Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2937/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4585/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. September 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht erhoben worden und auch sonst zulässig, insbesondere statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft sich vorliegend auf 109,20 EUR (monatliche Minderung aufgrund einer Sanktion in Höhe von 36,40 EUR für einen Zeitraum von drei Monaten). Somit ist die Berufung weder nach § 144 Abs. 1 Satz 1 noch Satz 2 SGG statthaft. Eine Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht Heilbronn (SG) ist weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen erfolgt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Kläger hat - obwohl ihm in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des SG vom 16. September 2011 Informationen über die gesetzlichen Zulassungsgründe erteilt worden sind - keinen Zulassungsgrund ausdrücklich geltend gemacht, sondern beanstandet unter Hinweis auf verschiedene Artikel des Grundgesetzes die Richtigkeit der Entscheidung des SG.
Die Sache weist keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG auf. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 Seite 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nrn. 7 und 67). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.
Der Kläger beanstandet die Richtigkeit der Entscheidung des SG und führt für seine Auffassung verschiedene Artikel des Grundgesetzes an. Die Frage der Richtigkeit der Entscheidung des vorliegenden Einzelfalles kann aber - wie dargelegt - nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde sein. Soweit der Kläger darauf hinweist, es sei fragwürdig, dass die Sanktion vom "Standardregelsatz" berechnet werde, obwohl er diesen (wegen anrechenbaren Einkommens) gar nicht in voller Höhe erhalte, ergibt sich daraus keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich die Höhe der Sanktion eindeutig aus dem Gesetz (§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)) ergibt. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II beträgt die Minderung des Arbeitslosengeldes II 10 Prozent des für den Betreffenden nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Damit richtet sich die Höhe der Minderung unzweifelhaft nach der nach § 20 SGB II maßgebenden ungekürzten Regelleistung. Bei den Minderungsstufen handelt es sich mithin um feste Minderungsbeträge. Ausgangspunkt ist also nicht etwa der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes II (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage, § 32 Rdnr. 10). Abweichungen hinsichtlich diesem sich aus dem Wortlaut der Norm ergebenden Verständnis der Regelung finden sich im Übrigen weder in Literatur oder Rechtsprechung noch sind sie vom Kläger vorgetragen worden.
Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte (Divergenz) liegt nicht vor. Divergenz bedeutet einen Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Dies setzt begrifflich voraus, dass das SG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz gebildet hat. Es muss die Rechtsfrage entschieden und nicht etwa übersehen haben. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den vom Obergericht aufgestellten Kriterien entspricht, sondern erst, wenn diesen Kriterien widersprochen wird, also andere Maßstäbe entwickelt werden. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 28).
Ein derartiger Widerspruch wird vom Kläger nicht aufgezeigt, er ist auch nicht ersichtlich.
Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, und der deshalb zur Zulassung der Berufung führt (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), liegt nicht vor und wird vom Kläger auch nicht behauptet.
Zulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG liegen damit insgesamt nicht vor.
Aus den genannten Gründen hat das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers keinen Erfolg (§ 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung), weshalb es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung wird das Urteil des SG vom 16. September 2011 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht erhoben worden und auch sonst zulässig, insbesondere statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft sich vorliegend auf 109,20 EUR (monatliche Minderung aufgrund einer Sanktion in Höhe von 36,40 EUR für einen Zeitraum von drei Monaten). Somit ist die Berufung weder nach § 144 Abs. 1 Satz 1 noch Satz 2 SGG statthaft. Eine Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht Heilbronn (SG) ist weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen erfolgt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Kläger hat - obwohl ihm in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des SG vom 16. September 2011 Informationen über die gesetzlichen Zulassungsgründe erteilt worden sind - keinen Zulassungsgrund ausdrücklich geltend gemacht, sondern beanstandet unter Hinweis auf verschiedene Artikel des Grundgesetzes die Richtigkeit der Entscheidung des SG.
Die Sache weist keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG auf. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 Seite 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nrn. 7 und 67). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.
Der Kläger beanstandet die Richtigkeit der Entscheidung des SG und führt für seine Auffassung verschiedene Artikel des Grundgesetzes an. Die Frage der Richtigkeit der Entscheidung des vorliegenden Einzelfalles kann aber - wie dargelegt - nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde sein. Soweit der Kläger darauf hinweist, es sei fragwürdig, dass die Sanktion vom "Standardregelsatz" berechnet werde, obwohl er diesen (wegen anrechenbaren Einkommens) gar nicht in voller Höhe erhalte, ergibt sich daraus keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich die Höhe der Sanktion eindeutig aus dem Gesetz (§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)) ergibt. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II beträgt die Minderung des Arbeitslosengeldes II 10 Prozent des für den Betreffenden nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Damit richtet sich die Höhe der Minderung unzweifelhaft nach der nach § 20 SGB II maßgebenden ungekürzten Regelleistung. Bei den Minderungsstufen handelt es sich mithin um feste Minderungsbeträge. Ausgangspunkt ist also nicht etwa der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes II (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage, § 32 Rdnr. 10). Abweichungen hinsichtlich diesem sich aus dem Wortlaut der Norm ergebenden Verständnis der Regelung finden sich im Übrigen weder in Literatur oder Rechtsprechung noch sind sie vom Kläger vorgetragen worden.
Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte (Divergenz) liegt nicht vor. Divergenz bedeutet einen Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Dies setzt begrifflich voraus, dass das SG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz gebildet hat. Es muss die Rechtsfrage entschieden und nicht etwa übersehen haben. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den vom Obergericht aufgestellten Kriterien entspricht, sondern erst, wenn diesen Kriterien widersprochen wird, also andere Maßstäbe entwickelt werden. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 28).
Ein derartiger Widerspruch wird vom Kläger nicht aufgezeigt, er ist auch nicht ersichtlich.
Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, und der deshalb zur Zulassung der Berufung führt (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), liegt nicht vor und wird vom Kläger auch nicht behauptet.
Zulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG liegen damit insgesamt nicht vor.
Aus den genannten Gründen hat das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers keinen Erfolg (§ 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung), weshalb es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung wird das Urteil des SG vom 16. September 2011 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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