Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 578/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1756/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. April 2012 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 30. April 2012 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von monatlich 364,00 EUR zu bezahlen (Regelleistung). Er wehrt sich mit seiner Beschwerde ferner gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht Reutlingen (SG).
Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 25. Oktober 2011 Alg II in Höhe von monatlich 364,00 EUR für den Zeitraum Oktober 2011 bis März 2012. Dabei ging der Antragsgegner aufgrund der Angaben des Antragstellers davon aus, dass der verheiratete Antragsteller, der mit seiner Ehefrau zwei Kinder hat, mittlerweile getrennt von diesen bei seinen Eltern lebt, ohne dafür Unterkunftskosten bezahlen zu müssen. Aufgrund Ermittlungen des Außendienstes des Antragsgegners, die aus dortiger Sicht auf ein neuerliches Zusammenleben des Antragstellers mit seiner Ehegattin hindeuteten, hob der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Januar 2012 die Bewilligung von Alg II ab 1. Februar 2012 auf. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 28. Februar 2012 beim SG erhobene Klage (S 2 AS 579/12). Mit selbem Schriftsatz hat der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 30. April 2012 "die Existenz durch Zahlung des monatlich lebensnotwendigen durchschnittlichen Leistungsbetrags nach SGB II in Höhe von je 364,00 EUR zu bezahlen". Unter dem 20. März 2012 hat der Antragsgegner gegenüber der Ehefrau des Antragstellers als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft einen Änderungsbewilligungsbescheid zum Bescheid vom 27. Oktober 2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 2. Dezember 2011 über die Gewährung von Alg II erlassen; mit den beiden letzteren Bescheiden ist der Ehefrau sowie den beiden Kindern Alg II ohne Berücksichtigung des Antragstellers bewilligt worden. Mit dem Änderungsbescheid vom 20. März 2012 ist nun der Antragsteller in die Bedarfsgemeinschaft seiner Ehefrau sowie der beiden gemeinsamen Kinder für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis April 2012 miteinbezogen worden; ihm sind eine monatliche Regelleistung in Höhe von 334,20 EUR sowie anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 142,00 EUR monatlich zuerkannt worden.
Mit Beschluss vom 2. April 2012 hat das SG den Antrag abgelehnt (S 2 AS 578/12 ER). Der Antrag des Antragstellers sei weder zulässig noch begründet. Insbesondere fehle es an einem Anordnungsgrund, nachdem eine Eilbedürftigkeit vorliegend nicht glaubhaft gemacht sei. Denn der Antragsteller erhalte ausweislich des Änderungsbescheides vom 20. März 2012 als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau Alg II in Höhe von jeweils 337,00 EUR monatlich. Aufgrund der damit bestehenden, nur geringen Differenz könne ein Anordnungsgrund nicht angenommen werden.
Mit der am 18. April 2012 direkt beim SG eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter. Wörtlich wird beantragt, "diesen Beschluss aufzuheben und die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen wie vom Beschwerdeführer beantragt". Der Antragsgegner habe den Anspruch nur teilweise anerkannt. Nachdem die Leistungen auch weiterhin nur anteilig erbracht würden, komme dem Antrag eine hinreichende Erfolgsaussicht zu.
Unter dem 30. April 2012 hat die Ehefrau des Antragstellers dem Antragsgegner mitgeteilt, dass sie ab Mai 2012 wieder mit dem Antragsteller zusammenleben werde.
II.
Die Beschwerde ist sowohl bezüglich der Anfechtung der Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes, als auch bezüglich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung findet sich in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG: Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Eine Berufung ist in der Hauptsache nicht statthaft und damit unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands einen Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) oder die Beschwerde wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr nicht betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Danach ist vorliegend die Beschwerde unzulässig. Der Antragsteller hat ausweislich des erstinstanzlichen Vortrags seines Prozessbevollmächtigten mit seinem Antrag für den Zeitraum von Februar 2012 bis April 2012 Alg II iHv monatlich 364,00 EUR begehrt. Diesen erstinstanzlichen Antrag hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren aufrechterhalten. Zwischenzeitlich hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. März 2012 dem Begehren des Antragstellers insoweit Rechnung getragen, als er diesem eine Regelleistung in Höhe von monatlich 334,20 EUR sowie - von diesem nicht beantragte - Kosten der Unterkunft in Höhe von 142,00 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 30. April 2012 zuerkannt hat. Somit besteht zwischen dem Antragsbegehren des Antragstellers, welches dieser bei sachgerechter Auslegung seines Antrags (§ 123 SGG) für die Monate Februar und März 2012 (für die dem Antragsteller eine zunächst zuerkannte Bewilligung von Alg II in Höhe von 364,00 EUR entzogen worden ist) im Wege eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und im Übrigen im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verfolgt, und den mittlerweile ihm zuerkannten Regelleistungen lediglich noch eine Differenz von ca. 81,00 EUR (drei Monate mal ca. 27,00 EUR). Darin allein besteht die Beschwer, weshalb eine Berufung in der Hauptsache, wie ausgeführt, nicht statthaft wäre. Zwar sind die dem Antragsteller mit Bescheid vom 20. März 2012 zuerkannten Leistungen ausweislich des Bewilligungsbescheides insgesamt auf das Konto der Ehefrau des Antragstellers überwiesen worden. Nachdem allerdings die Ehefrau des Antragstellers dem Antragsgegner unter dem 30. April 2012 mitgeteilt hat, dass sie ab Mai 2012 wieder mit dem Antragsteller zusammenleben werde, kann unterstellt werden, dass jedenfalls zwischenzeitlich wieder eine "funktionierende" Bedarfsgemeinschaft vorliegt, in der die bewilligten Leistungen tatsächlich auch den bedürftigen Personen im Ergebnis zufließen (vgl. BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 - Juris Rdnr. 15). Auf die Frage der Zulassungsfähigkeit gemäß § 144 Abs. 2 SGG kommt es dagegen nicht an, denn einen Zugang zur Beschwerdeinstanz mittels einer Zulassung des Rechtsbehelfs der Beschwerde sieht das Gesetz in § 172 SGG nicht vor (Beschluss des erkennenden Senats vom 30. August 2010 - L 13 AS 3961/10 ER-B - Juris Rdnr. 4). Auch die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss des SG führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl., § 172 Rdnr.7).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG sowie auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nachdem die Beschwerde bereits unzulässig ist, fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 30. April 2012 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von monatlich 364,00 EUR zu bezahlen (Regelleistung). Er wehrt sich mit seiner Beschwerde ferner gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht Reutlingen (SG).
Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 25. Oktober 2011 Alg II in Höhe von monatlich 364,00 EUR für den Zeitraum Oktober 2011 bis März 2012. Dabei ging der Antragsgegner aufgrund der Angaben des Antragstellers davon aus, dass der verheiratete Antragsteller, der mit seiner Ehefrau zwei Kinder hat, mittlerweile getrennt von diesen bei seinen Eltern lebt, ohne dafür Unterkunftskosten bezahlen zu müssen. Aufgrund Ermittlungen des Außendienstes des Antragsgegners, die aus dortiger Sicht auf ein neuerliches Zusammenleben des Antragstellers mit seiner Ehegattin hindeuteten, hob der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Januar 2012 die Bewilligung von Alg II ab 1. Februar 2012 auf. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 28. Februar 2012 beim SG erhobene Klage (S 2 AS 579/12). Mit selbem Schriftsatz hat der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 30. April 2012 "die Existenz durch Zahlung des monatlich lebensnotwendigen durchschnittlichen Leistungsbetrags nach SGB II in Höhe von je 364,00 EUR zu bezahlen". Unter dem 20. März 2012 hat der Antragsgegner gegenüber der Ehefrau des Antragstellers als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft einen Änderungsbewilligungsbescheid zum Bescheid vom 27. Oktober 2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 2. Dezember 2011 über die Gewährung von Alg II erlassen; mit den beiden letzteren Bescheiden ist der Ehefrau sowie den beiden Kindern Alg II ohne Berücksichtigung des Antragstellers bewilligt worden. Mit dem Änderungsbescheid vom 20. März 2012 ist nun der Antragsteller in die Bedarfsgemeinschaft seiner Ehefrau sowie der beiden gemeinsamen Kinder für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis April 2012 miteinbezogen worden; ihm sind eine monatliche Regelleistung in Höhe von 334,20 EUR sowie anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 142,00 EUR monatlich zuerkannt worden.
Mit Beschluss vom 2. April 2012 hat das SG den Antrag abgelehnt (S 2 AS 578/12 ER). Der Antrag des Antragstellers sei weder zulässig noch begründet. Insbesondere fehle es an einem Anordnungsgrund, nachdem eine Eilbedürftigkeit vorliegend nicht glaubhaft gemacht sei. Denn der Antragsteller erhalte ausweislich des Änderungsbescheides vom 20. März 2012 als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau Alg II in Höhe von jeweils 337,00 EUR monatlich. Aufgrund der damit bestehenden, nur geringen Differenz könne ein Anordnungsgrund nicht angenommen werden.
Mit der am 18. April 2012 direkt beim SG eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter. Wörtlich wird beantragt, "diesen Beschluss aufzuheben und die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen wie vom Beschwerdeführer beantragt". Der Antragsgegner habe den Anspruch nur teilweise anerkannt. Nachdem die Leistungen auch weiterhin nur anteilig erbracht würden, komme dem Antrag eine hinreichende Erfolgsaussicht zu.
Unter dem 30. April 2012 hat die Ehefrau des Antragstellers dem Antragsgegner mitgeteilt, dass sie ab Mai 2012 wieder mit dem Antragsteller zusammenleben werde.
II.
Die Beschwerde ist sowohl bezüglich der Anfechtung der Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes, als auch bezüglich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung findet sich in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG: Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Eine Berufung ist in der Hauptsache nicht statthaft und damit unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands einen Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) oder die Beschwerde wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr nicht betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Danach ist vorliegend die Beschwerde unzulässig. Der Antragsteller hat ausweislich des erstinstanzlichen Vortrags seines Prozessbevollmächtigten mit seinem Antrag für den Zeitraum von Februar 2012 bis April 2012 Alg II iHv monatlich 364,00 EUR begehrt. Diesen erstinstanzlichen Antrag hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren aufrechterhalten. Zwischenzeitlich hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. März 2012 dem Begehren des Antragstellers insoweit Rechnung getragen, als er diesem eine Regelleistung in Höhe von monatlich 334,20 EUR sowie - von diesem nicht beantragte - Kosten der Unterkunft in Höhe von 142,00 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 30. April 2012 zuerkannt hat. Somit besteht zwischen dem Antragsbegehren des Antragstellers, welches dieser bei sachgerechter Auslegung seines Antrags (§ 123 SGG) für die Monate Februar und März 2012 (für die dem Antragsteller eine zunächst zuerkannte Bewilligung von Alg II in Höhe von 364,00 EUR entzogen worden ist) im Wege eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und im Übrigen im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verfolgt, und den mittlerweile ihm zuerkannten Regelleistungen lediglich noch eine Differenz von ca. 81,00 EUR (drei Monate mal ca. 27,00 EUR). Darin allein besteht die Beschwer, weshalb eine Berufung in der Hauptsache, wie ausgeführt, nicht statthaft wäre. Zwar sind die dem Antragsteller mit Bescheid vom 20. März 2012 zuerkannten Leistungen ausweislich des Bewilligungsbescheides insgesamt auf das Konto der Ehefrau des Antragstellers überwiesen worden. Nachdem allerdings die Ehefrau des Antragstellers dem Antragsgegner unter dem 30. April 2012 mitgeteilt hat, dass sie ab Mai 2012 wieder mit dem Antragsteller zusammenleben werde, kann unterstellt werden, dass jedenfalls zwischenzeitlich wieder eine "funktionierende" Bedarfsgemeinschaft vorliegt, in der die bewilligten Leistungen tatsächlich auch den bedürftigen Personen im Ergebnis zufließen (vgl. BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 - Juris Rdnr. 15). Auf die Frage der Zulassungsfähigkeit gemäß § 144 Abs. 2 SGG kommt es dagegen nicht an, denn einen Zugang zur Beschwerdeinstanz mittels einer Zulassung des Rechtsbehelfs der Beschwerde sieht das Gesetz in § 172 SGG nicht vor (Beschluss des erkennenden Senats vom 30. August 2010 - L 13 AS 3961/10 ER-B - Juris Rdnr. 4). Auch die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss des SG führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl., § 172 Rdnr.7).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG sowie auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nachdem die Beschwerde bereits unzulässig ist, fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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