sei, ab.
Hiergegen vom Kläger eingelegte Widersprüche, zu deren Begründung er die Unzuständigkeit des ihn ladenden Arbeitsvermittlers, die unzureichende Bezeichnung des Meldezwecks und die fehlende Rechtsfolgenbelehrung rügte sowie seine Eigenleistungsfähigkeit abstritt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsvermittler und der Meldezweck sei aus den Bescheiden hinreichend deutlich geworden. Ebenso sei den Bescheiden eine Rechts-folgenbelehrung beigefügt gewesen. Nachdem der Kläger den Meldetermin am 28.09.2010 nicht wahrgenommen habe, sei die Ablehnung der Fahrkosten gegenstandslos.
Hiergegen hat der Kläger am 27.09.2010 Klage zum SG erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen zur Begründung seines Widerspruchs wiederholt hat.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Wider-spruchsbescheid entgegen getreten.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 03.02.2011, das dem Kläger am 05.02.2011 zugestellt wurde, hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden. Der Kläger hat daraufhin eine Kopie der Akte beantragt und den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG am 12.11.2010 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Nach den bisherigen Entscheidungen gebe es, so der Kläger, nur zwei Optionen: entweder fehle dem Vorsitzenden generell die Befähigung zum Richteramt oder er sei zu faul, seinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.04.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das Befangenheitsgesuch hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Der Antrag ziele einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Inhaltlich sei die Klage unbegründet, die Bescheide vom 20.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2010 seien rechtmäßig, da die Beklagte den Meldezweck, die Besprechung der beruflichen Situation des Klägers, der in § 309 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB III ausdrücklich vorgesehen sei, deutlich gemacht habe. Den Meldeaufforderungen seien auch Rechtsfolgenbelehrungen angeschlossen worden, was im Übrigen keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Meldeaufforderung sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Betreuung durch einen bestimmten Arbeitsvermittler, weswegen die Meldeaufforderung auch in Ansehung der gerügten Unzuständigkeit des Sachbearbeiters nicht rechtswidrig sei. Auch der Bescheid der Beklagten vom 24.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 07.10.2010 sei rechtmäßig, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erstattung der Fahrtkosten bzw. auf einen Vorschuss hierauf. Die Gewährung stehe nach § 309 Abs. 4 SGB III im Ermessen der Beklagten und sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Vor diesem Hintergrund der Eigenleistungsfähigkeit des Klägers sei die Entscheidung jedoch nicht ermessensfehlerhaft.
Gegen den am 23.04.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am folgenden Tag Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das SG habe unzulässigerweise selbst über sein Befangenheitsgesuch entschieden. Die Ladung der Beklagten erschöpfe sich darin, den Gesetzeswortlaut abzuschreiben. Den Meldeaufforderungen sei keine Rechtsfolgenbelehrung beigeschlossen gewesen. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. April 2011 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. April 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 20. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Oktober 2010 und der Bescheid der Beklagten vom 24. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 07. Oktober 2010 rechtswidrig waren.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 -). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, in dem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Ungeachtet davon, dass die vom Kläger angeführten Verfahrensfehler, wie der Senat in den zahlreichen Verfahren des Klägers bereits vielfach entschieden hat, nicht vorliegen, würden diese ein Zurückverweisung nicht nach sich ziehen, da der Rechtsstreit in der Sache entscheidungsreif ist (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 159, Rn. 5 ff) und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich wäre.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens ist zum Einen die Meldeaufforderung vom 20.09.2010, nach der der Kläger am 28.09.2010 bei der Beklagten vorsprechen sollte. Diese stellt nach richtiger Ansicht einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) dar (vgl. Winkler in Gagel, SGB III, Stand Juni 2006, § 309, Rn. 20). Da die Beklagte in der Einladung gleichzeitig entschieden hat, dass die Einladung auf den 04.10.2009 gegenstandslos sei, hat sich die weitere Meldeaufforderung vom 20.09.2009, die eine Einladung auf den 04.10.2009 zum Inhalt hatte, i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Durch das fruchtlose Verstreichenlassen des Termins am 28.09.2010 haben sich die Rechtswirkungen der Meldeaufforderung jedoch erschöpft. Der Regelungsinhalt der Einladung vom 20.09.2010 hat sich darauf beschränkt, dass der Kläger am 28.09.2010 zu einer Vorsprache über sein Bewerberangebot und seine berufliche Situation in den Räumlichkeiten der Beklagten erscheinen soll. Weitere unmittelbare Wirkungen, wie § 31 Satz 1 SGB X sie für einen Verwaltungsakt erfordert, kommen der Meldeaufforderung der Beklagten nicht mehr zu. Will die Beklagte aus der unterlassenen Meldung Rechtsfolgen ableiten, muss sie dies im Wege eines weiteren Verwaltungsaktes begründen und somit neue Regelungen treffen (vgl. Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen/ Bremen, Urteil vom 12. Juni 2001 - L 8 AL 425/00 -, veröffentlicht in juris).
Ferner ist im vorliegenden Verfahren auch der Bescheid der Beklagten vom 24.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 07.10.2010 gegenständlich, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme von Fahrtkosten für die Wahrnehmung des Meldetermins abgelehnt hat. Da der Kläger jedoch den Termin am 28.09.2010 nicht wahrgenommen hat, weswegen ihm auch keine Fahrtkosten entstanden sind, hat sich auch die ablehnende Entscheidung der Beklagten i.S.d. § 39 Abs. 1 SGB X erledigt, da der Bescheid keine weiter-gehenden Rechtsfolgen mehr entfaltet.
Eine Aufhebung der Meldeaufforderung vom 20.09.2010 und des Bescheides vom 24.09.2010 kann im Wege der Anfechtungsklage nicht mehr erreicht werden, weswegen das Rechtsschutzbegehren des Klägers, entsprechend seiner Antragstellung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 als Antrag auf Feststellung, dass die Bescheide der Beklagten vom 20.09.2010 und vom 24.09.2010 rechtswidrig gewesen sind, d.h. als Fortsetzungsfeststellungsklage auszulegen ist.
Im Sinne dieser Auslegung war die Klage bereits unzulässig. Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Ein für diese Feststellung vorausgesetztes schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein. Ein Feststellungsinteresse kommt damit bei Präjudizialität, bei einem Schadens- oder Rehabilitationsinteresse sowie im Falle einer Wiederholungsgefahr in Betracht (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R - veröffentlicht in juris). Ein berechtigtes Interesse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Da der Kläger jedoch zum für die Beurteilung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses maßgeblichen Zeitpunkt, dem der (letzten) mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 131, Rn. 10), nicht mehr im Bezug von Leistungen nach dem SGB III steht, ist es völlig ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse vorliegen wie im Zeitpunkt des Erlasses der Meldeaufforderung, weswegen ein Fortsetzungs-feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Widerholungsgefahr nicht besteht (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.1988 - 10 RAr 8/87 -; vom 20.05.1992 - 14a/6 RKa 29/89 - veröffentlicht in juris). Das für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche besondere Interesse besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität. Auf diesen Aspekt kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gestützt werden, wenn die begehrte Feststellung unmittelbar bindend für ein anderes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist (rechtliche Präjudizialität) bzw. ihr eine natürliche Autorität für ein anderes Rechtsverhältnis zukommt (tatsächliche Präjudizialität) (BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R - veröffentlicht in juris). Zwar sind hierbei keine großen Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen (BSG, Urteil vom 28.08.2007, a.a.O.), indes bindet eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren weder die Beklagte noch ein anderes Gericht in einem anderen Verfahren, noch entfaltet die Entscheidung eine faktische Bindungswirkung. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten die Rechtmäßigkeit von Meldeaufforderungen in vielen Verfahren streitig war und ist, indes erscheint es dem Senat nahezu ausgeschlossen, dass eine Entscheidung bezüglich der Meldeaufforderung vom 20.09.2010 eine streitbeendende Wirkung über den konkreten Einzelfall hinaus entfalten würde. Der reflexartige, auf jede Meldeaufforderung folgende Vortrag des Klägers, die Meldeaufforderung enthalte keine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung und verfolge keinen zulässigen Meldezweck, erfolgte auch noch mit einer unveränderten Begründung, nachdem in vergleichbaren Verfahren rechtskräftig entschieden worden war, dass die Einwände des Klägers nicht verfangen. Der von der Beklagten konkret verfolgte Zweck, mit dem Kläger über dessen berufliche Situation zu sprechen, ist ausdrücklich in § 309 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB III benannt (vgl. Düe, in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl., § 309, Rn. 10) und mithin zulässig. Auch greift der Vortrag des Klägers, die Meldeaufforderung enthalte keine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung ungeachtet dessen, dass die von der Beklagten angeführte Belehrung den gesetzlichen Ansprüchen genügt, nicht durch, da eine fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung nicht zur Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung, sondern aus¬schließlich zu einer zeitlich erweiterten Anfechtbarkeit führt (vgl. § 66 Abs. 2 SGG; Düe in Niesel/Brand, SGB III, 5.Aufl, § 309, Rn. 14). Deshalb würde eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zur Überzeugung des Senats gegenüber dem Kläger nicht die Autorität entfalten, dass dieser von der Führung von Rechtsstreitigkeiten gegen Meldeaufforderungen Abstand nehmen würde. Mithin ist das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch nicht unter dem Aspekt der Präjudizialität gegeben.
Da auch im Hinblick auf die Ablehnung der Fahrtkostenübernahme ein Fort-setzungsfeststellungsinteresse nicht besteht und im Übrigen ein abstraktes Interesse des Klägers an der Klärung der Rechtslage ebenso wenig für die Annahme eines Fortsetzung-sfeststellungsinteresses ausreicht wie das Interesse des Klägers, in einem Rechtsstreit zu obsiegen, kann sich der Kläger nicht auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse berufen; das zuletzt als Fortsetzungsfeststellungsklage zur Entscheidung des Gerichts gestellte Begehren ist mithin bereits unzulässig.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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