Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1609/12 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der am 11. April 2012 gleichzeitig mit der Einlegung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. April 2012 (S 11 SO 1015/12) gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Der Senat ist als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuständig, weil der Antragsteller das Begehren im Rahmen des beim Senat anhängigen Berufungsverfahrens L 7 SO 1560/12 (Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. April 2012 - S 11 SO 1015/12 -) gestellt hat und der Streitgegenstand mit dem Berufungsverfahren identisch ist (§ 86b Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ist ebenso wie im Berufungsverfahren L 7 SO 1560/12 das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner zur Gewährung eines Barbetrages ("Taschengeldes") während seiner Untersuchungshaft sowie zur Kostenübernahme für ein Fachkundebuch Elektrotechnik, eine Fachzeitung und den Besuch einer Technikerschule Elektrotechnik oder Mechatronik zu verpflichten. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auf Gewährung eines "Taschengeldes" nicht vorliegen und zwar sowohl nach den Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2012 - L 7 AS 5550/11 ER-B -) als auch unter dem Gesichtspunkt der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2012 - L 7 SO 540/12 ER-B - und 8. Mai 2012 - L 7 SO 1141/12 ER-B -). Ferner hat der Senat in den Beschlüssen vom 21. Februar 2012 (L 7 SO 540/12 ER-B) und 8. Mai 2012 (L 7 SO 1141/12 ER-B) entschieden, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Kostenübernahme für ein Fachkundebuch Elektrotechnik, eine Fachzeitung und den Besuch einer Technikerschule hat. Die Entscheidungen sind bereits zwischen dem Antragsteller und dem Landkreis E. als Antragsgegner ergangen, der als Optionskommune i.S.d. § 6a SGB II auch der hinter der Bezeichnung "Jobcenter" stehende Rechtsträger ist (vgl. § 6d SGB II). Da der Antragsteller nicht geltend und schon gar nicht glaubhaft gemacht hat, dass seit dem Erlass des Beschlusses vom 8. Mai 2012 (L 7 SO 1141/12 ER-B) eine Änderung hinsichtlich der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen der begehrten Ansprüche auf einen Barbetrag ("Taschengeld") und Kostenübernahme für ein Fachkundebuch Elektrotechnik, eine Fachzeitung und den Besuch einer Technikerschule eingetreten sei, steht die Rechtskraft der Beschlüsse der Zulässigkeit des neuerlichen Antrags auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung entgegen. Beschlüsse über Anträge auf einstweilige Anordnung erwachsen in formelle und materielle Rechtskraft (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 86b Rdnr. 44a). Ein neuer Antrag ist demnach unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag lediglich ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage wiederholt (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 19 B 86/07 AS - (juris); Binder in Hk-SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 62; Keller, a.a.O., m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Antrag auch deswegen (teilweise) unzulässig ist, weil der Antragsteller am selben Tag wie im vorliegenden Verfahren (11. April 2012) einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hat, mit dem er u.a. ebenfalls die Kostenübernahme für ein Fachkundebuch Elektrotechnik, eine Fachzeitung und den Besuch einer Technikerschule begehrt (L 7 SO 1610/12 ER).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der am 11. April 2012 gleichzeitig mit der Einlegung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. April 2012 (S 11 SO 1015/12) gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Der Senat ist als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuständig, weil der Antragsteller das Begehren im Rahmen des beim Senat anhängigen Berufungsverfahrens L 7 SO 1560/12 (Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. April 2012 - S 11 SO 1015/12 -) gestellt hat und der Streitgegenstand mit dem Berufungsverfahren identisch ist (§ 86b Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ist ebenso wie im Berufungsverfahren L 7 SO 1560/12 das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner zur Gewährung eines Barbetrages ("Taschengeldes") während seiner Untersuchungshaft sowie zur Kostenübernahme für ein Fachkundebuch Elektrotechnik, eine Fachzeitung und den Besuch einer Technikerschule Elektrotechnik oder Mechatronik zu verpflichten. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auf Gewährung eines "Taschengeldes" nicht vorliegen und zwar sowohl nach den Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2012 - L 7 AS 5550/11 ER-B -) als auch unter dem Gesichtspunkt der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2012 - L 7 SO 540/12 ER-B - und 8. Mai 2012 - L 7 SO 1141/12 ER-B -). Ferner hat der Senat in den Beschlüssen vom 21. Februar 2012 (L 7 SO 540/12 ER-B) und 8. Mai 2012 (L 7 SO 1141/12 ER-B) entschieden, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Kostenübernahme für ein Fachkundebuch Elektrotechnik, eine Fachzeitung und den Besuch einer Technikerschule hat. Die Entscheidungen sind bereits zwischen dem Antragsteller und dem Landkreis E. als Antragsgegner ergangen, der als Optionskommune i.S.d. § 6a SGB II auch der hinter der Bezeichnung "Jobcenter" stehende Rechtsträger ist (vgl. § 6d SGB II). Da der Antragsteller nicht geltend und schon gar nicht glaubhaft gemacht hat, dass seit dem Erlass des Beschlusses vom 8. Mai 2012 (L 7 SO 1141/12 ER-B) eine Änderung hinsichtlich der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen der begehrten Ansprüche auf einen Barbetrag ("Taschengeld") und Kostenübernahme für ein Fachkundebuch Elektrotechnik, eine Fachzeitung und den Besuch einer Technikerschule eingetreten sei, steht die Rechtskraft der Beschlüsse der Zulässigkeit des neuerlichen Antrags auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung entgegen. Beschlüsse über Anträge auf einstweilige Anordnung erwachsen in formelle und materielle Rechtskraft (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 86b Rdnr. 44a). Ein neuer Antrag ist demnach unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag lediglich ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage wiederholt (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 19 B 86/07 AS - (juris); Binder in Hk-SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 62; Keller, a.a.O., m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Antrag auch deswegen (teilweise) unzulässig ist, weil der Antragsteller am selben Tag wie im vorliegenden Verfahren (11. April 2012) einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hat, mit dem er u.a. ebenfalls die Kostenübernahme für ein Fachkundebuch Elektrotechnik, eine Fachzeitung und den Besuch einer Technikerschule begehrt (L 7 SO 1610/12 ER).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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