Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 345/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1893/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2009 abgeändert.
Die Klage der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2012 wird abgewiesen.
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen, soweit höhere als die mit Bescheid vom 27. Januar 2012 bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung beantragt worden sind.
Der Beklagte erstattet den Klägern ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Kläger begehren von dem beklagten Jobcenter die Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 15.10.2008 bis zum 31.03.2009 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).
Die 1962 geborene Klägerin zu 1) und ihr 1995 geborener Sohn, der Kläger zu 2), bewohnten bis Oktober 2007 eine Wohnung in der W. 7 in Freiburg mit einer Wohnfläche von 125 m2. Hierfür hatten sie eine Kaltmiete von monatlich 651,89 EUR, monatliche Vorauszahlungen auf Heizungs- und Warmwasserkosten i.H.v. 102,25 EUR sowie Vorauszahlungen auf sonstige Neben- und Betriebskosten i.H.v. 25,56 EUR zu entrichten (Bruttowarmmiete 779,72 EUR).
Im Oktober 2007 zogen die Kläger nach Gottenheim im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald um. Für die Kosten des Umzugs erhielten sie einen Zuschuss der damaligen ARGE Freiburg in Höhe von 1.696,94 EUR (Bescheid vom 13.02.2008). Für die dortige Wohnung mit einer Wohnfläche von 104 m² mussten die Kläger ab dem 01.10.2007 eine Bruttowarmmiete von monatlich 475,- EUR bezahlen (Kaltmiete i.H.v. 335,- EUR, Nebenkosten i.H.v. 140,- EUR). Von der ARGE Breisgau-Hochschwarzwald bezogen die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Als Kosten der Unterkunft und Heizung wurden zunächst nur 437,27 EUR als angemessene Kosten anerkannt. Ab dem 01.11.2007 anerkannte die ARGE Breisgau-Hochschwarzwald monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 446,44 EUR.
In der Mietbescheinigung vom 10.04.2008 teilte der Vermieter mit, die Klägerin habe bisher lediglich in den Monaten November und Dezember 2007 die vollständige Miete bezahlt, für Oktober 2007 sei keine Zahlung erfolgt, für die Zeit ab 01.01.2008 lediglich Zahlungen mit Mietminderungen. Die Wohnung sei zum 31.03.2008 gekündigt worden, es sei Räumungsklage erhoben.
Mit Schreiben vom 27.05.2008 teilte die ARGE Breisgau-Hochschwarzwald der Klägerin mit, die nach dem SGB II leistungsrechtlich angemessene Kaltmiete im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald liege bei maximal 5,11 EUR/m², für einen Zwei-Personen-Haushalt somit bei maximal 306,60 EUR (60 m² zu 5,11 EUR) zuzüglich der auf diese Wohnfläche entfallenden angemessenen Nebenkosten.
Am 08.09.2008 und sodann am 01.10.2008 sprach die Klägerin bei der Beklagten vor und beantragte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 15.10.2008. Hierzu legte sie eine Notwendigkeitsbescheinigung der ARGE Breisgau-Hochschwarzwald vom 08.09.2008 vor, in welcher die Notwendigkeit des Auszugs aus der bisherigen Wohnung bestätigt wurde, da wegen Eigenbedarfs gekündigt worden sei. Die Bescheinigung enthält weiter den Hinweis, vor Abschluss eines neuen Mietvertrags müsse bei dem für den neuen Wohnort zuständigen kommunalen Träger die Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft eingeholt werden. Anderenfalls sei die Übernahme einer eventuell anfallenden Mietkaution durch den neuen kommunalen Träger ausgeschlossen. Weiter vorgelegt wurde ein am 05.09.2008 unterzeichneter Mietvertrag über eine Wohnung in der M. 72, Freiburg, mit einer Wohnfläche von 78,62 m2. Danach betrug die Grund(kalt)miete monatlich 545,- EUR, für Heizungskosten waren 90,- EUR, für allgemeine Betriebskosten 70,- EUR sowie Wasserversorgung und Entwässerung 50,- EUR, insgesamt monatlich 755,- EUR zu bezahlen.
Mit Bescheid vom 17.10.2008 bewilligte die Beklagte den Klägern vorläufige Leistungen für die Zeit vom 15.10.2008 bis 31.03.2009. Für Kosten der Unterkunft und Heizung wurden den Klägern für die Zeit vom 15.10.2008 bis 31.10.2008 156,60 EUR (Klägerin) bzw. 156,61 EUR (Kläger) bewilligt; für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.03.2011 wurden den Klägern jeweils monatlich 276,36 EUR bewilligt. Eine endgültige Entscheidung ergehe nach Vorlage der Lohnabrechnungen der Klägerin.
Hiergegen erhoben die Kläger am 06.11.2008 Widerspruch mit dem Antrag, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in voller Höhe als angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II anzuerkennen und den Bedarf entsprechend zu beziffern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Es würden nur die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft bewilligt. Anerkannt werde eine Kaltmiete von 352,20 EUR. Die anfallenden Nebenkosten würden im nachgewiesenen Umfang übernommen, und zwar anerkannte Heizkosten von 80,52 EUR (90,- EUR abzüglich der Pauschale für Warmwasserzubereitung) sowie sonstige Nebenkosten in Höhe von 120,- EUR (70,- EUR allgemeine Betriebskosten, 50,- EUR Wasserversorgung und Entwässerung).
Mit Änderungsbescheid vom 10.03.2009 berücksichtigte der Beklagte die Pauschale für Müllgebühren und bewilligte den Klägern als Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 15.10.2008 bis 31.10.2008 159,70 EUR bzw. 159,72 EUR, für die Monate November und Dezember 2008 der Klägerin monatlich 281,83 EUR, dem Kläger monatlich 281,84 EUR und für die Monate Januar bis März 2009 der Klägerin monatlich 281,93 EUR, dem Kläger 281,94 EUR. Weiter wurde ausgeführt, eine endgültige Entscheidung ergehe nach Vorlage der entsprechenden Lohnabrechnungen.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 03.07.2009 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.03.2009 Leistungen nach dem SGB II, darin als Kosten für Unterkunft und Heizung Leistungen in folgender Höhe: 01.11.2008 bis 31.12.2008 monatlich für die Klägerin 288,13 EUR, für den Kläger 288,14 EUR, 01.01.2009 bis 31.03.2009 monatlich für die Klägerin 288,23 EUR, für den Kläger 288,24 EUR. Zur Begründung führte sie aus, der Gemeinderat habe im Mai 2009 die Erhöhung der Mietobergrenzen für zwei Personen von 352,20 EUR auf 364,80 EUR beschlossen. Da der Erhebungsmonat für diesen Beschluss der November 2008 gewesen sei, werde rückwirkend ab 01.11.2008 eine Grundmiete in Höhe von 364,80 EUR bewilligt. Einen Vermerk über die Vorläufigkeit enthält dieser Bewilligungsbescheid nicht.
Bereits am 20.01.2009 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Der von der Beklagten zugrunde gelegte Mietpreis beruhe nicht auf einem schlüssigen Konzept. Es seien deshalb die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Zudem seien die Unterkunftskosten wesentlich niedriger als diejenigen für die bis zum Umzug nach Gottenheim innegehabte Wohnung.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.11.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Klägern stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung zu. Die von den Klägern bewohnte Wohnung in der M. 72 in Freiburg sei nicht nur mit 79 m2 Wohnfläche zu groß für zwei Bewohner, sondern mit einer Kaltmiete von 545,- EUR auch zu teuer. Angemessen für zwei Personen sei eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 m2 (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 [GABl. S. 240/245] i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 [GABl. S. 248]). Der Beklagte habe bei der Feststellung der angemessenen Miete für eine Wohnung der Größe bis zu 60 m2 zutreffend den qualifizierten Mietspiegel 2007 der Stadt Freiburg (gültig von März 2007 bis Dezember 2008) und dessen Fortschreibung aus dem Jahr 2009 (vgl. Drucks. G-09/040 des Freiburger Gemeinderats) zugrunde gelegt. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Klägern der Umzug in eine kostenangemessene Wohnung nicht möglich gewesen sei, da im Bereich des Beklagten ausreichend Wohnungen zu den von diesem bewilligten Sätzen grundsätzlich, auch auf dem freien Wohnungsmarkt, anmietbar seien.
Gegen den am 26.11.2009 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 07.12.2009 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Das Verfahren ist im Hinblick auf beim BSG anhängige Verfahren zum Ruhen gebracht worden. Nachdem das BSG im Urteil vom 13.04.2011 (B 14 AS 106/10 R) zu dem vorliegend streitigen Mietspiegel entschieden hatte, ist das Verfahren wieder angerufen worden.
Mit Änderungsbescheid vom 27.01.2012 hat der Beklagte den Klägern höhere Leistungen für die Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt, und zwar in folgender Höhe:
15.10.2008 bis 31.10.2008: Klägerin 176,02 EUR, Kläger 176,04 EUR 01.11. bis 31.12.2008 monatlich: Klägerin 310,63 EUR, Kläger 310,64 EUR 01.01.2009 bis 31.01.2009: Klägerin 310,73 EUR, Kläger 310,74 EUR 01.02.2009 bis 31.03.2009 monatlich: Klägerin 315,23 EUR, Kläger 315,24 EUR
Hierbei legte sie als Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 15.10.2008 bis 31.01.2009 eine Kaltmiete von monatlich 409,80 EUR und für die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.03.2009 in Höhe von 418,80 EUR zugrunde.
Die Kläger haben vorgetragen, auch unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des BSG seien die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 17. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2008 sowie des Änderungs-bescheides vom 27. Januar 2012 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 15. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe, hilfsweise unter Berücksichtigung der angemessenen Kosten der Unterkunft zu be-willigen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen und die Klage gegen den Änderungsbescheid vom 27. Januar 2012 abzuweisen.
Er hält die im Bescheid vom 27.01.2012 bewilligten Unterkunftskosten für angemessen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig. Berufungsaus-schließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Insbesondere lag die Beschwer der Kläger zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung über der Berufungssumme von 750,- EUR, da den Klägern im streitigen Zeitraum vom 15.10.2008 bis 31.03.2009 Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. monatlich 576,27 EUR (bis Dezember 2008) bzw. 576,46 EUR (Januar bis März 2009) bewilligt worden waren, die geltend gemachten tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung jedoch monatlich 755,- EUR betragen haben.
Der Bescheid vom 27.01.2012, mit dem der Beklagte die Kosten für Unterkunft und Heizung für den streitigen Zeitraum neu bewilligt hat, ist nach § 153 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 96 SGG in das Verfahren einbezogen worden. Da er nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, entscheidet der Senat über ihn auf Klage.
Die Berufung und die Klage sind nach Erlass des Bescheides vom 27.01.2012 nicht begründet. Die Kläger haben für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung, als der Beklagte mit Bescheid vom 27.01.2012 bewilligt hat.
Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist entsprechend der vom BSG entwickelten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen, sodann der maßgebliche örtliche Vergleichszeit-raum festzulegen und im nächsten Schritt unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. Schließlich sind zu der Nettokaltmiete noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen.
Die angemessene Wohnungsgröße beträgt für Bedarfsgemeinschaften mit zwei Personen in Baden-Württemberg 60 m2 (vgl. Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12.02.2002 [GABl. S. 240] in der Fassung vom 22.01.2004 [GABl. S. 248]).
Als maßgeblicher örtlicher Vergleichsraum ist die Stadt Freiburg zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R - juris Rn. 21).
Zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete ist ein sog. schlüssiges Konzept zugrunde zu legen. Das BSG hat in der angeführten Entscheidung ausgeführt (BSG, a.a.O., juris Rn. 24 ff.), zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete könne in Ermangelung eines anderen schlüssigen Konzepts auf die Freiburger Mietspiegel 2007 und 2009 zurückgegriffen werden. Qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - wie diese Mietspiegel - könnten Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein (unter Verweis auf die Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - Rn. 16; BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/80 R - BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - BSG, Urteil vom 19.10.2007 - B 14 AS 50/10 R - jeweils in juris).
Hierbei kann in zulässiger Weise die in dem Mietspiegel angeführte Standardwohnung (errichtet in der Zeit zwischen 1961 und 1977, in einem Mehrfamilienhaus mit mindestens fünf Wohnung pro Hauseingang, normale Art und Beschaffenheit, mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung) zugrunde gelegt werden (BSG, a.a.O., juris Rn. 25). Dem entsprechend hat der Beklagte im Bewilligungsbescheid vom 27.01.2012 gemäß den Mietspiegeln der Stadt Freiburg für eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 m2 für die Zeit bis zum 31.12.2008 einen Quadratmeterpreis von 6,83 EUR und für die Zeit ab dem 01.01.2009 einen Quadratmeterpreis von 6,98 EUR zugrunde gelegt.
Weitere Abschläge von den Durchschnittsmietpreisen des Freiburger Mietspiegels hat der Beklagte bei der Bewilligung der Unterkunftskosten im Bescheid vom 27.01.2012 nicht mehr vorgenommen. Es bedarf deshalb keiner weiteren Ermittlungen, ob es Wohnungen zu diesen abstrakt angemessenen Quadratmeter-Nettokaltmieten im örtlichen Vergleichsraum Freiburg im streitigen Zeitraum in einer bestimmten Häufigkeit gegeben hat; dies steht vielmehr aufgrund des Mietspiegels fest (vgl. BSG, Urteil v. 13.04.2011, a.a.O., juris Rn. 30). Die zuletzt vom Beklagten zugrunde gelegten Quadratmeterpreise umfassen damit auch die Wohnungen, bei denen wegen ausstattungs- oder lagebedingter Nachteile noch Abzüge vorgenommen werden und die deshalb zu einem niedrigeren Quadratmeterpreis vermietet werden. Ein höherer Anspruch steht den Klägern jedenfalls nicht zu.
Auch haben die Kläger über die vom Beklagten bewilligten Leistungen hinaus keinen Anspruch auf weitere Kosten der Unterkunft. Insbesondere sind die Nebenkosten und die Kosten für die Abschlagszahlung für Heizung in voller Höhe abzüglich des Anteils für die Warmwasser-zubereitung vom Beklagten übernommen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen der Kläger. Ursprünglich bei Klageerhebung bewilligt war eine Nettokaltmiete von monatlich 352,20 EUR. Während des Klageverfahrens bewilligt wurde eine Nettokaltmiete von monatlich 364,80 EUR. Zutreffender Weise und nunmehr vom Beklagten in dieser Höhe bewilligt steht den Klägern eine Nettokaltmiete für die Zeit bis 31.12.2008 in Höhe von monatlich 409,80 EUR und ab 01.01.2009 in Höhe von monatlich 418,80 EUR zu. Beantragt waren monatlich 545,- EUR. Damit liegt ein Obsiegen im Umfang von einem Drittel vor.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Klage der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2012 wird abgewiesen.
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen, soweit höhere als die mit Bescheid vom 27. Januar 2012 bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung beantragt worden sind.
Der Beklagte erstattet den Klägern ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Kläger begehren von dem beklagten Jobcenter die Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 15.10.2008 bis zum 31.03.2009 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).
Die 1962 geborene Klägerin zu 1) und ihr 1995 geborener Sohn, der Kläger zu 2), bewohnten bis Oktober 2007 eine Wohnung in der W. 7 in Freiburg mit einer Wohnfläche von 125 m2. Hierfür hatten sie eine Kaltmiete von monatlich 651,89 EUR, monatliche Vorauszahlungen auf Heizungs- und Warmwasserkosten i.H.v. 102,25 EUR sowie Vorauszahlungen auf sonstige Neben- und Betriebskosten i.H.v. 25,56 EUR zu entrichten (Bruttowarmmiete 779,72 EUR).
Im Oktober 2007 zogen die Kläger nach Gottenheim im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald um. Für die Kosten des Umzugs erhielten sie einen Zuschuss der damaligen ARGE Freiburg in Höhe von 1.696,94 EUR (Bescheid vom 13.02.2008). Für die dortige Wohnung mit einer Wohnfläche von 104 m² mussten die Kläger ab dem 01.10.2007 eine Bruttowarmmiete von monatlich 475,- EUR bezahlen (Kaltmiete i.H.v. 335,- EUR, Nebenkosten i.H.v. 140,- EUR). Von der ARGE Breisgau-Hochschwarzwald bezogen die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Als Kosten der Unterkunft und Heizung wurden zunächst nur 437,27 EUR als angemessene Kosten anerkannt. Ab dem 01.11.2007 anerkannte die ARGE Breisgau-Hochschwarzwald monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 446,44 EUR.
In der Mietbescheinigung vom 10.04.2008 teilte der Vermieter mit, die Klägerin habe bisher lediglich in den Monaten November und Dezember 2007 die vollständige Miete bezahlt, für Oktober 2007 sei keine Zahlung erfolgt, für die Zeit ab 01.01.2008 lediglich Zahlungen mit Mietminderungen. Die Wohnung sei zum 31.03.2008 gekündigt worden, es sei Räumungsklage erhoben.
Mit Schreiben vom 27.05.2008 teilte die ARGE Breisgau-Hochschwarzwald der Klägerin mit, die nach dem SGB II leistungsrechtlich angemessene Kaltmiete im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald liege bei maximal 5,11 EUR/m², für einen Zwei-Personen-Haushalt somit bei maximal 306,60 EUR (60 m² zu 5,11 EUR) zuzüglich der auf diese Wohnfläche entfallenden angemessenen Nebenkosten.
Am 08.09.2008 und sodann am 01.10.2008 sprach die Klägerin bei der Beklagten vor und beantragte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 15.10.2008. Hierzu legte sie eine Notwendigkeitsbescheinigung der ARGE Breisgau-Hochschwarzwald vom 08.09.2008 vor, in welcher die Notwendigkeit des Auszugs aus der bisherigen Wohnung bestätigt wurde, da wegen Eigenbedarfs gekündigt worden sei. Die Bescheinigung enthält weiter den Hinweis, vor Abschluss eines neuen Mietvertrags müsse bei dem für den neuen Wohnort zuständigen kommunalen Träger die Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft eingeholt werden. Anderenfalls sei die Übernahme einer eventuell anfallenden Mietkaution durch den neuen kommunalen Träger ausgeschlossen. Weiter vorgelegt wurde ein am 05.09.2008 unterzeichneter Mietvertrag über eine Wohnung in der M. 72, Freiburg, mit einer Wohnfläche von 78,62 m2. Danach betrug die Grund(kalt)miete monatlich 545,- EUR, für Heizungskosten waren 90,- EUR, für allgemeine Betriebskosten 70,- EUR sowie Wasserversorgung und Entwässerung 50,- EUR, insgesamt monatlich 755,- EUR zu bezahlen.
Mit Bescheid vom 17.10.2008 bewilligte die Beklagte den Klägern vorläufige Leistungen für die Zeit vom 15.10.2008 bis 31.03.2009. Für Kosten der Unterkunft und Heizung wurden den Klägern für die Zeit vom 15.10.2008 bis 31.10.2008 156,60 EUR (Klägerin) bzw. 156,61 EUR (Kläger) bewilligt; für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.03.2011 wurden den Klägern jeweils monatlich 276,36 EUR bewilligt. Eine endgültige Entscheidung ergehe nach Vorlage der Lohnabrechnungen der Klägerin.
Hiergegen erhoben die Kläger am 06.11.2008 Widerspruch mit dem Antrag, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in voller Höhe als angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II anzuerkennen und den Bedarf entsprechend zu beziffern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Es würden nur die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft bewilligt. Anerkannt werde eine Kaltmiete von 352,20 EUR. Die anfallenden Nebenkosten würden im nachgewiesenen Umfang übernommen, und zwar anerkannte Heizkosten von 80,52 EUR (90,- EUR abzüglich der Pauschale für Warmwasserzubereitung) sowie sonstige Nebenkosten in Höhe von 120,- EUR (70,- EUR allgemeine Betriebskosten, 50,- EUR Wasserversorgung und Entwässerung).
Mit Änderungsbescheid vom 10.03.2009 berücksichtigte der Beklagte die Pauschale für Müllgebühren und bewilligte den Klägern als Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 15.10.2008 bis 31.10.2008 159,70 EUR bzw. 159,72 EUR, für die Monate November und Dezember 2008 der Klägerin monatlich 281,83 EUR, dem Kläger monatlich 281,84 EUR und für die Monate Januar bis März 2009 der Klägerin monatlich 281,93 EUR, dem Kläger 281,94 EUR. Weiter wurde ausgeführt, eine endgültige Entscheidung ergehe nach Vorlage der entsprechenden Lohnabrechnungen.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 03.07.2009 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.03.2009 Leistungen nach dem SGB II, darin als Kosten für Unterkunft und Heizung Leistungen in folgender Höhe: 01.11.2008 bis 31.12.2008 monatlich für die Klägerin 288,13 EUR, für den Kläger 288,14 EUR, 01.01.2009 bis 31.03.2009 monatlich für die Klägerin 288,23 EUR, für den Kläger 288,24 EUR. Zur Begründung führte sie aus, der Gemeinderat habe im Mai 2009 die Erhöhung der Mietobergrenzen für zwei Personen von 352,20 EUR auf 364,80 EUR beschlossen. Da der Erhebungsmonat für diesen Beschluss der November 2008 gewesen sei, werde rückwirkend ab 01.11.2008 eine Grundmiete in Höhe von 364,80 EUR bewilligt. Einen Vermerk über die Vorläufigkeit enthält dieser Bewilligungsbescheid nicht.
Bereits am 20.01.2009 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Der von der Beklagten zugrunde gelegte Mietpreis beruhe nicht auf einem schlüssigen Konzept. Es seien deshalb die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Zudem seien die Unterkunftskosten wesentlich niedriger als diejenigen für die bis zum Umzug nach Gottenheim innegehabte Wohnung.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.11.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Klägern stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung zu. Die von den Klägern bewohnte Wohnung in der M. 72 in Freiburg sei nicht nur mit 79 m2 Wohnfläche zu groß für zwei Bewohner, sondern mit einer Kaltmiete von 545,- EUR auch zu teuer. Angemessen für zwei Personen sei eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 m2 (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 [GABl. S. 240/245] i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 [GABl. S. 248]). Der Beklagte habe bei der Feststellung der angemessenen Miete für eine Wohnung der Größe bis zu 60 m2 zutreffend den qualifizierten Mietspiegel 2007 der Stadt Freiburg (gültig von März 2007 bis Dezember 2008) und dessen Fortschreibung aus dem Jahr 2009 (vgl. Drucks. G-09/040 des Freiburger Gemeinderats) zugrunde gelegt. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Klägern der Umzug in eine kostenangemessene Wohnung nicht möglich gewesen sei, da im Bereich des Beklagten ausreichend Wohnungen zu den von diesem bewilligten Sätzen grundsätzlich, auch auf dem freien Wohnungsmarkt, anmietbar seien.
Gegen den am 26.11.2009 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 07.12.2009 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Das Verfahren ist im Hinblick auf beim BSG anhängige Verfahren zum Ruhen gebracht worden. Nachdem das BSG im Urteil vom 13.04.2011 (B 14 AS 106/10 R) zu dem vorliegend streitigen Mietspiegel entschieden hatte, ist das Verfahren wieder angerufen worden.
Mit Änderungsbescheid vom 27.01.2012 hat der Beklagte den Klägern höhere Leistungen für die Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt, und zwar in folgender Höhe:
15.10.2008 bis 31.10.2008: Klägerin 176,02 EUR, Kläger 176,04 EUR 01.11. bis 31.12.2008 monatlich: Klägerin 310,63 EUR, Kläger 310,64 EUR 01.01.2009 bis 31.01.2009: Klägerin 310,73 EUR, Kläger 310,74 EUR 01.02.2009 bis 31.03.2009 monatlich: Klägerin 315,23 EUR, Kläger 315,24 EUR
Hierbei legte sie als Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 15.10.2008 bis 31.01.2009 eine Kaltmiete von monatlich 409,80 EUR und für die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.03.2009 in Höhe von 418,80 EUR zugrunde.
Die Kläger haben vorgetragen, auch unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des BSG seien die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 17. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2008 sowie des Änderungs-bescheides vom 27. Januar 2012 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 15. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe, hilfsweise unter Berücksichtigung der angemessenen Kosten der Unterkunft zu be-willigen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen und die Klage gegen den Änderungsbescheid vom 27. Januar 2012 abzuweisen.
Er hält die im Bescheid vom 27.01.2012 bewilligten Unterkunftskosten für angemessen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig. Berufungsaus-schließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Insbesondere lag die Beschwer der Kläger zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung über der Berufungssumme von 750,- EUR, da den Klägern im streitigen Zeitraum vom 15.10.2008 bis 31.03.2009 Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. monatlich 576,27 EUR (bis Dezember 2008) bzw. 576,46 EUR (Januar bis März 2009) bewilligt worden waren, die geltend gemachten tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung jedoch monatlich 755,- EUR betragen haben.
Der Bescheid vom 27.01.2012, mit dem der Beklagte die Kosten für Unterkunft und Heizung für den streitigen Zeitraum neu bewilligt hat, ist nach § 153 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 96 SGG in das Verfahren einbezogen worden. Da er nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, entscheidet der Senat über ihn auf Klage.
Die Berufung und die Klage sind nach Erlass des Bescheides vom 27.01.2012 nicht begründet. Die Kläger haben für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung, als der Beklagte mit Bescheid vom 27.01.2012 bewilligt hat.
Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist entsprechend der vom BSG entwickelten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen, sodann der maßgebliche örtliche Vergleichszeit-raum festzulegen und im nächsten Schritt unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. Schließlich sind zu der Nettokaltmiete noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen.
Die angemessene Wohnungsgröße beträgt für Bedarfsgemeinschaften mit zwei Personen in Baden-Württemberg 60 m2 (vgl. Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12.02.2002 [GABl. S. 240] in der Fassung vom 22.01.2004 [GABl. S. 248]).
Als maßgeblicher örtlicher Vergleichsraum ist die Stadt Freiburg zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R - juris Rn. 21).
Zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete ist ein sog. schlüssiges Konzept zugrunde zu legen. Das BSG hat in der angeführten Entscheidung ausgeführt (BSG, a.a.O., juris Rn. 24 ff.), zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete könne in Ermangelung eines anderen schlüssigen Konzepts auf die Freiburger Mietspiegel 2007 und 2009 zurückgegriffen werden. Qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - wie diese Mietspiegel - könnten Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein (unter Verweis auf die Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - Rn. 16; BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/80 R - BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - BSG, Urteil vom 19.10.2007 - B 14 AS 50/10 R - jeweils in juris).
Hierbei kann in zulässiger Weise die in dem Mietspiegel angeführte Standardwohnung (errichtet in der Zeit zwischen 1961 und 1977, in einem Mehrfamilienhaus mit mindestens fünf Wohnung pro Hauseingang, normale Art und Beschaffenheit, mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung) zugrunde gelegt werden (BSG, a.a.O., juris Rn. 25). Dem entsprechend hat der Beklagte im Bewilligungsbescheid vom 27.01.2012 gemäß den Mietspiegeln der Stadt Freiburg für eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 m2 für die Zeit bis zum 31.12.2008 einen Quadratmeterpreis von 6,83 EUR und für die Zeit ab dem 01.01.2009 einen Quadratmeterpreis von 6,98 EUR zugrunde gelegt.
Weitere Abschläge von den Durchschnittsmietpreisen des Freiburger Mietspiegels hat der Beklagte bei der Bewilligung der Unterkunftskosten im Bescheid vom 27.01.2012 nicht mehr vorgenommen. Es bedarf deshalb keiner weiteren Ermittlungen, ob es Wohnungen zu diesen abstrakt angemessenen Quadratmeter-Nettokaltmieten im örtlichen Vergleichsraum Freiburg im streitigen Zeitraum in einer bestimmten Häufigkeit gegeben hat; dies steht vielmehr aufgrund des Mietspiegels fest (vgl. BSG, Urteil v. 13.04.2011, a.a.O., juris Rn. 30). Die zuletzt vom Beklagten zugrunde gelegten Quadratmeterpreise umfassen damit auch die Wohnungen, bei denen wegen ausstattungs- oder lagebedingter Nachteile noch Abzüge vorgenommen werden und die deshalb zu einem niedrigeren Quadratmeterpreis vermietet werden. Ein höherer Anspruch steht den Klägern jedenfalls nicht zu.
Auch haben die Kläger über die vom Beklagten bewilligten Leistungen hinaus keinen Anspruch auf weitere Kosten der Unterkunft. Insbesondere sind die Nebenkosten und die Kosten für die Abschlagszahlung für Heizung in voller Höhe abzüglich des Anteils für die Warmwasser-zubereitung vom Beklagten übernommen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen der Kläger. Ursprünglich bei Klageerhebung bewilligt war eine Nettokaltmiete von monatlich 352,20 EUR. Während des Klageverfahrens bewilligt wurde eine Nettokaltmiete von monatlich 364,80 EUR. Zutreffender Weise und nunmehr vom Beklagten in dieser Höhe bewilligt steht den Klägern eine Nettokaltmiete für die Zeit bis 31.12.2008 in Höhe von monatlich 409,80 EUR und ab 01.01.2009 in Höhe von monatlich 418,80 EUR zu. Beantragt waren monatlich 545,- EUR. Damit liegt ein Obsiegen im Umfang von einem Drittel vor.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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