Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 1014/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1141/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung eines Barbetrages ("Taschengeldes") während seiner Untersuchungshaft sowie zur Kostenübernahme für ein Fachkundebuch Elektrotechnik, eine Fachzeitung und den Besuch einer Technikerschule Elektrotechnik oder Mechatronik zu verpflichten. Weitere mit dem Antragsschreiben vom 15. Januar 2012 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) geltend gemachte Ansprüche hatte das SG vor Erlass des angefochtenen Beschlusses abgetrennt (Beschluss des SG vom 20. Februar 2012). Der Senat hat bereits entschieden, dass die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auf Gewährung eines "Taschengeldes" nicht vorliegen und zwar sowohl nach den Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2012 - L 7 AS 5550/11 ER-B -) als auch unter dem Gesichtspunkt der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Senatsbeschluss vom 21. Februar 2012 - L 7 SO 540/12 ER-B -). Ferner hat der Senat im Beschluss vom 21. Februar 2012 (L 7 SO 540/12 ER-B) entschieden, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Kostenübernahme für ein Fachkundebuch Elektrotechnik, eine Fachzeitung und den Besuch einer Technikerschule hat. Die Entscheidungen sind bereits zwischen dem Antragsteller und dem Landkreis E. als Antragsgegner ergangen, der als Optionskommune i.S.d. § 6a SGB II auch der hinter der Bezeichnung "Jobcenter" stehende Rechtsträger ist (vgl. § 6d SGB II). Da der Antragsteller nicht geltend und schon gar nicht glaubhaft gemacht hat, dass seit dem Erlass des Beschlusses vom 21. Februar 2012 (L 7 SO 540/12 ER-B) eine Änderung hinsichtlich der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen der Kostenübernahme für ein Fachkundebuch Elektrotechnik, eine Fachzeitung und den Besuch einer Technikerschule eingetreten sei, steht die Rechtskraft des Beschlusses der Zulässigkeit des neuerlichen Antrags auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung entgegen.
Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung eines Barbetrages während der Untersuchungshaft haben sich seit den Beschlüssen des Senates vom 17. Februar 2012 - L 7 AS 5550/11 ER - und 21. Februar 2012 - L 7 SO 540/12 ER-B - die Verhältnisse dergestalt verändert, dass der Antragsgegner mit Datum vom 24. Februar 2012 einen Versagungsbescheid gemäß § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) erlassen hat, nachdem der Antragsteller die mit einem Schreiben der Behörde vom 7. Dezember 2011 angeforderten Unterlagen nicht bis 31. Januar 2012 vorgelegt hatte. Hierbei ging es insbesondere um die Frage einer Arbeitsaufnahme in der Justizvollzugsanstalt. Der Antragsteller hat während des Beschwerdeverfahrens hierzu mit Schriftsatz vom 1. April 2012 mitgeteilt, dass er eine Arbeit als Reiniger aufgenommen habe, die zeitweise durch Transporte oder Termine unterbrochen worden sei. Er verdiene allerdings damit nur ca. 50 bis 100 Euro.
Für den geltend gemachten Anspruch auf den Barbetrag fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen. Die beiden Voraussetzungen stellen ein bewegliches System dar: Je nach Wahrscheinlichkeit des Erfolges in der Hauptsache können die Anforderungen an den Anordnungsgrund geringer sein. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Der Anordnungsanspruch scheitert nicht schon daran, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 24. Februar 2012 die Leistungen gemäß § 66 SGB I versagt hat. Denn diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Widerspruch vom 13. März 2012 angefochten. Der Bescheid ist damit zwischen den Beteiligten nicht bindend geworden (§ 77 SGG). Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG). Mit Schriftsatz vom 18. April 2012 hat der Antragsgegner das Vorliegen eines die aufschiebende Wirkung auslösenden Widerspruchs akzeptiert und den Erlass eines Widerspruchsbescheides angekündigt. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (Schriftsatz vom 16. April 2012), den er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellt hat, ist damit unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ein Rechtsschutzinteresse ist für jedes Rechtsschutzgesuch erforderlich, weil niemand die Gerichte unnütz oder unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf (vgl. Bundesgerichtshof BGHZ 54, 181). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Antragsteller zulässigerweise im Beschwerdeverfahren sein Begehren überhaupt erweitern konnte.
Der Anordnungsanspruch des Antragstellers richtet sich nach §§ 19 Abs. 1 i.V.m. 27 Abs. 1 SGB XII. Einen Barbetrag kann der Antragsteller daher nur dann erhalten, wenn glaubhaft gemacht ist, dass er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere seinem Einkommen decken kann (vgl. § 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Die Höhe des Anspruchs muss dabei konkret danach ermittelt werden, welche Bedarfe nicht durch die Justizverwaltung gedeckt werden (vgl. Groth, Der Taschengeldanspruch von Untersuchungshäftlingen vor und nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, info also 2006, Seite 243ff, der auf der Basis der für das Jahr 2006 maßgebenden Werte einen ungedeckten Bedarf in Höhe von 52,45 Euro monatlich annimmt; die Sozialhilferichtlinien des Landes Baden-Württemberg legen demgegenüber 13 v.H. der Regelbedarfsstufe 1, also derzeit 48,62 Euro, monatlich zugrunde (Ziff. 27b.09)).
Die Voraussetzungen für einen (Anordnungs-)Anspruch auf den Barbetrag sind nicht glaubhaft gemacht. Der wesentliche Teil des Bedarfs des Antragstellers ist bereits durch Sachleistungen der Justizverwaltung (insbesondere Unterkunft, Heizung, Verpflegung) gedeckt (vgl. die Aufzählung der Elemente zur Erfüllung des notwendigen Lebensunterhalts in § 27a Abs. 1 SGB XII). Ob und inwieweit daneben noch Bedarf für einen Barbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse besteht (zum grundsätzlichen Anspruch von Untersuchungshäftlingen auf einen Barbetrag vgl. Groth, a.a.O.), hat der Antragsteller weder nachvollziehbar dargelegt noch gar glaubhaft gemacht. Seine Angaben zu den Einkünften aus der Arbeit als Reiniger (Verdienst 50,- bis 100,- Euro) schließen es zwar nicht endgültig aus, dass zeitweise noch ein ergänzender Anspruch auf einen Barbetrag bestehen könnte, sprechen aber eher dafür, dass der Antragsteller seine persönlichen Bedürfnisse decken kann. Jedenfalls sind sie aber für die Feststellung eines Anspruchs auf einen Barbetrag völlig unzureichend und ungenau. Im weiteren Verwaltungsverfahren bzw. Widerspruchsverfahren gegen den Versagungsbescheid vom 24. Februar 2012 müssen für die Prüfung des Anspruchs die Zeiträume der Tätigkeit und die genaue Höhe der Bezüge mithin noch ermittelt werden. Eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist hingegen bei der vorliegenden nicht einmal ansatzweisen Glaubhaftmachung des Anspruchs nicht möglich.
Ob wegen der dem Antragsteller aus der Arbeitstätigkeit derzeit zufließenden Barmittel, die er zur Deckung seines persönlichen Bedarfs einsetzen kann, überhaupt ein Anordnungsgrund vorliegt (Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung), kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung eines Barbetrages ("Taschengeldes") während seiner Untersuchungshaft sowie zur Kostenübernahme für ein Fachkundebuch Elektrotechnik, eine Fachzeitung und den Besuch einer Technikerschule Elektrotechnik oder Mechatronik zu verpflichten. Weitere mit dem Antragsschreiben vom 15. Januar 2012 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) geltend gemachte Ansprüche hatte das SG vor Erlass des angefochtenen Beschlusses abgetrennt (Beschluss des SG vom 20. Februar 2012). Der Senat hat bereits entschieden, dass die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auf Gewährung eines "Taschengeldes" nicht vorliegen und zwar sowohl nach den Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2012 - L 7 AS 5550/11 ER-B -) als auch unter dem Gesichtspunkt der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Senatsbeschluss vom 21. Februar 2012 - L 7 SO 540/12 ER-B -). Ferner hat der Senat im Beschluss vom 21. Februar 2012 (L 7 SO 540/12 ER-B) entschieden, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Kostenübernahme für ein Fachkundebuch Elektrotechnik, eine Fachzeitung und den Besuch einer Technikerschule hat. Die Entscheidungen sind bereits zwischen dem Antragsteller und dem Landkreis E. als Antragsgegner ergangen, der als Optionskommune i.S.d. § 6a SGB II auch der hinter der Bezeichnung "Jobcenter" stehende Rechtsträger ist (vgl. § 6d SGB II). Da der Antragsteller nicht geltend und schon gar nicht glaubhaft gemacht hat, dass seit dem Erlass des Beschlusses vom 21. Februar 2012 (L 7 SO 540/12 ER-B) eine Änderung hinsichtlich der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen der Kostenübernahme für ein Fachkundebuch Elektrotechnik, eine Fachzeitung und den Besuch einer Technikerschule eingetreten sei, steht die Rechtskraft des Beschlusses der Zulässigkeit des neuerlichen Antrags auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung entgegen.
Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung eines Barbetrages während der Untersuchungshaft haben sich seit den Beschlüssen des Senates vom 17. Februar 2012 - L 7 AS 5550/11 ER - und 21. Februar 2012 - L 7 SO 540/12 ER-B - die Verhältnisse dergestalt verändert, dass der Antragsgegner mit Datum vom 24. Februar 2012 einen Versagungsbescheid gemäß § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) erlassen hat, nachdem der Antragsteller die mit einem Schreiben der Behörde vom 7. Dezember 2011 angeforderten Unterlagen nicht bis 31. Januar 2012 vorgelegt hatte. Hierbei ging es insbesondere um die Frage einer Arbeitsaufnahme in der Justizvollzugsanstalt. Der Antragsteller hat während des Beschwerdeverfahrens hierzu mit Schriftsatz vom 1. April 2012 mitgeteilt, dass er eine Arbeit als Reiniger aufgenommen habe, die zeitweise durch Transporte oder Termine unterbrochen worden sei. Er verdiene allerdings damit nur ca. 50 bis 100 Euro.
Für den geltend gemachten Anspruch auf den Barbetrag fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen. Die beiden Voraussetzungen stellen ein bewegliches System dar: Je nach Wahrscheinlichkeit des Erfolges in der Hauptsache können die Anforderungen an den Anordnungsgrund geringer sein. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Der Anordnungsanspruch scheitert nicht schon daran, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 24. Februar 2012 die Leistungen gemäß § 66 SGB I versagt hat. Denn diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Widerspruch vom 13. März 2012 angefochten. Der Bescheid ist damit zwischen den Beteiligten nicht bindend geworden (§ 77 SGG). Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG). Mit Schriftsatz vom 18. April 2012 hat der Antragsgegner das Vorliegen eines die aufschiebende Wirkung auslösenden Widerspruchs akzeptiert und den Erlass eines Widerspruchsbescheides angekündigt. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (Schriftsatz vom 16. April 2012), den er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellt hat, ist damit unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ein Rechtsschutzinteresse ist für jedes Rechtsschutzgesuch erforderlich, weil niemand die Gerichte unnütz oder unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf (vgl. Bundesgerichtshof BGHZ 54, 181). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Antragsteller zulässigerweise im Beschwerdeverfahren sein Begehren überhaupt erweitern konnte.
Der Anordnungsanspruch des Antragstellers richtet sich nach §§ 19 Abs. 1 i.V.m. 27 Abs. 1 SGB XII. Einen Barbetrag kann der Antragsteller daher nur dann erhalten, wenn glaubhaft gemacht ist, dass er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere seinem Einkommen decken kann (vgl. § 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Die Höhe des Anspruchs muss dabei konkret danach ermittelt werden, welche Bedarfe nicht durch die Justizverwaltung gedeckt werden (vgl. Groth, Der Taschengeldanspruch von Untersuchungshäftlingen vor und nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, info also 2006, Seite 243ff, der auf der Basis der für das Jahr 2006 maßgebenden Werte einen ungedeckten Bedarf in Höhe von 52,45 Euro monatlich annimmt; die Sozialhilferichtlinien des Landes Baden-Württemberg legen demgegenüber 13 v.H. der Regelbedarfsstufe 1, also derzeit 48,62 Euro, monatlich zugrunde (Ziff. 27b.09)).
Die Voraussetzungen für einen (Anordnungs-)Anspruch auf den Barbetrag sind nicht glaubhaft gemacht. Der wesentliche Teil des Bedarfs des Antragstellers ist bereits durch Sachleistungen der Justizverwaltung (insbesondere Unterkunft, Heizung, Verpflegung) gedeckt (vgl. die Aufzählung der Elemente zur Erfüllung des notwendigen Lebensunterhalts in § 27a Abs. 1 SGB XII). Ob und inwieweit daneben noch Bedarf für einen Barbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse besteht (zum grundsätzlichen Anspruch von Untersuchungshäftlingen auf einen Barbetrag vgl. Groth, a.a.O.), hat der Antragsteller weder nachvollziehbar dargelegt noch gar glaubhaft gemacht. Seine Angaben zu den Einkünften aus der Arbeit als Reiniger (Verdienst 50,- bis 100,- Euro) schließen es zwar nicht endgültig aus, dass zeitweise noch ein ergänzender Anspruch auf einen Barbetrag bestehen könnte, sprechen aber eher dafür, dass der Antragsteller seine persönlichen Bedürfnisse decken kann. Jedenfalls sind sie aber für die Feststellung eines Anspruchs auf einen Barbetrag völlig unzureichend und ungenau. Im weiteren Verwaltungsverfahren bzw. Widerspruchsverfahren gegen den Versagungsbescheid vom 24. Februar 2012 müssen für die Prüfung des Anspruchs die Zeiträume der Tätigkeit und die genaue Höhe der Bezüge mithin noch ermittelt werden. Eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist hingegen bei der vorliegenden nicht einmal ansatzweisen Glaubhaftmachung des Anspruchs nicht möglich.
Ob wegen der dem Antragsteller aus der Arbeitstätigkeit derzeit zufließenden Barmittel, die er zur Deckung seines persönlichen Bedarfs einsetzen kann, überhaupt ein Anordnungsgrund vorliegt (Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung), kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved