Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
49
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 49 AS 1276/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Verpflichtung der Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] bzw. der Beigeladenen Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII] zu erbringen.
Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind die miteinander verheirateten Eltern der gemeinsamen Kinder, der Kläger zu 3) bis 7). Die Kläger sind rumänische Staatsbürger. Nach eigenen Angaben hielten sich die Kläger seit 2013 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Die Kläger hatten zunächst zusammen in einer Mietwohnung Sch. 34, 45xxx E. gelebt.
Am 14.03.2014 beantragten die Kläger bei der Beklagten erstmalig Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen der Antragstellung gab die Klägerin zu 1) an, dass sie seit dem 09.12.2013 ein Gewerbe im Bereich der Gebäudereinigung unterhalte. Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit des Gewerbes seien aber tatsächlich nicht erzielt worden. Mit dem Bescheid vom 14.03.2014 lehnte die Beklagte eine Leistungsgewährung ab. Bei dem darauf folgenden Widerspruchserhebung sind die Kläger bereits durch ihre gegenwärtige Prozessbevollmächtigte anwaltlich vertreten worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014 ist der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen worden.
Die Beteiligten führten in der Folgezeit mehrere Gerichtsverfahren, in denen um Leistungsrechte der Kläger nach dem SGB II gestritten worden ist. Mit Eilbeschluss des SG Duisburg vom 02.05.2014 wurde die Beklagte im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zum Aktenzeichen S 26 AS 1504/14 ER einstweilen verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 17.04.2014 bis zum 31.07.2014 Leistungen zu gewähren. Mit Eilbeschluss des SG Duisburg vom 18.09.2014 wurde die Beklagte im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zum Aktenzeichen S 26 AS 3635/14 ER einstweilen verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 11.09.2014 bis zum 31.12.2014 weiterhin Leistungen in Höhe von monatlich 1.758,00 EUR zu gewähren. Im Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen L 12 AS 1928/14 B ER änderte das LSG Nordrhein-Westfalen den Eilbeschluss des SG Duisburg mit Beschwerdebeschluss vom 17.11.2014 in der Form ab, dass die erstinstanzlich zugesprochenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 500,00 EUR nicht zu übernehmen seien. Die einstweilige Leistungsverpflichtung reduzierte sich auf 1.258,00 EUR.
Am 18.07.2014 beantragten die Kläger bei der Beklagten erneut Leistungen nach dem SGB II für sich und die Mutter des Klägers zu 2), die zwischenzeitlich in die Wohnung der Kläger gezogen sei. Im Rahmen der Antragstellung gab die Klägerin zu 1) an, dass sie weiterhin keine Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit ihres Gewerbes erziele. Mit dem Ablehnungsbescheid vom 24.07.2014 lehnte die Beklagte eine Leistungsgewährung erneut ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2014 ist der diesbezügliche Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen worden. Das spätere Klageverfahren der Kläger zum Aktenzeichen S 26 3294/14 (später: S 17 AS 56/16 WA) endete im Erörterungstermin vom 24.03.2017.
Am 24.11.2014 beantragten die Kläger bei der Beklagten für den Zeitraum ab dem 01.01.2015 erneut Leistungen. Im Antrag gaben sie an, dass vier Kinder Kindergeld in Höhe von insgesamt 773,00 EUR im Monat bezogen werde und die monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung 845,00 EUR betragen würden. Angaben zu einem Erwerbseinkommen wurden nicht gemacht.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 28.11.2014 lehnte die Beklagte erneut Leistungen für die Kläger ab. Die Antragsteller seien nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F. von Leistungen ausgeschlossen, da sie allein über ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche verfügen würden.
Die Kläger erhoben vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte am 15.12.2014 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Dem Widerspruchsschreiben fügten die Kläger eine Kopie eines Formulararbeitsvertrages bei, wonach die Klägerin zu 1) ab dem 01.12.2014 und befristet bis zum 28.02.2014 im Umfang von 42 Stunden monatlich für einen Stundenlohn von 8,50 EUR für "Propotion" am Arbeitsort "div." Eingestellt worden sei. Als Arbeitgeber war in dem Vertrag "E. S. und H. K., G., St.-Straße 4" eingetragen. Ferner reichten sie eine Bescheinigung der Gewerbeanmeldestelle der Stadt Essen vom 22.01.2015 ein, wonach das frühere Gewerbe der Klägerin zu 1) zum 15.07.2014 wieder abgemeldet worden sei. Aus den eingereichten Verdienstbescheinigungen für Dezember 2014 und Januar 2015 geht ein Bruttomonatslohn der Klägerin zu 1) von jeweils 357,00 EUR hervor. Zum Nachweis der Lohnzahlungen wurden Barzahlungsquittungen vom 05.01.2015 und 03.02.2015 vorgelegt. Zudem wurden Nachweise über die elektronische Meldung zur Sozialversicherung eingereicht. Abweichend von den Angaben im Arbeitsvertrag wurde bei der Meldung zur Sozialversicherung nun durch den Arbeitgeber K. die Anschrift H.-Straße 4, 45xxx G. angegeben. Ein Verweis auch einen anderen Arbeitgeber bzw. eine GbR ist nicht erfolgt. Hinsichtlich der Mietzahlungen übersandten die Kläger eine Quittung, nach welcher der Vermieter am 20.01.2015 insgesamt 825,00 EUR in bar erhalten haben soll.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Kläger seien nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II a.F. von Leistungen ausgeschlossen. Es liege für die Kläger kein anderes Aufenthalt als zur Arbeitssuche vor. Insbesondere sei das vorgegebene Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 1) als Scheinarbeitsverhältnis anzusehen, mit welchen eine tatsächliche Arbeitstätigkeit nur vorgetäuscht werden solle. Dies folge u.a. daraus, dass es sich bei dem Grundstück H.-Straße 4, 45xxx G., welches der vermeintliche Arbeitgeber als eigene Anschrift angegeben habe, um ein unbebautes Brachlandgrundstück als Teil eines ehemaligen Zechengeländes handele. Im Übrigen wird in Bezug auf weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses auf die detaillierten Ausführungen der Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Der daraus folgende vollständige Leistungsausschluss der Kläger als Unionsbürger sei auch europarechtlich nicht zu beanstanden.
Mit Eilbeschluss des SG Duisburg wurde ein weiterer Eilantrag der Kläger abgelehnt. Im Hinblick auf § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II a.F. sei kein Anordnungsanspruch gegeben, da das geltend gemachte Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 1) wegen der Befristung bis zum 28.02.2015 keinen Zugang zum Arbeitsmarkt für den Zeitraum ab dem 01.03.2015 nachweise. Im Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen L 19 AS 565/15 B ER erklärte sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.05.2015 bereit den Klägern für die Zeit vom 24.02.2015 bis zum 31.08.2015 vorläufig Leistungen gem. § 40 SGB II i.V.m. § 328 SGB III in Höhe der Regelbedarfe unter Berücksichtigung des erzielten Einkommens zu gewähren. Nachdem die Kläger das Anerkenntnis angenommen hatten, setzte die Beklagte dieses mit Bescheid vom 27.05.2015 um.
Mit Schreiben vom 19.03.2015, das am 23.03.2015 beim SG Duisburg einging, haben die Kläger vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte Klage erhoben. Als Anschrift der Kläger hat die Prozessbevollmächtigte auf der Klageschrift zunächst die Adresse Sch. 34, 45xxx E. angegeben. Mit Beschluss vom 02.02.2016 hat das Gericht die Beigeladene nach §§ 75 Abs. 1, 106 Abs. 3 Nr. 6 Sozialgerichtsgesetz [SGG] einfach beigeladen. Zur Begründung tragen die Kläger vor, dass entgegen der Annahme der Beklagten kein Scheinarbeitsverhältnis der Klägerin zu 1) vorliege. Vielmehr sei ein tatsächliches Arbeitsverhältnis gegeben, in dessen Rahmen die Klägerin zu 1) Verkostungsproben in einem NORMA Supermarkt anbiete. Sie ginge seit Dezember 2014 dieser geringfügigen Beschäftigung nach. Das Arbeitsverhältnis sei über den ursprünglich vereinbarten Endzeitpunkt hinaus verlängert worden. Die letzte vorgelegte Verdienstbescheinigung betrifft den Monat Mai 2015. Für das Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses sei die Beklagte beweisbelastet. Inzwischen bestünde die Firma des Arbeitgebers nicht mehr. Überhaupt sei der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II a.F. für Unionsbürger europarechtswidrig. Selbst wenn der Leistungsausschluss greife, kämen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedenfalls Leistungen der Beigeladenen als örtlich zuständigen Sozialhilfeträger nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Betracht.
Die Kläger beantragen mit Schriftsätzen vom 19.03.2015 sowie 27.01.2016 sinngemäß,
den Bescheid vom 28.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2015 aufzuheben, den Kläger für die Zeit ab Antragstellung 6 Monate Leistungen gem. § 19 SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Unterkunft zu bewilligen sowie die Kläger zur Pflichtversicherung bei der Krankenkasse anzumelden.
hilfsweise
die Beigeladene als örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu verurteilen, den Klägern Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid darauf, dass bzgl. der im Klageverfahren vorgetragenen, angeblichen Verlängerung des vermeintlichen Arbeitsverhältnisses der Klägerin zu 1) weitere Punkte aufgefallen seien, die für ein Scheinarbeitsverhältnis der Klägerin zu 1) sprechen. So seien bspw. auf der Anmeldung zur Sozialversicherung der Name und die Anschrift der Klägerin zu 1) falsch angegeben. Der "Anschlussarbeitsvertrag" sei denselben Bedenken ausgesetzt wie der erste Arbeitsvertrag. Für das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft sei die Klägerseite beweisbelastet. Der Schriftsatz vom 13.05.2015 zum Beschwerdeverfahren habe sich allein auf den Abschluss dieses Eilverfahrens bezogen. Es bestehe keine Veranlassung im Hauptsacheverfahren ein vergleichbares Angebot zu unterbreiten. Eine Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin zu 1) sei zu keinem Zeitpunkt anerkannt worden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei lediglich hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass eine Arbeitnehmereigenschaft bestehe und die verbleibenden Zweifel im Rahmen dieses Hauptsacheverfahrens zu klären seien. Streitgegenständlich sei vorliegend aufgrund der erneuten Antragstellung der Kläger vom 27.08.2015 der Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.08.2015.
Die Beigeladene ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abzulehnen sei, nach der erwerbsfähigen Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren seien, wenn diese Personen nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II a.F. von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen seien. Die gegenteilige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verstoße gegen §§ 21, 23 SGB XII.
Am 28.07.2015 ging ein Weiterbewilligungsantrag der Kläger für den Zeitraum ab dem 01.09.2015 bei der Beklagten ein, welchen diese erneut ablehnend beschied.
Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 08.09.2015 erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei. Mit gerichtlicher Verfügung vom 11.09.2015 hat das Gericht, unter dem vor Kammerwechsel zum 01.01.2016 zuständigen Vorsitzenden, die Kläger angefragt, ob ebenfalls Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestünde. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat dieses Einverständnis mit Schriftsatz vom 15.09.2015 gegenüber dem Gericht erklärt.
Das Parallelverfahren S 17 AS 56/16 WA gegen den Ablehnungsbescheid vom 24.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2014 endete im Erörterungstermin vom 24.03.2017 durch Vergleich der Beteiligten, nach dem im Wesentlichen keine Rückzahlung der einstweilen für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2014 erbrachten Leistungen durch die Kläger mehr erfolgen sollte und alle anhängigen Widerspruchsverfahren bezogen auf den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2014 für erledigt erklärt werden. Die persönlich geladenen Kläger waren zur Erörterung nicht erschienen. Dem Sitzungsprotokoll ist eine Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Kläger zu entnehmen. Die Kläger werden als zur Zeit unbekannten Aufenthaltes aufgeführt.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 14.06.2017 hat das Gericht die Prozessbevollmächtigte der Kläger aufgefordert, zur Vorbereitung eines Verhandlungstermins die Person, welche den vorgelegten Arbeitsvertrag unterschrieben habe, und eine weitere Person mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen, welche mit der Klägerin zusammengearbeitet habe. Weiter hat das Gericht angefragt, ob zur Durchführung des Termins ein Dolmetscher benötigt werde.
Die Prozessbevollmächtigte hat daraufhin mitgeteilt, dass die Post der Klägerin rückläufig sei. Mit gerichtlicher Verfügung vom 26.06.2017 hat das Gericht die Prozessbevollmächtigte zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger aufgefordert und die Beklagte gebeten mitzuteilen, ob dieser eine andere Anschrift der Kläger bekannt sei. Mit Schriftsatz vom 28.08.2017 teilte die Beklagte mit, dass ihr keine andere Anschrift der Kläger bekannt sei.
Eine gerichtliche Abfrage des Meldeportals der Behörden vom 27.06.2017 ergab, dass die Klägerin zu 1) unter der Anschrift Sch. 34, bei unbekannter gegenwärtiger Anschrift, von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden seien. Für den Kläger zu 2) konnte überhaupt keine Eintragung festgestellt werden. Für die Kläger zu 3), zu 4) und 5) wurde durch das Gericht die Anschrift Ü.-Str. 90, 45xxx G. ermittelt.
Nachdem das Gericht die Anschrift Ü.- Str. 90, 45xxx G. an die Prozessbevollmächtigte mit der Aufforderung weitergeleitet hatte, mitzueilen, welche einzelnen Kläger sich dort unter ladungsfähiger Adresse aufhalten und ob noch ein Interesse an der weiteren Durchführung des Verfahrens bestehe, teilte die Prozessbevollmächtigte im Schriftsatz vom 18.07.2017 mit, dass auch bzgl. dieser Adresse die Post rückläufig sei.
Mit Verfügung vom 21.07.2017 hat das Gericht die Prozessbevollmächtigte unter Hinweis auf § 102 SGG aufgefordert, das Verfahren durch Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger zu betreiben. In der Verfügung wurde unter Verweis auf Rechtsprechung und Literatur mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass auch die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift Gegenstand einer Betreibensaufforderung sein könne und die Klage beim Fehlen einer solchen Anschrift unzulässig sei bzw. werde. Die Verfügung ist der Prozessbevollmächtigten am 31.07.2017 zugegangen.
Mit Schriftsätzen vom 01.08.2017 und 09.08.2017 teilte die Prozessbevollmächtigte mit, dass der Ansicht des Gerichts nicht gefolgt werde. Die zitierten Stellen seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Beteiligten hätten sich bereits im September 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Sie hätten daher seit zwei Jahren darauf vertrauen dürfen, dass über ihr Klageverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne ihr persönliches Erscheinen entschieden werde. Ihnen nach dem Ablauf von zwei Jahren nunmehr zu unterstellen, sie würden durch den Umzug dokumentieren, dass sie das Interesse am Klageverfahren verloren hätten, sei rechtsmissbräuchlich, da es im Widerspruch zur bisherigen Verfahrensführung des Gerichts stehe. Es sei auch für die Kläger nicht erkennbar, ob und wenn ja wann das Gericht von seiner ursprünglichen Absicht abrücke, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Außerdem könne die Aussage der Kläger als Partei allenfalls der Glaubhaftmachung ihres Vortrages dienen, nicht der Beweiserhebung. Könnten die beweisbelasteten Kläger ihre Arbeitnehmereigenschaft nicht nachweisen, könne die Beigeladene ohne mündliche Verhandlung verpflichtet werden, Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen.
Mit Verfügung vom 04.12.2017, welche der Klägerseite in beglaubigter Abschrift übermittelt worden ist, hat die Kammer den Beteiligten unter Hinweis auf § 105 SGG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, wegen des unbekannten Aufenthaltsortes der Kläger durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Den Beteiligten wurde eine Stellungnahmefrist von 5 Wochen ab Zugang der gerichtlichen Verfügung eingeräumt. Zeitgleich hat das Gericht die Klägerseite unter Hinweis auf § 92 Abs. 2 S. 2 SGG aufgefordert, innerhalb von fünf Wochen ab Zugang der Verfügung eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen und damit die Klage zu ergänzen. Im Rahmen seiner gerichtlichen Ermessensentscheidung habe sich das Gericht entschieden hierfür eine entsprechende Ausschlussfrist zu setzen, da zuvor mehrere Versuche erfolglos geblieben waren, eine ladungsfähige Adresse der Kläger zur Durchführung eines Termins zu erhalten. Auf den weiteren Inhalt der gerichtlichen Verfügung vom 04.12.2017 wird verwiesen. Die Verfügung ist den Beteiligten am 05.12.2017, 07.12.2017 bzw. 11.12.2017 zugegangen. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat weder innerhalb der Fünfwochenfrist noch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung eine aktuelle ladungsfähige Anschrift der Kläger mitgeteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe:
Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage der Kläger nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG ist unzulässig.
I. Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zudem mit gerichtlicher Verfügung vom 04.12.2017 zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Ihnen wurde dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, § 105 Abs. 1 S. 2 SGG. Die Stellungnahmefrist ist nunmehr erfolglos verstrichen.
Auf die Frage, inwiefern das Gericht stattdessen u.a. nach Kammerwechsel und Beiladung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers auch noch eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG hätte treffen können, kommt es insofern nicht an.
II. Die Klage gilt nicht bereits nach § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen. Nachdem der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 31.07.2017 die Betreibensaufforderung vom 21.07.2017 zugegangen ist, hat die Prozessbevollmächtigte innerhalb der dreimonatigen Betreibensfrist mit Schriftsatz vom 01.08.2017 und 09.08.2017 dargelegt, warum trotz des unbekannten Aufenthaltsortes der Kläger nicht davon ausgegangen werden könne, dass zwischenzeitlich ein Interesse an der Fortführung des Prozesses entfallen sei.
Dabei kann die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift – eines Beteiligten oder Zeugens - Gegenstand einer wirksamen Betreibensaufforderung sein (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.11.2015 - L 11 KR 535/15 B ER, juris, Rn. 7; Hessisches LSG, Beschl. v. 17.08.2015 – L 6 AS 659/14 B, juris, Rn. 24 ff.). Die geschuldete Mitwirkungshandlung – Angabe der aktuellen ladungsfähigen Anschrift der Kläger – hat die Klägerseite auch nicht fristgerecht erbracht.
Daneben kann ein ausreichendes Betreiben i.S.d. § 102 Abs. 2 SGG jedoch auch dann vorliegen, wenn ein Beteiligter zumindest substantiiert darlegt, warum weiterhin von einem Rechtsschutzinteresse auszugehen ist (vgl. BT-Drs. 16/7716, S. 23 f.; Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 102, Rn. 9, 12). Dies ist vorliegend der Fall. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigen in den Schreiben vom 01.08.2017 und 09.08.2017 sind als substantiierter beachtlicher Protest gegen die gerichtlich geforderte Mitwirkungshandlung anzusehen, welcher die Vermutungswirkung des § 102 Abs. 2 SGG hier ausschließt (vgl. Hessisches LSG, Beschl. v. 17.08.2015 – L 6 AS 659/14 B, juris, Rn. 40; Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 102, Rn. 12). Die Prozessbevollmächtigte hat insbesondere dargelegt, dass die Klägerseite aufgrund der früheren Verfahrensgestaltung davon ausgegangen sei, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG ohne das persönliche Erscheinen erfolgen werde und die Kläger nicht beeinflussen könnten, ob bzw. wann diese Entscheidung tatsächlich getroffen werde. Insofern könne vorliegend aus dem Unterlassen der Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift nicht der Verlust eines Interesses an der weiteren Rechtsverfolgung geschlossen werden. Die Reaktion der Klägerseite auf die Betreibensaufforderung vom 21.07.2017 ist innerhalb der Dreimonatsfrist des § 102 Abs. 2 SGG erfolgt. Sie legt in sich nachvollziehbar dar, warum zumindest aus Klägersicht nicht von einem zwischenzeitlichen Wegfall des Rechtsverfolgungsinteresse der Kläger ausgegangen werden könne. Denn entsprechend der Klägerdarstellung stünde hier nicht – eindeutig - fest, dass die mangelnde Mitteilung der aktuellen Adresse der Kläger gleichbedeutend mit einem vollständigen Verlust des Rechtsschutzinteresses der zwischenzeitlich verzogenen Kläger ist. Diese Darstellung zum Fortbestand des Rechtsschutzinteresses ist als ausreichendes Betreiben i.S.d. § 102 Abs. 2 SGG anzusehen, welches hier den Eintritt einer verfahrensbeendenden Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG ausschließt. Ob diese Ausführungen der Prozessbevollmächtigten tatsächlich zutreffend sind und ein Rechtsschutzinteresse im Einzelfall der Kläger noch fortbesteht, ist hingegen im Rahmen einer insofern notwendigen gerichtlichen Entscheidung über die Klage zu überprüfen.
III. Die Klage ist unzulässig, da das Gericht jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt (1.) nicht von dem Vorliegen der notwendigen Sachurteilsvoraussetzungen ausgehen kann (2.). Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen einer Klage prüft das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen (BSG, Urt. v. 28.08.2013 – B 6 KA 41/12 R, juris, Rn. 24 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, vor § 51 SSG, Rn. 13, 20).
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen ist bei einem Gerichtsbescheid nach § 105 SGG der Zeitpunkt der Abfassung dieser Entscheidung; unabhängig davon, dass ein Gerichtsbescheid nach § 133 S. 1 i.V.m. § 105 Abs. 3 Hs. 1 SGG erst mit der späteren Zustellung an die Beteiligten wirksam wird (Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 54, Rn. 132 m.w.N. - "Soweit keine mündliche Verhandlung stattfindet, ist der Zeitpunkt der Absetzung der Entscheidung maßgeblich."; vgl. so ausdrücklich auch zu einem Urteil ohne mündliche Verhandlung: Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 124, Rn. 10 m.w.N.).
Ob die jeweiligen Sachurteilsvoraussetzungen einer Klage vorliegen, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Abfassung der Entscheidung bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (allg. Ansicht; vgl.: BSG, Urt. v. 26.01.1967 – 3 RK 86/65, juris, Rn. 15; BSG, Urt. v. 19.02.2014 – B 6 KA 8/13 R, juris, Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 20.11.2014 – 5 C 39/13, juris, Rn. 10; BFH, Urt. v. 29.03.2001 – III R 1/99, juris, Rn. 19 m.w.N.; BGH, Urt. v. 27.04.2017 – I ZR 55/16, juris, Rn. 10 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.04.2017 – L 14 R 54/17, juris, Rn. 16; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.06.1998 – L 11 KA 125/97, juris, Rn. 24; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, vor § 51 SGG, Rn. 20 m.w.N.; Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 54, Rn. 20). Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die jeweiligen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen bzw. noch fehlende Voraussetzungen wirksam vorgenommen oder nachgeholt sein. Insofern führt bspw. auch der spätere Wegfall eines Rechtsschutzbedürfnisses als Sachurteilsvoraussetzung – vor oder im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - zur Unzulässigkeit einer bis dahin zulässigen Klage (vgl. BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R, juris, Rn. 14 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.07.2017 – L 18 AL 217/16, juris, Rn. 14 f. – "Insofern ist aber jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem SG ihr Rechtsschutzbedürfnis entfallen. [ ] Das Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen und ist auch vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; [ ].").
2. Vorliegend ist die erhobene Klage zum Zeitpunkt dieser Entscheidungsabfassung mangels Erfüllung der notwendigen Sachurteilsvoraussetzungen unzulässig. Dabei kann das Gericht dahingestellt lassen, ob aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes der Kläger für die Klage überhaupt noch von einem Rechtsschutzbedürfnis ausgegangen werden kann (a)), weil sich eine Unzulässigkeit der Klage jedenfalls aus § 92 Abs. 1 S. 1 SGG ergibt (b)).
a) Teilweise wird davon ausgegangen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht länger gegeben sei, wenn ein Kläger zwischenzeitlich so untergetaucht ist, dass sein gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist und er zugleich unerreichbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.08.1996 - 9 C 169/95, juris, Rn. 12; OVG Thüringen, Beschl. v. 02.07.1999 - 3 ZEO 1154/989; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.11.2015 - L 11 KR 535/15 B ER, juris, Rn. 7 ff. – "Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der Kläger in einer Sache längere Zeit nichts mehr von sich hören lässt, insbesondere auf Schriftsätze der Gegenseite und Anfragen des Gerichts nicht reagiert [ ]. Zwar hat das Gericht die Möglichkeit den jeweiligen Kläger zum Betreiben des Verfahrens aufzufordern (§ 102 Abs. 2 SGG), dennoch gilt, dass das Rechtsschutzbedürfnis dann entfällt, wenn der Kläger unbekannten Aufenthalts und zugleich unerreichbar ist ("untergetaucht") ist [ ]."; SG Duisburg, Urt. v. 26.09.2017 – S 38 AS 3325/16 WA, juris, Rn. 25). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, da die unbekannt verzogenen Kläger weder für das Gericht noch für ihre Prozessbevollmächtigte erreichbar sind.
Demgegenüber wird teilweise differenzierend eingewandt, dass allein aus einem Unbekanntwerden der aktuellen Wohnanschrift eines Klägers noch nicht das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses abgeleitet werden könne, wenn das Gericht nicht weitere Anhaltspunkte für ein Desinteresse positiv feststellen kann (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.09.2017 – L 32 AS 416/17 NZB, juris, Rn. 32; vgl. auch: Hessischer VGH, Beschl. v. 30.05.1989 - 12 TH 1658/89, juris, Rn. 2 ff.; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 82 VwGO, Rn. 4b). Die Kammer hält es dann jedoch keineswegs für zwingend bei einer weiteren Unaufklärbarkeit des Wegfalls eines Rechtsschutzbedürfnisses von einer Zulässigkeit der Klage auszugehen (so aber scheinbar: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.09.2017 – L 32 AS 416/17 NZB, juris, Rn. 32). Denn der Kläger ist im Zweifel für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen seines Klagebegehrens beweisbelastet. Die dadurch ausgelöste gerichtliche Unaufklärbarkeit des Fortbestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses muss insofern zu Lasten des beweisbelasteten Klägers gehen, wenn dieser durch einen Wegzug mit unbekannten Aufenthalt, ohne dem Gericht oder ggf. seinem Prozessbevollmächtigten seine neue Anschrift mitzuteilen, ein erhebliches Anzeichen dafür setzt, dass er am Fortgang und Ausgang des Prozesses - über dessen Ergebnis er nicht einmal informiert werden könnte - nicht mehr länger interessiert ist (in diesem Sinne wohl auch: BVerwG, Urt. v. 06.08.1996 - 9 C 169/95, juris, Rn. 12). Der maßgebliche Anhaltspunkt für den zwischenzeitlichen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers wäre dann nicht allein ein Umzug des Klägers, sondern vielmehr der Umstand, dass ein Kläger davon abgesehen hat durch eine Mitteilung seiner aktuellen Anschrift / Erreichbarkeit überhaupt noch an dem anhängigen Gerichtsverfahren teilnehmen oder überhaupt nur das Endergebnis in Erfahrung bringen zu können. Es ist fraglich, wie ein Kläger sein Desinteresse an dem Fortgang des Verfahrens überhaupt deutlicher zum Ausdruck bringen soll, ohne eine direkte Erledigungserklärung gegenüber dem Gericht abzugeben.
b) Im Ergebnis kann das Gericht hier jedoch offenlassen, ob hier trotz unbekannten Aufenthaltsortes der Kläger noch ein Rechtsschutzbedürfnis angenommen werden kann. Die Klage ist jedenfalls unzulässig, da die notwendige Sachurteilsvoraussetzung einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger nach § 92 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] nicht gegeben ist. Da die Kläger zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nach Ablauf einer gerichtlichen Nachbesserungsfrist des § 92 Abs. 2 S. 2 SGG weiterhin unbekannten Aufenthaltes und ohne ladungsfähige Anschrift sind (aa)), muss das Gericht die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abweisen (bb)).
aa) Zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Entscheidung liegt entgegen der Anforderungen des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG und nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 92 Abs. 2 S. 2 SGG keine ladungsfähige Anschrift der Kläger vor. Die Kläger sind aufgrund eines Umzuges aus der früheren Wohnung Sch. 34, 45xxx E. - und ggf. aufgrund eines weiteren Umzuges aus der früheren Wohnung Ü. Str. 90, 45xxx G. – mit unbekannten Umzugsort nach wie vor unbekannten Aufenthaltes.
Vorliegend steht fest, dass die Kläger nach einem Auszug aus der früheren Wohnung Sch. 34, 45xxx E. weiterhin unbekannten Aufenthaltes sind. Ob die Kläger zumindest zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch unter dieser Anschrift erreichbar waren und inwiefern diese zwischenzeitlich tatsächlich in die Wohnung Ü. Str. 90, 45xxx G. umgezogen sind, kann das Gericht dahingestellt lassen. Denn jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung (s. hierzu: II. 1.) liegt dem Gericht keine andere ladungsfähige Anschrift der Kläger mehr vor. Nach Ausschöpfung aller verfügbaren Ermittlungsmöglichkeiten zum Verbleib der Kläger kann das Gericht vorliegend nicht einmal eingrenzen, ob die ausländischen Kläger sich überhaupt noch Deutschland aufhalten oder zwischenzeitlich - bspw. nach Rumänien - ausgereist sind.
Die Kläger sind nach der glaubhaften Schilderung ihrer eigenen Prozessbevollmächtigten unter beiden bekannten Anschriften nicht mehr erreichbar. Der Beklagten ist ebenfalls keine andere Anschrift der Kläger bekannt. Auch das Gericht hat keine andere Anschrift der Kläger ermitteln können. Die Abmeldung der Wohnung Sch. 34, 45xxx E. erfolgte von Amts wegen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Kläger dort nicht mehr erreichbar sind.
Sofern zumindest für die Kläger zu 3) bis 5) durch das Gericht die Anschrift Ü. Str. 90, 45xxx G. ermittelt werden konnte, steht inzwischen fest, dass die Kläger auch unter dieser Anschrift nicht erreichbar sind. Dies ergibt sich zum Einem aus der Mitteilung ihrer Prozessbevollmächtigten, dass auch bzgl. dieser Adresse die Post rückläufig sei. Zum anderen folgt dies aus dem Umstand, dass die Kläger auch im Parallelverfahren S 17 AS 58/16 WA unter dieser Anschrift nicht erreicht werden konnten und trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht zum Erörterungstermin am 24.03.2017 erschienen sind. Der Umstand, dass das Sitzungsprotokoll die Kläger als z.Z. unbekannten Aufenthaltes beschreibt, spricht ebenfalls dafür, dass auch die 17. Kammer keine anderen Erkenntnisse zum Verbleib der Kläger ermitteln konnte.
bb) Die Klage ist unzulässig. Die nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG notwendigen Klagevoraussetzungen sind aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes der Kläger nicht gegeben (1.). Obwohl das Gericht die Kläger, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, mit formwirksamer gerichtlicher Verfügung vom 04.12.2017 unter Hinweis auf § 92 Abs. 2 S. 2 SGG erfolglos aufgefordert hat, die nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG notwendige Klageergänzung vorzunehmen (2.), ist eine Ergänzung nicht erfolgt, weshalb die unzulässige Klage durch Prozessurteil abzuweisen war (3.).
(1.) Der vorliegenden Klage fehlt durch die unbekannte ladungsfähige Anschrift der Kläger ein nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG notwendiger Klagebestandteil, zu dessen Ergänzung das Gericht eine Ausschlussfrist nach § 92 Abs. 2 S. 2 SGG setzen durfte. Nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Anders als die in § 92 Abs. 1 S. 3 und 4 SGG genannten weiteren prozessualen Anforderungen an die Klägerseite (Klageantrag, Unterschrift, Klagebegründung und Abschriften der angegriffenen Bescheide), führt ein Nichtvorliegen der in § 92 Abs. 1 S. 1 SGG genannten Klagevoraussetzungen unmittelbar zur Unzulässigkeit der erhobenen Klage, wenn die Klägerseite zuvor erfolglos i.S.d. § 92 Abs. 2 S. 2 SGG unter Fristsetzung zur Ergänzung der fehlenden Klagebestandteile aufgefordert worden ist (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 92 SGG, Rn. 17; Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 6. Auflage 2012, Rn. 176; Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 92, Rn. 5 - "Dem Kläger ist es nach Ablauf der Ausschlussfrist gem. § 92 Abs. 2 Satz 2 nicht mehr möglich, durch entsprechende Erklärung die Klage zulässig zu machen, sie ist von Beginn an und dauerhaft unzulässig.").
Zur Bezeichnung des Klägers nach § 92 Abs. 1 S. 1 Var. 1 SGG ist es nach der Rechtsprechung regelmäßig erforderlich, dass eine ladungsfähige Wohnanschrift des Klägers mitgeteilt wird (BSG, Beschl. v. 18.11.2003 – B 1 KR 1/02 S, juris, Rn. 5 ff. – "Auch in dem sich allgemein durch Bürgerfreundlichkeit und fehlende Formenstrenge auszeichnenden sozialgerichtlichen Verfahren ist es aber in mehrfacher Hinsicht geboten, §§ 90, 92 SGG nach ihrem Sinn und Zweck so auszulegen, dass sie den Rechtsuchenden zumindest dazu verpflichten, eine Anschrift zu nennen."; Bayerisches LSG, Urt. v. 24.04.2012 – L 8 SO 182/11, juris, Rn. 27; Hessisches LSG, Urt. v. 30.03.2006 – L 8 KR 46/05, juris, Rn. 24; Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 92, Rn. 1), wobei eine ladungsfähige Anschrift die Anschrift ist, unter welcher der Kläger tatsächlich erreichbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.04.1999 – 1 C 24/97, juris, Rn. 30 m.w.N. – "Demgemäß besteht in Literatur und Rechtsprechung weitgehend Einigkeit darüber, daß eine das Verfahren als natürliche Person betreibende Partei nach allen Prozeßordnungen ohne Rücksicht auf die jeweilige Formulierung des Gesetzes ihre "ladungsfähige Anschrift" anzugeben hat. Hiermit ist die Angabe des tatsächlichen Wohnorts im beschriebenen Sinne gemeint, also die Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist [ ]."; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 82 VwGO, Rn. 4). Unabhängig von einer tatsächlichen – bspw. postalischen – Erreichbarkeit des jeweiligen Klägers ist eine Klage unzulässig, wenn ein Kläger seinen tatsächlichen Wohnsitz, tatsächlichen Aufenthalts- bzw. Beschäftigungsort nicht mitteilt (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 31.08.2010 – L 13 R 3865/09, juris, Rn. 16). Allein der Umstand, dass der Kläger im Ausland wohnt, führt noch nicht dazu, dass der Kläger keine ladungsfähige Anschrift angeben müsste (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.01.2015 – L 2 R 148/13, juris, Rn. 36 ff.; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 92 SGG, Rn. 4). Nur ausnahmsweise soll auf die Mitteilung der Wohnanschrift verzichtet werden, wenn diese tatsächlich unmöglich ist - bspw. im Fall von Obdachlosigkeit oder weil im Ausland der gesamte Schriftverkehr über Postfächer abgewickelt wird - oder für den Kläger ein schützenswertes Interesse hinsichtlich der Geheimhaltung seiner Adresse besteht (BSG, Beschl. v. 18.11.2003 – B 1 KR 1/02 S, juris, Rn. 8; BVerwG, Beschl. v. 14.02.2012 – 9 B 79/11, juris, Rn. 11 m.w.N.; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 92 SGG, Rn. 4; Kühl in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 92, Rn. 1). Die fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift soll der Zulässigkeit einer Klage auch nicht entgegen stehen, wenn sich diese Anschrift schon aus Akten ergibt, sonst bekannt ist oder sich ohne Schwierigkeiten ermitteln lässt (BVerwG, Urt. v. 13.04.1999 – 1 C 24/97, juris, Rn. 39; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 92 SGG, Rn. 4). Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift hat – auch - im sozialgerichtlichen Verfahren mehrere Funktionen: Sie dient der Feststellung der Identität des Klägers, der Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialgerichtes nach § 57 SGG, zur rechtswirksamen Zustellung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen, der Verwirklichung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht unter aktiver Mitwirkung des Rechtsschutzsuchenden und dem sozialgerichtlichen Kostenrecht (vgl. ausführlich zu diesen Funktionen: BSG, Beschl. v. 18.11.2003 – B 1 KR 1/02 S, juris, Rn. 5 ff.). Sofern ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist, der zumindest einige dieser Funktionen ggf. erfüllen könnte (bspw. die wirksame Zustellung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen), führt dies nach allgemeiner Ansicht nicht dazu, dass entgegen § 92 Abs. 1 S. 1 SGG auf eine eigene ladungsfähige Anschrift des Klägers verzichtet werden könnte (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 13.04.1999 – 1 C 24/97, juris, Rn. 39 m.w.N.; Föllmer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 92 SGG, Rn. 18; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 82 VwGO, Rn. 4).
Die vorliegende Klage erfüllt die notwendigen Klagevoraussetzungen des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG nicht, da keine ladungsfähige Wohnanschrift der Kläger (mehr) vorliegt. Unter den genannten Adressen sind die Kläger nicht länger tatsächlich erreichbar. Eine Anwendung des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG ist weder ausgeschlossen, weil die Kläger zumindest zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch eine frühere ladungsfähige Anschrift angeben hatten (a), noch im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise von der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger abzusehen wäre (b).
(a) Eine Zulässigkeit der Klage ist nicht deshalb anzunehmen, weil die Kläger ursprünglich - zum Zeitpunkt der Klageerhebung – gegenüber dem Gericht noch eine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hatten. Dem Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG ist nicht damit Genüge getan, dass zu einem früheren Zeitpunkt der Klageerhebung (irgendwann einmal) eine frühere Anschrift der Kläger mitgeteilt worden ist. § 92 Abs. 1 S. 1 SGG erfordert vielmehr, dass ein Kläger auch spätere Änderungen seiner Anschrift – insbesondere durch einen Umzug nach Klageerhebung - gegenüber dem Gericht mitteilt (so auch: Föllmer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 92 SGG, Rn. 20; Hintz, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 47. Edition, Stand: 01.12.2017, § 92 SGG, Rn. 1). Die Vorschrift des § 92 SGG erfasst sowohl Klagen, die von Anfang an nicht alle notwendigen Klagebestandteile aufgewiesen haben, als auch Klagen, bei denen notwendige Klagebestandteile im Laufe des Klageverfahrens (wieder) entfallen sind. Eine zeitliche Beschränkung der Anforderungen des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG - bspw. isoliert auf den Zeitpunkt der Klageerhebung - widerspricht sowohl dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
aa) Nach dem Wortlaut des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Der Begriff der "Klage" ist dabei weitergehend als der Begriff einer "Klageschrift". Zudem wird kein Zeitpunkt ausdrücklich bestimmt, zu dem die Bestandteile vorliegen müssen.
Sofern diese Bestandteile gelegentlich als notwendiger Inhalt einer Klageschrift bezeichnet werden, scheint dies im Wesentlichen darauf zurückzugehen, dass teilweise nichtamtliche Überschriften zu § 92 SGG von "Klageschrift" u.ä. sprechen (a.A. im Zusammenhang mit § 65 Finanzgerichtsordnung [FGO]: BFH, Beschl. v. 30.06.2015 – X B 28/15, juris, Rn. 13). Hieraus kann jedoch eine Begrenzung der Anwendung des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG auf den Zeitpunkt der Klageerhebung nicht überzeugend abgeleitet werden.
bb) Systematisch zeigt bereits § 92 Abs. 2 SGG, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass auch dann eine Klage vorliegt, wenn einzelne notwendige Klagebestandteile nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG fehlen. Als Folge des Fehlens der notwendigen Klagebestandteile sieht das Gesetz vor, dass eine nachträgliche Ergänzung der unzureichenden Klage innerhalb der Fristen des § 92 Abs. 2 SGG möglich sein soll. Insofern kann es für die Beurteilung eines Vorliegens der Klagevoraussetzungen nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG nicht isoliert auf den Zeitpunkt einer Klageerhebung oder den Inhalt einer Klageschrift ankommen, sondern vielmehr darauf, ob bis zum Zeitpunkt der Entscheidung die fehlenden Klagebestandteile nachgereicht worden sind. Hierbei erscheint es wenig überzeugend, dass das Rechtsfolgensystem des § 92 Abs. 2 SGG nur in den Fällen ausgelöst werden sollte, in denen ein notwendiger Klagebestandteil von Anfang gefehlt haben sollte, während der nachträgliche Wegfall eines notwendigen Klagebestandteils i.S.d. § 92 Abs. 1 S. 1 SGG vollumfänglich unbeachtlich wäre. Denn § 92 Abs. 2 SGG differenziert nicht zwischen notwendigen Klagebestandteilen nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG, die von Anfang gefehlt haben, und notwendigen Klagebestandteilen, die zwar am Anfang noch gegeben waren, aber zu einem späteren Zeitpunkt wieder entfallen ist. Vielmehr ist allgemein jede Klage, die den Klageanforderungen nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG nicht entspricht, gemäß § 92 Abs. 2 SGG nachbesserungsbedürftig. Sofern im Prozessrecht für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen allgemein auf den Entscheidungszeitpunkt abgestellt wird (s. hierzu unter III. 1.), entspricht es diesen allgemeinen Erwägungen auch bei der Anwendung des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG darauf abzustellen, ob im Entscheidungszeitpunkt die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – und nicht, inwiefern diese früher einmal zwischenzeitlich erfüllt gewesen sind.
Für diese Auslegung des § 92 SGG spricht systematisch auch der Vergleich mit den Parallelvorschriften des § 82 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] und § 65 Finanzgerichtsordnung [FGO]. Zu diesen Vorschriften, die in Wortlaut und Stellung im jeweiligen Prozessrecht der Vorschrift des § 92 SGG entsprechen, vertreten die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung und Literatur mehrheitlich, dass die Ausschlussfristen nach § 82 Abs. 2 VwGO bzw. § 65 Abs. 2 FGO auch auf einen späteren Wegfall der früheren Anschrift nach Umzug des Klägers mit unbekannten Aufenthaltsort Anwendung finden und die Klage nach erfolglosen Ablauf der ausschließenden Ergänzungsfrist unzulässig wird (BFH, Beschl. v. 30.06.2015 – X B 28/15, juris, Rn. 13 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung – "Allerdings scheint sowohl der Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ("Die Klage") als auch seine systematische Stellung zwischen den Vorschriften der §§ 64 und 66 FGO, die [ ] eindeutig nur auf den Klage(erhebungs)schriftsatz bezogen sind, darauf hinzudeuten, dass die in § 65 FGO gestellten Anforderungen nur für die Klageerhebung gelten und eine spätere Änderung der Verhältnisse die - einmal gegebene - Zulässigkeit der Klage nicht mehr berührt. [ ] Indes entspricht es sowohl der Rechtsprechung des BFH als auch des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass § 65 FGO auch dann anwendbar ist, wenn die zunächst zutreffende Anschrift im weiteren Prozessverlauf unrichtig wird. [ ] Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest."; BVerwG, Urt. v. 13.04.1999 – 1 C 24/97, juris, Rn. 42; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.07.2003 – 17 B 1070/03, juris, Rn. 16; Hamburgisches OVG, Urt. v. 14.02.2006 – 3 Bf 245/02, juris, Rn. 29 m.w.N.; Thüringer OVG, Beschl. v. 02.07.1999 – 3 ZEO 1154/98, juris, Rn. 7 ff.; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 92 [Klagerücknahme], Rn. 22 m.w.N.).
Das BVerfG hat diese Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt, da die Obliegenheit zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nicht nur den Zeitpunkt der Klageerhebung betreffe, sondern der Kläger vielmehr auch dafür Sorge zu tragen habe, dass er durch die Angabe seines tatsächlichen Wohnortes und Lebensmittelpunktes für das Gericht erreichbar bleibt (BVerfG, Beschl. v. 06.11.2009 – 2 BvL 4/07, juris, Rn. 26 m.w.N.).
Gerade diejenigen, die den Wegfall eines Rechtsschutzbedürfnisses durch Wegzug des Klägers mit unbekannten Aufenthaltsort kritisch betrachten, befürworten stattdessen vielfach eine Lösung über § 82 VwGO (vgl. etwa: Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 82 VwGO, Rn. 4b).
Das VG Köln führt diesbezüglich zur Begründung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aus:
"Die Klage ist bereits unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift verlangt die ordnungsgemäße Bezeichnung des Klägers, wozu nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 130 Nr. 1 ZPO auch die Angabe seines Wohnortes einschließlich der ladungsfähigen Anschrift gehört, [ ]. Ändert sich diese - wie hier - im Laufe des Verfahrens, ist die neue Anschrift mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, weil die Angabe der Wohnanschrift nicht nur der Individualisierbarkeit des Klägers dient, sondern von Bedeutung für die Bestimmung gerichtlicher und behördlicher Zuständigkeiten ist, eine Befragung des Klägers ermöglicht und zudem gewährleistet werden soll, dass der Kläger sich einer eventuellen Kostentragungspflicht nicht entzieht [ ]. Entspricht die Klage den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO nicht (mehr), so führt dies nicht ohne Weiteres zur Unzulässigkeit der Klage. Vielmehr hat in diesem Fall der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO). Kommt ihr der Rechtsuchende innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist die Klage unzulässig, [ ]." (VG Köln, Urteil vom 29. Juni 2016 – 24 K 1251/12, juris, Rn. 44 ff.)
Nach Ansicht der Kammer sind die entsprechenden Ausführungen inhaltlich auch auf die Anwendung des § 92 SGG entsprechend übertragbar.
cc) Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 92 Abs. 2 SGG, in welcher der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Parallelvorschrift des § 82 Abs. 2 VwGO Bezug genommen hat (BT-Drs. 820/07, S. 22 – "Die Fristsetzung des § 82 Absatz 2 der Verwaltungsverfahrensordnung wird übernommen, damit das Gericht die Möglichkeit erhält, eine mangelhafte Klage zu sanktionieren. [ ] Eine Verletzung der in § 92 genannten Erfordernisse macht die Klage unzulässig, soweit es sich nicht nur um Soll-Bestimmungen handelt oder der Mangel jedenfalls bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung bzw. – wenn dem Kläger dafür nach Abs. 2 Satz 2 eine Ausschlussfrist gesetzt wurde – bis zu deren Ablauf beseitigt wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 82 Rn. 1).").
Insofern hat auch das Bundessozialgericht in der Auslegung des § 92 SGG wiederholt auf die Auslegung der Parallelvorschriften des § 82 VwGO und § 65 FGO durch die Verwaltungs- bzw. Finanzgerichtsbarkeit zurückgegriffen (vgl. BSG, Beschl. v. 18.11.2003 – B 1 KR 1/02 S, juris, Rn. 4; BSG, Beschl. v. 19.02.1992 – GS 1/89, juris, Rn. 12). Eine abweichende Auslegung des § 92 SGG erscheint vor diesem Hintergrund nicht geboten, wenn es um die identische Rechtsfrage eines späteren Wegzuges des Kläger mit unbekannten Aufenthaltsort geht.
Sofern der BGH zumindest zu § 253 Zivilprozessordnung [ZPO] eine andere Auslegung bei nachträglichen Wohnsitzänderungen vertritt (vgl. BGH, Urt. v. 17. März 2004 – VIII ZR 107/02, juris, Rn. 10), ist dies maßgeblich zivilprozessualen Besonderheiten geschuldet, die auf öffentlich-rechtlich geprägte Prozessverhältnisse gerade nicht übertragbar sind. Denn die ZPO kennt keine Vorschrift zur Unzulässigkeit, die den Vorschriften des § 82 Abs. 2 VwGO, § 65 Abs. 2 FGO oder § 92 Abs. 2 SGG vergleichbar wäre. Dies ist auch für den BGH bei seiner Entscheidung leitend gewesen (BGH, Urt. v. 17. März 2004 – VIII ZR 107/02, juris, Rn. 10 – "Wird dagegen eine in der Klageschrift angegebene ladungsfähige Anschrift im Laufe des Prozesses unrichtig und bringt der anwaltlich vertretene Kläger eine neue ladungsfähige Anschrift nicht bei, darf die Klage nicht aus diesem Grund allein als unzulässig abgewiesen werden. Eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht nicht."). Der BFH hat hierzu in Bezug auf die bei öffentlich-rechtlichen Prozessverhältnissen sachnähere Parallelvorschrift des § 65 FGO überzeugend ausgeführt:
"Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Zwar hat der BGH - zeitlich vor der erwähnten Entscheidung des BVerfG - in seinem Urteil in MDR 2004, 1014 zur Vorschrift des § 253 ZPO die gegenteilige Auffassung vertreten. Indes besteht insofern ein Unterschied zwischen den Verfahrensordnungen, als die für die öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten geltenden Vorschriften zwar ebenfalls Pflichtangaben für die Klage verlangen, aber die nachträgliche Ergänzung ermöglichen, falls die Klage diese Angaben zunächst nicht oder nicht vollständig enthält. Eine entsprechende Regelung fehlt in der ZPO. Daran zeigt sich, dass der Inhalt der "Klage" als Entscheidungsgrundlage für das Urteil, so wie § 65 FGO, § 82 VwGO und § 92 SGG ihn verstehen, in einem gewissen Rahmen durch nachträgliche Angaben ausgefüllt werden kann und gerade nicht auf den ersten, verfahrenseinleitenden Schriftsatz fixiert ist. Dann ist es zumindest vertretbar, anders als im Geltungsbereich der ZPO auch nachträgliche Veränderungen der Verhältnisse in den Mussinhalt der Klage nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO einzubeziehen, so dass diese schließlich auch Gegenstand einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO sein können." (BFH, Beschl. v. 30.06.2015 – X B 28/15, juris, Rn. 15)
dd) Gegen einen sozialgerichtlichen Sonderweg in der Auslegung des § 92 SGG gegenüber den Parallelvorschriften § 82 VwGO, § 65 FGO spricht auch der Sinn und Zweck der Vorschrift, wenn es um den zwischenzeitlichen Wegfall einer notwendigen Klagevoraussetzung durch Umzug eines Klägers nach Klageerhebung geht. In diesem Zusammenhang hat das Bundessozialgericht in der Vergangenheit betont, dass die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG im Wesentlichen fünf Funktionen hat (BSG, Beschl. v. 18.11.2003 – B 1 KR 1/02 S, juris, Rn. 5 ff.):
- Feststellung der Identität des Klägers; - Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialgerichtes nach § 57 SGG; - Verwirklichung einer rechtswirksamen Zustellung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen; - Verwirklichung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht unter aktiver Mitwirkung des Rechtsschutzsuchenden; - Sicherung des sozialgerichtlichen Kostenrechts.
Zwar erscheint es zumindest im Hinblick auf eine Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialgerichts (§ 57 SGG) und die Verwirklichung rechtswirksamer Zustellungen gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen nicht zwingend notwendig, einen späteren Wegfall der ladungsfähigen Anschrift des Klägers – nach Klageerhebung – noch i.S.e. Unzulässigkeit einer Klage zu berücksichtigen. Denn nach § 57 Abs. 1 SGG beurteilt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Die wirksame Zustellung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidung erscheint bei der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten oder über § 185 ZPO i.V.m. § 63 Abs. 2 SGG auch dann gewährleistet, wenn der Aufenthalt des Klägers zwischenzeitlich unbekannt geworden ist.
Die übrigen Funktionen zeigen jedoch deutlich, warum es für § 92 Abs. 1 S. 1 SGG nicht ausreichend sein kann, dass nur zu einem früheren Zeitpunkt einmal eine ladungsfähige Anschrift des Klägers gegeben war.
Eine Feststellung der Identität eines Klägers erscheint nicht effektiv gewährleistet, wenn eine Identifizierung über einen früheren Aufenthaltsort in der Weise erfolgen soll, dass dazu festgestellt werden müsste, welche gegenwärtig nicht mehr genauer bezeichenbare Einzelperson eines bestimmten Namens sich in einem bestimmten Zeitraum an einem bestimmten Ort aufgehalten hat. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass über den Namen und früheren Aufenthaltsort gegenwärtig – bspw. Einwohnermeldedaten, etc. - noch nachvollziehbar bliebe, welche Person der Kläger gewesen ist. Denn bei einem unbekannten Aufenthaltsort, der nicht ausnahmsweise entgegen § 92 Abs. 1 S. 1 SGG entbehrlich ist, war dem Gericht die weitere Ermittlung des Klägers allein über einem Namen gerade nicht mehr möglich; insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass zu dieser Person auch keine aktuellen, staatlichen Meldedaten mehr vorhanden sind.
Ohne eine aktuelle ladungsfähige Anschrift kann der zugrundeliegende Sachverhalt auch nicht durch das Gericht von Amts wegen nach §§ 103, 106 SGG ausreichend ermittelt werden. Denn wenn – wie im vorliegenden Fall bspw. in Bezug auf die Ausübung eines angeblichen Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin zu 1) oder zum Vorliegen eines echten Mietverhältnisses - weitere Angaben der Klägerseite erforderlich sind, kann ohne eine prozessual geschuldete Mitwirkung der Klägerseite eine gerichtliche Aufklärung des Sachverhaltes nicht sinnvoll erfolgen. Hierzu müssen die Beteiligten für das Gericht vielmehr während des gesamten Verfahrens erreichbar bleiben, was eine jeweils aktuelle ladungsfähige Anschrift erfordert. Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Kläger kann dem nicht entgegen gehalten werden, dass die Anhörung eines Beteiligten kein Beweismittel i.S.d. SGG sei. Selbst wenn eine Parteianhörung im SGG nicht als Beweismittel vorgesehen ist, zeigt § 103 S. 1 Hs. 2 SGG deutlich, dass auch die Beteiligten selbst zur Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden können. Dazu kann das Gericht insbesondere das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zum Termin nach § 111 Abs. 1 S. 1 SGG anordnen und so den gesetzlichen Anspruchs an eine umfassende Sachverhaltsaufklärung auch gegenüber den Beteiligten durchsetzen. Sofern ein Beteiligter sich dann im Termin einer gerichtlichen Sachverhaltsermittlung verschließen sollte, besteht die Möglichkeit dies entsprechend bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen (vgl. hierzu: BSG, Urt. v. 10.09.2013 – B 4 AS 89/12 R, juris, Rn. 32 m.w.N.). Diese Situation eines bewussten Verweigerns der weiteren Sachverhaltsaufklärung durch einen Beteiligten ist dabei aber nicht mit der Situation vergleichbar, dass ein Beteiligter mangels Erreichbarkeit und Kenntnis eines Termins überhaupt keine Möglichkeit hatte seinen prozessualen Mitwirkungspflichten zu genügen. Insofern scheidet eine vergleichbare Lösung nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung bei einem unbekannten Aufenthaltsort aus. Da die Beteiligten nur unter einer aktuellen Anschrift wirksam persönlich geladen werden können, zeigt § 111 Abs. 1 S. 1 SGG deutlich, dass gerade eine aktuelle ladungsfähige Anschrift der Kläger erforderlich ist. Es ist im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung nicht ausreichend, dass bekannt ist, wo ein Kläger in der Vergangenheit einmal hätte erreicht, geladen und befragt werden können.
Ferner spricht auch für die Sicherung des sozialgerichtlichen Kostenrechts für die Notwendigkeit einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Das Bundessozialgericht führt hierzu aus:
"Schließlich sprechen Gründe des Kostenrechts für das Erfordernis, dem Gericht eine Anschrift zu nennen. Das sozialgerichtliche Verfahren ist zwar für eine natürliche Person grundsätzlich kostenfrei und in der Regel auch nicht mit der Pflicht zur Erstattung außergerichtlicher Kosten des Prozessgegners verbunden [ ]. Als Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfreiheit können jedoch nach § 192 SGG einem uneinsichtigen Rechtsuchenden die durch das Betreiben eines aussichtslosen Rechtsstreits entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Dieses Mittel liefe leer, wenn die Vollstreckung der auf dieser Grundlage festgesetzten Kosten gefährdet wäre, nur weil der Rechtsuchende sich durch bloßes Verschweigen seiner Anschrift der Durchsetzung einer ihn treffenden Kostenlast entziehen könnte." (BSG, Beschl. v. 18.11.2003 – B 1 KR 1/02 S, juris, Rn. 6)
Unabhängig davon, ob aktuell bereits Kostenansprüche gegenüber dem Kläger entstanden sind, spricht bereits die Möglichkeit eines zukünftigen Entstehens von Kostenansprüchen dafür, dass gerade im Entscheidungszeitpunkt eine aktuelle Anschrift der Kläger bekannt ist, unter der eine zeitlich folgende Vollstreckung der Kostenansprüche bewirkt werden kann. Zudem ist zu beachten, dass auch durch eine weitere Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahren regelmäßig Kosten entstehen (bspw. durch Zeugenentschädigungen, Gutachter- oder Dolmetscherkosten), auch wenn diese regelmäßig gegenüber dem Kläger im Ergebnis nicht geltend werden. Ohne eine aktuelle Erreichbarkeit des Klägers droht dabei, dass durch diese Kosten letztlich eine unsinnige wirtschaftliche Mehrbelastung der Staatskassen entsteht, da die Sachverhaltsermittlung mangels Erreichbarkeit des Klägers nicht zielgerichtet erfolgen kann oder am Ende wenig aussagekräftig bleiben (bspw. medizinische Gutachten nach Aktenlage oder umfassende Zeugenvernehmungen in Abwesenheit der Klägerseite mit anschließender Beweislastentscheidung). Hierbei überschneiden sich die Funktionen der Amtsermittlung und des Kostenrechts bei einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers, die übereinstimmend dafür sprechen, dass es nicht ausreichend sein kann, dass nur eine frühere ladungsfähige Anschrift des Klägers bekannt ist.
(b) Im vorliegenden Einzelfall ist auch nicht ausnahmsweise wegen der Besonderheiten des Einzelfalles von dem Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger abzusehen.
Die fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift kann hier nicht dadurch ersetzt werden, dass sich die Anschrift der Kläger schon aus Akten ergeben würde, sonst bekannt sei oder sich ohne Schwierigkeiten ermitteln lassen würde. Wie bereits dargestellt, hat das Gericht sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel erfolglos ausgeschöpft um eine ladungsfähige Anschrift der Kläger zu ermitteln. Die ermittelbaren Anschriften sind sämtlich nicht mehr aktuell.
Ein schützenswertes Interesse der Kläger hinsichtlich der Geheimhaltung ihrer Adresse ist weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. Vorliegend kann auf die Mitteilung der Wohnanschrift auch nicht verzichtet werden, weil deren Mitteilung tatsächlich unmöglich wäre. Sofern hierbei insbesondere der Fall einer bestehenden Obdachlosigkeit des Klägers aufgeführt wird (BVerwG, Beschl. v. 14.02.2012 – 9 B 79/11, juris, Rn. 11; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 92 SGG, Rn. 4; Kühl in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 92, Rn. 1), sind diese Umstände mit dem vorliegenden Fall weder tatsächlich noch normativ vergleichbar. Dass ein Obdachloser mangels Bestehens irgendeiner Wohnanschrift nicht in der Lage sein kann eine solche dem Gericht mitzuteilen, versteht sich von selbst. Im Fall der Kläger kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass diese überhaupt keine Wohnanschrift mehr hätten und deshalb tatsächlich gehindert wären dem Gericht eine ladungsfähige Adresse mitzuteilen. Der Fall liegt vielmehr so, dass die Kläger ohne Mitteilung ihrer neuen Wohnanschrift gegenüber ihrer Prozessbevollmächtigten, der Beklagten oder dem Gericht zu einer unbekannten Anschrift gewechselt haben. Sofern die Kläger ihren prozessualen Mitteilungspflichten gegenüber dem Gericht oder zumindest gegenüber ihrer Prozessbevollmächtigten aus dem Mandatsverhältnis nachgekommen wären, wäre die aktuelle Anschrift aller Voraussicht nach gar nicht unbekannt. Wenn eine nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG unzulässige Klage bereits bei demjenigen vorliegen soll, der seine Wohnanschrift nicht mitteilt aber zumindest noch tatsächlich – bspw. postalisch – für das Gericht erreichbar ist, besteht keine Veranlassung denjenigen vorteilhaft zu privilegieren, der durch eigenes Verhalten bereits im Vorfeld dafür gesorgt hat, dass er für das Gericht im laufenden Verfahren überhaupt nicht mehr erreichbar ist und daher keine Angaben zu seiner aktuellen Wohnanschrift mehr macht. Dass es im Rahmen des § 92 SGG jedenfalls nicht vorrangig darauf ankommt, ob das Fehlen eines notwendigen Klagebestandteils nach § 92 Abs. 1 SGG schuldhaft erfolgt ist, ergibt sich bereits deutlich aus dem Wortlaut der Vorschrift, die gerade keine Verschuldensprüfung beinhaltet. Ein mangelndes Verschulden soll nach § 92 Abs. 2 S. 3 SGG vielmehr erst im Rahmen einer Wiedereinsetzungsprüfung nach § 67 SGG bei der Frage berücksichtigt werden, warum die Ausschlussfrist zur Klageergänzung nach § 92 Abs. 2 S. 2 SGG nicht eingehalten worden ist.
Wie bereits dargestellt, macht allein die Bestellung eines weiterhin für die Kläger tätigen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten die Angabe einer eigenen ladungsfähigen Anschrift der Kläger nicht entbehrlich (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 13.04.1999 – 1 C 24/97, juris, Rn. 39 m.w.N.; Föllmer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 92 SGG, Rn. 18; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 82 VwGO, Rn. 4). Denn die Prozessbevollmächtigte der Kläger kann nicht alle Funktionen gleichwertig übernehmen, die nach dem Bundessozialgericht mit der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift erreicht werden sollen (vgl. BSG, Beschl. v. 18.11.2003 – B 1 KR 1/02 S, juris, Rn. 5 ff.). Allein durch die Erklärungen der Prozessbevollmächtigte kann für das Gericht keine zweifelsfreie Feststellung der Identität der Kläger vorgenommen werden. Ebenso wenig kann vorliegend die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichtes nach § 57 SGG zweifelsfrei ermittelt werden, wenn nicht feststeht, ob die Kläger – die ihre Prozessbevollmächtigte nicht über einen Umzug nach Gelsenkirchen informiert hatten - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung am 23.03.2015 überhaupt noch über einen Wohnsitz im Gerichtsbezirk des SG Duisburg verfügten. Ferner kann die Prozessbevollmächtigte selbst im Rahmen einer notwendigen weiteren Aufklärung der Umstände der streitigen Arbeitsverrichtung der Klägerin zu 1) nicht beitragen, die seit Dezember 2014 im NORMA Supermarkt ausgeübt worden sei. Die durch die Kläger geschuldete aktive Mitwirkung am Rechtsstreit kann durch die unbeteiligte Prozessbevollmächtigte in ausreichendem Maße übernommen werden. Schließlich wäre die Prozessbevollmächtigte der Kläger auch nicht einem eigenen Kostenrisiko nach § 192 SGG ausgesetzt, was nach dem Bundessozialgericht auch im Rahmen des für die Kläger nach §§ 183, 184 SGG grds. kostenfreien, sozialgerichtlichen Verfahrens maßgeblich für die Notwendigkeit der Angabe einer eigenen ladungsfähigen Anschrift der Kläger sprechen soll (BSG, Beschl. v. 18.11.2003 – B 1 KR 1/02 S, juris, Rn. 6).
Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil ihre Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 15.09.2015 - vor dem Kammerwechsel - ein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt hatte. Zum Einen ist hier keine irgendwie geartete Kausalität zwischen der Abgabe des Einverständnis nach § 124 Abs. 2 SGG und dem späteren Untertauschen der Kläger erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger gerade deshalb den Kontakt zu ihrer Prozessbevollmächtigten und dem Gericht abgebrochen hätten, weil sie zuvor ein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erteilt hatten. Zum Anderen geht mit der Erteilung des Einverständnisses nach § 124 Abs. 2 SGG auch keine Berechtigung eines Klägers einher, seine aktuelle Anschrift bzw. spätere Adressänderungen fortan geheim zu halten. Die notwendigen Klagevoraussetzungen des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG stehen keineswegs unter einem Vorbehalt, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Sie sind allgemein bei allen Klagen – unabhängig davon, in welcher Weise über diese Klagen entschieden wird – durchgehend einzuhalten. Auch nach Abgabe seines Einverständnisses zur Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG muss gewährleistet sein, dass ein Kläger für das Gericht erreichbar bleibt. Andernfalls ist nicht erkennbar, wie ein Kläger überhaupt vom Ausgang seines eigenen Verfahrens erfahren soll. Des Weiteren darf ein Kläger auch nicht davon ausgehen, dass es tatsächlich nicht zu einer mündlichen Verhandlung kommen wird, nur weil er in der Vergangenheit eine Einverständniserklärung nach § 124 Abs. 2 SGG abgegeben hatte. Das Gericht ist durch ein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG in keiner Weise gebunden ist und auch nicht gehindert nach eigenem Ermessen doch in eine mündliche Verhandlung einzutreten (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 124 SGG, Rn. 4 m.w.N.). Zum anderen würde bei einer wesentlichen Prozessänderung – wie hier der Beiladung des Sozialhilfeträgers mit Beschluss vom 02.02.2016 – die Wirksamkeit eines einmal abgegebenen Einverständnisses nach § 124 Abs. 2 SGG auch wieder entfallen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 124 SGG, Rn. 3f), so dass eine durchgehende Erreichbarkeit der Kläger notwendig bleibt; ggf. auch um ein Einverständnis nach § 124 Abs. 2 SGG zu erneuern.
Schließlich kann vorliegend auf die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger auch nicht deshalb verzichtet werden, weil feststünde, dass die Kläger nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zumindest einen Anspruch gegenüber der Beigeladenen auf Leistungen nach dem SGB XII hätten, wenn sie – insbesondere mangels Arbeitsverhältnisses der Klägerin zu 1) - dem Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II a.F. unterfallen würden (vgl. grundlegend: BSG, Urt. v. 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R, juris, Rn. 36 ff.; vgl. auch: BSG, Urt. v. 16.12.2015 – B 14 AS 15/14 R, juris, Rn. 37 ff.; BSG, Urt. v. 20.01.2016 – B 14 AS 15/15 R, juris, Rn. 26 ff.; BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 24/14 R, juris, Rn. 17 ff.; BSG, Urt. v. 17.03.2016 – B 4 AS 32/15 R, juris, Rn. 22 ff.; BSG, Urt. v. 30.08.2017 – B 14 AS 31/16 R, juris, Rn. 32 ff.). Die entsprechende Argumentation der Prozessbevollmächtigten ist aus verschiedenen Erwägungen unzutreffend. Zum einen übersieht diese Argumentation bereits den Vorrang des Prozessrechtes. Eine Verurteilung der Beklagten oder der Beigeladenen in der Sache würde überhaupt erst dann in Betracht kommen, wenn das Gericht die vorrangig zu beantwortete Frage nach der Zulässigkeit der Klage bejahen würde. Sofern teilweise eine Ausnahme zum Vorrang des Prozessrechtes erwogen wird, wenn die möglicherweise unzulässige Klage jedenfalls unbegründet ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, vor § 51 SSG, Rn. 13a ff. m.w.N.), kommt dies für den umgekehrten Fall nicht in Betracht. Das Gericht kann hier wegen des Fehlens einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger als notwendige Sachentscheidungsvoraussetzung des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG nicht die Zulässigkeit der Klage als gegeben unterstellen, weil zumindest die Beigeladene Leistungen nach dem SGB XII erbringen müsste. Unabhängig davon, dass die Kammer die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Bezug auf eine Verurteilung des Beigeladenen nach dem SGB XII auch in der Sache kritisch betrachtet (vgl. SG Duisburg, Urt. v. 24.01.2017 – S 49 AS 3602/15, juris, Rn. 53 ff.), übersieht die Argumentation der Prozessbevollmächtigten, dass die Klägerseite sich nicht nach dem eigenen Belieben aussuchen kann, welcher Leistungsträger vorliegend Leistungen zu erbringen hat. Insofern kommt nicht in Betracht, dass leichtfertig eine Verpflichtung des Beigeladenen nach dem SGB XII auszusprechen wäre, wenn die abwesenden Kläger nach einer Zeugenvernehmung der verfügbaren Zeugen – unter Beachtung der Grundsätze der Beweislastverteilung bzw. Beweislastumkehr – nicht nachgewiesen haben sollten, dass die Klägerin zu 1) tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis gestanden hätte. Vielmehr dürfte eine Verpflichtung der Beigeladenen nur in Betracht kommen, falls nach ordnungsgemäßer Sachverhaltsermittlung hinreichend sicher feststehen sollte, dass die Kläger den Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II a.F. tatsächlich verwirklichen. Schließlich übersieht die Argumentation der Prozessbevollmächtigten auch, dass eine Leistungspflicht der Beigeladenen nicht voraussetzungslos gegeben wäre. Sofern bspw. aufgrund eines fehlenden Arbeitnehmerstatus der Klägerin zu 1) unklar wäre, wie die Kläger ihren Lebensunterhalt bestritten haben, könnte dies weitere Ermittlungen zur Hilfebedürftigkeit der Kläger nach sich ziehen, die ggf. zur Ablehnung sämtlicher Leistungsrechte nach dem SGB II oder SGB XII führen könnten. Vorliegend bestehen zudem Zweifel, inwieweit für die Kläger Ansprüche auf Kosten der Unterkunft entstanden sind. Keineswegs ist daher jedenfalls eine Leistungspflicht der Beigeladenen gegeben. In diesem Zusammenhang kann ein abwesender Kläger, der mangels Befragung durch das Gericht weniger Widersprüche aufwerfen kann, indem er sich der weiteren gerichtlichen Sachverhaltsermittlung entzogen hat, nicht pauschal besser stehen als ein anwesender Kläger, der im Rahmen der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung weitere Widersprüche aufwerfen kann.
(2.) Die gerichtliche Ergänzungsaufforderung vom 04.12.2017 nach § 92 Abs. 2 S. 2 SGG, welche der Prozessbevollmächtigten der Kläger nachweislich am 05.12.2017 zugegangen ist, ist auch formwirksam erfolgt (vgl. hierzu: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 28.01.2010 – L 10 U 4843/09, juris, Rn. 13 ff.; Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 92, Rn. 5).
Das Gericht hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger unter optisch hervorgehobener Benennung der Vorschrift des § 92 Abs. 2 S. 2 SGG und dem Hinweis, dass die Klage bei unbekanntem Aufenthaltsort der Kläger als unzulässig abgewiesen werde, aufgefordert binnen fünf Wochen eine ladungsfähige Anschrift der Kläger bei Gericht einzureichen. Sofern man wegen ihrer weitreichenden Folgen für die Wirksamkeit der Ergänzungsaufforderung – wie bspw. in Bezug auf § 102 Abs. 2 SGG – auch die Unterzeichnung der gerichtlichen Ergänzungsverfügung mit voller Namensunterschrift des zuständigen Richters und Zustellung einer Ausfertigung zumindest in beglaubigter Abschrift fordern sollte (Jaritz, in: Roos / Wahrendorf, SGG, § 92 SGG, Rn. 69 m.w.N.; vgl. i.a.Z. auch: Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 102 SGG, Rn. 8c; Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 102, Rn. 11), wären derartige Anforderungen hier ebenfalls erfüllt. Die gerichtliche Verfügung vom 04.12.2017 ist eigenhändig vom Kammervorsitzenden mit vollem Namen unterschrieben und der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 05.12.2017 in beglaubigter Abschrift förmlich zugestellt worden.
Das gerichtliche Ermessen nach § 92 Abs. 2 S. 2 SGG ist im Zusammenhang mit der Verfügung vom 04.12.2017 ebenfalls ordnungsgemäß ausgeübt worden. Das Gericht hat alle wesentlichen Punkte dargelegt, warum die Klägerseite vorliegend aufgefordert wird binnen fünf Wochen ladungsfähige Anschriften der Kläger mitzuteilen (Adresse als notwendige Sachurteilsvoraussetzungen, ohne die – unabhängig von der früheren Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - vorliegend der notwendige Verhandlungstermin nicht sinnvoll in Abwesenheit der Kläger durchgeführt werden kann). Hierbei erscheint insbesondere auch die gesetzte Ausschlussfrist von fünf Wochen vorliegend angemessen, um eine ladungsfähige Anschrift der Kläger nachzureichen. Allgemein wird bei anwaltlich vertretenen Klägern eine Ausschlussfrist von einem Monat als angemessen angesehen (Jaritz, in: Roos / Wahrendorf, SGG, § 92 SGG, Rn. 70 m.w.N.). Sofern innerhalb der Fünfwochenfrist keine ladungsfähige Anschrift durch die anwaltlich vertretenen Kläger nachgereicht werden kann, dürfte dies dem Umstand geschuldet sein, dass eine Kontaktaufnahme gerade wegen des unbekannten Aufenthaltes der Kläger auch für die Prozessbevollmächtigte weiterhin nicht möglich ist. Für diesen Fall ist nicht zu erwarten, dass auch bei einer noch längeren Frist überhaupt eine ladungsfähige Anschrift nachgereicht werden könnte. Die Ausschlussfrist zur Ergänzung ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung verstrichen, ohne dass zwischenzeitlich eine ladungsfähige Anschrift der Kläger eingereicht worden wäre.
(3.) Innerhalb der Fünfwochenfrist nach Zugang der gerichtlichen Verfügung vom 04.12.2017, die am 09.01.2018 abgelaufen ist, haben die Kläger nicht geforderte Ergänzung einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift nicht vorgenommen.
Unabhängig davon, dass auch eine spätere Ergänzung bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht erfolgt ist, ist die Klage bereits mit Ablauf der Ergänzungsfrist nach § 92 Abs. 2 S. 2 SGG unzulässig geworden (BT-Drs. 820/07, S. 22; vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.08.1990 - 1 A 2327/87 = NVwZ-RR 1991, 331, 331 f.; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 82 VwGO, Rn. 19 – "Als Rechtsfolge der ergebnislos abgelaufenen Ausschlussfrist [ ] bleibt die Klage unzulässig [ ]."; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 92 SGG, Rn. 17; Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 6. Auflage 2012, Rn. 176; Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 92, Rn. 5).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Verpflichtung der Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] bzw. der Beigeladenen Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII] zu erbringen.
Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind die miteinander verheirateten Eltern der gemeinsamen Kinder, der Kläger zu 3) bis 7). Die Kläger sind rumänische Staatsbürger. Nach eigenen Angaben hielten sich die Kläger seit 2013 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Die Kläger hatten zunächst zusammen in einer Mietwohnung Sch. 34, 45xxx E. gelebt.
Am 14.03.2014 beantragten die Kläger bei der Beklagten erstmalig Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen der Antragstellung gab die Klägerin zu 1) an, dass sie seit dem 09.12.2013 ein Gewerbe im Bereich der Gebäudereinigung unterhalte. Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit des Gewerbes seien aber tatsächlich nicht erzielt worden. Mit dem Bescheid vom 14.03.2014 lehnte die Beklagte eine Leistungsgewährung ab. Bei dem darauf folgenden Widerspruchserhebung sind die Kläger bereits durch ihre gegenwärtige Prozessbevollmächtigte anwaltlich vertreten worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014 ist der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen worden.
Die Beteiligten führten in der Folgezeit mehrere Gerichtsverfahren, in denen um Leistungsrechte der Kläger nach dem SGB II gestritten worden ist. Mit Eilbeschluss des SG Duisburg vom 02.05.2014 wurde die Beklagte im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zum Aktenzeichen S 26 AS 1504/14 ER einstweilen verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 17.04.2014 bis zum 31.07.2014 Leistungen zu gewähren. Mit Eilbeschluss des SG Duisburg vom 18.09.2014 wurde die Beklagte im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zum Aktenzeichen S 26 AS 3635/14 ER einstweilen verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 11.09.2014 bis zum 31.12.2014 weiterhin Leistungen in Höhe von monatlich 1.758,00 EUR zu gewähren. Im Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen L 12 AS 1928/14 B ER änderte das LSG Nordrhein-Westfalen den Eilbeschluss des SG Duisburg mit Beschwerdebeschluss vom 17.11.2014 in der Form ab, dass die erstinstanzlich zugesprochenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 500,00 EUR nicht zu übernehmen seien. Die einstweilige Leistungsverpflichtung reduzierte sich auf 1.258,00 EUR.
Am 18.07.2014 beantragten die Kläger bei der Beklagten erneut Leistungen nach dem SGB II für sich und die Mutter des Klägers zu 2), die zwischenzeitlich in die Wohnung der Kläger gezogen sei. Im Rahmen der Antragstellung gab die Klägerin zu 1) an, dass sie weiterhin keine Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit ihres Gewerbes erziele. Mit dem Ablehnungsbescheid vom 24.07.2014 lehnte die Beklagte eine Leistungsgewährung erneut ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2014 ist der diesbezügliche Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen worden. Das spätere Klageverfahren der Kläger zum Aktenzeichen S 26 3294/14 (später: S 17 AS 56/16 WA) endete im Erörterungstermin vom 24.03.2017.
Am 24.11.2014 beantragten die Kläger bei der Beklagten für den Zeitraum ab dem 01.01.2015 erneut Leistungen. Im Antrag gaben sie an, dass vier Kinder Kindergeld in Höhe von insgesamt 773,00 EUR im Monat bezogen werde und die monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung 845,00 EUR betragen würden. Angaben zu einem Erwerbseinkommen wurden nicht gemacht.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 28.11.2014 lehnte die Beklagte erneut Leistungen für die Kläger ab. Die Antragsteller seien nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F. von Leistungen ausgeschlossen, da sie allein über ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche verfügen würden.
Die Kläger erhoben vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte am 15.12.2014 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Dem Widerspruchsschreiben fügten die Kläger eine Kopie eines Formulararbeitsvertrages bei, wonach die Klägerin zu 1) ab dem 01.12.2014 und befristet bis zum 28.02.2014 im Umfang von 42 Stunden monatlich für einen Stundenlohn von 8,50 EUR für "Propotion" am Arbeitsort "div." Eingestellt worden sei. Als Arbeitgeber war in dem Vertrag "E. S. und H. K., G., St.-Straße 4" eingetragen. Ferner reichten sie eine Bescheinigung der Gewerbeanmeldestelle der Stadt Essen vom 22.01.2015 ein, wonach das frühere Gewerbe der Klägerin zu 1) zum 15.07.2014 wieder abgemeldet worden sei. Aus den eingereichten Verdienstbescheinigungen für Dezember 2014 und Januar 2015 geht ein Bruttomonatslohn der Klägerin zu 1) von jeweils 357,00 EUR hervor. Zum Nachweis der Lohnzahlungen wurden Barzahlungsquittungen vom 05.01.2015 und 03.02.2015 vorgelegt. Zudem wurden Nachweise über die elektronische Meldung zur Sozialversicherung eingereicht. Abweichend von den Angaben im Arbeitsvertrag wurde bei der Meldung zur Sozialversicherung nun durch den Arbeitgeber K. die Anschrift H.-Straße 4, 45xxx G. angegeben. Ein Verweis auch einen anderen Arbeitgeber bzw. eine GbR ist nicht erfolgt. Hinsichtlich der Mietzahlungen übersandten die Kläger eine Quittung, nach welcher der Vermieter am 20.01.2015 insgesamt 825,00 EUR in bar erhalten haben soll.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Kläger seien nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II a.F. von Leistungen ausgeschlossen. Es liege für die Kläger kein anderes Aufenthalt als zur Arbeitssuche vor. Insbesondere sei das vorgegebene Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 1) als Scheinarbeitsverhältnis anzusehen, mit welchen eine tatsächliche Arbeitstätigkeit nur vorgetäuscht werden solle. Dies folge u.a. daraus, dass es sich bei dem Grundstück H.-Straße 4, 45xxx G., welches der vermeintliche Arbeitgeber als eigene Anschrift angegeben habe, um ein unbebautes Brachlandgrundstück als Teil eines ehemaligen Zechengeländes handele. Im Übrigen wird in Bezug auf weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses auf die detaillierten Ausführungen der Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Der daraus folgende vollständige Leistungsausschluss der Kläger als Unionsbürger sei auch europarechtlich nicht zu beanstanden.
Mit Eilbeschluss des SG Duisburg wurde ein weiterer Eilantrag der Kläger abgelehnt. Im Hinblick auf § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II a.F. sei kein Anordnungsanspruch gegeben, da das geltend gemachte Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 1) wegen der Befristung bis zum 28.02.2015 keinen Zugang zum Arbeitsmarkt für den Zeitraum ab dem 01.03.2015 nachweise. Im Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen L 19 AS 565/15 B ER erklärte sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.05.2015 bereit den Klägern für die Zeit vom 24.02.2015 bis zum 31.08.2015 vorläufig Leistungen gem. § 40 SGB II i.V.m. § 328 SGB III in Höhe der Regelbedarfe unter Berücksichtigung des erzielten Einkommens zu gewähren. Nachdem die Kläger das Anerkenntnis angenommen hatten, setzte die Beklagte dieses mit Bescheid vom 27.05.2015 um.
Mit Schreiben vom 19.03.2015, das am 23.03.2015 beim SG Duisburg einging, haben die Kläger vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte Klage erhoben. Als Anschrift der Kläger hat die Prozessbevollmächtigte auf der Klageschrift zunächst die Adresse Sch. 34, 45xxx E. angegeben. Mit Beschluss vom 02.02.2016 hat das Gericht die Beigeladene nach §§ 75 Abs. 1, 106 Abs. 3 Nr. 6 Sozialgerichtsgesetz [SGG] einfach beigeladen. Zur Begründung tragen die Kläger vor, dass entgegen der Annahme der Beklagten kein Scheinarbeitsverhältnis der Klägerin zu 1) vorliege. Vielmehr sei ein tatsächliches Arbeitsverhältnis gegeben, in dessen Rahmen die Klägerin zu 1) Verkostungsproben in einem NORMA Supermarkt anbiete. Sie ginge seit Dezember 2014 dieser geringfügigen Beschäftigung nach. Das Arbeitsverhältnis sei über den ursprünglich vereinbarten Endzeitpunkt hinaus verlängert worden. Die letzte vorgelegte Verdienstbescheinigung betrifft den Monat Mai 2015. Für das Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses sei die Beklagte beweisbelastet. Inzwischen bestünde die Firma des Arbeitgebers nicht mehr. Überhaupt sei der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II a.F. für Unionsbürger europarechtswidrig. Selbst wenn der Leistungsausschluss greife, kämen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedenfalls Leistungen der Beigeladenen als örtlich zuständigen Sozialhilfeträger nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Betracht.
Die Kläger beantragen mit Schriftsätzen vom 19.03.2015 sowie 27.01.2016 sinngemäß,
den Bescheid vom 28.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2015 aufzuheben, den Kläger für die Zeit ab Antragstellung 6 Monate Leistungen gem. § 19 SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Unterkunft zu bewilligen sowie die Kläger zur Pflichtversicherung bei der Krankenkasse anzumelden.
hilfsweise
die Beigeladene als örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu verurteilen, den Klägern Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid darauf, dass bzgl. der im Klageverfahren vorgetragenen, angeblichen Verlängerung des vermeintlichen Arbeitsverhältnisses der Klägerin zu 1) weitere Punkte aufgefallen seien, die für ein Scheinarbeitsverhältnis der Klägerin zu 1) sprechen. So seien bspw. auf der Anmeldung zur Sozialversicherung der Name und die Anschrift der Klägerin zu 1) falsch angegeben. Der "Anschlussarbeitsvertrag" sei denselben Bedenken ausgesetzt wie der erste Arbeitsvertrag. Für das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft sei die Klägerseite beweisbelastet. Der Schriftsatz vom 13.05.2015 zum Beschwerdeverfahren habe sich allein auf den Abschluss dieses Eilverfahrens bezogen. Es bestehe keine Veranlassung im Hauptsacheverfahren ein vergleichbares Angebot zu unterbreiten. Eine Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin zu 1) sei zu keinem Zeitpunkt anerkannt worden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei lediglich hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass eine Arbeitnehmereigenschaft bestehe und die verbleibenden Zweifel im Rahmen dieses Hauptsacheverfahrens zu klären seien. Streitgegenständlich sei vorliegend aufgrund der erneuten Antragstellung der Kläger vom 27.08.2015 der Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.08.2015.
Die Beigeladene ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abzulehnen sei, nach der erwerbsfähigen Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren seien, wenn diese Personen nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II a.F. von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen seien. Die gegenteilige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verstoße gegen §§ 21, 23 SGB XII.
Am 28.07.2015 ging ein Weiterbewilligungsantrag der Kläger für den Zeitraum ab dem 01.09.2015 bei der Beklagten ein, welchen diese erneut ablehnend beschied.
Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 08.09.2015 erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei. Mit gerichtlicher Verfügung vom 11.09.2015 hat das Gericht, unter dem vor Kammerwechsel zum 01.01.2016 zuständigen Vorsitzenden, die Kläger angefragt, ob ebenfalls Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestünde. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat dieses Einverständnis mit Schriftsatz vom 15.09.2015 gegenüber dem Gericht erklärt.
Das Parallelverfahren S 17 AS 56/16 WA gegen den Ablehnungsbescheid vom 24.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2014 endete im Erörterungstermin vom 24.03.2017 durch Vergleich der Beteiligten, nach dem im Wesentlichen keine Rückzahlung der einstweilen für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2014 erbrachten Leistungen durch die Kläger mehr erfolgen sollte und alle anhängigen Widerspruchsverfahren bezogen auf den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2014 für erledigt erklärt werden. Die persönlich geladenen Kläger waren zur Erörterung nicht erschienen. Dem Sitzungsprotokoll ist eine Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Kläger zu entnehmen. Die Kläger werden als zur Zeit unbekannten Aufenthaltes aufgeführt.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 14.06.2017 hat das Gericht die Prozessbevollmächtigte der Kläger aufgefordert, zur Vorbereitung eines Verhandlungstermins die Person, welche den vorgelegten Arbeitsvertrag unterschrieben habe, und eine weitere Person mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen, welche mit der Klägerin zusammengearbeitet habe. Weiter hat das Gericht angefragt, ob zur Durchführung des Termins ein Dolmetscher benötigt werde.
Die Prozessbevollmächtigte hat daraufhin mitgeteilt, dass die Post der Klägerin rückläufig sei. Mit gerichtlicher Verfügung vom 26.06.2017 hat das Gericht die Prozessbevollmächtigte zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger aufgefordert und die Beklagte gebeten mitzuteilen, ob dieser eine andere Anschrift der Kläger bekannt sei. Mit Schriftsatz vom 28.08.2017 teilte die Beklagte mit, dass ihr keine andere Anschrift der Kläger bekannt sei.
Eine gerichtliche Abfrage des Meldeportals der Behörden vom 27.06.2017 ergab, dass die Klägerin zu 1) unter der Anschrift Sch. 34, bei unbekannter gegenwärtiger Anschrift, von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden seien. Für den Kläger zu 2) konnte überhaupt keine Eintragung festgestellt werden. Für die Kläger zu 3), zu 4) und 5) wurde durch das Gericht die Anschrift Ü.-Str. 90, 45xxx G. ermittelt.
Nachdem das Gericht die Anschrift Ü.- Str. 90, 45xxx G. an die Prozessbevollmächtigte mit der Aufforderung weitergeleitet hatte, mitzueilen, welche einzelnen Kläger sich dort unter ladungsfähiger Adresse aufhalten und ob noch ein Interesse an der weiteren Durchführung des Verfahrens bestehe, teilte die Prozessbevollmächtigte im Schriftsatz vom 18.07.2017 mit, dass auch bzgl. dieser Adresse die Post rückläufig sei.
Mit Verfügung vom 21.07.2017 hat das Gericht die Prozessbevollmächtigte unter Hinweis auf § 102 SGG aufgefordert, das Verfahren durch Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger zu betreiben. In der Verfügung wurde unter Verweis auf Rechtsprechung und Literatur mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass auch die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift Gegenstand einer Betreibensaufforderung sein könne und die Klage beim Fehlen einer solchen Anschrift unzulässig sei bzw. werde. Die Verfügung ist der Prozessbevollmächtigten am 31.07.2017 zugegangen.
Mit Schriftsätzen vom 01.08.2017 und 09.08.2017 teilte die Prozessbevollmächtigte mit, dass der Ansicht des Gerichts nicht gefolgt werde. Die zitierten Stellen seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Beteiligten hätten sich bereits im September 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Sie hätten daher seit zwei Jahren darauf vertrauen dürfen, dass über ihr Klageverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne ihr persönliches Erscheinen entschieden werde. Ihnen nach dem Ablauf von zwei Jahren nunmehr zu unterstellen, sie würden durch den Umzug dokumentieren, dass sie das Interesse am Klageverfahren verloren hätten, sei rechtsmissbräuchlich, da es im Widerspruch zur bisherigen Verfahrensführung des Gerichts stehe. Es sei auch für die Kläger nicht erkennbar, ob und wenn ja wann das Gericht von seiner ursprünglichen Absicht abrücke, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Außerdem könne die Aussage der Kläger als Partei allenfalls der Glaubhaftmachung ihres Vortrages dienen, nicht der Beweiserhebung. Könnten die beweisbelasteten Kläger ihre Arbeitnehmereigenschaft nicht nachweisen, könne die Beigeladene ohne mündliche Verhandlung verpflichtet werden, Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen.
Mit Verfügung vom 04.12.2017, welche der Klägerseite in beglaubigter Abschrift übermittelt worden ist, hat die Kammer den Beteiligten unter Hinweis auf § 105 SGG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, wegen des unbekannten Aufenthaltsortes der Kläger durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Den Beteiligten wurde eine Stellungnahmefrist von 5 Wochen ab Zugang der gerichtlichen Verfügung eingeräumt. Zeitgleich hat das Gericht die Klägerseite unter Hinweis auf § 92 Abs. 2 S. 2 SGG aufgefordert, innerhalb von fünf Wochen ab Zugang der Verfügung eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen und damit die Klage zu ergänzen. Im Rahmen seiner gerichtlichen Ermessensentscheidung habe sich das Gericht entschieden hierfür eine entsprechende Ausschlussfrist zu setzen, da zuvor mehrere Versuche erfolglos geblieben waren, eine ladungsfähige Adresse der Kläger zur Durchführung eines Termins zu erhalten. Auf den weiteren Inhalt der gerichtlichen Verfügung vom 04.12.2017 wird verwiesen. Die Verfügung ist den Beteiligten am 05.12.2017, 07.12.2017 bzw. 11.12.2017 zugegangen. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat weder innerhalb der Fünfwochenfrist noch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung eine aktuelle ladungsfähige Anschrift der Kläger mitgeteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe:
Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage der Kläger nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG ist unzulässig.
I. Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zudem mit gerichtlicher Verfügung vom 04.12.2017 zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Ihnen wurde dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, § 105 Abs. 1 S. 2 SGG. Die Stellungnahmefrist ist nunmehr erfolglos verstrichen.
Auf die Frage, inwiefern das Gericht stattdessen u.a. nach Kammerwechsel und Beiladung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers auch noch eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG hätte treffen können, kommt es insofern nicht an.
II. Die Klage gilt nicht bereits nach § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen. Nachdem der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 31.07.2017 die Betreibensaufforderung vom 21.07.2017 zugegangen ist, hat die Prozessbevollmächtigte innerhalb der dreimonatigen Betreibensfrist mit Schriftsatz vom 01.08.2017 und 09.08.2017 dargelegt, warum trotz des unbekannten Aufenthaltsortes der Kläger nicht davon ausgegangen werden könne, dass zwischenzeitlich ein Interesse an der Fortführung des Prozesses entfallen sei.
Dabei kann die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift – eines Beteiligten oder Zeugens - Gegenstand einer wirksamen Betreibensaufforderung sein (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.11.2015 - L 11 KR 535/15 B ER, juris, Rn. 7; Hessisches LSG, Beschl. v. 17.08.2015 – L 6 AS 659/14 B, juris, Rn. 24 ff.). Die geschuldete Mitwirkungshandlung – Angabe der aktuellen ladungsfähigen Anschrift der Kläger – hat die Klägerseite auch nicht fristgerecht erbracht.
Daneben kann ein ausreichendes Betreiben i.S.d. § 102 Abs. 2 SGG jedoch auch dann vorliegen, wenn ein Beteiligter zumindest substantiiert darlegt, warum weiterhin von einem Rechtsschutzinteresse auszugehen ist (vgl. BT-Drs. 16/7716, S. 23 f.; Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 102, Rn. 9, 12). Dies ist vorliegend der Fall. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigen in den Schreiben vom 01.08.2017 und 09.08.2017 sind als substantiierter beachtlicher Protest gegen die gerichtlich geforderte Mitwirkungshandlung anzusehen, welcher die Vermutungswirkung des § 102 Abs. 2 SGG hier ausschließt (vgl. Hessisches LSG, Beschl. v. 17.08.2015 – L 6 AS 659/14 B, juris, Rn. 40; Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 102, Rn. 12). Die Prozessbevollmächtigte hat insbesondere dargelegt, dass die Klägerseite aufgrund der früheren Verfahrensgestaltung davon ausgegangen sei, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG ohne das persönliche Erscheinen erfolgen werde und die Kläger nicht beeinflussen könnten, ob bzw. wann diese Entscheidung tatsächlich getroffen werde. Insofern könne vorliegend aus dem Unterlassen der Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift nicht der Verlust eines Interesses an der weiteren Rechtsverfolgung geschlossen werden. Die Reaktion der Klägerseite auf die Betreibensaufforderung vom 21.07.2017 ist innerhalb der Dreimonatsfrist des § 102 Abs. 2 SGG erfolgt. Sie legt in sich nachvollziehbar dar, warum zumindest aus Klägersicht nicht von einem zwischenzeitlichen Wegfall des Rechtsverfolgungsinteresse der Kläger ausgegangen werden könne. Denn entsprechend der Klägerdarstellung stünde hier nicht – eindeutig - fest, dass die mangelnde Mitteilung der aktuellen Adresse der Kläger gleichbedeutend mit einem vollständigen Verlust des Rechtsschutzinteresses der zwischenzeitlich verzogenen Kläger ist. Diese Darstellung zum Fortbestand des Rechtsschutzinteresses ist als ausreichendes Betreiben i.S.d. § 102 Abs. 2 SGG anzusehen, welches hier den Eintritt einer verfahrensbeendenden Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG ausschließt. Ob diese Ausführungen der Prozessbevollmächtigten tatsächlich zutreffend sind und ein Rechtsschutzinteresse im Einzelfall der Kläger noch fortbesteht, ist hingegen im Rahmen einer insofern notwendigen gerichtlichen Entscheidung über die Klage zu überprüfen.
III. Die Klage ist unzulässig, da das Gericht jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt (1.) nicht von dem Vorliegen der notwendigen Sachurteilsvoraussetzungen ausgehen kann (2.). Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen einer Klage prüft das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen (BSG, Urt. v. 28.08.2013 – B 6 KA 41/12 R, juris, Rn. 24 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, vor § 51 SSG, Rn. 13, 20).
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen ist bei einem Gerichtsbescheid nach § 105 SGG der Zeitpunkt der Abfassung dieser Entscheidung; unabhängig davon, dass ein Gerichtsbescheid nach § 133 S. 1 i.V.m. § 105 Abs. 3 Hs. 1 SGG erst mit der späteren Zustellung an die Beteiligten wirksam wird (Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 54, Rn. 132 m.w.N. - "Soweit keine mündliche Verhandlung stattfindet, ist der Zeitpunkt der Absetzung der Entscheidung maßgeblich."; vgl. so ausdrücklich auch zu einem Urteil ohne mündliche Verhandlung: Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 124, Rn. 10 m.w.N.).
Ob die jeweiligen Sachurteilsvoraussetzungen einer Klage vorliegen, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Abfassung der Entscheidung bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (allg. Ansicht; vgl.: BSG, Urt. v. 26.01.1967 – 3 RK 86/65, juris, Rn. 15; BSG, Urt. v. 19.02.2014 – B 6 KA 8/13 R, juris, Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 20.11.2014 – 5 C 39/13, juris, Rn. 10; BFH, Urt. v. 29.03.2001 – III R 1/99, juris, Rn. 19 m.w.N.; BGH, Urt. v. 27.04.2017 – I ZR 55/16, juris, Rn. 10 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.04.2017 – L 14 R 54/17, juris, Rn. 16; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.06.1998 – L 11 KA 125/97, juris, Rn. 24; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, vor § 51 SGG, Rn. 20 m.w.N.; Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 54, Rn. 20). Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die jeweiligen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen bzw. noch fehlende Voraussetzungen wirksam vorgenommen oder nachgeholt sein. Insofern führt bspw. auch der spätere Wegfall eines Rechtsschutzbedürfnisses als Sachurteilsvoraussetzung – vor oder im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - zur Unzulässigkeit einer bis dahin zulässigen Klage (vgl. BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R, juris, Rn. 14 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.07.2017 – L 18 AL 217/16, juris, Rn. 14 f. – "Insofern ist aber jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem SG ihr Rechtsschutzbedürfnis entfallen. [ ] Das Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen und ist auch vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; [ ].").
2. Vorliegend ist die erhobene Klage zum Zeitpunkt dieser Entscheidungsabfassung mangels Erfüllung der notwendigen Sachurteilsvoraussetzungen unzulässig. Dabei kann das Gericht dahingestellt lassen, ob aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes der Kläger für die Klage überhaupt noch von einem Rechtsschutzbedürfnis ausgegangen werden kann (a)), weil sich eine Unzulässigkeit der Klage jedenfalls aus § 92 Abs. 1 S. 1 SGG ergibt (b)).
a) Teilweise wird davon ausgegangen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht länger gegeben sei, wenn ein Kläger zwischenzeitlich so untergetaucht ist, dass sein gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist und er zugleich unerreichbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.08.1996 - 9 C 169/95, juris, Rn. 12; OVG Thüringen, Beschl. v. 02.07.1999 - 3 ZEO 1154/989; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.11.2015 - L 11 KR 535/15 B ER, juris, Rn. 7 ff. – "Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der Kläger in einer Sache längere Zeit nichts mehr von sich hören lässt, insbesondere auf Schriftsätze der Gegenseite und Anfragen des Gerichts nicht reagiert [ ]. Zwar hat das Gericht die Möglichkeit den jeweiligen Kläger zum Betreiben des Verfahrens aufzufordern (§ 102 Abs. 2 SGG), dennoch gilt, dass das Rechtsschutzbedürfnis dann entfällt, wenn der Kläger unbekannten Aufenthalts und zugleich unerreichbar ist ("untergetaucht") ist [ ]."; SG Duisburg, Urt. v. 26.09.2017 – S 38 AS 3325/16 WA, juris, Rn. 25). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, da die unbekannt verzogenen Kläger weder für das Gericht noch für ihre Prozessbevollmächtigte erreichbar sind.
Demgegenüber wird teilweise differenzierend eingewandt, dass allein aus einem Unbekanntwerden der aktuellen Wohnanschrift eines Klägers noch nicht das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses abgeleitet werden könne, wenn das Gericht nicht weitere Anhaltspunkte für ein Desinteresse positiv feststellen kann (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.09.2017 – L 32 AS 416/17 NZB, juris, Rn. 32; vgl. auch: Hessischer VGH, Beschl. v. 30.05.1989 - 12 TH 1658/89, juris, Rn. 2 ff.; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 82 VwGO, Rn. 4b). Die Kammer hält es dann jedoch keineswegs für zwingend bei einer weiteren Unaufklärbarkeit des Wegfalls eines Rechtsschutzbedürfnisses von einer Zulässigkeit der Klage auszugehen (so aber scheinbar: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.09.2017 – L 32 AS 416/17 NZB, juris, Rn. 32). Denn der Kläger ist im Zweifel für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen seines Klagebegehrens beweisbelastet. Die dadurch ausgelöste gerichtliche Unaufklärbarkeit des Fortbestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses muss insofern zu Lasten des beweisbelasteten Klägers gehen, wenn dieser durch einen Wegzug mit unbekannten Aufenthalt, ohne dem Gericht oder ggf. seinem Prozessbevollmächtigten seine neue Anschrift mitzuteilen, ein erhebliches Anzeichen dafür setzt, dass er am Fortgang und Ausgang des Prozesses - über dessen Ergebnis er nicht einmal informiert werden könnte - nicht mehr länger interessiert ist (in diesem Sinne wohl auch: BVerwG, Urt. v. 06.08.1996 - 9 C 169/95, juris, Rn. 12). Der maßgebliche Anhaltspunkt für den zwischenzeitlichen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers wäre dann nicht allein ein Umzug des Klägers, sondern vielmehr der Umstand, dass ein Kläger davon abgesehen hat durch eine Mitteilung seiner aktuellen Anschrift / Erreichbarkeit überhaupt noch an dem anhängigen Gerichtsverfahren teilnehmen oder überhaupt nur das Endergebnis in Erfahrung bringen zu können. Es ist fraglich, wie ein Kläger sein Desinteresse an dem Fortgang des Verfahrens überhaupt deutlicher zum Ausdruck bringen soll, ohne eine direkte Erledigungserklärung gegenüber dem Gericht abzugeben.
b) Im Ergebnis kann das Gericht hier jedoch offenlassen, ob hier trotz unbekannten Aufenthaltsortes der Kläger noch ein Rechtsschutzbedürfnis angenommen werden kann. Die Klage ist jedenfalls unzulässig, da die notwendige Sachurteilsvoraussetzung einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger nach § 92 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] nicht gegeben ist. Da die Kläger zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nach Ablauf einer gerichtlichen Nachbesserungsfrist des § 92 Abs. 2 S. 2 SGG weiterhin unbekannten Aufenthaltes und ohne ladungsfähige Anschrift sind (aa)), muss das Gericht die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abweisen (bb)).
aa) Zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Entscheidung liegt entgegen der Anforderungen des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG und nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 92 Abs. 2 S. 2 SGG keine ladungsfähige Anschrift der Kläger vor. Die Kläger sind aufgrund eines Umzuges aus der früheren Wohnung Sch. 34, 45xxx E. - und ggf. aufgrund eines weiteren Umzuges aus der früheren Wohnung Ü. Str. 90, 45xxx G. – mit unbekannten Umzugsort nach wie vor unbekannten Aufenthaltes.
Vorliegend steht fest, dass die Kläger nach einem Auszug aus der früheren Wohnung Sch. 34, 45xxx E. weiterhin unbekannten Aufenthaltes sind. Ob die Kläger zumindest zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch unter dieser Anschrift erreichbar waren und inwiefern diese zwischenzeitlich tatsächlich in die Wohnung Ü. Str. 90, 45xxx G. umgezogen sind, kann das Gericht dahingestellt lassen. Denn jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung (s. hierzu: II. 1.) liegt dem Gericht keine andere ladungsfähige Anschrift der Kläger mehr vor. Nach Ausschöpfung aller verfügbaren Ermittlungsmöglichkeiten zum Verbleib der Kläger kann das Gericht vorliegend nicht einmal eingrenzen, ob die ausländischen Kläger sich überhaupt noch Deutschland aufhalten oder zwischenzeitlich - bspw. nach Rumänien - ausgereist sind.
Die Kläger sind nach der glaubhaften Schilderung ihrer eigenen Prozessbevollmächtigten unter beiden bekannten Anschriften nicht mehr erreichbar. Der Beklagten ist ebenfalls keine andere Anschrift der Kläger bekannt. Auch das Gericht hat keine andere Anschrift der Kläger ermitteln können. Die Abmeldung der Wohnung Sch. 34, 45xxx E. erfolgte von Amts wegen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Kläger dort nicht mehr erreichbar sind.
Sofern zumindest für die Kläger zu 3) bis 5) durch das Gericht die Anschrift Ü. Str. 90, 45xxx G. ermittelt werden konnte, steht inzwischen fest, dass die Kläger auch unter dieser Anschrift nicht erreichbar sind. Dies ergibt sich zum Einem aus der Mitteilung ihrer Prozessbevollmächtigten, dass auch bzgl. dieser Adresse die Post rückläufig sei. Zum anderen folgt dies aus dem Umstand, dass die Kläger auch im Parallelverfahren S 17 AS 58/16 WA unter dieser Anschrift nicht erreicht werden konnten und trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht zum Erörterungstermin am 24.03.2017 erschienen sind. Der Umstand, dass das Sitzungsprotokoll die Kläger als z.Z. unbekannten Aufenthaltes beschreibt, spricht ebenfalls dafür, dass auch die 17. Kammer keine anderen Erkenntnisse zum Verbleib der Kläger ermitteln konnte.
bb) Die Klage ist unzulässig. Die nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG notwendigen Klagevoraussetzungen sind aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes der Kläger nicht gegeben (1.). Obwohl das Gericht die Kläger, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, mit formwirksamer gerichtlicher Verfügung vom 04.12.2017 unter Hinweis auf § 92 Abs. 2 S. 2 SGG erfolglos aufgefordert hat, die nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG notwendige Klageergänzung vorzunehmen (2.), ist eine Ergänzung nicht erfolgt, weshalb die unzulässige Klage durch Prozessurteil abzuweisen war (3.).
(1.) Der vorliegenden Klage fehlt durch die unbekannte ladungsfähige Anschrift der Kläger ein nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG notwendiger Klagebestandteil, zu dessen Ergänzung das Gericht eine Ausschlussfrist nach § 92 Abs. 2 S. 2 SGG setzen durfte. Nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Anders als die in § 92 Abs. 1 S. 3 und 4 SGG genannten weiteren prozessualen Anforderungen an die Klägerseite (Klageantrag, Unterschrift, Klagebegründung und Abschriften der angegriffenen Bescheide), führt ein Nichtvorliegen der in § 92 Abs. 1 S. 1 SGG genannten Klagevoraussetzungen unmittelbar zur Unzulässigkeit der erhobenen Klage, wenn die Klägerseite zuvor erfolglos i.S.d. § 92 Abs. 2 S. 2 SGG unter Fristsetzung zur Ergänzung der fehlenden Klagebestandteile aufgefordert worden ist (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 92 SGG, Rn. 17; Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 6. Auflage 2012, Rn. 176; Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 92, Rn. 5 - "Dem Kläger ist es nach Ablauf der Ausschlussfrist gem. § 92 Abs. 2 Satz 2 nicht mehr möglich, durch entsprechende Erklärung die Klage zulässig zu machen, sie ist von Beginn an und dauerhaft unzulässig.").
Zur Bezeichnung des Klägers nach § 92 Abs. 1 S. 1 Var. 1 SGG ist es nach der Rechtsprechung regelmäßig erforderlich, dass eine ladungsfähige Wohnanschrift des Klägers mitgeteilt wird (BSG, Beschl. v. 18.11.2003 – B 1 KR 1/02 S, juris, Rn. 5 ff. – "Auch in dem sich allgemein durch Bürgerfreundlichkeit und fehlende Formenstrenge auszeichnenden sozialgerichtlichen Verfahren ist es aber in mehrfacher Hinsicht geboten, §§ 90, 92 SGG nach ihrem Sinn und Zweck so auszulegen, dass sie den Rechtsuchenden zumindest dazu verpflichten, eine Anschrift zu nennen."; Bayerisches LSG, Urt. v. 24.04.2012 – L 8 SO 182/11, juris, Rn. 27; Hessisches LSG, Urt. v. 30.03.2006 – L 8 KR 46/05, juris, Rn. 24; Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 92, Rn. 1), wobei eine ladungsfähige Anschrift die Anschrift ist, unter welcher der Kläger tatsächlich erreichbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.04.1999 – 1 C 24/97, juris, Rn. 30 m.w.N. – "Demgemäß besteht in Literatur und Rechtsprechung weitgehend Einigkeit darüber, daß eine das Verfahren als natürliche Person betreibende Partei nach allen Prozeßordnungen ohne Rücksicht auf die jeweilige Formulierung des Gesetzes ihre "ladungsfähige Anschrift" anzugeben hat. Hiermit ist die Angabe des tatsächlichen Wohnorts im beschriebenen Sinne gemeint, also die Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist [ ]."; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 82 VwGO, Rn. 4). Unabhängig von einer tatsächlichen – bspw. postalischen – Erreichbarkeit des jeweiligen Klägers ist eine Klage unzulässig, wenn ein Kläger seinen tatsächlichen Wohnsitz, tatsächlichen Aufenthalts- bzw. Beschäftigungsort nicht mitteilt (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 31.08.2010 – L 13 R 3865/09, juris, Rn. 16). Allein der Umstand, dass der Kläger im Ausland wohnt, führt noch nicht dazu, dass der Kläger keine ladungsfähige Anschrift angeben müsste (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.01.2015 – L 2 R 148/13, juris, Rn. 36 ff.; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 92 SGG, Rn. 4). Nur ausnahmsweise soll auf die Mitteilung der Wohnanschrift verzichtet werden, wenn diese tatsächlich unmöglich ist - bspw. im Fall von Obdachlosigkeit oder weil im Ausland der gesamte Schriftverkehr über Postfächer abgewickelt wird - oder für den Kläger ein schützenswertes Interesse hinsichtlich der Geheimhaltung seiner Adresse besteht (BSG, Beschl. v. 18.11.2003 – B 1 KR 1/02 S, juris, Rn. 8; BVerwG, Beschl. v. 14.02.2012 – 9 B 79/11, juris, Rn. 11 m.w.N.; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 92 SGG, Rn. 4; Kühl in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 92, Rn. 1). Die fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift soll der Zulässigkeit einer Klage auch nicht entgegen stehen, wenn sich diese Anschrift schon aus Akten ergibt, sonst bekannt ist oder sich ohne Schwierigkeiten ermitteln lässt (BVerwG, Urt. v. 13.04.1999 – 1 C 24/97, juris, Rn. 39; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 92 SGG, Rn. 4). Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift hat – auch - im sozialgerichtlichen Verfahren mehrere Funktionen: Sie dient der Feststellung der Identität des Klägers, der Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialgerichtes nach § 57 SGG, zur rechtswirksamen Zustellung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen, der Verwirklichung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht unter aktiver Mitwirkung des Rechtsschutzsuchenden und dem sozialgerichtlichen Kostenrecht (vgl. ausführlich zu diesen Funktionen: BSG, Beschl. v. 18.11.2003 – B 1 KR 1/02 S, juris, Rn. 5 ff.). Sofern ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist, der zumindest einige dieser Funktionen ggf. erfüllen könnte (bspw. die wirksame Zustellung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen), führt dies nach allgemeiner Ansicht nicht dazu, dass entgegen § 92 Abs. 1 S. 1 SGG auf eine eigene ladungsfähige Anschrift des Klägers verzichtet werden könnte (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 13.04.1999 – 1 C 24/97, juris, Rn. 39 m.w.N.; Föllmer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 92 SGG, Rn. 18; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 82 VwGO, Rn. 4).
Die vorliegende Klage erfüllt die notwendigen Klagevoraussetzungen des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG nicht, da keine ladungsfähige Wohnanschrift der Kläger (mehr) vorliegt. Unter den genannten Adressen sind die Kläger nicht länger tatsächlich erreichbar. Eine Anwendung des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG ist weder ausgeschlossen, weil die Kläger zumindest zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch eine frühere ladungsfähige Anschrift angeben hatten (a), noch im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise von der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger abzusehen wäre (b).
(a) Eine Zulässigkeit der Klage ist nicht deshalb anzunehmen, weil die Kläger ursprünglich - zum Zeitpunkt der Klageerhebung – gegenüber dem Gericht noch eine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hatten. Dem Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG ist nicht damit Genüge getan, dass zu einem früheren Zeitpunkt der Klageerhebung (irgendwann einmal) eine frühere Anschrift der Kläger mitgeteilt worden ist. § 92 Abs. 1 S. 1 SGG erfordert vielmehr, dass ein Kläger auch spätere Änderungen seiner Anschrift – insbesondere durch einen Umzug nach Klageerhebung - gegenüber dem Gericht mitteilt (so auch: Föllmer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 92 SGG, Rn. 20; Hintz, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 47. Edition, Stand: 01.12.2017, § 92 SGG, Rn. 1). Die Vorschrift des § 92 SGG erfasst sowohl Klagen, die von Anfang an nicht alle notwendigen Klagebestandteile aufgewiesen haben, als auch Klagen, bei denen notwendige Klagebestandteile im Laufe des Klageverfahrens (wieder) entfallen sind. Eine zeitliche Beschränkung der Anforderungen des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG - bspw. isoliert auf den Zeitpunkt der Klageerhebung - widerspricht sowohl dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
aa) Nach dem Wortlaut des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Der Begriff der "Klage" ist dabei weitergehend als der Begriff einer "Klageschrift". Zudem wird kein Zeitpunkt ausdrücklich bestimmt, zu dem die Bestandteile vorliegen müssen.
Sofern diese Bestandteile gelegentlich als notwendiger Inhalt einer Klageschrift bezeichnet werden, scheint dies im Wesentlichen darauf zurückzugehen, dass teilweise nichtamtliche Überschriften zu § 92 SGG von "Klageschrift" u.ä. sprechen (a.A. im Zusammenhang mit § 65 Finanzgerichtsordnung [FGO]: BFH, Beschl. v. 30.06.2015 – X B 28/15, juris, Rn. 13). Hieraus kann jedoch eine Begrenzung der Anwendung des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG auf den Zeitpunkt der Klageerhebung nicht überzeugend abgeleitet werden.
bb) Systematisch zeigt bereits § 92 Abs. 2 SGG, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass auch dann eine Klage vorliegt, wenn einzelne notwendige Klagebestandteile nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG fehlen. Als Folge des Fehlens der notwendigen Klagebestandteile sieht das Gesetz vor, dass eine nachträgliche Ergänzung der unzureichenden Klage innerhalb der Fristen des § 92 Abs. 2 SGG möglich sein soll. Insofern kann es für die Beurteilung eines Vorliegens der Klagevoraussetzungen nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG nicht isoliert auf den Zeitpunkt einer Klageerhebung oder den Inhalt einer Klageschrift ankommen, sondern vielmehr darauf, ob bis zum Zeitpunkt der Entscheidung die fehlenden Klagebestandteile nachgereicht worden sind. Hierbei erscheint es wenig überzeugend, dass das Rechtsfolgensystem des § 92 Abs. 2 SGG nur in den Fällen ausgelöst werden sollte, in denen ein notwendiger Klagebestandteil von Anfang gefehlt haben sollte, während der nachträgliche Wegfall eines notwendigen Klagebestandteils i.S.d. § 92 Abs. 1 S. 1 SGG vollumfänglich unbeachtlich wäre. Denn § 92 Abs. 2 SGG differenziert nicht zwischen notwendigen Klagebestandteilen nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG, die von Anfang gefehlt haben, und notwendigen Klagebestandteilen, die zwar am Anfang noch gegeben waren, aber zu einem späteren Zeitpunkt wieder entfallen ist. Vielmehr ist allgemein jede Klage, die den Klageanforderungen nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG nicht entspricht, gemäß § 92 Abs. 2 SGG nachbesserungsbedürftig. Sofern im Prozessrecht für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen allgemein auf den Entscheidungszeitpunkt abgestellt wird (s. hierzu unter III. 1.), entspricht es diesen allgemeinen Erwägungen auch bei der Anwendung des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG darauf abzustellen, ob im Entscheidungszeitpunkt die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – und nicht, inwiefern diese früher einmal zwischenzeitlich erfüllt gewesen sind.
Für diese Auslegung des § 92 SGG spricht systematisch auch der Vergleich mit den Parallelvorschriften des § 82 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] und § 65 Finanzgerichtsordnung [FGO]. Zu diesen Vorschriften, die in Wortlaut und Stellung im jeweiligen Prozessrecht der Vorschrift des § 92 SGG entsprechen, vertreten die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung und Literatur mehrheitlich, dass die Ausschlussfristen nach § 82 Abs. 2 VwGO bzw. § 65 Abs. 2 FGO auch auf einen späteren Wegfall der früheren Anschrift nach Umzug des Klägers mit unbekannten Aufenthaltsort Anwendung finden und die Klage nach erfolglosen Ablauf der ausschließenden Ergänzungsfrist unzulässig wird (BFH, Beschl. v. 30.06.2015 – X B 28/15, juris, Rn. 13 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung – "Allerdings scheint sowohl der Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ("Die Klage") als auch seine systematische Stellung zwischen den Vorschriften der §§ 64 und 66 FGO, die [ ] eindeutig nur auf den Klage(erhebungs)schriftsatz bezogen sind, darauf hinzudeuten, dass die in § 65 FGO gestellten Anforderungen nur für die Klageerhebung gelten und eine spätere Änderung der Verhältnisse die - einmal gegebene - Zulässigkeit der Klage nicht mehr berührt. [ ] Indes entspricht es sowohl der Rechtsprechung des BFH als auch des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass § 65 FGO auch dann anwendbar ist, wenn die zunächst zutreffende Anschrift im weiteren Prozessverlauf unrichtig wird. [ ] Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest."; BVerwG, Urt. v. 13.04.1999 – 1 C 24/97, juris, Rn. 42; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.07.2003 – 17 B 1070/03, juris, Rn. 16; Hamburgisches OVG, Urt. v. 14.02.2006 – 3 Bf 245/02, juris, Rn. 29 m.w.N.; Thüringer OVG, Beschl. v. 02.07.1999 – 3 ZEO 1154/98, juris, Rn. 7 ff.; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 92 [Klagerücknahme], Rn. 22 m.w.N.).
Das BVerfG hat diese Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt, da die Obliegenheit zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nicht nur den Zeitpunkt der Klageerhebung betreffe, sondern der Kläger vielmehr auch dafür Sorge zu tragen habe, dass er durch die Angabe seines tatsächlichen Wohnortes und Lebensmittelpunktes für das Gericht erreichbar bleibt (BVerfG, Beschl. v. 06.11.2009 – 2 BvL 4/07, juris, Rn. 26 m.w.N.).
Gerade diejenigen, die den Wegfall eines Rechtsschutzbedürfnisses durch Wegzug des Klägers mit unbekannten Aufenthaltsort kritisch betrachten, befürworten stattdessen vielfach eine Lösung über § 82 VwGO (vgl. etwa: Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 82 VwGO, Rn. 4b).
Das VG Köln führt diesbezüglich zur Begründung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aus:
"Die Klage ist bereits unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift verlangt die ordnungsgemäße Bezeichnung des Klägers, wozu nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 130 Nr. 1 ZPO auch die Angabe seines Wohnortes einschließlich der ladungsfähigen Anschrift gehört, [ ]. Ändert sich diese - wie hier - im Laufe des Verfahrens, ist die neue Anschrift mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, weil die Angabe der Wohnanschrift nicht nur der Individualisierbarkeit des Klägers dient, sondern von Bedeutung für die Bestimmung gerichtlicher und behördlicher Zuständigkeiten ist, eine Befragung des Klägers ermöglicht und zudem gewährleistet werden soll, dass der Kläger sich einer eventuellen Kostentragungspflicht nicht entzieht [ ]. Entspricht die Klage den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO nicht (mehr), so führt dies nicht ohne Weiteres zur Unzulässigkeit der Klage. Vielmehr hat in diesem Fall der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO). Kommt ihr der Rechtsuchende innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist die Klage unzulässig, [ ]." (VG Köln, Urteil vom 29. Juni 2016 – 24 K 1251/12, juris, Rn. 44 ff.)
Nach Ansicht der Kammer sind die entsprechenden Ausführungen inhaltlich auch auf die Anwendung des § 92 SGG entsprechend übertragbar.
cc) Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 92 Abs. 2 SGG, in welcher der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Parallelvorschrift des § 82 Abs. 2 VwGO Bezug genommen hat (BT-Drs. 820/07, S. 22 – "Die Fristsetzung des § 82 Absatz 2 der Verwaltungsverfahrensordnung wird übernommen, damit das Gericht die Möglichkeit erhält, eine mangelhafte Klage zu sanktionieren. [ ] Eine Verletzung der in § 92 genannten Erfordernisse macht die Klage unzulässig, soweit es sich nicht nur um Soll-Bestimmungen handelt oder der Mangel jedenfalls bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung bzw. – wenn dem Kläger dafür nach Abs. 2 Satz 2 eine Ausschlussfrist gesetzt wurde – bis zu deren Ablauf beseitigt wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 82 Rn. 1).").
Insofern hat auch das Bundessozialgericht in der Auslegung des § 92 SGG wiederholt auf die Auslegung der Parallelvorschriften des § 82 VwGO und § 65 FGO durch die Verwaltungs- bzw. Finanzgerichtsbarkeit zurückgegriffen (vgl. BSG, Beschl. v. 18.11.2003 – B 1 KR 1/02 S, juris, Rn. 4; BSG, Beschl. v. 19.02.1992 – GS 1/89, juris, Rn. 12). Eine abweichende Auslegung des § 92 SGG erscheint vor diesem Hintergrund nicht geboten, wenn es um die identische Rechtsfrage eines späteren Wegzuges des Kläger mit unbekannten Aufenthaltsort geht.
Sofern der BGH zumindest zu § 253 Zivilprozessordnung [ZPO] eine andere Auslegung bei nachträglichen Wohnsitzänderungen vertritt (vgl. BGH, Urt. v. 17. März 2004 – VIII ZR 107/02, juris, Rn. 10), ist dies maßgeblich zivilprozessualen Besonderheiten geschuldet, die auf öffentlich-rechtlich geprägte Prozessverhältnisse gerade nicht übertragbar sind. Denn die ZPO kennt keine Vorschrift zur Unzulässigkeit, die den Vorschriften des § 82 Abs. 2 VwGO, § 65 Abs. 2 FGO oder § 92 Abs. 2 SGG vergleichbar wäre. Dies ist auch für den BGH bei seiner Entscheidung leitend gewesen (BGH, Urt. v. 17. März 2004 – VIII ZR 107/02, juris, Rn. 10 – "Wird dagegen eine in der Klageschrift angegebene ladungsfähige Anschrift im Laufe des Prozesses unrichtig und bringt der anwaltlich vertretene Kläger eine neue ladungsfähige Anschrift nicht bei, darf die Klage nicht aus diesem Grund allein als unzulässig abgewiesen werden. Eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht nicht."). Der BFH hat hierzu in Bezug auf die bei öffentlich-rechtlichen Prozessverhältnissen sachnähere Parallelvorschrift des § 65 FGO überzeugend ausgeführt:
"Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Zwar hat der BGH - zeitlich vor der erwähnten Entscheidung des BVerfG - in seinem Urteil in MDR 2004, 1014 zur Vorschrift des § 253 ZPO die gegenteilige Auffassung vertreten. Indes besteht insofern ein Unterschied zwischen den Verfahrensordnungen, als die für die öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten geltenden Vorschriften zwar ebenfalls Pflichtangaben für die Klage verlangen, aber die nachträgliche Ergänzung ermöglichen, falls die Klage diese Angaben zunächst nicht oder nicht vollständig enthält. Eine entsprechende Regelung fehlt in der ZPO. Daran zeigt sich, dass der Inhalt der "Klage" als Entscheidungsgrundlage für das Urteil, so wie § 65 FGO, § 82 VwGO und § 92 SGG ihn verstehen, in einem gewissen Rahmen durch nachträgliche Angaben ausgefüllt werden kann und gerade nicht auf den ersten, verfahrenseinleitenden Schriftsatz fixiert ist. Dann ist es zumindest vertretbar, anders als im Geltungsbereich der ZPO auch nachträgliche Veränderungen der Verhältnisse in den Mussinhalt der Klage nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO einzubeziehen, so dass diese schließlich auch Gegenstand einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO sein können." (BFH, Beschl. v. 30.06.2015 – X B 28/15, juris, Rn. 15)
dd) Gegen einen sozialgerichtlichen Sonderweg in der Auslegung des § 92 SGG gegenüber den Parallelvorschriften § 82 VwGO, § 65 FGO spricht auch der Sinn und Zweck der Vorschrift, wenn es um den zwischenzeitlichen Wegfall einer notwendigen Klagevoraussetzung durch Umzug eines Klägers nach Klageerhebung geht. In diesem Zusammenhang hat das Bundessozialgericht in der Vergangenheit betont, dass die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG im Wesentlichen fünf Funktionen hat (BSG, Beschl. v. 18.11.2003 – B 1 KR 1/02 S, juris, Rn. 5 ff.):
- Feststellung der Identität des Klägers; - Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialgerichtes nach § 57 SGG; - Verwirklichung einer rechtswirksamen Zustellung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen; - Verwirklichung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht unter aktiver Mitwirkung des Rechtsschutzsuchenden; - Sicherung des sozialgerichtlichen Kostenrechts.
Zwar erscheint es zumindest im Hinblick auf eine Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialgerichts (§ 57 SGG) und die Verwirklichung rechtswirksamer Zustellungen gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen nicht zwingend notwendig, einen späteren Wegfall der ladungsfähigen Anschrift des Klägers – nach Klageerhebung – noch i.S.e. Unzulässigkeit einer Klage zu berücksichtigen. Denn nach § 57 Abs. 1 SGG beurteilt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Die wirksame Zustellung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidung erscheint bei der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten oder über § 185 ZPO i.V.m. § 63 Abs. 2 SGG auch dann gewährleistet, wenn der Aufenthalt des Klägers zwischenzeitlich unbekannt geworden ist.
Die übrigen Funktionen zeigen jedoch deutlich, warum es für § 92 Abs. 1 S. 1 SGG nicht ausreichend sein kann, dass nur zu einem früheren Zeitpunkt einmal eine ladungsfähige Anschrift des Klägers gegeben war.
Eine Feststellung der Identität eines Klägers erscheint nicht effektiv gewährleistet, wenn eine Identifizierung über einen früheren Aufenthaltsort in der Weise erfolgen soll, dass dazu festgestellt werden müsste, welche gegenwärtig nicht mehr genauer bezeichenbare Einzelperson eines bestimmten Namens sich in einem bestimmten Zeitraum an einem bestimmten Ort aufgehalten hat. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass über den Namen und früheren Aufenthaltsort gegenwärtig – bspw. Einwohnermeldedaten, etc. - noch nachvollziehbar bliebe, welche Person der Kläger gewesen ist. Denn bei einem unbekannten Aufenthaltsort, der nicht ausnahmsweise entgegen § 92 Abs. 1 S. 1 SGG entbehrlich ist, war dem Gericht die weitere Ermittlung des Klägers allein über einem Namen gerade nicht mehr möglich; insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass zu dieser Person auch keine aktuellen, staatlichen Meldedaten mehr vorhanden sind.
Ohne eine aktuelle ladungsfähige Anschrift kann der zugrundeliegende Sachverhalt auch nicht durch das Gericht von Amts wegen nach §§ 103, 106 SGG ausreichend ermittelt werden. Denn wenn – wie im vorliegenden Fall bspw. in Bezug auf die Ausübung eines angeblichen Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin zu 1) oder zum Vorliegen eines echten Mietverhältnisses - weitere Angaben der Klägerseite erforderlich sind, kann ohne eine prozessual geschuldete Mitwirkung der Klägerseite eine gerichtliche Aufklärung des Sachverhaltes nicht sinnvoll erfolgen. Hierzu müssen die Beteiligten für das Gericht vielmehr während des gesamten Verfahrens erreichbar bleiben, was eine jeweils aktuelle ladungsfähige Anschrift erfordert. Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Kläger kann dem nicht entgegen gehalten werden, dass die Anhörung eines Beteiligten kein Beweismittel i.S.d. SGG sei. Selbst wenn eine Parteianhörung im SGG nicht als Beweismittel vorgesehen ist, zeigt § 103 S. 1 Hs. 2 SGG deutlich, dass auch die Beteiligten selbst zur Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden können. Dazu kann das Gericht insbesondere das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zum Termin nach § 111 Abs. 1 S. 1 SGG anordnen und so den gesetzlichen Anspruchs an eine umfassende Sachverhaltsaufklärung auch gegenüber den Beteiligten durchsetzen. Sofern ein Beteiligter sich dann im Termin einer gerichtlichen Sachverhaltsermittlung verschließen sollte, besteht die Möglichkeit dies entsprechend bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen (vgl. hierzu: BSG, Urt. v. 10.09.2013 – B 4 AS 89/12 R, juris, Rn. 32 m.w.N.). Diese Situation eines bewussten Verweigerns der weiteren Sachverhaltsaufklärung durch einen Beteiligten ist dabei aber nicht mit der Situation vergleichbar, dass ein Beteiligter mangels Erreichbarkeit und Kenntnis eines Termins überhaupt keine Möglichkeit hatte seinen prozessualen Mitwirkungspflichten zu genügen. Insofern scheidet eine vergleichbare Lösung nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung bei einem unbekannten Aufenthaltsort aus. Da die Beteiligten nur unter einer aktuellen Anschrift wirksam persönlich geladen werden können, zeigt § 111 Abs. 1 S. 1 SGG deutlich, dass gerade eine aktuelle ladungsfähige Anschrift der Kläger erforderlich ist. Es ist im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung nicht ausreichend, dass bekannt ist, wo ein Kläger in der Vergangenheit einmal hätte erreicht, geladen und befragt werden können.
Ferner spricht auch für die Sicherung des sozialgerichtlichen Kostenrechts für die Notwendigkeit einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Das Bundessozialgericht führt hierzu aus:
"Schließlich sprechen Gründe des Kostenrechts für das Erfordernis, dem Gericht eine Anschrift zu nennen. Das sozialgerichtliche Verfahren ist zwar für eine natürliche Person grundsätzlich kostenfrei und in der Regel auch nicht mit der Pflicht zur Erstattung außergerichtlicher Kosten des Prozessgegners verbunden [ ]. Als Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfreiheit können jedoch nach § 192 SGG einem uneinsichtigen Rechtsuchenden die durch das Betreiben eines aussichtslosen Rechtsstreits entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Dieses Mittel liefe leer, wenn die Vollstreckung der auf dieser Grundlage festgesetzten Kosten gefährdet wäre, nur weil der Rechtsuchende sich durch bloßes Verschweigen seiner Anschrift der Durchsetzung einer ihn treffenden Kostenlast entziehen könnte." (BSG, Beschl. v. 18.11.2003 – B 1 KR 1/02 S, juris, Rn. 6)
Unabhängig davon, ob aktuell bereits Kostenansprüche gegenüber dem Kläger entstanden sind, spricht bereits die Möglichkeit eines zukünftigen Entstehens von Kostenansprüchen dafür, dass gerade im Entscheidungszeitpunkt eine aktuelle Anschrift der Kläger bekannt ist, unter der eine zeitlich folgende Vollstreckung der Kostenansprüche bewirkt werden kann. Zudem ist zu beachten, dass auch durch eine weitere Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahren regelmäßig Kosten entstehen (bspw. durch Zeugenentschädigungen, Gutachter- oder Dolmetscherkosten), auch wenn diese regelmäßig gegenüber dem Kläger im Ergebnis nicht geltend werden. Ohne eine aktuelle Erreichbarkeit des Klägers droht dabei, dass durch diese Kosten letztlich eine unsinnige wirtschaftliche Mehrbelastung der Staatskassen entsteht, da die Sachverhaltsermittlung mangels Erreichbarkeit des Klägers nicht zielgerichtet erfolgen kann oder am Ende wenig aussagekräftig bleiben (bspw. medizinische Gutachten nach Aktenlage oder umfassende Zeugenvernehmungen in Abwesenheit der Klägerseite mit anschließender Beweislastentscheidung). Hierbei überschneiden sich die Funktionen der Amtsermittlung und des Kostenrechts bei einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers, die übereinstimmend dafür sprechen, dass es nicht ausreichend sein kann, dass nur eine frühere ladungsfähige Anschrift des Klägers bekannt ist.
(b) Im vorliegenden Einzelfall ist auch nicht ausnahmsweise wegen der Besonderheiten des Einzelfalles von dem Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger abzusehen.
Die fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift kann hier nicht dadurch ersetzt werden, dass sich die Anschrift der Kläger schon aus Akten ergeben würde, sonst bekannt sei oder sich ohne Schwierigkeiten ermitteln lassen würde. Wie bereits dargestellt, hat das Gericht sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel erfolglos ausgeschöpft um eine ladungsfähige Anschrift der Kläger zu ermitteln. Die ermittelbaren Anschriften sind sämtlich nicht mehr aktuell.
Ein schützenswertes Interesse der Kläger hinsichtlich der Geheimhaltung ihrer Adresse ist weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. Vorliegend kann auf die Mitteilung der Wohnanschrift auch nicht verzichtet werden, weil deren Mitteilung tatsächlich unmöglich wäre. Sofern hierbei insbesondere der Fall einer bestehenden Obdachlosigkeit des Klägers aufgeführt wird (BVerwG, Beschl. v. 14.02.2012 – 9 B 79/11, juris, Rn. 11; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 92 SGG, Rn. 4; Kühl in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 92, Rn. 1), sind diese Umstände mit dem vorliegenden Fall weder tatsächlich noch normativ vergleichbar. Dass ein Obdachloser mangels Bestehens irgendeiner Wohnanschrift nicht in der Lage sein kann eine solche dem Gericht mitzuteilen, versteht sich von selbst. Im Fall der Kläger kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass diese überhaupt keine Wohnanschrift mehr hätten und deshalb tatsächlich gehindert wären dem Gericht eine ladungsfähige Adresse mitzuteilen. Der Fall liegt vielmehr so, dass die Kläger ohne Mitteilung ihrer neuen Wohnanschrift gegenüber ihrer Prozessbevollmächtigten, der Beklagten oder dem Gericht zu einer unbekannten Anschrift gewechselt haben. Sofern die Kläger ihren prozessualen Mitteilungspflichten gegenüber dem Gericht oder zumindest gegenüber ihrer Prozessbevollmächtigten aus dem Mandatsverhältnis nachgekommen wären, wäre die aktuelle Anschrift aller Voraussicht nach gar nicht unbekannt. Wenn eine nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG unzulässige Klage bereits bei demjenigen vorliegen soll, der seine Wohnanschrift nicht mitteilt aber zumindest noch tatsächlich – bspw. postalisch – für das Gericht erreichbar ist, besteht keine Veranlassung denjenigen vorteilhaft zu privilegieren, der durch eigenes Verhalten bereits im Vorfeld dafür gesorgt hat, dass er für das Gericht im laufenden Verfahren überhaupt nicht mehr erreichbar ist und daher keine Angaben zu seiner aktuellen Wohnanschrift mehr macht. Dass es im Rahmen des § 92 SGG jedenfalls nicht vorrangig darauf ankommt, ob das Fehlen eines notwendigen Klagebestandteils nach § 92 Abs. 1 SGG schuldhaft erfolgt ist, ergibt sich bereits deutlich aus dem Wortlaut der Vorschrift, die gerade keine Verschuldensprüfung beinhaltet. Ein mangelndes Verschulden soll nach § 92 Abs. 2 S. 3 SGG vielmehr erst im Rahmen einer Wiedereinsetzungsprüfung nach § 67 SGG bei der Frage berücksichtigt werden, warum die Ausschlussfrist zur Klageergänzung nach § 92 Abs. 2 S. 2 SGG nicht eingehalten worden ist.
Wie bereits dargestellt, macht allein die Bestellung eines weiterhin für die Kläger tätigen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten die Angabe einer eigenen ladungsfähigen Anschrift der Kläger nicht entbehrlich (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 13.04.1999 – 1 C 24/97, juris, Rn. 39 m.w.N.; Föllmer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 92 SGG, Rn. 18; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 82 VwGO, Rn. 4). Denn die Prozessbevollmächtigte der Kläger kann nicht alle Funktionen gleichwertig übernehmen, die nach dem Bundessozialgericht mit der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift erreicht werden sollen (vgl. BSG, Beschl. v. 18.11.2003 – B 1 KR 1/02 S, juris, Rn. 5 ff.). Allein durch die Erklärungen der Prozessbevollmächtigte kann für das Gericht keine zweifelsfreie Feststellung der Identität der Kläger vorgenommen werden. Ebenso wenig kann vorliegend die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichtes nach § 57 SGG zweifelsfrei ermittelt werden, wenn nicht feststeht, ob die Kläger – die ihre Prozessbevollmächtigte nicht über einen Umzug nach Gelsenkirchen informiert hatten - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung am 23.03.2015 überhaupt noch über einen Wohnsitz im Gerichtsbezirk des SG Duisburg verfügten. Ferner kann die Prozessbevollmächtigte selbst im Rahmen einer notwendigen weiteren Aufklärung der Umstände der streitigen Arbeitsverrichtung der Klägerin zu 1) nicht beitragen, die seit Dezember 2014 im NORMA Supermarkt ausgeübt worden sei. Die durch die Kläger geschuldete aktive Mitwirkung am Rechtsstreit kann durch die unbeteiligte Prozessbevollmächtigte in ausreichendem Maße übernommen werden. Schließlich wäre die Prozessbevollmächtigte der Kläger auch nicht einem eigenen Kostenrisiko nach § 192 SGG ausgesetzt, was nach dem Bundessozialgericht auch im Rahmen des für die Kläger nach §§ 183, 184 SGG grds. kostenfreien, sozialgerichtlichen Verfahrens maßgeblich für die Notwendigkeit der Angabe einer eigenen ladungsfähigen Anschrift der Kläger sprechen soll (BSG, Beschl. v. 18.11.2003 – B 1 KR 1/02 S, juris, Rn. 6).
Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil ihre Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 15.09.2015 - vor dem Kammerwechsel - ein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt hatte. Zum Einen ist hier keine irgendwie geartete Kausalität zwischen der Abgabe des Einverständnis nach § 124 Abs. 2 SGG und dem späteren Untertauschen der Kläger erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger gerade deshalb den Kontakt zu ihrer Prozessbevollmächtigten und dem Gericht abgebrochen hätten, weil sie zuvor ein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erteilt hatten. Zum Anderen geht mit der Erteilung des Einverständnisses nach § 124 Abs. 2 SGG auch keine Berechtigung eines Klägers einher, seine aktuelle Anschrift bzw. spätere Adressänderungen fortan geheim zu halten. Die notwendigen Klagevoraussetzungen des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG stehen keineswegs unter einem Vorbehalt, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Sie sind allgemein bei allen Klagen – unabhängig davon, in welcher Weise über diese Klagen entschieden wird – durchgehend einzuhalten. Auch nach Abgabe seines Einverständnisses zur Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG muss gewährleistet sein, dass ein Kläger für das Gericht erreichbar bleibt. Andernfalls ist nicht erkennbar, wie ein Kläger überhaupt vom Ausgang seines eigenen Verfahrens erfahren soll. Des Weiteren darf ein Kläger auch nicht davon ausgehen, dass es tatsächlich nicht zu einer mündlichen Verhandlung kommen wird, nur weil er in der Vergangenheit eine Einverständniserklärung nach § 124 Abs. 2 SGG abgegeben hatte. Das Gericht ist durch ein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG in keiner Weise gebunden ist und auch nicht gehindert nach eigenem Ermessen doch in eine mündliche Verhandlung einzutreten (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 124 SGG, Rn. 4 m.w.N.). Zum anderen würde bei einer wesentlichen Prozessänderung – wie hier der Beiladung des Sozialhilfeträgers mit Beschluss vom 02.02.2016 – die Wirksamkeit eines einmal abgegebenen Einverständnisses nach § 124 Abs. 2 SGG auch wieder entfallen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 124 SGG, Rn. 3f), so dass eine durchgehende Erreichbarkeit der Kläger notwendig bleibt; ggf. auch um ein Einverständnis nach § 124 Abs. 2 SGG zu erneuern.
Schließlich kann vorliegend auf die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger auch nicht deshalb verzichtet werden, weil feststünde, dass die Kläger nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zumindest einen Anspruch gegenüber der Beigeladenen auf Leistungen nach dem SGB XII hätten, wenn sie – insbesondere mangels Arbeitsverhältnisses der Klägerin zu 1) - dem Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II a.F. unterfallen würden (vgl. grundlegend: BSG, Urt. v. 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R, juris, Rn. 36 ff.; vgl. auch: BSG, Urt. v. 16.12.2015 – B 14 AS 15/14 R, juris, Rn. 37 ff.; BSG, Urt. v. 20.01.2016 – B 14 AS 15/15 R, juris, Rn. 26 ff.; BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 24/14 R, juris, Rn. 17 ff.; BSG, Urt. v. 17.03.2016 – B 4 AS 32/15 R, juris, Rn. 22 ff.; BSG, Urt. v. 30.08.2017 – B 14 AS 31/16 R, juris, Rn. 32 ff.). Die entsprechende Argumentation der Prozessbevollmächtigten ist aus verschiedenen Erwägungen unzutreffend. Zum einen übersieht diese Argumentation bereits den Vorrang des Prozessrechtes. Eine Verurteilung der Beklagten oder der Beigeladenen in der Sache würde überhaupt erst dann in Betracht kommen, wenn das Gericht die vorrangig zu beantwortete Frage nach der Zulässigkeit der Klage bejahen würde. Sofern teilweise eine Ausnahme zum Vorrang des Prozessrechtes erwogen wird, wenn die möglicherweise unzulässige Klage jedenfalls unbegründet ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, vor § 51 SSG, Rn. 13a ff. m.w.N.), kommt dies für den umgekehrten Fall nicht in Betracht. Das Gericht kann hier wegen des Fehlens einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger als notwendige Sachentscheidungsvoraussetzung des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG nicht die Zulässigkeit der Klage als gegeben unterstellen, weil zumindest die Beigeladene Leistungen nach dem SGB XII erbringen müsste. Unabhängig davon, dass die Kammer die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Bezug auf eine Verurteilung des Beigeladenen nach dem SGB XII auch in der Sache kritisch betrachtet (vgl. SG Duisburg, Urt. v. 24.01.2017 – S 49 AS 3602/15, juris, Rn. 53 ff.), übersieht die Argumentation der Prozessbevollmächtigten, dass die Klägerseite sich nicht nach dem eigenen Belieben aussuchen kann, welcher Leistungsträger vorliegend Leistungen zu erbringen hat. Insofern kommt nicht in Betracht, dass leichtfertig eine Verpflichtung des Beigeladenen nach dem SGB XII auszusprechen wäre, wenn die abwesenden Kläger nach einer Zeugenvernehmung der verfügbaren Zeugen – unter Beachtung der Grundsätze der Beweislastverteilung bzw. Beweislastumkehr – nicht nachgewiesen haben sollten, dass die Klägerin zu 1) tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis gestanden hätte. Vielmehr dürfte eine Verpflichtung der Beigeladenen nur in Betracht kommen, falls nach ordnungsgemäßer Sachverhaltsermittlung hinreichend sicher feststehen sollte, dass die Kläger den Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II a.F. tatsächlich verwirklichen. Schließlich übersieht die Argumentation der Prozessbevollmächtigten auch, dass eine Leistungspflicht der Beigeladenen nicht voraussetzungslos gegeben wäre. Sofern bspw. aufgrund eines fehlenden Arbeitnehmerstatus der Klägerin zu 1) unklar wäre, wie die Kläger ihren Lebensunterhalt bestritten haben, könnte dies weitere Ermittlungen zur Hilfebedürftigkeit der Kläger nach sich ziehen, die ggf. zur Ablehnung sämtlicher Leistungsrechte nach dem SGB II oder SGB XII führen könnten. Vorliegend bestehen zudem Zweifel, inwieweit für die Kläger Ansprüche auf Kosten der Unterkunft entstanden sind. Keineswegs ist daher jedenfalls eine Leistungspflicht der Beigeladenen gegeben. In diesem Zusammenhang kann ein abwesender Kläger, der mangels Befragung durch das Gericht weniger Widersprüche aufwerfen kann, indem er sich der weiteren gerichtlichen Sachverhaltsermittlung entzogen hat, nicht pauschal besser stehen als ein anwesender Kläger, der im Rahmen der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung weitere Widersprüche aufwerfen kann.
(2.) Die gerichtliche Ergänzungsaufforderung vom 04.12.2017 nach § 92 Abs. 2 S. 2 SGG, welche der Prozessbevollmächtigten der Kläger nachweislich am 05.12.2017 zugegangen ist, ist auch formwirksam erfolgt (vgl. hierzu: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 28.01.2010 – L 10 U 4843/09, juris, Rn. 13 ff.; Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 92, Rn. 5).
Das Gericht hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger unter optisch hervorgehobener Benennung der Vorschrift des § 92 Abs. 2 S. 2 SGG und dem Hinweis, dass die Klage bei unbekanntem Aufenthaltsort der Kläger als unzulässig abgewiesen werde, aufgefordert binnen fünf Wochen eine ladungsfähige Anschrift der Kläger bei Gericht einzureichen. Sofern man wegen ihrer weitreichenden Folgen für die Wirksamkeit der Ergänzungsaufforderung – wie bspw. in Bezug auf § 102 Abs. 2 SGG – auch die Unterzeichnung der gerichtlichen Ergänzungsverfügung mit voller Namensunterschrift des zuständigen Richters und Zustellung einer Ausfertigung zumindest in beglaubigter Abschrift fordern sollte (Jaritz, in: Roos / Wahrendorf, SGG, § 92 SGG, Rn. 69 m.w.N.; vgl. i.a.Z. auch: Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 102 SGG, Rn. 8c; Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 102, Rn. 11), wären derartige Anforderungen hier ebenfalls erfüllt. Die gerichtliche Verfügung vom 04.12.2017 ist eigenhändig vom Kammervorsitzenden mit vollem Namen unterschrieben und der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 05.12.2017 in beglaubigter Abschrift förmlich zugestellt worden.
Das gerichtliche Ermessen nach § 92 Abs. 2 S. 2 SGG ist im Zusammenhang mit der Verfügung vom 04.12.2017 ebenfalls ordnungsgemäß ausgeübt worden. Das Gericht hat alle wesentlichen Punkte dargelegt, warum die Klägerseite vorliegend aufgefordert wird binnen fünf Wochen ladungsfähige Anschriften der Kläger mitzuteilen (Adresse als notwendige Sachurteilsvoraussetzungen, ohne die – unabhängig von der früheren Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - vorliegend der notwendige Verhandlungstermin nicht sinnvoll in Abwesenheit der Kläger durchgeführt werden kann). Hierbei erscheint insbesondere auch die gesetzte Ausschlussfrist von fünf Wochen vorliegend angemessen, um eine ladungsfähige Anschrift der Kläger nachzureichen. Allgemein wird bei anwaltlich vertretenen Klägern eine Ausschlussfrist von einem Monat als angemessen angesehen (Jaritz, in: Roos / Wahrendorf, SGG, § 92 SGG, Rn. 70 m.w.N.). Sofern innerhalb der Fünfwochenfrist keine ladungsfähige Anschrift durch die anwaltlich vertretenen Kläger nachgereicht werden kann, dürfte dies dem Umstand geschuldet sein, dass eine Kontaktaufnahme gerade wegen des unbekannten Aufenthaltes der Kläger auch für die Prozessbevollmächtigte weiterhin nicht möglich ist. Für diesen Fall ist nicht zu erwarten, dass auch bei einer noch längeren Frist überhaupt eine ladungsfähige Anschrift nachgereicht werden könnte. Die Ausschlussfrist zur Ergänzung ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung verstrichen, ohne dass zwischenzeitlich eine ladungsfähige Anschrift der Kläger eingereicht worden wäre.
(3.) Innerhalb der Fünfwochenfrist nach Zugang der gerichtlichen Verfügung vom 04.12.2017, die am 09.01.2018 abgelaufen ist, haben die Kläger nicht geforderte Ergänzung einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift nicht vorgenommen.
Unabhängig davon, dass auch eine spätere Ergänzung bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht erfolgt ist, ist die Klage bereits mit Ablauf der Ergänzungsfrist nach § 92 Abs. 2 S. 2 SGG unzulässig geworden (BT-Drs. 820/07, S. 22; vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.08.1990 - 1 A 2327/87 = NVwZ-RR 1991, 331, 331 f.; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 82 VwGO, Rn. 19 – "Als Rechtsfolge der ergebnislos abgelaufenen Ausschlussfrist [ ] bleibt die Klage unzulässig [ ]."; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 92 SGG, Rn. 17; Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 6. Auflage 2012, Rn. 176; Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 92, Rn. 5).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
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