Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 932/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1665/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 16. April 2012 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 16. April 2012, mit dem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 12. März 2012 abgelehnt wird.
Der Antragsteller bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner. Mit Bescheid vom 12. März 2012 hat der Antragsgegner eine Absenkung und entsprechende Aufhebung der dem Kläger bewilligten Leistungen gestützt auf § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 31a Abs. 1 SGB II und § 31b SGB II für die Zeit vom 1. April 2012 bis 30. Juni 2012 in Höhe von monatlich 112, 20 Euro verfügt. Der Antragsteller hat hiergegen am 14. März 2012 Widerspruch eingelegt und am 19. März beim SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Mit Beschluss vom 16. April 2012 hat das SG den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 12. März 2012 abgelehnt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 23. April 2012 eingelegten Beschwerde, die sich zum einen inhaltlich gegen die Ablehnung seines Begehrens, zum anderen auch dagegen richtet, dass das SG den Beschluss für endgültig erklärt hat.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Etwas anderes bestimmt das Gesetz in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Dort wird die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Vorliegend steht die Absenkung der Leistungen um 112,20 Euro über einen Zeitraum von 3 Monaten im Streit, damit wird in der Hauptsache weder die Berufungsschwelle von 750 Euro gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG überschritten noch sind wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), so dass in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Damit ist die Beschwerde nicht statthaft.
Die Beschwerde ist auch nicht zulassungsfähig oder zuzulassen, denn einen Zugang zur Beschwerdeinstanz mittels einer Zulassung des Rechtsbehelfs der Beschwerde sieht das Gesetz in § 172 SGG nicht vor. Im Rahmen der Prüfung nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG kommt es daher auch nicht darauf an, ob eine Berufung in der Hauptsache nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen wäre, also die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG vorlägen (Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - L 12 AS 1318/12 ER-B; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2010 - L 13 AS 3961/10 ER-B - m.w.N., Juris; Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 172 Rn. 6g m. w. N. ; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Februar 2010 - L 7 AS 1446/09 B ER - m. w. N., Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 16. April 2012, mit dem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 12. März 2012 abgelehnt wird.
Der Antragsteller bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner. Mit Bescheid vom 12. März 2012 hat der Antragsgegner eine Absenkung und entsprechende Aufhebung der dem Kläger bewilligten Leistungen gestützt auf § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 31a Abs. 1 SGB II und § 31b SGB II für die Zeit vom 1. April 2012 bis 30. Juni 2012 in Höhe von monatlich 112, 20 Euro verfügt. Der Antragsteller hat hiergegen am 14. März 2012 Widerspruch eingelegt und am 19. März beim SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Mit Beschluss vom 16. April 2012 hat das SG den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 12. März 2012 abgelehnt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 23. April 2012 eingelegten Beschwerde, die sich zum einen inhaltlich gegen die Ablehnung seines Begehrens, zum anderen auch dagegen richtet, dass das SG den Beschluss für endgültig erklärt hat.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Etwas anderes bestimmt das Gesetz in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Dort wird die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Vorliegend steht die Absenkung der Leistungen um 112,20 Euro über einen Zeitraum von 3 Monaten im Streit, damit wird in der Hauptsache weder die Berufungsschwelle von 750 Euro gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG überschritten noch sind wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), so dass in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Damit ist die Beschwerde nicht statthaft.
Die Beschwerde ist auch nicht zulassungsfähig oder zuzulassen, denn einen Zugang zur Beschwerdeinstanz mittels einer Zulassung des Rechtsbehelfs der Beschwerde sieht das Gesetz in § 172 SGG nicht vor. Im Rahmen der Prüfung nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG kommt es daher auch nicht darauf an, ob eine Berufung in der Hauptsache nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen wäre, also die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG vorlägen (Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - L 12 AS 1318/12 ER-B; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2010 - L 13 AS 3961/10 ER-B - m.w.N., Juris; Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 172 Rn. 6g m. w. N. ; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Februar 2010 - L 7 AS 1446/09 B ER - m. w. N., Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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