Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AL 1613/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5160/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2008 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger der Beklagten die im Zeitraum vom 31. August 1996 bis 31. März 2004 geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 18.088,02 EUR zu ersetzen hat.
Der 1941 geborene verheiratete Kläger war seit August 1972 als Galvanikarbeiter bei der Firma H. GmbH & Co in N. beschäftigt. Aus Anlass der arbeitgeberseitigen Kündigung zum 31. März 1994 erhielt er eine Abfindung in Höhe von 47.699 DM. Er bezog ab 1. April 1994 Arbeitslosengeld. Nach Anspruchserschöpfung mit 30. Juli 1996 bewilligte die Beklagte ihm auf seinen Antrag vom 16. Juli 1996 hin Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 31. Juli 1996. Im verwendeten Antragsvordruck verneinte er die Fragen nach eigenem Vermögen sowie solchen seiner Ehefrau. Infolge Arbeitsunfähigkeit ruhte der Alhi-Anspruch ab 31. Juli 1996.
Auf neuerlichen Antrag vom 2. September 1996 sowie auf die in der Folgezeit gestellten Anträge vom 18. August 1997, 7. August 1998, 12. Juli 1999, 7. August 2000, 4. August 2001, 5. August 2002, sowie 4. August 2003, wobei er jeweils die Fragen nach eigenem Vermögen sowie solchem der Ehefrau verneinte, zahlte die Beklagte ihm Alhi ab 31. August 1996 bis einschließlich 31. März 2004 mit Ausnahme des Zeitraums vom 13. Mai 1998 bis 7. August 1998 (Krankengeldbezug) sowie kürzeren urlaubsbedingten Unterbrechungen. Der Kläger bezog im genannten Zeitraum Alhi in Höhe von insgesamt 67.211,40 EUR. Zugleich zahlte die Beklagte für den Kläger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 18.099,23 EUR (davon 16.391,21 EUR Krankenversicherung; 1708,02 EUR Pflegeversicherung). Mit Schreiben des Hauptzollamts S. vom 9. August 2005 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung wie auch der erstmaligen Bewilligung von Alhi auf verschiedenen Konten erhebliche Beträge bei der T. Nationalbank (TCMB) angelegt hatte. Ausweislich des beigelegten Kontoauszuges der TCMB vom 25. August 2003 wies das Konto Nr. 3 ... zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Guthaben in Höhe 147.869,40 DM auf. Das Konto Nr. 3 ... wies ein Guthaben in Höhe von 22.936,60 DM auf. Das Konto Nr. 4 ... hatte ein Guthaben in Höhe von 22.867,20 DM. Das Konto Nr. 4 ... wurde im Habensaldo von 106.020 DM geführt. Das Konto Nr. 4 ... wies ein positives Saldo von 60.000,- DM auf. Nach Anhörung des Klägers nahm die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2005 die Entscheidungen über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 31. August 1996 bis einschließlich 31. März 2004 vollständig zurück, forderte die für diesen Zeitraum bezahlte Alhi in Höhe von 67.211,40 EUR zurück und verlangte den Ersatz von Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 16.391 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 1708,02 EUR (insgesamt 18.088,02 EUR). Der Kläger sei angesichts von Spareinlagen bei der TCMB in Höhe von 421.998,98 DM nicht bedürftig gewesen. Der am 19. Dezember 2005 eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2006).
Hiergegen hat der Kläger am 8. März 2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2008 insoweit stattgegeben, als es den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2006 insofern aufgehoben hat, als darin die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 18.088,02 EUR geltend gemacht worden ist. Die teilweise Stattgabe hat das SG damit begründet, für die von der Beklagten geltend gemachte Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fehle nach dem 1. Januar 2005 eine Rechtsgrundlage. Der Gesetzgeber habe bei der Neufassung des § 335 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bewusst das Wort Arbeitslosenhilfe gestrichen. Zwar sei dadurch eine planwidrige Gesetzeslücke entstanden. Diese könne jedoch nicht im Wege der Auslegung oder der Analogie geschlossen werden, weil es sich nicht um eine unbeabsichtigte oder unbewusste Gesetzeslücke handle. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe seinen Lebensunterhalt aus dem bei der TCMB angelegten Vermögen iHv von mindestens 301.354,60 DM auch bei Berücksichtigung der ihm und seiner Frau zustehenden Freibeträge bestreiten können.
Gegen den ihr am 28. Februar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 19. März 2008 Berufung eingelegt. Sie beruft sich zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur hier strittigen Rechtsfrage.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Man räume zwar ein, dass nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 7. Oktober 2009 davon auszugehen sei, dass auch ein unrechtmäßiger Bezieher von Alhi die gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu ersetzen habe. Man vertrete aber nach wie vor die Auffassung, dass der Bescheid vom 13. Dezember 2005 nicht umfänglich rechtlich richtig sei. So habe die Beklagte im Parallelverfahren betreffend die Frage der Aufhebung und Erstattung von Alhi für die Ehefrau des Klägers im Rahmen einer auf Aufforderung des Senats vorgenommenen Neuberechnung einen deutlich geringeren Rückforderungsbetrag als ursprünglich geltend gemacht ermittelt.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakten des SG sowie die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 21. Februar 2008 ist erfolgreich.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, soweit diese sich gegen den geltend gemachten Ersatz von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen richtet. Gegenstand der Berufung ist der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2006 nur noch, soweit darin vom Kläger für die Zeit vom 31. August 1996 bis 31. März 2004 Ersatz für gezahlte Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 16.391,00 EUR und für gezahlte Pflegeversicherungs-beiträge in Höhe von 1708,02 EUR, zusammen 18.088,02 EUR verlangt wird. Im Übrigen, d.h. soweit darüber hinaus die Bewilligung von Alhi für den streitgegenständlichen Zeitraum zurückgenommen und die Erstattung der geleisteten Alhi geltend gemacht worden ist, ist die klageabweisende Entscheidung des SG rechtskräftig geworden und der Kläger infolgedessen zur Erstattung der im vorgenannten Zeitraum überzahlten Alhi verpflichtet (BSG vom 7. Oktober 2009 - B 11 AL 31/08 R = SozR 4-4300 § 335 Nr. 2 - Juris Rn. 10). Der Bescheid vom 13. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2006 ist indes auch rechtmäßig, soweit darin die Erstattung der von der Beklagten geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im streitgegenständlichen Zeitraum verfügt ist.
Rechtsgrundlage für den in diesem Bescheid geforderten Ersatz von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ist § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I Seite 2954). Danach hat der Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld die von der Bundesagentur für Arbeit für ihn gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Entsprechendes gilt für die Beiträge der Bundesagentur für Arbeit zur sozialen Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 5 SGB III). Zwar wird damit in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des § 335 SGB III die Alhi nicht mehr genannt; nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die durch die versehentliche Streichung des Gesetzgebers entstandene planwidrige Gesetzeslücke im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung dadurch zu schließen, dass die Bezieher von Alhi den sonstigen Leistungsbeziehern im Sinne des § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III gleichzustellen sind (zuletzt BSG vom 18. Mai 2010 - B 7 AL 16/09 R - Juris Rn. 11; BSG vom 7. Oktober 2009, a.a.O., Juris Rn. 30). Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des 7. und des 11. Senats des Bundessozialgerichts insoweit ausdrücklich an (vgl. bereits die Entscheidungen des erkennenden Senat vom 15. Dezember 2009 - L 13 AL 5520/07 - Juris Rn. 49 sowie vom 18. November 2009 - L 13 AL 2425/06 - sozialgerichtsbarkeit.de).
Die entsprechend § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor: Der Kläger war in der Zeit vom 31. August 1996 bis 31. März 2004 mit Ausnahme des Zeitraums vom 13. Mai 1998 bis 7. August 1998 (Krankengeldbezug) sowie der Zeit vom 4. bis 20. September 1998, 13. bis 24. September 1999 sowie 31. August 2000 bis 14. September 2000 (jeweils Urlaubsabwesenheit) als Alhi-Bezieher gesetzlich kranken- und pflegeversichert, wofür die Beklagte Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 16.391,21 EUR sowie Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 1.708,02 EUR, insgesamt 18.099,23 EUR aufbringen musste. Die Beklagte hat allerdings im Bescheid vom 13. Dezember 2005 wie auch im Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2006 jeweils nur 18.088,02 EUR geltend gemacht. Es handelt sich bei diesem Additionsversehen indes nicht um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 38 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Eine solche setzt voraus, dass sie für den verständigen objektiven Betrachter unschwer ersichtlich ist und zwar aus erkennbaren Vorgängen beim Erlass des Verwaltungsaktes, aus ihm selbst oder aus sonstigen Umständen; der Fehler muss "ins Auge springen" (von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 38 Rn. 6). Bei Additionsvorgängen mit fünfstelligen Ziffern und Fehlern auf den letzten beiden Ziffern kann dies nicht angenommen werden. Dafür spricht auch, dass der Fehler weder im Verwaltungsverfahren, noch im Widerspruchsverfahren oder erstinstanzlichen Klageverfahren von der Beklagten bzw. den sonstigen Beteiligten aufgedeckt worden ist. Nur bei einer offenbaren Unrichtigkeit würde die Verfügung indes mit dem richtigen Inhalt gelten (vgl. von Wulffen, a.a.O., Rn. 3). Die Beklagte muss sich deshalb an ihrem Verfügungssatz im Bescheid vom 13. Dezember 2005 festhalten lassen, wonach die Erstattungsforderung 18.088,02 EUR beträgt. Die Beklagte hat später durch die streitgegenständlichen Bescheide die dem Kläger gewährte Alhi mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und die gewährte Alhi zurückgefordert. Der Kläger hat auch entsprechend dem von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zusätzlich aufgestellten Erfordernis pflichtwidrig gehandelt (vgl. BSG vom 7. Oktober 2009, a.a.O., Juris Rn. 31). Die rechtswidrigen Bewilligungen von Alhi im streitgegenständlichen Zeitraum beruhen auf wenigstens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtigen Angaben, wie das SG zutreffend festgestellt hat; der erkennende Senat schließt sich dieser Beurteilung aus eigener Überzeugung an. Da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum, soweit er Alhi bezogen hat, lediglich durch den Bezug von Alhi kranken- und pflegeversichert war, kommt auch kein Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 335 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SGB III gegen die Kranken- und Pflegekasse in Betracht.
Damit war das Urteil des SG abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Begehren letztlich keinen Erfolg hatte.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger der Beklagten die im Zeitraum vom 31. August 1996 bis 31. März 2004 geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 18.088,02 EUR zu ersetzen hat.
Der 1941 geborene verheiratete Kläger war seit August 1972 als Galvanikarbeiter bei der Firma H. GmbH & Co in N. beschäftigt. Aus Anlass der arbeitgeberseitigen Kündigung zum 31. März 1994 erhielt er eine Abfindung in Höhe von 47.699 DM. Er bezog ab 1. April 1994 Arbeitslosengeld. Nach Anspruchserschöpfung mit 30. Juli 1996 bewilligte die Beklagte ihm auf seinen Antrag vom 16. Juli 1996 hin Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 31. Juli 1996. Im verwendeten Antragsvordruck verneinte er die Fragen nach eigenem Vermögen sowie solchen seiner Ehefrau. Infolge Arbeitsunfähigkeit ruhte der Alhi-Anspruch ab 31. Juli 1996.
Auf neuerlichen Antrag vom 2. September 1996 sowie auf die in der Folgezeit gestellten Anträge vom 18. August 1997, 7. August 1998, 12. Juli 1999, 7. August 2000, 4. August 2001, 5. August 2002, sowie 4. August 2003, wobei er jeweils die Fragen nach eigenem Vermögen sowie solchem der Ehefrau verneinte, zahlte die Beklagte ihm Alhi ab 31. August 1996 bis einschließlich 31. März 2004 mit Ausnahme des Zeitraums vom 13. Mai 1998 bis 7. August 1998 (Krankengeldbezug) sowie kürzeren urlaubsbedingten Unterbrechungen. Der Kläger bezog im genannten Zeitraum Alhi in Höhe von insgesamt 67.211,40 EUR. Zugleich zahlte die Beklagte für den Kläger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 18.099,23 EUR (davon 16.391,21 EUR Krankenversicherung; 1708,02 EUR Pflegeversicherung). Mit Schreiben des Hauptzollamts S. vom 9. August 2005 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung wie auch der erstmaligen Bewilligung von Alhi auf verschiedenen Konten erhebliche Beträge bei der T. Nationalbank (TCMB) angelegt hatte. Ausweislich des beigelegten Kontoauszuges der TCMB vom 25. August 2003 wies das Konto Nr. 3 ... zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Guthaben in Höhe 147.869,40 DM auf. Das Konto Nr. 3 ... wies ein Guthaben in Höhe von 22.936,60 DM auf. Das Konto Nr. 4 ... hatte ein Guthaben in Höhe von 22.867,20 DM. Das Konto Nr. 4 ... wurde im Habensaldo von 106.020 DM geführt. Das Konto Nr. 4 ... wies ein positives Saldo von 60.000,- DM auf. Nach Anhörung des Klägers nahm die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2005 die Entscheidungen über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 31. August 1996 bis einschließlich 31. März 2004 vollständig zurück, forderte die für diesen Zeitraum bezahlte Alhi in Höhe von 67.211,40 EUR zurück und verlangte den Ersatz von Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 16.391 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 1708,02 EUR (insgesamt 18.088,02 EUR). Der Kläger sei angesichts von Spareinlagen bei der TCMB in Höhe von 421.998,98 DM nicht bedürftig gewesen. Der am 19. Dezember 2005 eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2006).
Hiergegen hat der Kläger am 8. März 2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2008 insoweit stattgegeben, als es den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2006 insofern aufgehoben hat, als darin die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 18.088,02 EUR geltend gemacht worden ist. Die teilweise Stattgabe hat das SG damit begründet, für die von der Beklagten geltend gemachte Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fehle nach dem 1. Januar 2005 eine Rechtsgrundlage. Der Gesetzgeber habe bei der Neufassung des § 335 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bewusst das Wort Arbeitslosenhilfe gestrichen. Zwar sei dadurch eine planwidrige Gesetzeslücke entstanden. Diese könne jedoch nicht im Wege der Auslegung oder der Analogie geschlossen werden, weil es sich nicht um eine unbeabsichtigte oder unbewusste Gesetzeslücke handle. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe seinen Lebensunterhalt aus dem bei der TCMB angelegten Vermögen iHv von mindestens 301.354,60 DM auch bei Berücksichtigung der ihm und seiner Frau zustehenden Freibeträge bestreiten können.
Gegen den ihr am 28. Februar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 19. März 2008 Berufung eingelegt. Sie beruft sich zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur hier strittigen Rechtsfrage.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Man räume zwar ein, dass nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 7. Oktober 2009 davon auszugehen sei, dass auch ein unrechtmäßiger Bezieher von Alhi die gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu ersetzen habe. Man vertrete aber nach wie vor die Auffassung, dass der Bescheid vom 13. Dezember 2005 nicht umfänglich rechtlich richtig sei. So habe die Beklagte im Parallelverfahren betreffend die Frage der Aufhebung und Erstattung von Alhi für die Ehefrau des Klägers im Rahmen einer auf Aufforderung des Senats vorgenommenen Neuberechnung einen deutlich geringeren Rückforderungsbetrag als ursprünglich geltend gemacht ermittelt.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakten des SG sowie die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 21. Februar 2008 ist erfolgreich.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, soweit diese sich gegen den geltend gemachten Ersatz von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen richtet. Gegenstand der Berufung ist der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2006 nur noch, soweit darin vom Kläger für die Zeit vom 31. August 1996 bis 31. März 2004 Ersatz für gezahlte Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 16.391,00 EUR und für gezahlte Pflegeversicherungs-beiträge in Höhe von 1708,02 EUR, zusammen 18.088,02 EUR verlangt wird. Im Übrigen, d.h. soweit darüber hinaus die Bewilligung von Alhi für den streitgegenständlichen Zeitraum zurückgenommen und die Erstattung der geleisteten Alhi geltend gemacht worden ist, ist die klageabweisende Entscheidung des SG rechtskräftig geworden und der Kläger infolgedessen zur Erstattung der im vorgenannten Zeitraum überzahlten Alhi verpflichtet (BSG vom 7. Oktober 2009 - B 11 AL 31/08 R = SozR 4-4300 § 335 Nr. 2 - Juris Rn. 10). Der Bescheid vom 13. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2006 ist indes auch rechtmäßig, soweit darin die Erstattung der von der Beklagten geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im streitgegenständlichen Zeitraum verfügt ist.
Rechtsgrundlage für den in diesem Bescheid geforderten Ersatz von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ist § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I Seite 2954). Danach hat der Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld die von der Bundesagentur für Arbeit für ihn gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Entsprechendes gilt für die Beiträge der Bundesagentur für Arbeit zur sozialen Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 5 SGB III). Zwar wird damit in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des § 335 SGB III die Alhi nicht mehr genannt; nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die durch die versehentliche Streichung des Gesetzgebers entstandene planwidrige Gesetzeslücke im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung dadurch zu schließen, dass die Bezieher von Alhi den sonstigen Leistungsbeziehern im Sinne des § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III gleichzustellen sind (zuletzt BSG vom 18. Mai 2010 - B 7 AL 16/09 R - Juris Rn. 11; BSG vom 7. Oktober 2009, a.a.O., Juris Rn. 30). Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des 7. und des 11. Senats des Bundessozialgerichts insoweit ausdrücklich an (vgl. bereits die Entscheidungen des erkennenden Senat vom 15. Dezember 2009 - L 13 AL 5520/07 - Juris Rn. 49 sowie vom 18. November 2009 - L 13 AL 2425/06 - sozialgerichtsbarkeit.de).
Die entsprechend § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor: Der Kläger war in der Zeit vom 31. August 1996 bis 31. März 2004 mit Ausnahme des Zeitraums vom 13. Mai 1998 bis 7. August 1998 (Krankengeldbezug) sowie der Zeit vom 4. bis 20. September 1998, 13. bis 24. September 1999 sowie 31. August 2000 bis 14. September 2000 (jeweils Urlaubsabwesenheit) als Alhi-Bezieher gesetzlich kranken- und pflegeversichert, wofür die Beklagte Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 16.391,21 EUR sowie Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 1.708,02 EUR, insgesamt 18.099,23 EUR aufbringen musste. Die Beklagte hat allerdings im Bescheid vom 13. Dezember 2005 wie auch im Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2006 jeweils nur 18.088,02 EUR geltend gemacht. Es handelt sich bei diesem Additionsversehen indes nicht um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 38 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Eine solche setzt voraus, dass sie für den verständigen objektiven Betrachter unschwer ersichtlich ist und zwar aus erkennbaren Vorgängen beim Erlass des Verwaltungsaktes, aus ihm selbst oder aus sonstigen Umständen; der Fehler muss "ins Auge springen" (von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 38 Rn. 6). Bei Additionsvorgängen mit fünfstelligen Ziffern und Fehlern auf den letzten beiden Ziffern kann dies nicht angenommen werden. Dafür spricht auch, dass der Fehler weder im Verwaltungsverfahren, noch im Widerspruchsverfahren oder erstinstanzlichen Klageverfahren von der Beklagten bzw. den sonstigen Beteiligten aufgedeckt worden ist. Nur bei einer offenbaren Unrichtigkeit würde die Verfügung indes mit dem richtigen Inhalt gelten (vgl. von Wulffen, a.a.O., Rn. 3). Die Beklagte muss sich deshalb an ihrem Verfügungssatz im Bescheid vom 13. Dezember 2005 festhalten lassen, wonach die Erstattungsforderung 18.088,02 EUR beträgt. Die Beklagte hat später durch die streitgegenständlichen Bescheide die dem Kläger gewährte Alhi mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und die gewährte Alhi zurückgefordert. Der Kläger hat auch entsprechend dem von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zusätzlich aufgestellten Erfordernis pflichtwidrig gehandelt (vgl. BSG vom 7. Oktober 2009, a.a.O., Juris Rn. 31). Die rechtswidrigen Bewilligungen von Alhi im streitgegenständlichen Zeitraum beruhen auf wenigstens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtigen Angaben, wie das SG zutreffend festgestellt hat; der erkennende Senat schließt sich dieser Beurteilung aus eigener Überzeugung an. Da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum, soweit er Alhi bezogen hat, lediglich durch den Bezug von Alhi kranken- und pflegeversichert war, kommt auch kein Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 335 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SGB III gegen die Kranken- und Pflegekasse in Betracht.
Damit war das Urteil des SG abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Begehren letztlich keinen Erfolg hatte.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
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