L 5 R 1473/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2366/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1473/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.07.2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der vom Kläger in R. zurückgelegten versicherungsrechtlichen Zeiten als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten im Sinne von § 15 Fremdrentengesetz (FRG). Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens die Neuberechnung seiner Altersrente auf der Grundlage von Entgeltpunkten für die von ihm im Zeitraum vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 zurückgelegten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten ohne Kürzung um 1/6 nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 FRG.

Der 1930 in B. (R.) geborene Kläger ist deutscher Abstammung und besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft. Er übersiedelte am 29.07.1990 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und ist im Besitz eines Vertriebenenausweises A, ausgestellt von der Stadt K. am 14.12.1990 (Nr. 0 /4 ).

Am 15.02.1991 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Altersruhegeld. Mit Schreiben vom 23.08.1991 teilte der Kläger mit, dass er ausweislich der Adeverintas Nr. 1 vom 29.03.1983 und Nr. 5 vom 26.05.1990 vom 01.01.1957 bis zum 24.03.1969 in der C. - landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft [LPG] der Gemeinde B., Kreis T., als Leiter der Mechanikwerkstatt bzw. Mechanikermeister angestellt gewesen sei.

In der Adeverinta Nr. 1 wurde als "Funktion" angegeben: "Mechaniker - Leiter der Mechanikwerkstatt", in der Adeverinta Nr. 5 als "Beruf" der des "Mechanikmeisters". In den genannten Adeverintas war jeweils für die Jahre 1957 bis 1969 eine - übereinstimmende - Anzahl geplanter Normen wiedergegeben, die beispielsweise für das Jahr 1966 200 betrug, für die Jahre 1967 und 68 180 und für das Jahr 1969 280. In beiden Adeverintas wurden dem Kläger geleistete Normen bescheinigt, die die geplanten Normen deutlich überstiegen. Das waren für das Jahr 1966 542 Normen, für das Jahr 1967 568 Normen, für das Jahr 1968 499 Normen (gemäß Adeverinta Nr. 1 ... vom 29.03.1983) bzw. 500 Normen (gemäß Adeverinta Nr. 5 ... vom 26.05.1990) und, wiederum übereinstimmend in beiden Adeverintas bescheinigt, 123 Normen bis zum 24.3.1969. Für das Jahr 1969 wurde im Übrigen dem Kläger gemäß der Adeverinta 5 ... bescheinigt, 84 Arbeitstage abgeleistet zu haben. Vor diesem Zeitraum war der Kläger gemäß Adeverinta Nr. 6 ... vom 27.06.1990 als Mechaniker bei der Station für die Landwirtschaftsmechanisierung beschäftigt (vom 01.08.1945 bis zum 31.12.1956); nach dem 24.03.1969 war der Kläger gemäß der Adeverinta Nr. 1 vom 05.07.1990 des Landwirtschaftsministeriums seit dem 25.03.1969 bis zur Versetzung in den Ruhestand am 01.04.1990 als Mechanikschlosser (Funktion eines Leiters der Mechanikwerkstatt mit dem Posten eines Meisters) in dem Flachs- und Hanfunternehmen in S. M., Abteilung B., beschäftigt.

Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Rentenbescheid vom 17.01.1992 Altersruhegeld ab dem 01.08.1991. Das Altersruhegeld wurde mit Teilabhilfebescheid vom 13.04.1992 nach Widerspruchserhebung durch den Kläger neu festgestellt. Die vom Kläger vom 01.01.1969 bis zum 31.03.1990 zurückgelegten rentenversicherungsrechtlichen Zeiten wurden als ungekürzte Pflichtbeitragszeiten anerkannt. Der aufrecht erhaltene Widerspruch betreffend die Anerkennung des Zeitraums vom 01.01.1957 bis zum 31.12.1968 als nachgewiesene Zeit nach dem FRG wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.1992 zurückgewiesen. Dagegen erhob der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe Klage (Az. zuletzt S 2 An 1730/92). Er begehrte eine ungekürzte Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten im noch streitigen Zeitraum. Im Klageverfahren äußerte der Lokalrat der Gemeinde B. mit Schreiben vom 12.07.1993 (Nr. 2 ) auf Anfrage des Gerichts, die Bescheinigung Nr. 5 vom 26.05.1990 sei die einzige Art von Bescheinigung, die dem Kläger ausgehändigt werden könne. In den Evidenzunterlagen der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft B., die an das Bürgermeisteramt B. weitergegeben worden seien, seien in den Gehaltslisten die Anzahl der Tage im Jahr, in denen die Normen realisiert worden seien, nicht vermerkt. Gemäß r. Gesetzen habe die Generalversammlung der LPG-Mitglieder am Jahresanfang die Anzahl der im jeweiligen Jahr zu realisierenden Normen festgelegt, ohne Angabe der Anzahl der Tage, in der die Normen zu realisieren seien. Wenn die Anzahl der realisierten Normen mindestens so groß gewesen sei wie die Anzahl der geplanten Normen, sei ein Beschäftigungsjahr angerechnet worden. An einem Arbeitstag hätten eine Norm, mehrere Normen oder weniger als eine Norm realisiert werden können, je nach Besonderheit der zu leistenden Arbeit. Maßgebend sei nicht die Anzahl der Tage, in denen die Normen realisiert worden seien, gewesen, sondern nur die Anzahl der tatsächlich realisierten Normen.

Die Klage wurde daraufhin zurückgenommen.

Am 24.03.1995 beantragte der Kläger den Wechsel der Rentenart in Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 11.07.1995 Regelaltersrente ab dem 01.04.1995. In diesem Bescheid wurde, wie bereits in den vorangegangenen Bescheiden, der Zeitraum vom 01.01.1950 bis zum 31.12.1968 als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit berücksichtigt, der Zeitraum vom 01.01.1969 bis zum 31.03.1990 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeit.

Am 24.02.2006 ging bei der Beklagten ein Antrag des Klägers auf Überprüfung der bisherigen Feststellungen im Rahmen des § 44 SGB X ein. Der Kläger begehrte die ungekürzte Anrechnung seiner Beschäftigungszeiten als Mitglied der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft auch vor 1969 und verwies hierzu auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.09.2005 (B 13 RJ 44/04 R).

Mit Bescheid vom 26.01.2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 13.04.1992 ab und führte aus, erforderlich sei gemäß § 19 Abs. 2 FRG alte Fassung (a.F.) bzw. § 22 Abs. 3 FRG für die volle Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten der Nachweis im Einzelfall, dass eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden sei als die allgemein angenommene Belegung von Beschäftigungszeiten mit Beiträgen zu 5/6. Dies sei nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn die vorgelegten Arbeitsbescheinigungen konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten enthielten. Ein Nachweis sei hiernach nur erbracht, wenn die vorgelegten Unterlagen konkrete Angaben über Fehlzeiten enthielten. Dabei seien LPG- und Kolchosmitglieder mit Arbeitnehmern gleich zu behandeln. Es sei daher auf ihren individuellen Anteil am Betriebsergebnis abzustellen. Dieser Anteil werde durch die tatsächliche Arbeitsleistung bestimmt, sodass etwaige Unterbrechungen in der Arbeitsverpflichtung zu Unterbrechungen des Beitragsanteils führten. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Mitgliedschaftszeiten seien weiterhin die Kenntnis über individuell vom Mitglied zurückgelegte Arbeitstage sowie etwaige Unterbrechungstatbestände, was auch in der BSG-Rechtsprechung zu ehemaligen Kolchosmitgliedern in der ehemaligen U. vom 13.10.1997 (Az.: R 13 RJk 19/97) eine Stütze finde. Ein bloßes Abstellen auf die LPG-Mitgliedschaft und die damit verbundene Beitragszahlung der LPG widerspreche dem Eingliederungsprinzip des Fremdrentengesetzes, wonach eine sachliche Beziehung zwischen der abhängigen Beschäftigung und der Beitragsleistung bestehen müsste. Diese Voraussetzung sei dann erfüllt, wenn trotz Nichtausübens einer Beschäftigung eine beitragspflichtige Entgeltfortzahlung durch einen Arbeitgeber erfolgt sei. Eine Beitragspflicht zur Rentenversicherung allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einrichtung (wie einer LPG) unabhängig von einer Arbeitsleistung oder Lohnfortzahlung kenne das deutsche Recht nicht. Da die Auffassung des 13. Senats des BSG zu einer Besserstellung von FRG-Berechtigten sowohl im Verhältnis zum rumänischen als auch zum deutschen Recht führen würde, sei der Entscheidung über den Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Die streitigen Zeiten seien weiterhin als glaubhaft gemacht anzusehen.

Mit dem am 20.02.2007 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch ließ der Kläger vortragen, es komme auf die Frage etwaiger Arbeitsunfähigkeitszeiten oder etwaiger witterungsbedingt ausgefallener Arbeitstage nicht an, weil die Beitragszahlung zum Kollektiv hierdurch nicht unterbrochen worden sei. Das Urteil des BSG vom 08.09.2005 (B 13 RJ 44/04R) hierzu überzeuge ebenso wie das Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 24.10.2003 (L 8 RJ 500/02) auch und gerade unter Berücksichtigung des in diesem Rechtsstreit vorgelegten Rechtsgutachtens von Rechtsanwalt F. vom 20.07.1996 (mit Ergänzung vom 03.04.1999), sowie der weiteren in diesem Rechtsstreit eingebrachten Quellen. Auch der 20. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts sei im Urteil vom 21.07.1999 (L 20 RJ 620/93) zu der Überzeugung gelangt, bei nachgewiesener Mitgliedschaft hätten die Beitragszeiten nach § 15 FRG ab Januar 1966 ungekürzt anerkannt werden müssen. Der Überprüfungsantrag werde auf die Zeit ab dem 01.01.1966 beschränkt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2007 wies die Beklagte mit im Wesentlichen gleicher Argumentation wie im angefochtenen Bescheid den Widerspruch des Klägers zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 10.05.2007 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe und berief sich zur Begründung auf das bereits genannte Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.09.2005.

Das Sozialgericht zog ein vom Sachverständigen F. am 20.07.1996 im Auftrag des Bayerischen Landessozialgerichts im Verfahren L 20 RJ 620/93 erstattetes Gutachten sowie die zum dortigen Verfahren von dem Sachverständigen F. erstattete ergänzende Stellungnahme vom April 1999 bei. Beigezogen wurde ebenfalls ein für das Sozialgericht Stuttgart (Az.: S 9 RJ 1074/98) vom Institut für Ostrecht in M. am 20.01.1999 erstattetes Sachverständigengutachten von Dr. G. und Dr. L ...

Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 19.07.2007, die Bescheide vom 17.01.1992, 13.04.1992 und vom 11.07.1995 teilweise zurückzunehmen und abzuändern und dem Kläger unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeit ab dem 01.01.2002 höhere Regelaltersrente zu gewähren und hob den Bescheid vom 26.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2007 auf.

Die Voraussetzungen für eine Abänderung bestandskräftiger Bescheide nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) seien erfüllt. Die Beklagte habe zu Unrecht die Zeit vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 nicht als nachgewiesene Beitragszeit nach § 15 FRG berücksichtigt und deshalb die Rente bislang in zu niedriger Höhe ausgezahlt. Die streitigen Beitragszeiten aus der rumänischen Sozialversicherung seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer als nachgewiesen anzusehen. Im zu entscheidenden Fall bestehe kein Raum, für die Anwendung der 5/6-Kürzung. Vielmehr habe der Kläger im streitigen Zeitraum vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 Beitragszeiten im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG zurückgelegt. Unter Auswertung der im Gerichtsverfahren beigezogenen Gutachten des Sachverständigen F. und - insbesondere - gestützt auf das Gutachten des Instituts für Ostrecht M. e.V. vom 20.01.1999 der Sachverständigen Dr. G. und Dr. L. sowie unter Bezugnahme auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 06.04.2006 (- L 6 R 3053/05 -) gelangte das Sozialgericht zu der Auffassung, dass in R. für Mitglieder einer LPG durch Gesetzesdekret Nr. 5 /1966 vom 24.60.1966 über das Recht auf Rente und andere Sozialrechte der Mitglieder der LPG eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung nach dem Muster der staatlichen Sozialversicherung eingeführt worden sei. Bei diesem Sicherungssystem handele es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung. Obwohl gesetzliche Rentenansprüche für LPG-Mitglieder erst ab dem 01.01.1967 bestanden hätten, sei die Beitragspflicht vom Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder bereits ab dem 01.01.1966 eingeführt worden. Beitragszeiten für LPG-Mitglieder könnten daher, anders als für Arbeitnehmer einer LPG, bereits ab dem 01.01.1966 vorliegen. Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern gegen Lohnzahlung sei allerdings bei den LPG die Ausnahme gewesen und in der Regel nur bei anderen als landwirtschaftlichen Arbeiten in Betracht gekommen.

Aufgrund der vorliegenden Adeverintas Nr. 1 vom 29.03.1983 und Nr. 5 vom 26.05.1990 sowie des Schreibens des Lokalrates der Gemeinde B. vom 12.07.1993, beigezogen aus dem Verfahren S 2 An 1730/92, sei als erwiesen anzusehen, dass der Kläger Mitglied der LPG der Gemeinde B., Kreis T., im streitigen Zeitraum ab dem 01.01.1966 bis zu seinem Ausscheiden am 24.03.1969 war. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Bescheinigungen keine Angaben über die Anzahl abgeleisteter Arbeitstage sowie Fehlzeiten sondern - als Bezugsgröße für die Arbeitsleistung - "Normen" enthielten, die der Kläger in den betreffenden Jahren zu erfüllen gehabt habe. Der Lokalrat der Gemeinde B. habe hierzu geäußert, dass diese zu erreichenden Normen am Beginn jeden Jahres von der "Generalversammlung der LPG-Mitglieder" festgelegt worden seien und hätten erfüllt werden müssen, damit ein Beschäftigungsjahr habe "angerechnet werden" können. Demzufolge sei der Kläger im streitigen Zeitraum Mitglied der LPG der Gemeinde B. gewesen und nicht lediglich dort angestellt, denn in diesem Fall hätten Beschäftigungstage und Fehlzeiten erfasst werden müssen (wie etwa in der Adeverinta der Handelsgesellschaft "F." Nr. 2 vom 05.07.1991 über die Beschäftigung des Klägers dort ab dem 25.03.1969) und nicht die vom Kläger abzuleistenden Normen. Die Mitgliedschaft der Klägerin bei der genannten LPG sei zwischen den Beteiligten auch nicht streitig gewesen. Aufgrund der Zugehörigkeit zur LPG im streitigen Zeitraum sei davon auszugehen, dass entsprechend dem Dekret Nr. 535 für den Kläger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 entrichtet worden seien, die auch als Beiträge im Sinne des § 15 FRG anzusehen seien. Da aufgrund des genannten Gutachtens des Instituts für Ostrecht M. e.V. vom 20.01.1999 als erwiesen anzusehen sei, dass eine ununterbrochene Beitragszahlung allein aufgrund der Mitgliedschaft des Klägers in der LPG vorgelegen habe, handele es sich bei den im Streit stehenden rentenrechtlichen Zeiten um nachgewiesene Beitragszeiten. Anders als von der Beklagten vertreten, komme es auf die Frage etwaiger Arbeitsunfähigkeitszeiten oder etwaiger - z.B. witterungsbedingt - ausgefallener Arbeitstage nicht an, weil die Beitragszahlung durch die LPG hierdurch nicht unterbrochen worden sei. Auf den Nachweis, ob an einzelnen Tagen gearbeitet worden, komme es damit ebenfalls nicht an. Das Sozialgericht schloss sich insoweit der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.09.2005, B 13 RJ 44/04 R an. Da es sich bei den im streitigen Zeitraum zurückgelegten Versicherungszeiten um nachgewiesene Beitragszeiten handele, komme § 19 Abs. 2 FRG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung nicht mit der Folge einer Minderung um 1/6 zur Anwendung. Da der Kläger mit dem Klageantrag seinen Anspruch auf die Zeit ab dem 01.01.2002 beschränkt habe, weil nach § 44 Abs. 4 SGB X Sozialleistungen für die Vergangenheit längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme bzw. einem entsprechenden Antrag erbracht werden könnten, sei die Klage in vollem Umfang begründet.

Gegen das ihr am 14.09.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.10.2007 Berufung eingelegt. Sie schließe sich der Argumentation des Sozialgerichts, dass es aufgrund der pauschalen Beitragsabführung der LPGen für ihre Mitglieder nicht auf krankheits- oder wetterbedingte Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit ankomme, nicht an. Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend hervorgehoben, dass auch die Übererfüllung der Norm zu keiner anderen Beurteilung führen könne, weil die festgelegte Norm in keinem Zusammenhang mit den tatsächlichen Arbeitstagen stehe.

Mit Beschluss vom 11.08.2008 hat der Senat auf Antrag der Beteiligten im Hinblick auf vor dem BSG anhängige Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Der Kläger hat das Verfahren am 29.03.2010 wieder angerufen, da das Revisionsverfahren B 13 R 67/08 zwischenzeitlich entschieden worden sei, und die Beklagte aufgefordert, auf dieser Grundlage ein Anerkenntnis zu prüfen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass dem Urteil des BSG vom 19.11.2009 (- B 13 R 67/08 R -) nicht gefolgt werden könne, soweit darin eine 5/6 - Kürzung nach § 22 Abs. 3 FRG verneint werde. Die Frage, ob eine Vollanrechnung erfolgen könne oder nach § 22 Abs. 3 FRG eine Kürzung auf 5/6 vorzunehmen sei, hänge davon ab, ob die "Beitragszeiten" nachgewiesen seien. Im maßgeblichen § 15 FRG werde der Begriff "Beitragszeiten" in doppelter Bedeutung verwandt, zunächst im Zusammenhang mit ausländischen Beitragszeiten ("Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind ...") und dann im Zusammenhang mit der Gleichstellung mit deutschen Beitragszeiten (" ... stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich"). Nicht jede ausländische Beitragszeit sei aber auch als Beitragszeit gleichgestellt. Die Gleichstellung als Beitragszeit nach § 15 FRG sei nur dann möglich, wenn eine durchgehende (ununterbrochene) Arbeitsleistung festgestellt sei bzw. wenn das Vorliegen etwaiger Arbeitsunterbrechungen/Fehlzeiten ausgeschlossen werden könne. Dies seien die gleichen Kriterien, die bereits die frühere BSG - Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Feststellung der ausländischen Beitragszeiten für den Personenkreis der Arbeitnehmer aufgestellt habe. Insoweit könnten diese Grundsätze auch für die Prüfung der Gleichstellung der Beitragszeiten von LPG - Mitgliedern herangezogen werden. Ließen sich solche Fehlzeiten nicht feststellen, stehe das einem Nachweis entgegen und die Zeit könne insgesamt nur als glaubhaft gemacht angesehen werden mit der Folge der 5/6 - Kürzung. Dies gelte unabhängig davon, ob sich die Fehlzeiten wie bei Arbeitnehmern bereits im ersten Prüfschritt auf die ausländische Beitragszeit auswirken würden oder wie bei den LPG - Mitgliedern erst im zweiten Prüfschritt bei der Gleichstellung als FRG - Beitragszeit. Wenn keine durchgehende Arbeitsleistung festgestellt werde, könnten die Beitragszeiten auch nicht als nachgewiesen im Sinne von § 22 Abs. 3 FRG angesehen werden.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.07.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er lässt zur Begründung seines Antrags ausführen, das BSG habe in seiner Entscheidung ebenso wie das Landessozialgericht ausgehend von der Rechtslage in R. auf eine durchgehende Beitragsentrichtung geschlossen. Damit sei von einer nachgewiesenen Beitragszeit auszugehen. Es komme auch keine Teilzeitbeschäftigung im Sinne von § 26 FRG in Betracht, da der Kläger die geplanten Normen stets übererfüllt habe und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Teilzeitbeschäftigung vorliegen würden oder von der Beklagte angeführt worden seien.

Mit Schreiben vom 01.08.2011 hat der Senat darauf hingewiesen, dass Zweifel daran bestünden, ob der Kläger in der streitgegenständlichen Zeit Mitglied der r. LPG gewesen sei, da in den vorgelegten Adeverintas lediglich eine Beschäftigung bestätigt werde und er selbst vorgetragen habe, dort angestellt gewesen zu sein.

Der Kläger teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 10.08.2011 mit, dass in den Bescheinigungen anstelle von Normen die Arbeits- und Fehltage aufgeführt worden wären, wenn der Kläger nicht LPG-Mitglied gewesen wäre. Es bestehe daher kein Zweifel daran, dass der Kläger in der fraglichen Zeit Mitglied der LPG gewesen sei.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 15.09.2011 und vom 19.09.2011 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1 , 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-)

Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der in R. zurückgelegten Zeiten vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 als nachgewiesene Beitragszeiten. Der Bescheid der Beklagten vom 26.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aufgrund seines Antrags vom 24.02.2006 keinen Anspruch gemäß § 44 SGB X auf Abänderung des ursprünglichen Rentenbescheides und infolgedessen auch keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente ab dem 01.01.2002.

Rechtsgrundlage des Überprüfungsbegehrens ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Im Falle der Rücknahme verpflichtet § 44 Abs. 4 SGB X den Sozialleistungsträger, die zu Unrecht nicht erbrachten Sozialleistungen längstens für vier Kalenderjahre vor dem Antrag des Leistungsempfängers zu erbringen. Bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 44 SGB X ist auf die zu Beginn des Vierjahreszeitraums (01.01.2002) geltenden Vorschriften des FRG abzustellen.

Der Kläger hat aufgrund seines Überprüfungsantrags vom 24.02.2006 keinen Anspruch auf Abänderung des Rentenbescheids vom 17.01.1997 und der dazu ergangenen Folgebescheide unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1968 als nachgewiesene Beitragszeit.

Da der Kläger während des hier streitigen Zeitraums keine Versicherungszeiten in Deutschland zu einem deutschen Versicherungsträger i.S. von §§ 54, 55 SGB VI zurückgelegt hat, kommt vorliegend nur eine Anerkennung dieser Zeiten nach §§ 14, 15, 16 FRG i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in Betracht. Gemäß § 16 FRG steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in R. verrichtete Beschäftigung, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind. Nach § 2 Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der am 01.03.1957 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.02.1957 wurden in der Rentenversicherung der Angestellten alle Personen versichert, die als Angestellte gegen Entgelt (§ 160 der Reichsversicherungsordnung [RVO]) oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt waren. Wenn danach anrechenbare Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG vorliegen, begründen sie für den Begünstigten den Status, als hätte er in dieser Zeit eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt und als seien für diese Beiträge entrichtet worden.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG, der vorrangig zu prüfen ist, stehen Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 FRG). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung i.S. des Abs. 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern.

Die Berücksichtigung von Beitragszeiten bei einem nicht deutschen Rentenversicherungsträger im Sinne des § 15 FRG bzw. einer Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG in den Vertreibungsgebieten als dem Bundesrecht gleichgestellte Versicherungszeiten setzt voraus, dass sie nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht sind.

Nach § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I, 1606) werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die - gemäß § 22 Abs. 1 FRG - ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgegebene Kürzung auf fünf Sechstel war in ähnlicher Form im FRG seit jeher enthalten (vgl. die vor dem 01.01.1992 geltende Fassung des § 19 Abs. 2 FRG). Sie berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu fünf Sechstel mit Beiträgen belegt sind.

Die Beklagte hat die hier streitigen Zeiten als glaubhaft gemachte Beschäftigungs- und Beitragszeiten im Sinne der genannten Vorschriften anerkannt. Sie hat es auch im Ergebnis zu Recht abgelehnt, diese im Rahmen des Überprüfungsverfahrens als nachgewiesen anzuerkennen.

Nachgewiesen sind Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten dann, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht ein Sechstel erreichen (BSG SozR 5050 § 19 Nr. 1; BSG SozR 5050 § 15 Nr. 23). Der vollständige Beweis (Nachweis) ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. BSGE 6, 142, 144). Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn in die streitigen Zeiten (nachweisbar) auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur r. Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 27; Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 19 m.w.N., jeweils veröffentlicht in Juris).

Hingegen ist die Beitragszeit gemäß § 15 FRG aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer r. LPG als nachgewiesen i.S. des § 22 Abs. 3 FRG anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 27; Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 22, Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R - jeweils veröffentlicht in Juris). Das r. Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder ist auch als "gesetzliche Rentenversicherung" i.S. der Definition des § 15 Abs. 2 FRG anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 67/08 R -, m.w.N. veröffentlicht in Juris).

Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus Gründen der Rechtssicherheit bereits in mehreren Verfahren angeschlossen und hält den Vortrag der Beklagten und Berufungsführerin für nicht geeignet, Anhaltspunkte für eine weitergehende Aufklärung und Prüfung zu geben (vgl. Urteile vom 03.08.2011 - L 5 R 3204/09 - und - L 5 R 1185/10 -, vom 23.11.2011 - L 5 R 2622/09 - und vom 25.01.2012 - L 5 R 138/11 -). Darauf kommt es im vorliegenden Verfahren aber letztlich auch nicht an. Denn der Kläger kann sich auf die Rechtsprechung des BSG schon deshalb nicht berufen, weil er nach der Auffassung des Senats eine Mitgliedschaft in einer LPG für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht nachgewiesen hat. Den Feststellungen des Sozialgerichts kann insoweit nicht gefolgt werden.

Der Kläger war in der streitigen Zeit vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 ausweislich der Adeverintas Nr. 1 vom 29.03.1983 und Nr. 5 vom 26.05.1990 vom 01.01.1957 bis zum 24.03.1969 in der C. - landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft [LPG] der Gemeinde B., Kreis T., als Leiter der Mechanikwerkstatt bzw. Mechanikermeister beschäftigt. Einen Hinweis darauf, dass er Mitglied der LPG war, enthalten die Adeverintas nicht. Weder wird der Kläger als Mitglied bezeichnet, noch wird unter der Rubrik "Funktion" eine Mitgliedschaft des Klägers aufgeführt - wie es in Adevenrintas, die dem Senat in gleichgelagerten Fällen vorgelegt worden sind, der Fall war und so auch im Gutachten des Sachverständigen F. vom 29.07.1996 beschrieben wird. In der Adeverinta Nr. 1 ... wurde als "Funktion" vielmehr angegeben: "Mechaniker - Leiter der Mechanikwerkstatt", in der Adeverinta Nr. 5 ... als "Beruf" der des "Mechanikmeisters". Auch der Kläger selbst hatte in seinem ursprünglichen Antragsverfahren mit Schreiben vom 23.08.1991 geltend gemacht, in der gehobenen Position eines Werkstattleiters angestellt gewesen zu sein. Eine Mitgliedschaft in der LPG hatte er erst in seinem Überprüfungsantrag vom 24.02.2006 im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R -) vorgetragen. Das Sachverständigengutachten des Rentenberaters F. bestätigt, dass in Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nicht nur ausschließlich Mitglieder beschäftigt wurden, sondern dass ebenso Arbeitnehmer auf der Grundlage von Arbeitsverträgen beschäftigt wurden. Auch in dem beigezogenen Gutachten für Ostrecht vom 20.01.1999 wird ausgeführt, dass nach dem rumänischen Recht der LPGen diese auch Arbeitnehmer aufgrund von Arbeitsverträgen beschäftigen konnten, die nicht in einem Mitgliedschaftsverhältnis zur LPG standen. Aus dem Umstand, dass der Kläger bei der LPG beschäftigt war, kann daher nicht zugleich auf eine Mitgliedschaft in der LPG geschlossen werden.

Entgegen der Auffassung des Klägers folgt eine Mitgliedschaft in der LPG auch nicht daraus, dass in den Adeverintas Nr. 1 und Nr. 5 die geplanten und die geleisteten Normen anstelle konkreter Arbeits- und Fehltage angegeben sind. Mit einer solchen Schlussfolgerung vermag er die gegen eine Mitgliedschaft sprechenden Kriterien (Bezeichnung als Anstellung durch den Kläger selbst, fehlende ausdrückliche Bestätigung in den Adeverintas, herausgehobene Stellung eines Werkstattleiters) nicht zu wiederlegen. Zwar mögen die abzuleistenden Normen von der Generalversammlung der LPG-Mitglieder festgesetzt worden sein, Normen geben aber eine Maßeinheit für Tätigkeiten in der Landwirtschaft an. Der Kläger war dagegen in gehobener Stellung als Leiter der mechanischen Werkstatt tätig. Dies hat er selbst im Schreiben vom 23.08.1991 herausgestellt. In wieweit diese einzelne, herausgehobene Leitungstätigkeit überhaupt mit Normen zu bewerten war, ist ebenso wenig nachvollziehbar wie die Frage, wie die konkret geleistete Tätigkeit des Klägers anhand von Normen erfasst werden konnte. Selbst wenn aber hier eine Bewertung der Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Normbewertung der LPG erfolgt ist, besagt das noch nicht, dass der Kläger auch selbst förmliches Mitglied der LPG war. Vielmehr spricht gerade die Art seiner Tätigkeit dafür, dass er, anders als etwa die Arbeiter der LPG, in einem Anstellungsverhältnis tätig war. Die vom Kläger vorgenommene Schlussfolgerung von den angegebenen Normen auf eine Mitgliedschaft in der LPG wäre letztlich ohnehin nur als Mittel der Glaubhaftmachung für eine Mitgliedschaft, nicht aber für einen Vollbeweis einer solchen geeignet.

Anders als bei LPG-Mitgliedern ist damit für die Frage eines Nachweises der Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten maßgeblich, ob konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht ein Sechstel erreichen. Diesen Nachweis im Sinne einen Vollbeweises nach den oben dargestellten Kriterien hat der Kläger nicht erbracht. Denn eine Bescheinigung über die im streitgegenständlichen Zeitraum konkrete geleisteten Arbeits- und Fehltage hat er nicht vorgelegt. Diese Unterscheidung gegenüber den Nachweisanforderungen an LPG-Mitglieder gründet letztlich auf der in R. früher unterschiedlichen Ausgestaltung der Beitragspflicht zur Rentenversicherung von Mitgliedern einer LPG zu derjenigen anderer Arbeitnehmer und ist im Rahmen des § 15 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 2 FRG hinzunehmen.

Das Sozialgericht hat der Klage daher zu Unrecht stattgegeben, weshalb sein Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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