Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2894/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1150/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.02.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und war zuletzt 1987 versicherungspflichtig beschäftigt. Hinsichtlich der Einzelheiten der rentenrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 25.02.2010 (Bl. 217 ff. VA) Bezug genommen.
Seinen Rentenantrag vom 15.01.2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.02.2010 und Widerspruchsbescheid vom 11.06.2010 ab. Zu Grunde lag das Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. K., der eine leichtgradige beidseitige Kniegelenksarthrose mit freier Funktion, eine leichtgradige Hüftgelenksarthrose mit freier Funktion, eine leichte Radiokarpalarthrose rechts mit leichter Funktionseinschränkung, eine arterielle, derzeit unbehandelte Hypertonie sowie einen rezidivierenden LWS-Schmerz mit leichter Funktionseinschränkung und eine Adipositas neben vorbefundlichen weiteren Gesundheitsstörungen diagnostizierte und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne quantitative Einschränkung für möglich erachtete. Auszuschließen seien schwere oder dauerhaft mittelschwere Tätigkeiten, das Heben von Lasten über 15 kg, und ungünstige Körperhaltungen über längere Zeit, regelmäßiges Steigen auf Leitern, Tätigkeiten mit häufigem Knien oder Hocken sowie Tätigkeiten mit besonderer Belastung der Handgelenke.
Das hiergegen am 13.07.2010 angerufene Sozialgericht Karlsruhe hat die den Kläger behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Der Orthopäde Dr. H. hat mitgeteilt, den Kläger zuletzt im Februar 2010 behandelt zu haben. Er hat über Knie- und LWS-Beschwerden auf Grund altersentsprechender Befunde und ohne wesentliche Funktionsausfälle berichtet. Zur Wegefähigkeit hat er in einer späteren Auskunft wegen des lange zurückliegenden Behandlungszeitpunktes keine Stellung nehmen können. Der Neurologe Dr. K. hat angegeben, den Kläger einmalig wegen eines Karpaltunnelsyndroms behandelt zu haben. Auswirkungen auf eine leichte berufliche Tätigkeit habe diese Störung nicht.
Gegenüber dem vom Sozialgericht mit der Begutachtung des Klägers von Amts wegen betrauten Orthopäden Dr. M. hat der Kläger angegeben, am schlimmsten seien die Beschwerden im Bereich der Kniegelenke. Er würde gerne arbeiten, könne aber die Treppen aus dem 5. Stock seiner Wohnung nicht heruntergehen. Würde er im Erdgeschoss wohnen, wäre dies anders. Beschrieben hat der Sachverständige einen ausgeprägten athletischen Habitus des Klägers, wobei insbesondere die Beinmuskulatur im Ober- und Unterschenkelbereich äußerst kräftig ausgebildet sei. Das Gangbild hat er ebenerdig als auffällig kleinschrittig und zögernd, aber ohne Schonhinken beschrieben. Diagnostiziert hat der Sachverständige ein Schmerzsyndrom beider Kniegelenke bei beginnenden gelenkumbildenden Veränderungen und freier Beweglichkeit, rückfällig auftretende Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei im Wesentlichen altersüblichen degenerativen Veränderungen ohne Funktionsstörung und Wurzelreiz, aktuell eine segmentale Funktionsstörung der Brustwirbelsäule sowie eine vorwiegend rechts ausgeprägte Arthrose des Daumensattelgelenks und geringfügig auch des Handgelenks bei erhaltener Beweglichkeit. Das Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten hat er mit mindestens sechs Stunden täglich angegeben. Zu vermeiden seien schwere körperliche Tätigkeiten, Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, Tätigkeiten im ständigen Knien oder Hocken sowie häufiges Treppensteigen und Besteigen von Leitern. Die Wegefähigkeit hat er bejaht und darauf hingewiesen, dass die angegebene enorme Schmerzhaftigkeit beim Treppengehen nur teilweise objektivierbar sei. Bei dieser Leistungsbeurteilung ist der Sachverständige auch nach Einwänden des Klägers, sein Übergewicht schließe die Wegfähigkeit aus, geblieben. Er hat nochmals darauf hingewiesen, dass der Kläger zwar übergewichtig sei und einen vermehrten Fettanteil aufweise. Dieser Wert relativiere sich allerdings, wenn man die sehr voluminösen Muskelmassen berücksichtige, insbesondere im Bereich der Beine.
Mit Urteil vom 07.02.2012 hat das Sozialgericht die Klage auf Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung abgewiesen und unter Darstellung der Rechtsgrundlage für diese Rente (§ 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI -) ausgeführt, dass sich aus den bestehenden Gesundheitsstörungen des Klägers zwar qualitative, nicht aber quantitative Leistungseinschränkungen ergäben und eine Erwerbsminderung daher nicht vorliege. Es hat sich dabei auf das Gutachten von Dr. M. gestützt, das - so das Sozialgericht weiter - im Wesentlichen das den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegende sozialmedizinische Leistungsbild bestätige. Auch die Wegefähigkeit als Voraussetzung für die Erwerbsfähigkeit hat das Sozialgericht unter Darstellung der entsprechenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bejaht. Es hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der gebotenen Prüfung Besonderheiten der individuellen Wohnlage und der Beschaffenheit in Betracht kommender Wegstrecken unbeachtlich seien. Auch insoweit hat es sich auf den gerichtlichen Sachverständigen Dr. M. gestützt. In Bezug auf ein vom Kläger während des Verwaltungsverfahrens vorgelegtes Attest von Dr. H., wonach die Wegstrecke zur Zeit ca. 500 Meter betrage, hat es darauf hingewiesen, dass dieser Arzt in seiner ersten sachverständigen Zeugenaussage von altersentsprechenden Befunden berichtet habe, sodass keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte oder aufgehobene Wegefähigkeit vorlägen.
Gegen das ihm am 15.02.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.03.2012 Berufung eingelegt. Er weist darauf hin, dass er im 5. Obergeschoß wohne und sein Weg zur nächsten Haltestelle mehr als 500 Meter betrage. Er könne diese Strecken wegen seines Übergewichts nicht jeden Tag bewältigen. Auch den ganzen Tag 15 kg Heben und Tragen seien zu viel.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.02.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2010 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ab 15.01.2010 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchten Renten dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch sechs Stunden und mehr ausüben kann und trotz der bei ihm vorhandenen Gesundheitsstörungen und des Übergewichtes auch in der Lage ist, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Soweit der Kläger in seiner Berufung darauf hinweist, nicht den ganzen Tag 15 kg Heben und Tragen zu können, kommt es hierauf nicht an. Denn Maßstab ist die Fähigkeit, jedenfalls leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr auszuüben. Dies umfasst nicht die Notwendigkeit, den ganzen Tag 15 kg zu Heben und zu Tragen.
Soweit der Kläger in seiner Berufung auf seine konkrete Wohnsituation und darauf hinweist, wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden an den Kniegelenken, gepaart mit seinem Übergewicht nicht täglich seine Wohnung im 5. Stock verlassen zu können, kommt es auch hierauf nicht an. Wie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend dargestellt hat, erfolgt die Prüfung der Wegefähigkeit nach einem generalisierenden Maßstab (zuletzt BSG, Urteil vom 12.12.2011, B 13 R 79/11 R, auch zum Nachfolgenden). Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege absolvieren muss. Eine Erwerbsminderung setzt danach grundsätzlich voraus, dass der Versicherte nicht vier Mal am Tag Wegstrecken von über 500 Meter mit zumutbarem Aufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Dabei sind alle zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z.B. Gehstützen) zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, welche besondere Wohnsituation beim Kläger vorliegt. Es spielt daher keine Rolle, ob der Kläger täglich in der Lage ist, von seiner Wohnung im 5. Stock über die Treppen nach draußen zu gelangen und ob die Haltestelle mehr als 500 Meter von seiner Wohnung entfernt liegt. Maßgebend ist allein der beschriebene generalisierende Maßstab. Insoweit hat keiner der mit der Begutachtung des Klägers beauftragten Gutachter, weder Dr. K. noch Dr. M., eine entsprechende Einschränkung der Wegefähigkeit bejaht. Selbst in dem vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Attest des Dr. H. ist von einer noch möglichen Wegstrecke von 500 Metern die Rede. Im Übrigen hat er hat keine Befunde mitgeteilt, die eine Einschränkung der Wegstrecke begründen könnten; vielmehr ist er von altersentsprechenden Befunden ausgegangen. Selbst nach den eigenen Angaben des Klägers ist die Wegefähigkeit erhalten. Er hat gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. M. eine Einschränkung seiner Gehfähigkeit allein auf die - wie dargelegt - nicht maßgebende Wohnsituation bezogen und angegeben, dies wäre anders, wenn er im Erdgeschoss wohnen würde. Im Grunde geht somit der Kläger selbst davon aus, dass er die nach der Rechtsprechung maßgebenden Wege zurücklegen kann. Es bleibt somit bei der Beurteilung des Sozialgerichts, das keine Einschränkung der Wegefähigkeit angenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und war zuletzt 1987 versicherungspflichtig beschäftigt. Hinsichtlich der Einzelheiten der rentenrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 25.02.2010 (Bl. 217 ff. VA) Bezug genommen.
Seinen Rentenantrag vom 15.01.2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.02.2010 und Widerspruchsbescheid vom 11.06.2010 ab. Zu Grunde lag das Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. K., der eine leichtgradige beidseitige Kniegelenksarthrose mit freier Funktion, eine leichtgradige Hüftgelenksarthrose mit freier Funktion, eine leichte Radiokarpalarthrose rechts mit leichter Funktionseinschränkung, eine arterielle, derzeit unbehandelte Hypertonie sowie einen rezidivierenden LWS-Schmerz mit leichter Funktionseinschränkung und eine Adipositas neben vorbefundlichen weiteren Gesundheitsstörungen diagnostizierte und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne quantitative Einschränkung für möglich erachtete. Auszuschließen seien schwere oder dauerhaft mittelschwere Tätigkeiten, das Heben von Lasten über 15 kg, und ungünstige Körperhaltungen über längere Zeit, regelmäßiges Steigen auf Leitern, Tätigkeiten mit häufigem Knien oder Hocken sowie Tätigkeiten mit besonderer Belastung der Handgelenke.
Das hiergegen am 13.07.2010 angerufene Sozialgericht Karlsruhe hat die den Kläger behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Der Orthopäde Dr. H. hat mitgeteilt, den Kläger zuletzt im Februar 2010 behandelt zu haben. Er hat über Knie- und LWS-Beschwerden auf Grund altersentsprechender Befunde und ohne wesentliche Funktionsausfälle berichtet. Zur Wegefähigkeit hat er in einer späteren Auskunft wegen des lange zurückliegenden Behandlungszeitpunktes keine Stellung nehmen können. Der Neurologe Dr. K. hat angegeben, den Kläger einmalig wegen eines Karpaltunnelsyndroms behandelt zu haben. Auswirkungen auf eine leichte berufliche Tätigkeit habe diese Störung nicht.
Gegenüber dem vom Sozialgericht mit der Begutachtung des Klägers von Amts wegen betrauten Orthopäden Dr. M. hat der Kläger angegeben, am schlimmsten seien die Beschwerden im Bereich der Kniegelenke. Er würde gerne arbeiten, könne aber die Treppen aus dem 5. Stock seiner Wohnung nicht heruntergehen. Würde er im Erdgeschoss wohnen, wäre dies anders. Beschrieben hat der Sachverständige einen ausgeprägten athletischen Habitus des Klägers, wobei insbesondere die Beinmuskulatur im Ober- und Unterschenkelbereich äußerst kräftig ausgebildet sei. Das Gangbild hat er ebenerdig als auffällig kleinschrittig und zögernd, aber ohne Schonhinken beschrieben. Diagnostiziert hat der Sachverständige ein Schmerzsyndrom beider Kniegelenke bei beginnenden gelenkumbildenden Veränderungen und freier Beweglichkeit, rückfällig auftretende Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei im Wesentlichen altersüblichen degenerativen Veränderungen ohne Funktionsstörung und Wurzelreiz, aktuell eine segmentale Funktionsstörung der Brustwirbelsäule sowie eine vorwiegend rechts ausgeprägte Arthrose des Daumensattelgelenks und geringfügig auch des Handgelenks bei erhaltener Beweglichkeit. Das Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten hat er mit mindestens sechs Stunden täglich angegeben. Zu vermeiden seien schwere körperliche Tätigkeiten, Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, Tätigkeiten im ständigen Knien oder Hocken sowie häufiges Treppensteigen und Besteigen von Leitern. Die Wegefähigkeit hat er bejaht und darauf hingewiesen, dass die angegebene enorme Schmerzhaftigkeit beim Treppengehen nur teilweise objektivierbar sei. Bei dieser Leistungsbeurteilung ist der Sachverständige auch nach Einwänden des Klägers, sein Übergewicht schließe die Wegfähigkeit aus, geblieben. Er hat nochmals darauf hingewiesen, dass der Kläger zwar übergewichtig sei und einen vermehrten Fettanteil aufweise. Dieser Wert relativiere sich allerdings, wenn man die sehr voluminösen Muskelmassen berücksichtige, insbesondere im Bereich der Beine.
Mit Urteil vom 07.02.2012 hat das Sozialgericht die Klage auf Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung abgewiesen und unter Darstellung der Rechtsgrundlage für diese Rente (§ 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI -) ausgeführt, dass sich aus den bestehenden Gesundheitsstörungen des Klägers zwar qualitative, nicht aber quantitative Leistungseinschränkungen ergäben und eine Erwerbsminderung daher nicht vorliege. Es hat sich dabei auf das Gutachten von Dr. M. gestützt, das - so das Sozialgericht weiter - im Wesentlichen das den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegende sozialmedizinische Leistungsbild bestätige. Auch die Wegefähigkeit als Voraussetzung für die Erwerbsfähigkeit hat das Sozialgericht unter Darstellung der entsprechenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bejaht. Es hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der gebotenen Prüfung Besonderheiten der individuellen Wohnlage und der Beschaffenheit in Betracht kommender Wegstrecken unbeachtlich seien. Auch insoweit hat es sich auf den gerichtlichen Sachverständigen Dr. M. gestützt. In Bezug auf ein vom Kläger während des Verwaltungsverfahrens vorgelegtes Attest von Dr. H., wonach die Wegstrecke zur Zeit ca. 500 Meter betrage, hat es darauf hingewiesen, dass dieser Arzt in seiner ersten sachverständigen Zeugenaussage von altersentsprechenden Befunden berichtet habe, sodass keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte oder aufgehobene Wegefähigkeit vorlägen.
Gegen das ihm am 15.02.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.03.2012 Berufung eingelegt. Er weist darauf hin, dass er im 5. Obergeschoß wohne und sein Weg zur nächsten Haltestelle mehr als 500 Meter betrage. Er könne diese Strecken wegen seines Übergewichts nicht jeden Tag bewältigen. Auch den ganzen Tag 15 kg Heben und Tragen seien zu viel.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.02.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2010 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ab 15.01.2010 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchten Renten dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch sechs Stunden und mehr ausüben kann und trotz der bei ihm vorhandenen Gesundheitsstörungen und des Übergewichtes auch in der Lage ist, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Soweit der Kläger in seiner Berufung darauf hinweist, nicht den ganzen Tag 15 kg Heben und Tragen zu können, kommt es hierauf nicht an. Denn Maßstab ist die Fähigkeit, jedenfalls leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr auszuüben. Dies umfasst nicht die Notwendigkeit, den ganzen Tag 15 kg zu Heben und zu Tragen.
Soweit der Kläger in seiner Berufung auf seine konkrete Wohnsituation und darauf hinweist, wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden an den Kniegelenken, gepaart mit seinem Übergewicht nicht täglich seine Wohnung im 5. Stock verlassen zu können, kommt es auch hierauf nicht an. Wie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend dargestellt hat, erfolgt die Prüfung der Wegefähigkeit nach einem generalisierenden Maßstab (zuletzt BSG, Urteil vom 12.12.2011, B 13 R 79/11 R, auch zum Nachfolgenden). Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege absolvieren muss. Eine Erwerbsminderung setzt danach grundsätzlich voraus, dass der Versicherte nicht vier Mal am Tag Wegstrecken von über 500 Meter mit zumutbarem Aufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Dabei sind alle zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z.B. Gehstützen) zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, welche besondere Wohnsituation beim Kläger vorliegt. Es spielt daher keine Rolle, ob der Kläger täglich in der Lage ist, von seiner Wohnung im 5. Stock über die Treppen nach draußen zu gelangen und ob die Haltestelle mehr als 500 Meter von seiner Wohnung entfernt liegt. Maßgebend ist allein der beschriebene generalisierende Maßstab. Insoweit hat keiner der mit der Begutachtung des Klägers beauftragten Gutachter, weder Dr. K. noch Dr. M., eine entsprechende Einschränkung der Wegefähigkeit bejaht. Selbst in dem vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Attest des Dr. H. ist von einer noch möglichen Wegstrecke von 500 Metern die Rede. Im Übrigen hat er hat keine Befunde mitgeteilt, die eine Einschränkung der Wegstrecke begründen könnten; vielmehr ist er von altersentsprechenden Befunden ausgegangen. Selbst nach den eigenen Angaben des Klägers ist die Wegefähigkeit erhalten. Er hat gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. M. eine Einschränkung seiner Gehfähigkeit allein auf die - wie dargelegt - nicht maßgebende Wohnsituation bezogen und angegeben, dies wäre anders, wenn er im Erdgeschoss wohnen würde. Im Grunde geht somit der Kläger selbst davon aus, dass er die nach der Rechtsprechung maßgebenden Wege zurücklegen kann. Es bleibt somit bei der Beurteilung des Sozialgerichts, das keine Einschränkung der Wegefähigkeit angenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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