Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 179/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4800/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. September 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ab 3. Dezember 2009 streitig.
Die 1950 geborene Klägerin stellte am 3. Dezember 2009 einen Antrag auf Gewährung von Alg II bei der damals noch in getrennter Trägerschaft für die Gewährung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts zuständigen Bundesagentur für Arbeit (BA); seit dem 1. Januar 2012 ist das Jobcenter R.-N.-Kreis im Wege der Funktionsnachfolge zuständig (im folgenden: Beklagter). Der Antrag wurde mit Bescheid vom 17. Dezember 2009 abgelehnt, da die Klägerin zur Antragsausgabe bzw. Antragsabgabe am 17. Dezember 2009 nicht erschienen sei. Nach erfolglosem Widerspruch schloss die Klägerin mit der BA in dem vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) seinerzeit anhängigen Klageverfahren S 10 AS 1638/10 einen schriftlichen Vergleich, in welchem sich die Klägerin bereit erklärte, der BA vollständige Antragsunterlagen bis spätestens 14. Oktober 2010 zur Verfügung zu stellen, während die BA verpflichtet wurde, zeitnah über einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 3. Dezember 2009 bis 30. November 2010 durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu entscheiden.
Ausweislich der daraufhin von der Klägerin vorgelegten Unterlagen verfügte diese über folgendes Vermögen: • Girokonto: 1.250 EUR (Stand 30. Dezember 2009) bzw. ca. 500 EUR (Stand 14. Oktober 2010), • Extrakonto Nr. xxxx 7.669,46 EUR (Stand 30. Dezember 2009) bzw. 4.951,46 EUR (Stand 26. Oktober 2010), • Lebensversicherung bei der XXXX AG xxxxxxx: Rückkaufswert 12.932 EUR (im Jahre 2009; nach Angaben der Klägerin im Leistungsantrag) bzw. 18.090,57 EUR (Stand 1. Dezember 2010 lt. Mitteilung der XXXX AG; eingezahlte Beiträge zu diesem Zeitpunkt 11.561,44 EUR).
Mit Bescheid vom 24. November 2010 und wortgleich vom 26. November 2010 lehnte die BA daraufhin den Antrag auf Alg II ab, da die Klägerin über verwertbares Vermögen in Höhe von 23.575,70 EUR verfüge, welches die Vermögensfreibeträge in Höhe von 9.600 EUR übersteige. Unter dem 9. Dezember 2010 beantragte die Klägerin eine "Härtefallprüfung" im Hinblick auf ihr Lebensversicherungsvermögen zur Altersvorsorge. Sowohl die Verwertung als auch ein unwiderruflicher Verwertungsausschluss ihrer Lebensversicherung würde in ihrer derzeitige Situation eine besondere Härte darstellen und zu einer unverschuldeten Altersarmut hinführen. Sie besitze sehr geringe Rentenanwartschaften. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2010 wies die BA den Widerspruch vom 9. Dezember 2010 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe bei Antragstellung im Dezember 2009 über Sparguthaben in Höhe von 7.669,46 EUR, Girokontogutachten in Höhe von 1.250 EUR sowie eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 18.000 EUR verfügt. Ein Verwertungsausschluss der Lebensversicherung sei nicht nachgewiesen. Der bei Antragstellung 59-jährigen Klägerin stünde unter Berücksichtigung des Freibetrags für notwendige Anschaffungen insgesamt ein Freibetrag von 9.600 EUR zu. Das zu berücksichtigende Vermögen betrage aber über 26.000 EUR. Unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2007 (B 11 b AS 37/06 R) könne nicht von einer besonderen Härte ausgegangen werden. Die Klägerin hätte einen Vermögensschutz ihrer Lebensversicherung durch einen Verwertungsausschluss erreichen können; die Tatsache einer geringen Rente aufgrund von Versicherungslücken wegen Arbeitslosigkeit stelle keine besondere Härte dar. Die Verwertung der Lebensversicherung wäre auch nicht unwirtschaftlich, da der Betrag bei Rückkauf weit über den eingezahlten Beiträgen liege.
Hiergegen hat die Klägerin am 17. Januar 2011 Klage zum SG erhoben (S 12 AS 179/11).
Bereits am 6. Dezember 2010 stellte die Klägerin neuerlich einen Antrag auf die Gewährung von Alg II. Diesen Antrag lehnte die BA unter dem 10. Januar 2011 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2011 zurück. Da die Klägerin von ihrem Recht, ein Vermögensschutz ihrer Lebensversicherung durch ein Verwertungsausschuss zu erreichen, kein Gebrauch mache, schließe dies angesichts des eindeutigen Willens des Gesetzgebers, frei disponible Vermögen nicht mehr zu privilegieren, es aus, die Lebensversicherung der Klägerin im Wege der Härteklausel zu schonen.
Hiergegen richtet sich die am 7. März 2011 zum SG erhobene Klage (S 12 AS 843/11).
Das SG hat die beiden Rechtsstreite S 12 AS 179/11 und S 12 AS 843/11 mit Beschluss vom 11. April 2011 unter dem Aktenzeichen S 12 AS 179/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, die Lebensversicherung dürfe nicht als Vermögen angerechnet werden, da sie ausschließlich der Altersversorgung diene. Sie habe auch keinen Zugriff auf die Lebensversicherung, da sie sich gegenüber dem Amtsgericht -Familiengericht - Sch. durch Vergleich vom 26. März 1991 verpflichtet habe, eine Lebensversicherung abzuschließen. Ihr ehemaliger Ehemann habe sich vergleichsweise verpflichtet einen Versorgungsunterhalt in Höhe von 343 DM zu zahlen, welcher für die Lebensversicherung aufgewandt worden sei. Die Klägerin sehe sich durch diesen Vergleich verpflichtet, die Lebensversicherung ausschließlich für ihre Altersvorsorge zu verwenden. Auch sehe sich die Klägerin bereits durch ihren Migrationshintergrund erheblich benachteiligt; so würden ihre Abschlüsse, die sie sich in Polen erarbeitet habe, hier nicht anerkannt werden. Auch würden ihre Berufszeiten aus Polen hier nicht anerkannt und habe sie hier keine Unterstützung von der BA erfahren. Die durch die BA auferlegte Verwertungspflicht der Lebensversicherung sehe sie als Verstoß gegen den vor dem Amtsgericht geschlossenen Vergleich an; sie habe sich schließlich bereits gegenüber diesem verpflichtet, die Lebensversicherung bis zum Rentenbeginn nicht zu verwerten. Mit der Verpflichtung zu einem unwiderruflichen Verwertungsausschluss verbaue ihr die BA die Möglichkeit, im Notfall auf das in der Lebensversicherung angelegte Geld zurückzugreifen. Dass bei ihr ein besonderer Härtefall vorliege, ergebe sich aus folgenden Umständen: Sie weise nur sehr geringe Pflichtbeiträge an Anwartschaften für die Regelaltersrente auf, habe ihre Mutter von 1995 bis 2006 gepflegt. Sie sei unverschuldet lange arbeitslos gewesen und bei der Arbeitssuche als alleinerziehende Frau mit alleinigem Sorgerecht sehr behindert gewesen. Darüber hinaus habe sie jahrlange Behinderung, Diskriminierung und Mobbing von Seiten der BA erfahren. Das SG hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2011 die Klage abgewiesen. Insbesondere auch die Lebensversicherung der Klägerin gehöre zum verwertbaren Vermögen. Mangels eines Verwertungsausschlusses könne diese nicht nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II unberücksichtigt bleiben. Im Falle der Klägerin seien auch keinerlei besondere Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die es für die Klägerin unerträglich und unzumutbar machen würden, die Lebensversicherung noch bis 2015 festzulegen. Auch sei bei der Härtefallprüfung zu berücksichtigen, dass für andere unvorhergesehene größere Ausgaben auch noch ein erhebliches Sparguthaben vorhanden sei, auf welches die Klägerin jederzeit zugreifen könne.
Gegen das ihrer Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 14. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. November 2011 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung hat die Klägerin in einem Schriftsatz an den Senat vom 17. April 2012 ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.
Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. September 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 24. und 26. November 2010, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2011 zu verurteilen, ihr Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Alg II) für die Zeit ab 3. Dezember 2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat am 22. März 2012 in nichtöffentlicher Sitzung ein Termin zur Erörterung des Sach- und Streitgegenstandes durchgeführt. Bezüglich des Inhalts und des Ergebnisses der Erörterung wird auf die Niederschrift vom 22. März 2012 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände), die beiden Klageakten des SG (S 12 AS 179/11 und S 12 AS 843/11) sowie auf die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung der Beteiligten hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschrift (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klage richtet sich nunmehr gegen das Jobcenter R.-N.-Kreis: Dieses ist im Wege der Funktionsnachfolge zum 1. Januar 2012 an die Stelle der BA getreten. Ein solcher Beteiligtenwechsel kraft Gesetz stellt keine Klageänderung dar; vielmehr war vorliegend das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen (Meyer-Ladewig- SGG, 10. Auflage, § 99 RdNr. 6a). Der Beteiligtenwechsel führt dazu, dass der neue Beklagte in die Rechtsposition der bisherigen Beklagten eintritt.
Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Senat schließt sich den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils des SG vom 20. September 2010 an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird noch folgendes ausgeführt: Das der Klägerin zur Verfügung stehende Geldvermögen überstieg seit 3. Dezember 2009 bis zur Entscheidung des Senats zu jedem Zeitpunkt die hier gemäß § 12 Abs. 2 und 3 SGB II einzuräumenden Vermögensfreibeträge in Höhe von 9.600 EUR (bis 20. Juli 2010), 9.750 EUR (ab 21. Juli 2010) und 9.900 EUR (ab 21. Juli 2011) in beträchtlichem Umfang, so dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt hilfebedürftig war. So verfügte die Klägerin zum 30. Dezember 2009 über frei verfügbare Geldmittel auf dem Girokonto sowie dem sog. Extrakonto in Höhe von zusammen 8.919,46 EUR; dazu kam die Lebensversicherung bei der XXXX AG, deren Rückkaufswert die Klägerin für das Jahr 2009 mit 12.932 EUR beziffert hat (was allerdings angesichts des von der XXXX AG mitgeteilten Rückkaufswert von 18.090,57 EUR im Dezember 2010 wohl deutlich zu niedrig gegriffen sein dürfte). Damit lag bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 3. Dezember 2009 ein zu berücksichtigendes und von der Klägerin zum Lebensunterhalt einzusetzendes Vermögen von wenigstens 12.251,46 EUR vor. Bereits der von der Klägerin angegebene Rückkaufswert der Lebensversicherung deckte auch unter Berücksichtigung der Vermögensfreibeträge den Regelbedarf der Klägerin dabei durchgehend. Der Rückkaufswert lag im Übrigen im streitgegenständlichen Zeitraum sicherlich deutlich höher: So besaß die Lebensversicherung ausweislich der Angaben der XXXX AG vom 16. November 2010 einen Rückkaufswert von 18.090,57 EUR. zum 1. Dezember 2010. Warum dieser demnach seit 2009 binnen Jahresfrist um annähernd 6.000 EUR gestiegen sein soll, obwohl die Lebensversicherung schon seit langem beitragsfrei gestellt war, erschließt sich nicht.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zählt die Lebensversicherung auch zum verwertbaren Vermögen. Es handelt sich bei ihr nicht um ausdrücklich nach Bundesrecht als Altersvorsorge gefördertes Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II in den hier anzuwendenden Fassungen vom 20. April 2007 bzw. 14. April 2010 (gültig ab 17. April 2010) bzw. 13. Mai 2011 (gültig ab 1. April 2011). Auch fehlt es an dem von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II in den oben genannten Fassungen geforderten vertraglichen Verwertungsausschluss. Die Verwertung der Lebensversicherung ist für die Klägerin auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 erste Alternative SGB II in den hier jeweils anzuwendenden Fassungen. Eine solche offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt danach dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (BSG vom 15. April 2008 - B 14 AS 27/07 R - Juris RdNr. 42). Die Frage der Wirtschaftlichkeit der Verwertung einer Lebensversicherung ist demnach dadurch zu beantworten, dass der gegenwärtige Verkehrswert dem Substanzwert als Abbild des wirklichen Werts gegenübergestellt wird; dabei ergibt sich der Substanzwert bei einer Lebensversicherung aus den eingezahlten Beiträgen und der Verkehrswert aus dem Rückkaufswert der Versicherung (BSG a.a.O.). Nachdem der Rückkaufswert hier die eingezahlten Beiträge von 11.561,44 EUR - bei Zugrundelegung des von der XXXX AG mitgeteilten Rückkaufswert sogar sehr deutlich - übersteigt, liegt eine Unwirtschaftlichkeit evident nicht vor. Es kann aber auch nicht zugunsten der Klägerin von einer besonderen Härte der Verwertung der Lebensversicherung im vorliegenden Falle ausgegangen werden. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II in den hier jeweils anzuwendenden Fassungen schließt eine Berücksichtigung von Vermögen aus, soweit dessen Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Dies setzt solche Umstände voraus, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst Recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (BSG a.a.O., Juris RdNr. 45). Maßgebend sind dabei aber nur solche außergewöhnlichen Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen in § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden (BSG a.a.O.). Vorliegend ist aber gerade § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II einschlägig: Bei der Lebensversicherung handelt es sich um die dort erfassten geldwerten Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen; die Klägerin könnte jederzeit durch vertragliche Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses eine Berücksichtigung der Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen ausschließen. Nachdem der hier streitige Sachverhalt somit bereits von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II erfasst ist, ist für die Prüfung einer besonderen Härte kein Raum mehr. In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass der angesonnene vertragliche Verwertungsausschluss keinesfalls dem vor dem Amtsgericht Sch. am 26. März 1991 geschlossenen Vergleich (dortiges Az.: xxxx.) zuwiderlaufen würde: Denn zum einen betrifft die dort geregelte Verpflichtung, Nachweis zu erbringen, dass der vom geschiedenen Ehegatten an die Klägerin gezahlte Betrag tatsächlich zur Vorsorge verwendet wurde, lediglich den in § 1 des Vergleichs aufgenommenen Einmalbetrag von 3.087 DM, nicht aber den nach § 3 des Vergleichs geschuldeten monatlichen Vorsorgeunterhalt in Höhe von 343 DM. Zum anderen würde ein Ausschluss einer vorzeitigen Auszahlung der Lebensversicherung ja gerade dem mit der vergleichsweisen Regelung angestrebten Zweck dienen, der Klägerin diesen Betrag für die Ruhestandsphase zu erhalten.
War demnach die Lebensversicherung als zu berücksichtigendes Vermögen zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß § 9 Abs. 1 SGB II einzusetzen, so stand der Klägerin - wie ausgeführt - zu jedem Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Zeitraums ein sofort verwertbarer einzusetzender Vermögensbetrag zur Verfügung, der eine Hilfebedürftigkeit ausgeschlossen hat und weiterhin ausschließt. Anders als noch bei der Arbeitslosenhilfe scheidet beim Alg II ein fiktiver Verbrauch von Vermögenswerten in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage aus; dies bedeutet, dass das Vermögen so lange zu berücksichtigen ist, als es noch vorhanden und nicht bis zur Grenze des § 12 Abs. 2 bzw. 3 SGB II verbraucht wurde (vgl. zur Sozialhilfe BSG vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - Juris RdNr. 27). Damit kann der Klägerin das ihr zur Verfügung stehende einzusetzende Vermögen bis zum heutigen Tage entgegen gehalten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Rechtsverfolgung keinen Erfolg hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ab 3. Dezember 2009 streitig.
Die 1950 geborene Klägerin stellte am 3. Dezember 2009 einen Antrag auf Gewährung von Alg II bei der damals noch in getrennter Trägerschaft für die Gewährung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts zuständigen Bundesagentur für Arbeit (BA); seit dem 1. Januar 2012 ist das Jobcenter R.-N.-Kreis im Wege der Funktionsnachfolge zuständig (im folgenden: Beklagter). Der Antrag wurde mit Bescheid vom 17. Dezember 2009 abgelehnt, da die Klägerin zur Antragsausgabe bzw. Antragsabgabe am 17. Dezember 2009 nicht erschienen sei. Nach erfolglosem Widerspruch schloss die Klägerin mit der BA in dem vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) seinerzeit anhängigen Klageverfahren S 10 AS 1638/10 einen schriftlichen Vergleich, in welchem sich die Klägerin bereit erklärte, der BA vollständige Antragsunterlagen bis spätestens 14. Oktober 2010 zur Verfügung zu stellen, während die BA verpflichtet wurde, zeitnah über einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 3. Dezember 2009 bis 30. November 2010 durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu entscheiden.
Ausweislich der daraufhin von der Klägerin vorgelegten Unterlagen verfügte diese über folgendes Vermögen: • Girokonto: 1.250 EUR (Stand 30. Dezember 2009) bzw. ca. 500 EUR (Stand 14. Oktober 2010), • Extrakonto Nr. xxxx 7.669,46 EUR (Stand 30. Dezember 2009) bzw. 4.951,46 EUR (Stand 26. Oktober 2010), • Lebensversicherung bei der XXXX AG xxxxxxx: Rückkaufswert 12.932 EUR (im Jahre 2009; nach Angaben der Klägerin im Leistungsantrag) bzw. 18.090,57 EUR (Stand 1. Dezember 2010 lt. Mitteilung der XXXX AG; eingezahlte Beiträge zu diesem Zeitpunkt 11.561,44 EUR).
Mit Bescheid vom 24. November 2010 und wortgleich vom 26. November 2010 lehnte die BA daraufhin den Antrag auf Alg II ab, da die Klägerin über verwertbares Vermögen in Höhe von 23.575,70 EUR verfüge, welches die Vermögensfreibeträge in Höhe von 9.600 EUR übersteige. Unter dem 9. Dezember 2010 beantragte die Klägerin eine "Härtefallprüfung" im Hinblick auf ihr Lebensversicherungsvermögen zur Altersvorsorge. Sowohl die Verwertung als auch ein unwiderruflicher Verwertungsausschluss ihrer Lebensversicherung würde in ihrer derzeitige Situation eine besondere Härte darstellen und zu einer unverschuldeten Altersarmut hinführen. Sie besitze sehr geringe Rentenanwartschaften. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2010 wies die BA den Widerspruch vom 9. Dezember 2010 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe bei Antragstellung im Dezember 2009 über Sparguthaben in Höhe von 7.669,46 EUR, Girokontogutachten in Höhe von 1.250 EUR sowie eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 18.000 EUR verfügt. Ein Verwertungsausschluss der Lebensversicherung sei nicht nachgewiesen. Der bei Antragstellung 59-jährigen Klägerin stünde unter Berücksichtigung des Freibetrags für notwendige Anschaffungen insgesamt ein Freibetrag von 9.600 EUR zu. Das zu berücksichtigende Vermögen betrage aber über 26.000 EUR. Unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2007 (B 11 b AS 37/06 R) könne nicht von einer besonderen Härte ausgegangen werden. Die Klägerin hätte einen Vermögensschutz ihrer Lebensversicherung durch einen Verwertungsausschluss erreichen können; die Tatsache einer geringen Rente aufgrund von Versicherungslücken wegen Arbeitslosigkeit stelle keine besondere Härte dar. Die Verwertung der Lebensversicherung wäre auch nicht unwirtschaftlich, da der Betrag bei Rückkauf weit über den eingezahlten Beiträgen liege.
Hiergegen hat die Klägerin am 17. Januar 2011 Klage zum SG erhoben (S 12 AS 179/11).
Bereits am 6. Dezember 2010 stellte die Klägerin neuerlich einen Antrag auf die Gewährung von Alg II. Diesen Antrag lehnte die BA unter dem 10. Januar 2011 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2011 zurück. Da die Klägerin von ihrem Recht, ein Vermögensschutz ihrer Lebensversicherung durch ein Verwertungsausschuss zu erreichen, kein Gebrauch mache, schließe dies angesichts des eindeutigen Willens des Gesetzgebers, frei disponible Vermögen nicht mehr zu privilegieren, es aus, die Lebensversicherung der Klägerin im Wege der Härteklausel zu schonen.
Hiergegen richtet sich die am 7. März 2011 zum SG erhobene Klage (S 12 AS 843/11).
Das SG hat die beiden Rechtsstreite S 12 AS 179/11 und S 12 AS 843/11 mit Beschluss vom 11. April 2011 unter dem Aktenzeichen S 12 AS 179/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, die Lebensversicherung dürfe nicht als Vermögen angerechnet werden, da sie ausschließlich der Altersversorgung diene. Sie habe auch keinen Zugriff auf die Lebensversicherung, da sie sich gegenüber dem Amtsgericht -Familiengericht - Sch. durch Vergleich vom 26. März 1991 verpflichtet habe, eine Lebensversicherung abzuschließen. Ihr ehemaliger Ehemann habe sich vergleichsweise verpflichtet einen Versorgungsunterhalt in Höhe von 343 DM zu zahlen, welcher für die Lebensversicherung aufgewandt worden sei. Die Klägerin sehe sich durch diesen Vergleich verpflichtet, die Lebensversicherung ausschließlich für ihre Altersvorsorge zu verwenden. Auch sehe sich die Klägerin bereits durch ihren Migrationshintergrund erheblich benachteiligt; so würden ihre Abschlüsse, die sie sich in Polen erarbeitet habe, hier nicht anerkannt werden. Auch würden ihre Berufszeiten aus Polen hier nicht anerkannt und habe sie hier keine Unterstützung von der BA erfahren. Die durch die BA auferlegte Verwertungspflicht der Lebensversicherung sehe sie als Verstoß gegen den vor dem Amtsgericht geschlossenen Vergleich an; sie habe sich schließlich bereits gegenüber diesem verpflichtet, die Lebensversicherung bis zum Rentenbeginn nicht zu verwerten. Mit der Verpflichtung zu einem unwiderruflichen Verwertungsausschluss verbaue ihr die BA die Möglichkeit, im Notfall auf das in der Lebensversicherung angelegte Geld zurückzugreifen. Dass bei ihr ein besonderer Härtefall vorliege, ergebe sich aus folgenden Umständen: Sie weise nur sehr geringe Pflichtbeiträge an Anwartschaften für die Regelaltersrente auf, habe ihre Mutter von 1995 bis 2006 gepflegt. Sie sei unverschuldet lange arbeitslos gewesen und bei der Arbeitssuche als alleinerziehende Frau mit alleinigem Sorgerecht sehr behindert gewesen. Darüber hinaus habe sie jahrlange Behinderung, Diskriminierung und Mobbing von Seiten der BA erfahren. Das SG hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2011 die Klage abgewiesen. Insbesondere auch die Lebensversicherung der Klägerin gehöre zum verwertbaren Vermögen. Mangels eines Verwertungsausschlusses könne diese nicht nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II unberücksichtigt bleiben. Im Falle der Klägerin seien auch keinerlei besondere Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die es für die Klägerin unerträglich und unzumutbar machen würden, die Lebensversicherung noch bis 2015 festzulegen. Auch sei bei der Härtefallprüfung zu berücksichtigen, dass für andere unvorhergesehene größere Ausgaben auch noch ein erhebliches Sparguthaben vorhanden sei, auf welches die Klägerin jederzeit zugreifen könne.
Gegen das ihrer Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 14. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. November 2011 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung hat die Klägerin in einem Schriftsatz an den Senat vom 17. April 2012 ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.
Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. September 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 24. und 26. November 2010, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2011 zu verurteilen, ihr Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Alg II) für die Zeit ab 3. Dezember 2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat am 22. März 2012 in nichtöffentlicher Sitzung ein Termin zur Erörterung des Sach- und Streitgegenstandes durchgeführt. Bezüglich des Inhalts und des Ergebnisses der Erörterung wird auf die Niederschrift vom 22. März 2012 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände), die beiden Klageakten des SG (S 12 AS 179/11 und S 12 AS 843/11) sowie auf die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung der Beteiligten hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschrift (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klage richtet sich nunmehr gegen das Jobcenter R.-N.-Kreis: Dieses ist im Wege der Funktionsnachfolge zum 1. Januar 2012 an die Stelle der BA getreten. Ein solcher Beteiligtenwechsel kraft Gesetz stellt keine Klageänderung dar; vielmehr war vorliegend das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen (Meyer-Ladewig- SGG, 10. Auflage, § 99 RdNr. 6a). Der Beteiligtenwechsel führt dazu, dass der neue Beklagte in die Rechtsposition der bisherigen Beklagten eintritt.
Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Senat schließt sich den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils des SG vom 20. September 2010 an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird noch folgendes ausgeführt: Das der Klägerin zur Verfügung stehende Geldvermögen überstieg seit 3. Dezember 2009 bis zur Entscheidung des Senats zu jedem Zeitpunkt die hier gemäß § 12 Abs. 2 und 3 SGB II einzuräumenden Vermögensfreibeträge in Höhe von 9.600 EUR (bis 20. Juli 2010), 9.750 EUR (ab 21. Juli 2010) und 9.900 EUR (ab 21. Juli 2011) in beträchtlichem Umfang, so dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt hilfebedürftig war. So verfügte die Klägerin zum 30. Dezember 2009 über frei verfügbare Geldmittel auf dem Girokonto sowie dem sog. Extrakonto in Höhe von zusammen 8.919,46 EUR; dazu kam die Lebensversicherung bei der XXXX AG, deren Rückkaufswert die Klägerin für das Jahr 2009 mit 12.932 EUR beziffert hat (was allerdings angesichts des von der XXXX AG mitgeteilten Rückkaufswert von 18.090,57 EUR im Dezember 2010 wohl deutlich zu niedrig gegriffen sein dürfte). Damit lag bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 3. Dezember 2009 ein zu berücksichtigendes und von der Klägerin zum Lebensunterhalt einzusetzendes Vermögen von wenigstens 12.251,46 EUR vor. Bereits der von der Klägerin angegebene Rückkaufswert der Lebensversicherung deckte auch unter Berücksichtigung der Vermögensfreibeträge den Regelbedarf der Klägerin dabei durchgehend. Der Rückkaufswert lag im Übrigen im streitgegenständlichen Zeitraum sicherlich deutlich höher: So besaß die Lebensversicherung ausweislich der Angaben der XXXX AG vom 16. November 2010 einen Rückkaufswert von 18.090,57 EUR. zum 1. Dezember 2010. Warum dieser demnach seit 2009 binnen Jahresfrist um annähernd 6.000 EUR gestiegen sein soll, obwohl die Lebensversicherung schon seit langem beitragsfrei gestellt war, erschließt sich nicht.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zählt die Lebensversicherung auch zum verwertbaren Vermögen. Es handelt sich bei ihr nicht um ausdrücklich nach Bundesrecht als Altersvorsorge gefördertes Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II in den hier anzuwendenden Fassungen vom 20. April 2007 bzw. 14. April 2010 (gültig ab 17. April 2010) bzw. 13. Mai 2011 (gültig ab 1. April 2011). Auch fehlt es an dem von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II in den oben genannten Fassungen geforderten vertraglichen Verwertungsausschluss. Die Verwertung der Lebensversicherung ist für die Klägerin auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 erste Alternative SGB II in den hier jeweils anzuwendenden Fassungen. Eine solche offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt danach dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (BSG vom 15. April 2008 - B 14 AS 27/07 R - Juris RdNr. 42). Die Frage der Wirtschaftlichkeit der Verwertung einer Lebensversicherung ist demnach dadurch zu beantworten, dass der gegenwärtige Verkehrswert dem Substanzwert als Abbild des wirklichen Werts gegenübergestellt wird; dabei ergibt sich der Substanzwert bei einer Lebensversicherung aus den eingezahlten Beiträgen und der Verkehrswert aus dem Rückkaufswert der Versicherung (BSG a.a.O.). Nachdem der Rückkaufswert hier die eingezahlten Beiträge von 11.561,44 EUR - bei Zugrundelegung des von der XXXX AG mitgeteilten Rückkaufswert sogar sehr deutlich - übersteigt, liegt eine Unwirtschaftlichkeit evident nicht vor. Es kann aber auch nicht zugunsten der Klägerin von einer besonderen Härte der Verwertung der Lebensversicherung im vorliegenden Falle ausgegangen werden. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II in den hier jeweils anzuwendenden Fassungen schließt eine Berücksichtigung von Vermögen aus, soweit dessen Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Dies setzt solche Umstände voraus, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst Recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (BSG a.a.O., Juris RdNr. 45). Maßgebend sind dabei aber nur solche außergewöhnlichen Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen in § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden (BSG a.a.O.). Vorliegend ist aber gerade § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II einschlägig: Bei der Lebensversicherung handelt es sich um die dort erfassten geldwerten Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen; die Klägerin könnte jederzeit durch vertragliche Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses eine Berücksichtigung der Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen ausschließen. Nachdem der hier streitige Sachverhalt somit bereits von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II erfasst ist, ist für die Prüfung einer besonderen Härte kein Raum mehr. In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass der angesonnene vertragliche Verwertungsausschluss keinesfalls dem vor dem Amtsgericht Sch. am 26. März 1991 geschlossenen Vergleich (dortiges Az.: xxxx.) zuwiderlaufen würde: Denn zum einen betrifft die dort geregelte Verpflichtung, Nachweis zu erbringen, dass der vom geschiedenen Ehegatten an die Klägerin gezahlte Betrag tatsächlich zur Vorsorge verwendet wurde, lediglich den in § 1 des Vergleichs aufgenommenen Einmalbetrag von 3.087 DM, nicht aber den nach § 3 des Vergleichs geschuldeten monatlichen Vorsorgeunterhalt in Höhe von 343 DM. Zum anderen würde ein Ausschluss einer vorzeitigen Auszahlung der Lebensversicherung ja gerade dem mit der vergleichsweisen Regelung angestrebten Zweck dienen, der Klägerin diesen Betrag für die Ruhestandsphase zu erhalten.
War demnach die Lebensversicherung als zu berücksichtigendes Vermögen zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß § 9 Abs. 1 SGB II einzusetzen, so stand der Klägerin - wie ausgeführt - zu jedem Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Zeitraums ein sofort verwertbarer einzusetzender Vermögensbetrag zur Verfügung, der eine Hilfebedürftigkeit ausgeschlossen hat und weiterhin ausschließt. Anders als noch bei der Arbeitslosenhilfe scheidet beim Alg II ein fiktiver Verbrauch von Vermögenswerten in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage aus; dies bedeutet, dass das Vermögen so lange zu berücksichtigen ist, als es noch vorhanden und nicht bis zur Grenze des § 12 Abs. 2 bzw. 3 SGB II verbraucht wurde (vgl. zur Sozialhilfe BSG vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - Juris RdNr. 27). Damit kann der Klägerin das ihr zur Verfügung stehende einzusetzende Vermögen bis zum heutigen Tage entgegen gehalten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Rechtsverfolgung keinen Erfolg hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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