Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 2388/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 71/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf den Abänderungsantrag der Antragstellerin wird die im Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 13.8.2010 (S 3 R 2388/10 ER) verfügte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragsgegners gegen den Nachforderungsbescheid der Antragstellerin vom 17.11.2009/Widerspruchsbescheid vom 30.3.2010 (Verfahren S 3 R 1299/10) aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten des Abänderungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 13.8.2010 (S 3 R 2388/10 ER) ordnete das Sozialgericht Ulm die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsgegners gegen den Nachforderungsbescheid der Antragstellerin vom 17.11.2009/Widerspruchsbescheid vom 30.3.2010 (Verfahren S 3 R 1299/10) unter der Auflage an, dass der Antragsgegner eine Sicherheit von 5.000 EUR an die Antragstellerin leistet. In den genannten Bescheiden sind vom Antragsgegner nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge (einschließlich Säumniszuschläge 42.200,69 EUR) für die Beschäftigung der Beigeladenen Nr. 5 und 6 (des Klageverfahrens) nachgefordert worden. Am 6.9.2010 legte die Antragstellerin Beschwerde ein (Beschwerdeverfahren L 5 R 4392/10 ER-B). Am 9.3.2011 führte der Senat eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren durch und hörte den Antragsgegner und dessen Ehefrau. Die Antragstellerin nahm die Beschwerde zurück.
Mit Urteil vom 16.11.2011 (S 3 R 1299/10) wies das Sozialgericht die Klage des Antragsgegners ab; der Nachforderungsbescheid vom 17.11.2009/Widerspruchsbescheid vom 30.3.2010 sei rechtmäßig. In der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2011 vernahm das Sozialgericht die Tochter des Antragsgegners und die Beigeladenen Nr. 5 und 6 (des Klageverfahrens), wegen deren Tätigkeit als mutmaßliche Beschäftigte des Antragsgegners der Nachforderungsbescheid erlassen worden war. Der Beigeladene Nr. 5 verwies auf seine Angaben bei der Zollverwaltung und bekräftigte, man habe ihn seinerzeit angesprochen, er solle mitkommen auf den Hof des Antragsgegners; dort habe er sich (gegen ein paar Mark Taschengeld und freie Kost und Logis) insbesondere um die Pferde und um Gartenarbeiten gekümmert und auch beim Schrotthandel des Antragsgegners mitgeholfen.
Am 19.12.2011 hat der Antragsgegner Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 16.11.2011 (a. a. O.) eingelegt; das Berufungsverfahren ist beim Senat unter dem Aktenzeichen L 5 R 18/12 anhängig. Der Antragsgegner beruft sich auf sein Verfolgungsschicksal während der Zeit des Nationalsozialismus und macht (u.a.) geltend, das Sozialgericht habe die Angaben des Beigeladenen Nr. 5 (im Klageverfahren) zu Unrecht als glaubwürdig angesehen, nachdem dieser durch die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge den Schutz der Sozialversicherung erhalte und daran ein Eigeninteresse habe. Er habe nicht erkennen können, für die Beschäftigung der Beigeladenen Nr. 5 und 6 (des Klageverfahrens) als deren Arbeitgeber möglicherweise Sozialversicherungsbeiträge abführen zu müssen; deswegen möge ein psychiatrisches Gutachten erhoben werden.
Am 3.2.2012 hat die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts vom 13.8.2010 (a. a. O.) aufzuheben. Die aufschiebende Wirkung der gegen den Nachforderungsbescheid vom 17.11.2009/Widerspruchsbescheid vom 30.3.2010 erhobenen Klage könne nicht mehr aufrecht erhalten bleiben, nachdem das Sozialgericht die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen habe. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Nachforderungsbescheids bestünden daher nicht mehr.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 13.8.2010 (S 3 R 2388/10 ER) abzuändern und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragsgegners gegen den Bescheid vom 17.11.2009/Widerspruchsbescheid vom 30.3.2010 aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Abänderungsantrag abzulehnen.
Er trägt vor, das Urteil des Sozialgerichts sei noch nicht rechtskräftig.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. II.
1.) Der Abänderungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. Gem. § 86b Abs. 1 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, nach Berufungseinlegung also das Landessozialgericht, auf Antrag die (im Wege gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes getroffenen) Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben. Den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 1 Satz 4 SGG kann auch die Verwaltungsbehörde stellen (Meyer-Ladewig, SGG § 86b Rdnr. 20). Beschwerde gegen den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Sozialgerichts ist nicht mehr möglich.
2.) Die im Beschluss des Sozialgerichts vom 13.8.2010 (S 3 R 2388/10 ER) verfügte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsgegner erhobenen Klage ist aufzuheben; damit ist auch die im genannten Beschluss verfügte Auflage hinfällig. Es bestehen insbesondere keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG an der Rechtmäßigkeit des im Hauptsacheverfahren angefochtenen Nachforderungsbescheids mehr.
Vorläufiger Rechtsschutz ist hier gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG) der vom Antragsgegner gegen den Nachforderungsbescheid vom 17.11.2009 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.3.2010) beim Sozialgericht erhobenen Klage ist gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfallen, weil dieser Bescheid die Anforderung von Beiträgen zum Gegenstand hat. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt in der Sache voraus, dass das Aufschubinteresse des Betroffenen (Klägers bzw. Antragstellers) das Interesse der Allgemeinheit oder eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung überwiegt. In den Fällen, in denen, wie hier, die aufschiebende Wirkung gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG), geht der Gesetzgeber vom grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses aus. Soweit es um die Fälle des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, namentlich die Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben geht, soll die Aussetzung der Vollziehung - gem. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG durch die Verwaltung - daher nur dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Maßstäbe gelten für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Gerichte entsprechend (Meyer/Ladewig, a. a. O.; § 86b Rdnr. 12c). Ernstliche Zweifel i. S. d. § 86a Abs. 3 Satz 2 1. Alt. SGG liegen vor, wenn der Erfolg des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 19.7.2010, - L 5 KR 1153/10 ER-B - m. w. N.). Letzteres kann hier nicht mehr angenommen werden. Das Sozialgericht hat im Klageverfahren am 16.11.2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Tochter des Antragsgegners sowie die Beigeladenen Nr. 5 und 6 (dieses Verfahrens) - wegen deren Tätigkeit als mutmaßliche Beschäftigte des Antragsgegners der Nachforderungsbescheid erlassen worden war - vernommen. Das Sozialgericht hat die erhobenen Beweise, namentlich die Angaben der genannten Beweispersonen, gewürdigt und gestützt auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme die Klage des Antragsgegners durch Urteil abgewiesen. Bei diesem Verfahrensstand kann von einer überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit des gegen den Nachforderungsbescheid (Widerspruchsbescheid) gerichteten (Hauptsache-)Rechtsbehelfs nicht mehr ausgegangen werden. Dafür genügt es nicht, die Angaben des Beigeladenen Nr. 5 (des Klageverfahrens) unter bloßen Hinweis auf ein mögliches Eigeninteresse am Schutz durch die gesetzliche Sozialversicherung als unglaubhaft anzusehen. Eine psychiatrische Begutachtung des Antragsgegners ist nach Lage der Dinge nicht veranlasst. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG ist aber schon dann zu versagen, wenn Erfolg und Misserfolg des Hauptsacherechtsbehelfs auch nur gleich wahrscheinlich wären. Eine unbillige Härte i. S. der genannten Vorschriften ist nicht dargetan.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Abänderungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 13.8.2010 (S 3 R 2388/10 ER) ordnete das Sozialgericht Ulm die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsgegners gegen den Nachforderungsbescheid der Antragstellerin vom 17.11.2009/Widerspruchsbescheid vom 30.3.2010 (Verfahren S 3 R 1299/10) unter der Auflage an, dass der Antragsgegner eine Sicherheit von 5.000 EUR an die Antragstellerin leistet. In den genannten Bescheiden sind vom Antragsgegner nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge (einschließlich Säumniszuschläge 42.200,69 EUR) für die Beschäftigung der Beigeladenen Nr. 5 und 6 (des Klageverfahrens) nachgefordert worden. Am 6.9.2010 legte die Antragstellerin Beschwerde ein (Beschwerdeverfahren L 5 R 4392/10 ER-B). Am 9.3.2011 führte der Senat eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren durch und hörte den Antragsgegner und dessen Ehefrau. Die Antragstellerin nahm die Beschwerde zurück.
Mit Urteil vom 16.11.2011 (S 3 R 1299/10) wies das Sozialgericht die Klage des Antragsgegners ab; der Nachforderungsbescheid vom 17.11.2009/Widerspruchsbescheid vom 30.3.2010 sei rechtmäßig. In der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2011 vernahm das Sozialgericht die Tochter des Antragsgegners und die Beigeladenen Nr. 5 und 6 (des Klageverfahrens), wegen deren Tätigkeit als mutmaßliche Beschäftigte des Antragsgegners der Nachforderungsbescheid erlassen worden war. Der Beigeladene Nr. 5 verwies auf seine Angaben bei der Zollverwaltung und bekräftigte, man habe ihn seinerzeit angesprochen, er solle mitkommen auf den Hof des Antragsgegners; dort habe er sich (gegen ein paar Mark Taschengeld und freie Kost und Logis) insbesondere um die Pferde und um Gartenarbeiten gekümmert und auch beim Schrotthandel des Antragsgegners mitgeholfen.
Am 19.12.2011 hat der Antragsgegner Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 16.11.2011 (a. a. O.) eingelegt; das Berufungsverfahren ist beim Senat unter dem Aktenzeichen L 5 R 18/12 anhängig. Der Antragsgegner beruft sich auf sein Verfolgungsschicksal während der Zeit des Nationalsozialismus und macht (u.a.) geltend, das Sozialgericht habe die Angaben des Beigeladenen Nr. 5 (im Klageverfahren) zu Unrecht als glaubwürdig angesehen, nachdem dieser durch die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge den Schutz der Sozialversicherung erhalte und daran ein Eigeninteresse habe. Er habe nicht erkennen können, für die Beschäftigung der Beigeladenen Nr. 5 und 6 (des Klageverfahrens) als deren Arbeitgeber möglicherweise Sozialversicherungsbeiträge abführen zu müssen; deswegen möge ein psychiatrisches Gutachten erhoben werden.
Am 3.2.2012 hat die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts vom 13.8.2010 (a. a. O.) aufzuheben. Die aufschiebende Wirkung der gegen den Nachforderungsbescheid vom 17.11.2009/Widerspruchsbescheid vom 30.3.2010 erhobenen Klage könne nicht mehr aufrecht erhalten bleiben, nachdem das Sozialgericht die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen habe. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Nachforderungsbescheids bestünden daher nicht mehr.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 13.8.2010 (S 3 R 2388/10 ER) abzuändern und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragsgegners gegen den Bescheid vom 17.11.2009/Widerspruchsbescheid vom 30.3.2010 aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Abänderungsantrag abzulehnen.
Er trägt vor, das Urteil des Sozialgerichts sei noch nicht rechtskräftig.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. II.
1.) Der Abänderungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. Gem. § 86b Abs. 1 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, nach Berufungseinlegung also das Landessozialgericht, auf Antrag die (im Wege gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes getroffenen) Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben. Den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 1 Satz 4 SGG kann auch die Verwaltungsbehörde stellen (Meyer-Ladewig, SGG § 86b Rdnr. 20). Beschwerde gegen den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Sozialgerichts ist nicht mehr möglich.
2.) Die im Beschluss des Sozialgerichts vom 13.8.2010 (S 3 R 2388/10 ER) verfügte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsgegner erhobenen Klage ist aufzuheben; damit ist auch die im genannten Beschluss verfügte Auflage hinfällig. Es bestehen insbesondere keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG an der Rechtmäßigkeit des im Hauptsacheverfahren angefochtenen Nachforderungsbescheids mehr.
Vorläufiger Rechtsschutz ist hier gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG) der vom Antragsgegner gegen den Nachforderungsbescheid vom 17.11.2009 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.3.2010) beim Sozialgericht erhobenen Klage ist gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfallen, weil dieser Bescheid die Anforderung von Beiträgen zum Gegenstand hat. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt in der Sache voraus, dass das Aufschubinteresse des Betroffenen (Klägers bzw. Antragstellers) das Interesse der Allgemeinheit oder eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung überwiegt. In den Fällen, in denen, wie hier, die aufschiebende Wirkung gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG), geht der Gesetzgeber vom grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses aus. Soweit es um die Fälle des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, namentlich die Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben geht, soll die Aussetzung der Vollziehung - gem. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG durch die Verwaltung - daher nur dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Maßstäbe gelten für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Gerichte entsprechend (Meyer/Ladewig, a. a. O.; § 86b Rdnr. 12c). Ernstliche Zweifel i. S. d. § 86a Abs. 3 Satz 2 1. Alt. SGG liegen vor, wenn der Erfolg des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 19.7.2010, - L 5 KR 1153/10 ER-B - m. w. N.). Letzteres kann hier nicht mehr angenommen werden. Das Sozialgericht hat im Klageverfahren am 16.11.2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Tochter des Antragsgegners sowie die Beigeladenen Nr. 5 und 6 (dieses Verfahrens) - wegen deren Tätigkeit als mutmaßliche Beschäftigte des Antragsgegners der Nachforderungsbescheid erlassen worden war - vernommen. Das Sozialgericht hat die erhobenen Beweise, namentlich die Angaben der genannten Beweispersonen, gewürdigt und gestützt auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme die Klage des Antragsgegners durch Urteil abgewiesen. Bei diesem Verfahrensstand kann von einer überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit des gegen den Nachforderungsbescheid (Widerspruchsbescheid) gerichteten (Hauptsache-)Rechtsbehelfs nicht mehr ausgegangen werden. Dafür genügt es nicht, die Angaben des Beigeladenen Nr. 5 (des Klageverfahrens) unter bloßen Hinweis auf ein mögliches Eigeninteresse am Schutz durch die gesetzliche Sozialversicherung als unglaubhaft anzusehen. Eine psychiatrische Begutachtung des Antragsgegners ist nach Lage der Dinge nicht veranlasst. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG ist aber schon dann zu versagen, wenn Erfolg und Misserfolg des Hauptsacherechtsbehelfs auch nur gleich wahrscheinlich wären. Eine unbillige Härte i. S. der genannten Vorschriften ist nicht dargetan.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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