Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4644/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2392/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für ein Zeitschriftenabonnement, die Übernahme von Bewerbungskosten, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten und die Förderung einer Schulungsmaßnahme.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Am 18.03.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung einer "Visual Basic"- Schulung. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte die Beklagte den Kläger auf, seinen Antrag zu begründen. Der Antrag enthalte keine Angaben, weshalb die Schulungsmaßnahme für eine berufliche Integration des Klägers notwendig sei. Die Erteilung eines Bescheides sei nicht möglich. Hiergegen legte der Kläger am 20.03.2009 Widerspruch ein, mit dem er vorbrachte, er habe exemplarisch ein Stellenangebot der Fa. K. vorgelegt, in dem Visual Basic Kenntnisse gefordert würden. Ohne diese Kenntnisse würde er bereits nicht einmal zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Am 19.05.2009 beantragte der Kläger - sinngemäß - neuerlich die Förderung einer "Visual Basic"- Schulung, woraufhin die Beklagte die Anträge mit Bescheid vom 22.09.2009 mit der Begründung ablehnte, das Berufsbild des vom Kläger erlernten Berufes eines Elektronikers erfordere keine Kenntnisse im Bereich von Programmiersprachen. Den hiergegen am 25.09.2009 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2009 zurück.
Mit Bescheid vom 27.04.2009 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers von gleichen Tag, die Kosten eines Abonnements der Zeitschrift "E." nebst dem dazugehörigen Internetzugang "P." für 89,40 EUR jährlich zzgl. 9,60 EUR Versand zu übernehmen, ab. Zur Begründung führte sie an, eine Förderung der beruflichen Weiterbildung könne nur dann erfolgen, wenn diese die Chancen einer beruflichen Wiedereingliederung deutlich steigere, was bei einem Abonnement einer Zeitung nicht der Fall sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2009 wies die Beklagte den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers zurück.
Am 19.04.2009 beantragte der Kläger die Gewährung einer "Bewerbungskostenpauschale". Mit Bescheid vom 24.04.2009 entschied die Beklagte, dass der Antrag auf Gewährung einer Leistung aus dem Vermittlungsbudget drei Monate gültig sei und bis zum 18.07.2009 anfallende Kosten, die in Zusammenhang mit Bewerbungen und Reisen zu Vorstellungsgesprächen o.ä. anfallen, geltend gemacht werden könnten. Kosten würden nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises bis zu einer Höchstgrenze von 100,- EUR erstattet. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 02.10.2009 zurückwies.
Am 21.04.2009 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für eine Monatskarte für den Karlsruher Verkehrsverbund (KVV) und einer Monatskarte für den Verkehrsverbund Pforzheim-Enzkreis (VPE). Die Beklagte entschied daraufhin mit Bescheid vom 24.04.2009, dass diese Kosten bei Zusendung entsprechender Nachweise aus der durch Bescheid 24.04.2009 zugesicherten Bewerbungskostenpauschale übernommen werden könnten. Hiergegen legte der Kläger am 29.04.2009 Widerspruch ein.
Gegen die beiden Bescheide vom 24.04.2009 hat der Kläger am 14.05.2009 Klage zum SG erhoben - S 11 AL 2072/09 -, die dort unverändert anhängig ist.
Am 28.05.2009 und am 05.06.2009 beantragte der Kläger die Übernahme von Kosten, die ihm durch Bewerbungsgespräche bei der Fa. D. (Vaihingen), der Fa. G. (Calw) sowie der Fa. W. (Karlsruhe) entstehen würden bzw. bereits entstanden seien. Mit Bescheiden vom 29.05.2009 und vom 08.06.2009 entschied die Beklagte, dass die entstehenden Fahrtkosten aus dem, dem Kläger zur Verfügung stehenden Vermittlungsbudget bestritten werden könnten, soweit entsprechende Nachweise vorgelegt würden, wobei in einem Zeitraum von drei Monaten Kosten i.H.v. max. 100,- EUR erstattet werden könnten. Ein Abschlag hierauf werde nicht gewährt. Hiergegen legte der Kläger am 29.05. und am 12.06.2009 jeweils Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2009 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 24.04., 29.05 und 08.06.2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 45 SGB III könnten Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget bei Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden. Im Hinblick auf den Umfang der Förderung könnten Pauschalen festgelegt werden. Bewerbungskosten seien zudem grundsätzlich selbst zu tragen, es sei denn, der Arbeitslose sei hierzu finanziell nicht in der Lage. Angesichts der dem Kläger bewilligten Pauschale von 100,- EUR sei es ihm zumutbar, weitergehende Kosten aus dem ihm gewährten Arbeitslosengeld von 1.053,60 EUR zu bestreiten
Nach Vorlage entsprechender Nachweise bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann mit Bescheid vom 30.10.2009 eine Bewerbungskostenpauschale i.H.v. 100,- EUR und zahlte den Betrag an den Kläger aus.
Am 21.10.2009 hat der Kläger Klage zum SG erhoben - S 11 AL 4644/09 -, zu deren Begründung er vorgetragen hat, auf die Übernahme der begehrten Kosten für das Zeitschriftenabonnement, der Bewerbungskosten und die Förderung der "Visual Basic"- Schulung bestehe ein Rechtsanspruch. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten seien rechtswidrig. Mit Schreiben vom 23.09.2010, das dem Kläger am 23.09.2010 zugestellt wurde, hat der Kläger, auf einen Hinweis des SG, im Wege eines Gerichtsbescheides entscheiden zu wollen, eine Kopie der Akte nebst Verwaltungsakte, Fristverlängerung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Am 12.11.2010 und am 26.04.2011 hat der Kläger den Vorsitzenden zur zuständigen Kammer des SG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.05.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Befangenheitsgesuche hinderten es nicht daran, in der Sache zu entscheiden. Diese zielten einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Sie seien offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt. Gleiches gelte für den wiederholten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht. Dem Kläger sei bereits im März 2010 Akteneinsicht in die gesamten Prozess- und Verwaltungsakten bei seiner Wohnortgemeinde ermöglicht worden. Hiervon habe der Kläger ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch gemacht. Hieran zeige sich, dass der Kläger mit seinem erneuten Antrag lediglich die Beendigung des Rechtsstreits zu verhindern suche. Der Bescheid vom 27.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2009 sei bereits Gegenstand des Verfahrens - S 11 AL 2072/09 -, die Klage sei deswegen wegen doppelter Rechtshängigkeit bereits unzulässig. Gleiches gelte auch bezüglich der Bescheide vom 24.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2009, die gleichfalls Gegenstand des Verfahrens - S 11 AL 2072/09 - seien. Im Übrigen seien die Anträge unbegründet. Durch die Bewilligung einer Bewerbungskostenpauschale i.H.v. 100,- EUR sei der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten von Bewerbungen und Vorstellungsgesprächen erfüllt. Der geltend gemachte Verzinsungsanspruch bestehe nicht, da seit Eingang der für die Bewilligung notwendigen Nachweise bis zur Bewilligung noch keine sechs Monate vergangen gewesen seien. Der Feststellungsantrag sei aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungs- und Leistungsklage unzulässig. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Förderung einer "Visual Basic"- Schulung. Die von der Beklagten im Rahmen des § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III angestellte Beschäftigungsprognose sei nicht zu beanstanden; eine Förderung des Klägers sei nicht notwendig ist. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich im Übrigen auch nicht aus §§ 10, 45, 46 oder §§ 59 ff. SGB III.
Am 07.06.2011 hat der Kläger hiergegen Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, dem Gerichtsbescheid fehle die Begründung, das SG habe seinen Anträgen nichts entgegen gesetzt. Das SG habe unzulässigerweise selbst über die Befangenheitsgesuch entschieden. Die Anhörung nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei nicht erfolgt. Auch sei ihm die beantragte Kopie der Akte nicht zur Verfügung gestellt worden. Das Verfahren müsse daher zurückverwiesen werden. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2011 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 19. Oktober 2009 zu verurteilen, die Kosten für das Abonnement der Zeitschrift "E." zu übernehmen, sie unter Aufhebung der Bescheide vom 29. Mai 2009 und vom 08. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 14. Oktober 2009 zu verurteilen, die Kosten für die beantragten Monatsfahrkarten für den KVV und VPE zu übernehmen, sie unter Aufhebung der Bescheide vom 18. März 2009 und vom 22. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2009 zu verurteilen, die Kosten für die "Visual Basic" Schulung zu übernehmen sowie festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig gewesen ist und sie Vorschüsse und Abschläge hätte bewilligen müssen und sie zu verurteilen, die Kosten sämtlicher Widerspruchsverfahren zu erstatten.
hilfsweise, einen Sachverständigen zu der Frage zu hören, ob die Visual Basic Schulung notwendig war.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 05.03.2012 Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurück-verweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffen¬tlicht in juris). Ungeachtet davon, dass die vom Kläger angeführten Verfahrensfehler nicht vorliegen - weder die Nichtübersendung von Kopien der Akten noch die Selbstentscheidung des SG über die Befangenheitsanträge des Klägers unterliegen, wie der Senat in den zahlreichen des Klägers bereits vielfach entschieden hat, rechtlichen Bedenken - würden diese eine Zurückver¬weisung nicht nach sich ziehen, da der Rechtsstreit in der Sache entscheidungsreif ist (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 159, Rn. 5 ff).
Auch soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren weiterverfolgt, ist die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Soweit das SG die Klage im Hinblick auf den Bescheid vom 24.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2009 sowie den Bescheid vom 27.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2009 bereits als unzulässig angesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Klage war insofern bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Hintergrund dessen ist der Rechtsgrundsatz, dass über einen Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten nur eine gerichtliche Entscheidung ergehen darf. Als der vorliegende Rechtsstreit beim SG am 21.10.2009 anhängig und damit gemäß § 94 Abs. 1 SGG rechtshängig geworden ist, ist die Sache bereits rechtshängig gewesen, da der Kläger bereits am 14.05.2009 gegen die Bescheide vom 24.04.2009 und vom 27.04.2009 Klage zum SG - S 11 AL 2072/09 - erhoben hatte. Die Klage war insofern bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 94, Rn. 7).
Soweit das SG die Klage in ihrem Feststellungantrag als unzulässig abgewiesen hat, ist dies gleichfalls nicht zu beanstanden, da eine Feststellungsklage dort nicht zulässig ist, wo der Betroffene seine Rechte im Wege einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (Keller, a.a.O., § 55, Rn. 19a). Da der Kläger seinen Feststellungsantrag auf die Bewilligung von Fahrtkosten, d.h. auf die Bewerbungskostenpauschale bezogen hat, er diesbezüglich jedoch (gleichzeitig) eine Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben hat, ist der Feststellungsantrag nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig.
Auch im Übrigen sind die Bescheide der Beklagten vom 24.04.2009, vom 29.05.2009 und vom 08.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 14.10.2009 sowie vom 18.03.2009 und vom 22.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2009 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat es in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt, die Kosten für die beantragten Monatsfahrkarten für den KVV und VPE, soweit sie über die bewilligte Bewerbungskostenpauschale von 100,- EUR hinausgehen, zu übernehmen und die Teilnahme des Klägers an einer "Visual Basic"- Schulung zu fördern. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Begründung im angefochtenen Gerichtsbescheid zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Dem Antrag des Klägers, einen Sachverständigen zu der Frage zu hören, ob die Visul Basic Schulung notwendig war, ist nicht nachzugehen. Gemäß § 103 Satz 1 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Der hierin zum Ausdruck kommende Amtser-mittlungsgrundsatz bezieht sich nur auf den Sachverhalt, diesbezüglich müssen alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Entscheidung in prozessualer oder materieller Hinsicht wesentlich, d.h. entscheidungserheblich sind. Von dieser Aufklärungsverpflichtung wird hingegen die Auslegung von Rechtsnormen nicht erfasst. Das Gericht hat vielmehr die einschlägigen Rechtsnormen, wie vorliegend § 77 SGB III und die dortige Anspruchsvoraussetzung der Notwendigkeit selbst auszulegen. Auch die tatsächlichen Grundlagen der Auslegung des unbe-stimmten Rechtsbegriffs, die die anzustellende Prognoseentscheidung sachlich rechtfertigen, sind vorliegend nicht beweisbedürftig. Die Erwerbsbiographie des Klägers, die die negative Prognose begründet, ist aktenkundig und mithin bereits gerichtsbekannt. Diesbezüglich hat der Kläger auch nicht vorgebracht, dass andere Gründe als seine vielfach wechselnden, jeweils nur kurzzeitigen Beschäftigungen, die Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildung begründen. Gerade dies gehört jedoch zur Substantiierungspflicht eines Beweisantrages. Die zu beweisende Tatsache muss mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit i. S. von Nachdrücklichkeit als wahr und als mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet werden. Eine aufs Geradewohl aufgestellte Behauptung ist nicht ausreichend. Es bedarf vielmehr tatsächlicher, eine Vermutung oder ein Fürmöglichhalten rechtfertigende Anhaltspunkte (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2011 - L 6 U 5773/09 - m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 5 RJ 26/94 - jew. veröffentlicht in juris). Diesen Anforderungen wird der Antrag des Klägers nicht gerecht, da er, ohne sich in seinem gesamten Vortrag mit den tatsächlichen Grundlagen der Auslegung des Begriffs der Notwendigkeit auseinanderzusetzen, wie in den vielzähligen anderen Verfahren, in denen er die Bewilligung von Weiterbildungsmaßnahmen geltend gemacht hat, einzig ins Blaue bzw. hinein bzw. bezogen auf einen konkreten Arbeitsplatz behauptet, die Weiterbildung sei notwendig.
Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für ein Zeitschriftenabonnement, die Übernahme von Bewerbungskosten, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten und die Förderung einer Schulungsmaßnahme.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Am 18.03.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung einer "Visual Basic"- Schulung. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte die Beklagte den Kläger auf, seinen Antrag zu begründen. Der Antrag enthalte keine Angaben, weshalb die Schulungsmaßnahme für eine berufliche Integration des Klägers notwendig sei. Die Erteilung eines Bescheides sei nicht möglich. Hiergegen legte der Kläger am 20.03.2009 Widerspruch ein, mit dem er vorbrachte, er habe exemplarisch ein Stellenangebot der Fa. K. vorgelegt, in dem Visual Basic Kenntnisse gefordert würden. Ohne diese Kenntnisse würde er bereits nicht einmal zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Am 19.05.2009 beantragte der Kläger - sinngemäß - neuerlich die Förderung einer "Visual Basic"- Schulung, woraufhin die Beklagte die Anträge mit Bescheid vom 22.09.2009 mit der Begründung ablehnte, das Berufsbild des vom Kläger erlernten Berufes eines Elektronikers erfordere keine Kenntnisse im Bereich von Programmiersprachen. Den hiergegen am 25.09.2009 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2009 zurück.
Mit Bescheid vom 27.04.2009 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers von gleichen Tag, die Kosten eines Abonnements der Zeitschrift "E." nebst dem dazugehörigen Internetzugang "P." für 89,40 EUR jährlich zzgl. 9,60 EUR Versand zu übernehmen, ab. Zur Begründung führte sie an, eine Förderung der beruflichen Weiterbildung könne nur dann erfolgen, wenn diese die Chancen einer beruflichen Wiedereingliederung deutlich steigere, was bei einem Abonnement einer Zeitung nicht der Fall sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2009 wies die Beklagte den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers zurück.
Am 19.04.2009 beantragte der Kläger die Gewährung einer "Bewerbungskostenpauschale". Mit Bescheid vom 24.04.2009 entschied die Beklagte, dass der Antrag auf Gewährung einer Leistung aus dem Vermittlungsbudget drei Monate gültig sei und bis zum 18.07.2009 anfallende Kosten, die in Zusammenhang mit Bewerbungen und Reisen zu Vorstellungsgesprächen o.ä. anfallen, geltend gemacht werden könnten. Kosten würden nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises bis zu einer Höchstgrenze von 100,- EUR erstattet. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 02.10.2009 zurückwies.
Am 21.04.2009 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für eine Monatskarte für den Karlsruher Verkehrsverbund (KVV) und einer Monatskarte für den Verkehrsverbund Pforzheim-Enzkreis (VPE). Die Beklagte entschied daraufhin mit Bescheid vom 24.04.2009, dass diese Kosten bei Zusendung entsprechender Nachweise aus der durch Bescheid 24.04.2009 zugesicherten Bewerbungskostenpauschale übernommen werden könnten. Hiergegen legte der Kläger am 29.04.2009 Widerspruch ein.
Gegen die beiden Bescheide vom 24.04.2009 hat der Kläger am 14.05.2009 Klage zum SG erhoben - S 11 AL 2072/09 -, die dort unverändert anhängig ist.
Am 28.05.2009 und am 05.06.2009 beantragte der Kläger die Übernahme von Kosten, die ihm durch Bewerbungsgespräche bei der Fa. D. (Vaihingen), der Fa. G. (Calw) sowie der Fa. W. (Karlsruhe) entstehen würden bzw. bereits entstanden seien. Mit Bescheiden vom 29.05.2009 und vom 08.06.2009 entschied die Beklagte, dass die entstehenden Fahrtkosten aus dem, dem Kläger zur Verfügung stehenden Vermittlungsbudget bestritten werden könnten, soweit entsprechende Nachweise vorgelegt würden, wobei in einem Zeitraum von drei Monaten Kosten i.H.v. max. 100,- EUR erstattet werden könnten. Ein Abschlag hierauf werde nicht gewährt. Hiergegen legte der Kläger am 29.05. und am 12.06.2009 jeweils Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2009 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 24.04., 29.05 und 08.06.2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 45 SGB III könnten Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget bei Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden. Im Hinblick auf den Umfang der Förderung könnten Pauschalen festgelegt werden. Bewerbungskosten seien zudem grundsätzlich selbst zu tragen, es sei denn, der Arbeitslose sei hierzu finanziell nicht in der Lage. Angesichts der dem Kläger bewilligten Pauschale von 100,- EUR sei es ihm zumutbar, weitergehende Kosten aus dem ihm gewährten Arbeitslosengeld von 1.053,60 EUR zu bestreiten
Nach Vorlage entsprechender Nachweise bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann mit Bescheid vom 30.10.2009 eine Bewerbungskostenpauschale i.H.v. 100,- EUR und zahlte den Betrag an den Kläger aus.
Am 21.10.2009 hat der Kläger Klage zum SG erhoben - S 11 AL 4644/09 -, zu deren Begründung er vorgetragen hat, auf die Übernahme der begehrten Kosten für das Zeitschriftenabonnement, der Bewerbungskosten und die Förderung der "Visual Basic"- Schulung bestehe ein Rechtsanspruch. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten seien rechtswidrig. Mit Schreiben vom 23.09.2010, das dem Kläger am 23.09.2010 zugestellt wurde, hat der Kläger, auf einen Hinweis des SG, im Wege eines Gerichtsbescheides entscheiden zu wollen, eine Kopie der Akte nebst Verwaltungsakte, Fristverlängerung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Am 12.11.2010 und am 26.04.2011 hat der Kläger den Vorsitzenden zur zuständigen Kammer des SG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.05.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Befangenheitsgesuche hinderten es nicht daran, in der Sache zu entscheiden. Diese zielten einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Sie seien offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt. Gleiches gelte für den wiederholten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht. Dem Kläger sei bereits im März 2010 Akteneinsicht in die gesamten Prozess- und Verwaltungsakten bei seiner Wohnortgemeinde ermöglicht worden. Hiervon habe der Kläger ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch gemacht. Hieran zeige sich, dass der Kläger mit seinem erneuten Antrag lediglich die Beendigung des Rechtsstreits zu verhindern suche. Der Bescheid vom 27.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2009 sei bereits Gegenstand des Verfahrens - S 11 AL 2072/09 -, die Klage sei deswegen wegen doppelter Rechtshängigkeit bereits unzulässig. Gleiches gelte auch bezüglich der Bescheide vom 24.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2009, die gleichfalls Gegenstand des Verfahrens - S 11 AL 2072/09 - seien. Im Übrigen seien die Anträge unbegründet. Durch die Bewilligung einer Bewerbungskostenpauschale i.H.v. 100,- EUR sei der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten von Bewerbungen und Vorstellungsgesprächen erfüllt. Der geltend gemachte Verzinsungsanspruch bestehe nicht, da seit Eingang der für die Bewilligung notwendigen Nachweise bis zur Bewilligung noch keine sechs Monate vergangen gewesen seien. Der Feststellungsantrag sei aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungs- und Leistungsklage unzulässig. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Förderung einer "Visual Basic"- Schulung. Die von der Beklagten im Rahmen des § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III angestellte Beschäftigungsprognose sei nicht zu beanstanden; eine Förderung des Klägers sei nicht notwendig ist. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich im Übrigen auch nicht aus §§ 10, 45, 46 oder §§ 59 ff. SGB III.
Am 07.06.2011 hat der Kläger hiergegen Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, dem Gerichtsbescheid fehle die Begründung, das SG habe seinen Anträgen nichts entgegen gesetzt. Das SG habe unzulässigerweise selbst über die Befangenheitsgesuch entschieden. Die Anhörung nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei nicht erfolgt. Auch sei ihm die beantragte Kopie der Akte nicht zur Verfügung gestellt worden. Das Verfahren müsse daher zurückverwiesen werden. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2011 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 19. Oktober 2009 zu verurteilen, die Kosten für das Abonnement der Zeitschrift "E." zu übernehmen, sie unter Aufhebung der Bescheide vom 29. Mai 2009 und vom 08. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 14. Oktober 2009 zu verurteilen, die Kosten für die beantragten Monatsfahrkarten für den KVV und VPE zu übernehmen, sie unter Aufhebung der Bescheide vom 18. März 2009 und vom 22. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2009 zu verurteilen, die Kosten für die "Visual Basic" Schulung zu übernehmen sowie festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig gewesen ist und sie Vorschüsse und Abschläge hätte bewilligen müssen und sie zu verurteilen, die Kosten sämtlicher Widerspruchsverfahren zu erstatten.
hilfsweise, einen Sachverständigen zu der Frage zu hören, ob die Visual Basic Schulung notwendig war.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 05.03.2012 Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurück-verweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffen¬tlicht in juris). Ungeachtet davon, dass die vom Kläger angeführten Verfahrensfehler nicht vorliegen - weder die Nichtübersendung von Kopien der Akten noch die Selbstentscheidung des SG über die Befangenheitsanträge des Klägers unterliegen, wie der Senat in den zahlreichen des Klägers bereits vielfach entschieden hat, rechtlichen Bedenken - würden diese eine Zurückver¬weisung nicht nach sich ziehen, da der Rechtsstreit in der Sache entscheidungsreif ist (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 159, Rn. 5 ff).
Auch soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren weiterverfolgt, ist die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Soweit das SG die Klage im Hinblick auf den Bescheid vom 24.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2009 sowie den Bescheid vom 27.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2009 bereits als unzulässig angesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Klage war insofern bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Hintergrund dessen ist der Rechtsgrundsatz, dass über einen Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten nur eine gerichtliche Entscheidung ergehen darf. Als der vorliegende Rechtsstreit beim SG am 21.10.2009 anhängig und damit gemäß § 94 Abs. 1 SGG rechtshängig geworden ist, ist die Sache bereits rechtshängig gewesen, da der Kläger bereits am 14.05.2009 gegen die Bescheide vom 24.04.2009 und vom 27.04.2009 Klage zum SG - S 11 AL 2072/09 - erhoben hatte. Die Klage war insofern bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 94, Rn. 7).
Soweit das SG die Klage in ihrem Feststellungantrag als unzulässig abgewiesen hat, ist dies gleichfalls nicht zu beanstanden, da eine Feststellungsklage dort nicht zulässig ist, wo der Betroffene seine Rechte im Wege einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (Keller, a.a.O., § 55, Rn. 19a). Da der Kläger seinen Feststellungsantrag auf die Bewilligung von Fahrtkosten, d.h. auf die Bewerbungskostenpauschale bezogen hat, er diesbezüglich jedoch (gleichzeitig) eine Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben hat, ist der Feststellungsantrag nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig.
Auch im Übrigen sind die Bescheide der Beklagten vom 24.04.2009, vom 29.05.2009 und vom 08.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 14.10.2009 sowie vom 18.03.2009 und vom 22.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2009 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat es in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt, die Kosten für die beantragten Monatsfahrkarten für den KVV und VPE, soweit sie über die bewilligte Bewerbungskostenpauschale von 100,- EUR hinausgehen, zu übernehmen und die Teilnahme des Klägers an einer "Visual Basic"- Schulung zu fördern. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Begründung im angefochtenen Gerichtsbescheid zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Dem Antrag des Klägers, einen Sachverständigen zu der Frage zu hören, ob die Visul Basic Schulung notwendig war, ist nicht nachzugehen. Gemäß § 103 Satz 1 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Der hierin zum Ausdruck kommende Amtser-mittlungsgrundsatz bezieht sich nur auf den Sachverhalt, diesbezüglich müssen alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Entscheidung in prozessualer oder materieller Hinsicht wesentlich, d.h. entscheidungserheblich sind. Von dieser Aufklärungsverpflichtung wird hingegen die Auslegung von Rechtsnormen nicht erfasst. Das Gericht hat vielmehr die einschlägigen Rechtsnormen, wie vorliegend § 77 SGB III und die dortige Anspruchsvoraussetzung der Notwendigkeit selbst auszulegen. Auch die tatsächlichen Grundlagen der Auslegung des unbe-stimmten Rechtsbegriffs, die die anzustellende Prognoseentscheidung sachlich rechtfertigen, sind vorliegend nicht beweisbedürftig. Die Erwerbsbiographie des Klägers, die die negative Prognose begründet, ist aktenkundig und mithin bereits gerichtsbekannt. Diesbezüglich hat der Kläger auch nicht vorgebracht, dass andere Gründe als seine vielfach wechselnden, jeweils nur kurzzeitigen Beschäftigungen, die Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildung begründen. Gerade dies gehört jedoch zur Substantiierungspflicht eines Beweisantrages. Die zu beweisende Tatsache muss mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit i. S. von Nachdrücklichkeit als wahr und als mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet werden. Eine aufs Geradewohl aufgestellte Behauptung ist nicht ausreichend. Es bedarf vielmehr tatsächlicher, eine Vermutung oder ein Fürmöglichhalten rechtfertigende Anhaltspunkte (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2011 - L 6 U 5773/09 - m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 5 RJ 26/94 - jew. veröffentlicht in juris). Diesen Anforderungen wird der Antrag des Klägers nicht gerecht, da er, ohne sich in seinem gesamten Vortrag mit den tatsächlichen Grundlagen der Auslegung des Begriffs der Notwendigkeit auseinanderzusetzen, wie in den vielzähligen anderen Verfahren, in denen er die Bewilligung von Weiterbildungsmaßnahmen geltend gemacht hat, einzig ins Blaue bzw. hinein bzw. bezogen auf einen konkreten Arbeitsplatz behauptet, die Weiterbildung sei notwendig.
Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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