Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 KR 3230/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 408/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21.12.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- (KV) und Pflegeversicherung (PV) aus einer Kapitalzahlung zur betrieblichen Altersversorgung.
Der 1950 geborene Kläger ist seit März 2010 freiwilliges Mitglied der Beklagten und zahlt Höchstbeiträge zur KV und PV. Er war bis Ende 1990 im Unternehmen "T.-F.", einem Tabakwarenhandel, beschäftigt. Inhaber des Einzelunternehmens war sein Vater. Am 01.01.1979 schloss "T.-F." als Versicherungsnehmer für den Kläger als versicherte Person eine Kapitallebensversicherung als betriebliche Altersvorsorge bei der A. Lebensversicherungs AG ab (Nr). Am 01.01.1991 übernahm der Kläger das Einzelunternehmen seines Vaters. Die Versicherungsbeiträge wurden weiter von "T.-F." gezahlt. Ein Wechsel des Versicherungsnehmers wurde gegenüber der Versicherungsgesellschaft nicht vorgenommen.
Im Januar 2010 zeigte die A. Lebensversicherungs AG der Beklagten zu 1) an, dass am 06.01.2010 aus der genannten Versicherung eine Kapitalzahlung in Höhe von 88.110,45 EUR an den Kläger gezahlt worden sei. Mit Bescheid vom 22.01.2010 stellte die Beklagte zu 1) fest, dass die Kapitalleistung der Beitragspflicht in der KV und PV unterliege. Der Betrag werde auf zehn Jahre umgelegt. Der Zehnjahreszeitraum beginne am 01.02.2010. Der umgelegte Anteil betrage monatlich 734,25 EUR. Da bereits Beiträge aus der Höchstgrenze entrichtet würden, seien derzeit keine Beiträge aus dem Versorgungsbezug zu zahlen. Hiergegen legte der Kläger am 09.02.2010 Widerspruch mit der Begründung ein, er sei seit 20 Jahren selbst Inhaber der Firma und es könne nicht sein, dass er auf seine eigenen Einzahlungen nochmals KV-Beiträge zahlen müsse. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Beitragserhebung zur KV und PV aus der Kapitalleistung ergebe sich aus dem Gesetz. Die Rechtmäßigkeit der Gesetzeslage sei von der Rechtsprechung bestätigt worden.
Am 08.09.2010 hat der Kläger beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Beitragspflicht zur KV und PV aus der Kapitalleistung sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Grundlagen seien verfassungskonform auszulegen. Er habe nach Übernahme des Betriebes die Beiträge selbst finanziert. Es liege ein Verstoß gegen Art 3 Grundgesetz (GG) vor, da er willkürlich gegenüber Personen ungleich behandelt werde, die den vom Arbeitgeber finanzierten Versicherungsvertrag gekündigt und anschließend einen neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben. Die Änderung der gesetzlichen Bestimmungen verstoße außerdem gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vertrauensschutzgrundsatz. Der Zweck einer Direktversicherung als private Altersvorsorge bliebe unberücksichtigt. Der Gesetzgeber hätte Übergangsregelungen vorsehen müssen. Er sei seit 01.01.1991 kein Arbeitnehmer mehr. Er selbst sei als Versicherungsnehmer anzusehen. Deshalb liege schon keine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung vor.
Mit Urteil vom 21.12.2010 (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31.12.2010 zugestellt) hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 sei entscheidend darauf abzustellen, ob der begünstigte Arbeitnehmer tatsächlich in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt sei, um von einer Lösung der Versicherung aus dem betrieblichen Bezug ausgehen zu können. Vorliegend sei der Versicherungsvertrag unverändert geblieben. Die Firma sei Versicherungsnehmer geblieben. Zwar habe der Kläger selbst als Betriebsnachfolger die Beiträge einbezahlt, der Charakter der ursprünglichen Versicherung habe sich dadurch aber nicht verändert.
Am 27.01.2011 hat der Kläger gegen das Urteil des SG Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung vorgetragen, er selbst habe nach der Betriebsübernahme die Beiträge gezahlt. Diese seien als Privatentnahmen verbucht worden. Die Versicherung habe ihn unter seiner Privatanschrift angeschrieben, um ihn über die Versicherung zu informieren. Mit Wechsel des Betriebsinhabers habe auch der Versicherungsnehmer automatisch gewechselt. Bei der Bezeichnung des Versicherungsnehmers als "T. F." handele es sich nur um eine Geschäftsbezeichnung. Es handele sich nicht um eine Firma im kaufmännischen Sinne. Der Kläger sei in den Vertrag eingetreten, der sich fortan von einer privaten Kapitallebensversicherung nicht mehr unterschieden habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21.12.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 22.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2010 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger einen Bescheid zu erteilen, wonach er nicht verpflichtet ist, aus der Kapitalzahlung in Höhe von 88.110,45 EUR Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung für zutreffend.
Das LSG hat die A. Lebensversicherungs AG schriftlich befragt. Auf den Inhalt des Antwortschreibens vom 28.11.2011 wird Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Nr 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs 2 SGG mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 22.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das Passivrubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagte zu 2) Beteiligte des Rechtsstreits ist (§ 69 Nr 2 SGG). Denn der Kläger hat sich sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren gegen die Beitragspflicht zur KV und zur PV gewandt.
Nach § 240 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), der über § 57 Abs 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) entsprechend für die Beiträge zur sozialen PV gilt, sind bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Somit müssen wenigstens die in § 226 Abs 1 SGB V genannten beitragspflichtigen Einnahmen herangezogen werden (Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 240 SGB V RdNr 13). Nach § 226 Abs 1 Satz 1 SGB V sind der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Beschäftigten ua zugrundezulegen: 1.) das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, 2.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 3.) der Zahlbetrag, der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), 4.) das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V).
Der Kläger hat seitens der A. Lebensversicherungs-AG am 06.01.2010 eine Kapitalzahlung in Höhe von 88.110,45 EUR als Zahlung der betrieblichen Altersversorgung erhalten. Ein Hundertzwanzigstel dieser Leistung sind - wie im Bescheid vom 22.01.2010 zutreffend dargelegt - 734,25 EUR.
Bei dieser Kapitalleistung aus der Lebensversicherung handelt es sich um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 17/06 R; weiterführend BSG 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R, B 12 KR 9/08 R und 10/08 R; zuletzt BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R; jeweils bei juris).
Der Annahme einer Direktversicherung steht nicht entgegen, dass der Kläger im Jahr 1991 selbst Inhaber des Unternehmens T.-F. wurde. Der Kläger war durchgehend versicherte Person und Bezugsberechtigter im Erlebensfall. Der Direktversicherungsvertrag war vom Vater des Klägers unter Bezeichnung des Unternehmens T.-F. als Versicherungsnehmer zugunsten des Klägers als Versicherten abgeschlossen worden. Dies entnimmt der Senat der Auskunft der A. Versicherungs-AG vom 28.11.2011 und der schriftsätzlichen Angaben des Klägers. Danach wurde als Versicherungsnehmer der Firmendirektversicherung durchgehend das Unternehmen T.-F. geführt. Die Versicherungsbeiträge wurden nach Angaben der A. Versicherungs-AG von dem Versicherungsnehmer geleistet. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt privat die Zahlung der Beiträge übernommen. Allein die Betriebsübernahme beseitigt den Berufsbezug der Versicherung nicht (so schon Urteil des Senats vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris). Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 06.09.2010 (1 BvR 739/08, FamRZ 2011, 452) im Fall der Fortzahlung der Beiträge zu einer Firmendirektversicherung bei einem aufgrund von Altersteilzeit ausgeschiedenen Arbeitnehmer entschieden hat, ist der Berufsbezug dann noch gewahrt, wenn der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortführt. Solche Beiträge auf einen von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen und auf diesen als Versicherungsnehmer laufenden Versicherungsvertrag lassen sich trotz des Ausscheidens des Versicherten aus dem Arbeitsverhältnis bei typisierender Betrachtungsweise noch als mit diesem in Verbindung stehend betrachten. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden vergleichbar. Denn der Kläger hat sich den institutionellen Rahmen der Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes auch nach der Betriebsübernahme weiterhin zu Nutze gemacht, sodass auch hieraus erwirtschaftete Erträge noch als Versorgungsbezüge qualifiziert und damit zu Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen werden können.
Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht (vgl zuletzt Urteile vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris, und vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10). Der Senat schließt sich insofern nach eigener Prüfung der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R, jeweils mwN; zuletzt Urteile vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R, juris) und den Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris) an. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers liegt nicht vor. Die vom BSG vorgenommene Typisierung, wonach auch die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung, bei welcher der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V bildet, ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BVerfG vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08, juris). Das BVerfG hat in diesem Beschluss (ebenso wie im Beschluss vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris) noch einmal bestätigt, dass die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art 14, 2 Abs 1 und 3 Abs 1 GG verstößt. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG sieht das BVerfG nur dann, wenn auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen werden, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (Beschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, juris). Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des BVerfG danach nicht nur, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Versicherungsbeiträge selbst getragen hat, sondern vielmehr, dass das Versicherungsverhältnis vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden ist.
Der Kläger ist indes nicht in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt. Dies entnimmt der Senat der Auskunft der A. Versicherungs-AG, wonach die Versicherungsnehmereigenschaft während der gesamten Vertragslaufzeit bei dem Unternehmen T.-F. verblieb. Dem steht nicht entgegen, dass das Unternehmen T.-F. als solches nicht rechtsfähig war und der Vertrag vom damaligen Inhaber, dem Vater des Klägers, abgeschlossen worden ist. Entscheidend ist, dass der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts auch während der Betriebsinhaberschaft des Klägers unverändert weiter genutzt wurde. Solange dies der Fall ist, können die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge weiterhin als betrieblich veranlasst eingestuft werden (vgl BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, juris-RdNr 12). Denn nachdem der ursprüngliche Direktversicherungsvertrag auch nach der Betriebsübernahme einfach weiterlief, fehlt eine Lösung aus dem betrieblichen Bezug (vgl Urteil des Senats vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris). Dem Kläger hätte es oblegen, den Versicherungsvertrag insgesamt aufzukündigen oder fortan die Beiträge selbst zu tragen. Damit dürften allerdings Prämienverluste aus einem Direktversicherungsvertrag verbunden gewesen sein, die er möglicherweise vermeiden wollte (vgl dazu BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08).
Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Rückwirkung bestehen auch nicht deshalb, weil der Direktversicherungsvertrag bereits im Jahr 1979 und damit vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurde. Auch dies hat das BSG bereits entschieden (12.11.2008, B 12 KR 10/08 R, juris). Es hat diesbezüglich ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden sei, wenn der Gesetzgeber nunmehr zum 01.01.2004 nach einer über 20-jährigen Beobachtungsphase in Wahrnehmung seines Spielraums auch im Hinblick auf Umgehungsmöglichkeiten Versorgungsbezüge in Form einmaliger Kapitalzahlungen mit regelmäßig wiederkehrend bezahlten Versorgungsbezügen gleichstellt und damit bei gleichartiger Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit eine Gleichbehandlung ohne Berücksichtigung der Zahlungsmodalitäten schaffe. Damit habe der Gesetzgeber im Wege einer sog unechten Rückwirkung auch an in der Vergangenheit begründete Rechtsverhältnisse anknüpfen dürfen. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an (vgl hierzu Urteile des erkennenden Senats vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris und vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- (KV) und Pflegeversicherung (PV) aus einer Kapitalzahlung zur betrieblichen Altersversorgung.
Der 1950 geborene Kläger ist seit März 2010 freiwilliges Mitglied der Beklagten und zahlt Höchstbeiträge zur KV und PV. Er war bis Ende 1990 im Unternehmen "T.-F.", einem Tabakwarenhandel, beschäftigt. Inhaber des Einzelunternehmens war sein Vater. Am 01.01.1979 schloss "T.-F." als Versicherungsnehmer für den Kläger als versicherte Person eine Kapitallebensversicherung als betriebliche Altersvorsorge bei der A. Lebensversicherungs AG ab (Nr). Am 01.01.1991 übernahm der Kläger das Einzelunternehmen seines Vaters. Die Versicherungsbeiträge wurden weiter von "T.-F." gezahlt. Ein Wechsel des Versicherungsnehmers wurde gegenüber der Versicherungsgesellschaft nicht vorgenommen.
Im Januar 2010 zeigte die A. Lebensversicherungs AG der Beklagten zu 1) an, dass am 06.01.2010 aus der genannten Versicherung eine Kapitalzahlung in Höhe von 88.110,45 EUR an den Kläger gezahlt worden sei. Mit Bescheid vom 22.01.2010 stellte die Beklagte zu 1) fest, dass die Kapitalleistung der Beitragspflicht in der KV und PV unterliege. Der Betrag werde auf zehn Jahre umgelegt. Der Zehnjahreszeitraum beginne am 01.02.2010. Der umgelegte Anteil betrage monatlich 734,25 EUR. Da bereits Beiträge aus der Höchstgrenze entrichtet würden, seien derzeit keine Beiträge aus dem Versorgungsbezug zu zahlen. Hiergegen legte der Kläger am 09.02.2010 Widerspruch mit der Begründung ein, er sei seit 20 Jahren selbst Inhaber der Firma und es könne nicht sein, dass er auf seine eigenen Einzahlungen nochmals KV-Beiträge zahlen müsse. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Beitragserhebung zur KV und PV aus der Kapitalleistung ergebe sich aus dem Gesetz. Die Rechtmäßigkeit der Gesetzeslage sei von der Rechtsprechung bestätigt worden.
Am 08.09.2010 hat der Kläger beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Beitragspflicht zur KV und PV aus der Kapitalleistung sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Grundlagen seien verfassungskonform auszulegen. Er habe nach Übernahme des Betriebes die Beiträge selbst finanziert. Es liege ein Verstoß gegen Art 3 Grundgesetz (GG) vor, da er willkürlich gegenüber Personen ungleich behandelt werde, die den vom Arbeitgeber finanzierten Versicherungsvertrag gekündigt und anschließend einen neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben. Die Änderung der gesetzlichen Bestimmungen verstoße außerdem gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vertrauensschutzgrundsatz. Der Zweck einer Direktversicherung als private Altersvorsorge bliebe unberücksichtigt. Der Gesetzgeber hätte Übergangsregelungen vorsehen müssen. Er sei seit 01.01.1991 kein Arbeitnehmer mehr. Er selbst sei als Versicherungsnehmer anzusehen. Deshalb liege schon keine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung vor.
Mit Urteil vom 21.12.2010 (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31.12.2010 zugestellt) hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 sei entscheidend darauf abzustellen, ob der begünstigte Arbeitnehmer tatsächlich in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt sei, um von einer Lösung der Versicherung aus dem betrieblichen Bezug ausgehen zu können. Vorliegend sei der Versicherungsvertrag unverändert geblieben. Die Firma sei Versicherungsnehmer geblieben. Zwar habe der Kläger selbst als Betriebsnachfolger die Beiträge einbezahlt, der Charakter der ursprünglichen Versicherung habe sich dadurch aber nicht verändert.
Am 27.01.2011 hat der Kläger gegen das Urteil des SG Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung vorgetragen, er selbst habe nach der Betriebsübernahme die Beiträge gezahlt. Diese seien als Privatentnahmen verbucht worden. Die Versicherung habe ihn unter seiner Privatanschrift angeschrieben, um ihn über die Versicherung zu informieren. Mit Wechsel des Betriebsinhabers habe auch der Versicherungsnehmer automatisch gewechselt. Bei der Bezeichnung des Versicherungsnehmers als "T. F." handele es sich nur um eine Geschäftsbezeichnung. Es handele sich nicht um eine Firma im kaufmännischen Sinne. Der Kläger sei in den Vertrag eingetreten, der sich fortan von einer privaten Kapitallebensversicherung nicht mehr unterschieden habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21.12.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 22.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2010 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger einen Bescheid zu erteilen, wonach er nicht verpflichtet ist, aus der Kapitalzahlung in Höhe von 88.110,45 EUR Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung für zutreffend.
Das LSG hat die A. Lebensversicherungs AG schriftlich befragt. Auf den Inhalt des Antwortschreibens vom 28.11.2011 wird Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Nr 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs 2 SGG mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 22.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das Passivrubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagte zu 2) Beteiligte des Rechtsstreits ist (§ 69 Nr 2 SGG). Denn der Kläger hat sich sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren gegen die Beitragspflicht zur KV und zur PV gewandt.
Nach § 240 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), der über § 57 Abs 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) entsprechend für die Beiträge zur sozialen PV gilt, sind bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Somit müssen wenigstens die in § 226 Abs 1 SGB V genannten beitragspflichtigen Einnahmen herangezogen werden (Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 240 SGB V RdNr 13). Nach § 226 Abs 1 Satz 1 SGB V sind der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Beschäftigten ua zugrundezulegen: 1.) das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, 2.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 3.) der Zahlbetrag, der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), 4.) das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V).
Der Kläger hat seitens der A. Lebensversicherungs-AG am 06.01.2010 eine Kapitalzahlung in Höhe von 88.110,45 EUR als Zahlung der betrieblichen Altersversorgung erhalten. Ein Hundertzwanzigstel dieser Leistung sind - wie im Bescheid vom 22.01.2010 zutreffend dargelegt - 734,25 EUR.
Bei dieser Kapitalleistung aus der Lebensversicherung handelt es sich um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 17/06 R; weiterführend BSG 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R, B 12 KR 9/08 R und 10/08 R; zuletzt BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R; jeweils bei juris).
Der Annahme einer Direktversicherung steht nicht entgegen, dass der Kläger im Jahr 1991 selbst Inhaber des Unternehmens T.-F. wurde. Der Kläger war durchgehend versicherte Person und Bezugsberechtigter im Erlebensfall. Der Direktversicherungsvertrag war vom Vater des Klägers unter Bezeichnung des Unternehmens T.-F. als Versicherungsnehmer zugunsten des Klägers als Versicherten abgeschlossen worden. Dies entnimmt der Senat der Auskunft der A. Versicherungs-AG vom 28.11.2011 und der schriftsätzlichen Angaben des Klägers. Danach wurde als Versicherungsnehmer der Firmendirektversicherung durchgehend das Unternehmen T.-F. geführt. Die Versicherungsbeiträge wurden nach Angaben der A. Versicherungs-AG von dem Versicherungsnehmer geleistet. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt privat die Zahlung der Beiträge übernommen. Allein die Betriebsübernahme beseitigt den Berufsbezug der Versicherung nicht (so schon Urteil des Senats vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris). Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 06.09.2010 (1 BvR 739/08, FamRZ 2011, 452) im Fall der Fortzahlung der Beiträge zu einer Firmendirektversicherung bei einem aufgrund von Altersteilzeit ausgeschiedenen Arbeitnehmer entschieden hat, ist der Berufsbezug dann noch gewahrt, wenn der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortführt. Solche Beiträge auf einen von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen und auf diesen als Versicherungsnehmer laufenden Versicherungsvertrag lassen sich trotz des Ausscheidens des Versicherten aus dem Arbeitsverhältnis bei typisierender Betrachtungsweise noch als mit diesem in Verbindung stehend betrachten. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden vergleichbar. Denn der Kläger hat sich den institutionellen Rahmen der Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes auch nach der Betriebsübernahme weiterhin zu Nutze gemacht, sodass auch hieraus erwirtschaftete Erträge noch als Versorgungsbezüge qualifiziert und damit zu Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen werden können.
Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht (vgl zuletzt Urteile vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris, und vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10). Der Senat schließt sich insofern nach eigener Prüfung der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R, jeweils mwN; zuletzt Urteile vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R, juris) und den Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris) an. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers liegt nicht vor. Die vom BSG vorgenommene Typisierung, wonach auch die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung, bei welcher der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V bildet, ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BVerfG vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08, juris). Das BVerfG hat in diesem Beschluss (ebenso wie im Beschluss vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris) noch einmal bestätigt, dass die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art 14, 2 Abs 1 und 3 Abs 1 GG verstößt. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG sieht das BVerfG nur dann, wenn auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen werden, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (Beschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, juris). Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des BVerfG danach nicht nur, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Versicherungsbeiträge selbst getragen hat, sondern vielmehr, dass das Versicherungsverhältnis vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden ist.
Der Kläger ist indes nicht in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt. Dies entnimmt der Senat der Auskunft der A. Versicherungs-AG, wonach die Versicherungsnehmereigenschaft während der gesamten Vertragslaufzeit bei dem Unternehmen T.-F. verblieb. Dem steht nicht entgegen, dass das Unternehmen T.-F. als solches nicht rechtsfähig war und der Vertrag vom damaligen Inhaber, dem Vater des Klägers, abgeschlossen worden ist. Entscheidend ist, dass der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts auch während der Betriebsinhaberschaft des Klägers unverändert weiter genutzt wurde. Solange dies der Fall ist, können die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge weiterhin als betrieblich veranlasst eingestuft werden (vgl BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, juris-RdNr 12). Denn nachdem der ursprüngliche Direktversicherungsvertrag auch nach der Betriebsübernahme einfach weiterlief, fehlt eine Lösung aus dem betrieblichen Bezug (vgl Urteil des Senats vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris). Dem Kläger hätte es oblegen, den Versicherungsvertrag insgesamt aufzukündigen oder fortan die Beiträge selbst zu tragen. Damit dürften allerdings Prämienverluste aus einem Direktversicherungsvertrag verbunden gewesen sein, die er möglicherweise vermeiden wollte (vgl dazu BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08).
Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Rückwirkung bestehen auch nicht deshalb, weil der Direktversicherungsvertrag bereits im Jahr 1979 und damit vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurde. Auch dies hat das BSG bereits entschieden (12.11.2008, B 12 KR 10/08 R, juris). Es hat diesbezüglich ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden sei, wenn der Gesetzgeber nunmehr zum 01.01.2004 nach einer über 20-jährigen Beobachtungsphase in Wahrnehmung seines Spielraums auch im Hinblick auf Umgehungsmöglichkeiten Versorgungsbezüge in Form einmaliger Kapitalzahlungen mit regelmäßig wiederkehrend bezahlten Versorgungsbezügen gleichstellt und damit bei gleichartiger Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit eine Gleichbehandlung ohne Berücksichtigung der Zahlungsmodalitäten schaffe. Damit habe der Gesetzgeber im Wege einer sog unechten Rückwirkung auch an in der Vergangenheit begründete Rechtsverhältnisse anknüpfen dürfen. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an (vgl hierzu Urteile des erkennenden Senats vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris und vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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