Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 4270/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4166/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 5.8.2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.135,95 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen für die Beschäftigung des Beigeladenen Nr. 1.
Am 21.1.2009 führte die Beklagte im Unternehmen der Klägerin eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) durch (Prüfzeitraum 1.1.2004 bis 31.12.2007). Der 1962 geborene Beigeladene Nr. 1 hatte bei dort von Oktober 2004 bis Februar 2005 eine befristete Beschäftigung als Renovierungshelfer ausgeübt und dafür ein Entgelt von insgesamt 11.582 EUR erhalten. Ab März 2005 war er geringfügig beschäftigt, u. a. von Juli 2005 bis März 2007 haushaltsnah bei der Klägerin.
Mit Bescheid vom 4.2.2009 gab die Beklagte der Klägerin die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von 5.135,95 EUR auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beigeladene Nr. 1 sei nicht (zeit-)geringfügig beschäftigt gewesen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch, SGB IV), da er die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt habe. Die Zeitgrenze (50 Arbeitstage) sei zwar eingehalten, jedoch sei die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Beigeladenen Nr. 1 gewesen. Dieser habe vor und nach der Tätigkeit bei der Klägerin nur geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und die wesentlichen Einkünfte aus der Beschäftigung bei der Klägerin erzielt. Deshalb bestehe Versicherungspflicht. Die Klägerin möge für 2004 und 2005 bei der zuständigen Einzugsstelle (Beigeladene Nr. 2) eine Arbeitgebermeldung abgeben (Meldegrund 40; Bruttoentgelt für 2004 (vom 4.10. bis 14.12.2004) 7.045,00 EUR und für 2005 (vom 15.1. bis 28.2.2005) 4.537,00 EUR). Die Meldungen zur Minijobzentrale seien zu stornieren.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, der Beigeladene Nr. 1 sei vor der kurzfristigen Beschäftigung bei ihr nicht arbeitssuchend gemeldet gewesen. Er sei bereits seit vielen Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und offenbar Hausmann und Immobilienbesitzer und habe die kurzfristige Beschäftigung bei ihr nicht berufsmäßig ausgeübt. Die Tätigkeit habe für ihn nur untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung gehabt. Sie habe mit dem Beigeladenen Nr. 1 einen Rahmenarbeitsvertrag geschlossen. Der Beigeladene Nr. 1 habe das Bestehen einer weiteren geringfügigen Beschäftigung verneint. Um Fehler zu vermeiden, habe sie sogar bei der Einzugsstelle nachgefragt.
Die Klägerin legte den mit dem Beigeladenen Nr. 1 abgeschlossenen "Rahmenarbeitsvertrag - kurzfristige Beschäftigung" vom 4.10.2004 vor. Danach wurde der Beigeladene Nr. 1 ab 4.10.2004 als Renovierungshelfer eingestellt (§ 1). Das Arbeitsverhältnis sollte zum 4.3.2005 enden, die Arbeitszeit sollte höchstens 50 Arbeitstage zu 10 Stunden ( Stundenlohn 20,00 EUR) betragen (§§ 2, 3, 5).
Die Beklagte befragte den Beigeladenen Nr. 1. Dieser gab am 18.8.2009 an, er habe seinerzeit bei seinen Eltern im Elternhaus gelebt und schon vor einer Beinamputation seines Vaters die Pflege- und Haushaltshilfe übernommen. Seine Aufgabe habe in erster Linie in Umbauten im Haus bestanden, um den rollstuhlpflichtigen Vater versorgen zu können. Außerdem habe er Arztbesuche und Einkäufe erledigt. Da sein übergewichtiger Vater mit einer Oberschenkelprothese nicht habe gehen können, sei die Pflege im Elternhaus nicht mehr möglich gewesen. Man habe daher im Haus seiner Schwester deren Wohnung im UG mit erheblichem Zeit- und Geldaufwand behindertengerecht umgebaut und eingerichtet. Die Pflege- und Umbaumaßnahmen habe er unentgeltlich geleistet, da seine Eltern nur über eine kleine Rente verfügt hätten. Die Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegestufe 1) und die Übernahme seiner geringen Fest- und Unkosten (Taschengeld) hätten für ihn gerade ausgereicht. Durch die kurzfristige Beschäftigung bei der Klägerin von Oktober 2004 bis März 2005 habe er seine finanzielle Lage verbessern können. Da er von der Substanz gelebt habe, habe er nach Verdienstmöglichkeiten gesucht und einen 400 EUR Job angenommen. Der Zustand seines Vaters habe sich zusehends verschlechtert. Er sei stark dement und inkontinent gewesen, habe einen Dauerkatheter getragen und gewindelt, gewaschen und gefüttert werden müssen. Er sei bettlägerig geworden. Die deswegen notwendige ganztägige Betreuung habe er sich mit seiner Mutter geteilt. Sein Vater sei am 31.1.2007 verstorben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Beigeladene Nr. 1 habe bei der Klägerin von Oktober 2004 bis Februar 2005 gearbeitet und die Zeitgrenzen (50 Arbeitstage) eingehalten. In den Monaten Oktober 2004 bis Dezember 2004 habe er ein Entgelt von 7.045,00 EUR, von Januar 2005 bis Februar 2005 von 4.537,00 EUR erzielt. Die Beschäftigung sei angesichts der Einkommensverhältnisse des Beigeladenen Nr. 1 nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und damit berufsmäßig gewesen. Deswegen bestehe Versicherungspflicht.
Am 1.12.2009 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Heilbronn. Sie trug vor, Hausmänner, wie der Beigeladene Nr. 1, könnten nur dann als berufsmäßig unständig Beschäftigte angesehen werden, wenn sie eine unständige Beschäftigung aufnähmen und - von ihrem bisherigen Erscheinungsbild abweichend - das "Berufsbild" des unständig Beschäftigten anstrebten. Das treffe auf den Beigeladenen Nr. 1 nicht zu. Er sei zumindest seit 1997 bei der Beigeladenen Nr. 2 ohne Einkünfte freiwillig krankenversichert gewesen und habe seit 1997 als Privatier/Hausmann in seinem Haus G. 10 in K. gelebt. Wie sie aus der Zeitung erfahren habe, sei das Wohnhaus des Beigeladenen Nr. 1 mit der als Hobbywerkstatt bezeichneten ehemaligen Tischlerei seines Vaters abgebrannt. Der Schaden sei wohl mit 250.000,00 EUR beziffert worden. In dem Haus hätten (u. a.) der Beigeladene Nr. 1, dessen Eltern, Schwester, Schwager, Nichte und Neffe gewohnt. Sie sei seinerzeit auf den Beigeladenen Nr. 1 über eine Empfehlung seines Schwagers aufmerksam geworden. Offenbar habe die Familie gemeint, etwas körperliche Ertüchtigung könne dem Beigeladenen Nr. 1 nicht schaden, nachdem er schon so lange Zeit als Hausmann nicht mehr arbeite. Der Beigeladene Nr. 1 besitze offenbar mehrere Pferde, Weideland und Streuobstwiesen und wohl auch eine Wohnung in M ... Nach ihrem Eindruck sei er auf den Verdienst in ihrem Unternehmen nicht angewiesen gewesen, habe hinsichtlich seiner finanziellen Lage vielmehr sehr entspannt gewirkt, zumal er seit 1997 sorgenfrei in einem großzügigen Einfamilienhaus gelebt habe. Seit 1997 habe er keine versicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigungen ausgeübt und offensichtlich über hinreichendes Vermögen verfügt. Berufsmäßigkeit habe daher nicht vorgelegen.
Die Beklagte trug vor, die Klägerin habe sich bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht mit der Frage der Berufsmäßigkeit auseinandergesetzt und Nachweise oder Erklärungen des Beigeladenen Nr. 1 über etwaige weitere kurzfristige Beschäftigungen oder dessen Status entgegen den einschlägigen Bestimmungen nicht zu den Entgeltunterlagen genommen. Da die Klägerin ihre Arbeitgeberpflichten nicht erfüllt habe, habe man den Beigeladenen Nr. 1 im Widerspruchsverfahren zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen befragt. Danach habe er seinen Lebensunterhalt in der Zeit von Oktober 2004 bis Februar 2005 zu einem erheblichen Teil aus der Beschäftigung bei der Klägerin bestritten; das Arbeitsentgelt von insgesamt 11.582,00 EUR sei nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung gewesen. Der Beigeladene Nr. 1 habe seine wirtschaftliche Lage durch die kurzfristige Beschäftigung bei der Klägerin verbessern können. Danach habe er weiterhin eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt.
Der Beigeladene Nr. 1 teilte auf Nachfrage des Sozialgerichts mit, für die Jahre 2004 und 2005 seien keine Einkommensteuerbescheide ergangen. Die Einkünfte hätten immer unter dem Grundfreibetrag gelegen, weswegen eine Steuererklärung nicht habe abgegeben werden müssen. Auch in den Jahren 2003 bis 2005 sei keine Steuererklärung abgegeben worden. In einer Bescheinigung des Finanzamtes Ö. vom 19.4.2006 heißt es, der Beigeladene Nr. 1 sei zur Einkommensteuer für 2003 und 2004 steuerlich nicht geführt, da die Einkünfte unter dem Grundfreibetrag lägen bzw. eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht bestanden habe.
Die Beigeladene Nr. 2 legte vom Beigeladenen Nr. 1 ausgefüllte Einkommensfragebögen für die Jahre 2004 und 2005 vor. Darin ist als ausgeübte Tätigkeit Hausmann, Pflege und Haushaltshilfe im elterlichen Haushalt angegeben. Die monatlichen Bruttoeinnahmen lägen unter 3.525,00 EUR (3.487,50 EUR); im Krankheitsfall falle das Einkommen ganz oder überwiegend weg. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder sonstigen Quellen (mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung - 400 EUR - (2005)) bestünden nicht. Der Lebensunterhalt werde durch den Ehegatten und die Eltern bzw. die Familie als Kost und Wohnung sowie die Übernahme von Festkosten und die Gewährung eines Trinkgeldes sichergestellt.
Am 15.2.2011 führte das Sozialgericht eine Erörterungsverhandlung durch. Die Klägerin gab an, sie habe 2004 gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Bauernhof gekauft und in einen privaten und geschäftlichen Bereich aufgeteilt. Der Beigeladene Nr. 1 habe angegeben, seinen Unterhalt (auch ohne Arbeit) selbständig erwirtschaften zu können und keine Sozialleistungen zu beziehen. Sie habe bei der Beigeladenen Nr. 2 telefonisch nachgefragt, ob die Angaben (zur Versicherung) richtig seien.
Der Beigeladene Nr. 1 gab (ergänzend) an, 2004 und 2005 habe er im Elternhaus gelebt und sehr geringe Festkosten gehabt; Miete habe er nicht gezahlt. Er habe beschlossen, sich um seine Eltern zu kümmern. In der Familie habe es eine Landwirtschaft gegeben (2004 und 2005: 3 Pferde, 8 bis 10 Zebu-Rinder, 6 ha Fläche mit Pachtland), die er von seinem Vater übernommen habe. Seine Eltern hätten ihm ein Taschengeld gegeben, wie er es benötigt habe. Er habe ein eigenes Auto gehabt; die Eltern hätten gelegentlich die Benzinkosten gezahlt. Die Eltern hätten seinerzeit etwa 1.000 EUR monatlich Rente bezogen; man sei Selbstversorger im eigenen Haus gewesen. Sein letztes Beschäftigungsverhältnis habe 1996 geendet. Daraus habe er 2004 und 2005 noch 8.000,00 EUR Rücklagen gehabt. Außerdem habe er nach einer Verrechnung mit Schulden bei den Eltern nach deren Hausverkauf 1996 noch 20.000,00 DM bekommen. Er habe auch nach der Tätigkeit bei der Klägerin bis heute geringfügige Beschäftigungen ausgeübt.
Mit Urteil vom 5.8.2011 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Beigeladene Nr. 1 habe seinerzeit die Beschäftigung bei der Klägerin gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV berufsmäßig ausgeübt. Berufsmäßigkeit liege vor, wenn die Beschäftigung für die jeweilige Person nicht nur untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung habe. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 11.6.1980, - 12 RK 30/79 -) sei eine zeitlich befristete Beschäftigung als berufsmäßig anzusehen, wenn der Betreffende durch die Beschäftigung seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang erwerbe, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Beschäftigung beruhe. Maßgeblich seien die gesamten Lebensverhältnisse des Beschäftigten, insbesondere seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse und etwaige Unterhaltsansprüche, wobei nicht allein auf die Verhältnisse während der Dauer der Beschäftigung abgestellt werden dürfe (BSG, a. a. O.). Der Beigeladene Nr. 1 habe während der streitigen Zeit gemeinsam mit seiner Mutter seinen Vater gepflegt und hierfür Geldleistungen einschließlich eines je nach Bedarf gezahlten Taschengelds erhalten. Gelegentlich hätten ihm seine Eltern auch Geld für Benzin gegeben. Weitere Einnahmen des Beigeladenen Nr. 1 seien nicht ersichtlich. Er habe vielmehr von der (Vermögens-)Substanz gelebt. In den Jahren 2004 und 2005 habe er über Rücklagen von 8.000,00 EUR aus seinem letzten Beschäftigungsverhältnis verfügt. Die Einkünfte aus der Beschäftigung bei der Klägerin hätten für ihn daher nicht nur untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung gehabt, zumal er auch einen PKW habe unterhalten müssen. Der Beigeladene Nr. 1 habe eine Verdienstmöglichkeit gesucht und auch nach Beendigung der Beschäftigung bei der Klägerin weiterhin eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt. Dass er von seinem Vater eine Landwirtschaft mit 3 Pferden und die 8 bis 10 Zebu-Rindern sowie einer Fläche von ca. 6 ha mit Pachtland übernommen und eine Wohnung in M. unterhalten habe, ändere nichts. Daraus seien ins Gewicht fallende Einnahmen nicht erzielt worden.
Auf das ihr am 14.9.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.9.2011 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und bekräftigt ihr bisheriges Vorbringen. Der Beigeladene Nr. 1 sei seinerzeit bereits seit vielen Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und Hausmann gewesen. Das Berufsbild eines unständig Beschäftigten habe er nicht angestrebt. Auf Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit sei er offenbar nicht angewiesen gewesen und habe auch keine Sozialleistungen bezogen, sei vielmehr von seinen Eltern ausgehalten worden. Die Einnahmen aus der bei ihr ausgeübten Beschäftigung seien nur Nebenfolge einer erwünschten "körperlichen Betätigung" gewesen. Der Beigeladene Nr. 1 habe sich jahrelang um seine Eltern, den Hof und die Immobilien gekümmert.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 5.8.2011 und den Bescheid des Beklagten vom 4.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Sozialgerichtsgesetz SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft; der Beschwerdewert von 750 EUR ist bei einem streitigen Nachforderungsbetrag von 5.135,95 EUR überschritten. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen für die Beschäftigung des Beigeladenen Nr. 1 während der Zeit von Oktober 2004 bis Februar 2005 aufgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass zuständig und sie hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beschäftigung des Beigeladenen Nr. 1 der Versicherungspflicht zu den Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung lag nicht vor. Die Klägerin muss für daher die noch ausstehenden und zutreffend berechneten Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten.
I. Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers zum Erlass von Nachforderungsbescheiden nach durchgeführter Betriebsprüfung folgt aus § 28p SGB IV. Gem. 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflicht und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die in Zusammenhang mit der Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Gem. § 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
Personen, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), sind in dieser Beschäftigung grundsätzlich versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, SGB V; § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, SGB XI; § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI; § 24 Sozialgesetzbuch Drittes Buch, SGB III). Versicherungsfreiheit besteht, wenn die Beschäftigung als geringfügig i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB IV einzustufen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB V – in entsprechender Anwendung auch für die Pflegeversicherung, jurisPK/Schlegel, SGB IV § 8 Rdnr. 17 -; § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 27 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB III). Ob in einer bestimmten Beschäftigung Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht, ist bei Aufnahme der Beschäftigung vorausschauend zu beurteilen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung nach § 8 SGB IV.
Eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV liegt vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig (ab 1.4.2003) 400 EUR nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV –Entgeltgeringfügigkeit) oder wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 EUR im Monat übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Zeitgeringfügigkeit). Der Tatbestand der Entgeltgeringfügigkeit unterscheidet sich vom Tatbestand der Zeitgeringfügigkeit dadurch, dass die Beschäftigung bei § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV regelmäßig und bei § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nur gelegentlich ausgeübt wird (BSG, Urt. v. 23.5.1995, -12 RK 60/93 -). Hinsichtlich der Versicherungsfreiheit wegen Zeitgeringfügigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) kann die zeitliche Begrenzung einer Beschäftigung in ihrer Eigenart begründet sein. Andernfalls liegt Zeitgeringfügigkeit nur vor, wenn die zeitliche Begrenzung der Beschäftigung im Arbeitsvertrag festgelegt ist. Dessen Abreden sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblich.
Der für die Zeitgeringfügigkeit einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV maßgebliche Zeitraum ist alternativ entweder nach (Kalender-)Monaten oder nach Arbeitstagen zu bestimmen. Auf den Zeitraum von zwei (Kalender-)Monaten ist abzustellen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Wird die Beschäftigung regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist der Zeitraum von 50 Arbeitstagen maßgeblich (so auch die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.10.2009 unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 27.1.1971, - 12 RJ 118/70 -).
Eine berufsmäßige Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV schließlich setzt voraus, dass sie für den Beschäftigten nicht nur untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung hat (vgl. etwa LSG Rheinland-Pfalz. Urt. v. 25.6.2007, - L 2 RJ 340/04 -), der Beschäftigte deswegen also auf den Schutz der Sozialversicherung angewiesen ist. Maßgeblich ist, ob der Beschäftigte seinen Lebensunterhalt überwiegend oder jedenfalls in solchem Umfang durch die Beschäftigung erwirbt, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht. Dabei sind die gesamten Lebensverhältnisse des Beschäftigten zu berücksichtigen, die nicht allein durch die Verhältnisse während der Dauer der (geringfügigen) Beschäftigung geprägt werden. Das Maß der zeitlichen Inanspruchnahme der Beschäftigung ist dabei ohne Bedeutung. Allerdings muss auch das vorherige und spätere Erwerbsverhalten des Beschäftigten in die Beurteilung einbezogen werden. Berufsmäßig ist eine kurzfristige Beschäftigung dann, wenn ihr eine versicherungspflichtige Beschäftigung unmittelbar vorangegangen ist oder nachfolgt. Der kurzfristig Beschäftigte ist dann nicht wie Personen beschäftigt, die, ohne zum Kreis der Erwerbstätigen zu gehören, nur gelegentlich eine vorübergehende Beschäftigung ausüben. Damit kommen als nicht berufsmäßig Tätige nur Personen in Betracht, die nach ihrer Lebensstellung in der Regel keine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben pflegen, wie Schüler, Studenten während der Semesterferien oder für die Zeit bis zur Aufnahme des Studiums, Rentner und Hausfrauen oder Hausmänner (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.4.2007, - L 1 KR 36/05 – m. w. N.). Sie gehören nach ihrem Erscheinungsbild nicht zum Kreis der Arbeitnehmer (auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 28.8.2008, - L 1 KR 211/06 –).
II. Davon ausgehend hat der Beigeladene Nr. 1 bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum (Oktober 2004 bis Februar 2005) eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Versicherungsfreiheit kraft Geringfügigkeit der Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) hat auch nach Auffassung des Senats nicht vorgelegen. Der Beigeladene Nr. 1 ist berufsmäßig i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV tätig gewesen. Der Senat nimmt hierfür auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Die Beschäftigung bei der Klägerin ist für den Beigeladenen Nr. 1 nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung gewesen. Unter Würdigung seiner gesamten Lebensverhältnisse war er (und ist es offenbar nach wie vor) auf den Schutz der Sozialversicherung angewiesen. Seine wirtschaftliche Stellung hat zu einem erheblichen Teil auf der ausgeübten Beschäftigung beruht. Er gehört nach seinem Erscheinungsbild zum Kreis der rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und nicht zum Kreis der typischerweise nicht rentenversicherungspflichtig erwerbstätigen Hausmänner.
Dafür spricht zunächst schon die Höhe des während der streitigen Zeit aus der Beschäftigung bei der Klägerin erzielten Arbeitsentgelts. Dieses betrug von Oktober 2004 bis Dezember 2004 7.045,00 EUR und von Januar 2005 bis Februar 2005 4.537,00 EUR (insgesamt 11.582 EUR) und damit durchschnittlich 2.136,40 EUR im Monat; das entspricht dem Arbeitsentgelt eines regulär (rentenversicherungspflichtigen) Arbeitnehmers. Über weitere ins Gewicht fallende Einkünfte hat der Beigeladene Nr. 1 nicht verfügt, solche Einkünfte insbesondere nicht aus dem landwirtschaftlichen Grundbesitz bzw. den Rechten am Elternhaus oder sonstigem Vermögen erzielt, zumal nur noch angesparte Rücklagen von etwa 8.000,00 EUR vorhanden gewesen sind. Er hatte demzufolge gegenüber der Beigeladenen Nr. 2 auf den (der Erhebung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge zugrunde liegenden) Einkommensfragebögen der Jahre 2004 und 2005 angegeben, außer dem Arbeitsentgelt aus einer (geringfügigen) Beschäftigung (bei der Klägerin) über keine Einnahmen, auch nicht aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen zu verfügen. Der Beigeladene Nr. 1 hat für die von ihm übernommenen Tätigkeiten im elterlichen Haushalt und in der Pflege des Vaters neben freier Kost und Wohnung nur noch ein Taschengeld (Trinkgeld) zzgl. Benzingeld für sein Auto aus der (kleinen) Rente der Eltern und den Leistungen der Pflegekasse erhalten. Deswegen hatte er auch nach Verdienstmöglichkeiten gesucht, und sei es nur im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse. Die entsprechenden Angaben des Beigeladenen Nr. 1 gegenüber der Beklagten bzw. in der Erörterungsverhandlung des Sozialgerichts vom 15.2.2011 sind nicht bestritten worden. Sie werden durch seine Angaben gegenüber dem Finanzamt Ö. bzw. die Bescheinigung dieser Behörde vom 19.4.2006) bestätigt. Danach lagen die Einkünfte des Beigeladenen Nr. 1 für die Jahre 2004 und 2005 jeweils unter dem Grundfreibetrag, weswegen Steuererklärungen nicht abgegeben und Einkommensteuerbescheide nicht erlassen wurden; das gilt auch für die Jahre vor und nach der streitigen Zeit (2003 und 2005).
Der Beigeladene Nr. 1 hatte zwar vor der Tätigkeit bei der Klägerin eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht ausgeübt, vielmehr offenbar seit langem (seit 1996) sein Auskommen mit Hilfe der Familie, vor allem der Eltern, bzw. aus Gegenleistungen für Tätigkeiten im elterlichen Haushalt und in der Pflege des Vaters bestritten. Auch nach der Tätigkeit bei der Klägerin hat er eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht aufgenommen, stand vielmehr (offenbar auch erneut bei der Klägerin bzw. in deren Haushalt) lediglich in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Das ändert aber nichts daran, dass das bei der Klägerin während der streitigen Zeit erzielte Arbeitsentgelt für den Beigeladenen Nr. 1 nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung gewesen ist. Dem Erscheinungsbild nach ist der Beigeladene Nr. 1 ungeachtet der Tätigkeiten im Elternhaus und der (Mit-)Versorgung durch Eltern und Familie (seit 1996) nicht als typischerweise nicht rentenversicherungspflichtig arbeitender Hausmann einzustufen. Dass er während der Zeit ohne versicherungspflichtige Arbeit auf Sozialleistungen nicht angewiesen war, ändert daran nichts. Für die Versicherungspflicht in der während der streitigen Zeit ausgeübten Beschäftigung kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin eine vorwerfbare Fehleinschätzung zur Last fällt oder nicht. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Sozialversicherungspflicht seiner Beschäftigten zu beurteilen. Das Risiko einer Fehlbeurteilung geht zu seinen Lasten. In Zweifelsfällen kann er ein Anfrageverfahren bei der zuständigen Einzugsstelle (§ 28h Abs. 2 SGB IV) oder ggf. bei der D. R. B. (C.-Stelle) durchführen (dazu etwa Senatsurteil vom 8.6.2011, - L 5 R 4078/10 -).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Nr. 2 und 3 aufzuerlegen, da diese (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Nr. 1, den als Versicherter (§ 183 SGG) eine Kostenpflicht gem. § 197a Abs. 2 Satz 2 SGG nicht trifft, sind der Klägerin ebenfalls nicht aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 52 Abs. 3 GKG; maßgeblich ist der im Bescheid vom 4.2.2009 festgesetzte Nachforderungsbetrag.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.135,95 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen für die Beschäftigung des Beigeladenen Nr. 1.
Am 21.1.2009 führte die Beklagte im Unternehmen der Klägerin eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) durch (Prüfzeitraum 1.1.2004 bis 31.12.2007). Der 1962 geborene Beigeladene Nr. 1 hatte bei dort von Oktober 2004 bis Februar 2005 eine befristete Beschäftigung als Renovierungshelfer ausgeübt und dafür ein Entgelt von insgesamt 11.582 EUR erhalten. Ab März 2005 war er geringfügig beschäftigt, u. a. von Juli 2005 bis März 2007 haushaltsnah bei der Klägerin.
Mit Bescheid vom 4.2.2009 gab die Beklagte der Klägerin die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von 5.135,95 EUR auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beigeladene Nr. 1 sei nicht (zeit-)geringfügig beschäftigt gewesen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch, SGB IV), da er die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt habe. Die Zeitgrenze (50 Arbeitstage) sei zwar eingehalten, jedoch sei die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Beigeladenen Nr. 1 gewesen. Dieser habe vor und nach der Tätigkeit bei der Klägerin nur geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und die wesentlichen Einkünfte aus der Beschäftigung bei der Klägerin erzielt. Deshalb bestehe Versicherungspflicht. Die Klägerin möge für 2004 und 2005 bei der zuständigen Einzugsstelle (Beigeladene Nr. 2) eine Arbeitgebermeldung abgeben (Meldegrund 40; Bruttoentgelt für 2004 (vom 4.10. bis 14.12.2004) 7.045,00 EUR und für 2005 (vom 15.1. bis 28.2.2005) 4.537,00 EUR). Die Meldungen zur Minijobzentrale seien zu stornieren.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, der Beigeladene Nr. 1 sei vor der kurzfristigen Beschäftigung bei ihr nicht arbeitssuchend gemeldet gewesen. Er sei bereits seit vielen Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und offenbar Hausmann und Immobilienbesitzer und habe die kurzfristige Beschäftigung bei ihr nicht berufsmäßig ausgeübt. Die Tätigkeit habe für ihn nur untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung gehabt. Sie habe mit dem Beigeladenen Nr. 1 einen Rahmenarbeitsvertrag geschlossen. Der Beigeladene Nr. 1 habe das Bestehen einer weiteren geringfügigen Beschäftigung verneint. Um Fehler zu vermeiden, habe sie sogar bei der Einzugsstelle nachgefragt.
Die Klägerin legte den mit dem Beigeladenen Nr. 1 abgeschlossenen "Rahmenarbeitsvertrag - kurzfristige Beschäftigung" vom 4.10.2004 vor. Danach wurde der Beigeladene Nr. 1 ab 4.10.2004 als Renovierungshelfer eingestellt (§ 1). Das Arbeitsverhältnis sollte zum 4.3.2005 enden, die Arbeitszeit sollte höchstens 50 Arbeitstage zu 10 Stunden ( Stundenlohn 20,00 EUR) betragen (§§ 2, 3, 5).
Die Beklagte befragte den Beigeladenen Nr. 1. Dieser gab am 18.8.2009 an, er habe seinerzeit bei seinen Eltern im Elternhaus gelebt und schon vor einer Beinamputation seines Vaters die Pflege- und Haushaltshilfe übernommen. Seine Aufgabe habe in erster Linie in Umbauten im Haus bestanden, um den rollstuhlpflichtigen Vater versorgen zu können. Außerdem habe er Arztbesuche und Einkäufe erledigt. Da sein übergewichtiger Vater mit einer Oberschenkelprothese nicht habe gehen können, sei die Pflege im Elternhaus nicht mehr möglich gewesen. Man habe daher im Haus seiner Schwester deren Wohnung im UG mit erheblichem Zeit- und Geldaufwand behindertengerecht umgebaut und eingerichtet. Die Pflege- und Umbaumaßnahmen habe er unentgeltlich geleistet, da seine Eltern nur über eine kleine Rente verfügt hätten. Die Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegestufe 1) und die Übernahme seiner geringen Fest- und Unkosten (Taschengeld) hätten für ihn gerade ausgereicht. Durch die kurzfristige Beschäftigung bei der Klägerin von Oktober 2004 bis März 2005 habe er seine finanzielle Lage verbessern können. Da er von der Substanz gelebt habe, habe er nach Verdienstmöglichkeiten gesucht und einen 400 EUR Job angenommen. Der Zustand seines Vaters habe sich zusehends verschlechtert. Er sei stark dement und inkontinent gewesen, habe einen Dauerkatheter getragen und gewindelt, gewaschen und gefüttert werden müssen. Er sei bettlägerig geworden. Die deswegen notwendige ganztägige Betreuung habe er sich mit seiner Mutter geteilt. Sein Vater sei am 31.1.2007 verstorben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Beigeladene Nr. 1 habe bei der Klägerin von Oktober 2004 bis Februar 2005 gearbeitet und die Zeitgrenzen (50 Arbeitstage) eingehalten. In den Monaten Oktober 2004 bis Dezember 2004 habe er ein Entgelt von 7.045,00 EUR, von Januar 2005 bis Februar 2005 von 4.537,00 EUR erzielt. Die Beschäftigung sei angesichts der Einkommensverhältnisse des Beigeladenen Nr. 1 nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und damit berufsmäßig gewesen. Deswegen bestehe Versicherungspflicht.
Am 1.12.2009 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Heilbronn. Sie trug vor, Hausmänner, wie der Beigeladene Nr. 1, könnten nur dann als berufsmäßig unständig Beschäftigte angesehen werden, wenn sie eine unständige Beschäftigung aufnähmen und - von ihrem bisherigen Erscheinungsbild abweichend - das "Berufsbild" des unständig Beschäftigten anstrebten. Das treffe auf den Beigeladenen Nr. 1 nicht zu. Er sei zumindest seit 1997 bei der Beigeladenen Nr. 2 ohne Einkünfte freiwillig krankenversichert gewesen und habe seit 1997 als Privatier/Hausmann in seinem Haus G. 10 in K. gelebt. Wie sie aus der Zeitung erfahren habe, sei das Wohnhaus des Beigeladenen Nr. 1 mit der als Hobbywerkstatt bezeichneten ehemaligen Tischlerei seines Vaters abgebrannt. Der Schaden sei wohl mit 250.000,00 EUR beziffert worden. In dem Haus hätten (u. a.) der Beigeladene Nr. 1, dessen Eltern, Schwester, Schwager, Nichte und Neffe gewohnt. Sie sei seinerzeit auf den Beigeladenen Nr. 1 über eine Empfehlung seines Schwagers aufmerksam geworden. Offenbar habe die Familie gemeint, etwas körperliche Ertüchtigung könne dem Beigeladenen Nr. 1 nicht schaden, nachdem er schon so lange Zeit als Hausmann nicht mehr arbeite. Der Beigeladene Nr. 1 besitze offenbar mehrere Pferde, Weideland und Streuobstwiesen und wohl auch eine Wohnung in M ... Nach ihrem Eindruck sei er auf den Verdienst in ihrem Unternehmen nicht angewiesen gewesen, habe hinsichtlich seiner finanziellen Lage vielmehr sehr entspannt gewirkt, zumal er seit 1997 sorgenfrei in einem großzügigen Einfamilienhaus gelebt habe. Seit 1997 habe er keine versicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigungen ausgeübt und offensichtlich über hinreichendes Vermögen verfügt. Berufsmäßigkeit habe daher nicht vorgelegen.
Die Beklagte trug vor, die Klägerin habe sich bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht mit der Frage der Berufsmäßigkeit auseinandergesetzt und Nachweise oder Erklärungen des Beigeladenen Nr. 1 über etwaige weitere kurzfristige Beschäftigungen oder dessen Status entgegen den einschlägigen Bestimmungen nicht zu den Entgeltunterlagen genommen. Da die Klägerin ihre Arbeitgeberpflichten nicht erfüllt habe, habe man den Beigeladenen Nr. 1 im Widerspruchsverfahren zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen befragt. Danach habe er seinen Lebensunterhalt in der Zeit von Oktober 2004 bis Februar 2005 zu einem erheblichen Teil aus der Beschäftigung bei der Klägerin bestritten; das Arbeitsentgelt von insgesamt 11.582,00 EUR sei nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung gewesen. Der Beigeladene Nr. 1 habe seine wirtschaftliche Lage durch die kurzfristige Beschäftigung bei der Klägerin verbessern können. Danach habe er weiterhin eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt.
Der Beigeladene Nr. 1 teilte auf Nachfrage des Sozialgerichts mit, für die Jahre 2004 und 2005 seien keine Einkommensteuerbescheide ergangen. Die Einkünfte hätten immer unter dem Grundfreibetrag gelegen, weswegen eine Steuererklärung nicht habe abgegeben werden müssen. Auch in den Jahren 2003 bis 2005 sei keine Steuererklärung abgegeben worden. In einer Bescheinigung des Finanzamtes Ö. vom 19.4.2006 heißt es, der Beigeladene Nr. 1 sei zur Einkommensteuer für 2003 und 2004 steuerlich nicht geführt, da die Einkünfte unter dem Grundfreibetrag lägen bzw. eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht bestanden habe.
Die Beigeladene Nr. 2 legte vom Beigeladenen Nr. 1 ausgefüllte Einkommensfragebögen für die Jahre 2004 und 2005 vor. Darin ist als ausgeübte Tätigkeit Hausmann, Pflege und Haushaltshilfe im elterlichen Haushalt angegeben. Die monatlichen Bruttoeinnahmen lägen unter 3.525,00 EUR (3.487,50 EUR); im Krankheitsfall falle das Einkommen ganz oder überwiegend weg. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder sonstigen Quellen (mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung - 400 EUR - (2005)) bestünden nicht. Der Lebensunterhalt werde durch den Ehegatten und die Eltern bzw. die Familie als Kost und Wohnung sowie die Übernahme von Festkosten und die Gewährung eines Trinkgeldes sichergestellt.
Am 15.2.2011 führte das Sozialgericht eine Erörterungsverhandlung durch. Die Klägerin gab an, sie habe 2004 gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Bauernhof gekauft und in einen privaten und geschäftlichen Bereich aufgeteilt. Der Beigeladene Nr. 1 habe angegeben, seinen Unterhalt (auch ohne Arbeit) selbständig erwirtschaften zu können und keine Sozialleistungen zu beziehen. Sie habe bei der Beigeladenen Nr. 2 telefonisch nachgefragt, ob die Angaben (zur Versicherung) richtig seien.
Der Beigeladene Nr. 1 gab (ergänzend) an, 2004 und 2005 habe er im Elternhaus gelebt und sehr geringe Festkosten gehabt; Miete habe er nicht gezahlt. Er habe beschlossen, sich um seine Eltern zu kümmern. In der Familie habe es eine Landwirtschaft gegeben (2004 und 2005: 3 Pferde, 8 bis 10 Zebu-Rinder, 6 ha Fläche mit Pachtland), die er von seinem Vater übernommen habe. Seine Eltern hätten ihm ein Taschengeld gegeben, wie er es benötigt habe. Er habe ein eigenes Auto gehabt; die Eltern hätten gelegentlich die Benzinkosten gezahlt. Die Eltern hätten seinerzeit etwa 1.000 EUR monatlich Rente bezogen; man sei Selbstversorger im eigenen Haus gewesen. Sein letztes Beschäftigungsverhältnis habe 1996 geendet. Daraus habe er 2004 und 2005 noch 8.000,00 EUR Rücklagen gehabt. Außerdem habe er nach einer Verrechnung mit Schulden bei den Eltern nach deren Hausverkauf 1996 noch 20.000,00 DM bekommen. Er habe auch nach der Tätigkeit bei der Klägerin bis heute geringfügige Beschäftigungen ausgeübt.
Mit Urteil vom 5.8.2011 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Beigeladene Nr. 1 habe seinerzeit die Beschäftigung bei der Klägerin gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV berufsmäßig ausgeübt. Berufsmäßigkeit liege vor, wenn die Beschäftigung für die jeweilige Person nicht nur untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung habe. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 11.6.1980, - 12 RK 30/79 -) sei eine zeitlich befristete Beschäftigung als berufsmäßig anzusehen, wenn der Betreffende durch die Beschäftigung seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang erwerbe, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Beschäftigung beruhe. Maßgeblich seien die gesamten Lebensverhältnisse des Beschäftigten, insbesondere seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse und etwaige Unterhaltsansprüche, wobei nicht allein auf die Verhältnisse während der Dauer der Beschäftigung abgestellt werden dürfe (BSG, a. a. O.). Der Beigeladene Nr. 1 habe während der streitigen Zeit gemeinsam mit seiner Mutter seinen Vater gepflegt und hierfür Geldleistungen einschließlich eines je nach Bedarf gezahlten Taschengelds erhalten. Gelegentlich hätten ihm seine Eltern auch Geld für Benzin gegeben. Weitere Einnahmen des Beigeladenen Nr. 1 seien nicht ersichtlich. Er habe vielmehr von der (Vermögens-)Substanz gelebt. In den Jahren 2004 und 2005 habe er über Rücklagen von 8.000,00 EUR aus seinem letzten Beschäftigungsverhältnis verfügt. Die Einkünfte aus der Beschäftigung bei der Klägerin hätten für ihn daher nicht nur untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung gehabt, zumal er auch einen PKW habe unterhalten müssen. Der Beigeladene Nr. 1 habe eine Verdienstmöglichkeit gesucht und auch nach Beendigung der Beschäftigung bei der Klägerin weiterhin eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt. Dass er von seinem Vater eine Landwirtschaft mit 3 Pferden und die 8 bis 10 Zebu-Rindern sowie einer Fläche von ca. 6 ha mit Pachtland übernommen und eine Wohnung in M. unterhalten habe, ändere nichts. Daraus seien ins Gewicht fallende Einnahmen nicht erzielt worden.
Auf das ihr am 14.9.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.9.2011 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und bekräftigt ihr bisheriges Vorbringen. Der Beigeladene Nr. 1 sei seinerzeit bereits seit vielen Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und Hausmann gewesen. Das Berufsbild eines unständig Beschäftigten habe er nicht angestrebt. Auf Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit sei er offenbar nicht angewiesen gewesen und habe auch keine Sozialleistungen bezogen, sei vielmehr von seinen Eltern ausgehalten worden. Die Einnahmen aus der bei ihr ausgeübten Beschäftigung seien nur Nebenfolge einer erwünschten "körperlichen Betätigung" gewesen. Der Beigeladene Nr. 1 habe sich jahrelang um seine Eltern, den Hof und die Immobilien gekümmert.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 5.8.2011 und den Bescheid des Beklagten vom 4.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Sozialgerichtsgesetz SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft; der Beschwerdewert von 750 EUR ist bei einem streitigen Nachforderungsbetrag von 5.135,95 EUR überschritten. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen für die Beschäftigung des Beigeladenen Nr. 1 während der Zeit von Oktober 2004 bis Februar 2005 aufgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass zuständig und sie hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beschäftigung des Beigeladenen Nr. 1 der Versicherungspflicht zu den Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung lag nicht vor. Die Klägerin muss für daher die noch ausstehenden und zutreffend berechneten Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten.
I. Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers zum Erlass von Nachforderungsbescheiden nach durchgeführter Betriebsprüfung folgt aus § 28p SGB IV. Gem. 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflicht und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die in Zusammenhang mit der Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Gem. § 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
Personen, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), sind in dieser Beschäftigung grundsätzlich versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, SGB V; § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, SGB XI; § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI; § 24 Sozialgesetzbuch Drittes Buch, SGB III). Versicherungsfreiheit besteht, wenn die Beschäftigung als geringfügig i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB IV einzustufen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB V – in entsprechender Anwendung auch für die Pflegeversicherung, jurisPK/Schlegel, SGB IV § 8 Rdnr. 17 -; § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 27 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB III). Ob in einer bestimmten Beschäftigung Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht, ist bei Aufnahme der Beschäftigung vorausschauend zu beurteilen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung nach § 8 SGB IV.
Eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV liegt vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig (ab 1.4.2003) 400 EUR nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV –Entgeltgeringfügigkeit) oder wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 EUR im Monat übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Zeitgeringfügigkeit). Der Tatbestand der Entgeltgeringfügigkeit unterscheidet sich vom Tatbestand der Zeitgeringfügigkeit dadurch, dass die Beschäftigung bei § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV regelmäßig und bei § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nur gelegentlich ausgeübt wird (BSG, Urt. v. 23.5.1995, -12 RK 60/93 -). Hinsichtlich der Versicherungsfreiheit wegen Zeitgeringfügigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) kann die zeitliche Begrenzung einer Beschäftigung in ihrer Eigenart begründet sein. Andernfalls liegt Zeitgeringfügigkeit nur vor, wenn die zeitliche Begrenzung der Beschäftigung im Arbeitsvertrag festgelegt ist. Dessen Abreden sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblich.
Der für die Zeitgeringfügigkeit einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV maßgebliche Zeitraum ist alternativ entweder nach (Kalender-)Monaten oder nach Arbeitstagen zu bestimmen. Auf den Zeitraum von zwei (Kalender-)Monaten ist abzustellen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Wird die Beschäftigung regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist der Zeitraum von 50 Arbeitstagen maßgeblich (so auch die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.10.2009 unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 27.1.1971, - 12 RJ 118/70 -).
Eine berufsmäßige Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV schließlich setzt voraus, dass sie für den Beschäftigten nicht nur untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung hat (vgl. etwa LSG Rheinland-Pfalz. Urt. v. 25.6.2007, - L 2 RJ 340/04 -), der Beschäftigte deswegen also auf den Schutz der Sozialversicherung angewiesen ist. Maßgeblich ist, ob der Beschäftigte seinen Lebensunterhalt überwiegend oder jedenfalls in solchem Umfang durch die Beschäftigung erwirbt, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht. Dabei sind die gesamten Lebensverhältnisse des Beschäftigten zu berücksichtigen, die nicht allein durch die Verhältnisse während der Dauer der (geringfügigen) Beschäftigung geprägt werden. Das Maß der zeitlichen Inanspruchnahme der Beschäftigung ist dabei ohne Bedeutung. Allerdings muss auch das vorherige und spätere Erwerbsverhalten des Beschäftigten in die Beurteilung einbezogen werden. Berufsmäßig ist eine kurzfristige Beschäftigung dann, wenn ihr eine versicherungspflichtige Beschäftigung unmittelbar vorangegangen ist oder nachfolgt. Der kurzfristig Beschäftigte ist dann nicht wie Personen beschäftigt, die, ohne zum Kreis der Erwerbstätigen zu gehören, nur gelegentlich eine vorübergehende Beschäftigung ausüben. Damit kommen als nicht berufsmäßig Tätige nur Personen in Betracht, die nach ihrer Lebensstellung in der Regel keine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben pflegen, wie Schüler, Studenten während der Semesterferien oder für die Zeit bis zur Aufnahme des Studiums, Rentner und Hausfrauen oder Hausmänner (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.4.2007, - L 1 KR 36/05 – m. w. N.). Sie gehören nach ihrem Erscheinungsbild nicht zum Kreis der Arbeitnehmer (auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 28.8.2008, - L 1 KR 211/06 –).
II. Davon ausgehend hat der Beigeladene Nr. 1 bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum (Oktober 2004 bis Februar 2005) eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Versicherungsfreiheit kraft Geringfügigkeit der Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) hat auch nach Auffassung des Senats nicht vorgelegen. Der Beigeladene Nr. 1 ist berufsmäßig i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV tätig gewesen. Der Senat nimmt hierfür auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Die Beschäftigung bei der Klägerin ist für den Beigeladenen Nr. 1 nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung gewesen. Unter Würdigung seiner gesamten Lebensverhältnisse war er (und ist es offenbar nach wie vor) auf den Schutz der Sozialversicherung angewiesen. Seine wirtschaftliche Stellung hat zu einem erheblichen Teil auf der ausgeübten Beschäftigung beruht. Er gehört nach seinem Erscheinungsbild zum Kreis der rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und nicht zum Kreis der typischerweise nicht rentenversicherungspflichtig erwerbstätigen Hausmänner.
Dafür spricht zunächst schon die Höhe des während der streitigen Zeit aus der Beschäftigung bei der Klägerin erzielten Arbeitsentgelts. Dieses betrug von Oktober 2004 bis Dezember 2004 7.045,00 EUR und von Januar 2005 bis Februar 2005 4.537,00 EUR (insgesamt 11.582 EUR) und damit durchschnittlich 2.136,40 EUR im Monat; das entspricht dem Arbeitsentgelt eines regulär (rentenversicherungspflichtigen) Arbeitnehmers. Über weitere ins Gewicht fallende Einkünfte hat der Beigeladene Nr. 1 nicht verfügt, solche Einkünfte insbesondere nicht aus dem landwirtschaftlichen Grundbesitz bzw. den Rechten am Elternhaus oder sonstigem Vermögen erzielt, zumal nur noch angesparte Rücklagen von etwa 8.000,00 EUR vorhanden gewesen sind. Er hatte demzufolge gegenüber der Beigeladenen Nr. 2 auf den (der Erhebung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge zugrunde liegenden) Einkommensfragebögen der Jahre 2004 und 2005 angegeben, außer dem Arbeitsentgelt aus einer (geringfügigen) Beschäftigung (bei der Klägerin) über keine Einnahmen, auch nicht aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen zu verfügen. Der Beigeladene Nr. 1 hat für die von ihm übernommenen Tätigkeiten im elterlichen Haushalt und in der Pflege des Vaters neben freier Kost und Wohnung nur noch ein Taschengeld (Trinkgeld) zzgl. Benzingeld für sein Auto aus der (kleinen) Rente der Eltern und den Leistungen der Pflegekasse erhalten. Deswegen hatte er auch nach Verdienstmöglichkeiten gesucht, und sei es nur im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse. Die entsprechenden Angaben des Beigeladenen Nr. 1 gegenüber der Beklagten bzw. in der Erörterungsverhandlung des Sozialgerichts vom 15.2.2011 sind nicht bestritten worden. Sie werden durch seine Angaben gegenüber dem Finanzamt Ö. bzw. die Bescheinigung dieser Behörde vom 19.4.2006) bestätigt. Danach lagen die Einkünfte des Beigeladenen Nr. 1 für die Jahre 2004 und 2005 jeweils unter dem Grundfreibetrag, weswegen Steuererklärungen nicht abgegeben und Einkommensteuerbescheide nicht erlassen wurden; das gilt auch für die Jahre vor und nach der streitigen Zeit (2003 und 2005).
Der Beigeladene Nr. 1 hatte zwar vor der Tätigkeit bei der Klägerin eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht ausgeübt, vielmehr offenbar seit langem (seit 1996) sein Auskommen mit Hilfe der Familie, vor allem der Eltern, bzw. aus Gegenleistungen für Tätigkeiten im elterlichen Haushalt und in der Pflege des Vaters bestritten. Auch nach der Tätigkeit bei der Klägerin hat er eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht aufgenommen, stand vielmehr (offenbar auch erneut bei der Klägerin bzw. in deren Haushalt) lediglich in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Das ändert aber nichts daran, dass das bei der Klägerin während der streitigen Zeit erzielte Arbeitsentgelt für den Beigeladenen Nr. 1 nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung gewesen ist. Dem Erscheinungsbild nach ist der Beigeladene Nr. 1 ungeachtet der Tätigkeiten im Elternhaus und der (Mit-)Versorgung durch Eltern und Familie (seit 1996) nicht als typischerweise nicht rentenversicherungspflichtig arbeitender Hausmann einzustufen. Dass er während der Zeit ohne versicherungspflichtige Arbeit auf Sozialleistungen nicht angewiesen war, ändert daran nichts. Für die Versicherungspflicht in der während der streitigen Zeit ausgeübten Beschäftigung kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin eine vorwerfbare Fehleinschätzung zur Last fällt oder nicht. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Sozialversicherungspflicht seiner Beschäftigten zu beurteilen. Das Risiko einer Fehlbeurteilung geht zu seinen Lasten. In Zweifelsfällen kann er ein Anfrageverfahren bei der zuständigen Einzugsstelle (§ 28h Abs. 2 SGB IV) oder ggf. bei der D. R. B. (C.-Stelle) durchführen (dazu etwa Senatsurteil vom 8.6.2011, - L 5 R 4078/10 -).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Nr. 2 und 3 aufzuerlegen, da diese (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Nr. 1, den als Versicherter (§ 183 SGG) eine Kostenpflicht gem. § 197a Abs. 2 Satz 2 SGG nicht trifft, sind der Klägerin ebenfalls nicht aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 52 Abs. 3 GKG; maßgeblich ist der im Bescheid vom 4.2.2009 festgesetzte Nachforderungsbetrag.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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