L 5 R 5523/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 R 7695/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 5523/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.11.2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 13.460,23 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob das klagende Land Säumniszuschläge in Höhe von 13.460,23 EUR wegen verspäteter Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen für die ehemalige Beamtin Frau L. zu entrichten hat.

Die 1962 geborene Frau L. stand seit dem 01.10.1987 als Rechtsreferendarin im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Dienst des Klägers. Mit Ablauf des 10.07.1990 (Tag des Bestehens der Zweiten juristischen Staatsprüfung) schied sie ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtendienst aus. Seit Anfang 1994 ist Frau L. Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land H ... Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens der Beklagten betreffend Frau L. im Frühjahr 2009 stellte sich heraus, dass diese für die Zeit vom 01.10.1987 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Beamtendienst vom L. des Klägers (L.) nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden war.

Bis zu einer Organisationsänderung im Jahr 1996 war innerhalb des L. das Referat 5 für die Prüfung und Durchführung der Nachversicherung zuständig. Mit Hausverfügung des L. vom 28.10.1985 war angeordnet worden, dass gewährleistet sein müsse, dass in allen Fällen unversorgten Ausscheidens eines Beamten das Referat 5 die Besoldungsakte erhalte. Die Übersendung der vollständigen Besoldungsakten sollte etwa ein Jahr nach dem Ausscheiden des Beamten — sofern keine anderen Verfahren (zum Beispiel Rückforderungen) noch offen waren — bzw. auch zu einem früheren Zeitpunkt, etwa bei einem Nachversicherungsverlangen des ausgeschiedenen Beamten oder sonstigen Anhaltspunkten für eine vordringliche Nachversicherung erfolgen. Vor Abgabe der Akten an die Registratur war zu prüfen, ob eine Nachversicherung durchgeführt worden war, entweder anhand eines entsprechenden Bearbeitungsvermerks des Referats 5 oder anhand eines rosafarbenen Rückgabeblattes in der Akte. In Zweifelsfällen sollte vor Ablage eine Aktenübersendung an das Referat 5 ... erfolgen. Mit Hausverfügung des L. vom 16.12.1986 wurden sog. Wegfallschlüssel eingeführt. Damit sollte die Möglichkeit bestehen, den Grund des Ausscheidens des Beamten mit einer Kennzahl zu versehen. Bei Kennzeichnung mit den Schlüsseln "13" oder "14" ("sonstiges Ausscheiden") waren die Besoldungsakten immer dem Referat 5 ... vorzulegen. Weiterhin wurde die Aktenführung geändert und keine separaten Nachversicherungsakten mehr geführt, sondern die entsprechenden Vorgänge in die Besoldungsakten eingeheftet. Nach Bearbeitung durch das Referat 5 ... waren die Akten dann an das zuständige Besoldungsarbeitsgebiet zurückzugeben. Nach Vorlage des EDV-Abschlussblattes und Einheftung der im Besoldungsarbeitsgebiet noch hinzugekommenen Unterlagen konnte die Akte an die Registratur abgegeben werden.

Nach Aufforderung des L. durch die Beklagte im Juni 2009 führte das L. die Nachversicherung von Frau L. durch und entrichtete an die Beklagte für die Zeit vom 01.10.1987 bis 10.07.1990 Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 9.840,05 EUR.

Mit Anhörungsschreiben vom 05.08.2009 teilte die Beklagte dem L. mit, dass sie wegen verspäteter Zahlung der Nachversicherungsbeiträge beabsichtige, Säumniszuschläge in Höhe von 13.460,23 EUR mittels Verwaltungsakt zu erheben. Gemäß § 24 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei für Nachversicherungsbeiträge, die nicht spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gezahlt würden, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten, Betrages zu zahlen. Dabei ergebe sich vorliegend unter Zugrundelegung eines Eintritts der Fälligkeit am 11.07.1990 und des Eingangs der Nachversicherungsbeiträge mit Wertstellung vom 20.06.2009 für die gemäß § 184 Abs. 1 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) alleine maßgebliche Zeit ab dem 01.01.1995 eine Säumnis von 174 Monaten. Die beabsichtigten Säumniszuschläge würden berechnet durch Vervielfältigung der — auf 50 Euro abgerundeten — Nachversicherungsschuld von 15.181,97 DM zu Beginn der Säumnis am 01.01.1995 mit der Anzahl der Säumnismonate und einem Prozent. Nachdem sich der Kläger dazu nicht geäußert hatte, erhob die Beklagte mit Bescheid vom 06.11.2009 unter Wiederholung ihrer Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben auf die vom Kläger entrichteten Nachversicherungsbeiträge Säumniszuschläge in Höhe von 13.460,23 EUR. Ergänzend wurde ausgeführt, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich seien, die auf eine unverschuldete Unkenntnis des Klägers von der Beitragsschuld schließen lassen.

Der Kläger hat am 16.11.2009 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich auf Verjährung berufen und ausgeführt, dass seinerzeit die Besoldungsakten vermutlich wegen einer Rückforderung des L. in Höhe von 76,20 DM gegen Frau L. aufgrund einer nachträglichen Steuerklassenänderung entgegen der damaligen Hausverfügungslage nicht an die für die Nachversicherung zuständige Stelle weitergeleitet worden seien. Aus nicht mehr aufklärbaren Umständen habe nach Abschluss des Nachforderungsverfahrens keine Abgabe an das Referat 5 ... stattgefunden. Die Beiträge seien nicht vorsätzlich vorenthalten worden, weswegen die vierjährige Verjährungsfrist eingreife. Ein Organisationsverschulden liege nicht vor. Es werde insoweit auf das Urteil des 4. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 16.11.2007 (L 4 R 2218/05) und auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil der 25. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.08.2011 (S 25 R 3858/09) verwiesen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die angefochtene Entscheidung für weiterhin für rechtmäßig erachtet.

Mit Urteil vom 16.11.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sei § 24 Abs. 1 SGB IV. Nach dieser Vorschrift sei für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt habe, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Diese Vorschrift sei auch bei verspäteter Beitragszahlung in Nachversicherungsfällen anwendbar, was durch die mit Wirkung zum 01.01.2008 eingefügten Sätze 2 und 3 des § 184 Abs. 1 SGB VI ausdrücklich klargestellt worden sei. Die Berechtigung zur Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen nach § 24 SGB IV entspreche aber bereits vor dem 01.01.2008 geltendem Recht. Die Voraussetzungen, unter denen § 24 SGB IV die Erhebung von Säumniszuschlägen — seit der Fassung vorn 01.01.1995 zwingend — vorschreibe, lägen hier vor. Durch die erst zum 20.06.2009 erfolgte Zahlung sei Säumnis im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV eingetreten, denn der Kläger habe die Beiträge zur Nachversicherung der Frau L. nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt. Die Nachversicherungsbeiträge seien seit dem 11.07.1990 fällig gewesen. Nach dem damals geltenden — und hier maßgeblichen Recht (heute: § 23 Abs. 4 SGB IV in Verbindung mit § 184 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) — sei mit Eintritt des Nachversicherungsfalls der Anspruch auf die Nachversicherungsbeiträge (§ 124 Abs. 1 AVG) entstanden und fällig geworden. Nachversicherungsschuldner und damit zahlungspflichtig sei hier das klagende Land als ehemaliger Dienstherr von Frau L. Säumniszuschläge in Nachversicherungsfällen seien auch von Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten. Die Voraussetzungen für die Nachversicherung hätten unstreitig mit dem unversorgten Ausscheiden der L. aus dem versicherungsfreien beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst mit Ablauf des 10.07.1990 gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 9 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) vorgelegen (zur Fortgeltung dieser Bestimmung bei Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung vor dem 01.01.1992 LSG Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2011 - L 5 R 1663/10 -), so dass die Nachversicherungsschuld am 11.07.1990 entstanden sei. Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 233 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 125 Abs. 1 AVG) hätten nicht bestanden und seien vom Kläger auch nicht behauptet worden. Eingegangen seien die Beiträge bei der Beklagten aber erst unter dem 20.06.2009, also verspätet. Dass die Beklagte rechtsfehlerfrei als Beginn der Säumnis nicht bereits den 11.07.1990, sondern erst den 01.01.1995 zugrunde gelegt habe, beruhe auf § 184 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI. Die Beklagte habe die Säumniszuschläge auch rechtmäßig durch Verwaltungsakt festgesetzt. Der für die Nachversicherung zuständige Rentenversicherungsträger sei berechtigt, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern die Nachentrichtung der Beiträge durch Verwaltungsakt einzufordern. Im Nachversicherungsverfahren anfallende Säumniszuschläge dürften ebenfalls durch Verwaltungsakt und auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Trägern geltend gemacht werden. Die Höhe der von der Beklagten erhobenen Säumniszuschläge von insgesamt 13.460,23 EUR könne ebenfalls nicht mit Erfolg beanstandet werden und werde vom Kläger auch nicht angegriffen. Nach § 184 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI seien im Falle des Halbsatzes 1 für die Berechnung des rückständigen Betrages die zum 01.01.1995 geltenden Rechengrößen (maßgeblicher Dynamisierungsfaktor und Beitragssatz) anzuwenden. Die Beklagte habe bei der Berechnung der Säumniszuschläge daher zutreffend einen Beitragssatz von 18,6 Prozent in Ansatz gebracht und die Nachversicherungsschuld mit einem Betrag von insgesamt 15.181.97 DM errechnet (Blatt 65 der Verwaltungsakte). Ausgehend vom berücksichtigungsfähigen Säumnisbeginn am 01.01.1995 und einer Wertstellung am 20.06.2009 ergäben sich 174 angefangene Monate der Säumnis und damit unter Berücksichtigung der Währungsumstellung zum 01.01.2002 und entsprechender Rundungen Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in Höhe von insgesamt 13.460,23 EUR. Soweit die Beklagte ihrer Berechnung eine Nachversicherungsschuld in Höhe von lediglich 15.181,97 DM (entspreche gerundet 7.762,42 Euro) — gegenüber vom Kläger im Rahmen der Nachversicherung abgeführten 9.840,05 EUR (Nachversicherungsschreiben vom 18.06.2009) - zugrunde gelegt habe, beschwere dies den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG im Hinblick auf den hier alleine maßgeblichen Streitgegenstand jedenfalls nicht. Gemäß § 24 Abs. 2 SGB IV sei ein Säumniszuschlag jedoch dann nicht zu erheben, wenn eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt werde, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe. Ein solcher Fall liege hier indes nach Überzeugung der Kammer nicht vor. Als staatsrechtliche (Gebiets-)Körperschaft des öffentlichen Rechts könne das klagende Land selbst keine Kenntnisse von bestimmten Umständen haben. Es könne von vornherein also nur darum gehen, inwieweit ihm das Wissen seiner Organwalter bzw. Bediensteten entsprechend § 166 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zuzurechnen sei. Selbst wenn hier eine (positive) Kenntnis vom Nachversicherungsfall der Frau L. des seinerzeit beim L. zuständigen Amtswalters nicht feststellbar sei, weil die Umstände des Unterlassens der Nachversicherung nicht mehr aufklärbar seien, entlaste dies den Kläger nicht. Denn bei Körperschaften des öffentlichen Rechts schließe das Außerachtlassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen (sog. Organisationsverschulden) eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV aus. Es verstehe sich von selbst, dass derjenige, der eine komplexe und vielschichtige Organisationsstruktur schaffe und unterhalte und es gleichzeitig unterlasse, durch eine wirksame Ablauf- und Informationsorganisation verfügbares Wissen an die intern zuständigen Stellen weiterzugeben, in seiner Eigenschaft als Beitragsschuldner nicht besser gestellt sein könne, als eine natürliche Person. Der Verwaltungsträger müsse die interne Kommunikation und die Binneninformationsverteilung ordnungsgemäß organisieren, entsprechende Strukturen vorhalten und insgesamt ausreichende Maßnahmen treffen. Fehlten derartige notwendige organisatorische Maßnahmen, genüge bereits einfache Fahrlässigkeit (§ 276 BGB analog), um der Organisation das (aktenmäßige) Wissen einzelner, auch nicht unmittelbar mit dem streitigen Vorgang befasster Mitarbeiter zurechnen zu können. Dabei sei eine konkret- individuelle Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Unter Anlegung dieses Prüfmaßstabs sei vorliegend nach Überzeugung der Kammer von einem Organisationsverschulden des Klägers auszugehen. Dabei könne — wie dargelegt — dahinstehen, ob dies "nur" auf Fahrlässigkeit oder sogar auf (bedingtem) Vorsatz beruhe. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger im gegebenen Zusammenhang überhaupt über eine den erforderlichen Anforderungen genügende wirksame Ablauf- und Informationsorganisation verfügt habe. Die erkennende Kammer schließe sich den Ausführungen der 5. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 21.02.2011 (S 5 R 7219/09) an. Die vorgelegten Hausverfügungen des L. regelten zwar das grundsätzliche interne Nachversicherungsverfahren und die Zuständigkeiten der daran beteiligten Arbeitsgebiete bzw. des Referats 5 ... Dies genüge aber bei weitem nicht den Anforderungen an eine wirksame Wissenskonservierung, -verarbeitung und -weitergabe im dargelegten Sinne. Aus den Verfügungen gehe schon nicht hervor, dass und gegebenenfalls welche konkreten Vorkehrungen getroffen worden seien, um tatsächlich auch sicherzustellen, dass die aus dem Dienst ausscheidenden Beamten an das für die Nachversicherung zuständige Referat 5 ... gemeldet würden. Der Kläger habe für die hier maßgebliche Zeit im Juli 1990 nicht einmal behauptet, dass etwa regelmäßig Überprüfungen dahingehend stattgefunden hätten, dass beispielsweise die Zahl der ausscheidenden Beamten mit der Zahl der an die Rentenversicherungsträger gemeldeten Nachversicherungsfälle abgeglichen würden, um etwaige Fehlbestände festzustellen. Ebenso wenig sei dem Gericht mitgeteilt worden, ob in irgendeiner Form sichergestellt worden sei, dass das für die Nachversicherung zuständige Referat 5 ... bei den Besoldungsarbeitsgebieten die Meldung von ausgeschiedenen Beamten tatsächlich anfragt oder gar anmahnt. Die Hausverfügung vom 16.12.1986 sah lediglich die "Möglichkeit" vor, den Grund des Ausscheidens mit sog. Wegfallschlüsseln festzuschreiben. Eine Vorgabe, die Wegfallschlüssel stets zu verwenden, sei nicht ersichtlich. Auch insoweit sei der 5. Kammer beizupflichten, dass nämlich in den Fällen, in denen eine lückenlose Verwendung von Wegfallschlüsseln nicht gesichert sei, auch nachfolgende Maßnahmen, die gerade auf diesen Schlüsseln aufbauten, nicht geeignet seien, eine wirksame Ablauforganisation zu begründen. Die gleichen Bedenken seien gegenüber der Hausverfügung vom 28.10.1995 zu erheben. Denn die Kontrolle durch die Registratur vor Ablage der Akte ("rosa Rückgabeblatt") sei nur "in jedem in Betracht kommenden Fall" vorgesehen gewesen. Damit aber sei es ersichtlich im alleinigen Verantwortungsbereich des jeweiligen Registraturmitarbeiters geblieben, einen derartigen "in Betracht kommenden Fall" zu identifizieren. Daran ändere auch die Anordnung nichts, dass "in Zweifelsfällen" die Akte vorsorglich dem Referat 5 ... vorzulegen gewesen sei. Denn auch insoweit sei es offensichtlich alleine darauf angekommen, ob der Registraturmitarbeiter einen Zweifelsfall annehme oder nicht. Vorliegend habe der Kläger im Übrigen auch nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass im Falle der Frau L. überhaupt ein Wegfallschüssel bzw. das "rosa Rückgabeblatt" verwandt worden sei. Der Umstand, dass bei Frau L. noch ein Rückforderungsverfahren durchzuführen gewesen sei, sei jedenfalls ersichtlich nicht unüblich gewesen, denn die Hausverfügung vom 28.10.1985 habe ausdrücklich vorgesehen, dass im Regelfall namentlich Rückforderungsverfahren gegen den Ausgeschiedenen vor Übersendung der Akte an das Referat 5 ... abgeschlossen sein sollten. Gerade vor diesem Hintergrund hätten wirksame Kontroll- und Sicherungsmechanismen implementiert sein müssen, um zu verhindern, dass die Nachversicherung nach Durchführung eines solchen — gegebenenfalls langwierigen — Rückforderungsverfahrens nicht vergessen werde. Davon abgesehen habe die Kammer bereits entschieden, dass zu einer wirksamen Ablauf- und Informationsorganisation Melde-, Prüf und Vorlagepflichten gehörten, die mit einem entsprechenden Sicherungs-, Kontroll- und Mahnwesen, namentlich unter Einbezug des "Vier-Augen-Prinzips", ausgestattet sein müssten. Die bloße Existenz von irgendwelchen Erlassen oder Verfügungen genüge nicht. Deshalb sei es auch nicht entscheidend, dass das L. in der Hausverfügung vom 28.10.1985 darauf hingewiesen habe, dass gewährleistet sein müsse, dass "in allen derartigen Fällen" das Referat 5 ... die Besoldungsakten der unversorgt ausgeschiedenen Beamten zur Prüfung erhalte. Es wäre gerade Aufgabe des Amtes gewesen, diese Gewährleistung durch wirksame Mechanismen sicherzustellen. Das bloße Vertrauen darauf, dass die Bediensteten dem schon nachkommen würden, sei nicht ausreichend. Im Übrigen zeigten auch die organisatorischen Veränderungen im L. ab dem Jahr 1996, dass die vorher bestehenden Maßnahmen zur Vermeidung von Nachversicherungsausfällen offensichtlich gerade nicht ausreichend gewesen seien. Erst ab dem Jahr 1996 habe das L. nämlich seine Mitarbeiter im Hinblick auf‘ Nachversicherungsfälle umfangreich geschult und mit einer "Arbeitshilfe Nachversicherung" ausgestattet. Darin enthalten seien unter anderem auch Verfahrensbeschreibungen, die darlegten, wann wer welche Arbeitsschritte durchzuführen habe. Geregelt sei insbesondere, dass der kontoführende Mitarbeiter die Nachversicherungs- bzw. Aufschubdaten ermittele und in das EDV-System — ab Herbst 1996 "DORIS" mit entsprechender Terminsüberwachungsanwendung, mit der der (fristgerechte) Rücklauf der versandten Erklärungsvordrucke zur Nachversicherung überwacht werde — eingebe. Eine maschinelle Überweisung der Nachversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger könne dabei nur nach Überprüfung und Freigabe durch den zuständigen Nachversicherungssachbearbeiter nach dem Vier-Augen-Prinzip erfolgen. Außerdem seien seit 1996 Stichproben- und Schwerpunktkontrollen des Arbeitsbereiches "Vorgangsprüfung zur Qualitätssicherung und internes Kontrollsystem" bzw. des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes vorgesehen. Eine zusätzliche Überwachung finde seitens der Nachversicherungsarbeitsgebiete dergestalt statt, dass die EDV-Abteilung des L. Überwachungslisten über die Fälle erstelle, in denen nach dem unversorgten Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis innerhalb eines bestimmten Zeitraums noch keine Eingabe in das Nachversicherungsprogramm (Aufschub oder Nachversicherung) getätigt worden sei. Diese Listen gingen dann an die Nachversicherungsarbeitsgebiete, die den Sachverhalt überprüften und gegebenenfalls die betroffenen Arbeitsgebiete dazu anhielten, die Nachversicherung bzw. den Aufschub fristgerecht durchzuführen. Den Nachversicherungsarbeitsgebieten sei es dabei jederzeit möglich, bei der EDV-Abteilung selektiv Fallgestaltungen abzufragen, bei denen nach der Beendigung des Dienstverhältnisses keine Nachversicherung erfolgt sei. Aufgrund des EDV-Systems bedürfe es auch keiner Aktenanforderung seitens der jeweils involvierten Stellen mehr. Wegen dieser Maßnahmen werde auf die Feststellungen im Urteil des 4. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 16.11.2007 (L 4 R 2218/05, juris) und im Urteil der erkennenden Kammer vom 16.11.2011 im Verfahren S 24 R 3170/09 verwiesen. Die ab 1996 bestehende (Ablauf )Organisation des L. sei in diesen Urteilen als ausreichend erachtet worden. Wie der Kläger darauf komme, dass dies auch für den vorliegenden Zeitraum gelte, sei nicht nachvollziehbar. Nach alledem habe der Kläger zur Überzeugung der erkennenden Kammer den Tatbestand eines Organisationsverschuldens erfüllt. Der Kläger erhebe auch erfolglos die Verjährungseinrede. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjährten Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Dies gelte auch für die auf die Nachversicherungsbeiträge entfallenden Nebenforderungen, wie unter anderem Säumniszuschläge. Es sei auch möglich, dass der Beitragsschuldner zwar auf die Hauptleistung zahle, sich jedoch wegen einer Nebenforderung auf Verjährung berufe. Diese kurze Verjährungsfrist sei hier bei der Festsetzung der Säumniszuschläge durch den angefochtenen Bescheid bereits abgelaufen gewesen. Allerdings greife die gewöhnliche vierjährige Verjährungsfrist vorliegend nicht, sondern die dreißigjährige des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Danach verjährten Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Hierbei reiche aus, dass die Beiträge vorsätzlich vorenthalten worden seien. Eine vorsätzliche Vorenthaltung der Nebenforderungen bedürfe es nicht. Die Nachversicherungsbeiträge seien nach Überzeugung der Kammer hier vorsätzlich vorenthalten worden. Ausreichend sei dabei bedingter Vorsatz. Dieser sei bereits dann zu bejahen, wenn der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht für möglich halte, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend im Rechtssinne in Kauf nehme. Insofern könne für den Kläger als Beitragsschuldner nichts anderes gelten, als für eine natürliche Person. Bei dieser würden im Regelfall die Feststellung ihrer Kenntnis von der Beitragspflicht und der Umstand, dass die Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt worden seien, für die Feststellung genügen, dass die Beiträge zumindest bedingt vorsätzlich vorenthalten worden seien. Denn aus dem Unterlassen der Beitragszahlung sei gleichzeitig auch auf den Willen, die Beiträge nicht abzuführen, zu schließen. Erlange der Beitragsschuldner zu irgendeinem Zeitpunkt von seiner Pflicht zur Beitragszahlung (zurechenbar) Kenntnis, führe diese jedoch nicht durch, obwohl er hierzu in der Lage sei, indiziere dies bedingten Vorsatz im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Etwas anderes könne nicht für juristische Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten. Auch sofern diese Beitragsschuldner seien, müsse die Zurechnung der Kenntnis ausreichen, um ein vorsätzliches Vorenthalten der Beiträge anzunehmen. Es bestehe kein Grund, juristische Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts gegenüber Privatpersonen zu bevorzugen. Die oben (jedenfalls 1996) festgestellte Hinnahme eines ersichtlich unzureichenden Nachversicherungsmanagements bei im Wesentlichen bloßem Vertrauen auf die fehlerfreie Umsetzung eines in zwei Hausverfügungen des L. (rudimentär) festgelegten Verfahrens rechtfertige den Schluss, dass der Kläger im Falle der Frau L. trotz zurechenbarer Kenntnis des Nachversicherungstatbestands der Angelegenheit nicht die erforderliche Bedeutung beigemessen und damit eine Verzögerung der Durchführung der Nachversicherung bewusst in Kauf genommen habe. Dies wiege umso schwerer, weil das L. nach der Verfügung vom 28.10.1985 eine Prüfung der Nachversicherung durch das Referat 5 ... erst nach etwa einem Jahr nach dem Ausscheiden des Beamten — und dies im Regelfall auch nur dann, wenn etwaige Rückforderungsverfahren gegen den Ausgeschiedenen bereits abgeschlossen gewesen seien — vorgeschrieben habe. Dies verstoße gegen Bundesrecht, weil der Kläger verpflichtet gewesen sei, seiner mit dem Nachversicherungsfall entstehenden Pflicht, den Nachversicherungsbeitrag zu zahlen, unverzüglich hätte nachkommen müssen. Die falsche Priorität werde durch den vorliegenden Fall anschaulich belegt: Für das L. sei die Rückforderung eines Betrages von 76,20 DM offensichtlich wichtiger gewesen als die Durchführung der Nachversicherung. Aus alledem folge, dass hier die noch nicht abgelaufene dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eingreife.

Gegen dieses ihm am 06.12.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.12.2011 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, in dem vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Landesdienst im Jahr 1990 hätten entgegen der Auffassung des SG ausreichende organisatorische Vorkehrungen in dem oben genannten Sinne bestanden. Am 01.08.1985 sei die Nachversicherung im L. zentral von dem Referat 5 ... übernommen worden. In zwei Hausverfügungen vom 28.10.1985 und vom 16.12.1986 sei der Verfahrensablauf und insbesondere die Zusammenarbeit mit den Besoldungsreferaten umfassend geregelt worden. Gemäß der Hausverfügung vom 28.10.1985 habe gewährleistet sein müssen, dass in allen Fällen, in denen Beamte ohne eine Versorgung aus einem Dienstverhältnis beim L. ausscheiden, das Referat 5 ... die Besoldungsakten zur Prüfung der Nachversicherungsfrage erhalte. Zur Sicherstellung dieses Verfahrens sei die Weisung ergangen, dass keine Akte ohne vorherige Prüfung der Nachversicherung an die Registratur abgegeben werden dürfe. Hierzu sei das sog. "rosa Rückgabeblatt" eingeführt worden, welches nach durchgeführter Nachversicherung in die Akte einzuheften gewesen sei. Es sei hiernach sicherzustellen gewesen, dass sich ein solches Rückgabeblatt in der Akte befand oder ein sonstiger Bearbeitungsvermerk des Nachversicherungsreferats vorhanden war. In Zweifelsfällen sei die Akte vorsorglich nochmals dem Referat 5 ... zur Klärung zu übersenden gewesen (vgl. Hausverfügung vom 28.10.1985, Seite 2). Die Registratur sei schließlich gehalten gewesen, vor Ablage der Besoldungsakte in den Registraturbereich nochmals anhand des rosa Rückgabeblattes zu prüfen, ob die Nachversicherungsfrage geprüft worden und erledigt sei, so dass insoweit auch ein Kontrollmechanismus gegeben gewesen sei. Bereits im Jahr 1986 seien zur zusätzlichen Absicherung des Verfahrensablaufs Begründungsschlüssel eingeführt worden, die im Rahmen der Eingabe des Wegfalls eines Zahlfalls bei Ausscheiden eines Beamten einzugeben gewesen seien. Hierzu sei die Hausverfügung vom 16.12.1986 ergangen. Als sog. "Wegfallgrundschlüssel" hätten zur Auswahl die Schlüssel "11" bei Tod des Bezügeempfängers, der Schlüssel "13" bei sonstigem Ausscheiden ohne Anspruch auf Sonderzuwendung und der Schlüssel "14" bei sonstigem Ausscheiden mit Anspruch auf Sonderzuwendung gestanden. Soweit in der Hausverfügung von der "Möglichkeit, den Grund des Ausscheidens festzuschreiben" die Rede sei, so beziehe sich dies auf die "Auswahlmöglichkeit" der verschiedenen Schlüssel, deren maschinelle Eingabe für die weitere Bearbeitung vorzunehmen gewesen sei. Sei hierbei eine Kennzeichnung mit den Begründungsschlüsseln "13" oder "14" ("Sonstiges Ausscheiden") erfolgt, seien die Besoldungsakten "immer" dem Referat 5 ... zuzuleiten gewesen. Sei der Begründungsschlüssel "11" verwendet worden, habe sich das weitere Verfahren nach den Regeln des Übergangs von der Besoldung zur Versorgung (vgl. Hausverfügung vom 16.12.1986, Seite 2) ergeben. Die Eingabe des Wegfallgrundschlüssels sei somit durch die Hausverfügung mit der Prüfung der Nachversicherung verknüpft gewesen und habe so ebenfalls der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Bearbeitung sämtlicher Fälle des Ausscheidens von Beamten gedient. Nach alledem liege ein Organisationsverschulden nicht vor. Das L. habe ausreichende Vorkehrungen getroffen, um die Abarbeitung aller Fälle zu gewährleisten. Dass dies in Form von Hausverfügungen und referatsspezifischen Aufgabenbeschreibungen zur Nachversicherung geschehen sei, ändere hieran nichts. Denn selbst das Bundessozialgericht habe betont, dass allein das Fehlen einer Dienstanweisung für das Aufgabengebiet der Nachversicherung es nicht notwendigerweise ausschließe, dass ausreichende organisatorische Vorkehrungen bestanden hätten (BSG, Urteil vom 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R -). Soweit das Urteil darauf abstelle, dass ab dem Jahr 1996 eine andere Organisationsstruktur im L. eingeführt worden sei, so sei diesbezüglich auszuführen, dass durch moderne EDV-Unterstützung und andere technische Kontrollmechanismen zwar eine stetige Verbesserung des Bearbeitungsverfahrens für Nachversicherungsfälle habe erreicht werden können; dieser Umstand aber nicht zu dem unzulässigen Rückschluss führe, die in der Zeit davor getroffenen Maßnahmen pauschal als ungenügend einzustufen. Eine solche Betrachtungsweise würde nicht berücksichtigen, dass vielfältige Möglichkeiten erst mit fortschreitender Entwicklung der Technik und EDV ermöglicht worden seien. Die somit vorliegende Unkenntnis von der Zahlungspflicht der Nachversicherungsbeiträge sei auch unverschuldet im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV. Ausweislich des Stammblatts (vgl. Bl. 30 d. Besoldungsakte) sei der Wegfallschlüssel "99(14)" zum 01.08.1990 eingegeben worden. Aus welchen Gründen der Fall dennoch nicht in das Nachversicherungsreferat gelangt sei, lasse sich im Nachhinein nicht mehr aufklären. Ursächlich hierfür sei indes kein grundsätzliches Organisationsverschulden, sondern allenfalls ein individueller Bearbeitungsfehler. Allein deshalb könne allerdings nicht auf eine schuldhafte Unkenntnis geschlossen werden. Ungeachtet des Vorgenannten wäre der Anspruch auf die Säumniszuschläge auch verjährt. Denn vorliegend seien die Nachversicherungsbeiträge nicht vorsätzlich vorenthalten worden. Diese Frage sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Ergebnis nicht anders zu beurteilen wie die Frage, ob der Beitragsschuldner im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV von seiner Zahlungspflicht Kenntnis gehabt habe. Hiernach müsse es für die Annahme eines vorsätzlichen Vorenthaltens im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch bei einer juristischen Person oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausreichen, dass dieser die Kenntnis von der Beitragspflicht zugerechnet werde. Nach den obigen Ausführungen sei vorliegend eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht gegeben, so dass die 30-jährige Verjährungsfrist nicht eingreife und der Anspruch auf Säumniszuschläge hiernach bereits verjährt sei.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.11.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 06.11.2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und ihren Bescheid für rechtmäßig.

Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 17.01.2012 darauf hingewiesen, dass er die Berufung gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, und diese Verfahrensweise beabsichtigt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

II.

Der Senat weist die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.

De Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Klage ist zwar zulässig, ohne dass es der Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) bedurfte.

Zu Recht hat das SG die Klage aber als unbegründet abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 06.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Beklagte hat die geforderten Säumniszuschläge zu Recht durch Verwaltungsakt festgesetzt. Der für die Nachversicherung zuständige Rentenversicherungsträger ist berechtigt, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern die Nachentrichtung der Beiträge durch Verwaltungsakt einzufordern (vgl. BSG in SozR 2400 § 124 Nr. 6). Gleiches gilt für die im Nachversicherungsverfahren anfallenden Säumniszuschläge (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 67/09 R -, veröffentlicht in juris).

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Säumniszuschlägen ist § 24 Abs. 1 SGB IV. Seit der mit Wirkung vom 01. Januar 1995 eingefügten Neufassung von § 24 Abs. 1 SGB IV sind Säumniszuschläge bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu zahlen und ist ihre Erhebung nicht mehr - wie noch nach der Vorläufervorschrift - in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Die Fälligkeit der Beiträge zur Nachversicherung richtet sich gemäß § 23 Abs. 4 SGB IV nach § 184 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (§ 184 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV ist erst mit Wirkung vom 01.01.2008 eingefügt und gilt nicht rückwirkend, vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 67/09 R – a.a.O.). Danach werden die Beiträge gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind und insbesondere keine Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung vorliegen. Die Voraussetzungen für die Nachversicherung liegen regelmäßig mit dem unversorgten Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vor (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI).

Nachversicherungsschuldner und damit zahlungspflichtig ist der Kläger als ehemaliger Dienstherr der Frau L. Die ehemalige Beamtin auf Widerruf ist unversorgt ausgeschieden und war deshalb nachzuversichern. Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB VI, § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI) sind nicht geltend gemacht worden und liegen nach Aktenlage auch nicht vor. Daher waren die Nachversicherungsbeiträge mit dem Tag nach dem Ausscheiden von Frau L. aus dem Beamtenverhältnis am 10.07.1990 seit dem 11.07.1990 fällig. Die Nachversicherungsbeiträge sind erst im Juni 2009 und damit verspätet bei der Beklagten eingegangen.

Säumniszuschläge in Nachversicherungsfällen sind auch von Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten (vgl. BSG in SozR 4 - 2400 § 24 Nr. 2 und SozR 4 - 2400 § 25 Nr. 2). Der Erhebung der Säumniszuschläge steht hier auch keine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht der Nachversicherungsbeiträge entgegen (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Gemäß § 24 Abs. 2 SGB IV ist ein Säumniszuschlag dann nicht zu erheben, wenn eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Diese Vorschrift ist auf Nachversicherungsbeiträge entsprechend anzuwenden und dient der Vermeidung unbilliger Härten (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2008 – B 13 R 123/07 R – veröffentlicht in juris m.N.). Der unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht steht sowohl fahrlässiges wie auch vorsätzliches Verhalten i. S. von § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 67/09 R – a.a.O.). Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts schließt das Außerachtlassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen (sog. Organisationsverschulden) eine unverschuldete Unkenntnis i. S. von § 24 Abs. 2 SGB IV aus. Das Fehlen notwendiger organisatorischer Maßnahmen bedingt, dass sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen muss (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2008 B 13 R 123/07 R -, a.a.O. m.N.).

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger unverschuldet keine Kenntnis von seiner Nachversicherungspflicht gehabt haben könnte. Der Kläger trägt selbst vor, dass am 01.08.1990 der Wegfallschlüssel 99(14) eingegeben worden sei, so dass erkannt worden war, dass Frau L. ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden ist. Aus dem Rückforderungsbescheid vom 26.10.1990 ist ersichtlich, dass der Sachbearbeiter nach Erhalt des Schreibens des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12.06.1990 vom Ausscheiden der Frau L. aus dem Referendardienst zum 31.07.1990 ausgegangen ist. Eine Abgabe an das Referat 5 ... erfolgte nicht. Ermittlungen zur Frage des Vorliegens von Aufschubtatbeständen wurden nicht angestellt. Entsprechend der unzureichenden Weisungslage war diese Kenntnis dem Kläger nach dem obigen Maßstab zurechenbar. Dies hat das SG zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer Begründung ab.

Der Anspruch der Beklagten auf den geltend gemachten Säumniszuschlag ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Dies gilt auch für die auf die Nachversicherungsbeiträge entfallenden Nebenforderungen wie u. a. Säumniszuschläge. Hingegen verjähren, wie die Beiträge, auch die Nebenleistungen in 30 Jahren (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), wenn die Beiträge vorsätzlich vorenthalten worden sind. Der Begriff "vorsätzlich" schließt den bedingten Vorsatz ein (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2008 – B 13 R 123/07 R -, a.a.O.). Der subjektive Tatbestand ist bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und den betreffenden Beitragsschuldner individuell zu ermitteln. Die Kenntnis von der Nachversicherungspflicht zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der kurzen Verjährungsfrist indiziert den Vorsatz im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, weil die Rechtspflicht zur Beitragszahlung zur Folge hat, dass das Unterlassen der Zahlung einem aktiven Handeln gleichzustellen ist und aus einem aktiven Handeln im Bewusstsein, so vorzugehen, in aller Regel auch das entsprechende Wollen folgt (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2008 – B 13 R 123/07 R -, a.a.O.).

Hier indiziert bereits die dargestellte zurechenbare Kenntnis den Vorsatz indizieren. Aber auch bei verschuldeter Unkenntnis ist hier von bedingtem Vorsatz auszugehen. Dies hat das SG zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer Begründung ab.

Zu ergänzen ist im Hinblick auf die Berufungsbegründung lediglich Folgendes: Auch der Senat sieht wie das SG den entscheidenden Mangel in dem hier maßgeblichen Nachversicherungsverfahren des Klägers darin, dass es weder die Fälligkeit des Nachversicherungsanspruchs beachtet noch Fristen vorgegeben und deren Einhaltung sichergestellt hat. Vielmehr geht aus der Abteilungsverfügung vom 28.10.1985 hervor, dass die Besoldungsakten ohne Versorgung ausgeschiedener Beamten in der Regel erst etwa ein Jahr nach deren Ausscheiden oder ggf. bei noch offenen Verfahren (z.B. Rückforderung) noch später an das zuständige Referat zur Nachversicherung abgegeben werden sollten. Früher sollten sie nur auf Verlangen des Ausgeschiedenen oder bei sonstigen Anhaltspunkten für die Vordringlichkeit, die nicht näher konkretisiert wurden, dem für die Nachversicherung oder Aufschubbescheinigung zuständigen Referat, abgegeben werden. Erst nach Abgabe wurden hierzu Ermittlungen angestellt. Damit gab die Anweisung eine säumige Bearbeitung von Nachversicherungsfällen als Regelfall vor. Dies stellte nicht nur eine den rechtlichen Verpflichtungen nicht entsprechende, sondern auch der Bedeutung der Nachversicherung für die ausgeschiedenen Beamten nicht gerecht werdende Behandlung dar. Mit dieser zögerlichen und nachrangigen Bearbeitung, die noch nicht einmal einen spätesten Zeitpunkt für die Abgabe an das zuständige Nachversicherungsreferat vorsah, wurde letztlich in Kauf genommen, dass eine Nachversicherung erst mit erheblicher Verzögerung erfolgt oder - wie hier - gänzlich außer Blick geriet.

Entsprechend der damals maßgeblichen Anweisungen wurde hier zunächst der Rückzahlungsanspruch bearbeitet. Als letzte Wiedervorlage war der 16.11.1990 zur Kontrolle des Zahlungseingangs vorgesehen. Nach Eingang des Zahlungsbelegs der Kasse vom 23.11.1990 ist eine Weiterbearbeitung nicht erfolgt. Auch nach dem Abschluss des Rückzahlungsvorgangs war eine unverzügliche Weiterleitung zur Bearbeitung der Nachversicherung nicht vorgesehen. Die Akte sollte vielmehr liegen bleiben, eine Weitergabe hätte hier frühestens im Sommer 1991 erfolgen sollen. Die Akte lässt nicht erkennen, dass sie an das Referat 5 ... weitergegeben worden wäre. Sie enthält dementsprechend weder einen Bearbeitungsvermerk noch ein Rückgabeblatt dieses Referats. Es lässt sich nicht feststellen, ob und ggf. auf welche Weise die inzwischen neu eingebundene Akte zur Registratur gelangt ist. Jedenfalls ist sie zur Bearbeitung der Nachversicherung nach Abschluss des Rückzahlungsvorgangs nicht mehr angefordert worden, sondern in Vergessenheit geraten. Dieser Geschehensablauf ist unmittelbar auf die dargestellte Mangelhaftigkeit der organisatorischen Vorgaben zurückzuführen, die nicht sichergestellt hat, alle Akten der aus "sonstigem Grund" ausgeschiedenen Akten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beim zuständigen Referat 5 ... eingehen.

Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass der Kläger ab 1995 - als er damit rechnen musste, bei verspäteter Nachversicherung Säumniszuschläge zahlen zu müssen - seine organisatorischen Vorkehrungen deutlich verbessert hat. Die Mitarbeiter wurden im Juni und Juli 1995 umfangreich geschult. Dem jeweiligen Bearbeiter wurde eine "Arbeitshilfe Nachversicherung" an die Hand gegeben. Darin enthalten waren u.a. auch Verfahrensbeschreibungen, die darlegten, wann wer welche Arbeitsschritte durchzuführen habe (vgl. Urteil des 4. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16.11.2007 – L 4 2218/05 -, veröffentlicht in juris). Die beschriebenen Änderungen, die zu diesem Zeitpunkt (1996) vorgenommen worden sind, sind damit entgegen der Darstellung des Klägers nicht ausschließlich bedingt durch die besseren Möglichkeiten der Datenverarbeitung. Vielmehr lässt die Tatsache, dass insbesondere auch Schulungen durchgeführt und eine detaillierte Arbeitshilfe erstellt wurde, erkennen, dass die Schwächen des bisherigen Verfahrens bis dahin bewusst in Kauf genommen worden waren. Vor diesem Hintergrund hätte allerdings auch eine Kontrolle von Altfällen nahe gelegen. Auch dies hat die Klägerin versäumt.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG, da die Beteiligten nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Dem Kläger waren gemäß §§ 154 Abs. 2, 162 Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 197a Abs. 1 Halbs. 3 SGG die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Der Kläger ist als Land von der Zahlung der Gerichtskosten gemäß § 2 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes befreit.
Rechtskraft
Aus
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