Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 6927/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1839/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. April 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG analog).
Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. Mai 2012 (Bl. 17 der Gerichtsakte) einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Aussetzung der Vollziehbarkeit bezüglich Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 30. April 2012 sowie vom 2. und vom 3. Mai 2012 sowie des Bewilligungsbescheides vom 2. Mai 2012 gestellt hat, erklärt sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg für instanziell unzuständig; das Verfahren wird insoweit an das zuständige Sozialgericht Stuttgart verwiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Zurückweisung der Beschwerde erfolgt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]); die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für einen vorbeugenden Rechtsschutz nicht belegen können (zu den Anforderungen vgl. bereits den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Oktober 2011 - L 13 AS 4348/11 ER-B).
Die Verweisung des Verfahrens bzgl. der Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. Aussetzung der Vollziehung (Schriftsatz vom 9. Mai 2012) findet ihre Rechtsgrundlage in § 98 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); die Vorschriften der §§ 98 SGG, 17 bis 17b GVG gelten auch für das sozialgerichtliche Eilverfahren und finden auf die Verweisung wegen instanzieller Unzuständigkeit als Unterfall der sachlichen Unzuständigkeit Anwendung. (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 98 Rdnr. 2 m.w.N.). Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Schriftsatz vom 9. Mai 2012 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Eine Beschwerdeentscheidung ist nicht veranlasst, da insoweit noch keine Eilentscheidung des Sozialgerichts ergangen ist, die die Antragstellerin mit einem Rechtsbehelf angreifen will. Gericht der Hauptsache im Sinne des § 86b SGG ist das Sozialgericht Stuttgart, dessen Zuständigkeit damit gegeben ist. An dieses Gericht ist der Rechtsstreit gemäß § 98 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen zu verweisen. In Hinblick auf die Eilbedürftigkeit wurde von einer Anhörung der Beteiligten abgesehen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG bzw. § 98 Satz 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG analog).
Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. Mai 2012 (Bl. 17 der Gerichtsakte) einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Aussetzung der Vollziehbarkeit bezüglich Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 30. April 2012 sowie vom 2. und vom 3. Mai 2012 sowie des Bewilligungsbescheides vom 2. Mai 2012 gestellt hat, erklärt sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg für instanziell unzuständig; das Verfahren wird insoweit an das zuständige Sozialgericht Stuttgart verwiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Zurückweisung der Beschwerde erfolgt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]); die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für einen vorbeugenden Rechtsschutz nicht belegen können (zu den Anforderungen vgl. bereits den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Oktober 2011 - L 13 AS 4348/11 ER-B).
Die Verweisung des Verfahrens bzgl. der Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. Aussetzung der Vollziehung (Schriftsatz vom 9. Mai 2012) findet ihre Rechtsgrundlage in § 98 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); die Vorschriften der §§ 98 SGG, 17 bis 17b GVG gelten auch für das sozialgerichtliche Eilverfahren und finden auf die Verweisung wegen instanzieller Unzuständigkeit als Unterfall der sachlichen Unzuständigkeit Anwendung. (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 98 Rdnr. 2 m.w.N.). Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Schriftsatz vom 9. Mai 2012 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Eine Beschwerdeentscheidung ist nicht veranlasst, da insoweit noch keine Eilentscheidung des Sozialgerichts ergangen ist, die die Antragstellerin mit einem Rechtsbehelf angreifen will. Gericht der Hauptsache im Sinne des § 86b SGG ist das Sozialgericht Stuttgart, dessen Zuständigkeit damit gegeben ist. An dieses Gericht ist der Rechtsstreit gemäß § 98 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen zu verweisen. In Hinblick auf die Eilbedürftigkeit wurde von einer Anhörung der Beteiligten abgesehen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG bzw. § 98 Satz 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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