Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 R 786/96
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 274/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Altersrente unter Berücksichtigung in Rumänien zurückgelegter Beitragszeiten vom 24. September 1959 bis 30. Oktober 1984 als nachgewiesen und nicht nur glaubhaft gemacht i.S.d. Fremdrentengesetzes (FRG).
Der am 1935 in Rosenau, Kreis Kronstadt, Rumänien geborene, deutschstämmige Kläger siedelte am 1985 in die Bundesrepublik Deutschland über, wo er seither seinen ständigen Aufenthalt hat. Er ist im Besitz eines Vertriebenenausweises A vom 14. Februar 1985. Nach Ableistung des Militärdienstes vom 3. Januar 1956 bis 20. Dezember 1957 war er in Rumänien unter anderem vom 24. September 1959 bis 1. Mai 1962 bei den Traktorenwerken Kronstadt, anschließend bis zum 20. April 1983 beim Bau-Montageunternehmen Kronstadt und danach bis zum 31. Oktober 1984 beim Staatlich-Landwirtschaftlichen Unternehmen Rosenau beschäftigt.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens legte der Kläger 1988 eine Adeverinta (Bescheinigung) Nr. 204 des Staatlich-Landwirtschaftlichen Unternehmens Rosenau vom 22. Januar 1985 vor, die die oben genannten Zeiten der Beschäftigung bestätigte, ohne Angaben zu Arbeits- oder Fehlzeiten zu enthalten. Mit Bescheid vom 14. Juli 1989 stellte der Rentenversicherungsträger die versicherungsrechtlichen Zeiten vom 16. September 1950 bis 31. Dezember 1982 verbindlich fest und mit weiterem Bescheid vom 26. Mai 1994 diejenigen bis zum 31. Dezember 1987. Beide Bescheide wurden nicht angefochten.
Auf seinen Antrag vom 4. Januar 1995 bewilligte ihm die damalige Landesversicherungsanstalt (LVA) Württemberg mit Bescheid vom 5. Mai 1995 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juli 1995. Dabei wurden die in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten nach einer neuerlichen Prüfung anerkannt und als nicht nachgewiesene, sondern nur glaubhaft gemachte Zeiten jedoch nur zu 5/6 angerechnet.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch begehrte der Kläger neben der Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 1. November 1984 bis 21. Januar 1985 insbesondere eine wertmäßig ungekürzte 6/6-Anrechnung der FRG-Zeiten vom 24. September 1959 bis 31. Oktober 1984. Zur Begründung legte er unter anderem die Adeverinta Nr. 152 der Landwirtschaft und Industrie Handels AG Rosenau vom 15. Februar 1995 vor, wonach er in dieser Gesellschaft vom 20. April 1983 bis 1. November 1984 als Techniker erwerbstätig gewesen sei; Sozialversicherungsbeiträge seien während des Beschäftigungszeitraums gezahlt worden. Die wöchentliche Arbeitszeit habe 48 Stunden (Sechs-Tage-Woche) betragen. Der Kläger sei nicht krankgeschrieben/im Genesungsurlaub gewesen, habe keinen unbezahlten Urlaub, keine unentschuldigten Fehlzeiten und keinen Produktionsausfall gehabt. Der gesetzliche Jahresurlaub sei gemäß den gesetzlichen Vorschriften gewährt worden. Die Angaben seien ein Auszug aus der im Archiv des Unternehmens aufbewahrten Personalakte Nr. 530/1983. Des Weiteren wurde die Adeverinta Nr. 4025 der I. C. I. M. Handels AG Brasov (Kronstadt) vom 15. Februar 1995 vorgelegt, die eine Beschäftigung des Klägers in dieser Gesellschaft für die Zeit vom 24. September 1959 bis 21. April 1983 bescheinigte, wobei die Tätigkeit bis zum 1. Mai 1962 in dem 1962 mit der I. C. I. M. zusammengelegten Traktorenwerk erfolgt sei. Tabellenförmig wurden darin die Anzahl der in den einzelnen Jahren angefallenen Fehltage aufgeführt, gegliedert nach Jahresurlaub (concediu odihna), Krankenurlaub (concediu medical), unbezahltem Urlaub (concediu fara plata), entschuldigten Fehlzeiten (invoiri) und unentschuldigten Fehlzeiten (absente nemotivat). Nicht erfüllte Tatbestände wurden durch Streichungen markiert. Mit Ausnahme der Jahre 1962 und 1983 wurde jeweils ein Jahresurlaub unterschiedlicher Länge (zwischen acht und 24 Tagen) bescheinigt. Fehlzeiten wegen Krankheit wurden für 1970 mit 20 und 1976 mit sechs Tagen angegeben, Zeiten entschuldigten Fehlens ausschließlich 1959 mit zwei Tagen. Eine Quelle wurde für diese Angaben nicht genannt. In der weiter vorgelegten Adeverinta Nr. 40 der "Traktorul UTB" Handels AG Brasov vom 15. Februar 1995 wird bescheinigt, dass der Kläger in dieser Gesellschaft vom 24. September 1959 bis 1. Mai 1962 als Zimmermann in diesem Unternehmen beschäftigt gewesen sei. Im genannten Zeitraum habe er keine unbezahlten entschuldigten Fehlzeiten, im Jahr 1960 hingegen drei Tage unentschuldigt gefehlt; Fehlzeiten wegen Krankheit seien nicht aufgetreten. Die Angaben seien ein Auszug aus der im Archiv aufbewahrten Personalakte Nr. 25373 und der von der Sozialversicherung aufbewahrten Evidenzen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Bescheinigungen wird auf Bl. 63/68 der Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1996 gab die LVA Württemberg dem Widerspruch nur hinsichtlich der Anerkennung der begehrten Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit statt, wies ihn im Übrigen jedoch als unbegründet zurück. Die vorgelegten Unterlagen hätten keinen vollen Nachweis erbracht, dass die Beschäftigung im streitigen Zeitraum nicht durch nach deutschem Rentenversicherungsrecht erhebliche Tatbestände (insbesondere Krankheitszeiten von mindestens einem Kalendermonat Dauer) unterbrochen worden seien. Hierzu dürften keine Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente sowie an der Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben bestehen. Da nach rumänischem Recht nicht nur Zeiten der tatsächlichen Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern auch Zeiten zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug sowie Arbeitsbefreiungen zum Besuch einer Schule zur beruflichen oder politischen Fortbildung als rechtlich bedeutende Arbeitszeiten galten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass solche Zeiten der Arbeitsverhinderung vollständig und zeitnah dokumentiert worden seien. Darüber hinaus widersprächen sich vorliegend zwei der eingereichten Bescheinigungen.
In Ausführung des Widerspruchsbescheides stellte die LVA Württemberg mit Bescheid vom 8. Februar 1996 die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juli 1995 neu fest.
Am 26. Februar 1996 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 5. Mai 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1996 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und die Gewährung höherer Altersrente unter ungekürzter Berücksichtigung der streitigen Beitragszeiten (6/6) begehrt. Die vorgelegten Unterlagen genügten zum vollen Nachweis. Die damals beklagte LVA Württemberg war dem unter Verweis auf die Gründe des Widerspruchsbescheides entgegengetreten. Nachdem das SG auf schriftliche Anfragen bei der I. C. I. M. zunächst keine Antwort erhalten hatte, hat es mit Urteil vom 18. Februar 1997 die Klage abgewiesen, da auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen Zweifel verblieben, so dass ein voller Nachweis nicht gelungen sei.
Am 24. Februar 1997 ist beim SG das Schreiben Nr. 430 der ICIM-SA Brasov vom 12. Februar 1997 eingegangen. In diesem wird bescheinigt, dass der Kläger in der Zeit vom 24. September 1959 bis 20. April 1983 insgesamt 430 Tage Erholungs-, 17 Tage Krankenurlaub und zwei Tage unbezahlten Urlaub (invoiri) gehabt habe; unbezahlter Urlaub (concediu fara plata) und unentschuldigtes Fehlen (absente nemotivate) seien nicht vorgekommen. Im Folgenden werden für die Jahre 1959 bis 1983 die jährlichen Fehltage angegeben. Danach habe der Kläger in allen Jahren mit Ausnahme 1959 Erholungsurlaub unterschiedlicher Länge gehabt. Im Mai 1960 lägen zwei Tage unbezahlten Urlaubs (invoire). Für 1970 werden elf Tage, für 1976 sechs Tage Krankenurlaub bescheinigt. 1983 habe er bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 20. April 1983 keinen Erholungsurlaub genommen. Während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger nur die Krankheitsunterstützung bezogen, ohne Lohn oder andere Vergünstigungen bekommen zu haben. Sozialversicherungsbeiträge seien vom Arbeitgeber entrichtet worden. Für die Sozialversicherungen habe der Kläger im Zeitraum von 1967 bis 1983 einen Beitrag i.H.v. 2% in die staatlichen Versicherungen einbezahlt; im Archiv des Genossenschaftsverbandes befänden sich Lohnlisten für diesen Zeitraum.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 3. März 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. März 1997 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 9 J 999/97), das zunächst zum Ruhen gebracht und nach der Wiederanrufung zunächst unter dem Aktenzeichen L 9 (später L 7) R 274/07 gegen die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg fortgeführt worden ist. Mit Beschluss vom 23. Juli 2007 war auf deren Anregungen die damalige Deutsche Rentenversicherung Unterfranken, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, zum Verfahren beigeladen worden. Durch Beschluss vom 16. Mai 2012 ist diese Beiladung aufgehoben und das Passivrubrum dahingehend berichtigt worden, dass als Beklagte allein die deutsche Rentenversicherung Nordbayern geführt werde.
Der Senat hat Walter Boltres und Wilhelm Riemesch schriftlich als Zeugen vernommen; wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf Bl. 52 und 54 der Senatsakte Bezug genommen. Des Weiteren hat der Senat über das Generalkonsulat Hermannstadt schriftliche Anfragen an die Tractorul UTB S.A. und ICIM-S.A. gerichtet. Letztere ist ergebnislos geblieben. Neben der bereits bekannten Adeverinta Nr. 40 vom 15. Februar 1995 hat die Tractorul UTB S.A. eine Kopie des Personalerfassungsbogens Nr. 25373 über die Beschäftigung bis zum 1. Mai 1962 vorgelegt, der unter "II. Statistik" eine Erfassung der "Dienstanwesenheit" enthält. Nur für das Jahr 1960 ist ein Eintrag unter der Rubrik unerlaubte Fehlzeiten enthalten, nämlich am 17., 20. und 22. Februar. Die übrigen Spalten enthalten keine, auch keine verneinenden Einträge. Eine ausdrückliche Rubrik für krankheitsbedingte Fehlzeiten ist nicht enthalten. Wegen des genauen Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf Bl. 78/110 der Senatsakte Bezug genommen.
Der Kläger hat zur Begründung der Berufung ausgeführt, die vom SG vertretene Auffassung könne angesichts der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung im Hinblick auf das Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 28. Dezember 1999 keinen Bestand mehr haben. Um einer Arbeitgeberbescheinigung den vollen Beweiswert abzusprechen, bedürfe es danach eines konkreten Verdachts; allgemeine Zweifel reichten nicht aus. Die Bescheinigung müsse in sich und gegenüber anderen Unterlagen widerspruchsfrei sein, ohne dass schon jeder Widerspruch schädlich sei; einzelne Übertragungsfehler seien hinzunehmen. Trotz einzelner Abweichungen genügten die vorgelegten Bescheinigungen daher für den vollen Nachweis.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Februar 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1996 und des Bescheides vom 8. Februar 1996 zu verurteilen, ihm ab dem 1. Juli 1995 höhere Altersrente unter ungeminderter Anrechnung der Beitragszeiten vom 24. September 1959 bis 30. Oktober 1984 zu 6/6 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Ergänzend hat sie ausgeführt, die vorgelegten Bescheinigungen zeigten gravierende Abweichungen; bloße Übertragungsfehler seien nicht glaubhaft. Der Personalerfassungsbogen stimme zwar mit der Adeverinta Nr. 40 überein, weiche aber von den übrigen Unterlagen ab und enthalte auch keine Urlaubseintragungen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg sowie der Verfahrensakten des SG und des Senats einschließlich der Vorakten L 9 J 999/97 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 i. V. m. § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft; sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Klage und Berufung richten sich zutreffender Weise gegen die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit (im Folgenden: Abkommen) vom 8. April 2005 (BGBl II 2006, S. 164) zum 1. Juni 2006 ist zunächst die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken für den Kläger funktionell zuständig geworden. Art. 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Abkommens sieht vor, dass bei Zuordnung innerhalb der deutschen Rentenversicherung zu einem Regionalträger die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn Versicherungszeiten nach den deutschen und rumänischen Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind. Das ist beim Kläger der Fall. Das Abkommen enthält keine Einschränkung dahin, dass bereits begonnene Verfahren von dem bisher zuständigen Träger zu Ende zu führen seien. Während des laufenden Gerichtsverfahrens führt eine Funktionsnachfolge kraft Gesetzes zu einem Beklagtenwechsel (Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-5050 § 15 Nr. 6). Die ursprünglich beklagte Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg ist damit aus dem Verfahren ausgeschieden und - zunächst - die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken an deren Stelle getreten. In diesen Fällen ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 99 Rdnr. 6a m.w.N.). Die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken wiederum hat sich gemäß § 141 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zum 1. Januar 2008 mit der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken zur Deutschen Rentenversicherung Nordbayern zusammengeschlossen (Beschlüsse der Vertreterversammlungen vom 25. Juni 2007 und vom 5. Juli 2007; Genehmigung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums vom 6. September 2007). Entsprechend war das Rubrum zu berichtigen. Dem steht der klägerische Schriftsatz vom 19. März 2012 nicht entgegen. Diesem kann nicht entnommen werden, dass er den kraft Gesetzes eingetretenen Beteiligtenwechsel durch einen neuerlichen - nunmehr gewillkürten - rückgängig machen wolle, indem er an der Verurteilung der ursprünglich Beklagten festhalte. Ersichtlich soll sich sein Rechtsschutzbegehren gegen den zuständigen Rentenversicherungsträger richten.
Da in dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid ausdrücklich eine eigenständige Entscheidung über die Bewertung der nach dem FRG zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten vorgenommen und nicht nur die in früheren Vormerkungsbescheiden getroffene - inhaltsgleiche - übernommen worden war, ist das klägerische Begehren vorliegend nicht an § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu messen.
Maßgebend für die Höhe der Rentenansprüche des Klägers sind die §§ 63 ff. SGB VI. Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift wird das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt.
Zur Beurteilung der Rechtslage hat das SG zutreffend auf die Vorschriften des FRG i.d.F ab 1. Januar 1992 abgestellt, wie sie zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (Vollendung des 60. Geburtstages am 26. Juni 1995 mit daraus folgendem Rentenbeginn am 1. Juli 1995) galten. Soweit nach Art. 6 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) § 22 Abs. 1 FRG durch § 5 FANG ersetzt wird, hat dies für die hier streitige Frage keine Auswirkungen. Insbesondere zu der hier streitigen Frage der so genannten 5/6-Kürzung wegen nur glaubhaft gemachter Beitragszeiten ist damit auf § 22 Abs. 3 FRG in der 1. Januar 1992 geltenden Fassung abzustellen. Dem steht die Regelung des Art. 6 § 4c FANG nicht entgegen. Denn diese ist erstmals zum 7. Mai 1996, nach Rentenbeginn, in Kraft getreten und dient nach seiner Entstehungsgeschichte ausschließlich dem Vertrauensschutz vor der Absenkung der Entgeltpunkte auf 60 v.H. nach § 22 Abs. 4 FRG (VerbKomm, FRG, § 22 Anm. 3.57). Die Kürzung auf fünf Sechstel wegen fehlenden Nachweises ist hiervon nicht betroffen. Maßgeblich ist daher folgende Regelung: Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
Nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Buchst. a FRG stehen bei einem anerkannten Vertriebenen - wie vorliegend dem Kläger - die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgesehene Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte auf 5/6 für lediglich glaubhaft gemachte Beitrags- oder Beschäftigungszeiten beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (BSG SozR 5050 § 15 Nrn. 4 und 16 m.w.N.).
Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen (vgl. BSGE 6, 144; 20, 255; BayLSG, Urteil vom 21. Dezember 2010 - L 6 R 342/09 - (juris) m.w.N.).
Echte Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG können nur als bewiesen angesehen werden, soweit feststeht, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben können. Das Gericht muss hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist (vgl. BSGE 38, 80; BSG, Urteil vom 24. Juli 1980 - 5 RJ 38/79 - (juris); BayLSG, a.a.O.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die vom Kläger behaupteten rumänischen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden. Denn es steht lediglich fest, dass der Kläger in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Von einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der streitigen Zeiten kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden.
Für den Zeitraum vom 24. September 1959 bis zum 1. Mai 1962 liegen mehrere Bescheinigungen verschiedener Unternehmen vor. In der Adeverinta Nr. 40 der Tractorul UTB S.A. vom 15. Februar 1995 wird angegeben, in diesem Zeitraum seien Fehlzeiten wegen Krankheit nicht aufgetreten. Der Kläger habe keine unbezahlten entschuldigten Fehlzeiten, im Jahr 1960 hingegen drei Tage unentschuldigt gefehlt (absente nemotivate). Letzteres stimmt mit den Eintragungen im Personalerfassungsbogen Nr. 25373 überein, der in der Adeverinta auch ausdrücklich als eine Quelle angegeben wird. Dort werden die Fehltage mit Datum angegeben: 17., 20., 22. Februar 1960. Die vorgelegte Kopie dieses Personalbogens zeigt hingegen auch, dass weitere Eintragungen über Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistungen nicht erfolgt sind, auch nicht verneinender Art. Dies ist insbesondere von Bedeutung, da die Adeverinta Nr. 4025 der ICIM S.A. vom 15. Februar 1995 für das Jahr 1959 2 Tage unbezahlter erlaubter Fehlzeit (invoiri) bescheinigt, während dies im Schreiben Nr. 430 desselben Unternehmens vom 12. Februar 1997 für den Mai 1960 angegeben, für 1959 aber verneint wird. Die unterschiedliche Zuordnung von Monat und Jahr in den vier Unterlagen spricht für den Senat deutlich gegen einen bloßen Übertragungsfehler. Der Personalerfassungsbogen enthält wiederum keinen Eintrag über Urlaub, während die Adeverinta Nr. 4025 und das Schreiben Nr. 430 Erholungsurlaub in diesem Zeitraum angegeben, auch dies aber nicht übereinstimmend: Letzteres verneint einen Erholungsurlaub 1959, während ihn die Adeverinta Nr. 4025 mit 8 Tagen angibt. Soweit die Adeverinta Nr. 40 Zeiten der Krankheit und des "Genesungsurlaubs" verneint, kann dies nicht auf den Personalerfassungsbogen gestützt werden. Denn dieser sieht eine eigene Rubrik über krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht vor. Der Senat kann auch nicht davon ausgehen, dass ein solcher "Genesungsurlaub" von der dortigen Rubrik "Urlaub" umfasst wurde. Denn eine weitere Spalte ist für die Rubrik "Urlaubsrecht" vorgesehen. Eine bestimmte Anspruchsdauer kann aber für Krankheit nicht vorgesehen werden. Die Adeverinta Nr. 40 gibt allerdings als weitere Quelle "die von der Sozialversicherung aufbewahrten Evidenzen" an. Diese liegen nicht vor. Da der vorgelegte Personalerfassungsbogen die Angaben der Adeverinta Nr. 40 nicht vollständig bestätigen kann, verbleiben für den Senat im Hinblick auf die Abweichungen zu den Bescheinigungen der ICIM S.A. und dieser untereinander konkrete Zweifel daran, dass die Lohnunterlagen vollständig und sorgfältig ausgewertet worden sind. Die gerichtliche Anfrage an die ICIM S.A. im Berufungsverfahren ist erfolglos geblieben. Damit ist der volle Beweis nicht erbracht.
Gleiches gilt für den Zeitraum vom 1. Mai 1962 bis zum 20. April 1983. An den Angaben der hierzu vorliegenden Bescheinigungen der ICIM S.A. bestehen bereits die oben dargestellten Zweifel. Darüber hinaus ergeben sich weitere Widersprüche. Die Angaben zur Dauer des Jahresurlaubes weichen in folgenden Jahren voneinander ab: 1959 bis 1963, 1967, 1970, 1974 bis 1976. Der "Krankenurlaub" wird für 1976 zwar übereinstimmend, für 1970 aber abweichend angeben (11 bzw. 20 Tage). Die Adeverinta Nr. 4025 nennt nicht die Quellen, auf denen sie angeblich beruht. Die im Schreiben Nr. 430 angegebene Gesamtsumme an Erholungsurlaub (430 Tage) wiederum stimmt nicht mit der Summe der aufgeführten Jahreswerte überein (411 Tage). Von schlichten Übertragungsfehlern vermag der Senat angesichts der Fülle der Widersprüche nicht auszugehen.
Schließlich genügt dem Senat auch die Adeverinta Nr. 152 der Landwirtschafts- und Handels- AG Rasov vom 15. Februar 1995 nicht zur vollen Überzeugungsbildung für den Zeitraum vom 20. April 1983 bis zum 1. November 1984. Zwar werden hier ausdrücklich verschiedene Tatbestände von Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung ausdrücklich verneint. Allerdings handelt es sich auch hier nicht um eine Bescheinigung, die ausdrücklich auf den Lohnlisten beruht. Als Grundlage wird allein die Personalakte Nr. 530/1983 genannt. Dass in dieser eine Auswertung der Lohnlisten bzgl. aller hier relevanten Unterbrechungstatbestände vorgenommen wurde, kann der Senat nicht erkennen.
Auch die eingeholten Zeugenaussagen genügen dem Senat nicht zur vollen Überzeugungsbildung. Denn in diesen wird jeweils deutlich, dass eine detaillierte Erinnerung nicht mehr vorhanden ist, was im Hinblick auf die lange zurückliegenden Zeiträume auch naheliegend ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Altersrente unter Berücksichtigung in Rumänien zurückgelegter Beitragszeiten vom 24. September 1959 bis 30. Oktober 1984 als nachgewiesen und nicht nur glaubhaft gemacht i.S.d. Fremdrentengesetzes (FRG).
Der am 1935 in Rosenau, Kreis Kronstadt, Rumänien geborene, deutschstämmige Kläger siedelte am 1985 in die Bundesrepublik Deutschland über, wo er seither seinen ständigen Aufenthalt hat. Er ist im Besitz eines Vertriebenenausweises A vom 14. Februar 1985. Nach Ableistung des Militärdienstes vom 3. Januar 1956 bis 20. Dezember 1957 war er in Rumänien unter anderem vom 24. September 1959 bis 1. Mai 1962 bei den Traktorenwerken Kronstadt, anschließend bis zum 20. April 1983 beim Bau-Montageunternehmen Kronstadt und danach bis zum 31. Oktober 1984 beim Staatlich-Landwirtschaftlichen Unternehmen Rosenau beschäftigt.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens legte der Kläger 1988 eine Adeverinta (Bescheinigung) Nr. 204 des Staatlich-Landwirtschaftlichen Unternehmens Rosenau vom 22. Januar 1985 vor, die die oben genannten Zeiten der Beschäftigung bestätigte, ohne Angaben zu Arbeits- oder Fehlzeiten zu enthalten. Mit Bescheid vom 14. Juli 1989 stellte der Rentenversicherungsträger die versicherungsrechtlichen Zeiten vom 16. September 1950 bis 31. Dezember 1982 verbindlich fest und mit weiterem Bescheid vom 26. Mai 1994 diejenigen bis zum 31. Dezember 1987. Beide Bescheide wurden nicht angefochten.
Auf seinen Antrag vom 4. Januar 1995 bewilligte ihm die damalige Landesversicherungsanstalt (LVA) Württemberg mit Bescheid vom 5. Mai 1995 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juli 1995. Dabei wurden die in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten nach einer neuerlichen Prüfung anerkannt und als nicht nachgewiesene, sondern nur glaubhaft gemachte Zeiten jedoch nur zu 5/6 angerechnet.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch begehrte der Kläger neben der Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 1. November 1984 bis 21. Januar 1985 insbesondere eine wertmäßig ungekürzte 6/6-Anrechnung der FRG-Zeiten vom 24. September 1959 bis 31. Oktober 1984. Zur Begründung legte er unter anderem die Adeverinta Nr. 152 der Landwirtschaft und Industrie Handels AG Rosenau vom 15. Februar 1995 vor, wonach er in dieser Gesellschaft vom 20. April 1983 bis 1. November 1984 als Techniker erwerbstätig gewesen sei; Sozialversicherungsbeiträge seien während des Beschäftigungszeitraums gezahlt worden. Die wöchentliche Arbeitszeit habe 48 Stunden (Sechs-Tage-Woche) betragen. Der Kläger sei nicht krankgeschrieben/im Genesungsurlaub gewesen, habe keinen unbezahlten Urlaub, keine unentschuldigten Fehlzeiten und keinen Produktionsausfall gehabt. Der gesetzliche Jahresurlaub sei gemäß den gesetzlichen Vorschriften gewährt worden. Die Angaben seien ein Auszug aus der im Archiv des Unternehmens aufbewahrten Personalakte Nr. 530/1983. Des Weiteren wurde die Adeverinta Nr. 4025 der I. C. I. M. Handels AG Brasov (Kronstadt) vom 15. Februar 1995 vorgelegt, die eine Beschäftigung des Klägers in dieser Gesellschaft für die Zeit vom 24. September 1959 bis 21. April 1983 bescheinigte, wobei die Tätigkeit bis zum 1. Mai 1962 in dem 1962 mit der I. C. I. M. zusammengelegten Traktorenwerk erfolgt sei. Tabellenförmig wurden darin die Anzahl der in den einzelnen Jahren angefallenen Fehltage aufgeführt, gegliedert nach Jahresurlaub (concediu odihna), Krankenurlaub (concediu medical), unbezahltem Urlaub (concediu fara plata), entschuldigten Fehlzeiten (invoiri) und unentschuldigten Fehlzeiten (absente nemotivat). Nicht erfüllte Tatbestände wurden durch Streichungen markiert. Mit Ausnahme der Jahre 1962 und 1983 wurde jeweils ein Jahresurlaub unterschiedlicher Länge (zwischen acht und 24 Tagen) bescheinigt. Fehlzeiten wegen Krankheit wurden für 1970 mit 20 und 1976 mit sechs Tagen angegeben, Zeiten entschuldigten Fehlens ausschließlich 1959 mit zwei Tagen. Eine Quelle wurde für diese Angaben nicht genannt. In der weiter vorgelegten Adeverinta Nr. 40 der "Traktorul UTB" Handels AG Brasov vom 15. Februar 1995 wird bescheinigt, dass der Kläger in dieser Gesellschaft vom 24. September 1959 bis 1. Mai 1962 als Zimmermann in diesem Unternehmen beschäftigt gewesen sei. Im genannten Zeitraum habe er keine unbezahlten entschuldigten Fehlzeiten, im Jahr 1960 hingegen drei Tage unentschuldigt gefehlt; Fehlzeiten wegen Krankheit seien nicht aufgetreten. Die Angaben seien ein Auszug aus der im Archiv aufbewahrten Personalakte Nr. 25373 und der von der Sozialversicherung aufbewahrten Evidenzen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Bescheinigungen wird auf Bl. 63/68 der Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1996 gab die LVA Württemberg dem Widerspruch nur hinsichtlich der Anerkennung der begehrten Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit statt, wies ihn im Übrigen jedoch als unbegründet zurück. Die vorgelegten Unterlagen hätten keinen vollen Nachweis erbracht, dass die Beschäftigung im streitigen Zeitraum nicht durch nach deutschem Rentenversicherungsrecht erhebliche Tatbestände (insbesondere Krankheitszeiten von mindestens einem Kalendermonat Dauer) unterbrochen worden seien. Hierzu dürften keine Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente sowie an der Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben bestehen. Da nach rumänischem Recht nicht nur Zeiten der tatsächlichen Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern auch Zeiten zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug sowie Arbeitsbefreiungen zum Besuch einer Schule zur beruflichen oder politischen Fortbildung als rechtlich bedeutende Arbeitszeiten galten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass solche Zeiten der Arbeitsverhinderung vollständig und zeitnah dokumentiert worden seien. Darüber hinaus widersprächen sich vorliegend zwei der eingereichten Bescheinigungen.
In Ausführung des Widerspruchsbescheides stellte die LVA Württemberg mit Bescheid vom 8. Februar 1996 die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juli 1995 neu fest.
Am 26. Februar 1996 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 5. Mai 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1996 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und die Gewährung höherer Altersrente unter ungekürzter Berücksichtigung der streitigen Beitragszeiten (6/6) begehrt. Die vorgelegten Unterlagen genügten zum vollen Nachweis. Die damals beklagte LVA Württemberg war dem unter Verweis auf die Gründe des Widerspruchsbescheides entgegengetreten. Nachdem das SG auf schriftliche Anfragen bei der I. C. I. M. zunächst keine Antwort erhalten hatte, hat es mit Urteil vom 18. Februar 1997 die Klage abgewiesen, da auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen Zweifel verblieben, so dass ein voller Nachweis nicht gelungen sei.
Am 24. Februar 1997 ist beim SG das Schreiben Nr. 430 der ICIM-SA Brasov vom 12. Februar 1997 eingegangen. In diesem wird bescheinigt, dass der Kläger in der Zeit vom 24. September 1959 bis 20. April 1983 insgesamt 430 Tage Erholungs-, 17 Tage Krankenurlaub und zwei Tage unbezahlten Urlaub (invoiri) gehabt habe; unbezahlter Urlaub (concediu fara plata) und unentschuldigtes Fehlen (absente nemotivate) seien nicht vorgekommen. Im Folgenden werden für die Jahre 1959 bis 1983 die jährlichen Fehltage angegeben. Danach habe der Kläger in allen Jahren mit Ausnahme 1959 Erholungsurlaub unterschiedlicher Länge gehabt. Im Mai 1960 lägen zwei Tage unbezahlten Urlaubs (invoire). Für 1970 werden elf Tage, für 1976 sechs Tage Krankenurlaub bescheinigt. 1983 habe er bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 20. April 1983 keinen Erholungsurlaub genommen. Während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger nur die Krankheitsunterstützung bezogen, ohne Lohn oder andere Vergünstigungen bekommen zu haben. Sozialversicherungsbeiträge seien vom Arbeitgeber entrichtet worden. Für die Sozialversicherungen habe der Kläger im Zeitraum von 1967 bis 1983 einen Beitrag i.H.v. 2% in die staatlichen Versicherungen einbezahlt; im Archiv des Genossenschaftsverbandes befänden sich Lohnlisten für diesen Zeitraum.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 3. März 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. März 1997 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 9 J 999/97), das zunächst zum Ruhen gebracht und nach der Wiederanrufung zunächst unter dem Aktenzeichen L 9 (später L 7) R 274/07 gegen die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg fortgeführt worden ist. Mit Beschluss vom 23. Juli 2007 war auf deren Anregungen die damalige Deutsche Rentenversicherung Unterfranken, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, zum Verfahren beigeladen worden. Durch Beschluss vom 16. Mai 2012 ist diese Beiladung aufgehoben und das Passivrubrum dahingehend berichtigt worden, dass als Beklagte allein die deutsche Rentenversicherung Nordbayern geführt werde.
Der Senat hat Walter Boltres und Wilhelm Riemesch schriftlich als Zeugen vernommen; wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf Bl. 52 und 54 der Senatsakte Bezug genommen. Des Weiteren hat der Senat über das Generalkonsulat Hermannstadt schriftliche Anfragen an die Tractorul UTB S.A. und ICIM-S.A. gerichtet. Letztere ist ergebnislos geblieben. Neben der bereits bekannten Adeverinta Nr. 40 vom 15. Februar 1995 hat die Tractorul UTB S.A. eine Kopie des Personalerfassungsbogens Nr. 25373 über die Beschäftigung bis zum 1. Mai 1962 vorgelegt, der unter "II. Statistik" eine Erfassung der "Dienstanwesenheit" enthält. Nur für das Jahr 1960 ist ein Eintrag unter der Rubrik unerlaubte Fehlzeiten enthalten, nämlich am 17., 20. und 22. Februar. Die übrigen Spalten enthalten keine, auch keine verneinenden Einträge. Eine ausdrückliche Rubrik für krankheitsbedingte Fehlzeiten ist nicht enthalten. Wegen des genauen Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf Bl. 78/110 der Senatsakte Bezug genommen.
Der Kläger hat zur Begründung der Berufung ausgeführt, die vom SG vertretene Auffassung könne angesichts der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung im Hinblick auf das Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 28. Dezember 1999 keinen Bestand mehr haben. Um einer Arbeitgeberbescheinigung den vollen Beweiswert abzusprechen, bedürfe es danach eines konkreten Verdachts; allgemeine Zweifel reichten nicht aus. Die Bescheinigung müsse in sich und gegenüber anderen Unterlagen widerspruchsfrei sein, ohne dass schon jeder Widerspruch schädlich sei; einzelne Übertragungsfehler seien hinzunehmen. Trotz einzelner Abweichungen genügten die vorgelegten Bescheinigungen daher für den vollen Nachweis.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Februar 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1996 und des Bescheides vom 8. Februar 1996 zu verurteilen, ihm ab dem 1. Juli 1995 höhere Altersrente unter ungeminderter Anrechnung der Beitragszeiten vom 24. September 1959 bis 30. Oktober 1984 zu 6/6 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Ergänzend hat sie ausgeführt, die vorgelegten Bescheinigungen zeigten gravierende Abweichungen; bloße Übertragungsfehler seien nicht glaubhaft. Der Personalerfassungsbogen stimme zwar mit der Adeverinta Nr. 40 überein, weiche aber von den übrigen Unterlagen ab und enthalte auch keine Urlaubseintragungen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg sowie der Verfahrensakten des SG und des Senats einschließlich der Vorakten L 9 J 999/97 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 i. V. m. § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft; sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Klage und Berufung richten sich zutreffender Weise gegen die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit (im Folgenden: Abkommen) vom 8. April 2005 (BGBl II 2006, S. 164) zum 1. Juni 2006 ist zunächst die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken für den Kläger funktionell zuständig geworden. Art. 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Abkommens sieht vor, dass bei Zuordnung innerhalb der deutschen Rentenversicherung zu einem Regionalträger die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn Versicherungszeiten nach den deutschen und rumänischen Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind. Das ist beim Kläger der Fall. Das Abkommen enthält keine Einschränkung dahin, dass bereits begonnene Verfahren von dem bisher zuständigen Träger zu Ende zu führen seien. Während des laufenden Gerichtsverfahrens führt eine Funktionsnachfolge kraft Gesetzes zu einem Beklagtenwechsel (Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-5050 § 15 Nr. 6). Die ursprünglich beklagte Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg ist damit aus dem Verfahren ausgeschieden und - zunächst - die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken an deren Stelle getreten. In diesen Fällen ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 99 Rdnr. 6a m.w.N.). Die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken wiederum hat sich gemäß § 141 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zum 1. Januar 2008 mit der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken zur Deutschen Rentenversicherung Nordbayern zusammengeschlossen (Beschlüsse der Vertreterversammlungen vom 25. Juni 2007 und vom 5. Juli 2007; Genehmigung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums vom 6. September 2007). Entsprechend war das Rubrum zu berichtigen. Dem steht der klägerische Schriftsatz vom 19. März 2012 nicht entgegen. Diesem kann nicht entnommen werden, dass er den kraft Gesetzes eingetretenen Beteiligtenwechsel durch einen neuerlichen - nunmehr gewillkürten - rückgängig machen wolle, indem er an der Verurteilung der ursprünglich Beklagten festhalte. Ersichtlich soll sich sein Rechtsschutzbegehren gegen den zuständigen Rentenversicherungsträger richten.
Da in dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid ausdrücklich eine eigenständige Entscheidung über die Bewertung der nach dem FRG zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten vorgenommen und nicht nur die in früheren Vormerkungsbescheiden getroffene - inhaltsgleiche - übernommen worden war, ist das klägerische Begehren vorliegend nicht an § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu messen.
Maßgebend für die Höhe der Rentenansprüche des Klägers sind die §§ 63 ff. SGB VI. Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift wird das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt.
Zur Beurteilung der Rechtslage hat das SG zutreffend auf die Vorschriften des FRG i.d.F ab 1. Januar 1992 abgestellt, wie sie zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (Vollendung des 60. Geburtstages am 26. Juni 1995 mit daraus folgendem Rentenbeginn am 1. Juli 1995) galten. Soweit nach Art. 6 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) § 22 Abs. 1 FRG durch § 5 FANG ersetzt wird, hat dies für die hier streitige Frage keine Auswirkungen. Insbesondere zu der hier streitigen Frage der so genannten 5/6-Kürzung wegen nur glaubhaft gemachter Beitragszeiten ist damit auf § 22 Abs. 3 FRG in der 1. Januar 1992 geltenden Fassung abzustellen. Dem steht die Regelung des Art. 6 § 4c FANG nicht entgegen. Denn diese ist erstmals zum 7. Mai 1996, nach Rentenbeginn, in Kraft getreten und dient nach seiner Entstehungsgeschichte ausschließlich dem Vertrauensschutz vor der Absenkung der Entgeltpunkte auf 60 v.H. nach § 22 Abs. 4 FRG (VerbKomm, FRG, § 22 Anm. 3.57). Die Kürzung auf fünf Sechstel wegen fehlenden Nachweises ist hiervon nicht betroffen. Maßgeblich ist daher folgende Regelung: Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
Nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Buchst. a FRG stehen bei einem anerkannten Vertriebenen - wie vorliegend dem Kläger - die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgesehene Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte auf 5/6 für lediglich glaubhaft gemachte Beitrags- oder Beschäftigungszeiten beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (BSG SozR 5050 § 15 Nrn. 4 und 16 m.w.N.).
Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen (vgl. BSGE 6, 144; 20, 255; BayLSG, Urteil vom 21. Dezember 2010 - L 6 R 342/09 - (juris) m.w.N.).
Echte Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG können nur als bewiesen angesehen werden, soweit feststeht, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben können. Das Gericht muss hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist (vgl. BSGE 38, 80; BSG, Urteil vom 24. Juli 1980 - 5 RJ 38/79 - (juris); BayLSG, a.a.O.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die vom Kläger behaupteten rumänischen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden. Denn es steht lediglich fest, dass der Kläger in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Von einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der streitigen Zeiten kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden.
Für den Zeitraum vom 24. September 1959 bis zum 1. Mai 1962 liegen mehrere Bescheinigungen verschiedener Unternehmen vor. In der Adeverinta Nr. 40 der Tractorul UTB S.A. vom 15. Februar 1995 wird angegeben, in diesem Zeitraum seien Fehlzeiten wegen Krankheit nicht aufgetreten. Der Kläger habe keine unbezahlten entschuldigten Fehlzeiten, im Jahr 1960 hingegen drei Tage unentschuldigt gefehlt (absente nemotivate). Letzteres stimmt mit den Eintragungen im Personalerfassungsbogen Nr. 25373 überein, der in der Adeverinta auch ausdrücklich als eine Quelle angegeben wird. Dort werden die Fehltage mit Datum angegeben: 17., 20., 22. Februar 1960. Die vorgelegte Kopie dieses Personalbogens zeigt hingegen auch, dass weitere Eintragungen über Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistungen nicht erfolgt sind, auch nicht verneinender Art. Dies ist insbesondere von Bedeutung, da die Adeverinta Nr. 4025 der ICIM S.A. vom 15. Februar 1995 für das Jahr 1959 2 Tage unbezahlter erlaubter Fehlzeit (invoiri) bescheinigt, während dies im Schreiben Nr. 430 desselben Unternehmens vom 12. Februar 1997 für den Mai 1960 angegeben, für 1959 aber verneint wird. Die unterschiedliche Zuordnung von Monat und Jahr in den vier Unterlagen spricht für den Senat deutlich gegen einen bloßen Übertragungsfehler. Der Personalerfassungsbogen enthält wiederum keinen Eintrag über Urlaub, während die Adeverinta Nr. 4025 und das Schreiben Nr. 430 Erholungsurlaub in diesem Zeitraum angegeben, auch dies aber nicht übereinstimmend: Letzteres verneint einen Erholungsurlaub 1959, während ihn die Adeverinta Nr. 4025 mit 8 Tagen angibt. Soweit die Adeverinta Nr. 40 Zeiten der Krankheit und des "Genesungsurlaubs" verneint, kann dies nicht auf den Personalerfassungsbogen gestützt werden. Denn dieser sieht eine eigene Rubrik über krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht vor. Der Senat kann auch nicht davon ausgehen, dass ein solcher "Genesungsurlaub" von der dortigen Rubrik "Urlaub" umfasst wurde. Denn eine weitere Spalte ist für die Rubrik "Urlaubsrecht" vorgesehen. Eine bestimmte Anspruchsdauer kann aber für Krankheit nicht vorgesehen werden. Die Adeverinta Nr. 40 gibt allerdings als weitere Quelle "die von der Sozialversicherung aufbewahrten Evidenzen" an. Diese liegen nicht vor. Da der vorgelegte Personalerfassungsbogen die Angaben der Adeverinta Nr. 40 nicht vollständig bestätigen kann, verbleiben für den Senat im Hinblick auf die Abweichungen zu den Bescheinigungen der ICIM S.A. und dieser untereinander konkrete Zweifel daran, dass die Lohnunterlagen vollständig und sorgfältig ausgewertet worden sind. Die gerichtliche Anfrage an die ICIM S.A. im Berufungsverfahren ist erfolglos geblieben. Damit ist der volle Beweis nicht erbracht.
Gleiches gilt für den Zeitraum vom 1. Mai 1962 bis zum 20. April 1983. An den Angaben der hierzu vorliegenden Bescheinigungen der ICIM S.A. bestehen bereits die oben dargestellten Zweifel. Darüber hinaus ergeben sich weitere Widersprüche. Die Angaben zur Dauer des Jahresurlaubes weichen in folgenden Jahren voneinander ab: 1959 bis 1963, 1967, 1970, 1974 bis 1976. Der "Krankenurlaub" wird für 1976 zwar übereinstimmend, für 1970 aber abweichend angeben (11 bzw. 20 Tage). Die Adeverinta Nr. 4025 nennt nicht die Quellen, auf denen sie angeblich beruht. Die im Schreiben Nr. 430 angegebene Gesamtsumme an Erholungsurlaub (430 Tage) wiederum stimmt nicht mit der Summe der aufgeführten Jahreswerte überein (411 Tage). Von schlichten Übertragungsfehlern vermag der Senat angesichts der Fülle der Widersprüche nicht auszugehen.
Schließlich genügt dem Senat auch die Adeverinta Nr. 152 der Landwirtschafts- und Handels- AG Rasov vom 15. Februar 1995 nicht zur vollen Überzeugungsbildung für den Zeitraum vom 20. April 1983 bis zum 1. November 1984. Zwar werden hier ausdrücklich verschiedene Tatbestände von Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung ausdrücklich verneint. Allerdings handelt es sich auch hier nicht um eine Bescheinigung, die ausdrücklich auf den Lohnlisten beruht. Als Grundlage wird allein die Personalakte Nr. 530/1983 genannt. Dass in dieser eine Auswertung der Lohnlisten bzgl. aller hier relevanten Unterbrechungstatbestände vorgenommen wurde, kann der Senat nicht erkennen.
Auch die eingeholten Zeugenaussagen genügen dem Senat nicht zur vollen Überzeugungsbildung. Denn in diesen wird jeweils deutlich, dass eine detaillierte Erinnerung nicht mehr vorhanden ist, was im Hinblick auf die lange zurückliegenden Zeiträume auch naheliegend ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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