Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 2124/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3930/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsnachweis der Beklagten über die vom 16. - 20.01.2008 bezogenen Arbeitslosengeldleistungen und gegen die Ablehnung der Bewilligung einer Übergangsbeihilfe.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Ab dem 16.01.2008 bezog der Kläger, nachdem er zuvor bis zum 15.01.2008 für die K. KG versicherungspflichtig beschäftigt war, von der Beklagten Arbeitslosengeld i.H. eines täglichen Leistungsbetrages von 33,37 EUR (Bewilligungsbescheid vom 21.01.2008). Wegen der Aufnahme einer Beschäftigung ab dem vom 21.01.2008 bei der I. GmbH, aus der der Kläger ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 1.444,12 EUR (brutto) erzielte, hob die Beklagte die Arbeitslosengeldbewilligung mit Bescheid vom 22.01.2008 ab dem 21.01.2008 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf. Im Rahmen des Aufhebungsbescheides bescheinigte sie dem Kläger unter der Überschrift "Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung" in der Zeit vom 16. - 20.01.2008 Leistungen i.H.v. insgesamt 166,85 EUR bezogen zu haben. Zur Begründung seines Widerspruchs, brachte der Kläger vor, der aufgeführte Leistungsnachweis sei unvollständig. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2008 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Sie führte hierzu aus, bei dem Leistungsnachweis handele es sich nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt. Der Leistungsnachweis entfalte keine Rege-lungswirkung.
Am 19.02.2008 beantragte der Kläger die Gewährung einer Übergangsbeihilfe, Fahrt-kostenbeihilfe und sonstiger Leistungen für eine Arbeitsaufnahme bei der Fa. S., Pforzheim zum 18.02.2008. Ihm sei, so der Kläger, zwar im Januar 2008 bereits ein Darlehen gewährt worden, dieses habe er jedoch für die Instandsetzung des vorhandenen Kraftfahrzeuges aufgewandt. Ohne ein funktionstüchtiges Fahrzeug sei es vermutlich unmöglich, eine zumutbare Beschäftigung zu finden. Durch die Arbeitsaufnahme entstünde ein erheblicher finanzieller Aufwand, den er aus seinen Einkünften im Januar 2008 von ca. 160,- EUR Arbeitslosengeld und ca. 377,- EUR Arbeitsentgelt nicht bestreiten könne. Nachdem dem Kläger die Gewährung der beantragten Fahrtkostenbeihilfe anlässlich einer telefonischen Unterredung mit der Beklagten am 19.02.2008 zugesagt wurde, lehnte die Beklagte die Gewährung einer Übergangsbeihilfe mit Bescheid vom 13.03.2008 ab. Sie führte hierzu aus, Überbrückungsbeihilfe sei eine einmalige Leistung, die dazu diene, den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung sicher zu stellen. Sie sei nicht für andere Ausgaben bestimmt. Da dem Kläger für eine Arbeitsaufnahme am 21.01.2008 ein zinsloses Darlehen i.H.v. 1.000,- EUR bewilligt und ausgezahlt worden sei, könne dem Antrag nicht entsprochen werden.
Den hiergegen am 15.03.2008 eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger vorbrachte, Übergangsbeihilfe könnte bei jeder Arbeitsaufnahme, d.h. wiederholt gewährt werden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2008 als unbegründet zurück. Begründend führte sie aus, es sei bereits zweifelhaft, ob die Förderung überhaupt zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig sei, da der Kläger den Arbeitsvertrag bei der Fa. S. bereits am 01.02.2008 unterzeichnet, die Übergangsbeihilfe jedoch erst am 19.02.2008 beantragt habe. Ungeachtet hiervon stehe die Gewährung der Leistung in ihrem Ermessen. Bei der Entscheidung, keine wiederholte Übergangsbeihilfe zu bewilligen sei zu berücksichtigen, dass das zuletzt geförderte Arbeitsverhältnis bei der I. GmbH nach nur drei Wochen wieder beendet worden sei. Die Abrechnung der hierdurch erworbenen Entgeltansprüche sei Anfang März 2008 erfolgt. Der dem Kläger gewährte Betrag von 1.000,- EUR habe mithin auch die Zeit der Beschäftigung bei der Fa. S. abgedeckt. Die vom Kläger angeführte Mittelverwendung sei zweckwidrig gewesen.
Am 13.05.2008 hat der Kläger gegen die Bescheide vom 22.01.2008 und vom 13.03.2008 Klage zum SG erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, die Höhe des ihm gewährten Arbeitslosengeldes sei durchweg streitig, weswegen das Arbeitslosengeld von der Beklagten auch nur vorläufig bewilligt worden sei. Die Gewährung von Übergangsbeihilfe für die Instandsetzung seines Kraftfahrzeuges sei von ihm bereits am 19.01.2008 beantragt worden. Dass er im weiteren Fortgang gezwungen worden sei, einen Vordruck vorzulegen, sei ihm nicht anzulasten. Die ihm im Januar 2008 gewährte Übergangsbeihilfe sei ausdrücklich für die Fahrzeuginstandsetzung bewilligt worden. Auch sei das ihm gewährte Darlehen teilweise für den Besuch einer Schulungsmaßnahme aufgewandt worden, deren Kosten von der Beklagten nicht vollständig übernommen worden wäre. Ihm habe im Januar 2008 lediglich ein Betrag von 240,00 EUR zur Verfügung gestanden. Die beantragte Leistung sei gesetzlich als "Mobilitätshilfe" bezeichnet, so dass die Verwendung für die Instandsetzung vom gesetzlichen Zweck erfasst werde. Auf Anfrage des SG zum Zugang des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2008 teilte der Kläger mit, die Beklagte müsse darlegen, wann sie den Brief aufgegeben habe. Diese bediene sich privater Zusteller, die die an ihn gerichtete Post gesammelt einwerfen würden. Nachdem der Kläger am 15.12.2008 Akteneinsicht genommen hat, hat er am 28.04. und am 30.06.2010 die Übersendung einer Kopie der Akten und Verwaltungsakten beantragt.
Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 28.06.2010, das dem Kläger am 30.06.2010 zugestellt wurde), hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.07.2010 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, ein Befangenheitsgesuch des Klägers vom 03.07.2009 hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da dieses gegen den ehemaligen Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG gerichtet gewesen sei, nicht jedoch gegen den seit dem 01.07.2010 zuständigen Kammervorsitzenden. Dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht vom 30.06.2010 sei nicht zu entsprechen, da dieser als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 22.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2008 wende, sei die Klage jedenfalls unbegründet. Der vom Kläger angefochtene Leistungsnachweis enthalte keine Regelung und sei daher nicht als mit einem Widerspruch anfechtbarer Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X zu qualifizieren. Die Verwerfung des Widerspruchs durch die Beklagte sei daher rechtmäßig. Unter Verweis auf die Inhalte des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2008 (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) führte das SG ferner aus, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Übergangsbeihilfe habe.
Gegen den am 19.08.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am selben Tag Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, die Entscheidung enthalte keine Begründung, sein Vorbringen sei nicht berücksichtigt worden. Ihm sei Akteneinsicht verweigert worden, weshalb er auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweise. Zuletzt hat der Kläger eine Kopie der Gerichts- und Verwaltungsakte, hilfsweise Akteneinsicht, beantragt. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 2010 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen,
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2008 zu verurteilen, das in der Zeit vom 16. - 20. Januar 2008 bezogene Arbeitslosengeld in einem höheren Umfang zu bescheinigen und sie unter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2008 zu verurteilen, Übergangsbeihilfe für die Aufnahme der Tätigkeit bei der Fa. S. am 18. Februar 2008 in gesetzlicher Höhe zu ge-währen.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwal-tungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt T. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 05.03.2012 Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 -). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt T. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweis¬aufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Ungeachtet dessen, dass die vom Kläger angeführten Verfahrensfehler, wie der Senat in den zahlreichen Verfahren des Klägers bereits vielfach entschieden hat, nicht vorliegen, würden diese eine Zurückverweisung nicht nach sich ziehen, da der Rechtsstreit in der Sache entscheidungsreif ist (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 159, Rn. 5 ff) und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich wäre.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens bildet neben dem Bescheid vom 13.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2008 auch der Bescheid der Beklagten vom 22.01.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheides vom 08.04.2008. Diesbezüglich hat der Kläger sein Begehren jedoch auf den dort beinhalteten "Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung" be-schränkt und insofern - sinngemäß - die Bescheinigung höherer Arbeitslosengeldzahlungen be-antragt. Einwände gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung hat der Kläger weder im Widerspruchs- noch im Gerichtsverfahren geltend gemacht. Hieran ist der Senat gemäß § 123 SGG gebunden.
Soweit sich der Kläger gegen den im Aufhebungsbescheid vom 22.01.2008 beinhalteten Leistungsnachweis betreffend der vom 16. - 20.01.2008 bezogenen Leistungen wendet, hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zutreffend bereits als unzulässig verworfen. Gemäß § 78 Abs. 1 SGG sind vor der Erhebung einer Anfechtungsklage die Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Mithin können nur Verwaltungsakte mit einem Widerspruch angefochten werden. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Bei dem Leistungsnachweis der Beklagten handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt. Die Beklagte hat allein dadurch, dass sie den Kläger über die Höhe der bezogenen Leistungen in Kenntnis gesetzt hat, keine "Regelung" getroffen. Vielmehr hat sie gegenüber dem Kläger lediglich der ihr aus Gründen des Datenschutzes (vgl. BT-Drucks. 11/2221 S 21) auferlegten gesetzlichen Informationspflicht genügt und damit ohne erkennbaren Rechtsfolgewillen eine bloße Wissenserklärung abgegeben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R - veröffentlicht in juris). Der Leistungsnachweis der Beklagten ist auch nicht als sog formeller Verwaltungsakt nach den für Verwaltungsakte geltenden Regelungen zu behandeln. Die Beklagte hat nicht den äußeren Anschein erweckt, sie wolle eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffen. Insbesondere war die vom Kläger angefochtene Bescheinigung klar von der Aufhebungsentscheidung der Beklagten abgegrenzt. Der angefochtene Teil war weder als "Bescheid" bezeichnet noch war es mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Auch soweit sich der Kläger gegen die Ablehnung der Bewilligung einer Übergangsbeihilfe wendet, hat das SG die Klage in nicht zu beanstandender Weise abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2008 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Übergangsbeihilfe für die Aufnahme der Tätigkeit bei der Fa. S. am 18.02.2008.
Gemäß § 53 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung konnten Arbeitslose und von der Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig war (Nr. 1) und sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen konnten (Nr. 2). Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB III umfasste die Mobilitätshilfe bei der Aufnahme einer Beschäftigung die Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe).
Ungeachtet der Frage, ob die tatbestandlichen Leistungsvoraussetzungen vorgelegen haben, stand die Gewährung der Übergangsbeihilfe, wie aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ersichtlich ist ("kann"), im Ermessen der Beklagten. Ermessen bedeutet insoweit, dass die Beklagte einzelfallbezogene Erwägungen in die Entscheidung einzustellen hat. Der Arbeitslose bzw. der von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende hatte mithin selbst bei einer tatsächlichen Notwendigkeit der begehrten Übergangsbeihilfe für die Aufnahme der Beschäfti-gung und einer fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit keinen Anspruch auf die Leistung, sondern, außer im Fall einer vorliegend nicht bestehenden Ermessensreduzierung auf Null, nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Behörde, der ein Ermessen eingeräumt ist, hat dieses gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Ermessensentscheidung ist gerichtlicherseits auf eine Rechts-kontrolle beschränkt. Sie ist nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG nur eingeschränkt auf Ermessensfehler hin zu überprüfen. Damit wird der Anspruch des Betroffenen auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens nach § 39 Abs. 1 SGB I gesichert und zugleich der Entschei¬dungsspielraum der Behörde gewahrt. Die Beklagte hat vorliegend die Grenzen des ihr einge¬räumten Ermessens beachtet; die Entscheidung, dem Kläger die beantragte Übergangsbeihilfe nicht zu gewähren ist nicht mit Ermessensfehlern behaftet. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 15.04.2008 das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt und ihre Erwägungen dargelegt; ein Ermessensnichtgebrauch ist mithin nicht gegeben. Sie hat hierbei dargelegt, dass dem Kläger bereits für die Aufnahme einer früheren Tätigkeit Übergangsbeihilfe i.H.v 1.000,- EUR bewilligt worden ist und in Ansehung der zeitnahen Arbeitsaufnahme bei der Fa. S. die gewährten Leistungen auch den Zeitraum bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlungen der Fa. S. abgedeckt haben. Sie hat hierbei zulässigerweise berücksichtigt, dass dem Kläger in der Zeit bis zur erstmaligen Entgeltzahlung durch die Fa. S., die Ende März 2008 erfolgt ist, auch die Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die I. GmbH zur Verfügung standen. Sie hat ferner den klägerischen Einwand, die Leistungen seien für die Instandsetzungen des klägerischen Kraftfahrzeuges aufgewandt worden, berücksichtigt und in ihre Erwägungen einbezogen und berücksichtigt, dass die gewährte Übergangsbeihilfe der Sicherung des Lebensunterhalts, nicht jedoch der Sicherung der individuellen Mobilität dient. Insoweit standen die Instrumente der Fahrkosten- und Reisekostenbeihilfe zur Verfügung. Anhaltspunkte dafür, dass die widersprechenden Erwä¬gungen fehlerhaft gegeneinander abgewogen worden sind, bestehen für den Senat nicht; im Besonderen beansprucht die vom Kläger angeführte Mittelverwendung für die Instandsetzung seines Kraftfahrzeuges keine besondere Bedeutung, weswegen die Entscheidung der Beklagten auch keinem Ermessensmissbrauch unterliegt. Da die Beklagte auch die Grenzen des Ermessens, das auch eine Leistungsablehnung ermöglicht, eingehalten hat, hat sie ihr Ermessen auch nicht überschritten. Da schließlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Entscheidung der Beklagten willkürlich, missbräuchlich oder unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ergangen ist und auch im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass sie einen, dem Zweck der Ermessensgewährung zuwiderlaufenden Zweck verfolgt hat, erweist sich die Entscheidung der Beklagten als ermessensfehlerfrei.
Der Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung wurde mithin erfüllt. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 15.04.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsnachweis der Beklagten über die vom 16. - 20.01.2008 bezogenen Arbeitslosengeldleistungen und gegen die Ablehnung der Bewilligung einer Übergangsbeihilfe.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Ab dem 16.01.2008 bezog der Kläger, nachdem er zuvor bis zum 15.01.2008 für die K. KG versicherungspflichtig beschäftigt war, von der Beklagten Arbeitslosengeld i.H. eines täglichen Leistungsbetrages von 33,37 EUR (Bewilligungsbescheid vom 21.01.2008). Wegen der Aufnahme einer Beschäftigung ab dem vom 21.01.2008 bei der I. GmbH, aus der der Kläger ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 1.444,12 EUR (brutto) erzielte, hob die Beklagte die Arbeitslosengeldbewilligung mit Bescheid vom 22.01.2008 ab dem 21.01.2008 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf. Im Rahmen des Aufhebungsbescheides bescheinigte sie dem Kläger unter der Überschrift "Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung" in der Zeit vom 16. - 20.01.2008 Leistungen i.H.v. insgesamt 166,85 EUR bezogen zu haben. Zur Begründung seines Widerspruchs, brachte der Kläger vor, der aufgeführte Leistungsnachweis sei unvollständig. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2008 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Sie führte hierzu aus, bei dem Leistungsnachweis handele es sich nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt. Der Leistungsnachweis entfalte keine Rege-lungswirkung.
Am 19.02.2008 beantragte der Kläger die Gewährung einer Übergangsbeihilfe, Fahrt-kostenbeihilfe und sonstiger Leistungen für eine Arbeitsaufnahme bei der Fa. S., Pforzheim zum 18.02.2008. Ihm sei, so der Kläger, zwar im Januar 2008 bereits ein Darlehen gewährt worden, dieses habe er jedoch für die Instandsetzung des vorhandenen Kraftfahrzeuges aufgewandt. Ohne ein funktionstüchtiges Fahrzeug sei es vermutlich unmöglich, eine zumutbare Beschäftigung zu finden. Durch die Arbeitsaufnahme entstünde ein erheblicher finanzieller Aufwand, den er aus seinen Einkünften im Januar 2008 von ca. 160,- EUR Arbeitslosengeld und ca. 377,- EUR Arbeitsentgelt nicht bestreiten könne. Nachdem dem Kläger die Gewährung der beantragten Fahrtkostenbeihilfe anlässlich einer telefonischen Unterredung mit der Beklagten am 19.02.2008 zugesagt wurde, lehnte die Beklagte die Gewährung einer Übergangsbeihilfe mit Bescheid vom 13.03.2008 ab. Sie führte hierzu aus, Überbrückungsbeihilfe sei eine einmalige Leistung, die dazu diene, den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung sicher zu stellen. Sie sei nicht für andere Ausgaben bestimmt. Da dem Kläger für eine Arbeitsaufnahme am 21.01.2008 ein zinsloses Darlehen i.H.v. 1.000,- EUR bewilligt und ausgezahlt worden sei, könne dem Antrag nicht entsprochen werden.
Den hiergegen am 15.03.2008 eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger vorbrachte, Übergangsbeihilfe könnte bei jeder Arbeitsaufnahme, d.h. wiederholt gewährt werden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2008 als unbegründet zurück. Begründend führte sie aus, es sei bereits zweifelhaft, ob die Förderung überhaupt zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig sei, da der Kläger den Arbeitsvertrag bei der Fa. S. bereits am 01.02.2008 unterzeichnet, die Übergangsbeihilfe jedoch erst am 19.02.2008 beantragt habe. Ungeachtet hiervon stehe die Gewährung der Leistung in ihrem Ermessen. Bei der Entscheidung, keine wiederholte Übergangsbeihilfe zu bewilligen sei zu berücksichtigen, dass das zuletzt geförderte Arbeitsverhältnis bei der I. GmbH nach nur drei Wochen wieder beendet worden sei. Die Abrechnung der hierdurch erworbenen Entgeltansprüche sei Anfang März 2008 erfolgt. Der dem Kläger gewährte Betrag von 1.000,- EUR habe mithin auch die Zeit der Beschäftigung bei der Fa. S. abgedeckt. Die vom Kläger angeführte Mittelverwendung sei zweckwidrig gewesen.
Am 13.05.2008 hat der Kläger gegen die Bescheide vom 22.01.2008 und vom 13.03.2008 Klage zum SG erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, die Höhe des ihm gewährten Arbeitslosengeldes sei durchweg streitig, weswegen das Arbeitslosengeld von der Beklagten auch nur vorläufig bewilligt worden sei. Die Gewährung von Übergangsbeihilfe für die Instandsetzung seines Kraftfahrzeuges sei von ihm bereits am 19.01.2008 beantragt worden. Dass er im weiteren Fortgang gezwungen worden sei, einen Vordruck vorzulegen, sei ihm nicht anzulasten. Die ihm im Januar 2008 gewährte Übergangsbeihilfe sei ausdrücklich für die Fahrzeuginstandsetzung bewilligt worden. Auch sei das ihm gewährte Darlehen teilweise für den Besuch einer Schulungsmaßnahme aufgewandt worden, deren Kosten von der Beklagten nicht vollständig übernommen worden wäre. Ihm habe im Januar 2008 lediglich ein Betrag von 240,00 EUR zur Verfügung gestanden. Die beantragte Leistung sei gesetzlich als "Mobilitätshilfe" bezeichnet, so dass die Verwendung für die Instandsetzung vom gesetzlichen Zweck erfasst werde. Auf Anfrage des SG zum Zugang des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2008 teilte der Kläger mit, die Beklagte müsse darlegen, wann sie den Brief aufgegeben habe. Diese bediene sich privater Zusteller, die die an ihn gerichtete Post gesammelt einwerfen würden. Nachdem der Kläger am 15.12.2008 Akteneinsicht genommen hat, hat er am 28.04. und am 30.06.2010 die Übersendung einer Kopie der Akten und Verwaltungsakten beantragt.
Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 28.06.2010, das dem Kläger am 30.06.2010 zugestellt wurde), hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.07.2010 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, ein Befangenheitsgesuch des Klägers vom 03.07.2009 hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da dieses gegen den ehemaligen Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG gerichtet gewesen sei, nicht jedoch gegen den seit dem 01.07.2010 zuständigen Kammervorsitzenden. Dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht vom 30.06.2010 sei nicht zu entsprechen, da dieser als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 22.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2008 wende, sei die Klage jedenfalls unbegründet. Der vom Kläger angefochtene Leistungsnachweis enthalte keine Regelung und sei daher nicht als mit einem Widerspruch anfechtbarer Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X zu qualifizieren. Die Verwerfung des Widerspruchs durch die Beklagte sei daher rechtmäßig. Unter Verweis auf die Inhalte des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2008 (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) führte das SG ferner aus, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Übergangsbeihilfe habe.
Gegen den am 19.08.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am selben Tag Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, die Entscheidung enthalte keine Begründung, sein Vorbringen sei nicht berücksichtigt worden. Ihm sei Akteneinsicht verweigert worden, weshalb er auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweise. Zuletzt hat der Kläger eine Kopie der Gerichts- und Verwaltungsakte, hilfsweise Akteneinsicht, beantragt. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 2010 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen,
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2008 zu verurteilen, das in der Zeit vom 16. - 20. Januar 2008 bezogene Arbeitslosengeld in einem höheren Umfang zu bescheinigen und sie unter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2008 zu verurteilen, Übergangsbeihilfe für die Aufnahme der Tätigkeit bei der Fa. S. am 18. Februar 2008 in gesetzlicher Höhe zu ge-währen.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwal-tungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt T. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 05.03.2012 Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 -). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt T. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweis¬aufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Ungeachtet dessen, dass die vom Kläger angeführten Verfahrensfehler, wie der Senat in den zahlreichen Verfahren des Klägers bereits vielfach entschieden hat, nicht vorliegen, würden diese eine Zurückverweisung nicht nach sich ziehen, da der Rechtsstreit in der Sache entscheidungsreif ist (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 159, Rn. 5 ff) und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich wäre.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens bildet neben dem Bescheid vom 13.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2008 auch der Bescheid der Beklagten vom 22.01.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheides vom 08.04.2008. Diesbezüglich hat der Kläger sein Begehren jedoch auf den dort beinhalteten "Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung" be-schränkt und insofern - sinngemäß - die Bescheinigung höherer Arbeitslosengeldzahlungen be-antragt. Einwände gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung hat der Kläger weder im Widerspruchs- noch im Gerichtsverfahren geltend gemacht. Hieran ist der Senat gemäß § 123 SGG gebunden.
Soweit sich der Kläger gegen den im Aufhebungsbescheid vom 22.01.2008 beinhalteten Leistungsnachweis betreffend der vom 16. - 20.01.2008 bezogenen Leistungen wendet, hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zutreffend bereits als unzulässig verworfen. Gemäß § 78 Abs. 1 SGG sind vor der Erhebung einer Anfechtungsklage die Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Mithin können nur Verwaltungsakte mit einem Widerspruch angefochten werden. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Bei dem Leistungsnachweis der Beklagten handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt. Die Beklagte hat allein dadurch, dass sie den Kläger über die Höhe der bezogenen Leistungen in Kenntnis gesetzt hat, keine "Regelung" getroffen. Vielmehr hat sie gegenüber dem Kläger lediglich der ihr aus Gründen des Datenschutzes (vgl. BT-Drucks. 11/2221 S 21) auferlegten gesetzlichen Informationspflicht genügt und damit ohne erkennbaren Rechtsfolgewillen eine bloße Wissenserklärung abgegeben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R - veröffentlicht in juris). Der Leistungsnachweis der Beklagten ist auch nicht als sog formeller Verwaltungsakt nach den für Verwaltungsakte geltenden Regelungen zu behandeln. Die Beklagte hat nicht den äußeren Anschein erweckt, sie wolle eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffen. Insbesondere war die vom Kläger angefochtene Bescheinigung klar von der Aufhebungsentscheidung der Beklagten abgegrenzt. Der angefochtene Teil war weder als "Bescheid" bezeichnet noch war es mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Auch soweit sich der Kläger gegen die Ablehnung der Bewilligung einer Übergangsbeihilfe wendet, hat das SG die Klage in nicht zu beanstandender Weise abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2008 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Übergangsbeihilfe für die Aufnahme der Tätigkeit bei der Fa. S. am 18.02.2008.
Gemäß § 53 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung konnten Arbeitslose und von der Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig war (Nr. 1) und sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen konnten (Nr. 2). Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB III umfasste die Mobilitätshilfe bei der Aufnahme einer Beschäftigung die Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe).
Ungeachtet der Frage, ob die tatbestandlichen Leistungsvoraussetzungen vorgelegen haben, stand die Gewährung der Übergangsbeihilfe, wie aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ersichtlich ist ("kann"), im Ermessen der Beklagten. Ermessen bedeutet insoweit, dass die Beklagte einzelfallbezogene Erwägungen in die Entscheidung einzustellen hat. Der Arbeitslose bzw. der von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende hatte mithin selbst bei einer tatsächlichen Notwendigkeit der begehrten Übergangsbeihilfe für die Aufnahme der Beschäfti-gung und einer fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit keinen Anspruch auf die Leistung, sondern, außer im Fall einer vorliegend nicht bestehenden Ermessensreduzierung auf Null, nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Behörde, der ein Ermessen eingeräumt ist, hat dieses gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Ermessensentscheidung ist gerichtlicherseits auf eine Rechts-kontrolle beschränkt. Sie ist nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG nur eingeschränkt auf Ermessensfehler hin zu überprüfen. Damit wird der Anspruch des Betroffenen auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens nach § 39 Abs. 1 SGB I gesichert und zugleich der Entschei¬dungsspielraum der Behörde gewahrt. Die Beklagte hat vorliegend die Grenzen des ihr einge¬räumten Ermessens beachtet; die Entscheidung, dem Kläger die beantragte Übergangsbeihilfe nicht zu gewähren ist nicht mit Ermessensfehlern behaftet. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 15.04.2008 das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt und ihre Erwägungen dargelegt; ein Ermessensnichtgebrauch ist mithin nicht gegeben. Sie hat hierbei dargelegt, dass dem Kläger bereits für die Aufnahme einer früheren Tätigkeit Übergangsbeihilfe i.H.v 1.000,- EUR bewilligt worden ist und in Ansehung der zeitnahen Arbeitsaufnahme bei der Fa. S. die gewährten Leistungen auch den Zeitraum bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlungen der Fa. S. abgedeckt haben. Sie hat hierbei zulässigerweise berücksichtigt, dass dem Kläger in der Zeit bis zur erstmaligen Entgeltzahlung durch die Fa. S., die Ende März 2008 erfolgt ist, auch die Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die I. GmbH zur Verfügung standen. Sie hat ferner den klägerischen Einwand, die Leistungen seien für die Instandsetzungen des klägerischen Kraftfahrzeuges aufgewandt worden, berücksichtigt und in ihre Erwägungen einbezogen und berücksichtigt, dass die gewährte Übergangsbeihilfe der Sicherung des Lebensunterhalts, nicht jedoch der Sicherung der individuellen Mobilität dient. Insoweit standen die Instrumente der Fahrkosten- und Reisekostenbeihilfe zur Verfügung. Anhaltspunkte dafür, dass die widersprechenden Erwä¬gungen fehlerhaft gegeneinander abgewogen worden sind, bestehen für den Senat nicht; im Besonderen beansprucht die vom Kläger angeführte Mittelverwendung für die Instandsetzung seines Kraftfahrzeuges keine besondere Bedeutung, weswegen die Entscheidung der Beklagten auch keinem Ermessensmissbrauch unterliegt. Da die Beklagte auch die Grenzen des Ermessens, das auch eine Leistungsablehnung ermöglicht, eingehalten hat, hat sie ihr Ermessen auch nicht überschritten. Da schließlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Entscheidung der Beklagten willkürlich, missbräuchlich oder unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ergangen ist und auch im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass sie einen, dem Zweck der Ermessensgewährung zuwiderlaufenden Zweck verfolgt hat, erweist sich die Entscheidung der Beklagten als ermessensfehlerfrei.
Der Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung wurde mithin erfüllt. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 15.04.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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