L 2 SO 906/12 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 3113/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 906/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Kein zusätzliches Laptop und keine Spracherkennungssoftware für behinderte Studentin, die im Rahmen der Eingliederungshilfe (Hochschulhilfe) bereits im Umfang von 18 Stunden täglich Studienassistenzdienste erhält.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 1. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und damit zulässig, sie ist aber nicht begründet.

Prozesskostenhilfe (PKH) erhält nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg in diesem Sinne liegt vor, wenn schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen, die nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden sind, von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden sollen. Entsprechendes gilt, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen würde - was vorliegend nicht der Fall ist.

Das Begehren der Antragstellerin hat nach der hier gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Erfolgsaussicht. PKH darf verweigert werden, wenn die Erfolgschance nur eine entfernte ist (BVerfGE 81, 347, 357). Das Klageverfahren, mit dem die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Kostenübernahme für den Kauf eines Laptops sowie von Spracherkennungssoftware begehrt wird, wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht (SG) hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend begründet, warum eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Antragstellerin nicht gegeben ist. Hierauf nimmt der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich Bezug und weist die Beschwerde gem. § 142 Abs.2 Satz 3 SGG aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück.

Ergänzend wird im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ausgeführt, dass auch der Senat von einer Bedarfsdeckung durch die gewährten Assistenzdienste im Rahmen der Hochschulhilfe ausgeht und damit der durch die Behinderung bedingte Mangel ausgeglichen ist. Die Antragstellerin hat die Assistenz auch zum Anfertigen von Mitschriften, also für schriftliche Arbeiten, beantragt und in vollem Umfang - seit 01.08.2010 für 18 Stunden pro Woche gegenüber vorher 22 Stunden (vgl. Bl. 723 VA) gewährt bekommen. Dass die gewährte Assistenz nicht (mehr) ausreichend ist, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Der Einsatz anderer Hilfsmittel gem. § 9 EinglHV ist damit nicht erforderlich. Der geringe Grad an Selbständigkeit, den die Antragstellerin mit dem Einsatz maschineller Hilfe zu erlangen hofft, rechtfertigt die kostenintensive Anschaffung nicht, zumal sich die Antragstellerin im letzten Studienjahr befindet, voraussichtlich zum Ende des Sommersemesters 2012 ihr Studium abschließen wird und sie das Laptop nur zu Studienzwecken benötigt. Zudem ist die Antragstellerin behinderungsbedingt rund um die Uhr auf Assistenz angewiesen, sodass die die Erlangung eines kleinen Teils der Selbständigkeit für die Anfertigung von 7 Hausarbeiten und der Masterarbeit demgegenüber nicht stark ins Gewicht fällt. Eventuell besteht die Möglichkeit im Austausch der Mittel zum begehrten Ziel zu gelangen, kann also eine Kostenbeteiligung an der Hard- und Software durch Reduktion der Assistenzdienste im Verhandlungswege erreicht werden.

Im Übrigen ist bereits im Widerspruchsbescheid vom 05.08.2011 ausgeführt worden, dass ein Notebook als Service-Angebot der Evangelischen Hochschule D.,., an der die Antragstellerin im Mastergang studiert, ausgeliehen werden kann (vgl. http://www.efh-darmstadt.de/systemadministration service.php). Eine kostenneutrale Alternative steht also zur Verfügung. Die von ihr begehrte Software schlägt dagegen mit 47,37 EUR nicht stark zu Buche und kann ggf. selbst angeschafft und auf das geliehene Notebook aufgespielt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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