Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 128/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Einstufung seiner in R. zurückgelegten Beitragszeit vom 01.09.1975 bis 27.07.1989 in eine höhere Qualifikationsgruppe.
Der 1943 in B. geborene Kläger kam am 17.11.1989 aus R. in die Bundesrepublik Deutschland. Er ist im Besitz eines Vertriebenenausweises "B". In R. war er zuletzt als "Meistergehilfe" in einer Weberei (zunächst als Textilwerk "V. V." bis 01.02.1963, dann bis 08.12.1990 als Textilwerk "T." und seit 08.12.1990 als Handels AG "T." in Medias bezeichnet) beschäftigt gewesen. Bei dieser Firma - so gab der Kläger in einem Fragebogen der damals zuständigen LVA Württemberg an - habe er zwischen dem 29.04.1960 und August 1966 als Weber gearbeitet. Nach Ableistung des Militärdienstes von August 1966 bis Dezember 1967 habe er am 10.01.1968 sein Beschäftigungsverhältnis dort bis 27.07.1989 als Meistergehilfe fortgesetzt. In einer Adeverinta der "M. - C. T." - Spinnerei, Weberei und Druckerei für Baumwolle vom 09.10.1998 wurde angegeben, dem Kläger werde bescheinigt, in dem Zeitraum vom 10.01.1968 bis 27.07.1989 in dem Betrieb als Meister in der Weberei gearbeitet zu haben. In der Adeverinta vom 21.07.1993 wird eine Beschäftigung des Klägers vom 26.04.1960 bis 04.08.1966 bei den V. V. Textilwerken in M. als Webereiarbeiter und eine Beschäftigung vom 10.01.1968 bis 27.07.1989 beim Textilbetrieb "T." in M. als Hilfsmeister bescheinigt. Darüber hinaus liegt die Übersetzung des Arbeitsbuches des Klägers vor, aus der sich u.a. die Tätigkeit des Klägers, eine eingetretene Funktionsänderung, die Höhe des Monatslohnes in Abhängigkeit der eingestuften Kategorie und die Grundlagen hierfür entnehmen lassen (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 20 der Akten der Beklagten verwiesen). Außerdem liegt die Übersetzung des Facharbeiterbriefs des Klägers vom 05.08.1960 für den Beruf eines Webers vor.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Feststellungsbescheid vom 13.08.1996 der LVA Württemberg, in welchem diese die Beitragszeiten des Klägers vom 26.04.1960 bis 04.08.1966 und 10.01.1968 bis 27.07.1989 der Qualifikationsgruppe 5 (Angelernte und ungelernte Tätigkeiten) der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zugeordnet hatte, wies diese mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.1996 zurück. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (S 18 J 169/97) haben sich die Beteiligten im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches nach einer Zeugenvernehmung auf eine Einstufung der Beitragszeiten des Klägers vom 01.04.1973 bis 27.07.1989 in die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) und erklärte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. In diesem Verfahren gab der Kläger bei einer persönlichen Vorsprache bei Gericht am 24.02.1997 Folgendes an (vgl. Schreiben des Gerichts vom 24.02.1997 an die Beteiligten, Blatt 14f. dieser Akten):
"1. Der Kläger trägt vor, er habe seit 26.04.1960 in dem Kombinat "V. V." gearbeitet. Dies ergebe sich aus dem in der Verwaltungsakte befindlichen Arbeitsbuch (B1. 20 d. Verw.-Akte). Zunächst habe er in der Zeit vom 26.04. bis 05.08.1960 den Qualifikationskurs absolviert und daraufhin den Facharbeiterbrief erhalten. Danach habe er seine Berufslaufbahn als Weber begonnen, sei dann fortgeschult worden zum Regler/Einsteller und sei schließlich zum Brigademeister aufgestiegen. Der Brigademeister wurde auch Webermeister oder Hilfsmeister genannt.
2. Das gesamte Kombinat habe folgende Struktur gehabt: An der Spitze des Kombinates stand ein Direktor. Unter dem Direktor gab es ca. vier bis fünf Abteilungsleiter; das Kombinat fertigte alles selbst, d. h. von der Baumwollbearbeitung bis zur fertigen Ware. Es gab ca. vier bis fünf große Abteilungen. Unter den vier bis fünf Abteilungsleitern gab es die sogenannten Chefmeister. Diese Chefmeister mussten eine Meisterschule absolviert haben. Die Chefmeister und die Ingenieure und Techniker gab es für jede Abteilung. Die Chefmeister wie auch die Abteilungsleiter und der Direktor wurden "außertariflich" bezahlt. Es gab einen Chefmeister der für die Webereiabteilung zuständig war. Die Webereiabteilung umfasste ca. 2.000 Webstühle. Sie war in mehrere, ca. 20 Brigaden unterteilt. Unter dem Chefmeister gab es sodann den sogenannten Brigademeister oder Webermeister oder Hilfsmeister genannt. Der Brigademeister war für die gesamte Brigade zuständig. Eine Brigade umfasste ca. 50 bis 60 Webstühle. Unter dem Brigademeister gab es den sogenannten Brigadegehilfen, der auch Regler oder Einsteller genannt wurde. Unter dem Brigadegehilfen gab es sodann die einfachen Weberinnen und Weber.
3. Das Gehalt in der Webereiabteilung sah wie folgt aus: insgesamt gab es sieben Kategorien. Kategorie 1 galt für die unqualifizierten Arbeiter, z. B. die Putzfrauen. Kategorie 2 - 4 galt für die Weberinnen und Weber. Kategorie 5 - 7 galt für die Brigademeister.
4. Der Kläger trägt vor, dass er nach seiner Weiterbildung zum Regler bzw. Einsteller zum Brigademeister aufgestiegen sei. Dies sei am 01.02.1971 gewesen; das Arbeitsbuch dokumentiere dies, da hier erstmals die Kategorie 5 bezahlt wurde und der Titel Hilfsmeister erworben wurde. Ab 01.02.1972 habe er sich in die Kategorie 2 als Schmierer, d. h. auf die Stufe der Weberinnen und Weber zurückstufen lassen müssen, da er an Gelbsucht litt und nicht in der Lage war, aus gesundheitlichen Gründen Dreischichtbetrieb zu fahren. Diese Krankheit dauerte jedoch nur drei Monate. Ab 01.03.1973 wurde er wieder in der Kategorie 5 als Hilfsmeister beschäftigt. Ab 01.04.1973 stieg er dann in die Kategorie 6 auf. Ab 1975 bekam er die Gruppenleiterzulage und ab 01.05.1981 sei er schließlich in die allerhöchste Kategorie 7 eingestuft worden."
Nach Vorlage einer Adeverinta der Handels AG "T." vom 08.08.2002 half die LVA Baden-Württemberg dem Widerspruch des Klägers gegen den Feststellungsbescheid vom 02.04.2003 insoweit mit Bescheid vom 28.09.2004 ab, als sie die Beitragszeiten vom 10.01.1968 bis 27.07.1989 zu 6/6 unter Beibehaltung der Qualifikationsgruppe 4 berücksichtigte.
Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens, das der Kläger am 26.10.2004 beantragt hatte, legte er die Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK), Region Stuttgart, vom 21. Oktober 2004 vor. In dem "Bescheid über die Anerkennung einer Prüfung" vom 20. Oktober 2004 bescheinigte die IHK Stuttgart, dass das ausgestellte Prüfungszeugnis im Beruf Weber als gleichwertig mit dem Zeugnis über die Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Textilmaschinenführer (Weberei) anerkannt werde. Im Begleitschreiben an den Kläger wies die IHK darauf hin, dass der Kläger vom 01.02.1972 bis 27.07.1989 als Untermeister tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit könne mit der eines Untermeisters in der Bundesrepublik Deutschland verglichen werden. Eine Meisterqualifikation im Sinne der Weiterbildungsprüfungen der IHK könne der Kläger hiermit jedoch nicht nachweisen. Im Rahmen dieses Überprüfungsantrages beantragte der Kläger zudem die Beitragszeiten vom 06.08.1960 bis 31.03.1966 in die Qualifikationsgruppe 4 (statt Qualifikationsgruppe 5) und die Zeit vom 01.02.1972 bis 27.07.1989 in der Qualifikationsstufe 3 (statt Qualifikationsstufe 4) einzustufen.
Mit Bescheid vom 04.11.2004 berücksichtigte die LVA Baden-Württemberg (entsprechend des Antrages des Klägers) die Zeit vom 26.04.1960 bis 05.08.1960 als Beschäftigungszeit (und nicht mehr wie bislang als Ausbildungszeit) und stufte diese in der Qualifikationsgruppe 5, Bereich 09, Textilindustrie, ein. Außerdem berücksichtigte sie für die Beitragszeiten ab dem 01.04.1966 die Qualifikationsgruppe 4. Der Kläger habe eine für erforderlich gehaltene Ausbildung von 1½ bis 4 Jahren nicht absolviert, so dass die Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 frühestens nach sechs Jahren Berufserfahrung (01.04.1966) erfolgen könne. Qualifikationsgruppe 3 erhielten demgegenüber nur Personen, die einen urkundlichen Nachweis als Meister besäßen.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, bereits ab 05.08.1960 aufgrund des vorliegenden Facharbeiterbriefes (Weber), welchen er nach einem Qualifikationskurs vom 26.04. bis 05.08.1960 erhalten habe, in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft zu werden. Darüber hinaus habe er ab diesem Zeitpunkt wie ein Facharbeiter gearbeitet. Für die Zeit vom 01.02.1972 bis 27.07.1989 begehrte er die Einstufung in eine bessere Qualifikationsgruppe, als die in Qualifikationsgruppe 4, weil er als Untermeister für acht Kollegen, für die Sauberkeit, für die Qualität, für die Reparaturen der Webstühle und für die Produktion verantwortlich sowie als Brigadeführer tätig gewesen sei. Hierzu verwies er auf die im Arbeitsbuch aufgeführten Lohnstufen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2005 wies die LVA Baden-Württemberg den Widerspruch zurück.
Im anschließenden Klageverfahren (S 20 R 2751/05) vor dem SG Stuttgart hat der Kläger seinen Anspruch auf die Einstufung in eine bessere Qualifikationsstufe weiterverfolgt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.11.2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Einstufung in Qualifikationsgruppe 5 im Zeitraum vom 26.04.1960 bis 05.08.1960, in Qualifikationsgruppe 4 für die Zeit vom 06.08.1960 bis 31.03.1966 und vom 01.02.1972 bis 27.07.1989 sei nicht zu beanstanden und entspreche der Rechtslage. Die IHK habe bestätigt, dass die Tätigkeit des Klägers als Untermeister nur einem Untermeister in der Bundesrepublik Deutschland entsprochen habe. Der Kläger sei somit nur eine den Begriff Meister als Tätigkeitsbezeichnung führende Person gewesen, die nicht über einen Meisterabschluss gemäß Abs. 2 zur Qualifikationsgruppe 3 in der Anlage 13 zu § 256b SGB VI verfügt habe. Diese Personengruppe falle nicht unter die Qualifikationsgruppe 3 (Meister). Mangels Einsatz als Meister und nicht nur als Untermeister habe die Qualifikationsgruppe 3 auch nicht durch langjährige Berufserfahrung erlangt werden können. Dabei könne dahinstehen ob dem Kläger sieben Arbeiterinnen und ein Regler unterstellt gewesen seien. Daraus sei nämlich der Unterschied zu einem Vorarbeiter noch nicht ersichtlich. Maßgeblich sei die verantwortliche Leitung von Produktionsbereichen oder Arbeitskollektiven und nicht nur die Unterverantwortung.
Gegen den ihm am 12.12.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09.01.2008 Berufung eingelegt, die er auf die Einstufung der Tätigkeit in die Qualifikationsgruppe 3 während des Zeitraumes vom 01.09.1975 bis 27.07.1989 beschränkt hat.
Der Kläger macht geltend, er habe nach einem beruflichen Aufstieg zuerst den Beruf eines Textilmaschinenführers erlernt und nach einem weiteren beruflichen Aufstieg Aufgaben eines Meisters wahrgenommen und die Leitung einer Abteilung übertragen bekommen. Die Beklagte lehne zu Unrecht die Anerkennung einer Qualifikationsgruppe 3 nach einer entsprechenden Berufserfahrung (bei unstreitig fehlendem formalem Meisterabschluss) mit der Begründung ab, er sei lediglich Meistergehilfe gewesen. Dies sei nicht zutreffend. Aus der zur Akte gegebenen Stellenbeschreibung (Beschluss vom 29.10.1976) sei ersichtlich, dass er alle Tätigkeiten ausgeübt habe, die einem Meister unterlegen hätten. Dass im Arbeitsbuch nur der Hilfsmeister eingetragen sei, liege daran, dass es sich nicht um ein Qualifikationsniveau sondern um die in R. übliche Bezeichnung für den stellvertretenden Leiter einer Abteilung gehandelt habe. Eine Werkstatt werde dort vom Werksmeister geleitet, dieser könne sogar Ingenieur sein. Seine Stellvertreter seien Hilfsmeister und könnten ein Qualifikationsniveau eines Technikers oder eines Meisters haben. Daher könne aus den Bezeichnungen, die lediglich dem Organisationsdiagramm der Unternehmen entsprächen, kein Qualifikationsniveau abgeleitet werden. Dieses sei aus der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit abzuleiten und hierfür werde der Aufgabenzuweisungsbeschluss vorgelegt. Bezeichnend sei, dass er laut dem vorliegenden Arbeitsbuch zum 01.09.1975 einen Leistungszuschlag zum Lohn in Höhe von 205 L. wegen der Leitung der Abteilung erhalten habe. Dies sei im Arbeitsbuch (Seite 18 Zeile 20) ausdrücklich eingetragen. Nach der Rechtsprechung sei bei der Prüfung der erforderlichen Berufserfahrung nicht von einem schematischen Zeitablauf auszugehen und in der Regel solle die doppelte Ausbildungszeit als erforderliche Berufserfahrung herangezogen werden; dies gelte aber nicht, wenn sich aus dem tatsächlichen Lebenslauf ein konkreter Anhaltspunkt für das Vorliegen der Qualifikation zu einem früheren oder zu einem späteren Zeitpunkt ergeben. Zum Zeitpunkt der Gewährung des Leistungszuschlages habe er bereits über 4 Jahre die Tätigkeit als Meister ausgeübt. Dies sei mehr als die doppelte Zeit einer üblichen Meisterausbildung. Damit sei zu diesem im Arbeitsbuch eingetragenen Anknüpfungszeitpunkt ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Berufserfahrung eines Meisters vorgelegen habe und die Arbeit entsprechend habe verrichtet werden können. Ihm stehe daher die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 zu. Das Original und eine Übersetzung des Beschlusses waren der Begründung beigefügt.
Bereits am 08.09.2008 hatte der Kläger Regelaltersrente beantragt. Mit Bescheid vom 17.02.2009 hat die Beklagte in einer Mitteilung über eine vorläufige Leistung dem Kläger Regelaltersrente mit Beginn am 01.01.2009 (monatlicher Zahlbetrag 902,93 EUR) bewilligt. Die Bewilligung erfolgte unter Berücksichtigung einer fiktiv berechneten, noch nicht bewilligten, r. Rente. Der Bescheid hat den Zusatz enthalten, dass die Rente unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 04.11.2004 geltend gemachten Ansprüche berechnet worden sei. Sie werde neu festgestellt, wenn und soweit dieses Verfahren zu Gunsten des Klägers beendet werde. Der Zahlungsausschluss des § 44 Abs. 4 SGB X finde keine Anwendung. Wegen dieser Ansprüche sei ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid ausgeschlossen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2009 zurückgewiesen. Am 30.04.2009 hat der Kläger hiergegen Klage zum SG Stuttgart erhoben und beantragt, die festgestellte Altersrente ohne das Ruhen gemäß § 31 Fremdrentengesetz (FRG) zu zahlen, solange er keine Rente aus R. gezahlt bekomme. Mit einem ebenfalls am 30.04.2009 beim SG eingegangenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, hat der Kläger den geltend gemachten Anspruch auch im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes weiterverfolgt. Während der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes vom SG mit Beschluss vom 27.07.2009 zurückgewiesen worden ist, haben sich die Beteiligten im Hauptsacheverfahren vergleichsweise darauf geeinigt, dass der Kläger auf den bisher erklärten Aufschub der r. Rentenleistung verzichtet, worauf sich die Beklagte verpflichtet hat, die künftige Neuberechnung nach § 31 FRG erst nach Aufnahme der r. Rentenzahlung durchzuführen und ihre Feststellungen über die Fiktivanrechnung im Bescheid vom 17.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2009 zurückzunehmen. Dieses Vergleichsangebot ist durch Annahme durch den Kläger mit Fax vom 08.02.2010 bindend geworden. Mit Bescheid vom 05.05.2010 hat die Beklagte in Ausführung dieses Vergleiches die Rente neu berechnet, ab 01.06.2010 1053,52 EUR bewilligt und für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.05.2010 1979,02 EUR nachgezahlt.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Bescheid vom 17. Februar 2009 in Gestalt des Bescheides vom 05. Mai 2010 abzuändern und ihm unter Berücksichtigung einer Beitragszeit vom 01. September 1975 bis zum 27. Juli 1989 in Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, die Argumente des Klägers überzeugten nicht. Der Kläger könne allenfalls als Facharbeiter in herausgehobener Position, nicht aber als Meister angesehen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster Instanz (S 18 RJ 169/97, S 20 R 2751/05, S 17 R 2977/09 ER sowie S 17 R 2978/09) und die Senatsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Gegenstand des Verfahrens ist lediglich noch der Rentenbescheid vom 17.02.2009, in der Gestalt, die er in Ausführung des Vergleiches vor dem SG mit Bescheid vom 05.05.2010 gefunden hat. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Gegenstand des Klageverfahrens war der im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgte Anspruch, im Feststellungsbescheid v. 02.04.2003 (geändert durch Bescheid vom 28.09.2004 und 04.11.2004, letzterer in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2005) berücksichtigte Beitrags- und Beschäftigungszeiten für den Kläger günstiger zu bewerten. Im Berufungsverfahren beschränkt der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf die Einstufung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten vom 01.09.1975 bis zum 27.07.1989 in die Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum SGB VI. Nach Bekanntgabe des Rentenbescheides fehlt einer auf diese Bescheide beschränkten Berufung jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, weil die mit dem Feststellungsverfahren bezweckte Beweissicherung durch den Erlass der Rentenbescheide vom 17.02.2009 und 05.05.2010 nicht mehr erforderlich ist und der Feststellungsbescheid mit dem Erlass des Rentenbescheides seine rechtliche Bedeutung verliert. Der 13. Senat des Bundessozialgerichts (Urteil v. 06.05.2010, B 13 R 118/08 R, in Juris) führt hierzu Folgendes aus: "Im Rentenbescheid sind sämtliche für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten auf der Grundlage des zutreffenden Sachverhalts und des für die Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI) zu berücksichtigen. Stehen einer solchen Entscheidung Feststellungen eines Vormerkungsbescheids entgegen, sind diese "im Rentenbescheid" (vgl § 149 Abs 5 Satz 2 Teils 1 Alt 2 SGB VI) aufzuheben, und zwar entweder nach § 44 Abs 2 SGB X (bei rechtswidrig nicht begünstigenden Feststellungen) oder nach § 45 SGB X (bei rechtswidrig begünstigenden Feststellungen); im Falle einer Änderung der zugrunde liegenden Vorschriften hat die Korrektur "mit Wirkung für die Vergangenheit" ohne Anwendung von § 24 und § 48 SGB X zu erfolgen (§ 149 Abs 5 Satz 2 Teils 2 SGB VI). Dem Erfordernis einer Aufhebung entgegenstehender Feststellungen eines Vormerkungsbescheids "im Rentenbescheid" ist allerdings auch dann noch Genüge getan, wenn eine solche Regelung während eines laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid in einem gesonderten Bescheid getroffen wird, der sodann gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wird (Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 43/07 R - Juris RdNr 17), oder wenn dies im Widerspruchsbescheid selbst geschieht (Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 77/07 R - Juris RdNr 19, 22). Zu beachten ist jedoch, dass nach Erlass eines Rentenbescheids ein Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens nur in Bezug auf den Vormerkungsbescheid nicht mehr besteht; ein solches Verfahren ist mithin unzulässig (so bereits BSG vom 22.9.1981 - SozR 1500 § 53 Nr 2 S 3; vgl auch BSG vom 14.5.2003 - SozR 4-2600 § 256b Nr 1 RdNr 8 ff; BSG vom 23.8.2005 - SGb 2006, 429 RdNr 41)."
Soweit die Beklagte im Rentenbescheid vom 17.02.2009 (der Bescheid vom 05.05.2010 enthält eine entsprechende Regelung nicht mehr) darauf hingewiesen hat, die Rente unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 04.11.2004 geltend gemachten Ansprüche berechnet zu haben und die Neufeststellung der Rente in Aussicht gestellt hat, verkennt sie diese Zusammenhänge. Eine Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen ist insoweit nicht ersichtlich. Eine gesetzliche Grundlage, den Widerspruch gegen eine solche Entscheidung auszuschließen - wie geschehen -, ebenfalls nicht. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Klärung im Rahmen der zunächst angefochtenen Bescheide ergibt sich jedenfalls nicht aus den unzutreffenden Hinweisen der Beklagten im Rentenbescheid. Dementsprechend hat die Beklagte den entsprechenden Passus im Rentenbescheid vom 17.02.2009 im Termin der mündlichen Verhandlung des Senats auch zurückgenommen. Der Rentenberechnung wurden im Bescheid vom 17.02.2009 - wie sich Anlage 2, Anlage 3 und Anlage 10 des Bescheides entnehmen lässt - tatsächlich auch die hier streitigen Beitragszeiten nach Qualifikationsgruppe 4, Bereich 09 Textilindustrie, zugrunde gelegt.
Der Rentenbescheid vom 17.02.2009 (in der Gestalt des in Ausführung des gerichtlichen Vergleiches ergangenen Bescheides vom 05.05.2010) ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden, weil er die hier streitige Bewertung einer Beitrags- und Beschäftigungszeit (01.09.1975 bis 27.07.1989) aus dem Feststellungsbescheid übernommen und damit im Rahmen der Entscheidung über die Rentenhöchstwertfestsetzung ersetzt hat. Dem steht das vor dem SG betriebene Verfahren S 17 R 2978/09 nicht entgegen, weil dieses sich ausschließlich - im Rahmen einer reinen Anfechtungsklage - mit der Frage des Ruhens nach § 31 FRG auseinanderzusetzen hatte.
Die Beklagte ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und R. über Soziale Sicherheit vom 8. April 2005 (BGBl II 2006, 164) zum 1. Juni 2006 für den Kläger funktionell zuständig geworden, worauf der Senat die Beteiligten mit Schreiben vom 27.10.2008 hingewiesen hat. Art 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 dieses Abkommens sieht vor, dass bei Zuordnung innerhalb der deutschen Rentenversicherung zu einem Regionalträger die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn Versicherungszeiten nach den deutschen und r. Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind. Das ist bei dem Kläger der Fall. Die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken wiederum hat sich gemäß § 141 Abs 1 SGB VI zum 1. Januar 2008 mit der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken zur Deutschen Rentenversicherung Nordbayern zusammengeschlossen (Beschlüsse der Vertreterversammlungen vom 25. Juni 2007 und vom 5. Juli 2007; Genehmigung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums vom 6. September 2007).
Gemäß § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Wichtigster Berechnungsfaktor im Einzelfall für den Monatsbetrag der Rente sind die "persönlichen Entgeltpunkte" (vgl § 64 Nr 1, § 66 SGB VI). Der Kläger hat die hier streitigen Zeiten nicht unter der Geltung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Beitragspflicht zurückgelegt. § 15 Abs 1 Satz 1 und 2 FRG stellt jedoch die in einem Vertreibungsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten den im Inland zurückgelegten Zeiten gleich. Gemäß § 22 FRG ursprünglicher Fassung wurden den Rentenberechtigten aufgrund von Einstufungen in "Leistungsgruppen" fiktive Durchschnittsverdienste vergleichbarer Beschäftigungen im Bundesgebiet zugewiesen. Eine wesentliche Änderung des § 22 Abs. 1 FRG erfolgte mit Wirkung ab 1. Januar 1992 durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991, BGBl I S 1606. Hiernach sollte die Bewertung nicht mehr auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse im alten Bundesgebiet erfolgen, sondern der Einkommensverhältnisse in der früheren DDR, anknüpfend an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen. An die Stelle der Leistungsgruppen traten die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI mit den in der Anlage 14 ausgewiesenen nach Wirtschaftsbereichen unterteilten Durchschnittsverdiensten. Diese Neuregelungen sind im Fall des Klägers anzuwenden, weil dieser zwar noch vor dem 1. Juli 1990 ins Bundesgebiet übergesiedelt ist, jedoch noch keinen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 1996 hatte (Art 6 § 4 Abs 3 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes). Nach § 22 Abs 1 Satz 1 FRG neuer Fassung werden für Zeiten nach § 15 FRG Entgeltpunkte (EPe) in Anwendung von § 256b Abs 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI ermittelt. Es sind die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen, die sich nach Einstufung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung zu einem der in der Anlage 14 genannten Bereiche ergeben (vgl zum Ganzen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. August 2003, L 13 RA 1429/01).
Die Zuordnung bezüglich Anlage 14 (Wirtschaftsbereich 9 - Textilindustrie -) hatte der Kläger nicht angefochten; sie ist bestandskräftig geworden.
Es ist daher allein darüber zu entscheiden, ob die Beitrags- und Beschäftigungszeiten vom 01.09.1975 bis 27.07.1989 in Qualifikationsgruppe 3 statt 4 nach Anlage 13 zum SGB VI einzustufen sind. Diesem Anspruch hat das SG, das über die Feststellungsbescheide zu entscheiden hatte, zu Recht nicht stattgegeben.
Die Anl. 13 zum SGB VI, auf die für die Ermittlung der EPe für die in R. zurückgelegten Beitragszeiten zurückzugreifen ist (§ 22 Abs. 1 FRG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 SGB VI), bestimmt in Satz 1, dass Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen sind, wenn sie deren Qualitätsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (SozR 4-2600 § 256b Nr. 1) handelt es sich bei diesem Satz um den Grundtatbestand, welcher durch den Satz 2 ergänzt wird.
Der Grundtatbestand des Satzes 1 enthält somit zwei Voraussetzungen: 1. Erfüllung von (formellen) Qualifikationsmerkmalen im Sinne einer der 5 Qualifikationsgruppen und 2. die tatsächliche Ausübung einer diesen Merkmalen entsprechenden Tätigkeit.
Bezüglich der Qualifikationsmerkmale erfolgt eine Stufung nach Berufsbildern in fünf Qualifikationsgruppen, wobei in den ersten vier Gruppen (Qualifikationsgruppen 1 bis 4) die Zuordnung unter Zugrundelegung formaler Kriterien (formaler Ausbildungsabschluss) erfolgt. Im vorliegenden Fall ist dabei die Abgrenzung von Qualifikationsgruppe 4 zu Qualifikationsgruppe 3 von Bedeutung.
In Qualifikationsgruppe 4 werden Facharbeiter eingestuft. Hierzu zählen Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbriefes) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
In Qualifikationsgruppe 3 werden Meister eingestuft. Hierzu zählen Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z.B. Platzmeister, Wagenmeister).
Für die Einstufung in Qualitätsgruppe 3 ist entscheidend, ob die Person den Meisterabschluss hat. Insoweit kommt es – anders als in den früheren Leistungsgruppen des FRG – nicht mehr auf die Berufserfahrung, allerdings weiterhin auf die Qualität der tatsächlich verrichteten Arbeit an, um die einzelnen Gruppen gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt uneingeschränkt für den Satz 1 der Anl. 13 zum SGB VI, da diese Regelung auf die formalen Kriterien der jeweiligen Qualifikationsgruppen abstellt (BSG, Urteil vom 24.7.2003 – B 4 RA 61/02 R – SozR 4-2600 § 256b Nr. 2 und in Juris).
In R. fand die Meisterausbildung in Meisterschulen statt. Zugelassen wurden dabei von ihrem Betrieb delegierte qualifizierte Arbeiter, die die Aufnahmeprüfung bestanden hatten. Die Meisterausbildung endete mit einer Abschlussprüfung, nach deren Bestehen der Meistertitel verliehen wurde. 1960 waren Technische Meisterschulen dreijährig. In einer Direktive aus dem Jahr 1968 hat das Zentralkomitee im Hinblick auf die Meisterausbildung gefordert, sie künftig in Abendkursen durchzuführen, ihre Dauer in Abendkursen von drei auf zwei Jahren und in Tageskursen von zwei auf ein Jahr zu verkürzen und vor der Delegierung zur Meisterschule in den Betrieben eine Vorauswahl der Bewerber durchzuführen. Dementsprechend wurde im Bildungsgesetz von 1968 festgelegt, dass die Aufnahme in einer Meisterschule vom Bestehen des Aufnahmewettbewerbs abhängig ist, an dem sich nur besonders erfahrene Facharbeiter der V. bis VII. Qualifikations-(Tarif-)Stufe beteiligen sollten. Diese mussten außerdem eine Berufsschule oder gleichwertige Schule oder ein allgemeinbildendes Lyzeum besucht und den Wehrdienst abgeleistet sowie eine Empfehlung ihres Betriebs vorweisen können (vgl. Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen, Berufliche Bildung und berufliche Qualifikation in R., herausgegeben vom Bundesinstitut für Berufsbildung, Seite 38 und 53/54).
Eine Meisterschule hat der Kläger nach seinen Angaben nicht besucht und er hat auch keinen in R. ausgestellten Nachweis einer abgeschlossenen Qualifikation als Meister. Er erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 der Anl. 13 in Verbindung der Regelung 1 in Abs. 1 der Qualifikationsgruppe 3.
Auch die Voraussetzungen der (ebenfalls sinngemäß anwendbaren) Regelung 2 des Abs. 1 der Qualifikationsgruppe 3 sind nicht gegeben. Danach sind dieser Gruppe auch diejenigen Personen zuzuordnen, denen aufgrund "langjähriger Berufserfahrung" entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in der DDR (hier: in R.) die Qualifikation als Meister "zuerkannt" wurde. Dies konnte in der DDR für Facharbeiterinnen über 45 Jahre und Facharbeiter über 50 Jahre erfolgen, wenn sie zehn Jahre als Leiter eines Meisterbetriebes tätig waren und regelmäßig an Weiterbildungsveranstaltungen teilgenommen hatten.
Vorliegend scheitert die Einstufung in Qualifikationsgruppe 3 nach der Regelung 2 des Abs. 1 schon daran, dass - ebenfalls - kein formaler Staatsakt der Zuerkennung vorliegt.
Eine Berücksichtigung der Tätigkeit nach der Qualifikationsgruppe 3 lässt sich auch nicht unter Anwendung von Satz 2 der Anlage 13 begründen. Er enthält folgende zwei Tatbestandsvoraussetzungen:
(1) Den für eine Einstufung oberhalb der Qualifikationsgruppe 5 erforderlichen Erwerb von gleichwertigen Fähigkeiten "auf Grund langjähriger Berufserfahrung";
(2) die tatsächliche Ausübung einer dem höheren (durch langjährige Berufserfahrung erworbenen) Qualifikationsniveau entsprechenden Tätigkeit.
Hierzu hat das BSG (Urteil v. 24.07.2003, B 4 RA 61/02 R, in Juris) folgendes ausgeführt: "Das Tatbestandsmerkmal der "langjährigen Berufserfahrung" ersetzt die formalen Qualifizierungsmerkmale des Satzes 1 iVm den ersten vier Qualifikationsgruppen (Absolvierung eines formalen Ausbildungsganges mit formalem Abschluss). Damit macht der Gesetzestext deutlich, dass - anders als im Rahmen des Satzes 1 und entgegen der Auffassung der Beklagten - sehr wohl die Berufserfahrung und (damit notwendigerweise verbunden) der berufliche Werdegang für die Einstufung bedeutsam sind. Neben dem auf formale Kriterien abstellenden "neuen Bewertungsschema" des Satzes 1 hat der Gesetzgeber mit dem gleichgestellten Tatbestand des Satzes 2 der Anl 13 Grundsätze fortgeschrieben, die die bisherigen Leistungsgruppen im Fremdrentenrecht bis 1992 geprägt haben. Satz 2 trägt dem Ziel des § 256b Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI Rechnung, einen sachgerechten Maßstab für die Zuweisung von fiktiven als versichert geltenden Arbeitsverdiensten zu finden. Insoweit liegt der Anlage 13 insgesamt die Annahme zu Grunde, dass das Leistungsniveau, das sich typisierend im Qualifikationsniveau widerspiegelt, einen sachgerechten Anknüpfungspunkt für die Festsetzung der fiktiven Verdienste bildet. Für das zu berücksichtigende Leistungsniveau kann es aber keinen eine Differenzierung rechtfertigenden Unterschied machen, auf welche Weise es erworben wurde. Auch die sog Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 12/405, S 163) enthalten keinen Hinweis, dass die Art und Weise des Qualifikationserwerbs - entweder auf Grund eines formaler Ausbildungsganges mit formalem Abschluss oder auf Grund des beruflichen Werdeganges und der dabei erworbenen Berufserfahrung - eine Ungleichbehandlung zur Folge haben sollte, der Gesetzgeber also in radikaler Abkehr von dem bisherigen Leistungsgruppensystem das Leistungsniveau (nunmehr ausgedrückt im Qualifikationsniveau) nicht mehr als den allein sachgerechten Maßstab für die Zuweisung fiktiver Verdienste angesehen hat. Die Anlage 13 zum SGB VI definiert das Tatbestandsmerkmal der "langjährigen Berufserfahrung" iS des Satzes 2 nicht. Da diese Regelung die Grundsätze fortschreibt, die die Ausgestaltung der früheren Leistungsgruppen zum FRG geprägt haben, kann auf die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Die Qualifikation ist auf Grund langjähriger Berufserfahrung dann erworben worden, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln. Hierfür kommt es jeweils auf den ausgeübten Beruf an (vgl hierzu: Urteil des Senats vom 14. Mai 2003, B 4 RA 26/02 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, mwN). Diese Grundsätze gelten nicht nur bei der direkten Anwendung des Satzes 2 der Anl 13 auf Sachverhalte in der DDR, sondern ebenso wie bei dessen sinngemäßer Anwendung im Rahmen des § 22 FRG."
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann schon nicht festgestellt werden, dass der Kläger eine Tätigkeit auf Meisterebene tatsächlich ausgeübt hat. Vielmehr ist auch der Senat der Überzeugung, dass der Kläger eine Tätigkeit als Facharbeiter, wenn auch in herausgehobener Position verrichtet hat, die mit der Anerkennung der Qualifikationsgruppe 4 angemessen und zutreffend bewertet ist.
Der Senat verweist insoweit auf die Angaben des Klägers im Verfahren S 18 RJ 169/97, wonach er zunächst in der Zeit vom 26.04. bis 05.08.1960 einen Qualifikationskurs absolviert und daraufhin den Facharbeiterbrief erhalten habe. Danach habe er seine Berufslaufbahn als Weber begonnen, sei dann zum Regler/Einsteller fortgeschult worden und sei schließlich zum Brigademeister aufgestiegen. Dies sei am 01.02.1971 gewesen. Das Arbeitsbuch dokumentiere dies, weil er hier erstmals nach Kategorie 5 bezahlt worden sei und den Titel Hilfsmeister erworben habe. Ab 01.02.1972 habe er sich in die Kategorie 2 als Schmierer, d. h. auf die Stufe der Weberinnen und Weber zurückstufen lassen müssen, weil er an Gelbsucht gelitten habe und nicht in der Lage gewesen sei, einen Dreischichtbetrieb zu fahren. Ab 01.03.1973 sei er wieder in der Kategorie 5 als Hilfsmeister beschäftigt worden. Ab 01.04.1973 sei er dann in die Kategorie 6 aufgestiegen, ab 1975 habe er die Gruppenleiterzulage erhalten und ab 01.05.1981 schließlich sei er in die allerhöchste Kategorie 7 eingestuft worden. Der Brigademeister sei auch Webermeister oder Hilfsmeister genannt worden. Unter dem Direktor des jeweiligen Kombinats habe es ca. vier bis fünf Abteilungsleiter für ebenso viele Abteilungen gegeben. Unter den vier bis fünf Abteilungsleitern hätten die sogenannten Chefmeister gestanden, welche über eine abgeschlossene Meisterschule verfügt hätten. Chefmeister, Ingenieure und Techniker habe es für jede Abteilung gegeben, wobei die Chefmeister, wie auch die Abteilungsleiter und der Direktor "außertariflich" bezahlt worden seien. Die Webereiabteilung, für diee ein Chefmeister zuständig gewesen sei, habe ca. 2.000 Webstühle umfasst. Diese Abteilung sei in mehrere, ca. 20, Brigaden unterteilt gewesen. Der Brigademeister (oder Webermeister oder Hilfsmeister) sei für die gesamte Brigade zuständig gewesen. Eine Brigade habe ca. 50 bis 60 Webstühle umfasst. Unter dem Brigademeister habe es den sogenannten Brigadegehilfen gegeben, der auch Regler oder Einsteller genannt worden sei. Hierarchisch unter dem Brigadegehilfen hätten sodann die einfachen Weberinnen und Weber gestanden. Seine Aufgaben als Brigademeister hätten in der Betreuung von 7 Arbeiterinnen und einem Regler bestanden. Er sei für 56 Webstühle verantwortlich gewesen, die er reparieren und instand halten musste. Darüber hinaus habe die Produktion, die Qualität und Sicherheit seiner Brigade überwachen müssen, für die er einen 10%igen Führungsbonus erhalten habe.
Diese Schilderung der Verhältnisse belegt keine über die Facharbeitertätigkeit hinausgehende Stellung des Klägers. Dabei stellt der Senat zunächst fest, dass das Arbeitsbuch des Klägers den Kläger für den im Streit stehenden Zeitraum durchgehend als Hilfsmeister bezeichnet. Eine Vergütung der Tätigkeit des Klägers gleich der eines Meisters ergibt sich aus den Gehaltsstufen gerade nicht. Denn dieses unterscheidet sehr wohl zwischen der ausgefüllten Funktion und der gewährten Kategorie bzw. des gewährten Gehalts. So erfolgte nach der Beschäftigung als Regler (Funktionsänderung nach der Beschäftigung als Weber, vgl. Zeile 8) nur noch eine Funktionsänderung, nämlich die mit der Beschäftigung als Hilfsmeister. Abgesehen von dem ab 01.09.1975 gewährten Zuschuss als Gruppenleiter wurden lediglich Gehaltsstufen und -Erhöhungen gewährt, die aber nicht den sicheren Rückschluss erlauben, der Kläger habe qualitativ andere und mit einer Tätigkeit eines Meisters vergleichbare Aufgaben wahrgenommen und habe zu irgend einem Zeitpunkt die Qualifikation eines Meisters nach langer Berufserfahrung erlangt.
Allein die Bezeichnung als "Brigademeister", worauf der Kläger verweist, und die damit verbundene Verantwortung und Aufgaben genügen diesen Anforderungen nicht. Im Duden wird der Begriff "Brigade" unter dem zusätzlichen Vermerk "DDR" als kleinste Arbeitsgruppe in einem Produktionsbetrieb definiert (Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 24. Aufl., S. 271). Wenn man berücksichtigt, dass in der Weberei des Arbeitgebers des Klägers 2000 Webstühle liefen und diese in Brigaden zu 50-60 Stück aufgeteilt waren, muss angesichts dessen von vergleichsweise geringen Einflussmöglichkeiten und einem vergleichsweise geringen Verantwortungsbereich des Klägers ausgegangen werden. Die Beaufsichtigung und die Verantwortung solcher Einheiten gehört mithin grundsätzlich zu den Aufgaben von Facharbeitern, wenn auch herausgehoben deshalb, weil auch mit der Überwachung der Produktion und von Mitarbeitern zumindest teilweise Vorgesetztenfunktionen zu erfüllen sind. Das Aufgabengebiet umfasste aber gerade noch keine Tätigkeiten, für die es, wie auch in R. bis 1968 üblich, noch einer dreijährigen Ausbildung bedurfte. Insoweit steht die Gehaltsentwicklung eines Meistergehilfen bis zur Kategorie 7 einer in dieser Tätigkeit gewonnenen Erfahrung sicher nicht entgegen. Dies wird durch die oben beschriebenen Zugangsvoraussetzungen für eine Meisterausbildung bestätigt (vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung, a.a.O.) und wird in diesem Kontext vom Kläger bestätigt, wenn er ausführt, die Meister des Betriebes seien außertariflich bezahlt worden. Letztlich kann der Kläger auch keine Nachweise für Fortbildungen o.ä. vorlegen, die eine im Vergleich zum verliehenen Facharbeiterbrief herausgehobene Tätigkeit als Meister nachvollziehbar machen könnte, und die dann - ohne förmliche Zuerkennung des Meistertitels - über mehrere Jahre tatsächlich ausgeübt wurde.
Die mit der Berufung vorgelegte Stellenbeschreibung Nr. 664/1976 belegt nichts anderes. Sie bezieht sich allein auf eine Aufgabenzuweisung an alle "Leiter der Dienststellen, Sektionen, Büros, Werkstätten, Lager, Lagerräume, Laboratorien, Arbeitspunkte, Arbeitsformationen usw." im Bereich der Brandverhütung und -Bekämpfung. Diese gibt aber keinen konkreten Hinweis auf eine damit verbundene Meistertätigkeit. Eine Gehaltsänderung war hiermit auch nicht verbunden, wie sich aus dem Arbeitsbuch entnehmen lässt, welches für das Jahr 1976 keine Änderungen enthält. Soweit der Kläger auf den ab 01.09.1975 gewährten Zuschuss als Gruppenleiter verweist, ergibt sich unter Berücksichtigung oben gemachter Ausführungen zum Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion keine andere Beurteilung.
Das SG hatte daher die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage gegen den Rentenbescheid vom 17.02.2009 (in Gestalt des Bescheides vom 05.05.2010) war abzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung. Der Kläger bleibt mit dem von ihm geltend gemachten Anspruch auch im Rahmen des hier zu prüfenden Rentenbescheides ohne Erfolg.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Einstufung seiner in R. zurückgelegten Beitragszeit vom 01.09.1975 bis 27.07.1989 in eine höhere Qualifikationsgruppe.
Der 1943 in B. geborene Kläger kam am 17.11.1989 aus R. in die Bundesrepublik Deutschland. Er ist im Besitz eines Vertriebenenausweises "B". In R. war er zuletzt als "Meistergehilfe" in einer Weberei (zunächst als Textilwerk "V. V." bis 01.02.1963, dann bis 08.12.1990 als Textilwerk "T." und seit 08.12.1990 als Handels AG "T." in Medias bezeichnet) beschäftigt gewesen. Bei dieser Firma - so gab der Kläger in einem Fragebogen der damals zuständigen LVA Württemberg an - habe er zwischen dem 29.04.1960 und August 1966 als Weber gearbeitet. Nach Ableistung des Militärdienstes von August 1966 bis Dezember 1967 habe er am 10.01.1968 sein Beschäftigungsverhältnis dort bis 27.07.1989 als Meistergehilfe fortgesetzt. In einer Adeverinta der "M. - C. T." - Spinnerei, Weberei und Druckerei für Baumwolle vom 09.10.1998 wurde angegeben, dem Kläger werde bescheinigt, in dem Zeitraum vom 10.01.1968 bis 27.07.1989 in dem Betrieb als Meister in der Weberei gearbeitet zu haben. In der Adeverinta vom 21.07.1993 wird eine Beschäftigung des Klägers vom 26.04.1960 bis 04.08.1966 bei den V. V. Textilwerken in M. als Webereiarbeiter und eine Beschäftigung vom 10.01.1968 bis 27.07.1989 beim Textilbetrieb "T." in M. als Hilfsmeister bescheinigt. Darüber hinaus liegt die Übersetzung des Arbeitsbuches des Klägers vor, aus der sich u.a. die Tätigkeit des Klägers, eine eingetretene Funktionsänderung, die Höhe des Monatslohnes in Abhängigkeit der eingestuften Kategorie und die Grundlagen hierfür entnehmen lassen (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 20 der Akten der Beklagten verwiesen). Außerdem liegt die Übersetzung des Facharbeiterbriefs des Klägers vom 05.08.1960 für den Beruf eines Webers vor.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Feststellungsbescheid vom 13.08.1996 der LVA Württemberg, in welchem diese die Beitragszeiten des Klägers vom 26.04.1960 bis 04.08.1966 und 10.01.1968 bis 27.07.1989 der Qualifikationsgruppe 5 (Angelernte und ungelernte Tätigkeiten) der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zugeordnet hatte, wies diese mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.1996 zurück. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (S 18 J 169/97) haben sich die Beteiligten im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches nach einer Zeugenvernehmung auf eine Einstufung der Beitragszeiten des Klägers vom 01.04.1973 bis 27.07.1989 in die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) und erklärte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. In diesem Verfahren gab der Kläger bei einer persönlichen Vorsprache bei Gericht am 24.02.1997 Folgendes an (vgl. Schreiben des Gerichts vom 24.02.1997 an die Beteiligten, Blatt 14f. dieser Akten):
"1. Der Kläger trägt vor, er habe seit 26.04.1960 in dem Kombinat "V. V." gearbeitet. Dies ergebe sich aus dem in der Verwaltungsakte befindlichen Arbeitsbuch (B1. 20 d. Verw.-Akte). Zunächst habe er in der Zeit vom 26.04. bis 05.08.1960 den Qualifikationskurs absolviert und daraufhin den Facharbeiterbrief erhalten. Danach habe er seine Berufslaufbahn als Weber begonnen, sei dann fortgeschult worden zum Regler/Einsteller und sei schließlich zum Brigademeister aufgestiegen. Der Brigademeister wurde auch Webermeister oder Hilfsmeister genannt.
2. Das gesamte Kombinat habe folgende Struktur gehabt: An der Spitze des Kombinates stand ein Direktor. Unter dem Direktor gab es ca. vier bis fünf Abteilungsleiter; das Kombinat fertigte alles selbst, d. h. von der Baumwollbearbeitung bis zur fertigen Ware. Es gab ca. vier bis fünf große Abteilungen. Unter den vier bis fünf Abteilungsleitern gab es die sogenannten Chefmeister. Diese Chefmeister mussten eine Meisterschule absolviert haben. Die Chefmeister und die Ingenieure und Techniker gab es für jede Abteilung. Die Chefmeister wie auch die Abteilungsleiter und der Direktor wurden "außertariflich" bezahlt. Es gab einen Chefmeister der für die Webereiabteilung zuständig war. Die Webereiabteilung umfasste ca. 2.000 Webstühle. Sie war in mehrere, ca. 20 Brigaden unterteilt. Unter dem Chefmeister gab es sodann den sogenannten Brigademeister oder Webermeister oder Hilfsmeister genannt. Der Brigademeister war für die gesamte Brigade zuständig. Eine Brigade umfasste ca. 50 bis 60 Webstühle. Unter dem Brigademeister gab es den sogenannten Brigadegehilfen, der auch Regler oder Einsteller genannt wurde. Unter dem Brigadegehilfen gab es sodann die einfachen Weberinnen und Weber.
3. Das Gehalt in der Webereiabteilung sah wie folgt aus: insgesamt gab es sieben Kategorien. Kategorie 1 galt für die unqualifizierten Arbeiter, z. B. die Putzfrauen. Kategorie 2 - 4 galt für die Weberinnen und Weber. Kategorie 5 - 7 galt für die Brigademeister.
4. Der Kläger trägt vor, dass er nach seiner Weiterbildung zum Regler bzw. Einsteller zum Brigademeister aufgestiegen sei. Dies sei am 01.02.1971 gewesen; das Arbeitsbuch dokumentiere dies, da hier erstmals die Kategorie 5 bezahlt wurde und der Titel Hilfsmeister erworben wurde. Ab 01.02.1972 habe er sich in die Kategorie 2 als Schmierer, d. h. auf die Stufe der Weberinnen und Weber zurückstufen lassen müssen, da er an Gelbsucht litt und nicht in der Lage war, aus gesundheitlichen Gründen Dreischichtbetrieb zu fahren. Diese Krankheit dauerte jedoch nur drei Monate. Ab 01.03.1973 wurde er wieder in der Kategorie 5 als Hilfsmeister beschäftigt. Ab 01.04.1973 stieg er dann in die Kategorie 6 auf. Ab 1975 bekam er die Gruppenleiterzulage und ab 01.05.1981 sei er schließlich in die allerhöchste Kategorie 7 eingestuft worden."
Nach Vorlage einer Adeverinta der Handels AG "T." vom 08.08.2002 half die LVA Baden-Württemberg dem Widerspruch des Klägers gegen den Feststellungsbescheid vom 02.04.2003 insoweit mit Bescheid vom 28.09.2004 ab, als sie die Beitragszeiten vom 10.01.1968 bis 27.07.1989 zu 6/6 unter Beibehaltung der Qualifikationsgruppe 4 berücksichtigte.
Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens, das der Kläger am 26.10.2004 beantragt hatte, legte er die Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK), Region Stuttgart, vom 21. Oktober 2004 vor. In dem "Bescheid über die Anerkennung einer Prüfung" vom 20. Oktober 2004 bescheinigte die IHK Stuttgart, dass das ausgestellte Prüfungszeugnis im Beruf Weber als gleichwertig mit dem Zeugnis über die Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Textilmaschinenführer (Weberei) anerkannt werde. Im Begleitschreiben an den Kläger wies die IHK darauf hin, dass der Kläger vom 01.02.1972 bis 27.07.1989 als Untermeister tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit könne mit der eines Untermeisters in der Bundesrepublik Deutschland verglichen werden. Eine Meisterqualifikation im Sinne der Weiterbildungsprüfungen der IHK könne der Kläger hiermit jedoch nicht nachweisen. Im Rahmen dieses Überprüfungsantrages beantragte der Kläger zudem die Beitragszeiten vom 06.08.1960 bis 31.03.1966 in die Qualifikationsgruppe 4 (statt Qualifikationsgruppe 5) und die Zeit vom 01.02.1972 bis 27.07.1989 in der Qualifikationsstufe 3 (statt Qualifikationsstufe 4) einzustufen.
Mit Bescheid vom 04.11.2004 berücksichtigte die LVA Baden-Württemberg (entsprechend des Antrages des Klägers) die Zeit vom 26.04.1960 bis 05.08.1960 als Beschäftigungszeit (und nicht mehr wie bislang als Ausbildungszeit) und stufte diese in der Qualifikationsgruppe 5, Bereich 09, Textilindustrie, ein. Außerdem berücksichtigte sie für die Beitragszeiten ab dem 01.04.1966 die Qualifikationsgruppe 4. Der Kläger habe eine für erforderlich gehaltene Ausbildung von 1½ bis 4 Jahren nicht absolviert, so dass die Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 frühestens nach sechs Jahren Berufserfahrung (01.04.1966) erfolgen könne. Qualifikationsgruppe 3 erhielten demgegenüber nur Personen, die einen urkundlichen Nachweis als Meister besäßen.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, bereits ab 05.08.1960 aufgrund des vorliegenden Facharbeiterbriefes (Weber), welchen er nach einem Qualifikationskurs vom 26.04. bis 05.08.1960 erhalten habe, in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft zu werden. Darüber hinaus habe er ab diesem Zeitpunkt wie ein Facharbeiter gearbeitet. Für die Zeit vom 01.02.1972 bis 27.07.1989 begehrte er die Einstufung in eine bessere Qualifikationsgruppe, als die in Qualifikationsgruppe 4, weil er als Untermeister für acht Kollegen, für die Sauberkeit, für die Qualität, für die Reparaturen der Webstühle und für die Produktion verantwortlich sowie als Brigadeführer tätig gewesen sei. Hierzu verwies er auf die im Arbeitsbuch aufgeführten Lohnstufen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2005 wies die LVA Baden-Württemberg den Widerspruch zurück.
Im anschließenden Klageverfahren (S 20 R 2751/05) vor dem SG Stuttgart hat der Kläger seinen Anspruch auf die Einstufung in eine bessere Qualifikationsstufe weiterverfolgt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.11.2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Einstufung in Qualifikationsgruppe 5 im Zeitraum vom 26.04.1960 bis 05.08.1960, in Qualifikationsgruppe 4 für die Zeit vom 06.08.1960 bis 31.03.1966 und vom 01.02.1972 bis 27.07.1989 sei nicht zu beanstanden und entspreche der Rechtslage. Die IHK habe bestätigt, dass die Tätigkeit des Klägers als Untermeister nur einem Untermeister in der Bundesrepublik Deutschland entsprochen habe. Der Kläger sei somit nur eine den Begriff Meister als Tätigkeitsbezeichnung führende Person gewesen, die nicht über einen Meisterabschluss gemäß Abs. 2 zur Qualifikationsgruppe 3 in der Anlage 13 zu § 256b SGB VI verfügt habe. Diese Personengruppe falle nicht unter die Qualifikationsgruppe 3 (Meister). Mangels Einsatz als Meister und nicht nur als Untermeister habe die Qualifikationsgruppe 3 auch nicht durch langjährige Berufserfahrung erlangt werden können. Dabei könne dahinstehen ob dem Kläger sieben Arbeiterinnen und ein Regler unterstellt gewesen seien. Daraus sei nämlich der Unterschied zu einem Vorarbeiter noch nicht ersichtlich. Maßgeblich sei die verantwortliche Leitung von Produktionsbereichen oder Arbeitskollektiven und nicht nur die Unterverantwortung.
Gegen den ihm am 12.12.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09.01.2008 Berufung eingelegt, die er auf die Einstufung der Tätigkeit in die Qualifikationsgruppe 3 während des Zeitraumes vom 01.09.1975 bis 27.07.1989 beschränkt hat.
Der Kläger macht geltend, er habe nach einem beruflichen Aufstieg zuerst den Beruf eines Textilmaschinenführers erlernt und nach einem weiteren beruflichen Aufstieg Aufgaben eines Meisters wahrgenommen und die Leitung einer Abteilung übertragen bekommen. Die Beklagte lehne zu Unrecht die Anerkennung einer Qualifikationsgruppe 3 nach einer entsprechenden Berufserfahrung (bei unstreitig fehlendem formalem Meisterabschluss) mit der Begründung ab, er sei lediglich Meistergehilfe gewesen. Dies sei nicht zutreffend. Aus der zur Akte gegebenen Stellenbeschreibung (Beschluss vom 29.10.1976) sei ersichtlich, dass er alle Tätigkeiten ausgeübt habe, die einem Meister unterlegen hätten. Dass im Arbeitsbuch nur der Hilfsmeister eingetragen sei, liege daran, dass es sich nicht um ein Qualifikationsniveau sondern um die in R. übliche Bezeichnung für den stellvertretenden Leiter einer Abteilung gehandelt habe. Eine Werkstatt werde dort vom Werksmeister geleitet, dieser könne sogar Ingenieur sein. Seine Stellvertreter seien Hilfsmeister und könnten ein Qualifikationsniveau eines Technikers oder eines Meisters haben. Daher könne aus den Bezeichnungen, die lediglich dem Organisationsdiagramm der Unternehmen entsprächen, kein Qualifikationsniveau abgeleitet werden. Dieses sei aus der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit abzuleiten und hierfür werde der Aufgabenzuweisungsbeschluss vorgelegt. Bezeichnend sei, dass er laut dem vorliegenden Arbeitsbuch zum 01.09.1975 einen Leistungszuschlag zum Lohn in Höhe von 205 L. wegen der Leitung der Abteilung erhalten habe. Dies sei im Arbeitsbuch (Seite 18 Zeile 20) ausdrücklich eingetragen. Nach der Rechtsprechung sei bei der Prüfung der erforderlichen Berufserfahrung nicht von einem schematischen Zeitablauf auszugehen und in der Regel solle die doppelte Ausbildungszeit als erforderliche Berufserfahrung herangezogen werden; dies gelte aber nicht, wenn sich aus dem tatsächlichen Lebenslauf ein konkreter Anhaltspunkt für das Vorliegen der Qualifikation zu einem früheren oder zu einem späteren Zeitpunkt ergeben. Zum Zeitpunkt der Gewährung des Leistungszuschlages habe er bereits über 4 Jahre die Tätigkeit als Meister ausgeübt. Dies sei mehr als die doppelte Zeit einer üblichen Meisterausbildung. Damit sei zu diesem im Arbeitsbuch eingetragenen Anknüpfungszeitpunkt ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Berufserfahrung eines Meisters vorgelegen habe und die Arbeit entsprechend habe verrichtet werden können. Ihm stehe daher die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 zu. Das Original und eine Übersetzung des Beschlusses waren der Begründung beigefügt.
Bereits am 08.09.2008 hatte der Kläger Regelaltersrente beantragt. Mit Bescheid vom 17.02.2009 hat die Beklagte in einer Mitteilung über eine vorläufige Leistung dem Kläger Regelaltersrente mit Beginn am 01.01.2009 (monatlicher Zahlbetrag 902,93 EUR) bewilligt. Die Bewilligung erfolgte unter Berücksichtigung einer fiktiv berechneten, noch nicht bewilligten, r. Rente. Der Bescheid hat den Zusatz enthalten, dass die Rente unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 04.11.2004 geltend gemachten Ansprüche berechnet worden sei. Sie werde neu festgestellt, wenn und soweit dieses Verfahren zu Gunsten des Klägers beendet werde. Der Zahlungsausschluss des § 44 Abs. 4 SGB X finde keine Anwendung. Wegen dieser Ansprüche sei ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid ausgeschlossen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2009 zurückgewiesen. Am 30.04.2009 hat der Kläger hiergegen Klage zum SG Stuttgart erhoben und beantragt, die festgestellte Altersrente ohne das Ruhen gemäß § 31 Fremdrentengesetz (FRG) zu zahlen, solange er keine Rente aus R. gezahlt bekomme. Mit einem ebenfalls am 30.04.2009 beim SG eingegangenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, hat der Kläger den geltend gemachten Anspruch auch im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes weiterverfolgt. Während der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes vom SG mit Beschluss vom 27.07.2009 zurückgewiesen worden ist, haben sich die Beteiligten im Hauptsacheverfahren vergleichsweise darauf geeinigt, dass der Kläger auf den bisher erklärten Aufschub der r. Rentenleistung verzichtet, worauf sich die Beklagte verpflichtet hat, die künftige Neuberechnung nach § 31 FRG erst nach Aufnahme der r. Rentenzahlung durchzuführen und ihre Feststellungen über die Fiktivanrechnung im Bescheid vom 17.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2009 zurückzunehmen. Dieses Vergleichsangebot ist durch Annahme durch den Kläger mit Fax vom 08.02.2010 bindend geworden. Mit Bescheid vom 05.05.2010 hat die Beklagte in Ausführung dieses Vergleiches die Rente neu berechnet, ab 01.06.2010 1053,52 EUR bewilligt und für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.05.2010 1979,02 EUR nachgezahlt.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Bescheid vom 17. Februar 2009 in Gestalt des Bescheides vom 05. Mai 2010 abzuändern und ihm unter Berücksichtigung einer Beitragszeit vom 01. September 1975 bis zum 27. Juli 1989 in Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, die Argumente des Klägers überzeugten nicht. Der Kläger könne allenfalls als Facharbeiter in herausgehobener Position, nicht aber als Meister angesehen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster Instanz (S 18 RJ 169/97, S 20 R 2751/05, S 17 R 2977/09 ER sowie S 17 R 2978/09) und die Senatsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Gegenstand des Verfahrens ist lediglich noch der Rentenbescheid vom 17.02.2009, in der Gestalt, die er in Ausführung des Vergleiches vor dem SG mit Bescheid vom 05.05.2010 gefunden hat. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Gegenstand des Klageverfahrens war der im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgte Anspruch, im Feststellungsbescheid v. 02.04.2003 (geändert durch Bescheid vom 28.09.2004 und 04.11.2004, letzterer in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2005) berücksichtigte Beitrags- und Beschäftigungszeiten für den Kläger günstiger zu bewerten. Im Berufungsverfahren beschränkt der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf die Einstufung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten vom 01.09.1975 bis zum 27.07.1989 in die Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum SGB VI. Nach Bekanntgabe des Rentenbescheides fehlt einer auf diese Bescheide beschränkten Berufung jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, weil die mit dem Feststellungsverfahren bezweckte Beweissicherung durch den Erlass der Rentenbescheide vom 17.02.2009 und 05.05.2010 nicht mehr erforderlich ist und der Feststellungsbescheid mit dem Erlass des Rentenbescheides seine rechtliche Bedeutung verliert. Der 13. Senat des Bundessozialgerichts (Urteil v. 06.05.2010, B 13 R 118/08 R, in Juris) führt hierzu Folgendes aus: "Im Rentenbescheid sind sämtliche für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten auf der Grundlage des zutreffenden Sachverhalts und des für die Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI) zu berücksichtigen. Stehen einer solchen Entscheidung Feststellungen eines Vormerkungsbescheids entgegen, sind diese "im Rentenbescheid" (vgl § 149 Abs 5 Satz 2 Teils 1 Alt 2 SGB VI) aufzuheben, und zwar entweder nach § 44 Abs 2 SGB X (bei rechtswidrig nicht begünstigenden Feststellungen) oder nach § 45 SGB X (bei rechtswidrig begünstigenden Feststellungen); im Falle einer Änderung der zugrunde liegenden Vorschriften hat die Korrektur "mit Wirkung für die Vergangenheit" ohne Anwendung von § 24 und § 48 SGB X zu erfolgen (§ 149 Abs 5 Satz 2 Teils 2 SGB VI). Dem Erfordernis einer Aufhebung entgegenstehender Feststellungen eines Vormerkungsbescheids "im Rentenbescheid" ist allerdings auch dann noch Genüge getan, wenn eine solche Regelung während eines laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid in einem gesonderten Bescheid getroffen wird, der sodann gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wird (Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 43/07 R - Juris RdNr 17), oder wenn dies im Widerspruchsbescheid selbst geschieht (Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 77/07 R - Juris RdNr 19, 22). Zu beachten ist jedoch, dass nach Erlass eines Rentenbescheids ein Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens nur in Bezug auf den Vormerkungsbescheid nicht mehr besteht; ein solches Verfahren ist mithin unzulässig (so bereits BSG vom 22.9.1981 - SozR 1500 § 53 Nr 2 S 3; vgl auch BSG vom 14.5.2003 - SozR 4-2600 § 256b Nr 1 RdNr 8 ff; BSG vom 23.8.2005 - SGb 2006, 429 RdNr 41)."
Soweit die Beklagte im Rentenbescheid vom 17.02.2009 (der Bescheid vom 05.05.2010 enthält eine entsprechende Regelung nicht mehr) darauf hingewiesen hat, die Rente unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 04.11.2004 geltend gemachten Ansprüche berechnet zu haben und die Neufeststellung der Rente in Aussicht gestellt hat, verkennt sie diese Zusammenhänge. Eine Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen ist insoweit nicht ersichtlich. Eine gesetzliche Grundlage, den Widerspruch gegen eine solche Entscheidung auszuschließen - wie geschehen -, ebenfalls nicht. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Klärung im Rahmen der zunächst angefochtenen Bescheide ergibt sich jedenfalls nicht aus den unzutreffenden Hinweisen der Beklagten im Rentenbescheid. Dementsprechend hat die Beklagte den entsprechenden Passus im Rentenbescheid vom 17.02.2009 im Termin der mündlichen Verhandlung des Senats auch zurückgenommen. Der Rentenberechnung wurden im Bescheid vom 17.02.2009 - wie sich Anlage 2, Anlage 3 und Anlage 10 des Bescheides entnehmen lässt - tatsächlich auch die hier streitigen Beitragszeiten nach Qualifikationsgruppe 4, Bereich 09 Textilindustrie, zugrunde gelegt.
Der Rentenbescheid vom 17.02.2009 (in der Gestalt des in Ausführung des gerichtlichen Vergleiches ergangenen Bescheides vom 05.05.2010) ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden, weil er die hier streitige Bewertung einer Beitrags- und Beschäftigungszeit (01.09.1975 bis 27.07.1989) aus dem Feststellungsbescheid übernommen und damit im Rahmen der Entscheidung über die Rentenhöchstwertfestsetzung ersetzt hat. Dem steht das vor dem SG betriebene Verfahren S 17 R 2978/09 nicht entgegen, weil dieses sich ausschließlich - im Rahmen einer reinen Anfechtungsklage - mit der Frage des Ruhens nach § 31 FRG auseinanderzusetzen hatte.
Die Beklagte ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und R. über Soziale Sicherheit vom 8. April 2005 (BGBl II 2006, 164) zum 1. Juni 2006 für den Kläger funktionell zuständig geworden, worauf der Senat die Beteiligten mit Schreiben vom 27.10.2008 hingewiesen hat. Art 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 dieses Abkommens sieht vor, dass bei Zuordnung innerhalb der deutschen Rentenversicherung zu einem Regionalträger die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn Versicherungszeiten nach den deutschen und r. Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind. Das ist bei dem Kläger der Fall. Die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken wiederum hat sich gemäß § 141 Abs 1 SGB VI zum 1. Januar 2008 mit der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken zur Deutschen Rentenversicherung Nordbayern zusammengeschlossen (Beschlüsse der Vertreterversammlungen vom 25. Juni 2007 und vom 5. Juli 2007; Genehmigung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums vom 6. September 2007).
Gemäß § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Wichtigster Berechnungsfaktor im Einzelfall für den Monatsbetrag der Rente sind die "persönlichen Entgeltpunkte" (vgl § 64 Nr 1, § 66 SGB VI). Der Kläger hat die hier streitigen Zeiten nicht unter der Geltung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Beitragspflicht zurückgelegt. § 15 Abs 1 Satz 1 und 2 FRG stellt jedoch die in einem Vertreibungsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten den im Inland zurückgelegten Zeiten gleich. Gemäß § 22 FRG ursprünglicher Fassung wurden den Rentenberechtigten aufgrund von Einstufungen in "Leistungsgruppen" fiktive Durchschnittsverdienste vergleichbarer Beschäftigungen im Bundesgebiet zugewiesen. Eine wesentliche Änderung des § 22 Abs. 1 FRG erfolgte mit Wirkung ab 1. Januar 1992 durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991, BGBl I S 1606. Hiernach sollte die Bewertung nicht mehr auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse im alten Bundesgebiet erfolgen, sondern der Einkommensverhältnisse in der früheren DDR, anknüpfend an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen. An die Stelle der Leistungsgruppen traten die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI mit den in der Anlage 14 ausgewiesenen nach Wirtschaftsbereichen unterteilten Durchschnittsverdiensten. Diese Neuregelungen sind im Fall des Klägers anzuwenden, weil dieser zwar noch vor dem 1. Juli 1990 ins Bundesgebiet übergesiedelt ist, jedoch noch keinen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 1996 hatte (Art 6 § 4 Abs 3 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes). Nach § 22 Abs 1 Satz 1 FRG neuer Fassung werden für Zeiten nach § 15 FRG Entgeltpunkte (EPe) in Anwendung von § 256b Abs 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI ermittelt. Es sind die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen, die sich nach Einstufung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung zu einem der in der Anlage 14 genannten Bereiche ergeben (vgl zum Ganzen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. August 2003, L 13 RA 1429/01).
Die Zuordnung bezüglich Anlage 14 (Wirtschaftsbereich 9 - Textilindustrie -) hatte der Kläger nicht angefochten; sie ist bestandskräftig geworden.
Es ist daher allein darüber zu entscheiden, ob die Beitrags- und Beschäftigungszeiten vom 01.09.1975 bis 27.07.1989 in Qualifikationsgruppe 3 statt 4 nach Anlage 13 zum SGB VI einzustufen sind. Diesem Anspruch hat das SG, das über die Feststellungsbescheide zu entscheiden hatte, zu Recht nicht stattgegeben.
Die Anl. 13 zum SGB VI, auf die für die Ermittlung der EPe für die in R. zurückgelegten Beitragszeiten zurückzugreifen ist (§ 22 Abs. 1 FRG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 SGB VI), bestimmt in Satz 1, dass Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen sind, wenn sie deren Qualitätsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (SozR 4-2600 § 256b Nr. 1) handelt es sich bei diesem Satz um den Grundtatbestand, welcher durch den Satz 2 ergänzt wird.
Der Grundtatbestand des Satzes 1 enthält somit zwei Voraussetzungen: 1. Erfüllung von (formellen) Qualifikationsmerkmalen im Sinne einer der 5 Qualifikationsgruppen und 2. die tatsächliche Ausübung einer diesen Merkmalen entsprechenden Tätigkeit.
Bezüglich der Qualifikationsmerkmale erfolgt eine Stufung nach Berufsbildern in fünf Qualifikationsgruppen, wobei in den ersten vier Gruppen (Qualifikationsgruppen 1 bis 4) die Zuordnung unter Zugrundelegung formaler Kriterien (formaler Ausbildungsabschluss) erfolgt. Im vorliegenden Fall ist dabei die Abgrenzung von Qualifikationsgruppe 4 zu Qualifikationsgruppe 3 von Bedeutung.
In Qualifikationsgruppe 4 werden Facharbeiter eingestuft. Hierzu zählen Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbriefes) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
In Qualifikationsgruppe 3 werden Meister eingestuft. Hierzu zählen Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z.B. Platzmeister, Wagenmeister).
Für die Einstufung in Qualitätsgruppe 3 ist entscheidend, ob die Person den Meisterabschluss hat. Insoweit kommt es – anders als in den früheren Leistungsgruppen des FRG – nicht mehr auf die Berufserfahrung, allerdings weiterhin auf die Qualität der tatsächlich verrichteten Arbeit an, um die einzelnen Gruppen gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt uneingeschränkt für den Satz 1 der Anl. 13 zum SGB VI, da diese Regelung auf die formalen Kriterien der jeweiligen Qualifikationsgruppen abstellt (BSG, Urteil vom 24.7.2003 – B 4 RA 61/02 R – SozR 4-2600 § 256b Nr. 2 und in Juris).
In R. fand die Meisterausbildung in Meisterschulen statt. Zugelassen wurden dabei von ihrem Betrieb delegierte qualifizierte Arbeiter, die die Aufnahmeprüfung bestanden hatten. Die Meisterausbildung endete mit einer Abschlussprüfung, nach deren Bestehen der Meistertitel verliehen wurde. 1960 waren Technische Meisterschulen dreijährig. In einer Direktive aus dem Jahr 1968 hat das Zentralkomitee im Hinblick auf die Meisterausbildung gefordert, sie künftig in Abendkursen durchzuführen, ihre Dauer in Abendkursen von drei auf zwei Jahren und in Tageskursen von zwei auf ein Jahr zu verkürzen und vor der Delegierung zur Meisterschule in den Betrieben eine Vorauswahl der Bewerber durchzuführen. Dementsprechend wurde im Bildungsgesetz von 1968 festgelegt, dass die Aufnahme in einer Meisterschule vom Bestehen des Aufnahmewettbewerbs abhängig ist, an dem sich nur besonders erfahrene Facharbeiter der V. bis VII. Qualifikations-(Tarif-)Stufe beteiligen sollten. Diese mussten außerdem eine Berufsschule oder gleichwertige Schule oder ein allgemeinbildendes Lyzeum besucht und den Wehrdienst abgeleistet sowie eine Empfehlung ihres Betriebs vorweisen können (vgl. Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen, Berufliche Bildung und berufliche Qualifikation in R., herausgegeben vom Bundesinstitut für Berufsbildung, Seite 38 und 53/54).
Eine Meisterschule hat der Kläger nach seinen Angaben nicht besucht und er hat auch keinen in R. ausgestellten Nachweis einer abgeschlossenen Qualifikation als Meister. Er erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 der Anl. 13 in Verbindung der Regelung 1 in Abs. 1 der Qualifikationsgruppe 3.
Auch die Voraussetzungen der (ebenfalls sinngemäß anwendbaren) Regelung 2 des Abs. 1 der Qualifikationsgruppe 3 sind nicht gegeben. Danach sind dieser Gruppe auch diejenigen Personen zuzuordnen, denen aufgrund "langjähriger Berufserfahrung" entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in der DDR (hier: in R.) die Qualifikation als Meister "zuerkannt" wurde. Dies konnte in der DDR für Facharbeiterinnen über 45 Jahre und Facharbeiter über 50 Jahre erfolgen, wenn sie zehn Jahre als Leiter eines Meisterbetriebes tätig waren und regelmäßig an Weiterbildungsveranstaltungen teilgenommen hatten.
Vorliegend scheitert die Einstufung in Qualifikationsgruppe 3 nach der Regelung 2 des Abs. 1 schon daran, dass - ebenfalls - kein formaler Staatsakt der Zuerkennung vorliegt.
Eine Berücksichtigung der Tätigkeit nach der Qualifikationsgruppe 3 lässt sich auch nicht unter Anwendung von Satz 2 der Anlage 13 begründen. Er enthält folgende zwei Tatbestandsvoraussetzungen:
(1) Den für eine Einstufung oberhalb der Qualifikationsgruppe 5 erforderlichen Erwerb von gleichwertigen Fähigkeiten "auf Grund langjähriger Berufserfahrung";
(2) die tatsächliche Ausübung einer dem höheren (durch langjährige Berufserfahrung erworbenen) Qualifikationsniveau entsprechenden Tätigkeit.
Hierzu hat das BSG (Urteil v. 24.07.2003, B 4 RA 61/02 R, in Juris) folgendes ausgeführt: "Das Tatbestandsmerkmal der "langjährigen Berufserfahrung" ersetzt die formalen Qualifizierungsmerkmale des Satzes 1 iVm den ersten vier Qualifikationsgruppen (Absolvierung eines formalen Ausbildungsganges mit formalem Abschluss). Damit macht der Gesetzestext deutlich, dass - anders als im Rahmen des Satzes 1 und entgegen der Auffassung der Beklagten - sehr wohl die Berufserfahrung und (damit notwendigerweise verbunden) der berufliche Werdegang für die Einstufung bedeutsam sind. Neben dem auf formale Kriterien abstellenden "neuen Bewertungsschema" des Satzes 1 hat der Gesetzgeber mit dem gleichgestellten Tatbestand des Satzes 2 der Anl 13 Grundsätze fortgeschrieben, die die bisherigen Leistungsgruppen im Fremdrentenrecht bis 1992 geprägt haben. Satz 2 trägt dem Ziel des § 256b Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI Rechnung, einen sachgerechten Maßstab für die Zuweisung von fiktiven als versichert geltenden Arbeitsverdiensten zu finden. Insoweit liegt der Anlage 13 insgesamt die Annahme zu Grunde, dass das Leistungsniveau, das sich typisierend im Qualifikationsniveau widerspiegelt, einen sachgerechten Anknüpfungspunkt für die Festsetzung der fiktiven Verdienste bildet. Für das zu berücksichtigende Leistungsniveau kann es aber keinen eine Differenzierung rechtfertigenden Unterschied machen, auf welche Weise es erworben wurde. Auch die sog Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 12/405, S 163) enthalten keinen Hinweis, dass die Art und Weise des Qualifikationserwerbs - entweder auf Grund eines formaler Ausbildungsganges mit formalem Abschluss oder auf Grund des beruflichen Werdeganges und der dabei erworbenen Berufserfahrung - eine Ungleichbehandlung zur Folge haben sollte, der Gesetzgeber also in radikaler Abkehr von dem bisherigen Leistungsgruppensystem das Leistungsniveau (nunmehr ausgedrückt im Qualifikationsniveau) nicht mehr als den allein sachgerechten Maßstab für die Zuweisung fiktiver Verdienste angesehen hat. Die Anlage 13 zum SGB VI definiert das Tatbestandsmerkmal der "langjährigen Berufserfahrung" iS des Satzes 2 nicht. Da diese Regelung die Grundsätze fortschreibt, die die Ausgestaltung der früheren Leistungsgruppen zum FRG geprägt haben, kann auf die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Die Qualifikation ist auf Grund langjähriger Berufserfahrung dann erworben worden, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln. Hierfür kommt es jeweils auf den ausgeübten Beruf an (vgl hierzu: Urteil des Senats vom 14. Mai 2003, B 4 RA 26/02 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, mwN). Diese Grundsätze gelten nicht nur bei der direkten Anwendung des Satzes 2 der Anl 13 auf Sachverhalte in der DDR, sondern ebenso wie bei dessen sinngemäßer Anwendung im Rahmen des § 22 FRG."
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann schon nicht festgestellt werden, dass der Kläger eine Tätigkeit auf Meisterebene tatsächlich ausgeübt hat. Vielmehr ist auch der Senat der Überzeugung, dass der Kläger eine Tätigkeit als Facharbeiter, wenn auch in herausgehobener Position verrichtet hat, die mit der Anerkennung der Qualifikationsgruppe 4 angemessen und zutreffend bewertet ist.
Der Senat verweist insoweit auf die Angaben des Klägers im Verfahren S 18 RJ 169/97, wonach er zunächst in der Zeit vom 26.04. bis 05.08.1960 einen Qualifikationskurs absolviert und daraufhin den Facharbeiterbrief erhalten habe. Danach habe er seine Berufslaufbahn als Weber begonnen, sei dann zum Regler/Einsteller fortgeschult worden und sei schließlich zum Brigademeister aufgestiegen. Dies sei am 01.02.1971 gewesen. Das Arbeitsbuch dokumentiere dies, weil er hier erstmals nach Kategorie 5 bezahlt worden sei und den Titel Hilfsmeister erworben habe. Ab 01.02.1972 habe er sich in die Kategorie 2 als Schmierer, d. h. auf die Stufe der Weberinnen und Weber zurückstufen lassen müssen, weil er an Gelbsucht gelitten habe und nicht in der Lage gewesen sei, einen Dreischichtbetrieb zu fahren. Ab 01.03.1973 sei er wieder in der Kategorie 5 als Hilfsmeister beschäftigt worden. Ab 01.04.1973 sei er dann in die Kategorie 6 aufgestiegen, ab 1975 habe er die Gruppenleiterzulage erhalten und ab 01.05.1981 schließlich sei er in die allerhöchste Kategorie 7 eingestuft worden. Der Brigademeister sei auch Webermeister oder Hilfsmeister genannt worden. Unter dem Direktor des jeweiligen Kombinats habe es ca. vier bis fünf Abteilungsleiter für ebenso viele Abteilungen gegeben. Unter den vier bis fünf Abteilungsleitern hätten die sogenannten Chefmeister gestanden, welche über eine abgeschlossene Meisterschule verfügt hätten. Chefmeister, Ingenieure und Techniker habe es für jede Abteilung gegeben, wobei die Chefmeister, wie auch die Abteilungsleiter und der Direktor "außertariflich" bezahlt worden seien. Die Webereiabteilung, für diee ein Chefmeister zuständig gewesen sei, habe ca. 2.000 Webstühle umfasst. Diese Abteilung sei in mehrere, ca. 20, Brigaden unterteilt gewesen. Der Brigademeister (oder Webermeister oder Hilfsmeister) sei für die gesamte Brigade zuständig gewesen. Eine Brigade habe ca. 50 bis 60 Webstühle umfasst. Unter dem Brigademeister habe es den sogenannten Brigadegehilfen gegeben, der auch Regler oder Einsteller genannt worden sei. Hierarchisch unter dem Brigadegehilfen hätten sodann die einfachen Weberinnen und Weber gestanden. Seine Aufgaben als Brigademeister hätten in der Betreuung von 7 Arbeiterinnen und einem Regler bestanden. Er sei für 56 Webstühle verantwortlich gewesen, die er reparieren und instand halten musste. Darüber hinaus habe die Produktion, die Qualität und Sicherheit seiner Brigade überwachen müssen, für die er einen 10%igen Führungsbonus erhalten habe.
Diese Schilderung der Verhältnisse belegt keine über die Facharbeitertätigkeit hinausgehende Stellung des Klägers. Dabei stellt der Senat zunächst fest, dass das Arbeitsbuch des Klägers den Kläger für den im Streit stehenden Zeitraum durchgehend als Hilfsmeister bezeichnet. Eine Vergütung der Tätigkeit des Klägers gleich der eines Meisters ergibt sich aus den Gehaltsstufen gerade nicht. Denn dieses unterscheidet sehr wohl zwischen der ausgefüllten Funktion und der gewährten Kategorie bzw. des gewährten Gehalts. So erfolgte nach der Beschäftigung als Regler (Funktionsänderung nach der Beschäftigung als Weber, vgl. Zeile 8) nur noch eine Funktionsänderung, nämlich die mit der Beschäftigung als Hilfsmeister. Abgesehen von dem ab 01.09.1975 gewährten Zuschuss als Gruppenleiter wurden lediglich Gehaltsstufen und -Erhöhungen gewährt, die aber nicht den sicheren Rückschluss erlauben, der Kläger habe qualitativ andere und mit einer Tätigkeit eines Meisters vergleichbare Aufgaben wahrgenommen und habe zu irgend einem Zeitpunkt die Qualifikation eines Meisters nach langer Berufserfahrung erlangt.
Allein die Bezeichnung als "Brigademeister", worauf der Kläger verweist, und die damit verbundene Verantwortung und Aufgaben genügen diesen Anforderungen nicht. Im Duden wird der Begriff "Brigade" unter dem zusätzlichen Vermerk "DDR" als kleinste Arbeitsgruppe in einem Produktionsbetrieb definiert (Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 24. Aufl., S. 271). Wenn man berücksichtigt, dass in der Weberei des Arbeitgebers des Klägers 2000 Webstühle liefen und diese in Brigaden zu 50-60 Stück aufgeteilt waren, muss angesichts dessen von vergleichsweise geringen Einflussmöglichkeiten und einem vergleichsweise geringen Verantwortungsbereich des Klägers ausgegangen werden. Die Beaufsichtigung und die Verantwortung solcher Einheiten gehört mithin grundsätzlich zu den Aufgaben von Facharbeitern, wenn auch herausgehoben deshalb, weil auch mit der Überwachung der Produktion und von Mitarbeitern zumindest teilweise Vorgesetztenfunktionen zu erfüllen sind. Das Aufgabengebiet umfasste aber gerade noch keine Tätigkeiten, für die es, wie auch in R. bis 1968 üblich, noch einer dreijährigen Ausbildung bedurfte. Insoweit steht die Gehaltsentwicklung eines Meistergehilfen bis zur Kategorie 7 einer in dieser Tätigkeit gewonnenen Erfahrung sicher nicht entgegen. Dies wird durch die oben beschriebenen Zugangsvoraussetzungen für eine Meisterausbildung bestätigt (vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung, a.a.O.) und wird in diesem Kontext vom Kläger bestätigt, wenn er ausführt, die Meister des Betriebes seien außertariflich bezahlt worden. Letztlich kann der Kläger auch keine Nachweise für Fortbildungen o.ä. vorlegen, die eine im Vergleich zum verliehenen Facharbeiterbrief herausgehobene Tätigkeit als Meister nachvollziehbar machen könnte, und die dann - ohne förmliche Zuerkennung des Meistertitels - über mehrere Jahre tatsächlich ausgeübt wurde.
Die mit der Berufung vorgelegte Stellenbeschreibung Nr. 664/1976 belegt nichts anderes. Sie bezieht sich allein auf eine Aufgabenzuweisung an alle "Leiter der Dienststellen, Sektionen, Büros, Werkstätten, Lager, Lagerräume, Laboratorien, Arbeitspunkte, Arbeitsformationen usw." im Bereich der Brandverhütung und -Bekämpfung. Diese gibt aber keinen konkreten Hinweis auf eine damit verbundene Meistertätigkeit. Eine Gehaltsänderung war hiermit auch nicht verbunden, wie sich aus dem Arbeitsbuch entnehmen lässt, welches für das Jahr 1976 keine Änderungen enthält. Soweit der Kläger auf den ab 01.09.1975 gewährten Zuschuss als Gruppenleiter verweist, ergibt sich unter Berücksichtigung oben gemachter Ausführungen zum Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion keine andere Beurteilung.
Das SG hatte daher die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage gegen den Rentenbescheid vom 17.02.2009 (in Gestalt des Bescheides vom 05.05.2010) war abzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung. Der Kläger bleibt mit dem von ihm geltend gemachten Anspruch auch im Rahmen des hier zu prüfenden Rentenbescheides ohne Erfolg.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved