L 9 AS 1740/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 808/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1740/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 23. April 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig; Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet; Das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.

Die Antragsteller wenden sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. April 2012, mit welchem das SG die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung eines PKW in Höhe von 1000,00 EUR, zur Bearbeitung eines Überprüfungsantrages nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und zur Durchführung von Ermittlungen gegen andere Leistungsbezieher abgelehnt hat.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Sachverhalts dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die näher dargelegten Voraussetzungen - § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i. V. m. § 16 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - hierfür nicht erfüllt sind, weil nach dem Ergebnis der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren ein Anordnungsgrund für die Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung eines PKW in Höhe von 1000,00 EUR nicht glaubhaft gemacht ist, insbesondere eine Ermessensreduzierung auf null im Hinblick auf die begehrte Leistung nicht vorliegt, sowie auch kein Anordnungsgrund vorliegt, für die begehrte Verpflichtung zur Durchführung der Überprüfung nach § 44 SGB X ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich oder dargetan ist und ein Anordnungsgrund nicht vorliegt sowie eine Antragsbefugnis bzw. ein Rechtsschutzbedürfnis für das begehrte Vorgehen gegen dritte Leistungsbezieher fehlt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, mit welchem die Antragsteller lediglich geltend machen, sie seien mit der Begründung des SG nicht einverstanden und ansonsten nichts Neues vortragen, uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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