Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 926/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4263/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19. August 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der 1950 geborene Kläger hat von August 1966 bis Oktober 1969 eine Berufsausbildung als Maler in Angriff genommen, die Gesellenprüfung aber nicht bestanden. In der Folgezeit übte er verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten, beispielsweise auf Baustellen und als Lagerist aus. Seit Februar 1995 wird er als arbeitslos geführt, wobei er seit 1999 parallel hierzu geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen, zuletzt als Gebäudereiniger in Teilzeit (2 Std. täglich) ausgeübt hat. Seit 2005 bezieht er Arbeitslosengeld II.
Am 20. April 2010 beantragte er Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 12. Juli 2010 lehnte die Beklagte den Rentenantrag nach Einholung medizinischer Befundberichte ab, nachdem der Kläger die medizinischen Voraussetzungen nicht erfülle. Auf den Widerspruch des Klägers vom 10. August 2010 hin veranlasste die Beklagte eine internistische Begutachtung des Klägers durch Dr. Kie., Fachärztin für Innere Medizin. Diese stellte unter Berücksichtigung der beigezogenen Befundberichte sowie einer ambulanten Untersuchung am 16. November 2010 in ihrem Gutachten vom 9. Dezember 2010 folgende Diagnosen:
• chronisch-obstruktive Bronchitis Stadium II nach GOLD mit Atemnot bei Belastung, anhaltender Nikotinabusus, mittlere, nur teilreversible restriktiv-obstruktive Ventilationsstörung; • Schlafapnoe-Syndrom, CPAP-therapiepflichtig, vermehrte Morgen- und Tagesmüdigkeit; • Falxmeningeom, Zustand nach Exstirpation 04/2001, rezidivfreier Verlauf; • Vestibulopathie rechts mit Schwindel und Schwanken, Zustand nach rheologischer Infusionstherapie 2001; • Hiatushernie, Refluxösophagitis mit Sodbrennen und saurem Aufstoßen, Protonenpumpenhemmer-Dauertherapie; • Arthralgien beider Kniegelenke, Zustand nach Arthroskopie rechts 2007 ohne Funktionseinschränkung; • rezidivierende depressive Störung und Angst gemischt; • Hypothyreose.
Das Leistungsvermögen des Klägers sei eingeschränkt. Er sei jedoch weiterhin in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend stehend, überwiegend gehend, überwiegend sitzend, idealerweise in bedarfsgerechtem Wechsel, in eingeschränkter Arbeitsorganisation (keine Nachtschicht) vollschichtig zu verrichten. Infolge der Funktionseinschränkungen, die durch die chronisch-obstruktive Bronchitis und das Schlafapnoe-Syndrom, die Neigung zum Schwindel, die Angststörung und die Arthralgien an den Kniegelenken bedingt seien, seien folgende Tätigkeiten auszuschließen: Ständiges mittelschweres und schweres Heben und Tragen, Steigen auf Leitern und Gerüste, Arbeiten in kniender Position, Nachtschicht, vermehrte Stressbelastung, inhalative Belastung, Verantwortung für Personen und Maschinen sowie Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft könne dem Kläger weiterhin vollschichtig abverlangt werden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der sozialmedizinischen Begutachtung wies die Beklagte den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2011 zurück.
Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 14. März 2011 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage, mit welcher dieser sein Begehren weiterverfolgt hat. Das SG hat Beweis erhoben durch Einvernahme der behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin, Dr. Me ... Diese ist in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2011 von einem maximal 2- bis 3-stündigem täglichen Leistungsvermögen des Klägers infolge der psychischen Gesundheitsstörung, der massiven Gewichtszunahme, der Belastungsdyspnoe sowie einer mangelnden Leistungsfähigkeit ausgegangen. Das SG hat weiterhin beim Kläger angefragt, ob und wenn ja, bei welchem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie der Kläger sich im Hinblick auf seine psychischen Einschränkungen in Behandlung befinde. Nachdem auf diese Anfrage keine Reaktion erfolgt ist, hat das SG nach entsprechender vorheriger Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 19. August 2011 die Klage abgewiesen. Eine Erwerbsminderung sei zur Überzeugung des Gerichts nicht hinreichend belegt. Dies stehe nach Gesamtwürdigung des im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholten Gutachtens, welches im Wege des Urkundenbeweises verwertet werde, fest. Danach würden die Gesundheitsstörungen die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers zwar in qualitativer, nicht aber in quantitativer Hinsicht einschränken. Das SG schließe sich der Leistungsbeurteilung der Sachverständigen Dr. Kie. an. Nicht gefolgt werden könne der Stellungnahme der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Me., da deren Leistungseinschätzung nicht hinreichend klar sei und diese im Übrigen im Hinblick auf die maßgeblichen Leiden fachfremd vorgenommen werde. Auch seine keine Anhaltspunkte für "Berufsschutz" des 1950 geborenen Klägers ersichtlich. Gegen den dem Kläger am 24. August 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 23. September 2011 direkt beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger darauf verwiesen, dass er aufgrund unerträglicher Schmerzen im Knie überhaupt nicht mehr gehen könne und aus diesem Grund ein Eingriff in der Universitätsklinik Mannheim stattfinden solle. Auch sei seine Lungenfunktion schlechter geworden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19. August 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2011 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. April 2010 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den behandelnden Chirurgen am Universitätsklinikum Mannheim, Dr. Ba., als sachverständigen Zeugen einvernommen. In seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2012 hat Dr. Ba. über die am 25. November 2011 durchgeführte Kniespiegelung des linken Kniegelenks berichtet. Bei dem Kläger lägen auf chirurgischem Fachgebiet eine beginnende Kniearthrose links und rechts vor. Angesichts der Kniearthrose könne der Kläger noch eine einfache und vollschichtige Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Vermeidung des Hebens von schweren Gegenständen (über 10 kg), Treppensteigens und von Zwangshaltungen ausüben.
Zu einem für den 22. März 2012 bestimmten nichtöffentlichen Termin zur Erörterung des Sachverhalts ist der Kläger unentschuldigt nicht erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2011 zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Dass bei dem Kläger eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens auf ein unter sechsstündiges Maß nicht gegeben ist, hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung zutreffend aus dem im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. Kie. vom 9. Dezember 2010 geschlussfolgert. Der Senat schließt sich den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheids vom 19. August 2011, insbesondere der dort vorgenommenen Beweiswürdigung an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass das Vorbringen des Klägers zur Begründung der Berufung und insbesondere die im Verlauf des Berufungsverfahrens durchgeführte Beweisaufnahme in Gestalt der Einholung einer sachverständigen Zeugenaussage des Chirurgen Dr. Ba. keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen vermag. Dieser geht nämlich in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2012 unter Berücksichtigung der im Jahr 2011 stattgefundenen therapeutischen Kniespiegelungen des linken Kniegelenks, zuletzt im Rahmen einer stationären Behandlung des Klägers vom 24. November 2011 bis zum 27. November 2011 im orthopädisch-unfall¬chirur¬gischen Zentrum des Universitätsklinikums Mannheim davon aus, dass dem Kläger weiterhin einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - unter Vermeidung des Hebens von schweren Gegenständen, des Treppensteigens sowie von Zwangshaltungen - vollschichtig zugemutet werden können. Aufgrund der nicht fortgeschrittenen Gonarthrose ist im Rahmen der stationären Behandlung vom November 2011 von einer weitergehenden operativen Behandlung mittels einer Prothese abgesehen worden. Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Lungenfunktion des Klägers, wie in der Berufungsschrift vom 23. September 2011 behauptet, liegen nicht vor. Insbesondere hat der Kläger trotz entsprechender Ankündigung seinerseits wie auch den gerichtlicherseits eingeräumten Möglichkeiten zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme im Rahmen des Erörterungstermins hierzu nicht substantiiert vorgetragen oder gar entsprechende Befundunterlagen vorgelegt. Vor diesem Hintergrund sah sich der Senat zu keinen weiteren diesbezüglichen Ermittlungen veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Rechtsverfolgung insgesamt ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der 1950 geborene Kläger hat von August 1966 bis Oktober 1969 eine Berufsausbildung als Maler in Angriff genommen, die Gesellenprüfung aber nicht bestanden. In der Folgezeit übte er verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten, beispielsweise auf Baustellen und als Lagerist aus. Seit Februar 1995 wird er als arbeitslos geführt, wobei er seit 1999 parallel hierzu geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen, zuletzt als Gebäudereiniger in Teilzeit (2 Std. täglich) ausgeübt hat. Seit 2005 bezieht er Arbeitslosengeld II.
Am 20. April 2010 beantragte er Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 12. Juli 2010 lehnte die Beklagte den Rentenantrag nach Einholung medizinischer Befundberichte ab, nachdem der Kläger die medizinischen Voraussetzungen nicht erfülle. Auf den Widerspruch des Klägers vom 10. August 2010 hin veranlasste die Beklagte eine internistische Begutachtung des Klägers durch Dr. Kie., Fachärztin für Innere Medizin. Diese stellte unter Berücksichtigung der beigezogenen Befundberichte sowie einer ambulanten Untersuchung am 16. November 2010 in ihrem Gutachten vom 9. Dezember 2010 folgende Diagnosen:
• chronisch-obstruktive Bronchitis Stadium II nach GOLD mit Atemnot bei Belastung, anhaltender Nikotinabusus, mittlere, nur teilreversible restriktiv-obstruktive Ventilationsstörung; • Schlafapnoe-Syndrom, CPAP-therapiepflichtig, vermehrte Morgen- und Tagesmüdigkeit; • Falxmeningeom, Zustand nach Exstirpation 04/2001, rezidivfreier Verlauf; • Vestibulopathie rechts mit Schwindel und Schwanken, Zustand nach rheologischer Infusionstherapie 2001; • Hiatushernie, Refluxösophagitis mit Sodbrennen und saurem Aufstoßen, Protonenpumpenhemmer-Dauertherapie; • Arthralgien beider Kniegelenke, Zustand nach Arthroskopie rechts 2007 ohne Funktionseinschränkung; • rezidivierende depressive Störung und Angst gemischt; • Hypothyreose.
Das Leistungsvermögen des Klägers sei eingeschränkt. Er sei jedoch weiterhin in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend stehend, überwiegend gehend, überwiegend sitzend, idealerweise in bedarfsgerechtem Wechsel, in eingeschränkter Arbeitsorganisation (keine Nachtschicht) vollschichtig zu verrichten. Infolge der Funktionseinschränkungen, die durch die chronisch-obstruktive Bronchitis und das Schlafapnoe-Syndrom, die Neigung zum Schwindel, die Angststörung und die Arthralgien an den Kniegelenken bedingt seien, seien folgende Tätigkeiten auszuschließen: Ständiges mittelschweres und schweres Heben und Tragen, Steigen auf Leitern und Gerüste, Arbeiten in kniender Position, Nachtschicht, vermehrte Stressbelastung, inhalative Belastung, Verantwortung für Personen und Maschinen sowie Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft könne dem Kläger weiterhin vollschichtig abverlangt werden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der sozialmedizinischen Begutachtung wies die Beklagte den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2011 zurück.
Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 14. März 2011 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage, mit welcher dieser sein Begehren weiterverfolgt hat. Das SG hat Beweis erhoben durch Einvernahme der behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin, Dr. Me ... Diese ist in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2011 von einem maximal 2- bis 3-stündigem täglichen Leistungsvermögen des Klägers infolge der psychischen Gesundheitsstörung, der massiven Gewichtszunahme, der Belastungsdyspnoe sowie einer mangelnden Leistungsfähigkeit ausgegangen. Das SG hat weiterhin beim Kläger angefragt, ob und wenn ja, bei welchem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie der Kläger sich im Hinblick auf seine psychischen Einschränkungen in Behandlung befinde. Nachdem auf diese Anfrage keine Reaktion erfolgt ist, hat das SG nach entsprechender vorheriger Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 19. August 2011 die Klage abgewiesen. Eine Erwerbsminderung sei zur Überzeugung des Gerichts nicht hinreichend belegt. Dies stehe nach Gesamtwürdigung des im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholten Gutachtens, welches im Wege des Urkundenbeweises verwertet werde, fest. Danach würden die Gesundheitsstörungen die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers zwar in qualitativer, nicht aber in quantitativer Hinsicht einschränken. Das SG schließe sich der Leistungsbeurteilung der Sachverständigen Dr. Kie. an. Nicht gefolgt werden könne der Stellungnahme der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Me., da deren Leistungseinschätzung nicht hinreichend klar sei und diese im Übrigen im Hinblick auf die maßgeblichen Leiden fachfremd vorgenommen werde. Auch seine keine Anhaltspunkte für "Berufsschutz" des 1950 geborenen Klägers ersichtlich. Gegen den dem Kläger am 24. August 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 23. September 2011 direkt beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger darauf verwiesen, dass er aufgrund unerträglicher Schmerzen im Knie überhaupt nicht mehr gehen könne und aus diesem Grund ein Eingriff in der Universitätsklinik Mannheim stattfinden solle. Auch sei seine Lungenfunktion schlechter geworden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19. August 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2011 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. April 2010 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den behandelnden Chirurgen am Universitätsklinikum Mannheim, Dr. Ba., als sachverständigen Zeugen einvernommen. In seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2012 hat Dr. Ba. über die am 25. November 2011 durchgeführte Kniespiegelung des linken Kniegelenks berichtet. Bei dem Kläger lägen auf chirurgischem Fachgebiet eine beginnende Kniearthrose links und rechts vor. Angesichts der Kniearthrose könne der Kläger noch eine einfache und vollschichtige Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Vermeidung des Hebens von schweren Gegenständen (über 10 kg), Treppensteigens und von Zwangshaltungen ausüben.
Zu einem für den 22. März 2012 bestimmten nichtöffentlichen Termin zur Erörterung des Sachverhalts ist der Kläger unentschuldigt nicht erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2011 zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Dass bei dem Kläger eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens auf ein unter sechsstündiges Maß nicht gegeben ist, hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung zutreffend aus dem im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. Kie. vom 9. Dezember 2010 geschlussfolgert. Der Senat schließt sich den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheids vom 19. August 2011, insbesondere der dort vorgenommenen Beweiswürdigung an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass das Vorbringen des Klägers zur Begründung der Berufung und insbesondere die im Verlauf des Berufungsverfahrens durchgeführte Beweisaufnahme in Gestalt der Einholung einer sachverständigen Zeugenaussage des Chirurgen Dr. Ba. keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen vermag. Dieser geht nämlich in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2012 unter Berücksichtigung der im Jahr 2011 stattgefundenen therapeutischen Kniespiegelungen des linken Kniegelenks, zuletzt im Rahmen einer stationären Behandlung des Klägers vom 24. November 2011 bis zum 27. November 2011 im orthopädisch-unfall¬chirur¬gischen Zentrum des Universitätsklinikums Mannheim davon aus, dass dem Kläger weiterhin einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - unter Vermeidung des Hebens von schweren Gegenständen, des Treppensteigens sowie von Zwangshaltungen - vollschichtig zugemutet werden können. Aufgrund der nicht fortgeschrittenen Gonarthrose ist im Rahmen der stationären Behandlung vom November 2011 von einer weitergehenden operativen Behandlung mittels einer Prothese abgesehen worden. Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Lungenfunktion des Klägers, wie in der Berufungsschrift vom 23. September 2011 behauptet, liegen nicht vor. Insbesondere hat der Kläger trotz entsprechender Ankündigung seinerseits wie auch den gerichtlicherseits eingeräumten Möglichkeiten zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme im Rahmen des Erörterungstermins hierzu nicht substantiiert vorgetragen oder gar entsprechende Befundunterlagen vorgelegt. Vor diesem Hintergrund sah sich der Senat zu keinen weiteren diesbezüglichen Ermittlungen veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Rechtsverfolgung insgesamt ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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