Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 VS 467/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VS 3196/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2009 aufgehoben und wird die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Zahlbetrag einer Elternteilrente ab 1.11.2007 streitig.
Die 1932 geborene Klägerin beantragte am 04.01.2000 wegen des wehrdienstbedingten Todes ihres Sohnes (tödlicher Motorradunfall bei verkehrswidrigem alkoholbedingtem Fahrfehler bei 1,59‰ am 06.07.1984 auf dem Weg von Zuhause zum Truppenstandart, vgl. Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft T. vom 10.09.1981 - 33 Js 2270/81) die Gewährung von Elternrente. Vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg schlossen die Beteiligten, nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 01.02.1982 und 12.02.1982 die Grundvoraussetzung für eine Elternrente anerkannte, am 17.10.2006 einen Vergleich dahingehend, dass sich der Beklagte verpflichtete, über den auf die Gewährung von Elternrente gerichteten Antrag nach Prüfung der Einkommensverhältnisse erneut rechtsmittelfähig zu entscheiden (L 6 VS 5139/03).
In dem daraufhin wiederaufgenommenen Verwaltungsverfahren machte die Klägerin Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen ab 01.01.2000 und führte unter anderem für den Zeitraum ab 01.01.2005 aus, über Mieteinnahmen in Höhe von 316,00 EUR zu verfügen und für das vermietete Objekt Schuldzinsen in Höhe von 220,00 EUR und Tilgung in Höhe von 120,00 EUR zu leisten (Bl. 112 ff V-Akte). Ferner erhalte sie aus der Versicherung ihres am 13.05.2005 verstorbenen Ehegatten eine Hinterbliebenenrente sowie eine eigene Versichertenrente. Vorgelegt wurde die Bescheinigung der W. Bank AG vom 02.01.2006 über die Schuldzins- und Tilgungsleistung für die Zeit ab 01.01.2005 (Bl. 132 V-Akte) und die diesbezügliche Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt vom 13.02.2007. Auf Anfrage des Landratsamts B. gab die D. R. Bund unter dem 12.04.2007 und 19.04.2007 an, der Klägerin sei Versichertenrente unter anderem ab 01.07.2005 in Höhe von 167,98 EUR sowie ab 01.07.2007 in Höhe von 168,88 EUR und Hinterbliebenenrente unter anderem ab 01.07.2005 in Höhe von 591,77 EUR sowie ab 01.09.2005 in Höhe von 355,06 EUR geleistet worden. Ferner legte die Klägerin den Mietvertrag vom 20.11.2001 des vermieteten Objekts in Esslingen über eine Kaltmiete in Höhe von 363,00 EUR und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 21.09.2006 vor.
Mit Ausführungsbescheid vom 10.07.2007 bewilligte das Landratsamt Elternrente mit Zahlbeträgen unter anderem ab 01.06.2005 in Höhe von 0,00 EUR, ab 01.09.2005 in Höhe von 19,00 EUR, vorläufig ab 01.01.2007 in Höhe von 19,00 EUR und vorläufig ab 01.07.2007 in Höhe von 26,00 EUR. Im beigefügten Berechnungsblatt legte das Landratsamt bei der Einkommensermittlung eine Versichertenrente unter anderem ab 01.06.2005 in Höhe von 167,98 EUR, eine Hinterbliebenenrente ab 01.06.2005 in Höhe von 591,77 EUR sowie ab 01.09.2005 in Höhe von 355,06 EUR und Einkünfte aus Hausbesitz ab 01.07.2005 in Höhe von 181,50 EUR zugrunde und führte aus, das somit zu berücksichtigende Einkommen ab 01.07.2005 in Höhe von 941,00 EUR und ab 01.09.2005 in Höhe von 704,00 EUR führe zu einer Stufenzahl ab 01.07.2005 von 149, ab 01.09.2005 von 107 und ab 01.07.2007 von 105, woraus sich Elternrentenzahlbeträge ab 01.07.2005 in Höhe von 0,00 EUR, ab 01.09.2005 in Höhe von 19,00 EUR und ab 01.07.2007 in Höhe von 26,00 EUR ergäben. Aus dem Aktenvermerk des Landratsamts vom 10.07.2007 ergibt sich, dass von den Einkünften aus Hausbesitz in Höhe von 363,00 EUR eine 50%-ige Werbungskostenpauschale in Höhe von 181,50 EUR abgezogen wurde.
Hiergegen legte die Klägerin am 20.07.2007 Widerspruch ein. Sie führte zur Begründung aus, sie habe ab November 2007 Anspruch auf eine Elternrente in Höhe 123,00 EUR. Ihre Einkünfte beliefen sich auf 525,85 EUR. Mieteinkünfte würden tatsächlich nicht erzielt. Soweit sich die Mieteinkünfte gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem Bundesversorgungsgesetz (AusglV) in der Fassung ab 01.01.2001 (n. F.) unter Berücksichtigung der abzusetzenden Werbungskostenpauschale in Höhe von 50 vom Hundert (v. H.) ergeben sollten, werde darauf hingewiesen, dass vorliegend die tatsächlichen Werbungskosten weit darüber lägen und die Mieteinnahmen tatsächlich überstiegen. Ein Vermögenszufluss aus Vermietung sei daher nicht gegeben, weshalb unter verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift die tatsächlichen Werbungskosten in Abzug zu bringen seien. Unter Berücksichtigung dessen ergebe sich unter Zugrundelegung der Stufenzahl 74 eine Elternrente in Höhe von 123,00 EUR.
Über der Klägerin zustehende Versichertenrente wurden Rentenauskunftsmitteilungen ab 01.07.2007 in Höhe von 168,88 EUR und Hinterbliebenenrente ab 01.07.2007 in Höhe von 356,97 EUR aktenkundig.
Mit Bescheid vom 03.09.2007 änderte das Landratsamt den Zahlbetrag der Elternrente vor Tilgung ab 01.07.2007 auf 23,00 EUR. Es führte zur Berechnung aus, als maßgebliches Einkommen seien eine Versichertenrente in Höhe von 168,88 EUR, eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 356,97 EUR und Einkünfte aus Hausbesitz in Höhe von 181,50 EUR berücksichtigt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2007 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Es führte zur Begründung aus, eine über die in § 12 AusglV n. F. geregelte Werbungskostenpauschale von 50 v. H. hinausgehende Absetzung von Werbungskosten sei nicht möglich.
Hiergegen hat die Klägerin am 15.01.2008 Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben. Sie hat zur Begründung ausgeführt, ihren Mieteinkünften in Höhe von 363,00 EUR stünden Annuitäten mit einem Schuldzinsanteil von 225,00 EUR und einem Tilgungsanteil in Höhe von 133,00 EUR sowie nicht auf den Mieter umlegbare Nebenkosten in Höhe von 40,00 EUR gegenüber, so dass sie über keine Mieteinkünfte verfüge. Der in § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F. vorgesehene pauschale Ansatz für Werbungskosten in Höhe der Hälfte der erzielten Einnahmen führe vorliegend zur Berücksichtigung von anrechenbarem Einkommen, welches tatsächlich gar nicht zur Verfügung stehe. Damit würden schlussendlich Einkünfte fingiert, welche dem gesetzlich verbrieften Anspruch ohne sachlich-rechtliche Rechtfertigung entfallen ließen. Für die vom Verordnungsgeber vorgenommene Fiktion finde sich auch keine nachvollziehbare Begründung. Insbesondere vermöge ein etwaiger erhöhter Verwaltungsaufwand bei der Berechnung der tatsächlichen Werbungskosten die so entstehende Fiktion nicht zu rechtfertigen. Die Klägerin hat ihren Antrag dahingehend abgeändert, dass sie Elternrente in Höhe von 123,00 EUR statt erst ab 01.07.2007 bereits ab 01.09.2005 begehre, da sie seither über keinerlei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfüge.
Hierzu hat der Beklagte ausgeführt, nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F. sei vom Gesamtbetrag der Einnahmen generell eine Werbungskostenpauschale von 50 v. H. abzusetzen. Diese Pauschale ersetze alle nach bisheriger Rechtslage absetzbaren Aufwendungen. Eine darüber hinausgehende Absetzung von Werbungskosten sei ab diesem Zeitpunkt nach der eindeutigen Rechtslage, mit der eine gewollte Pauschalierung der Werbungskosten eingeführt worden sei, nicht mehr möglich. Er hat ferner ausgeführt, es treffe zwar zu, dass § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F. in solchen Kalenderjahren, in denen die tatsächlich angefallenen Werbungskosten höher seien als die pauschalierten, gegenüber § 12 Abs. 3 AusglV in der Fassung bis zum 31.12.2000 (a. F.) und den Bestimmungen des Steuerrechts zu einem für die Klägerin ungünstigeren Ergebnis führe. Dagegen sei jedoch die Pauschalierung in Kalenderjahren, in denen tatsächlich keine oder geringere Werbungskosten anfielen, günstiger. Auf einen längeren Zeitraum betrachtet, würden diese Nachteile der Regelung durch deren Vorteil ausgeglichen. Insofern komme durch die neue Regelung jetzt eine durchschnittliche Verteilung anzurechnender Einkünfte auf mehrere Jahre zur Anwendung.
Mit Bescheid vom 18.06.2008 änderte das Landratsamt den Zahlbetrag der Elternrente ab 01.07.2008 auf 27,00 EUR. Es führte zu Berechnung aus, als maßgebliches Einkommen seien eine Versichertenrente in Höhe von 170,75 EUR, eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 360,91 EUR und Einkünfte aus Hausbesitz in Höhe von 181,50 EUR berücksichtigt worden.
Mit Urteil vom 07.05.2009 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 10.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2007 verurteilt, der Klägerin ab September 2005 ungekürzte Elternrente in Höhe von monatlich 123,00 EUR zu gewähren. Es hat ausgeführt, der verordnungsseitig zugrundegelegte Betrag in Höhe von 50 v. H. Werbungskostenpausschale habe dann keine limitierende Wirkung, wenn die tatsächlichen Einnahmen unterhalb des Betrages der Aufwendungen für Kapitaldienst und Tilgung stünden. Anderenfalls würde nämlich dem Schutzzweck der Norm der Ausgleichsrente im Sinne einer angemessenen Entschädigung für schädigungsbedingte Einkommensausfälle nicht hinreichend Rechnung getragen werden können. Die Ansicht des Beklagten, die pauschalierende Regelung wirke sich bei längerfristiger Betrachtung zu Gunsten der Klägerin aus, überzeuge nicht. In gewisser Weise habe nämlich der Leistungsanspruch der Klägerin unterhaltssicherende Funktion, was bedeute, dass sie auch hierdurch ihren Lebensunterhalt hier und heute bestreite. Die denkbare Option auf eine günstigere Gestaltung in Zukunft, deren Eintritt im Übrigen nicht einmal sicher sei, vermöge die aktuelle Bedarfssituation nicht auszugleichen.
Mit Bescheid vom 22.06.2009 änderte das Landratsamt den Zahlbetrag der Elternrente ab 01.07.2009 auf 28,00 EUR. Es führte zur Berechnung aus, als maßgebliches Einkommen seien eine Versichertenrente in Höhe von 174,86 EUR, eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 369,90 EUR und Einkünfte aus Hausbesitz in Höhe von 181,50 EUR berücksichtigt worden.
Gegen das ihm am 01.07.2009 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat der Beklagte am 15.07.2009 Berufung eingelegt.
Er ist der Ansicht, die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F. sei anzuwenden. Die Berechnung der Mieteinkünfte könne nur nach der jeweils gültigen Fassung dieser Vorschrift erfolgen. Zwar führe § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F. in solchen Kalenderjahren, in denen die tatsächlich angefallenen Werbungskosten höher als die pauschalierten gegenüber § 12 Abs. 3 AusglV a. F. und den Bestimmungen des Steuerrechts zu einem für die Klägerin ungünstigeren Ergebnis, doch werde dies in Kalenderjahren ausgeglichen, in den keine oder nur geringe Werbungskosten anfielen. Längerfristig führe die Neuregelung zu einer durchschnittlichen Verteilung der anzurechnenden Einkünfte auf mehrere Jahre. Er führt ferner aus, die Anwendung des § 12 Abs. 3 AusglV a. F. habe in den wenigsten Fällen zu korrekten Ergebnis geführt. Dies einerseits wegen der komplexen Materie, welche die Sachbearbeiter bei den Versorgungsämtern überfordert habe, andererseits auch, weil eine praktikable Sachaufklärung bei den Versorgungsberechtigten nicht möglich gewesen sei. Die Versorgungsberechtigten seien bereits mit dem Ausfüllen des mehrseitigen Erhebungsvordrucks überfordert gewesen. Die notwendigen Nachweise seien oftmals nicht mehr auffindbar. Die so ermittelten Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz entsprächen in keiner Weise dem Gebot einer einheitlichen Rechtsanwendung. Die Pauschalierung in § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F. beseitige diese Schwierigkeiten. Die zunächst im Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit, alternativ die tatsächlichen höheren Werbungskosten nachweisen zu können, sei von den Bundesländern abgelehnt worden. Die Schwierigkeiten mit § 12 Abs. 3 AusglV a. F. wären dadurch erneut aufgetreten. Die Sachaufklärung und die Berechnung hätten dem Vorzustand entsprochen, so dass die Gesetzesänderung ihren Zweck verfehlt hätte. In der großen Mehrzahl der Fälle führe § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F. zu sachgerechten Ergebnissen. Ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) werde hierhin gerade nicht gesehen. Beschwerden von anderen betroffenen Bürgern oder Sozialverbänden seien nicht bekannt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Fachgerichte über eine fallbezogene Nichtanwendungs- beziehungsweise Verwerfungskompetenz bezüglich untergesetzlicher Normen wie der AusglV verfügten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) seien Pauschalierungen und Typisierungen als gesetzgeberische Mittel zur Verwaltungsvereinfachung zulässig, wenn der Gesetzgeber sach- und realitätsgerecht typisiere und sich am typischen und nicht am atypischen Fall orientiere. Die eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten dürften dann aber nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen treffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz dürfe auch bei diesen Personen nicht sehr intensiv sein. Härteregelungen könnten die Gesamtbeurteilung mildern. In der AusglV existiere indes keine Härtefallregelung. Ferner sei eine Pauschalierung und Typisierung zulässig, wenn der gewählte Anknüpfungspunkt auch durch andere sachliche Gründe gerechtfertigt werde, wenn etwa der Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber durch die Regelung eine bestimmte Steuerung vornehmen wolle. Auch derartiges sei vorliegend nicht zu erkennen. Da § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F. zu einer intensiven Ungleichbehandlung führe, sei diese Norm vorliegend nicht anzuwenden. Auch Sinn und Zweck der Elternrente sprächen dafür, dass die tatsächlichen Einkommensverhältnisse für die Einnahmeberechnung ausschlaggebend seien. Der vom Verordnungsgeber verwendete Begriff der Werbungskostenpauschale sei steuerrechtlich geprägt. Im Steuerrecht seien Pauschalen in aller Regel aber durch konkrete Einzelnachweise widerlegbar. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass das Sozialgericht Dresden die Pauschalierung in § 130 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für verfassungswidrig halte. Ferner habe das Bundesverfassungsgericht unlängst den pauschalen Stückzahlmaßstab für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten für gleichheits- und damit verfassungswidrig erklärt.
Mit Bescheid vom 20.06.2011 änderte das Landratsamt den Zahlbetrag der Elternrente ab 01.07.2011 auf 39,00 EUR. Es führte zur Berechnung aus, als maßgebliches Einkommen seien eine Versichertenrente in Höhe von 176,60 EUR, eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 373,27 EUR und Einkünfte aus Hausbesitz in Höhe von 181,50 EUR berücksichtigt worden.
Auf gerichtlichen Hinweis hat der Beklagte in seinem Teil-Anerkenntnis vom 14.02.2012 anerkannt, der Klägerin für die Zeit vom 01.09.2005 bis zum 30.06.2007 eine Elternteilrente in Höhe von 22,00 EUR statt 19,00 EUR zu gewähren. Die Klägerin hat dieses Teil-Anerkenntnis unter dem 27.02.2012 angenommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist begründet.
Streitgegenstand sind vorliegend der Bescheid vom 10.07.2007 in der Gestalt des gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheides vom 03.09.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2007 sowie die gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens gewordenen Bescheide vom 18.06.2008, 22.06.2009 und 20.06.2011, durch die die Elterngeld bewilligenden Bescheide aufgrund der jeweiligen Anpassungsverordnungen und veränderten Rentenzahlbeträge für die jeweiligen Zeiträume ersetzt worden sind. Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, die Folgebescheide beträfen abgeschlossene Abrechnungszeiträume, verkennt er, dass die Elternrente ausweislich des Wortlauts der jeweiligen Bescheide nicht für einen bestimmten Zeitraum, quasi befristet wie bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe, sondern unbefristet bewilligt worden ist.
Nach § 80 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) erhalten Hinterbliebene eines Soldaten, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstes wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG, soweit im SVG nichts abweichendes bestimmt ist. Als versorgungsrechtlich geschützter Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes gilt nach § 81 Abs. 4 Nr. 2 SVG auch ein beim Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle erlittener Unfall.
Rechtsgrundlage der von der Klägerin begehrten Elternrente sind §§ 49 bis 51 Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Verbindung mit § 41 Abs. 3 BVG, § 33 Abs. 6 BVG, § 1 AusglV n. F. und § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F., da der Zahlbetrag erst ab November 2007 und somit nach Inkrafttreten der Änderung der AusglV im Streit steht.
Ist der Beschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten die Eltern Elternrente, frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der Beschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte (§ 49 Abs. 1 BVG).
Elternrente erhält, wer voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist oder aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das 60. Lebensjahr vollendet hat (§ 50 BVG).
Die volle Elternrente beträgt monatlich bei einem Elternteil 370,00 EUR (§ 51 Abs. 1 BVG). § 41 Abs. 3 BVG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das anzurechnende Einkommen stets so zu ermitteln ist, als ob das Einkommen nicht zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit nach § 33 Abs. 2 BVG gehörte (§ 51 Abs. 4 Halbsatz 1 BVG).
Die Rente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern (§ 41 Abs. 3 Satz 1 BVG). Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach § 41 Abs. 3 Satz 4 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 6 BVG zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, dass bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,1583 v. H. sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,4325 v. H. des Bemessungsbetrags nach § 33 Abs. 1 a BVG, jeweils auf volle Euro aufgerundet, freibleibt (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BVG) und bei Einkünften von der Stufe 10 an der Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, und die Einzelabstände zwischen den Beträgen des anzurechnenden Einkommens mit den entsprechenden Werten der Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 6 BVG von Stufe 0 an übereinstimmen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BVG). Beim Zusammentreffen von Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit mit übrigen Einkünften werden die beiden, für jede Einkommensgruppe getrennt ermittelten Stufenzahlen zusammengezählt und die Summe vom 01.04.1990 bis zum 30.06.1990 um 8, vom 01.07.1990 bis zum 30.06.1991 um 6 und vom 01.07.1991 bis zum 30.06.1992 um 3, höchstens jedoch um die jeweils niedrigere der beiden Stufenzahlen, vermindert (§ 41 Abs. 3 Satz 3 BVG). § 33 Abs. 2, 3, 5 und 6 BVG gilt entsprechend (§ 41 Abs. 3 Satz 4 BVG).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnung über das anzurechnende Einkommen nach § 33 Abs. 1 BVG zu erlassen. Die anzurechnenden Beträge sind in einer Tabelle anzugeben, die für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 in 200 Stufen gegliedert ist; die ermittelten Werte gelten auch für die übrigen Beschädigtengruppen. Der jeweilige Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, ist zu ermitteln, indem die Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des um den Freibetrag nach § 33 Abs. 1 a BVG verminderten Betrags nach § 33 Abs. 1 b BVG multipliziert und dem auf volle Euro abgerundeten Produkt der Freibetrag hinzugerechnet wird. Der jeder Stufe zugeordnete Betrag des anzurechnenden Einkommens ist zu ermitteln, indem die jeweilige Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des Betrags der vollen Ausgleichsrente für Beschädigte mit einem GdS von 100 multipliziert und das Produkt auf volle Euro abgerundet wird. In der Rechtsverordnung kann ferner Näheres über die Anwendung der Tabelle bestimmt und können die jeweils zustehenden Beträge der Rente angegeben werden (§ 33 Abs. 6 BVG).
Einkommen, das bei der Feststellung der Rente zu berücksichtigen ist, sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur, soweit nicht das BVG, die AusglV n. F. oder andere Rechtsvorschriften vorschreiben, dass bestimmte Einkünfte bei der Feststellung der Rente unberücksichtigt bleiben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AusglV n. F.). Zu den übrigen Einkünften im Sinne des § 33 Abs. 1 BVG gehören insbesondere Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AusglV n. F.) und Renten aus den gesetzlichen R.en (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AusglV n. F.). Abzüge sind nur insoweit zulässig, als dies in der AusglV n. F. oder in anderen Rechtsvorschriften bestimmt ist (§ 1 Abs. 4 Satz 2 AusglV n. F.).
Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Überschuss der jährlichen Einnahmen über die Werbungskostenpauschale (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AusglV n. F.). Die Einnahmen bestehen aus der Kaltmiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten oder der Pacht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AusglV n. F.). Die von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzusetzende Werbungskostenpauschale beträgt 50 v. H. dieses Gesamtbetrages (§ 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F.).
Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften hat der Beklagte die Berechnung des Zahlbetrags der der Klägerin ab 01.09.2005 zustehenden Elternrente korrekt vorgenommen. Der Beklagte ist zutreffend von Einkünften ab 01.07.2005 in Höhe von 167,98 EUR (Versichertenrente) sowie 591,77 EUR (Hinterbliebenenrente) und mithin 759,75 EUR, ab 01.09.2005 in Höhe von 167,98 EUR (Versichertenrente) sowie 355,06 EUR (Hinterbliebenenrente) und mithin 523,04 EUR sowie ab 01.07.2007 in Höhe von 168,88 EUR (Versichertenrente) sowie 356,97 EUR (Hinterbliebenenrente) und mithin 525,85 EUR ausgegangen. Dies ergibt sich aus den Angaben der D. R. Bund vom 12.04.2007 und 19.04.2007 sowie den aktenkundigen Rentenauskunftsmitteilungen. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beklagten berücksichtigten Einkünfte ab 01.07.2008 in Höhe von 170,75 EUR (Versichertenrente) sowie 360,91 EUR (Hinterbliebenenrente) und mithin 531,66 EUR, ab 01.07.2008 in Höhe von 174,86 EUR (Versichertenrente) sowie 369,90 EUR (Hinterbliebenenrente) und mithin 544,76 EUR sowie ab 01.07.2011 in Höhe von 176,60 EUR (Versichertenrente) sowie 373,27 EUR (Hinterbliebenenrente) und mithin 549,87 EUR nicht zutreffen, hat der Senat nicht.
Ferner hat der Beklagte zu Recht die sich aus dem Mietvertrag vom 20.11.2001 ergebende Kaltmiete in Höhe von 363,00 EUR berücksichtigt. Von dieser Kaltmiete sind nicht, wie von der Klägerin begehrt, die tatsächlichen Werbungskosten in Form der Schuldzins- und Tilgungsleistungen sowie der nicht auf den Mieter umlegbaren Nebenkosten, sondern ist, wie es § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F. vorgibt, eine 50%-ige Pauschale in Höhe von 181,50 EUR abzusetzen.
Diese Pauschalierung entspricht der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der AusglV in § 33 Abs. 6 Satz 1 BVG. Die formellgesetzliche Grundlage ermächtigt den Verordnungsgeber ausdrücklich zu Regelungen über das anzurechnende Einkommen. Eine solche Regelung hat der Verordnungsgeber getroffen, indem er in § 12 Abs. 1 AusglV n. F. festgelegt hat, dass Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz der Überschuss der jährlichen Einnahmen über die Werbungskostenpauschale sind, die Einnahmen aus der Kaltmiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten oder der Pacht bestehen und die von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzusetzende Werbungskostenpauschale 50 v. H. dieses Gesamtbetrages beträgt. Dieser Begriff "Pauschale" ist nach allgemeinem Sprachverständnis als abschließende Abgeltung bestimmter Aufwendungen unabhängig von ihrer Höhe zu verstehen.
Die Pauschalierung in § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F. und auch ihre formellgesetzliche Grundlage in § 33 Abs. 6 BVG sind verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass höhere Aufwendungen Versorgungsberechtigter nicht berücksichtigt werden. Hierin liegt zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen Versorgungsberechtigten, deren Aufwendungen für den Haus- und Grundbesitz weniger als 50 v. H. der Mieteinnahmen betragen, aber dennoch bei vergleichbarem sonstigem Einkommen eine Elternrente gleicher Höhe erhalten. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insoweit liegt nach Überzeugung des Senats die Festlegung der konkreten Pauschale von 50 v. H. noch in der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers.
Verfassungsrechtliche Grundlage für die Rechtfertigung der genannten Ungleichbehandlung sind die Grundsätze einer zulässigen Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung (zu diesen Anforderungen im Einzelnen BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234; zur Verfassungsgemäßheit der Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld-II-/Sozialgeld-Verordnung [Alg-II-V] LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2012 - L 3 AS 3615/11 - und Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.06.2011 - L 16 AS 337/11 B ER). Die Rechtfertigung ergibt sich daraus, dass die zuständigen Leistungsträger möglicherweise nicht oder nur mit erheblichem Aufwand in der Lage wären, in jedem Einzelfall über die tatsächlichen und auch angemessenen Aufwendungen für den Haus- und Grundbesitz zu befinden. Dies ergibt sich aus den Motiven des Verordnungsgebers. Die Einführung der Pauschalierung der anzurechnenden Miet- und Pachteinkünfte und der davon abzusetzenden Werbungskosten wurde mit einer Vereinfachung der Anrechnungsvorschrift begründet (BR-Drucks. 540/00, A. und B.). Der Bundesrat hat hierzu ausgeführt, dass nach den Ergebnissen der Prüfungen des Bundesrechnungshofs in mehreren Ländern die Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz in fast allen Fällen fehlerhaft berechnet worden sind. Die hohe Fehlerquote ist hauptsächlich auf die komplizierten Regelungen des § 12 AusglV a. F. zurückzuführen. Die Berechnungen des Bundesrechnungshofs haben ergeben, dass die in der Mehrzahl der Fälle geltend gemachten und absetzbaren Aufwendungen bei zutreffender Berechnung nach geltendem Recht bis zu circa 50 v. H. der Einnahmen ausmachen. Zur Vermeidung der vom Bundesrechnungshof festgestellten Fehler hat man sich darauf geeinigt, grundsätzlich, aber auch ausschließlich von den Einnahmen eine Werbungskostenpauschale von 50 v. H. abzusetzen. Dadurch werde nicht nur der Aufwand der Verwaltung, sondern auch derjenige der Betroffenen erheblich reduziert und es können - unabhängig von einer eventuell erst späteren steuerlichen Anerkennung bestimmter Aufwendungen - sofort endgültige Bescheide und aufwändige Neuberechnungen vermieden werden (BR-Drucks. 540/00, Begründung, Allgemeiner Teil).
Das BVerfG hat den Gesichtspunkt der Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit vielfach als Rechtfertigungsgrund für eine Typisierung und Pauschalierung anerkannt. Die wesentliche Funktion der Typisierung ist die Entlastung des Rechtsanwenders im Massenfallrecht. Hinzu kommt Rechtsklarheit und - sicherheit, Praktikabilität und der Abbau von Normenflut und - komplexität (so auch Dau, juris PR-SozR 2809).
Denn jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern. Der Verordnungsgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dabei ist der Verordnungsgeber berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, dass nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Ein atypischer oder gar realitätsferner Fall darf nicht als Leitbild gewählt werden. Auf dieser Grundlage darf der Verordnungsgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Eine noch hinzunehmende Typisierung setzt ferner voraus, das die durch sie eintretenden Härten oder Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist und eine durch sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre, wobei hierfür auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010 - 1 BvL 12/07 - BVerfGE 127, 224 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02 - BVerfGE 117, 1; BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 - BVerfGE 112, 268; BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 - 2 BvL 77/92 - BVerfGE 96, 1; BVerfG, Beschluss vom 08.10.1991 - 1 BvL 50/86 - BVerfGE 84, 348; BVerfG, Beschluss vom 31.05.1990 - 2 BvL 12/88, 2 BvL 13/88, 2 BvR 1436/87 - BVerfGE 82, 159; BVerfG, Beschluss vom 22.02.1984 - 1 BvL 10/80 - BVerfGE 66, 214; BVerfG; Beschluss vom 08.02.1983 - 1 BvL 28/79 - BVerfGE 63, 119; BVerfG, Beschluss vom 22.06.1977 - 1 BvL 2/74 - BVerfGE 45, 376).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber das mit der 50%-igen Pauschalierung der Werbekosten verfolgte und grundsätzlich auch erreichbare legitime Ziel der Vereinfachung nicht durch die Anknüpfung an die tatsächlich entstandenen Aufwendungen wieder in Frage stellen lässt, zumal die mit der Pauschalierung verbundene Belastung in der Regel nicht schwer wiegt. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F. orientiert sich auch in vertretbarer und plausibler Weise am Vorliegen von 50 v. H. Aufwendungen als Regelfall.
§ 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F. orientiert sich an dem Fall, dass für den Haus- und Grundbesitz regelmäßig Aufwendungen von 50 v. H. der hieraus erzielten Einnahmen entstehen. Die für Haus- und Grundbesitz regelmäßig anfallenden Aufwendungen sind wegen der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte kaum feststellen. Denn es steht dem Versorgungsberechtigten frei, wie er sein Grundeigentum finanziert und welche Aufwendungen er tätigt. Die Entscheidung sowohl über die Finanzierungs- als auch die Kostenstruktur von Haus- und Grundbesitz wird durch eine Vielzahl individueller Determinanten wie auch allgemeiner und sich zudem ständig ändernder Marktvariablen beeinflusst. Vor diesem Hintergrund ist es von Verfassungswegen nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber ohne erkennbaren Rückgriff auf statistische Erhebungen von der zumindest realitätsnahen, wenn nicht gar sich aufdrängenden Annahme ausging, dass für Haus- und Grundbesitz Aufwendungen von 50 v. H. der hieraus erzielten Einnahmen entstehen, zumal er sich darauf gestützt hat, dass die Berechnungen des Bundesrechnungshofs ergeben haben, dass die in der Mehrzahl der Fälle geltend gemachten und absetzbaren Aufwendungen bei zutreffender Berechnung nach geltendem Recht bis zu circa 50 v. H. der Einnahmen ausgemacht haben. Es spricht auch nichts dagegen, dass es sich um eine plausible und damit vertretbare Annahme des Verordnungsgebers handelt. Darauf lässt nicht zuletzt der Umstand schließen, dass nach den Angaben des Beklagten in der Vergangenheit keine Beschwerden von anderen betroffenen Bürgern oder Sozialverbänden in der Praxis bekannt geworden sind. Außerdem gibt es - wie dargelegt - dem Umfang nach keinen typischen Fall von Aufwendungen für Grundeigentum. Schon daraus folgt, dass kein eindeutig geeigneteres Pauschalierungsmaß zur Verfügung steht, das der Verordnungsgeber mit seiner Quote verfehlt haben könnte.
Außerdem ist die durch den Pauschalierungseffekt des § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F. hervorgerufene Belastung als eher geringfügig einzustufen. Zu einer ungleichen Belastung führt die Bestimmung nur insoweit, als sie Aufwendungen als nichtabziehbar fingiert, die über 50 v. H. der erzielten Einnahmen liegen. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, dass hiervon ausgehend eine regelmäßig sehr intensive Belastung der Versorgungsberechtigten folgt. Damit erweisen sich die aus der Pauschalierung möglicherweise folgenden Härten einer ungleichen Belastung, zumal sie eher selten auftreten dürften, nicht als so gravierend, dass der Verordnungsgeber dem mit der Regelung verfolgten gewichtigen legitimen Ziel nicht hätte den Vorrang einräumen dürfen.
Insbesondere war der Verordnungsgeber nicht verpflichtet, den Nachweis die 50-%ige Pauschale überschreitender tatsächlicher Werbungskosten im Einzelfall zuzulassen. Zwar trifft es für jede Pauschalierung zu, dass durch die Zulassung eines solchen Nachweises höherer Beträge Ungerechtigkeiten vermieden werden könnten. Hieraus aber (wie Dau, jurisPR-SozR 22/2009, Anm. 5) zu folgern, dass generell der Nachweis konkreter Beträge zugelassen werden müsste, geht fehl, da ansonsten das in der Verwaltungsvereinfachung liegende Ziel der typisierenden Regelung, nämlich der angestrebte Vereinfachungseffekt, entfiele.
Auch greift der geäußerte Einwand, die Pauschalierung verstoße deswegen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie dem Gesetzeszweck, durch die Hinterbliebenenversorgung von Eltern deren angemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen, widerspreche (so Dau, jurisPR-SozR 22/2009, Anm. 5), nicht durch. Denn es liegt im Wesen einer jedweden Pauschalierung, ungleiche Sachverhalte mit einer für alle Sachverhalte geltenden Pauschalierung und damit gleich zu behandeln. Die einer solchen Pauschalierung verfassungsrechtlich geregelten Grenzen sind aber vorliegend - wie oben bereits dargelegt - nicht überschritten.
Ausgehend von den so ermittelten Einkünften der Klägerin ab 01.09.2005 in Höhe von 523,04 EUR (Renten) sowie 181,50 EUR (Mieteinnahmen) und mithin 704,54 EUR, ab 01.07.2007 in Höhe von 525,85 EUR (Renten) sowie 181,50 EUR (Mieteinnahmen) und mithin 707,35 EUR, ab 01.07.2008 in Höhe von 531,66 EUR (Renten) sowie 181,50 EUR (Mieteinnahmen) und mithin 713,16 EUR, ab 01.07.2009 in Höhe von 544,76 EUR (Renten) sowie 181,50 EUR (Mieteinnahmen) und mithin 726,26 EUR sowie ab 01.07.2011 in Höhe von 549,87 EUR sowie 181,50 EUR (Mieteinnahmen) und mithin 731,37 EUR sind unter Berücksichtigung der 39. bis 43. Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (39. bis 43. AnrV) die Stufenzahlen und Rentenbeträge zu ermitteln. So ergibt sich für die Zeit ab 01.09.2005 nach der 39. AnrV bei nicht aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit erzielten übrigen Einkünften von bis zu 705,00 EUR eine Stufenzahl von 106 und eine Elternteilrente in Höhe von 22,00 EUR statt der vom Beklagten bewilligten Elternteilrente in Höhe von 19,00 EUR, für die Zeit ab 01.07.2007 nach der 40. AnrV bei nicht aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit erzielten übrigen Einkünften von bis zu 711,00 EUR eine Stufenzahl von 106 und eine Elternteilrente in Höhe von 23,00 EUR, für die Zeit ab 01.07.2008 nach der 41. AnrV bei nicht aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit erzielten übrigen Einkünften von bis zu 715,00 EUR eine Stufenzahl von 95 und eine Elternteilrente in Höhe von 27,00 EUR, für die Zeit ab 01.07.2009 nach der 42. AnrV bei nicht aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit erzielten übrigen Einkünften von bis zu 730,00 EUR eine Stufenzahl von 95 und eine Elternteilrente in Höhe von 28,00 EUR sowie für die Zeit ab 01.07.2011 nach der 43. AnrV bei nicht aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit erzielten übrigen Einkünften von bis zu 735,00 EUR eine Stufenzahl von 91 und eine Elternteilrente in Höhe von 39,00 EUR.
Da der Beklagte mit seinem von der Klägerin angenommenen Teil-Anerkenntnis anerkannt hat, für die Zeit vom 01.09.2005 bis zum 30.06.2007 eine Elternteilrente in Höhe von 22,00 EUR statt 19,00 EUR zu gewähren, hatte der Senat hierüber nicht mehr zu entscheiden.
Da im Übrigen die streitgegenständlichen Bescheide rechtmäßig sind, war der Berufung des Beklagten stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat sich das zu einem verhältnismäßig sehr geringen Teil erfolgte Obsiegen der Klägerin nicht zu ihren Gunsten ausgewirkt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Zahlbetrag einer Elternteilrente ab 1.11.2007 streitig.
Die 1932 geborene Klägerin beantragte am 04.01.2000 wegen des wehrdienstbedingten Todes ihres Sohnes (tödlicher Motorradunfall bei verkehrswidrigem alkoholbedingtem Fahrfehler bei 1,59‰ am 06.07.1984 auf dem Weg von Zuhause zum Truppenstandart, vgl. Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft T. vom 10.09.1981 - 33 Js 2270/81) die Gewährung von Elternrente. Vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg schlossen die Beteiligten, nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 01.02.1982 und 12.02.1982 die Grundvoraussetzung für eine Elternrente anerkannte, am 17.10.2006 einen Vergleich dahingehend, dass sich der Beklagte verpflichtete, über den auf die Gewährung von Elternrente gerichteten Antrag nach Prüfung der Einkommensverhältnisse erneut rechtsmittelfähig zu entscheiden (L 6 VS 5139/03).
In dem daraufhin wiederaufgenommenen Verwaltungsverfahren machte die Klägerin Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen ab 01.01.2000 und führte unter anderem für den Zeitraum ab 01.01.2005 aus, über Mieteinnahmen in Höhe von 316,00 EUR zu verfügen und für das vermietete Objekt Schuldzinsen in Höhe von 220,00 EUR und Tilgung in Höhe von 120,00 EUR zu leisten (Bl. 112 ff V-Akte). Ferner erhalte sie aus der Versicherung ihres am 13.05.2005 verstorbenen Ehegatten eine Hinterbliebenenrente sowie eine eigene Versichertenrente. Vorgelegt wurde die Bescheinigung der W. Bank AG vom 02.01.2006 über die Schuldzins- und Tilgungsleistung für die Zeit ab 01.01.2005 (Bl. 132 V-Akte) und die diesbezügliche Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt vom 13.02.2007. Auf Anfrage des Landratsamts B. gab die D. R. Bund unter dem 12.04.2007 und 19.04.2007 an, der Klägerin sei Versichertenrente unter anderem ab 01.07.2005 in Höhe von 167,98 EUR sowie ab 01.07.2007 in Höhe von 168,88 EUR und Hinterbliebenenrente unter anderem ab 01.07.2005 in Höhe von 591,77 EUR sowie ab 01.09.2005 in Höhe von 355,06 EUR geleistet worden. Ferner legte die Klägerin den Mietvertrag vom 20.11.2001 des vermieteten Objekts in Esslingen über eine Kaltmiete in Höhe von 363,00 EUR und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 21.09.2006 vor.
Mit Ausführungsbescheid vom 10.07.2007 bewilligte das Landratsamt Elternrente mit Zahlbeträgen unter anderem ab 01.06.2005 in Höhe von 0,00 EUR, ab 01.09.2005 in Höhe von 19,00 EUR, vorläufig ab 01.01.2007 in Höhe von 19,00 EUR und vorläufig ab 01.07.2007 in Höhe von 26,00 EUR. Im beigefügten Berechnungsblatt legte das Landratsamt bei der Einkommensermittlung eine Versichertenrente unter anderem ab 01.06.2005 in Höhe von 167,98 EUR, eine Hinterbliebenenrente ab 01.06.2005 in Höhe von 591,77 EUR sowie ab 01.09.2005 in Höhe von 355,06 EUR und Einkünfte aus Hausbesitz ab 01.07.2005 in Höhe von 181,50 EUR zugrunde und führte aus, das somit zu berücksichtigende Einkommen ab 01.07.2005 in Höhe von 941,00 EUR und ab 01.09.2005 in Höhe von 704,00 EUR führe zu einer Stufenzahl ab 01.07.2005 von 149, ab 01.09.2005 von 107 und ab 01.07.2007 von 105, woraus sich Elternrentenzahlbeträge ab 01.07.2005 in Höhe von 0,00 EUR, ab 01.09.2005 in Höhe von 19,00 EUR und ab 01.07.2007 in Höhe von 26,00 EUR ergäben. Aus dem Aktenvermerk des Landratsamts vom 10.07.2007 ergibt sich, dass von den Einkünften aus Hausbesitz in Höhe von 363,00 EUR eine 50%-ige Werbungskostenpauschale in Höhe von 181,50 EUR abgezogen wurde.
Hiergegen legte die Klägerin am 20.07.2007 Widerspruch ein. Sie führte zur Begründung aus, sie habe ab November 2007 Anspruch auf eine Elternrente in Höhe 123,00 EUR. Ihre Einkünfte beliefen sich auf 525,85 EUR. Mieteinkünfte würden tatsächlich nicht erzielt. Soweit sich die Mieteinkünfte gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem Bundesversorgungsgesetz (AusglV) in der Fassung ab 01.01.2001 (n. F.) unter Berücksichtigung der abzusetzenden Werbungskostenpauschale in Höhe von 50 vom Hundert (v. H.) ergeben sollten, werde darauf hingewiesen, dass vorliegend die tatsächlichen Werbungskosten weit darüber lägen und die Mieteinnahmen tatsächlich überstiegen. Ein Vermögenszufluss aus Vermietung sei daher nicht gegeben, weshalb unter verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift die tatsächlichen Werbungskosten in Abzug zu bringen seien. Unter Berücksichtigung dessen ergebe sich unter Zugrundelegung der Stufenzahl 74 eine Elternrente in Höhe von 123,00 EUR.
Über der Klägerin zustehende Versichertenrente wurden Rentenauskunftsmitteilungen ab 01.07.2007 in Höhe von 168,88 EUR und Hinterbliebenenrente ab 01.07.2007 in Höhe von 356,97 EUR aktenkundig.
Mit Bescheid vom 03.09.2007 änderte das Landratsamt den Zahlbetrag der Elternrente vor Tilgung ab 01.07.2007 auf 23,00 EUR. Es führte zur Berechnung aus, als maßgebliches Einkommen seien eine Versichertenrente in Höhe von 168,88 EUR, eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 356,97 EUR und Einkünfte aus Hausbesitz in Höhe von 181,50 EUR berücksichtigt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2007 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Es führte zur Begründung aus, eine über die in § 12 AusglV n. F. geregelte Werbungskostenpauschale von 50 v. H. hinausgehende Absetzung von Werbungskosten sei nicht möglich.
Hiergegen hat die Klägerin am 15.01.2008 Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben. Sie hat zur Begründung ausgeführt, ihren Mieteinkünften in Höhe von 363,00 EUR stünden Annuitäten mit einem Schuldzinsanteil von 225,00 EUR und einem Tilgungsanteil in Höhe von 133,00 EUR sowie nicht auf den Mieter umlegbare Nebenkosten in Höhe von 40,00 EUR gegenüber, so dass sie über keine Mieteinkünfte verfüge. Der in § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F. vorgesehene pauschale Ansatz für Werbungskosten in Höhe der Hälfte der erzielten Einnahmen führe vorliegend zur Berücksichtigung von anrechenbarem Einkommen, welches tatsächlich gar nicht zur Verfügung stehe. Damit würden schlussendlich Einkünfte fingiert, welche dem gesetzlich verbrieften Anspruch ohne sachlich-rechtliche Rechtfertigung entfallen ließen. Für die vom Verordnungsgeber vorgenommene Fiktion finde sich auch keine nachvollziehbare Begründung. Insbesondere vermöge ein etwaiger erhöhter Verwaltungsaufwand bei der Berechnung der tatsächlichen Werbungskosten die so entstehende Fiktion nicht zu rechtfertigen. Die Klägerin hat ihren Antrag dahingehend abgeändert, dass sie Elternrente in Höhe von 123,00 EUR statt erst ab 01.07.2007 bereits ab 01.09.2005 begehre, da sie seither über keinerlei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfüge.
Hierzu hat der Beklagte ausgeführt, nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F. sei vom Gesamtbetrag der Einnahmen generell eine Werbungskostenpauschale von 50 v. H. abzusetzen. Diese Pauschale ersetze alle nach bisheriger Rechtslage absetzbaren Aufwendungen. Eine darüber hinausgehende Absetzung von Werbungskosten sei ab diesem Zeitpunkt nach der eindeutigen Rechtslage, mit der eine gewollte Pauschalierung der Werbungskosten eingeführt worden sei, nicht mehr möglich. Er hat ferner ausgeführt, es treffe zwar zu, dass § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F. in solchen Kalenderjahren, in denen die tatsächlich angefallenen Werbungskosten höher seien als die pauschalierten, gegenüber § 12 Abs. 3 AusglV in der Fassung bis zum 31.12.2000 (a. F.) und den Bestimmungen des Steuerrechts zu einem für die Klägerin ungünstigeren Ergebnis führe. Dagegen sei jedoch die Pauschalierung in Kalenderjahren, in denen tatsächlich keine oder geringere Werbungskosten anfielen, günstiger. Auf einen längeren Zeitraum betrachtet, würden diese Nachteile der Regelung durch deren Vorteil ausgeglichen. Insofern komme durch die neue Regelung jetzt eine durchschnittliche Verteilung anzurechnender Einkünfte auf mehrere Jahre zur Anwendung.
Mit Bescheid vom 18.06.2008 änderte das Landratsamt den Zahlbetrag der Elternrente ab 01.07.2008 auf 27,00 EUR. Es führte zu Berechnung aus, als maßgebliches Einkommen seien eine Versichertenrente in Höhe von 170,75 EUR, eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 360,91 EUR und Einkünfte aus Hausbesitz in Höhe von 181,50 EUR berücksichtigt worden.
Mit Urteil vom 07.05.2009 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 10.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2007 verurteilt, der Klägerin ab September 2005 ungekürzte Elternrente in Höhe von monatlich 123,00 EUR zu gewähren. Es hat ausgeführt, der verordnungsseitig zugrundegelegte Betrag in Höhe von 50 v. H. Werbungskostenpausschale habe dann keine limitierende Wirkung, wenn die tatsächlichen Einnahmen unterhalb des Betrages der Aufwendungen für Kapitaldienst und Tilgung stünden. Anderenfalls würde nämlich dem Schutzzweck der Norm der Ausgleichsrente im Sinne einer angemessenen Entschädigung für schädigungsbedingte Einkommensausfälle nicht hinreichend Rechnung getragen werden können. Die Ansicht des Beklagten, die pauschalierende Regelung wirke sich bei längerfristiger Betrachtung zu Gunsten der Klägerin aus, überzeuge nicht. In gewisser Weise habe nämlich der Leistungsanspruch der Klägerin unterhaltssicherende Funktion, was bedeute, dass sie auch hierdurch ihren Lebensunterhalt hier und heute bestreite. Die denkbare Option auf eine günstigere Gestaltung in Zukunft, deren Eintritt im Übrigen nicht einmal sicher sei, vermöge die aktuelle Bedarfssituation nicht auszugleichen.
Mit Bescheid vom 22.06.2009 änderte das Landratsamt den Zahlbetrag der Elternrente ab 01.07.2009 auf 28,00 EUR. Es führte zur Berechnung aus, als maßgebliches Einkommen seien eine Versichertenrente in Höhe von 174,86 EUR, eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 369,90 EUR und Einkünfte aus Hausbesitz in Höhe von 181,50 EUR berücksichtigt worden.
Gegen das ihm am 01.07.2009 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat der Beklagte am 15.07.2009 Berufung eingelegt.
Er ist der Ansicht, die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F. sei anzuwenden. Die Berechnung der Mieteinkünfte könne nur nach der jeweils gültigen Fassung dieser Vorschrift erfolgen. Zwar führe § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F. in solchen Kalenderjahren, in denen die tatsächlich angefallenen Werbungskosten höher als die pauschalierten gegenüber § 12 Abs. 3 AusglV a. F. und den Bestimmungen des Steuerrechts zu einem für die Klägerin ungünstigeren Ergebnis, doch werde dies in Kalenderjahren ausgeglichen, in den keine oder nur geringe Werbungskosten anfielen. Längerfristig führe die Neuregelung zu einer durchschnittlichen Verteilung der anzurechnenden Einkünfte auf mehrere Jahre. Er führt ferner aus, die Anwendung des § 12 Abs. 3 AusglV a. F. habe in den wenigsten Fällen zu korrekten Ergebnis geführt. Dies einerseits wegen der komplexen Materie, welche die Sachbearbeiter bei den Versorgungsämtern überfordert habe, andererseits auch, weil eine praktikable Sachaufklärung bei den Versorgungsberechtigten nicht möglich gewesen sei. Die Versorgungsberechtigten seien bereits mit dem Ausfüllen des mehrseitigen Erhebungsvordrucks überfordert gewesen. Die notwendigen Nachweise seien oftmals nicht mehr auffindbar. Die so ermittelten Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz entsprächen in keiner Weise dem Gebot einer einheitlichen Rechtsanwendung. Die Pauschalierung in § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F. beseitige diese Schwierigkeiten. Die zunächst im Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit, alternativ die tatsächlichen höheren Werbungskosten nachweisen zu können, sei von den Bundesländern abgelehnt worden. Die Schwierigkeiten mit § 12 Abs. 3 AusglV a. F. wären dadurch erneut aufgetreten. Die Sachaufklärung und die Berechnung hätten dem Vorzustand entsprochen, so dass die Gesetzesänderung ihren Zweck verfehlt hätte. In der großen Mehrzahl der Fälle führe § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F. zu sachgerechten Ergebnissen. Ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) werde hierhin gerade nicht gesehen. Beschwerden von anderen betroffenen Bürgern oder Sozialverbänden seien nicht bekannt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Fachgerichte über eine fallbezogene Nichtanwendungs- beziehungsweise Verwerfungskompetenz bezüglich untergesetzlicher Normen wie der AusglV verfügten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) seien Pauschalierungen und Typisierungen als gesetzgeberische Mittel zur Verwaltungsvereinfachung zulässig, wenn der Gesetzgeber sach- und realitätsgerecht typisiere und sich am typischen und nicht am atypischen Fall orientiere. Die eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten dürften dann aber nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen treffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz dürfe auch bei diesen Personen nicht sehr intensiv sein. Härteregelungen könnten die Gesamtbeurteilung mildern. In der AusglV existiere indes keine Härtefallregelung. Ferner sei eine Pauschalierung und Typisierung zulässig, wenn der gewählte Anknüpfungspunkt auch durch andere sachliche Gründe gerechtfertigt werde, wenn etwa der Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber durch die Regelung eine bestimmte Steuerung vornehmen wolle. Auch derartiges sei vorliegend nicht zu erkennen. Da § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F. zu einer intensiven Ungleichbehandlung führe, sei diese Norm vorliegend nicht anzuwenden. Auch Sinn und Zweck der Elternrente sprächen dafür, dass die tatsächlichen Einkommensverhältnisse für die Einnahmeberechnung ausschlaggebend seien. Der vom Verordnungsgeber verwendete Begriff der Werbungskostenpauschale sei steuerrechtlich geprägt. Im Steuerrecht seien Pauschalen in aller Regel aber durch konkrete Einzelnachweise widerlegbar. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass das Sozialgericht Dresden die Pauschalierung in § 130 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für verfassungswidrig halte. Ferner habe das Bundesverfassungsgericht unlängst den pauschalen Stückzahlmaßstab für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten für gleichheits- und damit verfassungswidrig erklärt.
Mit Bescheid vom 20.06.2011 änderte das Landratsamt den Zahlbetrag der Elternrente ab 01.07.2011 auf 39,00 EUR. Es führte zur Berechnung aus, als maßgebliches Einkommen seien eine Versichertenrente in Höhe von 176,60 EUR, eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 373,27 EUR und Einkünfte aus Hausbesitz in Höhe von 181,50 EUR berücksichtigt worden.
Auf gerichtlichen Hinweis hat der Beklagte in seinem Teil-Anerkenntnis vom 14.02.2012 anerkannt, der Klägerin für die Zeit vom 01.09.2005 bis zum 30.06.2007 eine Elternteilrente in Höhe von 22,00 EUR statt 19,00 EUR zu gewähren. Die Klägerin hat dieses Teil-Anerkenntnis unter dem 27.02.2012 angenommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist begründet.
Streitgegenstand sind vorliegend der Bescheid vom 10.07.2007 in der Gestalt des gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheides vom 03.09.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2007 sowie die gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens gewordenen Bescheide vom 18.06.2008, 22.06.2009 und 20.06.2011, durch die die Elterngeld bewilligenden Bescheide aufgrund der jeweiligen Anpassungsverordnungen und veränderten Rentenzahlbeträge für die jeweiligen Zeiträume ersetzt worden sind. Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, die Folgebescheide beträfen abgeschlossene Abrechnungszeiträume, verkennt er, dass die Elternrente ausweislich des Wortlauts der jeweiligen Bescheide nicht für einen bestimmten Zeitraum, quasi befristet wie bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe, sondern unbefristet bewilligt worden ist.
Nach § 80 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) erhalten Hinterbliebene eines Soldaten, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstes wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG, soweit im SVG nichts abweichendes bestimmt ist. Als versorgungsrechtlich geschützter Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes gilt nach § 81 Abs. 4 Nr. 2 SVG auch ein beim Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle erlittener Unfall.
Rechtsgrundlage der von der Klägerin begehrten Elternrente sind §§ 49 bis 51 Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Verbindung mit § 41 Abs. 3 BVG, § 33 Abs. 6 BVG, § 1 AusglV n. F. und § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F., da der Zahlbetrag erst ab November 2007 und somit nach Inkrafttreten der Änderung der AusglV im Streit steht.
Ist der Beschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten die Eltern Elternrente, frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der Beschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte (§ 49 Abs. 1 BVG).
Elternrente erhält, wer voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist oder aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das 60. Lebensjahr vollendet hat (§ 50 BVG).
Die volle Elternrente beträgt monatlich bei einem Elternteil 370,00 EUR (§ 51 Abs. 1 BVG). § 41 Abs. 3 BVG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das anzurechnende Einkommen stets so zu ermitteln ist, als ob das Einkommen nicht zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit nach § 33 Abs. 2 BVG gehörte (§ 51 Abs. 4 Halbsatz 1 BVG).
Die Rente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern (§ 41 Abs. 3 Satz 1 BVG). Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach § 41 Abs. 3 Satz 4 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 6 BVG zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, dass bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,1583 v. H. sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,4325 v. H. des Bemessungsbetrags nach § 33 Abs. 1 a BVG, jeweils auf volle Euro aufgerundet, freibleibt (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BVG) und bei Einkünften von der Stufe 10 an der Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, und die Einzelabstände zwischen den Beträgen des anzurechnenden Einkommens mit den entsprechenden Werten der Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 6 BVG von Stufe 0 an übereinstimmen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BVG). Beim Zusammentreffen von Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit mit übrigen Einkünften werden die beiden, für jede Einkommensgruppe getrennt ermittelten Stufenzahlen zusammengezählt und die Summe vom 01.04.1990 bis zum 30.06.1990 um 8, vom 01.07.1990 bis zum 30.06.1991 um 6 und vom 01.07.1991 bis zum 30.06.1992 um 3, höchstens jedoch um die jeweils niedrigere der beiden Stufenzahlen, vermindert (§ 41 Abs. 3 Satz 3 BVG). § 33 Abs. 2, 3, 5 und 6 BVG gilt entsprechend (§ 41 Abs. 3 Satz 4 BVG).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnung über das anzurechnende Einkommen nach § 33 Abs. 1 BVG zu erlassen. Die anzurechnenden Beträge sind in einer Tabelle anzugeben, die für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 in 200 Stufen gegliedert ist; die ermittelten Werte gelten auch für die übrigen Beschädigtengruppen. Der jeweilige Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, ist zu ermitteln, indem die Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des um den Freibetrag nach § 33 Abs. 1 a BVG verminderten Betrags nach § 33 Abs. 1 b BVG multipliziert und dem auf volle Euro abgerundeten Produkt der Freibetrag hinzugerechnet wird. Der jeder Stufe zugeordnete Betrag des anzurechnenden Einkommens ist zu ermitteln, indem die jeweilige Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des Betrags der vollen Ausgleichsrente für Beschädigte mit einem GdS von 100 multipliziert und das Produkt auf volle Euro abgerundet wird. In der Rechtsverordnung kann ferner Näheres über die Anwendung der Tabelle bestimmt und können die jeweils zustehenden Beträge der Rente angegeben werden (§ 33 Abs. 6 BVG).
Einkommen, das bei der Feststellung der Rente zu berücksichtigen ist, sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur, soweit nicht das BVG, die AusglV n. F. oder andere Rechtsvorschriften vorschreiben, dass bestimmte Einkünfte bei der Feststellung der Rente unberücksichtigt bleiben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AusglV n. F.). Zu den übrigen Einkünften im Sinne des § 33 Abs. 1 BVG gehören insbesondere Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AusglV n. F.) und Renten aus den gesetzlichen R.en (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AusglV n. F.). Abzüge sind nur insoweit zulässig, als dies in der AusglV n. F. oder in anderen Rechtsvorschriften bestimmt ist (§ 1 Abs. 4 Satz 2 AusglV n. F.).
Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Überschuss der jährlichen Einnahmen über die Werbungskostenpauschale (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AusglV n. F.). Die Einnahmen bestehen aus der Kaltmiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten oder der Pacht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AusglV n. F.). Die von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzusetzende Werbungskostenpauschale beträgt 50 v. H. dieses Gesamtbetrages (§ 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F.).
Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften hat der Beklagte die Berechnung des Zahlbetrags der der Klägerin ab 01.09.2005 zustehenden Elternrente korrekt vorgenommen. Der Beklagte ist zutreffend von Einkünften ab 01.07.2005 in Höhe von 167,98 EUR (Versichertenrente) sowie 591,77 EUR (Hinterbliebenenrente) und mithin 759,75 EUR, ab 01.09.2005 in Höhe von 167,98 EUR (Versichertenrente) sowie 355,06 EUR (Hinterbliebenenrente) und mithin 523,04 EUR sowie ab 01.07.2007 in Höhe von 168,88 EUR (Versichertenrente) sowie 356,97 EUR (Hinterbliebenenrente) und mithin 525,85 EUR ausgegangen. Dies ergibt sich aus den Angaben der D. R. Bund vom 12.04.2007 und 19.04.2007 sowie den aktenkundigen Rentenauskunftsmitteilungen. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beklagten berücksichtigten Einkünfte ab 01.07.2008 in Höhe von 170,75 EUR (Versichertenrente) sowie 360,91 EUR (Hinterbliebenenrente) und mithin 531,66 EUR, ab 01.07.2008 in Höhe von 174,86 EUR (Versichertenrente) sowie 369,90 EUR (Hinterbliebenenrente) und mithin 544,76 EUR sowie ab 01.07.2011 in Höhe von 176,60 EUR (Versichertenrente) sowie 373,27 EUR (Hinterbliebenenrente) und mithin 549,87 EUR nicht zutreffen, hat der Senat nicht.
Ferner hat der Beklagte zu Recht die sich aus dem Mietvertrag vom 20.11.2001 ergebende Kaltmiete in Höhe von 363,00 EUR berücksichtigt. Von dieser Kaltmiete sind nicht, wie von der Klägerin begehrt, die tatsächlichen Werbungskosten in Form der Schuldzins- und Tilgungsleistungen sowie der nicht auf den Mieter umlegbaren Nebenkosten, sondern ist, wie es § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F. vorgibt, eine 50%-ige Pauschale in Höhe von 181,50 EUR abzusetzen.
Diese Pauschalierung entspricht der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der AusglV in § 33 Abs. 6 Satz 1 BVG. Die formellgesetzliche Grundlage ermächtigt den Verordnungsgeber ausdrücklich zu Regelungen über das anzurechnende Einkommen. Eine solche Regelung hat der Verordnungsgeber getroffen, indem er in § 12 Abs. 1 AusglV n. F. festgelegt hat, dass Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz der Überschuss der jährlichen Einnahmen über die Werbungskostenpauschale sind, die Einnahmen aus der Kaltmiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten oder der Pacht bestehen und die von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzusetzende Werbungskostenpauschale 50 v. H. dieses Gesamtbetrages beträgt. Dieser Begriff "Pauschale" ist nach allgemeinem Sprachverständnis als abschließende Abgeltung bestimmter Aufwendungen unabhängig von ihrer Höhe zu verstehen.
Die Pauschalierung in § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F. und auch ihre formellgesetzliche Grundlage in § 33 Abs. 6 BVG sind verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass höhere Aufwendungen Versorgungsberechtigter nicht berücksichtigt werden. Hierin liegt zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen Versorgungsberechtigten, deren Aufwendungen für den Haus- und Grundbesitz weniger als 50 v. H. der Mieteinnahmen betragen, aber dennoch bei vergleichbarem sonstigem Einkommen eine Elternrente gleicher Höhe erhalten. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insoweit liegt nach Überzeugung des Senats die Festlegung der konkreten Pauschale von 50 v. H. noch in der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers.
Verfassungsrechtliche Grundlage für die Rechtfertigung der genannten Ungleichbehandlung sind die Grundsätze einer zulässigen Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung (zu diesen Anforderungen im Einzelnen BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234; zur Verfassungsgemäßheit der Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld-II-/Sozialgeld-Verordnung [Alg-II-V] LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2012 - L 3 AS 3615/11 - und Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.06.2011 - L 16 AS 337/11 B ER). Die Rechtfertigung ergibt sich daraus, dass die zuständigen Leistungsträger möglicherweise nicht oder nur mit erheblichem Aufwand in der Lage wären, in jedem Einzelfall über die tatsächlichen und auch angemessenen Aufwendungen für den Haus- und Grundbesitz zu befinden. Dies ergibt sich aus den Motiven des Verordnungsgebers. Die Einführung der Pauschalierung der anzurechnenden Miet- und Pachteinkünfte und der davon abzusetzenden Werbungskosten wurde mit einer Vereinfachung der Anrechnungsvorschrift begründet (BR-Drucks. 540/00, A. und B.). Der Bundesrat hat hierzu ausgeführt, dass nach den Ergebnissen der Prüfungen des Bundesrechnungshofs in mehreren Ländern die Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz in fast allen Fällen fehlerhaft berechnet worden sind. Die hohe Fehlerquote ist hauptsächlich auf die komplizierten Regelungen des § 12 AusglV a. F. zurückzuführen. Die Berechnungen des Bundesrechnungshofs haben ergeben, dass die in der Mehrzahl der Fälle geltend gemachten und absetzbaren Aufwendungen bei zutreffender Berechnung nach geltendem Recht bis zu circa 50 v. H. der Einnahmen ausmachen. Zur Vermeidung der vom Bundesrechnungshof festgestellten Fehler hat man sich darauf geeinigt, grundsätzlich, aber auch ausschließlich von den Einnahmen eine Werbungskostenpauschale von 50 v. H. abzusetzen. Dadurch werde nicht nur der Aufwand der Verwaltung, sondern auch derjenige der Betroffenen erheblich reduziert und es können - unabhängig von einer eventuell erst späteren steuerlichen Anerkennung bestimmter Aufwendungen - sofort endgültige Bescheide und aufwändige Neuberechnungen vermieden werden (BR-Drucks. 540/00, Begründung, Allgemeiner Teil).
Das BVerfG hat den Gesichtspunkt der Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit vielfach als Rechtfertigungsgrund für eine Typisierung und Pauschalierung anerkannt. Die wesentliche Funktion der Typisierung ist die Entlastung des Rechtsanwenders im Massenfallrecht. Hinzu kommt Rechtsklarheit und - sicherheit, Praktikabilität und der Abbau von Normenflut und - komplexität (so auch Dau, juris PR-SozR 2809).
Denn jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern. Der Verordnungsgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dabei ist der Verordnungsgeber berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, dass nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Ein atypischer oder gar realitätsferner Fall darf nicht als Leitbild gewählt werden. Auf dieser Grundlage darf der Verordnungsgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Eine noch hinzunehmende Typisierung setzt ferner voraus, das die durch sie eintretenden Härten oder Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist und eine durch sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre, wobei hierfür auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010 - 1 BvL 12/07 - BVerfGE 127, 224 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02 - BVerfGE 117, 1; BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 - BVerfGE 112, 268; BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 - 2 BvL 77/92 - BVerfGE 96, 1; BVerfG, Beschluss vom 08.10.1991 - 1 BvL 50/86 - BVerfGE 84, 348; BVerfG, Beschluss vom 31.05.1990 - 2 BvL 12/88, 2 BvL 13/88, 2 BvR 1436/87 - BVerfGE 82, 159; BVerfG, Beschluss vom 22.02.1984 - 1 BvL 10/80 - BVerfGE 66, 214; BVerfG; Beschluss vom 08.02.1983 - 1 BvL 28/79 - BVerfGE 63, 119; BVerfG, Beschluss vom 22.06.1977 - 1 BvL 2/74 - BVerfGE 45, 376).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber das mit der 50%-igen Pauschalierung der Werbekosten verfolgte und grundsätzlich auch erreichbare legitime Ziel der Vereinfachung nicht durch die Anknüpfung an die tatsächlich entstandenen Aufwendungen wieder in Frage stellen lässt, zumal die mit der Pauschalierung verbundene Belastung in der Regel nicht schwer wiegt. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F. orientiert sich auch in vertretbarer und plausibler Weise am Vorliegen von 50 v. H. Aufwendungen als Regelfall.
§ 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F. orientiert sich an dem Fall, dass für den Haus- und Grundbesitz regelmäßig Aufwendungen von 50 v. H. der hieraus erzielten Einnahmen entstehen. Die für Haus- und Grundbesitz regelmäßig anfallenden Aufwendungen sind wegen der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte kaum feststellen. Denn es steht dem Versorgungsberechtigten frei, wie er sein Grundeigentum finanziert und welche Aufwendungen er tätigt. Die Entscheidung sowohl über die Finanzierungs- als auch die Kostenstruktur von Haus- und Grundbesitz wird durch eine Vielzahl individueller Determinanten wie auch allgemeiner und sich zudem ständig ändernder Marktvariablen beeinflusst. Vor diesem Hintergrund ist es von Verfassungswegen nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber ohne erkennbaren Rückgriff auf statistische Erhebungen von der zumindest realitätsnahen, wenn nicht gar sich aufdrängenden Annahme ausging, dass für Haus- und Grundbesitz Aufwendungen von 50 v. H. der hieraus erzielten Einnahmen entstehen, zumal er sich darauf gestützt hat, dass die Berechnungen des Bundesrechnungshofs ergeben haben, dass die in der Mehrzahl der Fälle geltend gemachten und absetzbaren Aufwendungen bei zutreffender Berechnung nach geltendem Recht bis zu circa 50 v. H. der Einnahmen ausgemacht haben. Es spricht auch nichts dagegen, dass es sich um eine plausible und damit vertretbare Annahme des Verordnungsgebers handelt. Darauf lässt nicht zuletzt der Umstand schließen, dass nach den Angaben des Beklagten in der Vergangenheit keine Beschwerden von anderen betroffenen Bürgern oder Sozialverbänden in der Praxis bekannt geworden sind. Außerdem gibt es - wie dargelegt - dem Umfang nach keinen typischen Fall von Aufwendungen für Grundeigentum. Schon daraus folgt, dass kein eindeutig geeigneteres Pauschalierungsmaß zur Verfügung steht, das der Verordnungsgeber mit seiner Quote verfehlt haben könnte.
Außerdem ist die durch den Pauschalierungseffekt des § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n. F. hervorgerufene Belastung als eher geringfügig einzustufen. Zu einer ungleichen Belastung führt die Bestimmung nur insoweit, als sie Aufwendungen als nichtabziehbar fingiert, die über 50 v. H. der erzielten Einnahmen liegen. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, dass hiervon ausgehend eine regelmäßig sehr intensive Belastung der Versorgungsberechtigten folgt. Damit erweisen sich die aus der Pauschalierung möglicherweise folgenden Härten einer ungleichen Belastung, zumal sie eher selten auftreten dürften, nicht als so gravierend, dass der Verordnungsgeber dem mit der Regelung verfolgten gewichtigen legitimen Ziel nicht hätte den Vorrang einräumen dürfen.
Insbesondere war der Verordnungsgeber nicht verpflichtet, den Nachweis die 50-%ige Pauschale überschreitender tatsächlicher Werbungskosten im Einzelfall zuzulassen. Zwar trifft es für jede Pauschalierung zu, dass durch die Zulassung eines solchen Nachweises höherer Beträge Ungerechtigkeiten vermieden werden könnten. Hieraus aber (wie Dau, jurisPR-SozR 22/2009, Anm. 5) zu folgern, dass generell der Nachweis konkreter Beträge zugelassen werden müsste, geht fehl, da ansonsten das in der Verwaltungsvereinfachung liegende Ziel der typisierenden Regelung, nämlich der angestrebte Vereinfachungseffekt, entfiele.
Auch greift der geäußerte Einwand, die Pauschalierung verstoße deswegen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie dem Gesetzeszweck, durch die Hinterbliebenenversorgung von Eltern deren angemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen, widerspreche (so Dau, jurisPR-SozR 22/2009, Anm. 5), nicht durch. Denn es liegt im Wesen einer jedweden Pauschalierung, ungleiche Sachverhalte mit einer für alle Sachverhalte geltenden Pauschalierung und damit gleich zu behandeln. Die einer solchen Pauschalierung verfassungsrechtlich geregelten Grenzen sind aber vorliegend - wie oben bereits dargelegt - nicht überschritten.
Ausgehend von den so ermittelten Einkünften der Klägerin ab 01.09.2005 in Höhe von 523,04 EUR (Renten) sowie 181,50 EUR (Mieteinnahmen) und mithin 704,54 EUR, ab 01.07.2007 in Höhe von 525,85 EUR (Renten) sowie 181,50 EUR (Mieteinnahmen) und mithin 707,35 EUR, ab 01.07.2008 in Höhe von 531,66 EUR (Renten) sowie 181,50 EUR (Mieteinnahmen) und mithin 713,16 EUR, ab 01.07.2009 in Höhe von 544,76 EUR (Renten) sowie 181,50 EUR (Mieteinnahmen) und mithin 726,26 EUR sowie ab 01.07.2011 in Höhe von 549,87 EUR sowie 181,50 EUR (Mieteinnahmen) und mithin 731,37 EUR sind unter Berücksichtigung der 39. bis 43. Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (39. bis 43. AnrV) die Stufenzahlen und Rentenbeträge zu ermitteln. So ergibt sich für die Zeit ab 01.09.2005 nach der 39. AnrV bei nicht aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit erzielten übrigen Einkünften von bis zu 705,00 EUR eine Stufenzahl von 106 und eine Elternteilrente in Höhe von 22,00 EUR statt der vom Beklagten bewilligten Elternteilrente in Höhe von 19,00 EUR, für die Zeit ab 01.07.2007 nach der 40. AnrV bei nicht aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit erzielten übrigen Einkünften von bis zu 711,00 EUR eine Stufenzahl von 106 und eine Elternteilrente in Höhe von 23,00 EUR, für die Zeit ab 01.07.2008 nach der 41. AnrV bei nicht aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit erzielten übrigen Einkünften von bis zu 715,00 EUR eine Stufenzahl von 95 und eine Elternteilrente in Höhe von 27,00 EUR, für die Zeit ab 01.07.2009 nach der 42. AnrV bei nicht aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit erzielten übrigen Einkünften von bis zu 730,00 EUR eine Stufenzahl von 95 und eine Elternteilrente in Höhe von 28,00 EUR sowie für die Zeit ab 01.07.2011 nach der 43. AnrV bei nicht aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit erzielten übrigen Einkünften von bis zu 735,00 EUR eine Stufenzahl von 91 und eine Elternteilrente in Höhe von 39,00 EUR.
Da der Beklagte mit seinem von der Klägerin angenommenen Teil-Anerkenntnis anerkannt hat, für die Zeit vom 01.09.2005 bis zum 30.06.2007 eine Elternteilrente in Höhe von 22,00 EUR statt 19,00 EUR zu gewähren, hatte der Senat hierüber nicht mehr zu entscheiden.
Da im Übrigen die streitgegenständlichen Bescheide rechtmäßig sind, war der Berufung des Beklagten stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat sich das zu einem verhältnismäßig sehr geringen Teil erfolgte Obsiegen der Klägerin nicht zu ihren Gunsten ausgewirkt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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