Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 1708/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1285/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. November 2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind eine Sperrzeit von sechs Wochen (vom 14.02. bis 27.03.2009), die Rückforderung des Arbeitslosengeldes in Höhe von 720,40 EUR und die Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 42 Tage.
Der 1985 geborene Kläger bezog vom 11.11.2008 bis 14.01.2009 Arbeitslosengeld. Am 15.01.2009 nahm der Kläger eine bis 31.10.2009 befristete Beschäftigung als Animateur bei dem Reiseveranstalter R. T. D. S. AG mit einem Arbeitsplatz in Ägypten auf.
Am 16.02.2009 meldete sich der Kläger arbeitslos und gab hierbei an, er habe mit der Firma R. mündlich vereinbart, dass er im Falle der Zulassung zum Studium das Arbeitsverhältnis sofort beenden könne. Dieses habe er getan, da er in der folgenden Woche eine Aufnahmeprüfung für eine am 01.04.2009 beginnende Ausbildung an einem privaten Berufskolleg in S. (K.-Schulen) ablegen werde. Aufgrunddessen sei es erforderlich gewesen, seinen Auslandsaufenthalt und somit seine Animateurtätigkeit sofort zu beenden. Der Kläger bestand am 18.02.2009 die Aufnahmeprüfung und begann am 01.04.2009 die Ausbildung zum Sportlehrer. Hierzu legte der Kläger der Beklagten den Ausbildungsvertrag zwischen der Sport-, Gymnastik- und Physiotherapieschule - Staatlich anerkanntes und Gemeinnütziges Berufskolleg S.-B. W. - und ihm vom 09.03.2009 vor.
Mit Bescheid vom 03.04.2009 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 14.02. bis 08.05.2009 (zwölf Wochen) fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis bei der R.-G. durch eigene Kündigung selbst gelöst. Der Kläger habe voraussehen müssen, dass er dadurch arbeitslos werde. Dem Kläger wäre es möglich gewesen, die Beschäftigung zumindest bis zum 31.03.2009 weiterhin auszuüben. Die Sperrzeit von zwölf Wochen sei daher gerechtfertigt. Sie mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 84 Tage.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, zur Studienzusage sei eine Vorsprache bei der Akademie in S. notwendig gewesen. Eine Hin- und Rückreise sei für die kurze Zwischenzeit auch von den Flügen her nicht möglich gewesen. Der Arbeitgeber hätte für die anschließende kurze Beschäftigung keinen Rückflug mehr bezahlt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2009 gab die Beklagte dem Widerspruch insoweit statt, als sie die Dauer der Sperrzeit auf sechs Wochen reduzierte, und zwar vom 14.02.2009 bis 27.03.2009; im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruchsführer habe das Beschäftigungsverhältnis bei der R. T. D. S. AG zum 13.02.2009 durch eigene Kündigung gelöst. Er habe keine konkrete Aussicht auf eine unmittelbar anschließende Dauerbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gehabt. Die Arbeitslosigkeit sei daher zumindest grob fahrlässig herbeigeführt worden. Ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar. Nach Abwägung der Interessen des Widerspruchsführers mit den Interessen der Beitragszahler sei es dem Widerspruchsführer zumutbar gewesen, das Beschäftigungsverhältnis zumindest bis zum Beginn einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber bzw. bis zum Ausbildungsbeginn fortzusetzen. Der Widerspruchsführer habe damit Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit gegeben. Die Dauer der Sperrzeit betrage allerdings lediglich sechs Wochen, weil das Arbeitsverhältnis aufgrund des Beginns einer Ausbildung am 01.04.2009 ohnehin innerhalb von zwölf Wochen nach dem Sperrzeitereignis (eigene Kündigung zum 13.02.2009) ohne eine Sperrzeit geendet hätte (§ 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2a Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -). Die Sperrzeit beginne am 14.02.2009 und ende mit Ablauf des 27.03.2009. Während dieser Zeit ruhe ein Leistungsanspruch (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindere sich um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe (§ 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Durch die Sperrzeit mindere sich die Anspruchsdauer um 42 Tage.
Dagegen erhob der Kläger am 24.06.2009 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) mit dem Begehren, die Sperrzeit aufzuheben und ihm auch für die Zeit vom 16.02.2009 bis 27.03.2009 Arbeitslosengeld zu gewähren. Zur Begründung machte er geltend, seine Tätigkeit als Animateur in Ägypten habe er am 15. Januar 2009 aufgenommen. Kurz danach habe es sich aufgrund seiner Studienbewerbung ergeben, dass er einen Studienplatz bei der K.-Schule ab 01.04.2009 erhalten könne. Voraussetzung sei jedoch gewesen, dass er sich am 18.02.2009 im Rahmen eines Info-Tages bei der K.-Schule persönlich habe vorstellen müssen. Er sei natürlich an diesem Studienplatz interessiert gewesen und aufgrunddessen sei ihm nichts anderes übriggeblieben, als das befristete Beschäftigungsverhältnis vorzeitig zu beenden und von Ägypten nach Deutschland zurückzufliegen. Hätte er seine Beschäftigung lediglich kurzfristig unterbrochen, hätte ihn der Rückflug nach Ägypten nach der Aufnahmeprüfung bei der K.-Schule mehr gekostet als das, was er als Animateur in der verbleibenden Zeit (bis 31.10.2009) verdient hätte. Eine kurzfristige Unterbrechung seiner Beschäftigung wäre möglich gewesen, wenn diese Beschäftigung nicht in Ägypten, sondern in Deutschland stattgefunden hätte. Der Kläger legte die Bestätigung der Sport-, Gymnastik- und Physiotherapieschule der K.-Schulen vom 18.02.2009 vor, in der bestätigt wird, dass der Kläger am 18.02.2009 von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr am Informationstag (mit Vorstellungsgespräch) teilgenommen hat. Des Weiteren legte der Kläger die Bestätigung der K.-Schulen vom 22.07.2009 vor, in der ausgeführt ist, der Besuch des Informationstages (18.02.2009) sei Voraussetzung für die Aufnahme an der K.-Schule. Im Laufe des Vormittags hätten eine schriftliche und praktische Aufnahmeprüfung stattgefunden.
Die Beklagte trat der Klage mit dem Antrag auf Klagabweisung entgegen und machte geltend, dem Kläger sei zuzumuten gewesen, dass er lediglich für die Teilnahme am Informationstag nach Deutschland zurückkehre (bezahlter bzw. unbezahlter Urlaub). Wenn der Kläger vortrage, dass zur Vorbereitung auf das Studium ab 01.04.2009 und vorheriger Sportprüfung, Einschreiben, Wohnungsuchen usw. ein längerer Aufenthalt in Deutschland erforderlich gewesen sei, kämen Zweifel an der Verfügbarkeit auf.
Hiergegen wandte der Kläger ein, die Beklagte habe ihm nicht aufgezeigt, wie er es hätte machen sollen. Am 18.02.2009 habe er in Deutschland sein müssen, um bei der K.-Schule eine Aufnahmeprüfung abzulegen, um so die Möglichkeit eines Studiums ab 01.04.2009 zu erhalten. Nach Auffassung der Beklagten sei es ihm offenbar zuzumuten, auf eigene Kosten den Flug nach Ägypten (nach Ablegung der Aufnahmeprüfung) zu besorgen, der ihn mehr gekostet hätte, als das, was er als Animateur in der restlichen Zeit in Ägypten verdient hätte.
Mit Urteil vom 30.11.2010 hob das SG den Bescheid vom 03.04.2009 auf, änderte den Bescheid vom 02.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2009 und verurteilte die Beklagte, dem Kläger auch für die Zeit vom 16.02.2009 bis 27.03.2009 Arbeitslosengeld zu gewähren. Zur Begründung ist ausgeführt, die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit seien nicht erfüllt. Zwar habe der Kläger das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit ab 14.02.2009 herbeigeführt, da er keine Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt habe, der Kläger habe jedoch für sein Verhalten einen wichtigen Grund gehabt. Die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Beginn der Ausbildung sei dem Kläger nicht zuzumuten gewesen. Zu berücksichtigen sei, dass dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zugemutet werden könne, auf eine der beruflichen Fortentwicklung oder Veränderung dienenden Bildungsmaßnahme zu verzichten. Er müsse allerdings bemüht sein, eine dadurch entstehende Belastung der Arbeitslosenversicherung zu vermeiden, wenigstens aber zu minimieren, indem er das Arbeitsverhältnis möglichst bis zum Beginn der Maßnahme aufrechterhalte. Daran habe sich der Kläger gehalten. In Anbetracht des unverhältnismäßig hohen Aufwands an Zeit und Geld, was im Falle der - von der Beklagten angesonnenen - zeitweiligen Rückkehr nach Ägypten entstanden wäre, sei diese auch unter Berücksichtigung der Interessen der Versichertengemeinschaft von ihm nicht zu verlangen. Der von der Beklagten geforderte nahtlose Wechsel in das Ausbildungsverhältnis lasse die tatsächlichen Gegebenheiten, beispielsweise die Schwierigkeiten, von Ägypten aus rechtzeitig eine Wohnung am Schulort S. finden zu können, unberücksichtigt. Wer jemals in der Situation gewesen sei, kurz vor Semesterbeginn eine Bleibe am Studienort finden zu müssen, wisse, dass die Möglichkeiten moderner Medientechnik - worauf die Beklagte hingewiesen habe - die Anwesenheit vor Ort nicht ersetzen könne.
Gegen das - der Beklagten am 04.03.2011 zugestellte - Urteil hat die Beklagte am 28.03.2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, entgegen der Auffassung des SG könne sich der Kläger nicht darauf berufen, für sein Verhalten einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Der Kläger habe sein Arbeitsverhältnis bei der Firma R. T. selbst gekündigt und damit seine Arbeitslosigkeit ab 16.02.2009 grob fahrlässig herbeigeführt, denn es habe keine Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz bestanden. Zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe der Kläger wegen des fehlenden Anschlussarbeitsplatzes gewusst, dass er ab Arbeitslosmeldung bis auf Weiteres arbeitslos sein würde. Die Aufnahmeprüfung der K.-Sportschule habe erst am 18.02.2009, somit fünf Tage nach der Kündigung stattgefunden. Dass er im Anschluss an die Aufnahmeprüfung an der K.-Sportschule aufgenommen werden würde, habe der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung ebenfalls nicht gewusst. Diese Entscheidung habe die K.-Sportschule erst nach der Aufnahmeprüfung getroffen. Der Ausbildungsvertrag sei am 09.03.2009 abgeschlossen worden. Soweit das SG die Auffassung vertrete, dem Kläger sei eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Beginn der Ausbildung nicht zuzumuten gewesen, könne dem nicht gefolgt werden. Es sei dem Kläger durchaus zuzumuten, die Tätigkeit in Ägypten für die Aufnahmeprüfung zu unterbrechen und danach bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn fortzusetzen. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, warum die Versichertengemeinschaft mit den Kosten belastet werden sollte, die durch unbestimmte Vorbereitungsarbeiten und Wohnungssuche etc. verursacht würden. Letztendlich dürfte davon auszugehen sein, dass sich der Kläger von finanziellen Erwägungen habe leiten lassen. Durch die Kündigung bereits zum 13.02.2009 habe er Flüge auf eigene Kosten zur Teilnahme am Informationstag und zurück nach Ägypten vermieden. Dies möge zwar verständlich sein, könne aber nicht dazu führen, dass dieses Verhalten zu Lasten der Versichertengemeinschaft als wichtiger Grund anerkannt werden könne, zumal zum Zeitpunkt der Entscheidung noch gar nicht sicher gewesen sei, wie lange die Arbeitslosigkeit andauern würde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. November 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, vom 01.11.2008 bis 14.01.2009 sei er arbeitslos gewesen und habe Arbeitslosengeld bezogen. Um nicht der Versichertengemeinschaft auf der Tasche zu liegen, habe er diese Arbeitslosigkeit durch eine Beschäftigung als Animateur ab 15.01.2009 bei der Firma R. T. beendet. Diese Arbeit bei der Firma R. T. habe er ohne Tun des Arbeitsamtes gesucht und gefunden. Bevor er diese Arbeitsstelle in Ägypten angetreten habe, habe er beim Arbeitsamt S. vorgesprochen, wobei ihm mitgeteilt worden sei, sobald ein Ausbildungsplatz oder eine schulische Maßnahme möglich wäre, sei es kein Problem, weiterhin Arbeitslosengeld zu beziehen. Als er erfahren habe, dass er diese Möglichkeit bei der K.-Schule ab 01.04.2009 habe, um sich als Sport- und Gymnastiklehrer ausbilden zu lassen, habe dies natürlich für ihn im Vordergrund gestanden und er habe alles unternommen, um ihm diese schulische Weiterbildung zu sichern. Diese schulische Weiterbildung werde seit dem 01.04.2009 von seinen Eltern finanziert. Für ihn stehe fest, hätte er die Arbeit bei der Firma R. T. nicht selbst gesucht und auch aufgenommen, hätte er durchgehend vom 01.11.2008 bis zu seinem Ausbildungsbeginn am 01.04.2009 Arbeitslosengeld bezogen. Somit werde er wegen seiner Bemühungen um Arbeit mit einer Sperrzeit bestraft.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 30.06.2011 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass zu prüfen sei, ob die Beschwerdesumme gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG (mehr als 750,00 EUR) erreicht sei.
Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, aus ihrer Sicht sei der Beschwerdewert "von 750,00 EUR" erreicht. Streitgegenstand sei der Sperrzeitbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2009, wonach der Eintritt einer Sperrzeit vom 14.02.2009 bis 27.03.2009 festgestellt und die Anspruchsdauer um 42 Tage gemindert worden sei. Entscheidend sei zunächst die Frage, welcher Geldbetrag an den Kläger ausgezahlt werden müsste, falls der Sperrzeitbescheid aufgehoben werden würde. Dem Kläger stünde ein täglicher Leistungssatz von 18.01 EUR zu. Die Sperrzeit erfasse den Zeitraum vom 14.02.2009 bis 17.03.2009, somit 42 Tage. Die Beschwer beliefe sich somit auf 756,42 EUR bezogen auf die gesamte Dauer der Sperrzeit. Selbst wenn berücksichtigt werden würde, dass sich der Kläger erst am 16.02.2009 arbeitslos gemeldet habe und bei Aufhebung der Sperrzeit eine Auszahlung lediglich für 40 Tage erfolgen könnte, läge keine Unterschreitung des Beschwerdewertes vor. In diesem Fall betrüge der Auszahlungsbetrag lediglich 720,40 EUR, mit zu berücksichtigen sei jedoch die Minderung der Anspruchsdauer um 42 Tage. Zwar werde in der Kommentarliteratur unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 31.01.2006 - B 11 A AL 177/05B - die Auffassung vertreten, die Anspruchsminderung sei nicht relevant, sondern nur der Betrag, um den gestritten werde, diese Auffassung könne jedoch nicht geteilt werden. Zum einen betreffe das Urteil des BSG eine Sperrzeit, die während des Bezuges von Arbeitslosenhilfe eingetreten sei und somit nicht zu einer Minderung der Anspruchsdauer führe. Aus Sicht der Beklagten beabsichtige das BSG in seiner Entscheidung, nicht streitgegenständliche rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen der Sperrzeit außer Betracht zu lassen. Eine Entscheidung der Gestalt, dass eine gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III gesetzlich vorgesehene rechtliche Folge, die zudem in den angefochtenen Bescheiden beinhaltet sei und damit zum Streitgegenstand gehöre, außer Betracht zu bleiben habe, sei damit nicht getroffen worden. Der Beschwerdewert betrage somit 720,40 EUR für die eigentliche Sperrzeit (Auszahlungsbetrag für die Zeit vom 16.02.2009 bis 27.03.2009) und weitere 756,42 EUR für die Minderung der Anspruchsdauer (42 Tage a 18,01 EUR).
In nichtöffentlicher Sitzung vom 21.10.2011 sind die Beteiligten gehört worden. Hierbei hat der Kläger erklärt, die Lehre als Bankkaufmann habe er im Januar 2008 abgeschlossen. Ab April 2008 habe er eine Tätigkeit als Animateur erhalten und auch durchgeführt. In der Zwischenzeit sei er nicht arbeitslos gewesen, sondern er habe sich eigene Tätigkeiten gesucht. Das Studium zum Sport- und Gymnastiklehrer habe er am 01.04.2009 begonnen und nach 2,5 Jahren im September 2011 mit Erfolg abgeschlossen. Ab Oktober 2011 sei er arbeitslos gemeldet gewesen und ab Dezember 2011 sei er tätig als Skilehrer in der Schweiz. In diesem Termin hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Berufung auch in der Sache zu erörtern sei, ob dem Kläger für sein Verhalten nicht ein wichtiger Grund zur Seite gestanden habe. Die Aufgabe einer Arbeitsstelle, um sich einem geregelten Ausbildungsgang zur beruflichen Schulung oder persönlichen Fortbildung zu unterziehen, dürfte als ein wichtiger Grund anzusehen sein, zumal der Kläger lediglich in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden habe. Die Arbeitsförderung ziele gemäß § 1 Abs. 2 Nr5. 3 SGB III auch darauf ab, unterwertige Beschäftigung zu verhindern. Dem Arbeitnehmer könne grundsätzlich nicht zugemutet werden, auf eine der beruflichen Fortentwicklung (oder Veränderung) dienende Bildungsmaßnahme zu verzichten. Diese Gesichtspunkte seien weder im Bescheid vom 03.04.2009 noch im Widerspruchsbescheid vom 04.06.2009 behandelt worden.
Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, von ihrer Seite werde dem Kläger keinesfalls zugemutet, auf den Besuch der Sportschule K. zu verzichten. Dem Kläger sei jedoch im Interesse der Gemeinschaft der Beitragszahler zumutbar, seine Fortbildung so zu gestalten, dass deren Verwirklichung ohne Eintritt der Arbeitslosigkeit möglich sei. Dies wäre z.B. durch Schulbesuch ab 01.10.2009 (im Anschluss an die Befristung) oder durch Fortsetzung der Tätigkeit bei der Firma R. T. bis zum Unterrichtsbeginn möglich gewesen. Keinesfalls könne das private Interesse an einer bestimmten Fortbildung so schwer gewichtet werden, dass es die sofortige Kündigung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in Kenntnis des Eintritts der Arbeitslosigkeit und ohne Gewissheit, dass die Fortbildung realisiert werden könne, rechtfertige. Dies gelte selbst bei Berücksichtigung der finanziellen Aufwendungen, die der Kläger durch die Rückreise nach Ägypten zu tragen gehabt hätte. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Kläger den Beruf des Bankkaufmanns erlernt habe. Diesen Beruf hätte er ausüben können. Er habe sich aber entschlossen, zunächst als Animateur tätig zu sein und dann Sportlehrer werden zu wollen. Diese berufliche Umorientierung sei nicht zur Vermeidung einer unterwertigen Tätigkeit im Sinne des § 1 SGB III erforderlich und dürfe nicht auf Kosten der Beitragszahler erfolgen. Die Beklagte sei daher nach wie vor der Auffassung, dass die Sperrzeitentscheidung zu Recht erfolgt sei und dass ein wichtiger Grund nicht vorliege. Im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Berechnung des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 SGG werde beantragt, die Revision zuzulassen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist unzulässig, da der für eine Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwerdewert von mehr als 750,00 EUR nicht erreicht ist.
Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
Die Berufung der Beklagten betrifft eine Geldleistung in Höhe von 720,40 EUR. Das ist der Betrag, den der Kläger beim SG beantragt hat. Er ergibt sich aus der Auszahlung von Alg für die Zeit vom 16.02.2009 bis 27.03.2009. Dass die Sperrzeit schon ab 14.02. und nicht erst ab 16.02.2009 festgestellt worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn bei Aufhebung der Sperrzeit steht dem Kläger Anspruch auf Alg auch nicht schon ab 14.02. zu, sondern erst ab 16.02.2009 zu, da er sich erst am 16.02.2009 arbeitslos gemeldet hat. Damit übereinstimmend hat der Kläger auch beim SG beantragt, ihm für die Zeit vom 16.02.2009 Alg zu gewähren. Der Beschwerdewert von 720,40 EUR wird durch die Minderung der Anspruchsdauer von 42 Tagen nicht erhöht. Ruhenszeitraum und Kürzung des Anspruchs betreffen i. d. R. den gleichen wirtschaftlichen Wert (Zahlungsanspruch). Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 10.10.2011 - L 8 AL 2863/11 NZB - ) und der Rechtsprechung des BSG, wonach sonstige Folgewirkungen der Sperrzeit außer Betracht bleiben (vgl. BSG, Beschluss vom 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B -, SozR 4-1500, § 144 Nr.3).
Unabhängig davon wäre die Berufung der Beklagten - ihre Zulässigkeit unterstellt - auch in der Sache nach Auffassung des Senats unbegründet.
Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
Diese Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit sind nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger das Beschäftigungsverhältnis, das bis zum 31.10.2009 befristet war, vorzeitig zum 12.02.2009 gelöst und dadurch grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit ab 14.02.2009 herbeigeführt, denn Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte der Kläger nicht, der Kläger hatte aber für sein Verhalten einen wichtigen Grund. Dieser wichtige Grund bestand nach Auffassung des Senats darin, dass der Kläger sich weiter ausbilden lassen wollte, um damit von befristeten Tätigkeiten als Animateur im Ausland wegzukommen und zu einer geregelten Tätigkeit als Sport- und Gymnastiklehrer zu gelangen. Dies war nur möglich, indem der Kläger sich am 18.02.2009 persönlich beim Informationstag der K.-Schulen vorstellt und an diesem Tag eine schriftliche und praktische Aufnahmeprüfung absolviert. Dies ergibt sich für den Senat aus der persönlichen Anhörung des Klägers durch den Berichterstatter im Erörterungstermin vom 21.10.2011und aus den Bescheinigungen der K.- Schulen vom 18.02.2009 und vom 22.07.2009. Anhaltspunkte dafür, dass die K.-Schulen den Kläger ohne Aufnahmeprüfung zum Studium ab 01.04.2009 zugelassen hätten, sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgebracht worden. Im Normalfall, wenn der Arbeitslose sich in Deutschland befindet, wäre hierzu allenfalls ein Urlaubstag erforderlich gewesen. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht jedoch darin, dass der Kläger seine Tätigkeit nicht in Deutschland, sondern im Ausland (Ägypten) zu verrichten hatte, weshalb bei seinem Bemühen um Fortbildung in Deutschland erhöhte Kosten (durch Flug plus unbezahlten Urlaub) angefallen wären, die bei einem in Deutschland arbeitenden und um Fortbildung bemühten Arbeitnehmer nicht angefallen wären. Nach Vortrag des Klägers wären diese Kosten höher gewesen als der Verdienst nach Ablauf seiner Kündigung bis zum Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses. Diesen Besonderheiten des vorliegenden Falles trägt die Beklagte nicht Rechnung, wenn sie den Kläger ebenso behandeln will wie einen in Deutschland Beschäftigten.
Nach der Rechtsprechung des BSG sind besondere Umstände, die sich für das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers negativ auswirken können und die dieser zu vermeiden versucht, bei der Frage des wichtigen Grundes für sein Verhalten zu berücksichtigen. Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer Nachteile vermeiden kann, die sich durch eine Kündigung des Arbeitgebers für sein berufliches Fortkommen ergeben (BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12). Ein wichtiger Grund für die Lösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann auch vorliegen, wenn mit dem Wechsel in ein anderes Berufsfeld eine Erweiterung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbunden ist (BSG NJW 2006, 3517 = NZA 2006,1362;Niesel Komm. zum SGB III, 4.Aufl. Rdnr.139 zu § 144 SGB III).
Vorliegend hat der Kläger ein befristetes Arbeitsverhältnis vorzeitig gekündigt, um in ein Ausbildungsverhältnis treten zu können, das ihm für die Zukunft bessere Beschäftigungsmöglichkeiten bieten soll. Dies stellt nach Auffassung des Senats einen wichtigen Grund für das Verhalten des Klägers dar, weshalb die Verhängung einer Sperrzeit vorliegend nicht gerechtfertigt ist.
Nach alledem konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG erfolglos.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Mit seiner Auffassung, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes iS des § 144 Abs.1 SGG ausschließlich nach der Höhe des streitigen Geldbetrages bemisst und sonstige denkbare Folgewirkungen der Sperrzeit außer Ansatz bleiben, steht der Senat in Übereinstimmung mit dem BSG (vgl. Beschluss des BSG vom 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B - a.a.O.). Die gegenteiligen Entscheidungen des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Urt. vom 08.09.2011 - L 1 AL 131/10 -) und des Bayerischen Landessozialgerichts (Urt. vom 29.10.2009 - L 9 AL 399/05) legen möglicherweise nahe, dass die Frage der Berufungssumme bei Streitigkeiten um Ruhens- und Kürzungszeiten des Alg-Anspruchs grundsätzliche Bedeutung hat. Vorliegend ist dies aber streitunerheblich, weil die Berufung der Beklagten gleichwohl ohne Erfolg wäre.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind eine Sperrzeit von sechs Wochen (vom 14.02. bis 27.03.2009), die Rückforderung des Arbeitslosengeldes in Höhe von 720,40 EUR und die Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 42 Tage.
Der 1985 geborene Kläger bezog vom 11.11.2008 bis 14.01.2009 Arbeitslosengeld. Am 15.01.2009 nahm der Kläger eine bis 31.10.2009 befristete Beschäftigung als Animateur bei dem Reiseveranstalter R. T. D. S. AG mit einem Arbeitsplatz in Ägypten auf.
Am 16.02.2009 meldete sich der Kläger arbeitslos und gab hierbei an, er habe mit der Firma R. mündlich vereinbart, dass er im Falle der Zulassung zum Studium das Arbeitsverhältnis sofort beenden könne. Dieses habe er getan, da er in der folgenden Woche eine Aufnahmeprüfung für eine am 01.04.2009 beginnende Ausbildung an einem privaten Berufskolleg in S. (K.-Schulen) ablegen werde. Aufgrunddessen sei es erforderlich gewesen, seinen Auslandsaufenthalt und somit seine Animateurtätigkeit sofort zu beenden. Der Kläger bestand am 18.02.2009 die Aufnahmeprüfung und begann am 01.04.2009 die Ausbildung zum Sportlehrer. Hierzu legte der Kläger der Beklagten den Ausbildungsvertrag zwischen der Sport-, Gymnastik- und Physiotherapieschule - Staatlich anerkanntes und Gemeinnütziges Berufskolleg S.-B. W. - und ihm vom 09.03.2009 vor.
Mit Bescheid vom 03.04.2009 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 14.02. bis 08.05.2009 (zwölf Wochen) fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis bei der R.-G. durch eigene Kündigung selbst gelöst. Der Kläger habe voraussehen müssen, dass er dadurch arbeitslos werde. Dem Kläger wäre es möglich gewesen, die Beschäftigung zumindest bis zum 31.03.2009 weiterhin auszuüben. Die Sperrzeit von zwölf Wochen sei daher gerechtfertigt. Sie mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 84 Tage.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, zur Studienzusage sei eine Vorsprache bei der Akademie in S. notwendig gewesen. Eine Hin- und Rückreise sei für die kurze Zwischenzeit auch von den Flügen her nicht möglich gewesen. Der Arbeitgeber hätte für die anschließende kurze Beschäftigung keinen Rückflug mehr bezahlt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2009 gab die Beklagte dem Widerspruch insoweit statt, als sie die Dauer der Sperrzeit auf sechs Wochen reduzierte, und zwar vom 14.02.2009 bis 27.03.2009; im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruchsführer habe das Beschäftigungsverhältnis bei der R. T. D. S. AG zum 13.02.2009 durch eigene Kündigung gelöst. Er habe keine konkrete Aussicht auf eine unmittelbar anschließende Dauerbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gehabt. Die Arbeitslosigkeit sei daher zumindest grob fahrlässig herbeigeführt worden. Ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar. Nach Abwägung der Interessen des Widerspruchsführers mit den Interessen der Beitragszahler sei es dem Widerspruchsführer zumutbar gewesen, das Beschäftigungsverhältnis zumindest bis zum Beginn einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber bzw. bis zum Ausbildungsbeginn fortzusetzen. Der Widerspruchsführer habe damit Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit gegeben. Die Dauer der Sperrzeit betrage allerdings lediglich sechs Wochen, weil das Arbeitsverhältnis aufgrund des Beginns einer Ausbildung am 01.04.2009 ohnehin innerhalb von zwölf Wochen nach dem Sperrzeitereignis (eigene Kündigung zum 13.02.2009) ohne eine Sperrzeit geendet hätte (§ 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2a Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -). Die Sperrzeit beginne am 14.02.2009 und ende mit Ablauf des 27.03.2009. Während dieser Zeit ruhe ein Leistungsanspruch (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindere sich um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe (§ 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Durch die Sperrzeit mindere sich die Anspruchsdauer um 42 Tage.
Dagegen erhob der Kläger am 24.06.2009 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) mit dem Begehren, die Sperrzeit aufzuheben und ihm auch für die Zeit vom 16.02.2009 bis 27.03.2009 Arbeitslosengeld zu gewähren. Zur Begründung machte er geltend, seine Tätigkeit als Animateur in Ägypten habe er am 15. Januar 2009 aufgenommen. Kurz danach habe es sich aufgrund seiner Studienbewerbung ergeben, dass er einen Studienplatz bei der K.-Schule ab 01.04.2009 erhalten könne. Voraussetzung sei jedoch gewesen, dass er sich am 18.02.2009 im Rahmen eines Info-Tages bei der K.-Schule persönlich habe vorstellen müssen. Er sei natürlich an diesem Studienplatz interessiert gewesen und aufgrunddessen sei ihm nichts anderes übriggeblieben, als das befristete Beschäftigungsverhältnis vorzeitig zu beenden und von Ägypten nach Deutschland zurückzufliegen. Hätte er seine Beschäftigung lediglich kurzfristig unterbrochen, hätte ihn der Rückflug nach Ägypten nach der Aufnahmeprüfung bei der K.-Schule mehr gekostet als das, was er als Animateur in der verbleibenden Zeit (bis 31.10.2009) verdient hätte. Eine kurzfristige Unterbrechung seiner Beschäftigung wäre möglich gewesen, wenn diese Beschäftigung nicht in Ägypten, sondern in Deutschland stattgefunden hätte. Der Kläger legte die Bestätigung der Sport-, Gymnastik- und Physiotherapieschule der K.-Schulen vom 18.02.2009 vor, in der bestätigt wird, dass der Kläger am 18.02.2009 von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr am Informationstag (mit Vorstellungsgespräch) teilgenommen hat. Des Weiteren legte der Kläger die Bestätigung der K.-Schulen vom 22.07.2009 vor, in der ausgeführt ist, der Besuch des Informationstages (18.02.2009) sei Voraussetzung für die Aufnahme an der K.-Schule. Im Laufe des Vormittags hätten eine schriftliche und praktische Aufnahmeprüfung stattgefunden.
Die Beklagte trat der Klage mit dem Antrag auf Klagabweisung entgegen und machte geltend, dem Kläger sei zuzumuten gewesen, dass er lediglich für die Teilnahme am Informationstag nach Deutschland zurückkehre (bezahlter bzw. unbezahlter Urlaub). Wenn der Kläger vortrage, dass zur Vorbereitung auf das Studium ab 01.04.2009 und vorheriger Sportprüfung, Einschreiben, Wohnungsuchen usw. ein längerer Aufenthalt in Deutschland erforderlich gewesen sei, kämen Zweifel an der Verfügbarkeit auf.
Hiergegen wandte der Kläger ein, die Beklagte habe ihm nicht aufgezeigt, wie er es hätte machen sollen. Am 18.02.2009 habe er in Deutschland sein müssen, um bei der K.-Schule eine Aufnahmeprüfung abzulegen, um so die Möglichkeit eines Studiums ab 01.04.2009 zu erhalten. Nach Auffassung der Beklagten sei es ihm offenbar zuzumuten, auf eigene Kosten den Flug nach Ägypten (nach Ablegung der Aufnahmeprüfung) zu besorgen, der ihn mehr gekostet hätte, als das, was er als Animateur in der restlichen Zeit in Ägypten verdient hätte.
Mit Urteil vom 30.11.2010 hob das SG den Bescheid vom 03.04.2009 auf, änderte den Bescheid vom 02.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2009 und verurteilte die Beklagte, dem Kläger auch für die Zeit vom 16.02.2009 bis 27.03.2009 Arbeitslosengeld zu gewähren. Zur Begründung ist ausgeführt, die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit seien nicht erfüllt. Zwar habe der Kläger das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit ab 14.02.2009 herbeigeführt, da er keine Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt habe, der Kläger habe jedoch für sein Verhalten einen wichtigen Grund gehabt. Die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Beginn der Ausbildung sei dem Kläger nicht zuzumuten gewesen. Zu berücksichtigen sei, dass dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zugemutet werden könne, auf eine der beruflichen Fortentwicklung oder Veränderung dienenden Bildungsmaßnahme zu verzichten. Er müsse allerdings bemüht sein, eine dadurch entstehende Belastung der Arbeitslosenversicherung zu vermeiden, wenigstens aber zu minimieren, indem er das Arbeitsverhältnis möglichst bis zum Beginn der Maßnahme aufrechterhalte. Daran habe sich der Kläger gehalten. In Anbetracht des unverhältnismäßig hohen Aufwands an Zeit und Geld, was im Falle der - von der Beklagten angesonnenen - zeitweiligen Rückkehr nach Ägypten entstanden wäre, sei diese auch unter Berücksichtigung der Interessen der Versichertengemeinschaft von ihm nicht zu verlangen. Der von der Beklagten geforderte nahtlose Wechsel in das Ausbildungsverhältnis lasse die tatsächlichen Gegebenheiten, beispielsweise die Schwierigkeiten, von Ägypten aus rechtzeitig eine Wohnung am Schulort S. finden zu können, unberücksichtigt. Wer jemals in der Situation gewesen sei, kurz vor Semesterbeginn eine Bleibe am Studienort finden zu müssen, wisse, dass die Möglichkeiten moderner Medientechnik - worauf die Beklagte hingewiesen habe - die Anwesenheit vor Ort nicht ersetzen könne.
Gegen das - der Beklagten am 04.03.2011 zugestellte - Urteil hat die Beklagte am 28.03.2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, entgegen der Auffassung des SG könne sich der Kläger nicht darauf berufen, für sein Verhalten einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Der Kläger habe sein Arbeitsverhältnis bei der Firma R. T. selbst gekündigt und damit seine Arbeitslosigkeit ab 16.02.2009 grob fahrlässig herbeigeführt, denn es habe keine Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz bestanden. Zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe der Kläger wegen des fehlenden Anschlussarbeitsplatzes gewusst, dass er ab Arbeitslosmeldung bis auf Weiteres arbeitslos sein würde. Die Aufnahmeprüfung der K.-Sportschule habe erst am 18.02.2009, somit fünf Tage nach der Kündigung stattgefunden. Dass er im Anschluss an die Aufnahmeprüfung an der K.-Sportschule aufgenommen werden würde, habe der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung ebenfalls nicht gewusst. Diese Entscheidung habe die K.-Sportschule erst nach der Aufnahmeprüfung getroffen. Der Ausbildungsvertrag sei am 09.03.2009 abgeschlossen worden. Soweit das SG die Auffassung vertrete, dem Kläger sei eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Beginn der Ausbildung nicht zuzumuten gewesen, könne dem nicht gefolgt werden. Es sei dem Kläger durchaus zuzumuten, die Tätigkeit in Ägypten für die Aufnahmeprüfung zu unterbrechen und danach bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn fortzusetzen. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, warum die Versichertengemeinschaft mit den Kosten belastet werden sollte, die durch unbestimmte Vorbereitungsarbeiten und Wohnungssuche etc. verursacht würden. Letztendlich dürfte davon auszugehen sein, dass sich der Kläger von finanziellen Erwägungen habe leiten lassen. Durch die Kündigung bereits zum 13.02.2009 habe er Flüge auf eigene Kosten zur Teilnahme am Informationstag und zurück nach Ägypten vermieden. Dies möge zwar verständlich sein, könne aber nicht dazu führen, dass dieses Verhalten zu Lasten der Versichertengemeinschaft als wichtiger Grund anerkannt werden könne, zumal zum Zeitpunkt der Entscheidung noch gar nicht sicher gewesen sei, wie lange die Arbeitslosigkeit andauern würde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. November 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, vom 01.11.2008 bis 14.01.2009 sei er arbeitslos gewesen und habe Arbeitslosengeld bezogen. Um nicht der Versichertengemeinschaft auf der Tasche zu liegen, habe er diese Arbeitslosigkeit durch eine Beschäftigung als Animateur ab 15.01.2009 bei der Firma R. T. beendet. Diese Arbeit bei der Firma R. T. habe er ohne Tun des Arbeitsamtes gesucht und gefunden. Bevor er diese Arbeitsstelle in Ägypten angetreten habe, habe er beim Arbeitsamt S. vorgesprochen, wobei ihm mitgeteilt worden sei, sobald ein Ausbildungsplatz oder eine schulische Maßnahme möglich wäre, sei es kein Problem, weiterhin Arbeitslosengeld zu beziehen. Als er erfahren habe, dass er diese Möglichkeit bei der K.-Schule ab 01.04.2009 habe, um sich als Sport- und Gymnastiklehrer ausbilden zu lassen, habe dies natürlich für ihn im Vordergrund gestanden und er habe alles unternommen, um ihm diese schulische Weiterbildung zu sichern. Diese schulische Weiterbildung werde seit dem 01.04.2009 von seinen Eltern finanziert. Für ihn stehe fest, hätte er die Arbeit bei der Firma R. T. nicht selbst gesucht und auch aufgenommen, hätte er durchgehend vom 01.11.2008 bis zu seinem Ausbildungsbeginn am 01.04.2009 Arbeitslosengeld bezogen. Somit werde er wegen seiner Bemühungen um Arbeit mit einer Sperrzeit bestraft.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 30.06.2011 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass zu prüfen sei, ob die Beschwerdesumme gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG (mehr als 750,00 EUR) erreicht sei.
Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, aus ihrer Sicht sei der Beschwerdewert "von 750,00 EUR" erreicht. Streitgegenstand sei der Sperrzeitbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2009, wonach der Eintritt einer Sperrzeit vom 14.02.2009 bis 27.03.2009 festgestellt und die Anspruchsdauer um 42 Tage gemindert worden sei. Entscheidend sei zunächst die Frage, welcher Geldbetrag an den Kläger ausgezahlt werden müsste, falls der Sperrzeitbescheid aufgehoben werden würde. Dem Kläger stünde ein täglicher Leistungssatz von 18.01 EUR zu. Die Sperrzeit erfasse den Zeitraum vom 14.02.2009 bis 17.03.2009, somit 42 Tage. Die Beschwer beliefe sich somit auf 756,42 EUR bezogen auf die gesamte Dauer der Sperrzeit. Selbst wenn berücksichtigt werden würde, dass sich der Kläger erst am 16.02.2009 arbeitslos gemeldet habe und bei Aufhebung der Sperrzeit eine Auszahlung lediglich für 40 Tage erfolgen könnte, läge keine Unterschreitung des Beschwerdewertes vor. In diesem Fall betrüge der Auszahlungsbetrag lediglich 720,40 EUR, mit zu berücksichtigen sei jedoch die Minderung der Anspruchsdauer um 42 Tage. Zwar werde in der Kommentarliteratur unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 31.01.2006 - B 11 A AL 177/05B - die Auffassung vertreten, die Anspruchsminderung sei nicht relevant, sondern nur der Betrag, um den gestritten werde, diese Auffassung könne jedoch nicht geteilt werden. Zum einen betreffe das Urteil des BSG eine Sperrzeit, die während des Bezuges von Arbeitslosenhilfe eingetreten sei und somit nicht zu einer Minderung der Anspruchsdauer führe. Aus Sicht der Beklagten beabsichtige das BSG in seiner Entscheidung, nicht streitgegenständliche rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen der Sperrzeit außer Betracht zu lassen. Eine Entscheidung der Gestalt, dass eine gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III gesetzlich vorgesehene rechtliche Folge, die zudem in den angefochtenen Bescheiden beinhaltet sei und damit zum Streitgegenstand gehöre, außer Betracht zu bleiben habe, sei damit nicht getroffen worden. Der Beschwerdewert betrage somit 720,40 EUR für die eigentliche Sperrzeit (Auszahlungsbetrag für die Zeit vom 16.02.2009 bis 27.03.2009) und weitere 756,42 EUR für die Minderung der Anspruchsdauer (42 Tage a 18,01 EUR).
In nichtöffentlicher Sitzung vom 21.10.2011 sind die Beteiligten gehört worden. Hierbei hat der Kläger erklärt, die Lehre als Bankkaufmann habe er im Januar 2008 abgeschlossen. Ab April 2008 habe er eine Tätigkeit als Animateur erhalten und auch durchgeführt. In der Zwischenzeit sei er nicht arbeitslos gewesen, sondern er habe sich eigene Tätigkeiten gesucht. Das Studium zum Sport- und Gymnastiklehrer habe er am 01.04.2009 begonnen und nach 2,5 Jahren im September 2011 mit Erfolg abgeschlossen. Ab Oktober 2011 sei er arbeitslos gemeldet gewesen und ab Dezember 2011 sei er tätig als Skilehrer in der Schweiz. In diesem Termin hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Berufung auch in der Sache zu erörtern sei, ob dem Kläger für sein Verhalten nicht ein wichtiger Grund zur Seite gestanden habe. Die Aufgabe einer Arbeitsstelle, um sich einem geregelten Ausbildungsgang zur beruflichen Schulung oder persönlichen Fortbildung zu unterziehen, dürfte als ein wichtiger Grund anzusehen sein, zumal der Kläger lediglich in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden habe. Die Arbeitsförderung ziele gemäß § 1 Abs. 2 Nr5. 3 SGB III auch darauf ab, unterwertige Beschäftigung zu verhindern. Dem Arbeitnehmer könne grundsätzlich nicht zugemutet werden, auf eine der beruflichen Fortentwicklung (oder Veränderung) dienende Bildungsmaßnahme zu verzichten. Diese Gesichtspunkte seien weder im Bescheid vom 03.04.2009 noch im Widerspruchsbescheid vom 04.06.2009 behandelt worden.
Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, von ihrer Seite werde dem Kläger keinesfalls zugemutet, auf den Besuch der Sportschule K. zu verzichten. Dem Kläger sei jedoch im Interesse der Gemeinschaft der Beitragszahler zumutbar, seine Fortbildung so zu gestalten, dass deren Verwirklichung ohne Eintritt der Arbeitslosigkeit möglich sei. Dies wäre z.B. durch Schulbesuch ab 01.10.2009 (im Anschluss an die Befristung) oder durch Fortsetzung der Tätigkeit bei der Firma R. T. bis zum Unterrichtsbeginn möglich gewesen. Keinesfalls könne das private Interesse an einer bestimmten Fortbildung so schwer gewichtet werden, dass es die sofortige Kündigung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in Kenntnis des Eintritts der Arbeitslosigkeit und ohne Gewissheit, dass die Fortbildung realisiert werden könne, rechtfertige. Dies gelte selbst bei Berücksichtigung der finanziellen Aufwendungen, die der Kläger durch die Rückreise nach Ägypten zu tragen gehabt hätte. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Kläger den Beruf des Bankkaufmanns erlernt habe. Diesen Beruf hätte er ausüben können. Er habe sich aber entschlossen, zunächst als Animateur tätig zu sein und dann Sportlehrer werden zu wollen. Diese berufliche Umorientierung sei nicht zur Vermeidung einer unterwertigen Tätigkeit im Sinne des § 1 SGB III erforderlich und dürfe nicht auf Kosten der Beitragszahler erfolgen. Die Beklagte sei daher nach wie vor der Auffassung, dass die Sperrzeitentscheidung zu Recht erfolgt sei und dass ein wichtiger Grund nicht vorliege. Im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Berechnung des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 SGG werde beantragt, die Revision zuzulassen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist unzulässig, da der für eine Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwerdewert von mehr als 750,00 EUR nicht erreicht ist.
Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
Die Berufung der Beklagten betrifft eine Geldleistung in Höhe von 720,40 EUR. Das ist der Betrag, den der Kläger beim SG beantragt hat. Er ergibt sich aus der Auszahlung von Alg für die Zeit vom 16.02.2009 bis 27.03.2009. Dass die Sperrzeit schon ab 14.02. und nicht erst ab 16.02.2009 festgestellt worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn bei Aufhebung der Sperrzeit steht dem Kläger Anspruch auf Alg auch nicht schon ab 14.02. zu, sondern erst ab 16.02.2009 zu, da er sich erst am 16.02.2009 arbeitslos gemeldet hat. Damit übereinstimmend hat der Kläger auch beim SG beantragt, ihm für die Zeit vom 16.02.2009 Alg zu gewähren. Der Beschwerdewert von 720,40 EUR wird durch die Minderung der Anspruchsdauer von 42 Tagen nicht erhöht. Ruhenszeitraum und Kürzung des Anspruchs betreffen i. d. R. den gleichen wirtschaftlichen Wert (Zahlungsanspruch). Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 10.10.2011 - L 8 AL 2863/11 NZB - ) und der Rechtsprechung des BSG, wonach sonstige Folgewirkungen der Sperrzeit außer Betracht bleiben (vgl. BSG, Beschluss vom 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B -, SozR 4-1500, § 144 Nr.3).
Unabhängig davon wäre die Berufung der Beklagten - ihre Zulässigkeit unterstellt - auch in der Sache nach Auffassung des Senats unbegründet.
Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
Diese Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit sind nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger das Beschäftigungsverhältnis, das bis zum 31.10.2009 befristet war, vorzeitig zum 12.02.2009 gelöst und dadurch grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit ab 14.02.2009 herbeigeführt, denn Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte der Kläger nicht, der Kläger hatte aber für sein Verhalten einen wichtigen Grund. Dieser wichtige Grund bestand nach Auffassung des Senats darin, dass der Kläger sich weiter ausbilden lassen wollte, um damit von befristeten Tätigkeiten als Animateur im Ausland wegzukommen und zu einer geregelten Tätigkeit als Sport- und Gymnastiklehrer zu gelangen. Dies war nur möglich, indem der Kläger sich am 18.02.2009 persönlich beim Informationstag der K.-Schulen vorstellt und an diesem Tag eine schriftliche und praktische Aufnahmeprüfung absolviert. Dies ergibt sich für den Senat aus der persönlichen Anhörung des Klägers durch den Berichterstatter im Erörterungstermin vom 21.10.2011und aus den Bescheinigungen der K.- Schulen vom 18.02.2009 und vom 22.07.2009. Anhaltspunkte dafür, dass die K.-Schulen den Kläger ohne Aufnahmeprüfung zum Studium ab 01.04.2009 zugelassen hätten, sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgebracht worden. Im Normalfall, wenn der Arbeitslose sich in Deutschland befindet, wäre hierzu allenfalls ein Urlaubstag erforderlich gewesen. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht jedoch darin, dass der Kläger seine Tätigkeit nicht in Deutschland, sondern im Ausland (Ägypten) zu verrichten hatte, weshalb bei seinem Bemühen um Fortbildung in Deutschland erhöhte Kosten (durch Flug plus unbezahlten Urlaub) angefallen wären, die bei einem in Deutschland arbeitenden und um Fortbildung bemühten Arbeitnehmer nicht angefallen wären. Nach Vortrag des Klägers wären diese Kosten höher gewesen als der Verdienst nach Ablauf seiner Kündigung bis zum Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses. Diesen Besonderheiten des vorliegenden Falles trägt die Beklagte nicht Rechnung, wenn sie den Kläger ebenso behandeln will wie einen in Deutschland Beschäftigten.
Nach der Rechtsprechung des BSG sind besondere Umstände, die sich für das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers negativ auswirken können und die dieser zu vermeiden versucht, bei der Frage des wichtigen Grundes für sein Verhalten zu berücksichtigen. Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer Nachteile vermeiden kann, die sich durch eine Kündigung des Arbeitgebers für sein berufliches Fortkommen ergeben (BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12). Ein wichtiger Grund für die Lösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann auch vorliegen, wenn mit dem Wechsel in ein anderes Berufsfeld eine Erweiterung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbunden ist (BSG NJW 2006, 3517 = NZA 2006,1362;Niesel Komm. zum SGB III, 4.Aufl. Rdnr.139 zu § 144 SGB III).
Vorliegend hat der Kläger ein befristetes Arbeitsverhältnis vorzeitig gekündigt, um in ein Ausbildungsverhältnis treten zu können, das ihm für die Zukunft bessere Beschäftigungsmöglichkeiten bieten soll. Dies stellt nach Auffassung des Senats einen wichtigen Grund für das Verhalten des Klägers dar, weshalb die Verhängung einer Sperrzeit vorliegend nicht gerechtfertigt ist.
Nach alledem konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG erfolglos.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Mit seiner Auffassung, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes iS des § 144 Abs.1 SGG ausschließlich nach der Höhe des streitigen Geldbetrages bemisst und sonstige denkbare Folgewirkungen der Sperrzeit außer Ansatz bleiben, steht der Senat in Übereinstimmung mit dem BSG (vgl. Beschluss des BSG vom 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B - a.a.O.). Die gegenteiligen Entscheidungen des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Urt. vom 08.09.2011 - L 1 AL 131/10 -) und des Bayerischen Landessozialgerichts (Urt. vom 29.10.2009 - L 9 AL 399/05) legen möglicherweise nahe, dass die Frage der Berufungssumme bei Streitigkeiten um Ruhens- und Kürzungszeiten des Alg-Anspruchs grundsätzliche Bedeutung hat. Vorliegend ist dies aber streitunerheblich, weil die Berufung der Beklagten gleichwohl ohne Erfolg wäre.
Rechtskraft
Aus
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