Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4955/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1870/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft über die über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Am 17.11.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm eine Kopie sämtlicher von ihm erhobener oder gespeicherter personenbezogener Daten zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 09.12.2010 teilte ihm die Beklagte mit, er könne im Rahmen einer persönlichen Vorsprache alle ihn betreffenden Verbis-Vermerke und sonstige Daten einsehen. Bei Bedarf würden ihm Kopien hiervon zur Verfügung gestellt. Ferner enthielt das Schreiben den Hinweis, dass Fahrt- oder sonstige Kosten, die infolge der Akteneinsicht entstehen, nicht erstattet werden.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 10.12.2010, mit dem sich der Kläger gegen die Nichterstattung von Fahrtkosten wandte und anführte, ihm stünde ein Anspruch auf eine schriftliche Erteilung der von ihm begehrten Auskünfte zu, verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2011 unter der Begründung, das Schreiben vom 09.12.2010 sei kein mit einem Widerspruch anfechtbarer Verwaltungsakt, als unzulässig.
Bereits am 29.11.2010 hat der Kläger Klage zum SG erhoben, mit der er geltend gemacht hat, die Beklagte habe auf seinen Antrag nicht reagiert. Ihm stehe ein Auskunftsanspruch zu. Die Inhalte der Auskunft habe die Beklagte, da sie regelmäßig falsche oder unvollkommene Auskünfte erteile, an Eides statt zu versichern.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegengetreten.
Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 16.03.2011, dem Kläger am 01.04.2011 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.05.2011 abgewiesen. Zu Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, ein Befangenheitsgesuch des Klägers, dass dieser während des Verfahrens am 26.04.2011 gestellt habe, hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Der Antrag ziele einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Die Klage sei unbegründet, da die Beklagte dem Begehren des Klägers dadurch, dass sie ihm angeboten habe, Einblick in die über ihn erhobenen personenbezogenen Daten zu nehmen, entsprochen habe. Sie habe dem Kläger überdies angeboten, bei Bedarf Kopien hiervon zu fertigen. Ein weitergehender Anspruch auf eine schriftliche Übermittlung dieser Daten an ihn oder auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ergebe sich weder aus § 83 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) noch aus § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Über einen möglichen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Kosten, die ihm infolge der Akteneinsicht bei der Beklagten entstünden, sei nicht zu entscheiden, da der Kläger dies nicht beantragt habe.
Gegen den am 05.05.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am gleichen Tag Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das SG habe unzulässigerweise selbst über seinen Befangenheitsantrag entschieden. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch sei von der Beklagten nicht erfüllt worden; ein konkreter Termin sei ihm nie benannt worden. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft. Der Kläger hat zuletzt eine Kopie der Gerichts- und Verwaltungsakten, hilfsweise Akteneinsicht beantragt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Schreibens vom 09. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2011 zu verurteilen, ihm die begehrten Auskünfte zu erteilen und die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft eidesstattlich zu versichern, hilfsweise, eine sachdienliche Regelung durch das Gericht.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 17.04.2012 Gebrauch gemacht. Unter dem 02.05.2012 hat der Senat, auf einen Antrag des Klägers hin, ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt S. gerichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 16.05.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des BSG vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Soweit der Kläger beantragt hat, ihn zur mündlichen Verhandlung vorzuführen, hat der Senat dem entsprochen und unter dem 02.05.2012 ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart gerichtet. Wenn sich der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, nunmehr kurzzeitig - am Sitzungstag - weigert, sich ausführen zu lassen, ist er wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris); der Senat ist nicht daran gehindert ist, in der Sache zu entscheiden.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, a.a.O.). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, in dem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt Stuttgart übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren weiterverfolgt, ist die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gemäß § 83 Abs. 1 SGB X bzw. dem inhaltsgleichen § 19 des BDSG in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 05.09.2005 ist dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen (Nr. 1), die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden (Nr.2), und den Zweck der Speicherung (Nr.3) zu erteilen. Das Verfahren der Auskunftserteilung, soweit es die Art und Weise der Auskunftserteilung betrifft, bestimmt die speichernde Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie hat damit bezüglich des Verfahrens ein Auswahlermessen.
Da die Speichermedien vielgestaltig sind, kommt eine Vielzahl verfahrenstechnischer Möglichkeiten der Informationsverschaffung in Betracht. Neben der klägerseits begehrten Überlassung von Abschriften und Ausdrucken bspw. auch die Gewährung unmittelbarer Einsicht oder die Erstellung von Hardcopies. Die dem Kläger von der Beklagten angebotene unmittelbare Einsicht in die über ihn gespeicherten Daten stellt, da sie insofern die begehrte Überlassung ausgedruckter Daten verweigert hat, eine regelnde Entscheidung dar, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbar ist.
Ermessen bedeutet insoweit, dass die Beklagte einzelfallbezogene Erwägungen in die Entscheidung einzustellen hat. Der Betroffene hat mithin keinen Anspruch auf die Auskunftserteilung in der ihn genehmen Art und Weise, sondern, außer im Fall einer hier nicht vorliegenden Ermessensreduzierung auf Null, nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Behörde, der ein Ermessen eingeräumt ist, hat dieses gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Ermessensentscheidung ist gerichtlicherseits auf eine Rechtskontrolle beschränkt. Sie ist nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG nur eingeschränkt auf Ermessensfehler hin zu überprüfen. Damit wird der Anspruch des Betroffenen auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens nach § 39 Abs. 1 SGB I gesichert und zugleich der Entscheidungsspielraum der Behörde gewahrt. Die Beklagte hat vorliegend die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens beachtet; die Entscheidung, dem Kläger die beantragten Auskünfte in der Form der unmittelbaren Einsicht zur ermöglichen ist nicht mit Ermessensfehlern behaftet. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt und ihre Erwägungen dargelegt; ein Ermessensnichtgebrauch ist mithin nicht gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die widersprechenden Erwägungen fehlerhaft gegeneinander abgewogen worden sind, bestehen für den Senat in Anbetracht der dem Kläger eröffneten Möglichkeit, ggf. Kopien anzufertigen, nicht, weswegen die Entscheidung der Beklagten auch keinem Ermessensmissbrauch unterliegt. Da die Beklagte auch die Grenzen des Ermessens, die auch eine Auskunftserteilung in unmittelbarer Form vorsieht, eingehalten hat, hat sie ihr Ermessen auch nicht überschritten. Da schließlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Entscheidung der Beklagten willkürlich, missbräuchlich oder unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ergangen ist und auch im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass sie einen, dem Zweck der Ermessensgewährung zuwiderlaufenden Zweck verfolgt hat, erweist sich die Entscheidung der Beklagten als ermessensfehlerfrei.
Der Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung wurde mithin erfüllt.
Über einen möglichen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Kosten, die ihm infolge der Akteneinsicht bei der Beklagten entstehen, hatte weder das SG noch der erkennende Senat zu entscheiden, da der Kläger dies nicht beantragt hat (§ 123 SGG).
Dem Hilfsantrag des Klägers, eine sachdienliche Regelung zu treffen, ist gleichfalls nicht zu entsprechen.
Der angefochtene Gerichtsbescheid unterliegt im Übrigen auch keinen Verfahrensfehlern. Soweit der Kläger hierzu angeführt hat, das SG habe unzulässigerweise selbst über sein Befangenheitsgesuch entschieden, ist dies nicht zu beanstanden, da, wie in den zahlreichen Verfahren des Klägers bereits vielfach vom Senat entschieden wurde, das SG berechtigterweise selbst über das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 26.04.2011 entschieden hat.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft über die über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Am 17.11.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm eine Kopie sämtlicher von ihm erhobener oder gespeicherter personenbezogener Daten zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 09.12.2010 teilte ihm die Beklagte mit, er könne im Rahmen einer persönlichen Vorsprache alle ihn betreffenden Verbis-Vermerke und sonstige Daten einsehen. Bei Bedarf würden ihm Kopien hiervon zur Verfügung gestellt. Ferner enthielt das Schreiben den Hinweis, dass Fahrt- oder sonstige Kosten, die infolge der Akteneinsicht entstehen, nicht erstattet werden.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 10.12.2010, mit dem sich der Kläger gegen die Nichterstattung von Fahrtkosten wandte und anführte, ihm stünde ein Anspruch auf eine schriftliche Erteilung der von ihm begehrten Auskünfte zu, verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2011 unter der Begründung, das Schreiben vom 09.12.2010 sei kein mit einem Widerspruch anfechtbarer Verwaltungsakt, als unzulässig.
Bereits am 29.11.2010 hat der Kläger Klage zum SG erhoben, mit der er geltend gemacht hat, die Beklagte habe auf seinen Antrag nicht reagiert. Ihm stehe ein Auskunftsanspruch zu. Die Inhalte der Auskunft habe die Beklagte, da sie regelmäßig falsche oder unvollkommene Auskünfte erteile, an Eides statt zu versichern.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegengetreten.
Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 16.03.2011, dem Kläger am 01.04.2011 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.05.2011 abgewiesen. Zu Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, ein Befangenheitsgesuch des Klägers, dass dieser während des Verfahrens am 26.04.2011 gestellt habe, hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Der Antrag ziele einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Die Klage sei unbegründet, da die Beklagte dem Begehren des Klägers dadurch, dass sie ihm angeboten habe, Einblick in die über ihn erhobenen personenbezogenen Daten zu nehmen, entsprochen habe. Sie habe dem Kläger überdies angeboten, bei Bedarf Kopien hiervon zu fertigen. Ein weitergehender Anspruch auf eine schriftliche Übermittlung dieser Daten an ihn oder auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ergebe sich weder aus § 83 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) noch aus § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Über einen möglichen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Kosten, die ihm infolge der Akteneinsicht bei der Beklagten entstünden, sei nicht zu entscheiden, da der Kläger dies nicht beantragt habe.
Gegen den am 05.05.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am gleichen Tag Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das SG habe unzulässigerweise selbst über seinen Befangenheitsantrag entschieden. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch sei von der Beklagten nicht erfüllt worden; ein konkreter Termin sei ihm nie benannt worden. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft. Der Kläger hat zuletzt eine Kopie der Gerichts- und Verwaltungsakten, hilfsweise Akteneinsicht beantragt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Schreibens vom 09. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2011 zu verurteilen, ihm die begehrten Auskünfte zu erteilen und die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft eidesstattlich zu versichern, hilfsweise, eine sachdienliche Regelung durch das Gericht.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 17.04.2012 Gebrauch gemacht. Unter dem 02.05.2012 hat der Senat, auf einen Antrag des Klägers hin, ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt S. gerichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 16.05.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des BSG vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Soweit der Kläger beantragt hat, ihn zur mündlichen Verhandlung vorzuführen, hat der Senat dem entsprochen und unter dem 02.05.2012 ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart gerichtet. Wenn sich der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, nunmehr kurzzeitig - am Sitzungstag - weigert, sich ausführen zu lassen, ist er wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris); der Senat ist nicht daran gehindert ist, in der Sache zu entscheiden.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, a.a.O.). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, in dem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt Stuttgart übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren weiterverfolgt, ist die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gemäß § 83 Abs. 1 SGB X bzw. dem inhaltsgleichen § 19 des BDSG in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 05.09.2005 ist dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen (Nr. 1), die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden (Nr.2), und den Zweck der Speicherung (Nr.3) zu erteilen. Das Verfahren der Auskunftserteilung, soweit es die Art und Weise der Auskunftserteilung betrifft, bestimmt die speichernde Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie hat damit bezüglich des Verfahrens ein Auswahlermessen.
Da die Speichermedien vielgestaltig sind, kommt eine Vielzahl verfahrenstechnischer Möglichkeiten der Informationsverschaffung in Betracht. Neben der klägerseits begehrten Überlassung von Abschriften und Ausdrucken bspw. auch die Gewährung unmittelbarer Einsicht oder die Erstellung von Hardcopies. Die dem Kläger von der Beklagten angebotene unmittelbare Einsicht in die über ihn gespeicherten Daten stellt, da sie insofern die begehrte Überlassung ausgedruckter Daten verweigert hat, eine regelnde Entscheidung dar, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbar ist.
Ermessen bedeutet insoweit, dass die Beklagte einzelfallbezogene Erwägungen in die Entscheidung einzustellen hat. Der Betroffene hat mithin keinen Anspruch auf die Auskunftserteilung in der ihn genehmen Art und Weise, sondern, außer im Fall einer hier nicht vorliegenden Ermessensreduzierung auf Null, nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Behörde, der ein Ermessen eingeräumt ist, hat dieses gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Ermessensentscheidung ist gerichtlicherseits auf eine Rechtskontrolle beschränkt. Sie ist nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG nur eingeschränkt auf Ermessensfehler hin zu überprüfen. Damit wird der Anspruch des Betroffenen auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens nach § 39 Abs. 1 SGB I gesichert und zugleich der Entscheidungsspielraum der Behörde gewahrt. Die Beklagte hat vorliegend die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens beachtet; die Entscheidung, dem Kläger die beantragten Auskünfte in der Form der unmittelbaren Einsicht zur ermöglichen ist nicht mit Ermessensfehlern behaftet. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt und ihre Erwägungen dargelegt; ein Ermessensnichtgebrauch ist mithin nicht gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die widersprechenden Erwägungen fehlerhaft gegeneinander abgewogen worden sind, bestehen für den Senat in Anbetracht der dem Kläger eröffneten Möglichkeit, ggf. Kopien anzufertigen, nicht, weswegen die Entscheidung der Beklagten auch keinem Ermessensmissbrauch unterliegt. Da die Beklagte auch die Grenzen des Ermessens, die auch eine Auskunftserteilung in unmittelbarer Form vorsieht, eingehalten hat, hat sie ihr Ermessen auch nicht überschritten. Da schließlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Entscheidung der Beklagten willkürlich, missbräuchlich oder unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ergangen ist und auch im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass sie einen, dem Zweck der Ermessensgewährung zuwiderlaufenden Zweck verfolgt hat, erweist sich die Entscheidung der Beklagten als ermessensfehlerfrei.
Der Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung wurde mithin erfüllt.
Über einen möglichen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Kosten, die ihm infolge der Akteneinsicht bei der Beklagten entstehen, hatte weder das SG noch der erkennende Senat zu entscheiden, da der Kläger dies nicht beantragt hat (§ 123 SGG).
Dem Hilfsantrag des Klägers, eine sachdienliche Regelung zu treffen, ist gleichfalls nicht zu entsprechen.
Der angefochtene Gerichtsbescheid unterliegt im Übrigen auch keinen Verfahrensfehlern. Soweit der Kläger hierzu angeführt hat, das SG habe unzulässigerweise selbst über sein Befangenheitsgesuch entschieden, ist dies nicht zu beanstanden, da, wie in den zahlreichen Verfahren des Klägers bereits vielfach vom Senat entschieden wurde, das SG berechtigterweise selbst über das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 26.04.2011 entschieden hat.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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