L 3 AL 42/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 3912/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 42/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. November 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich wegen eines Bescheides seiner gesetzlichen Krankenversicherung, der der TK, vom 26.07.2011 gegen die beklagte Bundesagentur für Arbeit.

Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die beklagte Bundesagentur für Arbeit.

Mit Bescheid vom 26.07.2011 lehnte die TK einen Antrag des Klägers auf Befreiung von der Zuzahlung für das Jahr 2011 ab. Mit Schreiben vom 12.09.2011 übersandte die TK dem SG ein Schreiben des Klägers vom 19.08.2011, das als Adressat die Arbeitsagentur Pforzheim benannte, mit dem der Kläger Widerspruch, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Klage gegen den Bescheid vom 26.07.2011 erhob.

Den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Beklagte lehnte das SG mit Beschluss vom 19.09.2011 - S 11 AL 3913/11 ER - ab. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf der erkennende Senat mit Beschluss vom 15.12.2011 - L 3 AL 5203/11 ER-B - als unzulässig. Der Senat führte hierzu unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.05.2007 - B 2 U 3/06 R - aus, dem Begehren fehle das Rechtsschutzinteresse, da die Antragsgegnerin - die Bundesagentur für Arbeit - die begehrte Befreiung offensichtlich nicht erteilen könne; die Ausschöpfung des Rechtsweges sei als missbräuchlich anzusehen. Parallel hierzu hat der Kläger sein Begehren beim SG erfolglos auch gegen die TK geltend gemacht (- S 3 KR 4827/11 ER -).

Zur Begründung des gegen die Beklagte geführten (Hauptsache-)Verfahrens - S 11 AL 3912/11 - hat der Kläger vorgetragen, Klagen könnten gemäß § 91 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wirksam bei der TK erhoben werden. § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch sei im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Alle entscheidungserheblichen Informationen lägen vor.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu vorgetragen, die Klage richte sich offensichtlich gegen einen Bescheid der TK und sei bereits deswegen unbegründet.

Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 25.10.2011, dem Kläger am 03.11.2011 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.11.2011 abgewiesen. Zu Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, das Befangenheitsgesuch des Klägers, das dieser während des Verfahrens am 30.08.2011 gestellt habe, hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Der Antrag zielte einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Inhaltlich sei die Klage bereits unzulässig. Der Kläger habe ausdrücklich die Arbeitsagentur Pforzheim als Beklagte bezeichnet. Aufgrund dieser unzweideutigen Bezeichnung sei der Gegner der vom Kläger erhobenen Klage einer Auslegung nicht zugänglich. Den Bescheid, gegen den sich die Klage richtet, habe jedoch nicht die Beklagte, sondern die TK erlassen. Mithin richte sich die Klage gegen die falsche Beklagten und sei damit unzulässig.

Gegen den am 01.12.2011 gegenüber einem empfangsermächtigten Vertreter der Justizvollzugsanstalt Stuttgart zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger, der sich seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, am 03.01.2012 Berufung eingelegt, mit der er seine Anträge vollumfänglich weiterverfolgt. Zur Begründung verweist er auf seinen Widerspruch und seine Klage. Ergänzend bringt er, sinngemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragend vor, er habe als Untersuchungshäftling keinen Einfluss auf die Postlaufzeiten. Üblicherweise gehe Post von Untersuchungsgefangenen auf dem Postweg zum Haftrichter und werde von dort freigegeben. Seine Post sei von der Justizvollzugsanstalt wegen fehlender Frankierung aufgehalten und erst auf seine Beschwerde hin auf dem Dienstweg befördert worden.

Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. November 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juli 2011 zu verurteilen, ihn von der Zuzahlung zu befreien.

Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Der Senat hat bei der Justizvollzugsanstalt Stuttgart eine Auskunft zur Abwicklung des Briefverkehr der dort Inhaftierten eingeholt. Hr. E., Leiter der Briefüberwachung, hat hierzu unter dem 13.03.2012 mitgeteilt, dass eingehende Schreiben von Gerichten, die mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, i.d.R. am selben Tag, an dem sie in der Anstalt zugehen, an die Gefangenen weitergeleitet würden. Schreiben von Gefangenen an Gerichte könnten anlässlich der Frühstücksausgabe von Montag bis Freitag in der Justizvollzugsanstalt abgegeben werden. Sie würden durch die Anstalt noch am selben Tag an das Gericht oder in den Postlauf weitergeleitet. Eine Kontrolle der Gefangenenpost an Gerichte erfolge nicht.

Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt Stuttgart übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 17.04.2012 Gebrauch gemacht. Unter dem 02.05.2012 hat der Senat, auf einen Antrag des Klägers hin, ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart gerichtet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.

Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 16.05.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des BSG vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Soweit der Kläger beantragt hat, ihn zur mündlichen Verhandlung vorzuführen, hat der Senat dem entsprochen und unter dem 02.05.2012 ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart gerichtet. Wenn sich der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, nunmehr kurzzeitig - am Sitzungstag - weigert, sich ausführen zu lassen, ist er wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris); der Senat ist nicht daran gehindert ist, in der Sache zu entscheiden. Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt Stuttgart übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.

Die Berufung des Klägers wurde verspätet eingelegt; sie ist als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Landessozialgericht - bzw. nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG bei dem Sozialgericht - einzulegen.

Gemäß § 64 Abs.1 SGG beginnt der Lauf einer Frist grundsätzlich mit dem Tage nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Dies ist der in gesetzlicher Form zu bewirkende und zu beurkundende Akt, durch den dem Adressaten Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks verschafft wird. Zugestellt wird im sozialgerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO, vgl. § 63 Abs. 2 SGG). Die Zustellung an einen Straf- oder Untersuchungsgefangenen kann, wie vorliegend geschehen, durch Aushändigung des zuzustellenden Schriftstücks an den Leiter der Justizvollzugsanstalt oder einen zur Entgegennahme befugten Vollzugsbediensteten im Wege einer Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bewirkt werden (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2001 - 11 S 2290/00 - veröffentlicht in juris). Eine derartige Ersatzzustellung setzt nicht voraus, dass der Postzusteller den Adressaten nicht in der Justizvollzugsanstalt angetroffen hat.

Ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde wurde der Gerichtsbescheid des SG dem Bediensteten der Justizvollzugsanstalt am 01.12.2011 übergeben. Nach der schriftlichen Auskunft des Leiters der Briefüberwachung der Justizvollzugsanstalt Stuttgart, Hr. E., vom 13.03.2012, an der zu zweifeln der Senat keinerlei Veranlassung sieht, wurden und werden Schriftstücke am jeweiligen Tag an die dortigen Insassen, so auch den Kläger, ausgehändigt. Anhaltspunkte dafür, dass dies im Falle des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 22.11.2011 nicht so erfolgt ist, bestehen, da insb. der Kläger keinen abweichenden Zeitpunkt der Übergabe des Gerichtsbescheides an ihn benannt hat, nicht.

Mithin wurde dem Kläger der Gerichtsbescheid des SG, der eine vollständige und ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 66 Abs. 1 SGG beinhaltet hat, zur Überzeugung des Senats ordnungsgemäß am 01.12.2011 zugestellt. Die einmonatige Berufungsfrist begann mithin gemäß § 64 Abs. 1 SGG am Folgetag, dem 02.12.2011 zu laufen. Sie endete, da der 01.01.2012 ein Sonn- und Feiertag war, gem. §§ 64 Abs. 2, Abs. 3 SGG mit Ablauf des 02.01.2012, einem Montag. Der Kläger hat die Berufung am 03.01.2012, d.h. einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist beim SG eingelegt. Die Berufung ist mithin verfristet eingelegt worden.

Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist jemanden, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mithin ist nur im Fall einer unverschuldeten Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewandt hat, die ein gewissenhaft Prozessführender nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zugemutet werden kann (BSG, Urteil vom 31.03.1993 - 13 RJ 9/92 -; Urteil vom 27.05.2008 - B 2 U 5/07 R - m.w.N. jew. veröffentlicht in juris). Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats die Berufungsfrist schuldhaft versäumt. Das Vorbringen des Klägers, zu Beginn seiner Haftzeit sei seine Post an Gerichte zensiert worden, sie sei wegen fehlender Frankierung angehalten und erst nach einer Beschwerde seinerseits per Dienstpost weitergeleitet worden, ist nicht geeignet, den Vorwurf der verschuldeten Fristversäumnis zu beseitigen. Der bloße Umstand, dass sich der Kläger in Untersuchungshaft befindet, ist kein Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Frist. Untersuchungsgefangene haben gemäß § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches des Gesetzbuches über den Justizvollzug in Baden-Württemberg vom 10.11.2009 (GBl. 2009, 545) das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. Der Kläger war also unter normalen Umständen nicht gehindert, rechtzeitig das Rechtsmittel einzulegen. Nur unter besonderen - hier nicht vorgetragenen und auch nicht ersichtlichen - Umständen, etwa der vom Beteiligten nicht zu vertretenden Unterbindung der Außenkontakte durch die Anstaltsleitung, könnte die Inhaftierung dazu führen, dass er ohne Verschulden verhindert ist, eine Frist einzuhalten (so ausdrücklich BSG, Beschluss vom 15.03.1995 - 13 BJ 17/95 – veröffentlicht in juris). Nach der schriftlichen Stellungnahme von Hr. E. unterliegen Schreiben von Inhaftierten an Gerichte keiner Kontrolle, mithin treten, anders als der Kläger vorbringt, keine unverschuldeten Verzögerungen ein. Auch hätte ein gewissenhaft Prozessführender seine Post, die an Gericht geht, die nicht in Haft- oder Strafsachen tätig sind, im Hinblick auf den regulären Postweg, ausreichend frankiert. Ein etwaiges Vertrauen darauf, dass seitens der Justizvollzugsanstalt eine für den Kläger kostenfreie Übersendung an alle Gericht (auch ausländische, die der Kläger gerichtsbekannterweise gleichfalls im Wege der Dienstpost anschreiben wollte), Behörden oder sonstige Institutionen gewährleistet wird, ist nicht geschützt; ein ggf. bestehender Irrtum des Klägers hierüber war jedenfalls nicht unverschuldet.

Mithin ist eine unverschuldete Fristversäumnis nicht glaubhaft gemacht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren.

Ungeachtet der Fristversäumnis wäre die Berufung auch aus einem anderen Grund unzulässig. Der Berufung fehlt das Rechtsschutzinteresse. Dieses bildet zwar keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, sondern ergibt sich im Allgemeinen ohne weiteres aus der formellen Beschwer des Rechtsmittelführers, der mit seinem Begehren in der vorangegangenen Instanz unterlegen ist. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist in aller Regel gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht. Indessen gilt auch für Rechtsmittel der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf. Trotz Vorliegens der Beschwer kann in Ausnahmefällen das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., Vor § 143 Rn. 5 m.w.N.). Unnütz und deshalb unzulässig ist ein Rechtsmittel insbesondere dann, wenn durch die angefochtene Entscheidung keine Rechte, rechtlichen Interessen oder sonstigen schutzwürdigen Belange des Rechtsmittelführers betroffen sind und die weitere Rechtsverfolgung ihm deshalb offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BSG, Urteil vom 08.05.2007 - B 2 U 3/06 R - veröffentlicht in juris). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Kläger begehrt Rechtsschutz im Hinblick darauf, dass die TK seinen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung für das Jahr 2011 mit Bescheid vom 26.07.2011 abgelehnt hat. Er macht mithin ein Begehren aus der Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung geltend. Trotz dessen hat er seine Klage ausdrücklich gegen die Beklagte, die Trägerin der Arbeitsförderung, gerichtet. Da diese offensichtlich die begehrte Befreiung nicht erteilen kann, sind durch die angefochtene Entscheidung des SG keine schutzwürdigen Belange des Klägers betroffen. Da die weitere Rechtsverfolgung diesem auch keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, ist die Ausschöpfung des Rechtsweges als missbräuchlich anzusehen; der Berufung ermangelt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 15.12.2011 - L 3 AL 5203/11 ER-B -).

Die Berufung ist hiernach als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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